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(2)

DGAP-HV: NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.12.2019 in Bayerische Börse, Karolinenplatz 6, 80333 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: NFON AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.12.2019 
in Bayerische Börse, Karolinenplatz 6, 80333 München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-10-31 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NFON AG München WKN A0N4N5 / ISIN DE000A0N4N52 Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur außerordentlichen Hauptversammlung der 
NFON AG, München, am 
 
12. Dezember 2019 um 10.00 Uhr in der Bayerischen Börse 
Karolinenplatz 6 
80333 München 
 
Die außerordentliche Hauptversammlung hat folgende 
Tagesordnung: 
 
*TOP 1* 
*Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
Mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung 
vom 12. Dezember 2019 haben die Aufsichtsratsmitglieder Frau 
Angélique Werner und Herr Ralf Grüßhaber ihre 
Aufsichtsratsmandate niedergelegt. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgende Personen für die Zeit 
ab diesem Zeitpunkt in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
1. Herr Günter Müller, Geschäftsführer der 
   Milestone Venture Capital GmbH, Hösbach, 
   sowie Executive Chairman der ASC Technologies 
   AG, Hösbach, wohnhaft in Hösbach 
2. Herr Florian Schuhbauer, Gründungspartner & 
   Geschäftsführer der Active Ownership Advisors 
   GmbH, Frankfurt/Main, sowie der Active 
   Ownership Capital S.à.r.l. und der Active 
   Ownership Corporation S.à.r.l., jeweils 
   Grevenmacher, Luxemburg, wohnhaft in 
   Frankfurt/Main 
 
Die neuen Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung 
gem. § 12 Abs. 2 der Satzung für den Rest der Amtszeit der 
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder gewählt, somit also für 
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung der neuen Aufsichtsratsmitglieder für das dritte 
Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt. Das 
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
mitgerechnet. 
 
Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt in Einzelwahl. 
 
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Satzung aus vier durch die 
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
Kodex wird darauf hingewiesen, dass der Kandidat für den 
Aufsichtsrat, Herr Günter Müller, Mitglied der Geschäftsführung 
der Milestone Venture Capital GmbH ist. Die Milestone Venture 
Capital GmbH ist eine wesentlich an der Gesellschaft beteiligte 
Aktionärin. 
 
Angaben über die unter Punkt 1 der Tagesordnung zur Wahl 
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten: 
 
Herr Schuhbauer erfüllt die Anforderungen an einen unabhängigen 
Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
Die vorgeschlagenen Kandidaten haben folgende Mitgliedschaften in 
anderen zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
1. Günter Müller: keine 
2. Florian Schuhbauer: 
 
   Mitglied des Aufsichtsrats der PNE AG, 
   Cuxhaven, Deutschland 
 
   Mitglied des Verwaltungsrats der exceet Group 
   SE, Grevenmacher, Luxemburg 
 
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten 
versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand 
erbringen können. 
 
Der vorgenannte Wahlvorschlag berücksichtigt das vom Aufsichtsrat 
erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. Nähere Angaben 
zum Werdegang der vorgeschlagenen Kandidaten sind den Lebensläufen 
im Anhang zu dieser Einladung sowie auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zu entnehmen. 
 
*TOP 2* 
*Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
2019, Aufhebung des Genehmigten Kapitals I, Ausschluss des 
Bezugsrechts und entsprechende Änderung der Satzung in § 4 
Absatz 3* 
 
Das von der Hauptversammlung vom 9.4.2018 geschaffene Genehmigte 
Kapital I in Höhe von EUR 4.820.075,00 ist weitestgehend 
ausgeschöpft worden. Das insoweit noch gemäß § 4 Abs. 3 der 
Satzung verbliebene Genehmigte Kapital I in Höhe von EUR 
368.671,00 schöpft die gesetzlichen Möglichkeiten für genehmigtes 
Kapital nur noch in geringem Umfang aus. Um der Gesellschaft eine 
größere Flexibilität hinsichtlich der Finanzierung zu geben, 
soll das verbliebene Genehmigte Kapital I aufgehoben und ein neues 
Genehmigtes Kapital 2019 mit eingeschränkter Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden. 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, zu 
beschließen: 
 
1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   in der Zeit bis zum 11. Dezember 2024 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in 
   Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 
   3.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien mit 
   Gewinnberechtigung ab Beginn des 
   Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2019). Den Aktionären steht 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
   Die neuen Aktien können auch von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten, übernommen werden (Mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats über den Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe zu entscheiden sowie 
   Einzelheiten der Durchführung der 
   Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   a) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
      wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
      den Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrages nicht wesentlich 
      unterschreitet und der Anteil am 
      Grundkapital der aufgrund Buchstabe a) 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gegen Bareinlagen 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreitet, und 
      zwar weder bezogen auf den 12. Dezember 
      2019 noch auf den Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung; 
   b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
      ausgegeben werden, um Unternehmen, 
      Beteiligungen an Unternehmen (auch im 
      Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen), 
      Unternehmensteile oder sonstige 
      Vermögensgegenstände, einschließlich 
      von Rechten und Forderungen zu erwerben 
      und der Anteil am Grundkapital der 
      aufgrund Buchstabe b) dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
      Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreitet, und zwar weder bezogen auf 
      den 12. Dezember 2019 noch auf den 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung; 
   c) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
      auszunehmen. 
 
   Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen Aktien 
   darf 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten, und zwar weder bezogen auf den 
   12. Dezember 2019 noch auf den Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Grenze 
   von 10 % sowie auf die Grenzen von 10 % des 
   Grundkapitals gem. Buchstabe a) und Buchstabe 
   b) dieser Ermächtigung ist jeweils der 
   anteilige Betrag des Grundkapitals 
   anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die ab 
   dem 12. Dezember 2019 bis zum Ende der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
   Schließlich ist auf die genannten Grenzen 
   der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
   Aktien anzurechnen, die ab dem 12. Dezember 
   2019 aufgrund einer Ermächtigung zur 
   Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben 
   werden. 
2. Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur 
   Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Abs. 
   3 der Satzung (Genehmigtes Kapital I) wird mit 
   Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der 
   nachfolgenden unter Ziffer 3 vorgeschlagenen 
   Satzungsänderung in das Handelsregister 
   aufgehoben. 
3. In § 4 der Satzung wird Absatz 3 aufgehoben 
   und wie folgt neu gefasst: 
 
   '3. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
   Grundkapital in der Zeit bis zum 11. Dezember 
   2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
   oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 
   3.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien mit 
   Gewinnberechtigung ab Beginn des 
   Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2019). Den Aktionären steht 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 31, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

Die neuen Aktien können auch von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten, übernommen werden (Mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats über den Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe zu entscheiden sowie 
   Einzelheiten der Durchführung der 
   Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
   Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   a) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
      wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
      den Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrages nicht wesentlich 
      unterschreitet und der Anteil am 
      Grundkapital der aufgrund Buchstabe a) 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gegen Bareinlagen 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreitet, und 
      zwar weder bezogen auf den 12. Dezember 
      2019 noch auf den Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung; 
   b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
      ausgegeben werden, um Unternehmen, 
      Beteiligungen an Unternehmen (auch im 
      Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen), 
      Unternehmensteile oder sonstige 
      Vermögensgegenstände, einschließlich 
      von Rechten und Forderungen zu erwerben 
      und der Anteil am Grundkapital der 
      aufgrund Buchstabe b) dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
      Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreitet, und zwar weder bezogen auf 
      den 12. Dezember 2019 noch auf den 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung; 
   c) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
      auszunehmen. 
 
   Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen Aktien 
   darf 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten, und zwar weder bezogen auf den 
   12. Dezember 2019 noch auf den Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Grenze 
   von 10 % sowie auf die Grenzen von 10 % des 
   Grundkapitals gem. Buchstabe a) und Buchstabe 
   b) dieser Ermächtigung ist jeweils der 
   anteilige Betrag des Grundkapitals 
   anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die ab 
   dem 12. Dezember 2019 bis zum Ende der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
   Schließlich ist auf die genannten Grenzen 
   der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
   Aktien anzurechnen, die ab dem 12. Dezember 
   2019 aufgrund einer Ermächtigung zur 
   Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben 
   werden.' 
 
*Bericht des Vorstands:* 
 
Der folgende Bericht des Vorstands zu TOP 2 kann in den 
Geschäftsräumen der NFON AG, Machtlfinger Str. 7, 81379 München 
sowie im Internet unter 
 
https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
eingesehen werden. Der Bericht liegt auch in der Hauptversammlung 
aus und wird den Aktionären auf Anforderung zugesandt. 
 
*Zu TOP 2* 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Der Vorstand der NFON AG erstattet der für den 12. Dezember 2019 
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der 
Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 
AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter 
Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Schaffung eines Genehmigten 
Kapitals 2019 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen unter Ermächtigung 
zum Ausschluss des Bezugsrechts: 
 
Das von der Hauptversammlung vom 9.4.2018 geschaffene Genehmigte 
Kapital I in Höhe von 4.820.075,00 EUR ist weitestgehend 
ausgeschöpft worden. Das in § 4 Abs. 3 der Satzung noch 
verbliebene Genehmigte Kapital I in Höhe von EUR 368.671,00 
schöpft den gesetzlichen Rahmen für genehmigtes Kapital nicht 
annähernd aus. Unter Aufhebung dieses restlichen Genehmigten 
Kapitals I soll daher ein neues Genehmigtes Kapital 2019 
geschaffen werden. 
 
Die vorgeschlagene neue Ermächtigung dient einer maßvollen 
Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Verbreiterung der 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Insbesondere vor dem 
Hintergrund des Zwecks der Gesellschaft und des Wunsches, weitere 
Finanzmittel für Investitionen in die Zukunftsfähigkeit unseres 
Unternehmens zu gewinnen, ist eine angemessene Kapitalausstattung 
wesentliche Grundlage der zukünftigen Geschäftstätigkeit. Deshalb 
soll in maßvollem Rahmen ein neues Genehmigtes Kapital 
geschaffen werden. Der gesetzlich zulässige Rahmen wird dabei 
nicht ausgeschöpft. Auch soll eine beschränkte Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses sowohl für Barkapitalerhöhungen als auch 
für Sachkapitalerhöhungen geschaffen werden. Auch hier wird der 
gesetzlich zulässige Rahmen für einen Bezugsrechtsausschluss nicht 
ausgeschöpft. 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des der Hauptversammlung 
vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2019 bestehen derzeit nicht. 
Aus heutiger Sicht kommt eine Verwendung der Mittel aus dem der 
Hauptversammlung vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2019 
insbesondere zur Verstärkung der Eigenkapitalbasis zur Vermeidung 
von stärkerer Fremdfinanzierung bei künftigen Investitionsvorhaben 
in Betracht. 
 
Weiter soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, neues 
Eigenkapital zur Finanzierung von Akquisitionen einzusetzen. Da 
eine Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Akquisition 
kurzfristig erfolgen muss, ist die Beschlussfassung darüber in der 
jährlichen ordentlichen Hauptversammlung keine Alternative zur 
Nutzung eines genehmigten Kapitals. Durch die Schaffung von 
genehmigtem Kapital wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
schnell und unkompliziert sich bietende Gelegenheiten zu 
Unternehmenserwerben im Interesse der Aktionäre wahrzunehmen, um 
so der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu entsprechen sowie 
ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 haben die 
Aktionäre grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht. Die neuen 
Aktien aus einer Barkapitalerhöhung sollen hierbei entweder den 
Aktionären unmittelbar zum Bezug angeboten werden oder von 
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären zum Bezug anzubieten (Mittelbares Bezugsrecht). Der 
Vorstand soll aber für mehrere Fälle ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen: 
 
Durch den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung 
gegen Bareinlagen innerhalb der 10 %-Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 
4 AktG wird die Unternehmensfinanzierung durch 
Eigenkapitalaufnahme erleichtert. Die Gesellschaft erhält so die 
Möglichkeit, an den Kapitalmärkten flexibel und kostengünstig 
neues Kapital aufzunehmen. Diese Ermächtigung erleichtert es der 
Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu 
decken und Marktchancen zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
ermöglicht ein schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am 
Börsenkurs ohne die ansonsten wegen der hohen Volatilität üblichen 
Abschläge bei Bezugsrechtsemissionen. Dadurch kann der 
Emissionserlös verbessert werden. Insbesondere bei kleineren 
Volumen von Kapitalerhöhungen entsteht auch ein erheblicher 
Kostenvorteil für die Gesellschaft, weil bei einem 
Bezugsrechtsausschluss auf die kostspielige Erstellung eines 
Wertpapierprospektes verzichtet werden kann. Daher liegt diese 
Form der Kapitalerhöhung auch im Interesse der Aktionäre. Eine 
Verwässerung des Wertes der bestehenden Aktien ist entsprechend 
den gesetzlichen Grenzen dadurch minimiert, dass der Ausgabepreis 
den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf. Das 
Bezugsrecht der Aktionäre hätte deshalb wirtschaftlich kaum einen 
Wert. Die Aktionäre können ihre Beteiligungsquote durch 
entsprechende Zukäufe über die Börse aufrechterhalten. 
 
Die Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung dieser Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf 
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
weder bezogen auf den 12. Dezember 2019 noch auf den Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung. 
 
Bei Sachkapitalerhöhungen soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ebenfalls das Bezugsrecht maßvoll in Höhe von 10 % des 
bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden können. Dieser 
Bezugsrechtsausschluss soll es dem Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats z.B. ermöglichen, in geeigneten Fällen Unternehmen 
oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von 
Aktien der NFON AG zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
zusammenzuschließen. Die Gesellschaft soll hierdurch die 
Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten 
schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 31, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

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