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(2)

DGAP-HV: KWS SAAT SE & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: KWS SAAT SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.12.2019 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: KWS SAAT SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KWS SAAT SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 17.12.2019 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-11-05 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KWS SAAT SE & Co. KGaA Einbeck - ISIN DE 0007074007 - 
- WKN 707400 - Einladung zur Hauptversammlung Wir laden 
hiermit unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, den 17. 
Dezember 2019, 11:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - 
MEZ)*, 
in der PS.Halle am PS.SPEICHER, Tiedexer Tor 3, 37574 
Einbeck stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* 
ein. 
 
*Tagesordnung der Hauptversammlung* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA 
   (vormals KWS SAAT SE) sowie des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses 
   der KWS Gruppe (Konzernabschluss), des 
   zusammengefassten Lageberichts für die KWS 
   SAAT SE & Co. KGaA (vormals KWS SAAT SE) und 
   die KWS Gruppe (Konzernlagebericht) für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 30. 
   Juni 2019 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts 
   der persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
   den Angaben gemäß § 289a Abs. 1, § 315a 
   Abs. 1 HGB; Beschlussfassung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses der KWS 
   SAAT SE & Co. KGaA (vormals KWS SAAT SE) für 
   das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 
   30. Juni 2019 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   seinerzeitigen Vorstands der KWS SAAT SE für 
   das Geschäftsjahr 2018/2019* 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   seinerzeitigen Aufsichtsrats der KWS SAAT SE 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstands der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin* 
 
*Beschlussvorschläge und Erläuterungen zur 
Tagesordnung* 
 
*Zu Punkt 1. der Tagesordnung:* 
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA (vormals 
KWS SAAT SE) sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten 
Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss), 
des zusammengefassten Lageberichts für die KWS SAAT SE 
& Co. KGaA (vormals KWS SAAT SE) und die KWS Gruppe 
(Konzernlagebericht) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 
2018 bis zum 30. Juni 2019 sowie des Berichts des 
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts der 
persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben 
gemäß § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB; 
Beschlussfassung über die Feststellung des 
Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA (vormals 
KWS SAAT SE) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis 
zum 30. Juni 2019 
 
Die genannten Unterlagen nebst dem Vorschlag für die 
Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der 
Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
*www.kws.de/Hauptversammlung* 
 
abrufbar. Sie werden auch in der Hauptversammlung 
selbst zugänglich gemacht. 
 
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden 
Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss der KWS 
SAAT SE & Co. KGaA (vormals KWS SAAT SE) zum 30. Juni 
2019 und den Jahresabschluss der KWS Gruppe 
(Konzernabschluss) zum 30. Juni 2019 entsprechend § 171 
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt 
die Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
Hauptversammlung. Im Übrigen sind die vorgenannten 
Unterlagen der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung 
hierzu bedarf. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der KWS 
SAAT SE & Co. KGaA (vormals KWS SAAT SE) für das 
Geschäftsjahr 2018/2019 in der vorgelegten Fassung, die 
einen Bilanzgewinn von EUR 22.912.000,00 ausweist, 
festzustellen. 
 
*Zu Punkt 2. der Tagesordnung:* 
*Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
Aufsichtsrat schlagen vor, den sich aus dem 
Jahresabschluss 2018/2019 der KWS SAAT SE & Co. KGaA 
ergebenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 22.912.000,00 
wie folgt zu verwenden: 
 
 Ausschüttung einer         EUR 
 Dividende von EUR 0,67 auf 22.110.000,00 
 jede der insgesamt 
 33.000.000 Stückaktien 
 Gewinnvortrag              EUR 802.000,00 
 *Bilanzgewinn*             *EUR 
                            22.912.000,00* 
 
Die Dividende ist am 20. Dezember 2019 fällig. 
 
*Zu Punkt 3. der Tagesordnung:* 
*Beschlussfassung über die Entlastung des 
seinerzeitigen Vorstands der KWS SAAT SE für das 
Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
Die Gesellschaft bestand bis zum Wirksamwerden des 
Formwechsels am 2. Juli 2019 - und damit bis nach Ende 
des Geschäftsjahres 2018/2019 - in der Rechtsform der 
Societas Europaea und firmierte unter KWS SAAT SE. Aus 
diesem Grund wurde die Geschäftsführung der 
Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018/2019 durchgehend 
durch den seinerzeitigen Vorstand der KWS SAAT SE 
ausgeübt. Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts 3 ist 
daher die Entlastung des seinerzeitigen Vorstands der 
KWS SAAT SE. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der KWS 
SAAT SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
*Zu Punkt 4. der Tagesordnung:* 
*Beschlussfassung über die Entlastung des 
seinerzeitigen Aufsichtsrats der KWS SAAT SE für das 
Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
Wie zu Tagesordnungspunkt 3 ausgeführt, bestand die 
Gesellschaft bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 
2. Juli 2019 - und damit bis nach Ende des 
Geschäftsjahres 2018/2019 - in der Rechtsform der 
Societas Europaea und firmierte unter KWS SAAT SE. 
Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts 4 ist daher die 
Entlastung des seinerzeitigen Aufsichtsrats der KWS 
SAAT SE. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
KWS SAAT SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
*Zu Punkt 5. der Tagesordnung:* 
*Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2019/2020* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung 
des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover zum 
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen. 
 
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten 
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
537/2014 vom 16. April 2014) auferlegt wurde. 
 
*Zu Punkt 6. der Tagesordnung:* 
*Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur 
Vergütung der Mitglieder des Vorstands der persönlich 
haftenden Gesellschafterin* 
 
Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft 
kann gemäß § 120 Abs. 4 AktG über die Billigung 
des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
beschließen. Zuletzt hatte die Hauptversammlung 
der seinerzeitigen KWS SAAT AG (der späteren KWS SAAT 
SE) im Dezember 2010 das Vergütungssystem für die 
Vorstandsmitglieder gebilligt. Mit der Eintragung des 
Formwechsels der KWS SAAT SE in die KWS SAAT SE & Co. 
KGaA ist die KWS SE dieser als alleinige persönlich 
haftende Gesellschafterin beigetreten. Der KWS SE 
obliegt die Geschäftsführung der KWS SAAT SE & Co. 
KGaA. Unter Berücksichtigung dieser Organstruktur 
betrifft die Beschlussfassung über die Billigung des 
Vergütungssystems nunmehr das System der Vergütung der 
Vorstandsmitglieder der KWS SE. 
 
Der Aufsichtsrat der KWS SE hat Anpassungen der 
bisherigen Vergütungsstruktur des Vorstands mit Wirkung 
zum Juli 2019 vorgenommen. Dabei ist das neue 
Vergütungssystem des Vorstands weiterhin darauf 
ausgerichtet, eine nachhaltige Unternehmensentwicklung 
zu fördern. Das weiterentwickelte 
Vorstandsvergütungssystem beinhaltet folgende 
Komponenten: 
 
1. ein festes Jahresgrundgehalt 
2. eine einjährige variable Vergütung (EVV) 
3. eine mehrjährige variable Vergütung (MVV) in 
   Form eines aktienkursbasierten Elements 
4. Nebenleistungen (insbesondere 
   Versorgungsleistungen und Sachbezüge) 
 
Das *Jahresgrundgehalt* beträgt EUR 375.000 brutto. Der 
Sprecher des Vorstands erhält einen 'Sprecherzuschlag' 
in Höhe von 25 % des Jahresgrundgehalts. 
 
Die *einjährige variable Vergütung* ist abhängig von 
der Ertragsentwicklung der KWS Gruppe (sog. 
nachhaltiger Jahresüberschuss). Als Bemessungszeitraum 
gelten jeweils die letzten drei Geschäftsjahre vor 
Auszahlung der Komponente. Die EVV beträgt 0,5 % des 
durchschnittlichen Jahresüberschusses der KWS Gruppe im 
Bemessungszeitraum - maximal jedoch EUR 500.000 vor 
Abzug der EVV- und MVV-Zahlungen an die 
Vorstandsmitglieder. Übertrifft der 
Jahresüberschuss der KWS Gruppe in zwei 
aufeinanderfolgenden Jahren jeweils EUR 100 Mio., 
erhöht sich die maximale EVV ab dem folgenden 
Geschäftsjahr auf EUR 600.000. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 05, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, jährlich in 
Höhe eines von ihnen frei wählbaren Prozentsatzes 
zwischen 35 % und 50 % ihrer EVV (brutto) Aktien der 
KWS SAAT SE & Co. KGaA zu erwerben (Reinvestition). Die 
erworbenen Aktien unterliegen ab Erwerb einer 
Haltefrist von fünf Jahren. Die Höhe dieser seitens der 
Vorstandsmitglieder getätigten Reinvestitionen bildet 
die Basis der *mehrjährigen variablen Vergütung*. Nach 
Ablauf der Haltefrist erhalten die Vorstandsmitglieder 
eine MVV, deren Höhe sich nach der 
Aktienkursentwicklung der KWS SAAT SE & Co. KGaA sowie 
nach der Renditeentwicklung der KWS Gruppe im Laufe der 
Haltefrist bemisst. Diese errechnet sich nach folgender 
Formel: durchschnittlicher Aktienkurs der KWS SAAT SE & 
Co. KGaA im Verlauf der Haltefrist multipliziert mit 
der Anzahl der erworbenen Aktien, abzüglich etwaiger 
Abschläge. Hierbei errechnet sich der anzusetzende 
Aktienkurs nach den durchschnittlichen Tagesendkursen 
der Aktie der KWS SAAT SE & Co. KGaA im elektronischen 
Börsenhandel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) zu 
den Quartalsenden im Zeitraum der regulären Haltefrist. 
Die MVV-Zahlung wird gegebenenfalls gekürzt, sofern die 
durchschnittliche Umsatzrendite (ROS), also das 
Betriebsergebnis der KWS Gruppe geteilt durch die 
Umsatzerlöse, im Zeitraum der Haltefrist unter 10 % 
fallen sollte. Maßgeblich ist dabei die 
Segmentberichterstattung der KWS Gruppe (unter Einbezug 
der at equity bilanzierten Gesellschaften). Der 
Abschlag beträgt 25 %, sofern der Durchschnitts-ROS 
unter 10 % liegt; 50 %, sofern der Durchschnitts-ROS 
unter 9 % liegt und 100 % sofern der Durchschnitts-ROS 
unter 8 % liegen sollte. Die MVV-Zahlung beträgt 
maximal 150 % der jeweils getätigten Reinvestitionen 
der Vorstände und maximal 200 % im Falle der 
Reinvestition des Vorstandssprechers. Es besteht die 
Möglichkeit der Gesellschaft, die EVV und/oder die MVV 
zurückzufordern (Clawback). 
 
*Nebenleistungen*, wie Verkehrs- und 
Kommunikationsmittel, Prämien für Unfall- und 
D&O-Versicherungen, Leistungen zur Abgeltung des 
Arbeitgeberanteils zu den Sozialversicherungen sowie 
unterschiedliche Pensionszusagen werden in 
unveränderter Form, wie im jährlichen Vergütungsbericht 
(Geschäftsbericht 2018/2019, S. 62 ff.) ausgewiesen, 
gewährt. 
 
Die vorgenommene Weiterentwicklung des 
Vergütungsniveaus wurde von einem unabhängigen 
Vergütungsberater begleitet und soll eine 
wertmäßige Annäherung an das bestehende 
Marktniveau darstellen. Vor diesem Hintergrund erfolgte 
die Erhöhung der Fixvergütung bei gleichzeitiger 
Veränderung des Werts der einzelnen Komponentenanteile 
hin zu einer langfristig orientierten Systematik und 
insbesondere die klare Trennung zwischen kurz- und 
langfristig orientierter Vergütung sowie die 
Herausnahme von Nebenleistungen aus der variablen 
Vergütung. Mit einer Reinvestition in Höhe von 
mindestens 35 % (zuvor 20 %) seiner kurzfristigen 
variablen Vergütung in Aktien der KWS SAAT SE & Co. 
KGaA soll der Vorstand auch monetär noch stärker als 
bisher an einer erfolgreichen und langfristig 
ertragsorientierten Unternehmensentwicklung gemessen 
werden. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
Aufsichtsrat schlagen vor, dieses geänderte System zur 
Vergütung der Mitglieder des Vorstands der persönlich 
haftenden Gesellschafterin KWS SE zu billigen. 
 
*Mitteilungen an die Hauptversammlung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der 
Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 
33.000.000 auf den Inhaber lautende, jeweils eine 
Stimme gewährende Stückaktien. Davon sind am Tag der 
Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche 
Stückaktien stimmberechtigt. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Teilnahmeberechtigung:* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung der 
Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich bei der Gesellschaft vor der Hauptversammlung 
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das 
ist der *26. November 2019, 0:00 Uhr (MEZ)*, zu 
beziehen *(Nachweisstichtag)*. Die Anmeldung und der 
von dem depotführenden Institut in Textform in 
deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Nachweis 
des Anteilsbesitzes für den Aktionär müssen der 
Gesellschaft spätestens bis zum *11. Dezember 2019, 
24:00 Uhr (MEZ),* bei der nachstehenden Adresse 
zugehen: 
 
 KWS SAAT SE & Co. KGaA 
 c/o C-HV AG 
 Gewerbepark 10 
 92289 Ursensollen 
 oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871 
 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von 
ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle 
kombinierte Eintritts- und Stimmkarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der kombinierten Eintritts- und Stimmkarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut 
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der 
Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden 
in diesen Fällen durch das depotführende Institut 
vorgenommen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des 
Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach 
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, 
soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Wir möchten weiterhin die Tradition pflegen, die 
Hauptversammlung in Einbeck abzuhalten. Wir bitten um 
Verständnis, dass wir aufgrund der erfahrungsgemäß 
großen Zahl an Anmeldungen zu unserer 
Hauptversammlung pro Aktionär grundsätzlich maximal 
zwei Eintrittskarten zuschicken können. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht 
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, 
können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder 
eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
unter anderem dadurch geführt werden, dass der 
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch 
durch Übermittlung des Nachweises per Post, 
Telefax bzw. E-Mail an die nachfolgend genannte 
Adresse: 
 
 KWS SAAT SE & Co. KGaA 
 c/o C-HV AG 
 Gewerbepark 10 
 92289 Ursensollen 
 oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871 
 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, 
das auf der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte 
abgedruckt ist. Ein Vollmachtsformular kann auch auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
*www.kws.de/Hauptversammlung* 
 
heruntergeladen werden. Es kann zudem bei der oben 
angegebenen Adresse der Gesellschaft 
 
 KWS SAAT SE & Co. KGaA 
 c/o C-HV AG 
 Gewerbepark 10 
 92289 Ursensollen 
 Telefax: +49 96 28 92 99 871 
 E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert 
werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder 
einer von § 135 Abs. 8 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG 
erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines 
nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG und § 278 
Abs. 3 AktG gleichgestellten Instituts oder 
Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis 
einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten 
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Zudem bieten wir den teilnahme- und stimmberechtigten 
Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 05, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

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