DJ DGAP-HV: KWS SAAT SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.12.2019 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: KWS SAAT SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KWS SAAT SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 17.12.2019 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-11-05 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KWS SAAT SE & Co. KGaA Einbeck - ISIN DE 0007074007 - 
- WKN 707400 - Einladung zur Hauptversammlung Wir laden 
hiermit unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, den 17. 
Dezember 2019, 11:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - 
MEZ)*, 
in der PS.Halle am PS.SPEICHER, Tiedexer Tor 3, 37574 
Einbeck stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* 
ein. 
 
*Tagesordnung der Hauptversammlung* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA 
   (vormals KWS SAAT SE) sowie des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses 
   der KWS Gruppe (Konzernabschluss), des 
   zusammengefassten Lageberichts für die KWS 
   SAAT SE & Co. KGaA (vormals KWS SAAT SE) und 
   die KWS Gruppe (Konzernlagebericht) für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 30. 
   Juni 2019 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts 
   der persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
   den Angaben gemäß § 289a Abs. 1, § 315a 
   Abs. 1 HGB; Beschlussfassung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses der KWS 
   SAAT SE & Co. KGaA (vormals KWS SAAT SE) für 
   das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 
   30. Juni 2019 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   seinerzeitigen Vorstands der KWS SAAT SE für 
   das Geschäftsjahr 2018/2019* 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   seinerzeitigen Aufsichtsrats der KWS SAAT SE 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstands der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin* 
 
*Beschlussvorschläge und Erläuterungen zur 
Tagesordnung* 
 
*Zu Punkt 1. der Tagesordnung:* 
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA (vormals 
KWS SAAT SE) sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten 
Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss), 
des zusammengefassten Lageberichts für die KWS SAAT SE 
& Co. KGaA (vormals KWS SAAT SE) und die KWS Gruppe 
(Konzernlagebericht) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 
2018 bis zum 30. Juni 2019 sowie des Berichts des 
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts der 
persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben 
gemäß § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB; 
Beschlussfassung über die Feststellung des 
Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA (vormals 
KWS SAAT SE) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis 
zum 30. Juni 2019 
 
Die genannten Unterlagen nebst dem Vorschlag für die 
Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der 
Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
*www.kws.de/Hauptversammlung* 
 
abrufbar. Sie werden auch in der Hauptversammlung 
selbst zugänglich gemacht. 
 
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden 
Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss der KWS 
SAAT SE & Co. KGaA (vormals KWS SAAT SE) zum 30. Juni 
2019 und den Jahresabschluss der KWS Gruppe 
(Konzernabschluss) zum 30. Juni 2019 entsprechend § 171 
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt 
die Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
Hauptversammlung. Im Übrigen sind die vorgenannten 
Unterlagen der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung 
hierzu bedarf. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der KWS 
SAAT SE & Co. KGaA (vormals KWS SAAT SE) für das 
Geschäftsjahr 2018/2019 in der vorgelegten Fassung, die 
einen Bilanzgewinn von EUR 22.912.000,00 ausweist, 
festzustellen. 
 
*Zu Punkt 2. der Tagesordnung:* 
*Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
Aufsichtsrat schlagen vor, den sich aus dem 
Jahresabschluss 2018/2019 der KWS SAAT SE & Co. KGaA 
ergebenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 22.912.000,00 
wie folgt zu verwenden: 
 
 Ausschüttung einer         EUR 
 Dividende von EUR 0,67 auf 22.110.000,00 
 jede der insgesamt 
 33.000.000 Stückaktien 
 Gewinnvortrag              EUR 802.000,00 
 *Bilanzgewinn*             *EUR 
                            22.912.000,00* 
 
Die Dividende ist am 20. Dezember 2019 fällig. 
 
*Zu Punkt 3. der Tagesordnung:* 
*Beschlussfassung über die Entlastung des 
seinerzeitigen Vorstands der KWS SAAT SE für das 
Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
Die Gesellschaft bestand bis zum Wirksamwerden des 
Formwechsels am 2. Juli 2019 - und damit bis nach Ende 
des Geschäftsjahres 2018/2019 - in der Rechtsform der 
Societas Europaea und firmierte unter KWS SAAT SE. Aus 
diesem Grund wurde die Geschäftsführung der 
Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018/2019 durchgehend 
durch den seinerzeitigen Vorstand der KWS SAAT SE 
ausgeübt. Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts 3 ist 
daher die Entlastung des seinerzeitigen Vorstands der 
KWS SAAT SE. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der KWS 
SAAT SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
*Zu Punkt 4. der Tagesordnung:* 
*Beschlussfassung über die Entlastung des 
seinerzeitigen Aufsichtsrats der KWS SAAT SE für das 
Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
Wie zu Tagesordnungspunkt 3 ausgeführt, bestand die 
Gesellschaft bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 
2. Juli 2019 - und damit bis nach Ende des 
Geschäftsjahres 2018/2019 - in der Rechtsform der 
Societas Europaea und firmierte unter KWS SAAT SE. 
Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts 4 ist daher die 
Entlastung des seinerzeitigen Aufsichtsrats der KWS 
SAAT SE. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
KWS SAAT SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
*Zu Punkt 5. der Tagesordnung:* 
*Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2019/2020* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung 
des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover zum 
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen. 
 
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten 
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
537/2014 vom 16. April 2014) auferlegt wurde. 
 
*Zu Punkt 6. der Tagesordnung:* 
*Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur 
Vergütung der Mitglieder des Vorstands der persönlich 
haftenden Gesellschafterin* 
 
Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft 
kann gemäß § 120 Abs. 4 AktG über die Billigung 
des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
beschließen. Zuletzt hatte die Hauptversammlung 
der seinerzeitigen KWS SAAT AG (der späteren KWS SAAT 
SE) im Dezember 2010 das Vergütungssystem für die 
Vorstandsmitglieder gebilligt. Mit der Eintragung des 
Formwechsels der KWS SAAT SE in die KWS SAAT SE & Co. 
KGaA ist die KWS SE dieser als alleinige persönlich 
haftende Gesellschafterin beigetreten. Der KWS SE 
obliegt die Geschäftsführung der KWS SAAT SE & Co. 
KGaA. Unter Berücksichtigung dieser Organstruktur 
betrifft die Beschlussfassung über die Billigung des 
Vergütungssystems nunmehr das System der Vergütung der 
Vorstandsmitglieder der KWS SE. 
 
Der Aufsichtsrat der KWS SE hat Anpassungen der 
bisherigen Vergütungsstruktur des Vorstands mit Wirkung 
zum Juli 2019 vorgenommen. Dabei ist das neue 
Vergütungssystem des Vorstands weiterhin darauf 
ausgerichtet, eine nachhaltige Unternehmensentwicklung 
zu fördern. Das weiterentwickelte 
Vorstandsvergütungssystem beinhaltet folgende 
Komponenten: 
 
1. ein festes Jahresgrundgehalt 
2. eine einjährige variable Vergütung (EVV) 
3. eine mehrjährige variable Vergütung (MVV) in 
   Form eines aktienkursbasierten Elements 
4. Nebenleistungen (insbesondere 
   Versorgungsleistungen und Sachbezüge) 
 
Das *Jahresgrundgehalt* beträgt EUR 375.000 brutto. Der 
Sprecher des Vorstands erhält einen 'Sprecherzuschlag' 
in Höhe von 25 % des Jahresgrundgehalts. 
 
Die *einjährige variable Vergütung* ist abhängig von 
der Ertragsentwicklung der KWS Gruppe (sog. 
nachhaltiger Jahresüberschuss). Als Bemessungszeitraum 
gelten jeweils die letzten drei Geschäftsjahre vor 
Auszahlung der Komponente. Die EVV beträgt 0,5 % des 
durchschnittlichen Jahresüberschusses der KWS Gruppe im 
Bemessungszeitraum - maximal jedoch EUR 500.000 vor 
Abzug der EVV- und MVV-Zahlungen an die 
Vorstandsmitglieder. Übertrifft der 
Jahresüberschuss der KWS Gruppe in zwei 
aufeinanderfolgenden Jahren jeweils EUR 100 Mio., 
erhöht sich die maximale EVV ab dem folgenden 
Geschäftsjahr auf EUR 600.000. 
 
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November 05, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: KWS SAAT SE & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, jährlich in Höhe eines von ihnen frei wählbaren Prozentsatzes zwischen 35 % und 50 % ihrer EVV (brutto) Aktien der KWS SAAT SE & Co. KGaA zu erwerben (Reinvestition). Die erworbenen Aktien unterliegen ab Erwerb einer Haltefrist von fünf Jahren. Die Höhe dieser seitens der Vorstandsmitglieder getätigten Reinvestitionen bildet die Basis der *mehrjährigen variablen Vergütung*. Nach Ablauf der Haltefrist erhalten die Vorstandsmitglieder eine MVV, deren Höhe sich nach der Aktienkursentwicklung der KWS SAAT SE & Co. KGaA sowie nach der Renditeentwicklung der KWS Gruppe im Laufe der Haltefrist bemisst. Diese errechnet sich nach folgender Formel: durchschnittlicher Aktienkurs der KWS SAAT SE & Co. KGaA im Verlauf der Haltefrist multipliziert mit der Anzahl der erworbenen Aktien, abzüglich etwaiger Abschläge. Hierbei errechnet sich der anzusetzende Aktienkurs nach den durchschnittlichen Tagesendkursen der Aktie der KWS SAAT SE & Co. KGaA im elektronischen Börsenhandel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) zu den Quartalsenden im Zeitraum der regulären Haltefrist. Die MVV-Zahlung wird gegebenenfalls gekürzt, sofern die durchschnittliche Umsatzrendite (ROS), also das Betriebsergebnis der KWS Gruppe geteilt durch die Umsatzerlöse, im Zeitraum der Haltefrist unter 10 % fallen sollte. Maßgeblich ist dabei die Segmentberichterstattung der KWS Gruppe (unter Einbezug der at equity bilanzierten Gesellschaften). Der Abschlag beträgt 25 %, sofern der Durchschnitts-ROS unter 10 % liegt; 50 %, sofern der Durchschnitts-ROS unter 9 % liegt und 100 % sofern der Durchschnitts-ROS unter 8 % liegen sollte. Die MVV-Zahlung beträgt maximal 150 % der jeweils getätigten Reinvestitionen der Vorstände und maximal 200 % im Falle der Reinvestition des Vorstandssprechers. Es besteht die Möglichkeit der Gesellschaft, die EVV und/oder die MVV zurückzufordern (Clawback). *Nebenleistungen*, wie Verkehrs- und Kommunikationsmittel, Prämien für Unfall- und D&O-Versicherungen, Leistungen zur Abgeltung des Arbeitgeberanteils zu den Sozialversicherungen sowie unterschiedliche Pensionszusagen werden in unveränderter Form, wie im jährlichen Vergütungsbericht (Geschäftsbericht 2018/2019, S. 62 ff.) ausgewiesen, gewährt. Die vorgenommene Weiterentwicklung des Vergütungsniveaus wurde von einem unabhängigen Vergütungsberater begleitet und soll eine wertmäßige Annäherung an das bestehende Marktniveau darstellen. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Erhöhung der Fixvergütung bei gleichzeitiger Veränderung des Werts der einzelnen Komponentenanteile hin zu einer langfristig orientierten Systematik und insbesondere die klare Trennung zwischen kurz- und langfristig orientierter Vergütung sowie die Herausnahme von Nebenleistungen aus der variablen Vergütung. Mit einer Reinvestition in Höhe von mindestens 35 % (zuvor 20 %) seiner kurzfristigen variablen Vergütung in Aktien der KWS SAAT SE & Co. KGaA soll der Vorstand auch monetär noch stärker als bisher an einer erfolgreichen und langfristig ertragsorientierten Unternehmensentwicklung gemessen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, dieses geänderte System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin KWS SE zu billigen. *Mitteilungen an die Hauptversammlung* *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:* Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 33.000.000 auf den Inhaber lautende, jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien. Davon sind am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche Stückaktien stimmberechtigt. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* *Teilnahmeberechtigung:* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist der *26. November 2019, 0:00 Uhr (MEZ)*, zu beziehen *(Nachweisstichtag)*. Die Anmeldung und der von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Nachweis des Anteilsbesitzes für den Aktionär müssen der Gesellschaft spätestens bis zum *11. Dezember 2019, 24:00 Uhr (MEZ),* bei der nachstehenden Adresse zugehen: KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle kombinierte Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der kombinierten Eintritts- und Stimmkarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Wir möchten weiterhin die Tradition pflegen, die Hauptversammlung in Einbeck abzuhalten. Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der erfahrungsgemäß großen Zahl an Anmeldungen zu unserer Hauptversammlung pro Aktionär grundsätzlich maximal zwei Eintrittskarten zuschicken können. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax bzw. E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse: KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, das auf der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte abgedruckt ist. Ein Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter *www.kws.de/Hauptversammlung* heruntergeladen werden. Es kann zudem bei der oben angegebenen Adresse der Gesellschaft KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen Telefax: +49 96 28 92 99 871 E-Mail: Hauptversammlung@kws.com postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Abs. 8 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG und § 278 Abs. 3 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Zudem bieten wir den teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen
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November 05, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
durch einen von der KWS SAAT SE & Co. KGaA benannten 
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts 
vertreten zu lassen. Den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmacht und 
Weisungen sind in Textform zu erteilen. Das Formular 
zur Vollmachts- und Weisungserteilung ist auf der 
kombinierten Eintritts- und Stimmkarte abgedruckt und 
wird somit den ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionären mit der kombinierten Eintritts- und 
Stimmkarte zugesandt. Ein Formular kann auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
*www.kws.de/Hauptversammlung* 
 
heruntergeladen werden. Es kann zudem bei der 
nachfolgend angegebenen Adresse 
 
 KWS SAAT SE & Co. KGaA 
 c/o C-HV AG 
 Gewerbepark 10 
 92289 Ursensollen 
 Telefax: +49 96 28 92 99 871 
 E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert 
werden. 
 
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an einen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist der 
Gesellschaft in Textform an folgende Adresse zu 
übermitteln: 
 
 KWS SAAT SE & Co. KGaA 
 c/o C-HV AG 
 Gewerbepark 10 
 92289 Ursensollen 
 oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871 
 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
Aktionäre, die einen von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden 
gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen spätestens bis 
zum *16. Dezember 2019, 12:00 Uhr (MEZ)*, Eingang bei 
der Gesellschaft, postalisch, per Telefax oder per 
E-Mail an die vorstehend genannte Adresse zu 
übermitteln. 
 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu 
vorgesehenen Formularen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre* 
 
*1) Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 
AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen 
Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 (dies entspricht 
166.667 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. In diesem Fall haben die Aktionäre 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der 
persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag 
halten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an die 
persönlich haftende Gesellschafterin als 
Vertretungsorgan der Gesellschaft zu richten und muss 
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung, also spätestens am *16. November 
2019, 24:00 Uhr (MEZ)*, zugehen. Wir bitten, derartige 
Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu übersenden: 
 
 KWS SAAT SE & Co. KGaA 
 Vorstand der persönlich haftenden 
 Gesellschafterin KWS SE 
 HV-Büro 
 Grimsehlstr. 31 
 37574 Einbeck 
 
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei 
der Gesellschaft fristgemäß eingehende 
Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne von § 122 
Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG werden - soweit 
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht 
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie sind 
außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der 
Gesellschaft über die Internetadresse 
 
*www.kws.de/Hauptversammlung* 
 
zugänglich und werden den Aktionären mitgeteilt. 
 
*2) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 
und § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG* 
 
Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere 
Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin 
und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten oder 
mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 
AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sowie Wahlvorschläge im 
Sinne von § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind 
ausschließlich an die nachstehende Adresse zu 
übersenden: 
 
 KWS SAAT SE & Co. KGaA 
 c/o C-HV AG 
 Gewerbepark 10 
 92289 Ursensollen 
 oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871 
 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Gegenanträge von Aktionären gegen Beschlussvorschläge 
zu den Punkten der Tagesordnung, die spätestens bis zum 
Ablauf des *2. Dezember 2019, 24:00 Uhr (MEZ)* bei der 
vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer 
etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
*www.kws.de/Hauptversammlung* 
 
veröffentlicht. In § 126 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 
3 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein 
Gegenantrag und eine Begründung nicht zugänglich 
gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
*www.kws.de/Hauptversammlung* 
 
angegeben. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn 
sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das 
Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. 
 
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG i.V.m. § 278 
Abs. 3 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen 
einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung 
des Wahlvorschlags - Zugang spätestens bis zum Ablauf 
des *2. Dezember 2019, 24:00 Uhr (MEZ)* - 
sinngemäß; der Wahlvorschlag braucht nicht 
begründet zu werden. Die persönlich haftende 
Gesellschafterin braucht darüber hinaus den 
Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 
3 AktG nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag 
den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
vorgeschlagenen Person nicht enthält. 
 
*3) Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. 
§ 278 Abs. 3 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter von der persönlich haftenden 
Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie 
auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. 
 
Unter bestimmten in § 131 Abs. 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 
3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf die 
persönlich haftende Gesellschafterin die Auskunft 
verweigern. Eine ausführliche Darstellung der 
Voraussetzungen, unter denen die persönlich haftende 
Gesellschafterin die Auskunft verweigern darf, findet 
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
*www.kws.de/Hauptversammlung* 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre nach 
§ 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG, § 126 Abs. 
1 AktG und § 127 AktG i.Vm. § 278 Abs. 3 AktG und § 131 
Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
*www.kws.de/Hauptversammlung* 
 
abrufbar. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung und die nach § 
124a AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zugänglich zu 
machenden Informationen und Unterlagen sowie weitere 
Informationen sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
*www.kws.de/Hauptversammlung* 
 
zugänglich. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung auf der gleichen Internetseite 
veröffentlicht. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die KWS SAAT SE & Co. KGaA ('Gesellschaft') verarbeitet 
als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 
der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 
('Datenschutz-Grundverordnung'; nachfolgend 'DS-GVO') 
personenbezogene Daten (insbesondere Name, Anschrift, 
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart 
der Aktien, Nummer der Eintrittskarte sowie 
gegebenenfalls den Namen des vom jeweiligen Aktionär 
bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der 
geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären 
und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im 
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Sofern 
Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit der Gesellschaft 
in Kontakt treten, verarbeitet die Gesellschaft zudem 
diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich 
sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom 
Aktionär oder Aktionärsvertreter angegebenen 
Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder 
Telefonnummer). 
 
Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den 
Aktionären und Aktionärsvertretern im Rahmen der 
Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben werden, 
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November 05, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
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