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(2)

DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: TOM TAILOR Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 18.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-11-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TOM TAILOR Holding SE Hamburg ISIN DE000A0STST2 / WKN 
A0STST Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir 
laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 18. Dezember 
2019, um 11:00 Uhr (MEZ), in der Handelskammer Hamburg, 
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses der TOM TAILOR 
   Holding SE für das Geschäftsjahr 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für den TOM TAILOR 
   Konzern und die TOM TAILOR Holding SE, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie werden in 
   der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit dies 
   den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss am 30. Oktober 2019 bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
 
   Die genannten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zur Einsichtnahme und zum 
   Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
   zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungs- und Finanzausschusses vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum 
   Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungs- und Finanzausschuss hat erklärt, dass 
   sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   auferlegt wurde. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2018, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2019 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung 
   mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss für 
   Spitzenbeträge, Sacheinlagen, erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG und Verwässerungsschutz, und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das Genehmigte Kapital 2018 der Gesellschaft wurde 
   zur Durchführung der am 21. Februar 2019 im 
   Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung um EUR 
   3.849.526 teilweise ausgenutzt. Das Genehmigte 
   Kapital 2018 besteht damit noch in Höhe von EUR 
   11.548.581. Um unter Berücksichtigung des 
   zwischenzeitlich auf EUR 42.344.795 erhöhten 
   Grundkapitals dem Vorstand auch künftig die 
   Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken und 
   insbesondere einen erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss durchzuführen, soll das 
   Genehmigte Kapital 2018 im noch nicht ausgenutzten 
   Umfang aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 
   2019 geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
      2018 
 
      Die von der ordentlichen Hauptversammlung der 
      Gesellschaft am 30. Mai 2018 erteilte und bis 
      zum 29. Mai 2023 befristete Ermächtigung des 
      Vorstands gemäß § 6 Absatz (11) der 
      Satzung (Genehmigtes Kapital 2018) wird zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des unter nachfolgend 
      lit. b) und c) vorgeschlagenen Genehmigten 
      Kapitals 2019 im Handelsregister der 
      Gesellschaft in noch nicht ausgenutzten Umfang 
      vollständig aufgehoben. 
   b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft bis zum 17. Dezember 2024 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
      neuer, auf den Namen lautender Stückaktien 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu 
      insgesamt EUR 21.172.397 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien 
      sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
      (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß 
      § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
      ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
      (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen zur Gewährung von 
            Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
            Unternehmen, Unternehmensteilen, 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            anderen Vermögensgegenständen oder 
            Rechten; 
      (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien nicht 
            wesentlich unterschreitet und die 
            unter Ausschluss des Bezugsrechts 
            gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
            AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
            10 % des Grundkapitals nicht 
            überschreiten, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
            im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
            auf 10 % des Grundkapitals sind 
            Aktien anzurechnen, die (a) 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in direkter und 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            oder veräußert werden oder 
            die (b) zur Bedienung von 
            Schuldverschreibungen und/oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten oder 
            Wandlungs- und/oder 
            Optionspflichten ausgegeben werden 
            oder ausgegeben werden können, 
            sofern diese Finanzinstrumente 
            nach dem Wirksamwerden dieser 
            Ermächtigung in entsprechender 
            Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
            4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegeben werden; 
      (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
            es erforderlich ist, Inhabern der 
            von der Gesellschaft oder von 
            Konzerngesellschaften, an denen 
            die Gesellschaft unmittelbar oder 
            mittelbar mehrheitlich beteiligt 
            ist, begebenen 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten bzw. 
            Wandlungs- oder Optionspflichten 
            ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
            der Gesellschaft in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
            der Options- oder Wandlungspflicht 
            oder nach Ausübung einer 
            Ersetzungsbefugnis der 
            Gesellschaft als Aktionär zustehen 
            würde. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
      Genehmigten Kapital 2019 festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend dem Umfang der 
      jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital 2019 zu ändern. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 6 Absatz (11) der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(11) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
            17. Dezember 2024 mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
            den Namen lautender Stückaktien gegen 
            Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder 
            in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals 
            um bis zu insgesamt EUR 21.172.397 zu 
            erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die 
            neuen Aktien sind grundsätzlich den 
            Aktionären zum Bezug (auch im Wege des 
            mittelbaren Bezugs gemäß § 186 
            Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten. 
 
            _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
            gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
            in folgenden Fällen ganz oder teilweise 
            auszuschließen:_ 
 
            (i)   _um Spitzenbeträge vom 
                  Bezugsrecht auszunehmen;_ 
            (ii)  _bei Kapitalerhöhungen gegen 
                  Sacheinlagen zur Gewährung von 
                  Aktien zum Zweck des Erwerbs 
                  von Unternehmen, 
                  Unternehmensteilen, 
                  Beteiligungen an Unternehmen 
                  oder anderen 
                  Vermögensgegenständen oder 
                  Rechten;_ 
            (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn 
                  der Ausgabebetrag der neuen 
                  Aktien den Börsenpreis der 
                  bereits börsennotierten Aktien 
                  nicht wesentlich unterschreitet 
                  und die unter Ausschluss des 
                  Bezugsrechts gemäß § 186 
                  Absatz 3 Satz 4 AktG 
                  ausgegebenen Aktien insgesamt 
                  10 % des Grundkapitals nicht 
                  überschreiten, und zwar weder 
                  im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                  noch im Zeitpunkt der Ausübung 
                  dieser Ermächtigung. Auf diese 
                  Begrenzung auf 10 % des 
                  Grundkapitals sind Aktien 
                  anzurechnen, die (a) während 
                  der Laufzeit dieser 
                  Ermächtigung unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts in direkter 
                  und entsprechender Anwendung 
                  des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                  ausgegeben oder veräußert 
                  werden oder die (b) zur 
                  Bedienung von 
                  Schuldverschreibungen und/oder 
                  Genussrechten mit Wandlungs- 
                  und/oder Optionsrechten oder 
                  Wandlungs- und/oder 
                  Optionspflichten ausgegeben 
                  werden oder ausgegeben werden 
                  können, sofern diese 
                  Finanzinstrumente nach dem 
                  Wirksamwerden dieser 
                  Ermächtigung in entsprechender 
                  Anwendung des § 186 Absatz 3 
                  Satz 4 AktG unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts ausgegeben 
                  werden; 
            (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, 
                  soweit es erforderlich ist, 
                  Inhabern der von der 
                  Gesellschaft oder von 
                  Konzerngesellschaften, an denen 
                  die Gesellschaft unmittelbar 
                  oder mittelbar mehrheitlich 
                  beteiligt ist, begebenen 
                  Schuldverschreibungen oder 
                  Genussrechten mit Wandlungs- 
                  und/oder Optionsrechten bzw. 
                  Wandlungs- oder 
                  Optionspflichten ein 
                  Bezugsrecht auf neue Aktien der 
                  Gesellschaft in dem Umfang zu 
                  gewähren, wie es ihnen nach 
                  Ausübung des Options- oder 
                  Wandlungsrechts oder der 
                  Erfüllung der Options- oder 
                  Wandlungspflicht oder nach 
                  Ausübung einer 
                  Ersetzungsbefugnis der 
                  Gesellschaft als Aktionär 
                  zustehen würde. 
 
            _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der Durchführung 
            von Kapitalerhöhungen aus dem 
            Genehmigten Kapital 2019 festzulegen._ 
 
            _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
            Fassung der Satzung entsprechend dem 
            Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung 
            aus dem Genehmigten Kapital 2019 zu 
            ändern.'_ 
6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern als 
   Anteilseignervertreter* 
 
   Die Amtszeit von zwei gerichtlich bestellten 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, namentlich Herr 
   Andreas Karpenstein und Herr Michael Chou, endet mit 
   Ablauf der mit dieser Einladung einberufenen 
   Hauptversammlung. Die Amtszeit von Herrn Michael 
   Chou soll verlängert werden. Darüber hinaus soll 
   Herr Thomas Heymann als Nachfolger von Herrn Andreas 
   Karpenstein in den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   gewählt werden. Darüber hinaus hat Frau Joann Cheng 
   ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung 
   zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 18. 
   Dezember 2019 niedergelegt. Als Nachfolger soll Herr 
   Zhen Huang in den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 
   Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) 2157/2001 des 
   Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
   Europäischen Gesellschaft (SEVO), § 17 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Absatz 3 
   SE-Beteiligungsgesetz, § 9 Absatz (1) und (2) der 
   Beteiligungsvereinbarung und § 9 Absatz (2) der 
   Satzung aus zehn Mitgliedern zusammen, und zwar 
   jeweils hälftig aus Anteilseigner- und 
   Arbeitnehmervertretern. Die Anteilseignervertreter 
   im Aufsichtsrat werden nach § 9 Absatz (2) der 
   Satzung von der Hauptversammlung bestellt, wobei die 
   Hauptversammlung nicht an die entsprechenden 
   Vorschläge zur Bestellung gebunden ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgenden 
   Personen ab Beendigung der Hauptversammlung am 18. 
   Dezember 2019 in den Aufsichtsrat zu wählen für die 
   Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2021, d.h. 
   der im Jahr 2022 stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung. 
 
   a) Herr Michael Chou, Chief Financial 
      Officer der Fosun Fashion Group, 
      Shanghai, China, wohnhaft in Shanghai, 
      China. 
   b) Herr Thomas Heymann, Rechtsanwalt und 
      Senior Counsel der Rechtsanwaltskanzlei 
      Covington & Burling LLP, Frankfurt am 
      Main, wohnhaft in Frankfurt am Main. 
   c) Herr Zhen Huang, Executive President der 
      Yuyuan Inc., Shanghai, China und Global 
      Partner der Fosun International Ltd., 
      Shanghai, China, wohnhaft in Shanghai, 
      China. 
 
   Gemäß § 17 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz muss 
   sich der Aufsichtsrat bei einer börsennotierten 
   Gesellschaft, deren Aufsichtsrat aus derselben 
   Anzahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern 
   besteht, aus mindestens 30 % Frauen und mindestens 
   30 % Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). 
   Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu 
   erfüllen. Ein Widerspruch gegen die Gesamterfüllung 
   wurde nicht erklärt. Demnach sind mindestens drei 
   Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und drei Sitze von 
   Männern zu besetzen. Dem Aufsichtsrat gehören 
   gegenwärtig fünf Frauen und fünf Männer an, sodass 
   das Mindestanteilsgebot durch die Wahl der Herren 
   Heymann, Chou und Huang eingehalten wird. 
 
   Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt: 
 
   * Herr Michael Chou ist gegenwärtig Mitglied 
     des Aufsichtsrats der TOM TAILOR Holding 
     SE und Chief Financial Officer der Fosun 
     Fashion Group, Shanghai, China. Herr Zhen 
     Huang ist Executive President der Yuyuan 
     Inc., Shanghai, China, und Global Partner 
     der Fosun International Ltd., Shanghai, 
     China. Die Fosun-Gruppe ist mit rund 76,75 
     % größter Aktionär der TOM TAILOR 
     Holding SE. 
   * Herr Thomas Heymann ist seit 1. Oktober 
     2019 als Senior Counsel bei der 
     Rechtsanwaltskanzlei Covington & Burling 
     LLP, Frankfurt am Main, tätig. Zuvor war 
     er dort im Zeitraum von 2017 bis 2019 als 
     Rechtsanwalt und Partner und im Zeitraum 
     von 2005 bis 2017 als Partner der 
     Rechtsanwaltskanzlei Heymann & Partner, 
     Frankfurt am Main, (nunmehr Covington & 
     Burling LLP) beschäftigt. Er berät seit 
     2005 in rechtlicher Hinsicht verschiedene 
     Gesellschaften des TOM TAILOR Konzerns. 
     Unter anderem gehört hierzu die Beratung 
     des Vorstands und Aufsichtsrats der 
     Gesellschaft im Rahmen deren Börsenganges, 
     beim Erwerb des Teilkonzerns Bonita sowie 
     bei der Beteiligung durch die 
     Fosun-Gruppe. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei allen Kandidaten 
   vergewissert, dass sie den für das Amt zu 
   erwartenden Zeitaufwand erbringen können. 
 
   Der jeweilige Lebenslauf und die jeweiligen 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   von Wirtschaftsunternehmen sind unter nachfolgender 
   Ziffer II. dargestellt. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen bedingten 

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November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

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