Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 20.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
496 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: TOM TAILOR Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 18.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-11-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TOM TAILOR Holding SE Hamburg ISIN DE000A0STST2 / WKN 
A0STST Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir 
laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 18. Dezember 
2019, um 11:00 Uhr (MEZ), in der Handelskammer Hamburg, 
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses der TOM TAILOR 
   Holding SE für das Geschäftsjahr 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für den TOM TAILOR 
   Konzern und die TOM TAILOR Holding SE, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie werden in 
   der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit dies 
   den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss am 30. Oktober 2019 bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
 
   Die genannten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zur Einsichtnahme und zum 
   Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
   zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungs- und Finanzausschusses vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum 
   Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungs- und Finanzausschuss hat erklärt, dass 
   sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   auferlegt wurde. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2018, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2019 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung 
   mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss für 
   Spitzenbeträge, Sacheinlagen, erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG und Verwässerungsschutz, und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das Genehmigte Kapital 2018 der Gesellschaft wurde 
   zur Durchführung der am 21. Februar 2019 im 
   Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung um EUR 
   3.849.526 teilweise ausgenutzt. Das Genehmigte 
   Kapital 2018 besteht damit noch in Höhe von EUR 
   11.548.581. Um unter Berücksichtigung des 
   zwischenzeitlich auf EUR 42.344.795 erhöhten 
   Grundkapitals dem Vorstand auch künftig die 
   Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken und 
   insbesondere einen erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss durchzuführen, soll das 
   Genehmigte Kapital 2018 im noch nicht ausgenutzten 
   Umfang aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 
   2019 geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
      2018 
 
      Die von der ordentlichen Hauptversammlung der 
      Gesellschaft am 30. Mai 2018 erteilte und bis 
      zum 29. Mai 2023 befristete Ermächtigung des 
      Vorstands gemäß § 6 Absatz (11) der 
      Satzung (Genehmigtes Kapital 2018) wird zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des unter nachfolgend 
      lit. b) und c) vorgeschlagenen Genehmigten 
      Kapitals 2019 im Handelsregister der 
      Gesellschaft in noch nicht ausgenutzten Umfang 
      vollständig aufgehoben. 
   b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft bis zum 17. Dezember 2024 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
      neuer, auf den Namen lautender Stückaktien 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu 
      insgesamt EUR 21.172.397 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien 
      sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
      (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß 
      § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
      ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
      (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen zur Gewährung von 
            Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
            Unternehmen, Unternehmensteilen, 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            anderen Vermögensgegenständen oder 
            Rechten; 
      (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien nicht 
            wesentlich unterschreitet und die 
            unter Ausschluss des Bezugsrechts 
            gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
            AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
            10 % des Grundkapitals nicht 
            überschreiten, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
            im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
            auf 10 % des Grundkapitals sind 
            Aktien anzurechnen, die (a) 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in direkter und 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            oder veräußert werden oder 
            die (b) zur Bedienung von 
            Schuldverschreibungen und/oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten oder 
            Wandlungs- und/oder 
            Optionspflichten ausgegeben werden 
            oder ausgegeben werden können, 
            sofern diese Finanzinstrumente 
            nach dem Wirksamwerden dieser 
            Ermächtigung in entsprechender 
            Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
            4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegeben werden; 
      (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
            es erforderlich ist, Inhabern der 
            von der Gesellschaft oder von 
            Konzerngesellschaften, an denen 
            die Gesellschaft unmittelbar oder 
            mittelbar mehrheitlich beteiligt 
            ist, begebenen 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten bzw. 
            Wandlungs- oder Optionspflichten 
            ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
            der Gesellschaft in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
            der Options- oder Wandlungspflicht 
            oder nach Ausübung einer 
            Ersetzungsbefugnis der 
            Gesellschaft als Aktionär zustehen 
            würde. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
      Genehmigten Kapital 2019 festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend dem Umfang der 
      jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital 2019 zu ändern. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 6 Absatz (11) der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(11) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
            17. Dezember 2024 mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -2-

Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
            den Namen lautender Stückaktien gegen 
            Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder 
            in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals 
            um bis zu insgesamt EUR 21.172.397 zu 
            erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die 
            neuen Aktien sind grundsätzlich den 
            Aktionären zum Bezug (auch im Wege des 
            mittelbaren Bezugs gemäß § 186 
            Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten. 
 
            _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
            gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
            in folgenden Fällen ganz oder teilweise 
            auszuschließen:_ 
 
            (i)   _um Spitzenbeträge vom 
                  Bezugsrecht auszunehmen;_ 
            (ii)  _bei Kapitalerhöhungen gegen 
                  Sacheinlagen zur Gewährung von 
                  Aktien zum Zweck des Erwerbs 
                  von Unternehmen, 
                  Unternehmensteilen, 
                  Beteiligungen an Unternehmen 
                  oder anderen 
                  Vermögensgegenständen oder 
                  Rechten;_ 
            (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn 
                  der Ausgabebetrag der neuen 
                  Aktien den Börsenpreis der 
                  bereits börsennotierten Aktien 
                  nicht wesentlich unterschreitet 
                  und die unter Ausschluss des 
                  Bezugsrechts gemäß § 186 
                  Absatz 3 Satz 4 AktG 
                  ausgegebenen Aktien insgesamt 
                  10 % des Grundkapitals nicht 
                  überschreiten, und zwar weder 
                  im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                  noch im Zeitpunkt der Ausübung 
                  dieser Ermächtigung. Auf diese 
                  Begrenzung auf 10 % des 
                  Grundkapitals sind Aktien 
                  anzurechnen, die (a) während 
                  der Laufzeit dieser 
                  Ermächtigung unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts in direkter 
                  und entsprechender Anwendung 
                  des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                  ausgegeben oder veräußert 
                  werden oder die (b) zur 
                  Bedienung von 
                  Schuldverschreibungen und/oder 
                  Genussrechten mit Wandlungs- 
                  und/oder Optionsrechten oder 
                  Wandlungs- und/oder 
                  Optionspflichten ausgegeben 
                  werden oder ausgegeben werden 
                  können, sofern diese 
                  Finanzinstrumente nach dem 
                  Wirksamwerden dieser 
                  Ermächtigung in entsprechender 
                  Anwendung des § 186 Absatz 3 
                  Satz 4 AktG unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts ausgegeben 
                  werden; 
            (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, 
                  soweit es erforderlich ist, 
                  Inhabern der von der 
                  Gesellschaft oder von 
                  Konzerngesellschaften, an denen 
                  die Gesellschaft unmittelbar 
                  oder mittelbar mehrheitlich 
                  beteiligt ist, begebenen 
                  Schuldverschreibungen oder 
                  Genussrechten mit Wandlungs- 
                  und/oder Optionsrechten bzw. 
                  Wandlungs- oder 
                  Optionspflichten ein 
                  Bezugsrecht auf neue Aktien der 
                  Gesellschaft in dem Umfang zu 
                  gewähren, wie es ihnen nach 
                  Ausübung des Options- oder 
                  Wandlungsrechts oder der 
                  Erfüllung der Options- oder 
                  Wandlungspflicht oder nach 
                  Ausübung einer 
                  Ersetzungsbefugnis der 
                  Gesellschaft als Aktionär 
                  zustehen würde. 
 
            _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der Durchführung 
            von Kapitalerhöhungen aus dem 
            Genehmigten Kapital 2019 festzulegen._ 
 
            _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
            Fassung der Satzung entsprechend dem 
            Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung 
            aus dem Genehmigten Kapital 2019 zu 
            ändern.'_ 
6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern als 
   Anteilseignervertreter* 
 
   Die Amtszeit von zwei gerichtlich bestellten 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, namentlich Herr 
   Andreas Karpenstein und Herr Michael Chou, endet mit 
   Ablauf der mit dieser Einladung einberufenen 
   Hauptversammlung. Die Amtszeit von Herrn Michael 
   Chou soll verlängert werden. Darüber hinaus soll 
   Herr Thomas Heymann als Nachfolger von Herrn Andreas 
   Karpenstein in den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   gewählt werden. Darüber hinaus hat Frau Joann Cheng 
   ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung 
   zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 18. 
   Dezember 2019 niedergelegt. Als Nachfolger soll Herr 
   Zhen Huang in den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 
   Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) 2157/2001 des 
   Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
   Europäischen Gesellschaft (SEVO), § 17 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Absatz 3 
   SE-Beteiligungsgesetz, § 9 Absatz (1) und (2) der 
   Beteiligungsvereinbarung und § 9 Absatz (2) der 
   Satzung aus zehn Mitgliedern zusammen, und zwar 
   jeweils hälftig aus Anteilseigner- und 
   Arbeitnehmervertretern. Die Anteilseignervertreter 
   im Aufsichtsrat werden nach § 9 Absatz (2) der 
   Satzung von der Hauptversammlung bestellt, wobei die 
   Hauptversammlung nicht an die entsprechenden 
   Vorschläge zur Bestellung gebunden ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgenden 
   Personen ab Beendigung der Hauptversammlung am 18. 
   Dezember 2019 in den Aufsichtsrat zu wählen für die 
   Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2021, d.h. 
   der im Jahr 2022 stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung. 
 
   a) Herr Michael Chou, Chief Financial 
      Officer der Fosun Fashion Group, 
      Shanghai, China, wohnhaft in Shanghai, 
      China. 
   b) Herr Thomas Heymann, Rechtsanwalt und 
      Senior Counsel der Rechtsanwaltskanzlei 
      Covington & Burling LLP, Frankfurt am 
      Main, wohnhaft in Frankfurt am Main. 
   c) Herr Zhen Huang, Executive President der 
      Yuyuan Inc., Shanghai, China und Global 
      Partner der Fosun International Ltd., 
      Shanghai, China, wohnhaft in Shanghai, 
      China. 
 
   Gemäß § 17 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz muss 
   sich der Aufsichtsrat bei einer börsennotierten 
   Gesellschaft, deren Aufsichtsrat aus derselben 
   Anzahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern 
   besteht, aus mindestens 30 % Frauen und mindestens 
   30 % Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). 
   Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu 
   erfüllen. Ein Widerspruch gegen die Gesamterfüllung 
   wurde nicht erklärt. Demnach sind mindestens drei 
   Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und drei Sitze von 
   Männern zu besetzen. Dem Aufsichtsrat gehören 
   gegenwärtig fünf Frauen und fünf Männer an, sodass 
   das Mindestanteilsgebot durch die Wahl der Herren 
   Heymann, Chou und Huang eingehalten wird. 
 
   Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt: 
 
   * Herr Michael Chou ist gegenwärtig Mitglied 
     des Aufsichtsrats der TOM TAILOR Holding 
     SE und Chief Financial Officer der Fosun 
     Fashion Group, Shanghai, China. Herr Zhen 
     Huang ist Executive President der Yuyuan 
     Inc., Shanghai, China, und Global Partner 
     der Fosun International Ltd., Shanghai, 
     China. Die Fosun-Gruppe ist mit rund 76,75 
     % größter Aktionär der TOM TAILOR 
     Holding SE. 
   * Herr Thomas Heymann ist seit 1. Oktober 
     2019 als Senior Counsel bei der 
     Rechtsanwaltskanzlei Covington & Burling 
     LLP, Frankfurt am Main, tätig. Zuvor war 
     er dort im Zeitraum von 2017 bis 2019 als 
     Rechtsanwalt und Partner und im Zeitraum 
     von 2005 bis 2017 als Partner der 
     Rechtsanwaltskanzlei Heymann & Partner, 
     Frankfurt am Main, (nunmehr Covington & 
     Burling LLP) beschäftigt. Er berät seit 
     2005 in rechtlicher Hinsicht verschiedene 
     Gesellschaften des TOM TAILOR Konzerns. 
     Unter anderem gehört hierzu die Beratung 
     des Vorstands und Aufsichtsrats der 
     Gesellschaft im Rahmen deren Börsenganges, 
     beim Erwerb des Teilkonzerns Bonita sowie 
     bei der Beteiligung durch die 
     Fosun-Gruppe. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei allen Kandidaten 
   vergewissert, dass sie den für das Amt zu 
   erwartenden Zeitaufwand erbringen können. 
 
   Der jeweilige Lebenslauf und die jeweiligen 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   von Wirtschaftsunternehmen sind unter nachfolgender 
   Ziffer II. dargestellt. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen bedingten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -3-

Kapitals und Satzungsänderung* 
 
   Um die Flexibilität der Gesellschaft bei der 
   Aufnahme zinsgünstiger Fremdfinanzierung zu erhöhen, 
   soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, eine 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) zu beschließen. Zur 
   Bedienung der in der Ermächtigung vorgesehenen 
   Instrumente soll zudem ein neues bedingtes Kapital 
   (Bedingtes Kapital 2019) geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
      oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombination dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts 
 
      aa) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
          Aktienzahl, Währung, Ausgabe durch 
          Konzerngesellschaften, Laufzeit, 
          Verzinsung 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          17. Dezember 2024 einmal oder 
          mehrmals auf den Inhaber oder auf 
          den Namen lautende Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente 
          (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
          im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          30.000.000 mit oder ohne 
          Laufzeitbeschränkung zu begeben und 
          den Inhabern bzw. Gläubigern 
          (zusammen '*Inhaber*') von 
          Optionsschuldverschreibungen 
          Optionsrechte oder den Inhabern von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          Wandlungsrechte auf auf den Namen 
          lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu EUR 19.741.397 nach 
          näherer Maßgabe der vom 
          Vorstand mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats festgelegten 
          Bedingungen dieser 
          Schuldverschreibungen 
          ('*Schuldverschreibungsbedingungen*' 
          ) zu gewähren oder aufzuerlegen. 
 
          Die Schuldverschreibungsbedingungen 
          können auch (i) eine Options- bzw. 
          Wandlungspflicht zum Ende der 
          Laufzeit (oder zu einem anderen 
          Zeitpunkt) oder (ii) das Recht der 
          Gesellschaft vorsehen, bei 
          Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibungen (dies umfasst 
          auch eine Fälligkeit wegen 
          Kündigung) den Inhabern ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
          Gesellschaft oder einer anderen 
          börsennotierten Gesellschaft zu 
          gewähren ('*Ersetzungsbefugnis*'). 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch - unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes begeben 
          werden. 
 
          Sie können auch durch ein 
          nachgeordnetes Konzernunternehmen 
          der Gesellschaft begeben werden. Für 
          diesen Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
          die Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Inhabern der 
          Schuldverschreibungen Options- oder 
          Wandlungsrechte für auf den Namen 
          lautende Aktien der Gesellschaft zu 
          gewähren oder ihnen entsprechende 
          Options- oder Wandlungspflichten 
          aufzuerlegen. 
 
          Die Schuldverschreibungen können mit 
          einer festen oder mit einer 
          variablen Verzinsung ausgestattet 
          werden. Ferner kann die Verzinsung 
          auch wie bei einer 
          Gewinnschuldverschreibung 
          vollständig oder teilweise von der 
          Höhe der Dividende der Gesellschaft 
          abhängig sein. 
 
          Bei Emission der 
          Schuldverschreibungen werden diese 
          in Teilschuldverschreibungen 
          eingeteilt. 
      bb) Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des 
          Bezugsrechts 
 
          Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht einzuräumen. Das 
          Bezugsrecht kann auch in der Weise 
          eingeräumt werden, dass die 
          Schuldverschreibungen von einem oder 
          mehreren Kreditinstitut(en), einem oder 
          mehreren nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder 
          § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des 
          Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
          Unternehmen oder einer Gruppe oder 
          einem Konsortium von Kreditinstituten 
          und/oder solchen Unternehmen mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten 
          (mittelbares Bezugsrecht). Werden die 
          Schuldverschreibungen von einem 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          begeben, hat die Gesellschaft die 
          Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
          für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
          Maßgabe der vorstehenden Sätze 
          sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
          in folgenden Fällen ganz oder teilweise 
          auszuschließen: 
 
          (i)   um Spitzenbeträge vom 
                Bezugsrecht auszunehmen; 
          (ii)  soweit es erforderlich ist, um 
                den Inhabern von Options- oder 
                Wandlungsrechten oder Options- 
                oder Wandlungspflichten aus 
                Schuldverschreibungen, die 
                zuvor von der Gesellschaft oder 
                einem Konzernunternehmen 
                ausgegeben wurden oder noch 
                werden, ein Bezugsrecht in dem 
                Umfang einzuräumen, wie es 
                ihnen nach Ausübung der 
                Options- oder Wandlungsrechte 
                oder bei Erfüllung der Options- 
                oder Wandlungspflichten als 
                Aktionär zustünde; 
          (iii) soweit Schuldverschreibungen, 
                die mit Options- oder 
                Wandlungsrechten oder Options- 
                oder Wandlungspflichten gegen 
                Barzahlung ausgegeben werden, 
                sofern der Vorstand nach 
                pflichtgemäßer Prüfung zu 
                der Auffassung gelangt, dass 
                der Ausgabepreis der 
                Schuldverschreibungen ihren 
                nach anerkannten, insbesondere 
                finanzmathematischen Methoden 
                ermittelten hypothetischen 
                Marktwert nicht wesentlich 
                unterschreitet. Diese 
                Ermächtigung zum Ausschluss des 
                Bezugsrechts gilt jedoch nur 
                für Schuldverschreibungen mit 
                einem Options- oder 
                Wandlungsrecht oder einer 
                Options- oder Wandlungspflicht 
                oder einer Ersetzungsbefugnis 
                der Gesellschaft auf Aktien mit 
                einem anteiligen Betrag des 
                Grundkapitals, der insgesamt 10 
                % des Grundkapitals nicht 
                übersteigen darf, und zwar 
                weder im Zeitpunkt des 
                Wirksamwerdens noch - falls 
                dieser Wert geringer ist - zum 
                Zeitpunkt der Ausübung der 
                vorliegenden Ermächtigung. Auf 
                diese Begrenzung auf 10 % des 
                Grundkapitals sind Aktien 
                anzurechnen, die (a) während 
                der Laufzeit dieser 
                Ermächtigung unter Ausschluss 
                des Bezugsrechts in direkter 
                oder entsprechender Anwendung 
                des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                ausgegeben oder veräußert 
                werden oder die (b) zur 
                Bedienung von 
                Schuldverschreibungen mit 
                Wandlungs- oder Optionsrechten 
                oder Wandlungs- oder 
                Optionspflichten ausgegeben 
                werden oder ausgegeben werden 
                können, sofern die 
                Schuldverschreibungen ab dem 
                18. Dezember 2019 in 
                entsprechender Anwendung des § 
                186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts 
                ausgegeben werden. 
 
          Soweit Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen ohne 
          Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
          -pflichten ausgegeben werden, wird der 
          Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
          der Aktionäre mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats insgesamt 
          auszuschließen, wenn diese 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen 
          obligationsähnlich ausgestattet sind, 
          d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
          Gesellschaft begründen, keine 
          Beteiligung am Liquidationserlös 
          gewähren und die Höhe der Verzinsung 
          nicht auf Grundlage der Höhe des 
          Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
          oder der Dividende berechnet wird. 
          Außerdem müssen in diesem Fall die 
          Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen den zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
          Marktkonditionen für vergleichbare 
          Mittelaufnahmen entsprechen. 
      cc) Options- und Wandlungsrecht 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          Optionsschein oder mehrere 
          Optionsscheine beigefügt, die den 
          Inhaber nach näherer Maßgabe 
          der vom Vorstand festzulegenden 
          Schuldverschreibungs- bzw. 
          Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
          den Namen lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft berechtigen und/oder 
          verpflichten. Das Bezugsverhältnis 
          ergibt sich aus der Division des 
          Nennbetrags einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Optionspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden. Es kann 
          vorgesehen werden, dass der 
          Optionspreis innerhalb einer 
          festzulegenden Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Börsenkurses der Aktien der 
          Gesellschaft während der Laufzeit 
          der Optionsschuldverschreibung 
          festgelegt oder als Folge von 
          Verwässerungsschutzbestimmungen 
          verändert wird. Für auf Euro 
          lautende, durch die Gesellschaft 
          begebene Optionsanleihen können die 
          Schuldverschreibungs- bzw. 
          Optionsbedingungen vorsehen, dass 
          der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile nach Maßgabe der 
          Schuldverschreibungs- bzw. 
          Optionsbedingungen, gegebenenfalls 
          gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer 
          Aktien aufaddiert werden können. 
          Entsprechendes gilt, wenn 
          Optionsscheine einem Genussrecht 
          oder einer Gewinnschuldverschreibung 
          beigefügt werden. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          die Inhaber das Recht und/oder die 
          Pflicht, ihre 
          Teilschuldverschreibungen gemäß 
          den vom Vorstand festgelegten 
          Schuldverschreibungsbedingungen in 
          auf den Namen lautende Stückaktien 
          der Gesellschaft zu wandeln oder 
          diese abzunehmen. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrags oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrages einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine Stückaktie der Gesellschaft und 
          kann auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden. Es kann 
          vorgesehen werden, dass das 
          Wandlungsverhältnis variabel ist 
          und/oder der Wandlungspreis 
          innerhalb einer festzulegenden 
          Bandbreite in Abhängigkeit von der 
          Entwicklung des Börsenkurses der 
          Aktien der Gesellschaft während der 
          Laufzeit der 
          Wandelschuldverschreibung festgelegt 
          oder als Folge von 
          Verwässerungsschutzbestimmungen 
          verändert wird. Ferner kann eine in 
          bar zu leistende Zuzahlung und die 
          Zusammenlegung oder ein Ausgleich 
          für nicht wandlungsfähige Spitzen 
          festgesetzt werden. 
 
          § 9 Absatz 1 i.V.m. § 199 Absatz 2 
          AktG sind jeweils zu beachten. 
      dd) Optionspreis, Wandlungspreis, 
          wertwahrende Anpassung des Options- 
          oder Wandlungspreises 
 
          Im Falle der Begebung von 
          Schuldverschreibungen, die Options- 
          oder Wandlungsrechte gewähren, muss 
          der jeweils festzusetzende Options- 
          bzw. Wandlungspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Options- bzw. Wandlungspflicht oder 
          eine Ersetzungsbefugnis vorgesehen 
          ist, mindestens 80 % des 
          durchschnittlichen 
          Schlussauktionspreises 
          (arithmetisches Mittel) der Aktien 
          der Gesellschaft im elektronischen 
          Xetra-Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder in einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem 
          ('*Durchschnittlicher 
          Xetra-Schlussauktionspreis*') an den 
          letzten zehn Börsenhandelstagen vor 
          dem Tag der Beschlussfassung durch 
          den Vorstand über die Ausgabe der 
          Schuldverschreibungen betragen oder 
          - für den Fall der Einräumung eines 
          Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
          Durchschnittlichen 
          Xetra-Schlussauktionspreises der 
          Aktien der Gesellschaft während der 
          Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage 
          der Bezugsfrist, die erforderlich 
          sind, damit der Options- bzw. 
          Wandlungspreis gemäß § 186 
          Absatz 2 Satz 2 AktG fristgerecht 
          bekannt gemacht werden kann, 
          betragen. 
 
          Soweit an einem für diese 
          Ermächtigung relevanten 
          Börsenhandelstag keine 
          Schlussauktion stattfindet, tritt an 
          die Stelle des 
          Schlussauktionspreises der Preis, 
          der in der letzten börsentäglichen 
          Auktion ermittelt wird, und bei 
          Fehlen einer Auktion der letzte 
          börsentäglich ermittelte Preis. 
 
          Bei mit Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
          verbundenen Schuldverschreibungen 
          kann der Options- bzw. 
          Wandlungspreis unbeschadet des § 9 
          Absatz 1 AktG und § 199 Absatz 2 
          AktG im Falle der wirtschaftlichen 
          Verwässerung des Werts der Options- 
          oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
          nach näherer Bestimmung der 
          Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen wertwahrend 
          angepasst werden, soweit die 
          Anpassung nicht schon durch Gesetz 
          geregelt ist oder Bezugsrechte als 
          Kompensation eingeräumt werden, ein 
          entsprechender Betrag in Geld 
          geleistet wird oder ein sonstiger 
          Anpassungsmechanismus vorgesehen 
          ist. Dies kann insbesondere durch 
          entsprechende Anpassung des Options- 
          bzw. Wandlungspreises erfolgen. In 
          jedem Fall darf der anteilige Betrag 
          des Grundkapitals der je 
          Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien den Nennbetrag 
          pro Teilschuldverschreibung bzw. 
          einen niedrigeren Ausgabepreis nicht 
          überschreiten. Die 
          Schuldverschreibungsbedingungen 
          können darüber hinaus für den Fall 
          außerordentlicher 
          Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie 
          z.B. außerordentliche 
          Dividenden, Kontrollerlangung durch 
          Dritte) eine Anpassung der Options- 
          oder Wandlungsrechte oder Options- 
          oder Wandlungspflichten vorsehen. 
          Bei einer Kontrollerlangung durch 
          Dritte kann eine marktübliche 
          Anpassung des Options- oder 
          Wandlungspreises vorgesehen werden. 
 
          In den Fällen einer Options- bzw. 
          Wandlungspflicht oder einer 
          Ersetzungsbefugnis kann der Options- 
          bzw. Wandlungspreis nach näherer 
          Maßgabe der 
          Schuldverschreibungsbedingungen 
          mindestens entweder dem vorstehenden 
          Mindestpreis entsprechen oder dem 
          Durchschnittlichen 
          Xetra-Schlussauktionspreis der 
          Aktien der Gesellschaft während 
          eines Referenzzeitraums von zehn 
          Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
          Endfälligkeit bzw. dem anderen für 
          die Fälligkeit der Options- bzw. 
          Wandlungspflicht festgelegten 
          Zeitpunkt, auch wenn dieser 
          Durchschnittskurs unterhalb des 
          vorstehend genannten Mindestpreises 
          in Höhe von 80 % liegt. 
 
          Der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals der auszugebenden 
          Stückaktien der Gesellschaft darf 
          den Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. § 9 Absatz 1 AktG und § 
          199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt. 
      ee) Gewährung neuer oder bestehender 
          Aktien, Geldzahlung 
 
          Die Schuldverschreibungsbedingungen 
          können das Recht der Gesellschaft 
          vorsehen, im Falle der 
          Optionsausübung bzw. Wandlung nicht 
          neue Stückaktien zu gewähren, 
          sondern einen Geldbetrag zu zahlen, 
          der für die Anzahl der andernfalls 
          zu liefernden Aktien dem 
          Durchschnittlichen 
          Xetra-Schlussauktionspreis der 
          Aktien der Gesellschaft während der 
          zehn Börsenhandelstage nach 
          Erklärung der Optionsausübung bzw. 
          der Wandlung entspricht. 
 
          Die Schuldverschreibungsbedingungen 
          können auch vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibungen im Fall der 
          Wandlung oder Optionsausübung nach 
          Wahl der Gesellschaft bzw. des die 
          Schuldverschreibung begebenden 
          Konzernunternehmens statt mit neuen 
          Aktien aus bedingtem Kapital mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.