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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -10-

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: TOM TAILOR Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 18.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-11-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TOM TAILOR Holding SE Hamburg ISIN DE000A0STST2 / WKN 
A0STST Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir 
laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 18. Dezember 
2019, um 11:00 Uhr (MEZ), in der Handelskammer Hamburg, 
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses der TOM TAILOR 
   Holding SE für das Geschäftsjahr 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für den TOM TAILOR 
   Konzern und die TOM TAILOR Holding SE, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie werden in 
   der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit dies 
   den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss am 30. Oktober 2019 bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
 
   Die genannten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zur Einsichtnahme und zum 
   Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
   zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungs- und Finanzausschusses vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum 
   Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungs- und Finanzausschuss hat erklärt, dass 
   sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   auferlegt wurde. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2018, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2019 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung 
   mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss für 
   Spitzenbeträge, Sacheinlagen, erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG und Verwässerungsschutz, und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das Genehmigte Kapital 2018 der Gesellschaft wurde 
   zur Durchführung der am 21. Februar 2019 im 
   Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung um EUR 
   3.849.526 teilweise ausgenutzt. Das Genehmigte 
   Kapital 2018 besteht damit noch in Höhe von EUR 
   11.548.581. Um unter Berücksichtigung des 
   zwischenzeitlich auf EUR 42.344.795 erhöhten 
   Grundkapitals dem Vorstand auch künftig die 
   Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken und 
   insbesondere einen erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss durchzuführen, soll das 
   Genehmigte Kapital 2018 im noch nicht ausgenutzten 
   Umfang aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 
   2019 geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
      2018 
 
      Die von der ordentlichen Hauptversammlung der 
      Gesellschaft am 30. Mai 2018 erteilte und bis 
      zum 29. Mai 2023 befristete Ermächtigung des 
      Vorstands gemäß § 6 Absatz (11) der 
      Satzung (Genehmigtes Kapital 2018) wird zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des unter nachfolgend 
      lit. b) und c) vorgeschlagenen Genehmigten 
      Kapitals 2019 im Handelsregister der 
      Gesellschaft in noch nicht ausgenutzten Umfang 
      vollständig aufgehoben. 
   b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft bis zum 17. Dezember 2024 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
      neuer, auf den Namen lautender Stückaktien 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu 
      insgesamt EUR 21.172.397 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien 
      sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
      (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß 
      § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
      ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
      (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen zur Gewährung von 
            Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
            Unternehmen, Unternehmensteilen, 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            anderen Vermögensgegenständen oder 
            Rechten; 
      (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien nicht 
            wesentlich unterschreitet und die 
            unter Ausschluss des Bezugsrechts 
            gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
            AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
            10 % des Grundkapitals nicht 
            überschreiten, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
            im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
            auf 10 % des Grundkapitals sind 
            Aktien anzurechnen, die (a) 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in direkter und 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            oder veräußert werden oder 
            die (b) zur Bedienung von 
            Schuldverschreibungen und/oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten oder 
            Wandlungs- und/oder 
            Optionspflichten ausgegeben werden 
            oder ausgegeben werden können, 
            sofern diese Finanzinstrumente 
            nach dem Wirksamwerden dieser 
            Ermächtigung in entsprechender 
            Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
            4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegeben werden; 
      (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
            es erforderlich ist, Inhabern der 
            von der Gesellschaft oder von 
            Konzerngesellschaften, an denen 
            die Gesellschaft unmittelbar oder 
            mittelbar mehrheitlich beteiligt 
            ist, begebenen 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten bzw. 
            Wandlungs- oder Optionspflichten 
            ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
            der Gesellschaft in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
            der Options- oder Wandlungspflicht 
            oder nach Ausübung einer 
            Ersetzungsbefugnis der 
            Gesellschaft als Aktionär zustehen 
            würde. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
      Genehmigten Kapital 2019 festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend dem Umfang der 
      jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital 2019 zu ändern. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 6 Absatz (11) der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(11) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
            17. Dezember 2024 mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -2-

Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
            den Namen lautender Stückaktien gegen 
            Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder 
            in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals 
            um bis zu insgesamt EUR 21.172.397 zu 
            erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die 
            neuen Aktien sind grundsätzlich den 
            Aktionären zum Bezug (auch im Wege des 
            mittelbaren Bezugs gemäß § 186 
            Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten. 
 
            _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
            gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
            in folgenden Fällen ganz oder teilweise 
            auszuschließen:_ 
 
            (i)   _um Spitzenbeträge vom 
                  Bezugsrecht auszunehmen;_ 
            (ii)  _bei Kapitalerhöhungen gegen 
                  Sacheinlagen zur Gewährung von 
                  Aktien zum Zweck des Erwerbs 
                  von Unternehmen, 
                  Unternehmensteilen, 
                  Beteiligungen an Unternehmen 
                  oder anderen 
                  Vermögensgegenständen oder 
                  Rechten;_ 
            (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn 
                  der Ausgabebetrag der neuen 
                  Aktien den Börsenpreis der 
                  bereits börsennotierten Aktien 
                  nicht wesentlich unterschreitet 
                  und die unter Ausschluss des 
                  Bezugsrechts gemäß § 186 
                  Absatz 3 Satz 4 AktG 
                  ausgegebenen Aktien insgesamt 
                  10 % des Grundkapitals nicht 
                  überschreiten, und zwar weder 
                  im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                  noch im Zeitpunkt der Ausübung 
                  dieser Ermächtigung. Auf diese 
                  Begrenzung auf 10 % des 
                  Grundkapitals sind Aktien 
                  anzurechnen, die (a) während 
                  der Laufzeit dieser 
                  Ermächtigung unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts in direkter 
                  und entsprechender Anwendung 
                  des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                  ausgegeben oder veräußert 
                  werden oder die (b) zur 
                  Bedienung von 
                  Schuldverschreibungen und/oder 
                  Genussrechten mit Wandlungs- 
                  und/oder Optionsrechten oder 
                  Wandlungs- und/oder 
                  Optionspflichten ausgegeben 
                  werden oder ausgegeben werden 
                  können, sofern diese 
                  Finanzinstrumente nach dem 
                  Wirksamwerden dieser 
                  Ermächtigung in entsprechender 
                  Anwendung des § 186 Absatz 3 
                  Satz 4 AktG unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts ausgegeben 
                  werden; 
            (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, 
                  soweit es erforderlich ist, 
                  Inhabern der von der 
                  Gesellschaft oder von 
                  Konzerngesellschaften, an denen 
                  die Gesellschaft unmittelbar 
                  oder mittelbar mehrheitlich 
                  beteiligt ist, begebenen 
                  Schuldverschreibungen oder 
                  Genussrechten mit Wandlungs- 
                  und/oder Optionsrechten bzw. 
                  Wandlungs- oder 
                  Optionspflichten ein 
                  Bezugsrecht auf neue Aktien der 
                  Gesellschaft in dem Umfang zu 
                  gewähren, wie es ihnen nach 
                  Ausübung des Options- oder 
                  Wandlungsrechts oder der 
                  Erfüllung der Options- oder 
                  Wandlungspflicht oder nach 
                  Ausübung einer 
                  Ersetzungsbefugnis der 
                  Gesellschaft als Aktionär 
                  zustehen würde. 
 
            _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der Durchführung 
            von Kapitalerhöhungen aus dem 
            Genehmigten Kapital 2019 festzulegen._ 
 
            _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
            Fassung der Satzung entsprechend dem 
            Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung 
            aus dem Genehmigten Kapital 2019 zu 
            ändern.'_ 
6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern als 
   Anteilseignervertreter* 
 
   Die Amtszeit von zwei gerichtlich bestellten 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, namentlich Herr 
   Andreas Karpenstein und Herr Michael Chou, endet mit 
   Ablauf der mit dieser Einladung einberufenen 
   Hauptversammlung. Die Amtszeit von Herrn Michael 
   Chou soll verlängert werden. Darüber hinaus soll 
   Herr Thomas Heymann als Nachfolger von Herrn Andreas 
   Karpenstein in den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   gewählt werden. Darüber hinaus hat Frau Joann Cheng 
   ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung 
   zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 18. 
   Dezember 2019 niedergelegt. Als Nachfolger soll Herr 
   Zhen Huang in den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 
   Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) 2157/2001 des 
   Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
   Europäischen Gesellschaft (SEVO), § 17 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Absatz 3 
   SE-Beteiligungsgesetz, § 9 Absatz (1) und (2) der 
   Beteiligungsvereinbarung und § 9 Absatz (2) der 
   Satzung aus zehn Mitgliedern zusammen, und zwar 
   jeweils hälftig aus Anteilseigner- und 
   Arbeitnehmervertretern. Die Anteilseignervertreter 
   im Aufsichtsrat werden nach § 9 Absatz (2) der 
   Satzung von der Hauptversammlung bestellt, wobei die 
   Hauptversammlung nicht an die entsprechenden 
   Vorschläge zur Bestellung gebunden ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgenden 
   Personen ab Beendigung der Hauptversammlung am 18. 
   Dezember 2019 in den Aufsichtsrat zu wählen für die 
   Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2021, d.h. 
   der im Jahr 2022 stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung. 
 
   a) Herr Michael Chou, Chief Financial 
      Officer der Fosun Fashion Group, 
      Shanghai, China, wohnhaft in Shanghai, 
      China. 
   b) Herr Thomas Heymann, Rechtsanwalt und 
      Senior Counsel der Rechtsanwaltskanzlei 
      Covington & Burling LLP, Frankfurt am 
      Main, wohnhaft in Frankfurt am Main. 
   c) Herr Zhen Huang, Executive President der 
      Yuyuan Inc., Shanghai, China und Global 
      Partner der Fosun International Ltd., 
      Shanghai, China, wohnhaft in Shanghai, 
      China. 
 
   Gemäß § 17 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz muss 
   sich der Aufsichtsrat bei einer börsennotierten 
   Gesellschaft, deren Aufsichtsrat aus derselben 
   Anzahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern 
   besteht, aus mindestens 30 % Frauen und mindestens 
   30 % Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). 
   Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu 
   erfüllen. Ein Widerspruch gegen die Gesamterfüllung 
   wurde nicht erklärt. Demnach sind mindestens drei 
   Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und drei Sitze von 
   Männern zu besetzen. Dem Aufsichtsrat gehören 
   gegenwärtig fünf Frauen und fünf Männer an, sodass 
   das Mindestanteilsgebot durch die Wahl der Herren 
   Heymann, Chou und Huang eingehalten wird. 
 
   Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt: 
 
   * Herr Michael Chou ist gegenwärtig Mitglied 
     des Aufsichtsrats der TOM TAILOR Holding 
     SE und Chief Financial Officer der Fosun 
     Fashion Group, Shanghai, China. Herr Zhen 
     Huang ist Executive President der Yuyuan 
     Inc., Shanghai, China, und Global Partner 
     der Fosun International Ltd., Shanghai, 
     China. Die Fosun-Gruppe ist mit rund 76,75 
     % größter Aktionär der TOM TAILOR 
     Holding SE. 
   * Herr Thomas Heymann ist seit 1. Oktober 
     2019 als Senior Counsel bei der 
     Rechtsanwaltskanzlei Covington & Burling 
     LLP, Frankfurt am Main, tätig. Zuvor war 
     er dort im Zeitraum von 2017 bis 2019 als 
     Rechtsanwalt und Partner und im Zeitraum 
     von 2005 bis 2017 als Partner der 
     Rechtsanwaltskanzlei Heymann & Partner, 
     Frankfurt am Main, (nunmehr Covington & 
     Burling LLP) beschäftigt. Er berät seit 
     2005 in rechtlicher Hinsicht verschiedene 
     Gesellschaften des TOM TAILOR Konzerns. 
     Unter anderem gehört hierzu die Beratung 
     des Vorstands und Aufsichtsrats der 
     Gesellschaft im Rahmen deren Börsenganges, 
     beim Erwerb des Teilkonzerns Bonita sowie 
     bei der Beteiligung durch die 
     Fosun-Gruppe. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei allen Kandidaten 
   vergewissert, dass sie den für das Amt zu 
   erwartenden Zeitaufwand erbringen können. 
 
   Der jeweilige Lebenslauf und die jeweiligen 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   von Wirtschaftsunternehmen sind unter nachfolgender 
   Ziffer II. dargestellt. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen bedingten 

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November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -3-

Kapitals und Satzungsänderung* 
 
   Um die Flexibilität der Gesellschaft bei der 
   Aufnahme zinsgünstiger Fremdfinanzierung zu erhöhen, 
   soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, eine 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) zu beschließen. Zur 
   Bedienung der in der Ermächtigung vorgesehenen 
   Instrumente soll zudem ein neues bedingtes Kapital 
   (Bedingtes Kapital 2019) geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
      oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombination dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts 
 
      aa) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
          Aktienzahl, Währung, Ausgabe durch 
          Konzerngesellschaften, Laufzeit, 
          Verzinsung 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          17. Dezember 2024 einmal oder 
          mehrmals auf den Inhaber oder auf 
          den Namen lautende Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente 
          (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
          im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          30.000.000 mit oder ohne 
          Laufzeitbeschränkung zu begeben und 
          den Inhabern bzw. Gläubigern 
          (zusammen '*Inhaber*') von 
          Optionsschuldverschreibungen 
          Optionsrechte oder den Inhabern von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          Wandlungsrechte auf auf den Namen 
          lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu EUR 19.741.397 nach 
          näherer Maßgabe der vom 
          Vorstand mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats festgelegten 
          Bedingungen dieser 
          Schuldverschreibungen 
          ('*Schuldverschreibungsbedingungen*' 
          ) zu gewähren oder aufzuerlegen. 
 
          Die Schuldverschreibungsbedingungen 
          können auch (i) eine Options- bzw. 
          Wandlungspflicht zum Ende der 
          Laufzeit (oder zu einem anderen 
          Zeitpunkt) oder (ii) das Recht der 
          Gesellschaft vorsehen, bei 
          Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibungen (dies umfasst 
          auch eine Fälligkeit wegen 
          Kündigung) den Inhabern ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
          Gesellschaft oder einer anderen 
          börsennotierten Gesellschaft zu 
          gewähren ('*Ersetzungsbefugnis*'). 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch - unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes begeben 
          werden. 
 
          Sie können auch durch ein 
          nachgeordnetes Konzernunternehmen 
          der Gesellschaft begeben werden. Für 
          diesen Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
          die Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Inhabern der 
          Schuldverschreibungen Options- oder 
          Wandlungsrechte für auf den Namen 
          lautende Aktien der Gesellschaft zu 
          gewähren oder ihnen entsprechende 
          Options- oder Wandlungspflichten 
          aufzuerlegen. 
 
          Die Schuldverschreibungen können mit 
          einer festen oder mit einer 
          variablen Verzinsung ausgestattet 
          werden. Ferner kann die Verzinsung 
          auch wie bei einer 
          Gewinnschuldverschreibung 
          vollständig oder teilweise von der 
          Höhe der Dividende der Gesellschaft 
          abhängig sein. 
 
          Bei Emission der 
          Schuldverschreibungen werden diese 
          in Teilschuldverschreibungen 
          eingeteilt. 
      bb) Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des 
          Bezugsrechts 
 
          Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht einzuräumen. Das 
          Bezugsrecht kann auch in der Weise 
          eingeräumt werden, dass die 
          Schuldverschreibungen von einem oder 
          mehreren Kreditinstitut(en), einem oder 
          mehreren nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder 
          § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des 
          Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
          Unternehmen oder einer Gruppe oder 
          einem Konsortium von Kreditinstituten 
          und/oder solchen Unternehmen mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten 
          (mittelbares Bezugsrecht). Werden die 
          Schuldverschreibungen von einem 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          begeben, hat die Gesellschaft die 
          Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
          für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
          Maßgabe der vorstehenden Sätze 
          sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
          in folgenden Fällen ganz oder teilweise 
          auszuschließen: 
 
          (i)   um Spitzenbeträge vom 
                Bezugsrecht auszunehmen; 
          (ii)  soweit es erforderlich ist, um 
                den Inhabern von Options- oder 
                Wandlungsrechten oder Options- 
                oder Wandlungspflichten aus 
                Schuldverschreibungen, die 
                zuvor von der Gesellschaft oder 
                einem Konzernunternehmen 
                ausgegeben wurden oder noch 
                werden, ein Bezugsrecht in dem 
                Umfang einzuräumen, wie es 
                ihnen nach Ausübung der 
                Options- oder Wandlungsrechte 
                oder bei Erfüllung der Options- 
                oder Wandlungspflichten als 
                Aktionär zustünde; 
          (iii) soweit Schuldverschreibungen, 
                die mit Options- oder 
                Wandlungsrechten oder Options- 
                oder Wandlungspflichten gegen 
                Barzahlung ausgegeben werden, 
                sofern der Vorstand nach 
                pflichtgemäßer Prüfung zu 
                der Auffassung gelangt, dass 
                der Ausgabepreis der 
                Schuldverschreibungen ihren 
                nach anerkannten, insbesondere 
                finanzmathematischen Methoden 
                ermittelten hypothetischen 
                Marktwert nicht wesentlich 
                unterschreitet. Diese 
                Ermächtigung zum Ausschluss des 
                Bezugsrechts gilt jedoch nur 
                für Schuldverschreibungen mit 
                einem Options- oder 
                Wandlungsrecht oder einer 
                Options- oder Wandlungspflicht 
                oder einer Ersetzungsbefugnis 
                der Gesellschaft auf Aktien mit 
                einem anteiligen Betrag des 
                Grundkapitals, der insgesamt 10 
                % des Grundkapitals nicht 
                übersteigen darf, und zwar 
                weder im Zeitpunkt des 
                Wirksamwerdens noch - falls 
                dieser Wert geringer ist - zum 
                Zeitpunkt der Ausübung der 
                vorliegenden Ermächtigung. Auf 
                diese Begrenzung auf 10 % des 
                Grundkapitals sind Aktien 
                anzurechnen, die (a) während 
                der Laufzeit dieser 
                Ermächtigung unter Ausschluss 
                des Bezugsrechts in direkter 
                oder entsprechender Anwendung 
                des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                ausgegeben oder veräußert 
                werden oder die (b) zur 
                Bedienung von 
                Schuldverschreibungen mit 
                Wandlungs- oder Optionsrechten 
                oder Wandlungs- oder 
                Optionspflichten ausgegeben 
                werden oder ausgegeben werden 
                können, sofern die 
                Schuldverschreibungen ab dem 
                18. Dezember 2019 in 
                entsprechender Anwendung des § 
                186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts 
                ausgegeben werden. 
 
          Soweit Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen ohne 
          Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
          -pflichten ausgegeben werden, wird der 
          Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
          der Aktionäre mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats insgesamt 
          auszuschließen, wenn diese 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen 
          obligationsähnlich ausgestattet sind, 
          d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
          Gesellschaft begründen, keine 
          Beteiligung am Liquidationserlös 
          gewähren und die Höhe der Verzinsung 
          nicht auf Grundlage der Höhe des 
          Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
          oder der Dividende berechnet wird. 
          Außerdem müssen in diesem Fall die 
          Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen den zum 

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November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -4-

Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
          Marktkonditionen für vergleichbare 
          Mittelaufnahmen entsprechen. 
      cc) Options- und Wandlungsrecht 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          Optionsschein oder mehrere 
          Optionsscheine beigefügt, die den 
          Inhaber nach näherer Maßgabe 
          der vom Vorstand festzulegenden 
          Schuldverschreibungs- bzw. 
          Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
          den Namen lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft berechtigen und/oder 
          verpflichten. Das Bezugsverhältnis 
          ergibt sich aus der Division des 
          Nennbetrags einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Optionspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden. Es kann 
          vorgesehen werden, dass der 
          Optionspreis innerhalb einer 
          festzulegenden Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Börsenkurses der Aktien der 
          Gesellschaft während der Laufzeit 
          der Optionsschuldverschreibung 
          festgelegt oder als Folge von 
          Verwässerungsschutzbestimmungen 
          verändert wird. Für auf Euro 
          lautende, durch die Gesellschaft 
          begebene Optionsanleihen können die 
          Schuldverschreibungs- bzw. 
          Optionsbedingungen vorsehen, dass 
          der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile nach Maßgabe der 
          Schuldverschreibungs- bzw. 
          Optionsbedingungen, gegebenenfalls 
          gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer 
          Aktien aufaddiert werden können. 
          Entsprechendes gilt, wenn 
          Optionsscheine einem Genussrecht 
          oder einer Gewinnschuldverschreibung 
          beigefügt werden. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          die Inhaber das Recht und/oder die 
          Pflicht, ihre 
          Teilschuldverschreibungen gemäß 
          den vom Vorstand festgelegten 
          Schuldverschreibungsbedingungen in 
          auf den Namen lautende Stückaktien 
          der Gesellschaft zu wandeln oder 
          diese abzunehmen. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrags oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrages einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine Stückaktie der Gesellschaft und 
          kann auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden. Es kann 
          vorgesehen werden, dass das 
          Wandlungsverhältnis variabel ist 
          und/oder der Wandlungspreis 
          innerhalb einer festzulegenden 
          Bandbreite in Abhängigkeit von der 
          Entwicklung des Börsenkurses der 
          Aktien der Gesellschaft während der 
          Laufzeit der 
          Wandelschuldverschreibung festgelegt 
          oder als Folge von 
          Verwässerungsschutzbestimmungen 
          verändert wird. Ferner kann eine in 
          bar zu leistende Zuzahlung und die 
          Zusammenlegung oder ein Ausgleich 
          für nicht wandlungsfähige Spitzen 
          festgesetzt werden. 
 
          § 9 Absatz 1 i.V.m. § 199 Absatz 2 
          AktG sind jeweils zu beachten. 
      dd) Optionspreis, Wandlungspreis, 
          wertwahrende Anpassung des Options- 
          oder Wandlungspreises 
 
          Im Falle der Begebung von 
          Schuldverschreibungen, die Options- 
          oder Wandlungsrechte gewähren, muss 
          der jeweils festzusetzende Options- 
          bzw. Wandlungspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Options- bzw. Wandlungspflicht oder 
          eine Ersetzungsbefugnis vorgesehen 
          ist, mindestens 80 % des 
          durchschnittlichen 
          Schlussauktionspreises 
          (arithmetisches Mittel) der Aktien 
          der Gesellschaft im elektronischen 
          Xetra-Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder in einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem 
          ('*Durchschnittlicher 
          Xetra-Schlussauktionspreis*') an den 
          letzten zehn Börsenhandelstagen vor 
          dem Tag der Beschlussfassung durch 
          den Vorstand über die Ausgabe der 
          Schuldverschreibungen betragen oder 
          - für den Fall der Einräumung eines 
          Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
          Durchschnittlichen 
          Xetra-Schlussauktionspreises der 
          Aktien der Gesellschaft während der 
          Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage 
          der Bezugsfrist, die erforderlich 
          sind, damit der Options- bzw. 
          Wandlungspreis gemäß § 186 
          Absatz 2 Satz 2 AktG fristgerecht 
          bekannt gemacht werden kann, 
          betragen. 
 
          Soweit an einem für diese 
          Ermächtigung relevanten 
          Börsenhandelstag keine 
          Schlussauktion stattfindet, tritt an 
          die Stelle des 
          Schlussauktionspreises der Preis, 
          der in der letzten börsentäglichen 
          Auktion ermittelt wird, und bei 
          Fehlen einer Auktion der letzte 
          börsentäglich ermittelte Preis. 
 
          Bei mit Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
          verbundenen Schuldverschreibungen 
          kann der Options- bzw. 
          Wandlungspreis unbeschadet des § 9 
          Absatz 1 AktG und § 199 Absatz 2 
          AktG im Falle der wirtschaftlichen 
          Verwässerung des Werts der Options- 
          oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
          nach näherer Bestimmung der 
          Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen wertwahrend 
          angepasst werden, soweit die 
          Anpassung nicht schon durch Gesetz 
          geregelt ist oder Bezugsrechte als 
          Kompensation eingeräumt werden, ein 
          entsprechender Betrag in Geld 
          geleistet wird oder ein sonstiger 
          Anpassungsmechanismus vorgesehen 
          ist. Dies kann insbesondere durch 
          entsprechende Anpassung des Options- 
          bzw. Wandlungspreises erfolgen. In 
          jedem Fall darf der anteilige Betrag 
          des Grundkapitals der je 
          Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien den Nennbetrag 
          pro Teilschuldverschreibung bzw. 
          einen niedrigeren Ausgabepreis nicht 
          überschreiten. Die 
          Schuldverschreibungsbedingungen 
          können darüber hinaus für den Fall 
          außerordentlicher 
          Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie 
          z.B. außerordentliche 
          Dividenden, Kontrollerlangung durch 
          Dritte) eine Anpassung der Options- 
          oder Wandlungsrechte oder Options- 
          oder Wandlungspflichten vorsehen. 
          Bei einer Kontrollerlangung durch 
          Dritte kann eine marktübliche 
          Anpassung des Options- oder 
          Wandlungspreises vorgesehen werden. 
 
          In den Fällen einer Options- bzw. 
          Wandlungspflicht oder einer 
          Ersetzungsbefugnis kann der Options- 
          bzw. Wandlungspreis nach näherer 
          Maßgabe der 
          Schuldverschreibungsbedingungen 
          mindestens entweder dem vorstehenden 
          Mindestpreis entsprechen oder dem 
          Durchschnittlichen 
          Xetra-Schlussauktionspreis der 
          Aktien der Gesellschaft während 
          eines Referenzzeitraums von zehn 
          Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
          Endfälligkeit bzw. dem anderen für 
          die Fälligkeit der Options- bzw. 
          Wandlungspflicht festgelegten 
          Zeitpunkt, auch wenn dieser 
          Durchschnittskurs unterhalb des 
          vorstehend genannten Mindestpreises 
          in Höhe von 80 % liegt. 
 
          Der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals der auszugebenden 
          Stückaktien der Gesellschaft darf 
          den Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. § 9 Absatz 1 AktG und § 
          199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt. 
      ee) Gewährung neuer oder bestehender 
          Aktien, Geldzahlung 
 
          Die Schuldverschreibungsbedingungen 
          können das Recht der Gesellschaft 
          vorsehen, im Falle der 
          Optionsausübung bzw. Wandlung nicht 
          neue Stückaktien zu gewähren, 
          sondern einen Geldbetrag zu zahlen, 
          der für die Anzahl der andernfalls 
          zu liefernden Aktien dem 
          Durchschnittlichen 
          Xetra-Schlussauktionspreis der 
          Aktien der Gesellschaft während der 
          zehn Börsenhandelstage nach 
          Erklärung der Optionsausübung bzw. 
          der Wandlung entspricht. 
 
          Die Schuldverschreibungsbedingungen 
          können auch vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibungen im Fall der 
          Wandlung oder Optionsausübung nach 
          Wahl der Gesellschaft bzw. des die 
          Schuldverschreibung begebenden 
          Konzernunternehmens statt mit neuen 
          Aktien aus bedingtem Kapital mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -5-

Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
          mit bereits existierenden oder zu 
          erwerbenden eigenen Aktien der 
          Gesellschaft oder mit Aktien einer 
          anderen börsennotierten Gesellschaft 
          bedient werden können. 
      ff) Ermächtigung zur Festlegung der 
          weiteren Einzelheiten 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
          und Ausstattung der 
          Schuldverschreibungen, insbesondere 
          Zinssatz, Art der Verzinsung, 
          Ausgabebetrag, Laufzeit und 
          Stückelung, Verwässerungsschutz 
          sowie Options- bzw. 
          Wandlungszeitraum und eine mögliche 
          Variabilität des 
          Umtauschverhältnisses zu bestimmen 
          bzw. im Einvernehmen mit den Organen 
          der die Options- bzw. 
          Wandelschuldverschreibung 
          ausgebenden Konzerngesellschaft der 
          TOM TAILOR Holding SE festzulegen. 
   b) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      19.741.397 durch Ausgabe von bis zu Stück 
      19.741.397 auf den Namen lautende Stückaktien 
      bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung dient 
      ausschließlich der Gewährung von auf den 
      Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber 
      von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
      oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
      '*Schuldverschreibungen*') jeweils mit 
      Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
      -pflichten, die aufgrund des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 18. Dezember 2019 bis zum 17. Dezember 
      2024 von der Gesellschaft oder einer 
      Konzerngesellschaft begeben werden. Die 
      Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
      Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
      bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.Die 
      bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß 
      dem Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 18. Dezember 2019 und 
      nur insoweit durchzuführen, wie von Options- 
      bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 
      bzw. zur Options- bzw. Wandlungsausübung 
      verpflichtete Inhaber von 
      Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
      Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder 
      wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu liefern, soweit nicht ein 
      Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder 
      Aktien aus genehmigten Kapital oder Aktien 
      einer anderen börsennotierten Gesellschaft 
      zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
      ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn 
      des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für 
      das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
      Aktien noch kein Beschluss der 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
      Der Vorstand der Gesellschaft wird 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
      der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      Die Satzung der Gesellschaft erhält in § 6 
      einen neuen Absatz (8) mit folgender Fassung: 
 
      '(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           19.741.397 durch Ausgabe von bis zu 
           Stück 19.741.397 auf den Namen 
           lautende Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2019). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber von Options- bzw. 
           Wandlungsrechten bzw. die zur 
           Optionsausübung bzw. Wandlung 
           Verpflichteten aus Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           die von der TOM TAILOR Holding SE 
           oder einer Konzerngesellschaft der 
           TOM TAILOR Holding SE aufgrund der 
           Ermächtigung des Vorstands mit 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 
           18. Dezember 2019 bis zum 17. 
           Dezember 2024 begeben bzw. von der 
           Gesellschaft garantiert werden, von 
           ihren Options- bzw. 
           Wandlungsrechten Gebrauch machen 
           oder, soweit sie zur 
           Optionsausübung bzw. Wandlung 
           verpflichtet sind, ihre 
           Verpflichtung zur Optionsausübung 
           bzw. Wandlung erfüllen oder, soweit 
           die Gesellschaft ein Wahlrecht 
           ausübt, ganz oder teilweise 
           anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
           zu liefern, soweit nicht ein 
           Barausgleich gewährt oder eigene 
           Aktien oder Aktien aus genehmigten 
           Kapital oder Aktien einer anderen 
           börsennotierten Gesellschaft zur 
           Bedienung eingesetzt werden. 
 
           Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe 
           des vorstehend bezeichneten 
           Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
           bestimmenden Options- bzw. 
           Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an am Gewinn teil, 
           für das zum Zeitpunkt der Ausgabe 
           der neuen Aktien noch kein 
           Beschluss der Hauptversammlung über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist. 
 
           _Der Vorstand der Gesellschaft ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzulegen._ 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der 
           Kapitalerhöhung aus dem Bedingten 
           Kapital 2019 zu ändern, sowie alle 
           sonstigen damit in Zusammenhang 
           stehenden Anpassungen der Satzung 
           vorzunehmen, die nur die Fassung 
           betreffen. Entsprechendes gilt im 
           Falle der Nichtausübung der 
           Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           nach Ablauf des 
           Ermächtigungszeitraums sowie im 
           Falle der Nichtausnutzung des 
           bedingten Kapitals nach Ablauf der 
           Fristen für die Ausübung von 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
           für die Erfüllung von Options- bzw. 
           Wandlungspflichten.' 
8. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung* 
 
   Die jährliche Vergütung eines Mitglieds des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft für seine Tätigkeit 
   als einfaches Mitglied in einem 
   Aufsichtsratsausschuss soll von EUR 20.000 auf EUR 
   10.000 reduziert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 12 Abs. 1 
   Satz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen, wobei 
   die Reduzierung erstmalig für die Vergütung für das 
   Geschäftsjahr 2020 gelten soll: 
 
   _'Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats 
   erhalten für das jeweilige Geschäftsjahr eine 
   zusätzliche Vergütung für jede Mitgliedschaft in 
   einem Ausschuss, die für das einzelne Mitglied EUR 
   10.000 und für den Vorsitzenden des Ausschusses EUR 
   30.000 beträgt.'_ 
II. 
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 
1. *Michael Chou* 
 
   a) *Lebenslauf* 
 
      _Persönliche Daten_ 
 
      Geboren am 16. April 1982 in Changchun, 
      China 
 
      Wohnhaft in Shanghai, China 
 
      Nationalität: Australisch 
 
      Herr Michael Chou ist gegenwärtig als 
      Chief Financial Officer der Fosun Fashion 
      Group, Shanghai, China tätig und seit dem 
      Jahr 2019 Aufsichtsratsmitglied der TOM 
      TAILOR Holding SE. Im Rahmen seiner 
      Aufsichtsratstätigkeit bei der 
      Gesellschaft ist er Mitglied des 
      Prüfungs- und Finanzausschusses und 
      Mitglied des Personalausschusses. 
 
      _Ausbildung_ 
 
      2003 - 2004 Honours Degree, Finanzen, 
                  Universität Melbourne, 
                  Australien 
      2001 - 2003 Bachelor of Commerce 
                  (Accounting und Finance), 
                  Universität Melbourne, 
                  Australien 
 
      _Beruflicher Werdegang_ 
 
      Seit 2018   Chief Financial Officer, 
                  Fosun Fashion Group, 
                  Shanghai, China 
      2014 - 2018 Finance Director, Royal 
                  FrieslandCampina - China 
                  Dutch Lady, Shanghai, China 
      2012 - 2014 Head of Corporate Finance, 
                  China Huishan Dairy, 
                  Shanghai, China 
      2005 - 2011 Senior Manager Corporate 
                  Finance, Mergers & 
                  Acquisitions, KPMG China / 
                  Australien (Melbourne, 
                  Sydney, Peking) 
                  China Business Practice und 
                  New South Wales State 
                  Führung, KPMG Australien 
 
      _Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
      Erfahrungen_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -6-

Langjährige Transaktionserfahrungen in 
      den Bereichen Mergers & Aquisitions, 
      Unternehmensfinanzierung, Finanzprüfung 
      und Controlling, Restrukturierung und 
      Umfinanzierung 
   b) *Angaben zu Mitgliedschaften in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      und Mitgliedschaften in vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen* 
 
      _Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
      zu bildenden Aufsichtsräten:_ 
 
      * Keine 
 
      _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
      * Member of the Board der St. John Knits 
        International Inc., Irvine, 
        Kalifornien, USA 
2. *Thomas Heymann* 
 
   a) *Lebenslauf* 
 
      _Persönliche Daten_ 
 
      Geboren am 19. November 1952 in Bonn 
 
      Wohnhaft in Frankfurt am Main 
 
      Nationalität: Deutsch 
 
      Herr Heymann ist gegenwärtig als 
      Rechtsanwalt und Senior Counsel bei der 
      Rechtsanwaltskanzlei Covington & Burling 
      LLP tätig. 
 
      _Ausbildung_ 
 
      1981 - 1984 Juristisches Referendariat 
      1971 - 1981 Studium Volkswirtschaft, 
                  Philosophie und 
                  Rechtswissenschaft 
 
      _Beruflicher Werdegang_ 
 
      Seit 10/2019 Senior Counsel bei 
                   Covington & Burling LLP 
      2017 - 2019  Partner Covington & Burling 
                   LLP 
      2005 - 2017  Partner Heymann & Partner 
                   Rechtsanwälte 
      2000 - 2005  Partner Willkie Farr 
                   Gallagher LLP 
      1995 - 2000  Partner Clifford Chance LLP 
      1987 - 1995  Partner Wessing Berenberg 
                   Lange 
      seit 1985    Zulassung als Rechtsanwalt 
 
      _Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
      Erfahrungen_ 
 
      Zahlreiche Transaktionen und 
      Beratungsmandate in der Textilbranche und 
      Auszeichnungen für die Bereiche Merger & 
      Aquisitions, Private Equity, Venture 
      Capital, Technologie Transaktionen 
 
      Beratung des Vorstands und des 
      Aufsichtsrats der TOM TAILOR Holding 
      AG/SE seit 2005, u.a. im Rahmen der 
      Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, 
      dem Börsengang und dem Erwerb des 
      Bonita-Teilkonzerns, der Beteiligung 
      durch die Fosun-Gruppe sowie vielen 
      Finanzierungsrunden 
   b) *Angaben zu Mitgliedschaften in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      und Mitgliedschaften in vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen* 
 
      _Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
      zu bildenden Aufsichtsräten:_ 
 
      * Keine 
 
      _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
      * Keine 
3. *Zhen Huang* 
 
   a) *Lebenslauf* 
 
      _Persönliche Daten_ 
 
      Geboren am 24. November 1971 in Shanghai, 
      China 
 
      Wohnhaft in Shanghai, China 
 
      Nationalität: Chinesisch 
 
      Herr Zhen Huang ist gegenwärtig als 
      Executive President der Yuyuan Inc., 
      Shanghai, China, und Global Partner der 
      Fosun International Ltd., Shanghai, China, 
      tätig. 
 
      _Ausbildung_ 
 
      1996 - 1998 MBA der Webster Universität, 
                  Webster Groves in Missouri, 
                  Vereinigte Staaten 
      1990 - 1994 Bachelor of Economics, 
                  Shanghai University of 
                  Finance and Economics, 
                  Shanghai, China 
 
      _Beruflicher Werdegang_ 
 
      Seit 2018   Stellvertretender Präsident 
                  der Gems & Jewelry Trade 
                  Association of China, 
                  Peking, China, und 
                  stellvertretender 
                  Vorsitzender der China Gold 
                  Association, Peking, China 
      Seit 2017   Verschiedene Tätigkeiten 
                  innerhalb der Fosun-Gruppe: 
                  Gegenwärtig Executive 
                  President der Yuyuan Inc. 
                  und Global Partner der Fosun 
                  International Ltd., 
                  Vorsitzender der Yuyuan 
                  Jewelry and Fashion Group, 
                  Vorsitzender der Yuyuan 
                  Beauty and Health Group und 
                  Vorsitzender der Fosun 
                  Cosmetics Group 
      2013 - 2017 Stellvertretender 
                  Geschäftsführer der Shanghai 
                  Jahwa Inc., Shanghai, China 
      2001 - 2017 Geschäftsführer der Shanghai 
                  Herborist Cosmetics Co., 
                  Ltd, Shanghai, China 
 
      _Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
      Erfahrungen_ 
 
      Langjährige Erfahrung in der Verwaltung 
      und im Management von 
      Industrieunternehmen, insbesondere im 
      Bereich Marketing und Vertrieb sowie im 
      integrierten Management von Unternehmen im 
      Bereich der Konsumgüterindustrie. 
   b) *Angaben zu Mitgliedschaften in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen* 
 
      _Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten:_ 
 
      * Keine 
 
      _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
      * Director des International Gemological 
        Institute (IGI), Antwerpen, Belgien 
      * Director der AHAVA - Dead Sea 
        Laboratories Ltd., Tel Aviv, Israel 
III. 
Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 5 und 7 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
stehen den Aktionären auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.tom-tailor-group.com 
 
unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
'Hauptversammlung' die nachfolgenden Berichte des Vorstands 
zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Auf 
Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft 
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Berichte 
zugesandt. Die Berichte werden auch in der Hauptversammlung 
zugänglich sein. 
 
1. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
   des Genehmigten Kapitals 2019 gemäß § 203 
   Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 
   2 AktG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 
   unter Aufhebung des gegenwärtig bestehenden 
   Genehmigten Kapitals 2018 die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 
   insgesamt EUR 21.172.397 zur Bar- und/oder 
   Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss vor (Genehmigtes Kapital 
   2019). 
 
   Das Genehmigte Kapital 2018 der Gesellschaft 
   wurde zur Durchführung der am 21. Februar 2019 
   im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung 
   um EUR 3.849.526 teilweise ausgenutzt. Das 
   Genehmigte Kapital 2018 besteht noch in Höhe von 
   EUR 11.548.581. Um unter Berücksichtigung des 
   zwischenzeitlich auf EUR 42.344.795 erhöhten 
   Grundkapitals dem Vorstand auch künftig die 
   Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel 
   die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu 
   stärken und insbesondere einen erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss durchzuführen, soll das 
   Genehmigte Kapital 2018 in noch nicht 
   ausgenutzten Umfang aufgehoben und ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2019 geschaffen werden. Das 
   Genehmigte Kapital 2019 soll dabei auf das 
   gesetzlich höchstmögliche Volumen von 50 % des 
   gegenwärtigen Grundkapitals begrenzt werden. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
   haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu erleichtern, 
   können die Aktien im Rahmen dieses gesetzlichen 
   Bezugsrechts den Aktionären gemäß § 186 
   Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das 
   Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
   den nachfolgend erläuterten Fällen 
   auszuschließen. 
 
   a) Bezugsrechtsausschluss bei 
      Spitzenbeträgen 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, 
      Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
      Umfangs des jeweiligen Volumens der 
      Kapitalerhöhung und der Festlegung eines 
      praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben, 
      vom Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszunehmen. Dies ermöglicht ein glattes 
      Bezugsverhältnis und in Folge eine 
      erleichterte Abwicklung einer 
      Bezugsrechtsemission. Der damit 
      verbundene Verwässerungseffekt für die 
      Aktionäre ist nur gering. Die vom 
      Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien 
      (sog. freie Spitzen) werden bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. 
   b) Bezugsrechtsausschluss bei 
      Sachkapitalerhöhungen 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner 
      bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      ausgeschlossen werden können. Damit wird 
      es dem Vorstand ermöglicht, Aktien der 
      Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen, 
      insbesondere im Zusammenhang mit dem 
      Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
      Unternehmen oder anderen 
      Vermögensgegenständen und Rechten 
      einzusetzen. Hierdurch soll der Vorstand 
      in die Lage versetzt werden, auf 
      nationalen und internationalen Märkten 
      flexibel auf sich bietende Gelegenheiten 
      reagieren und die Kosten bei der 
      Kapitalbeschaffung liquiditätsschonend in 

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November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -7-

einem vernünftigen Rahmen halten zu 
      können. Damit kann die 
      Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft 
      gestärkt sowie deren Ertragskraft und 
      Unternehmenswert gesteigert werden. Im 
      Einzelfall kann es aufgrund der 
      besonderen Interessenlage der 
      Gesellschaft insbesondere geboten sein, 
      dem Verkäufer neue Aktien als 
      Gegenleistung für den Erwerb des 
      Akquisitionsobjekts anzubieten. Die 
      vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht 
      daher im Einzelfall eine optimale 
      Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe 
      neuer Aktien mit der damit verbundenen 
      Stärkung der Eigenkapitalbasis der 
      Gesellschaft. Häufig bestehen über dies 
      die Verkäufer darauf, als Gegenleistung 
      Aktien zu erwerben, da das für sie 
      günstiger sein kann und die Verkäufer auf 
      diese Weise auch mittelbar an den Chancen 
      und Risiken der veräußerten 
      Einheiten beteiligt werden können. Die 
      Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als 
      Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der 
      Gesellschaft damit den notwendigen 
      Spielraum, solche 
      Akquisitionsgelegenheiten schnell, 
      flexibel und liquiditätsschonend 
      auszunutzen, und versetzt sie in die 
      Lage, selbst größere Einheiten gegen 
      Überlassung von Aktien zu erwerben. 
      Der Gesellschaft erwächst dadurch kein 
      Nachteil, denn die Emission von Aktien 
      gegen Sachleistung setzt voraus, dass der 
      Wert der Sachleistung in einem 
      angemessenen Verhältnis zum Wert der 
      auszugebenden Aktien steht. Der Vorstand 
      der Gesellschaft wird bei der Ausübung 
      der Ermächtigung die Bewertungsrelation 
      sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass 
      die Interessen der Gesellschaft und ihrer 
      Aktionäre angemessen gewahrt werden und 
      ein angemessener Ausgabebetrag für die 
      neuen Aktien erzielt wird. 
   c) Bezugsrechtsausschluss bei 
      Barkapitalerhöhungen um bis zu 10 % 
 
      Das Bezugsrecht soll ferner bei 
      Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis 
      zu 10 % des im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      ausgeschlossen werden können, wenn die 
      neuen Aktien gemäß § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben 
      werden, der den Börsenpreis nicht 
      wesentlich unterschreitet (sog. 
      erleichterter Bezugsrechtsausschluss). 
      Auf die Begrenzung auf 10 % sind Aktien 
      anzurechnen, die (i) während der Laufzeit 
      der Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in direkter und 
      entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
      veräußert werden oder die (ii) zur 
      Bedienung von Schuldverschreibungen 
      und/oder Genussrechten mit Wandlungs- 
      und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- 
      und/oder Optionspflichten ausgegeben 
      werden oder ausgegeben werden können, 
      sofern diese Finanzinstrumente nach dem 
      Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
      Diese Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss versetzt den 
      Vorstand in die Lage, Marktchancen 
      schnell und flexibel zu nutzen und einen 
      hierbei entstehenden Kapitalbedarf 
      gegebenenfalls auch sehr kurzfristig, 
      ohne das Erfordernis eines mindestens 14 
      Tage dauernden Bezugsangebots decken zu 
      können. Die Platzierung der neuen Aktien 
      erfolgt dabei zu einem börsenkursnahen 
      Preis, der in der Regel mit einem 
      geringeren Abschlag als bei 
      Bezugsrechtsemissionen verbunden ist. 
      Zusätzlich kann mit einer derartigen 
      Platzierung die gezielte Gewinnung neuer 
      Aktionärsgruppen erreicht werden. Bei dem 
      erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
      handelt es sich um den gesetzlichen 
      Regelfall, in dem das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen werden kann. 
      Durch die Beschränkung auf 10 % des im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der 
      Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
      Grundkapitals unter Anrechnung weiterer 
      Fälle der direkten oder entsprechenden 
      Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im 
      Hinblick auf eine quotenmäßige 
      Verwässerung ihrer Beteiligungen 
      berücksichtigt. Aktionäre, die ihre 
      Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
      können durch Zukäufe über die Börse die 
      Reduzierung ihrer Beteiligungsquote 
      verhindern. Im Falle des erleichterten 
      Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, 
      dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
      den Börsenkurs nicht wesentlich 
      unterschreitet. Hierdurch wird dem 
      Schutzbedürfnis der Aktionäre 
      hinsichtlich einer wertmäßigen 
      Verwässerung ihrer Beteiligung angemessen 
      Rechnung getragen. In 
      Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
      Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      und nach Abwägung der vorstehend 
      aufgezeigten Umstände wahrt der 
      Bezugsrechtsausschluss in den 
      umschriebenen Grenzen die Interessen der 
      Aktionäre in angemessenem Umfang und 
      entspricht dem Interesse der 
      Gesellschaft, insbesondere im Hinblick 
      auf die Sicherung der notwendigen 
      Handlungsspielräume. 
   d) Bezugsrechtsausschluss bei 
      Barkapitalerhöhungen zur Aktienausgabe an 
      Inhaber von Finanzinstrumenten mit 
      Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder 
      Wandlungs- oder Optionspflichten 
 
      Das Bezugsrecht soll ferner bei 
      Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
      werden können, soweit es erforderlich 
      ist, Inhabern der von der Gesellschaft 
      oder von Konzerngesellschaften, an denen 
      die Gesellschaft unmittelbar oder 
      mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, 
      künftig eventuell auf Grundlage einer 
      gesondert von der Hauptversammlung 
      beschlossenen Ermächtigung begebenen 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien der 
      Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, 
      wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
      oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
      der Options- oder Wandlungspflicht oder 
      nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis 
      der Gesellschaft als Aktionär zustehen 
      würde. 
 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
      mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten sehen in 
      ihren Ausgabebedingungen regelmäßig 
      einen Verwässerungsschutz vor, der den 
      Inhabern bzw. Gläubigern bei 
      nachfolgenden Aktienemissionen und 
      bestimmten anderen Maßnahmen ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. Sie 
      werden damit so gestellt, als seien sie 
      bereits Aktionäre. Um diese 
      Finanzinstrumente mit einem solchen 
      Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
      muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      diese Aktien ausgeschlossen werden. Das 
      dient der leichteren Platzierung der 
      Finanzinstrumente und damit den 
      Interessen der Aktionäre an einer 
      optimalen Finanzstruktur der 
      Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss 
      des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
      bzw. Gläubiger dieser Finanzinstrumente 
      den Vorteil, dass im Fall einer 
      Ausnutzung der Ermächtigung der Options- 
      oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. 
      Gläubiger bereits bestehender 
      Finanzinstrumente nicht nach den 
      jeweiligen Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen ermäßigt 
      werden müssen. Dies ermöglicht einen 
      höheren Zufluss an Mitteln und liegt 
      daher im Interesse der Gesellschaft und 
      ihrer Aktionäre. 
 
   Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der 
   Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
   genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen 
   auch unter Berücksichtigung des zulasten der 
   Aktionäre eintretenden entsprechenden 
   Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt 
   und angemessen. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
   Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. 
   Er wird dies nur dann tun, wenn es nach 
   Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats 
   im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
   Aktionäre liegt. 
 
   Der Vorstand wird der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2019 berichten. 
2. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
   des Bedingten Kapitals 2019 gemäß § 221 
   Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 
   AktG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die 
   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals in Höhe 
   von bis zu insgesamt EUR 19.741.397 zur Ausgabe 
   von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 
   '*Schuldverschreibungen*') vor (Bedingtes 
   Kapital 2019). 
 

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November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -8-

Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft 
   vom 3. Juni 2013 beschlossene Bedingte Kapital 
   2013 nach § 6 Absatz 10 der Satzung besteht noch 
   in Höhe von EUR 1.141.000. Das am 31. Mai 2017 
   beschlossene Bedingte Kapital 2017 nach § 6 
   Absatz 12 der Satzung besteht noch in Höhe von 
   EUR 290.000. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen im Nennbetrag von bis zu 
   EUR 30.000.000 sowie zur Schaffung des 
   dazugehörigen bedingten Kapitals in Höhe von bis 
   zu EUR 19.741.397 sollen die unten noch näher 
   erläuterten Möglichkeiten der TOM TAILOR Holding 
   SE zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern 
   und dem Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt 
   günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu 
   einer im Interesse der Gesellschaft liegenden 
   flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine 
   wesentliche Grundlage für die Entwicklung des 
   Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen kann die 
   Gesellschaft je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem 
   Unternehmen Kapital mit niedriger laufender 
   Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die 
   Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten kann die Verzinsung z. B. auch an 
   eine künftige Dividende der Gesellschaft 
   angelehnt werden. Die erzielten Wandlungs- und 
   Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der 
   Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige 
   Finanzierungsinstrumente auch erst durch die 
   Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten 
   platzierbar werden. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das 
   gesetzliche Bezugsrecht auf 
   Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten oder einer Ersetzungsbefugnis 
   der Gesellschaft verbunden sind (§§ 221 Absatz 
   4, 186 Absatz 1 AktG). Soweit den Aktionären 
   nicht der unmittelbare Bezug der 
   Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann der 
   Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen, 
   Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder 
   ein im Gesetz und im Beschlussvorschlag 
   gleichgestelltes Unternehmen oder eine Gruppe 
   oder ein Konsortium von Kreditinstituten 
   und/oder solchen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
   Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, in 
   bestimmten Fällen das Bezugsrecht 
   auszuschließen. 
 
   a) Bezugsrechtsausschluss bei 
      Spitzenbeträgen 
 
      Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
      Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung 
      der erbetenen Ermächtigung durch runde 
      Beträge und die Festlegung eines 
      praktikablen und technisch durchführbaren 
      Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die 
      Abwicklung einer 
      Schuldverschreibungsemission. Der Wert 
      der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der 
      Regel gering, deshalb ist der mögliche 
      Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
      anzusehen. In Anbetracht des mit dem 
      Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
      verbundenen nur geringfügigen 
      Verwässerungseffekts und nach Abwägung 
      der vorstehenden Umstände ist der 
      Bezugsrechtsausschluss in den 
      umschriebenen Grenzen geeignet, 
      erforderlich, angemessen und im Interesse 
      der Gesellschaft geboten. 
   b) Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke des 
      Verwässerungsschutzes 
 
      Der Vorstand soll ferner ermächtigt 
      werden, das Bezugsrecht 
      auszuschließen, soweit es 
      erforderlich ist, um den Inhabern von 
      Options- oder Wandlungsrechten oder 
      Options- oder Wandlungspflichten aus 
      Schuldverschreibungen, die zuvor von der 
      Gesellschaft oder einem 
      Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder 
      noch werden, ein Bezugsrecht in dem 
      Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
      Ausübung der Options- oder 
      Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der 
      Options- oder Wandlungspflichten als 
      Aktionär zustünde. 
 
      Es entspricht aufgrund der Erwartungen 
      des Kapitalmarkts dem gängigen 
      Marktstandard, Schuldverschreibungen mit 
      einem solchen Verwässerungsschutz 
      auszustatten. Der Ausschluss des 
      Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
      solcher Finanzinstrumente hat den 
      Vorteil, dass der Options- bzw. 
      Wandlungspreis für die bereits 
      ausgegebenen Schuldverschreibungen nicht 
      ermäßigt zu werden braucht und 
      dadurch insgesamt ein höherer 
      Mittelzufluss ermöglicht wird. Nach 
      Abwägung der vorstehenden Umstände ist 
      der Bezugsrechtsausschluss in den 
      umschriebenen Grenzen geeignet, 
      erforderlich, angemessen und im Interesse 
      der Gesellschaft geboten. 
   c) Erleichterter Bezugsrechtsausschluss 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
      Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu 
      einem Kurs erfolgt, der den Marktwert 
      dieser Schuldverschreibungen nicht 
      wesentlich unterschreitet. Hierdurch 
      erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, 
      günstige Marktsituationen sehr 
      kurzfristig und schnell zu nutzen und 
      durch eine marktnahe Festsetzung der 
      Konditionen bessere Bedingungen bei der 
      Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. 
      Wandlungspreis und Ausgabebetrag der 
      Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
      marktnahe Konditionenfestsetzung und 
      reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung 
      des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar 
      gestattet § 186 Absatz 2 AktG eine 
      Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
      damit der Konditionen dieser 
      Schuldverschreibungen) bis zum 
      drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
      Angesichts der häufig zu beobachtenden 
      Volatilität an den Aktienmärkten besteht 
      aber auch dann ein Marktrisiko über 
      mehrere Tage, welches zu 
      Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
      der Anleihekonditionen und so zu nicht 
      marktnahen Konditionen führt. Auch ist 
      bei Bestehen eines Bezugsrechts wegen der 
      Ungewissheit über dessen Ausübung 
      (Bezugsverhalten) die erfolgreiche 
      Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. 
      mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
      Schließlich kann die Gesellschaft 
      bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen 
      der Länge der gesetzlichen Bezugsfrist 
      von mindestens 14 Tagen nicht kurzfristig 
      auf günstige bzw. ungünstige 
      Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
      rückläufigen Aktienkursen während der 
      Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für 
      die Gesellschaft ungünstigen 
      Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
      Für diesen Fall des Ausschlusses des 
      Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Absatz 
      4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die 
      dort geregelte Grenze für 
      Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
      Grundkapitals ist nach dem 
      Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen 
      des bedingten Kapitals, das in diesem 
      Fall höchstens zur Sicherung der Options- 
      bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
      Wandlungspflichten zur Verfügung gestellt 
      werden darf, darf 10 % des bei 
      Wirksamwerden der Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals 
      nicht übersteigen. Durch eine 
      entsprechende Vorgabe im 
      Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls 
      sichergestellt, dass auch im Fall einer 
      Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
      überschritten wird, da die Ermächtigung 
      zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 
      10 % des Grundkapitals nicht übersteigen 
      darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
      geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
      der vorliegenden Ermächtigung. Dabei 
      werden eigene Aktien, die unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
      186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert 
      werden, sowie diejenigen Aktien, die aus 
      genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die 
      Veräußerung bzw. Ausgabe während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung vor einer 
      nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
      Schuldverschreibungen erfolgt, 
      angerechnet und vermindern damit diesen 
      Betrag entsprechend. 
 
      Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt 
      sich ferner, dass der Ausgabebetrag den 
      Börsenpreis nicht wesentlich 
      unterschreiten darf. Hierdurch soll 
      sichergestellt werden, dass eine 
      nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung 
      des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob 
      ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
      bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen eintritt, kann 
      ermittelt werden, indem der hypothetische 
      Marktwert der Schuldverschreibungen nach 
      anerkannten, insbesondere 

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November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -9-

finanzmathematischen Methoden errechnet 
      und mit dem Ausgabebetrag der 
      Schuldverschreibung verglichen wird. 
      Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung 
      dieser Ausgabebetrag allenfalls 
      unwesentlich unter dem hypothetischen 
      Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
      Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn 
      und Zweck der Regelung des § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss 
      wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
      zulässig. Der Beschluss sieht deshalb 
      vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der 
      Schuldverschreibungen nach 
      pflichtgemäßer Prüfung zu der 
      Auffassung gelangen muss, dass der für 
      die Schuldverschreibungen vorgesehene 
      Ausgabebetrag zu keiner nennenswerten 
      Verwässerung des Wertes der Aktien führt, 
      da der Ausgabebetrag der 
      Schuldverschreibungen ihren nach 
      anerkannten, insbesondere 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
      unterschreitet. Damit würde der 
      rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts 
      auf beinahe Null sinken, so dass den 
      Aktionären durch den 
      Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
      wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
      All dies stellt sicher, dass eine 
      nennenswerte Verwässerung des Wertes der 
      Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss 
      nicht eintritt. 
 
      Außerdem haben die Aktionäre die 
      Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital 
      der Gesellschaft auch nach Ausübung von 
      Options- bzw. Wandlungsrechten oder dem 
      Eintritt der Options- bzw. 
      Wandlungspflichten jederzeit durch 
      Zukäufe von Aktien über die Börse 
      aufrechtzuerhalten. Demgegenüber 
      ermöglicht die Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
      marktnahe Konditionenfestsetzungen, 
      größtmögliche Sicherheit 
      hinsichtlich der Platzierbarkeit bei 
      Dritten und die kurzfristige Ausnutzung 
      günstiger Marktsituationen. 
 
   Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder 
   Wandlungsrechte oder -pflichten ausgegeben 
   werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn 
   diese Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
   ausgestattet sind, d.h. keine 
   Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
   begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
   Dividende berechnet wird. Zudem ist 
   erforderlich, dass die Verzinsung und der 
   Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt 
   der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
   entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen 
   erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des 
   Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, 
   da die Genussrechte bzw. 
   Gewinnschuldverschreibungen keine 
   Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen 
   Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der 
   Gesellschaft gewähren. 
 
   Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der 
   Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
   genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen 
   auch unter Berücksichtigung des zulasten der 
   Aktionäre eintretenden entsprechenden 
   Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt 
   und angemessen. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. 
   Er wird dies nur dann tun, wenn es nach 
   Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats 
   im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
   Aktionäre liegt. 
 
   Der Vorstand wird der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über die Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen und über die Ausnutzung 
   des Bedingten Kapitals 2019 berichten. 
IV. 
Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Informationen und Unterlagen* 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an werden auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' die Unterlagen gemäß 
   § 124a AktG zur Einsicht und zum Download zur 
   Verfügung stehen. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 
   Absatz (4) der Satzung diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet 
   haben und im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft 
   spätestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 
   *11. Dezember 2019, 24:00 Uhr (MEZ)*, unter 
   folgender Anschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   TOM TAILOR Holding SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
 
   per Fax: +49 (0)89 889690633 
 
   per E-Mail: tom-tailor@better-orange.de 
 
   Die Anmeldung ist alternativ bis zum Ablauf 
   des 11. Dezember 2019, 24:00 Uhr (MEZ), 
   elektronisch unter Nutzung des 
   passwortgeschützten 'Internetservice für 
   Aktionäre' unter der Internetadresse 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' möglich. 
 
   Die individuellen Zugangsdaten für die 
   Nutzung des passwortgeschützten 
   'Internetservice für Aktionäre' werden den 
   Aktionären, die spätestens am 4. Dezember 
   2019, 0:00 Uhr (MEZ), im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit 
   der Hauptversammlungseinladung und dem 
   Formular zur Anmeldung und 
   Eintrittskartenbestellung per Post übersandt. 
   Dieses kann zudem kostenfrei bei der 
   Gesellschaft angefordert werden. 
 
   Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b 
   BGB) und muss in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 
   Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer 
   als solcher im Aktienregister eingetragen 
   ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die 
   Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der 
   Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
   demgemäß der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung 
   maßgeblich. 
 
   Aus technischen Gründen werden allerdings im 
   Zeitraum vom Ablauf des 11. Dezember 2019 bis 
   zum Schluss der Hauptversammlung keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen 
   (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht 
   der Eintragungsstand des Aktienregisters am 
   Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende 
   des Anmeldeschlusstages, dem 11. Dezember 
   2019, 24:00 Uhr (MEZ) (sog. Technical Record 
   Date). Der Umschreibestopp bedeutet keine 
   Sperre für die Verfügung über die Aktien. 
   Erwerber von Aktien, deren 
   Umschreibungsanträge nach dem 11. Dezember 
   2019 bei der Gesellschaft eingehen, können 
   allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte 
   aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, 
   sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder 
   zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen 
   Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis 
   zur Umschreibung noch bei dem im 
   Aktienregister eingetragenen Aktionär. 
 
   Sämtliche Erwerber von Aktien der 
   Gesellschaft, die noch nicht im 
   Aktienregister eingetragen sind, werden daher 
   gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu 
   stellen. 
 
   Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen 
   sowie diesen gemäß § 135 AktG 
   gleichgestellte Institutionen oder Personen 
   dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen 
   nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im 
   Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund 
   einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu 
   regelt § 135 AktG. 
 
   Eine Online-Teilnahme (§ 118 Absatz 1 Satz 2 
   AktG) und eine Briefwahl (§ 118 Absatz 2 
   AktG, § 13 Absatz (5) Satz 1 und 2 der 
   Satzung) sind nicht vorgesehen. 
3. *Eintrittskarten und Anmeldeformular* 
 
   Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
   Anmeldung werden Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt bzw. am 
   Versammlungsort hinterlegt. 
 
   Ein Formular zur Anmeldung und 
   Eintrittskartenbestellung sowie die 
   individuellen Zugangsdaten für die Nutzung 
   des passwortgeschützten 'Internetservice für 
   Aktionäre' werden den Aktionären, die 
   spätestens am 4. Dezember 2019, 0:00 Uhr 
   (MEZ), im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind, zusammen mit der 
   Hauptversammlungseinladung übersandt. Ein 
   Formular zur Anmeldung und 
   Eintrittskartenbestellung steht auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung 
   und wird Aktionären auf Verlangen auch 
   kostenlos zugesandt. 
4. *Verfahren für die Erteilung von 
   Stimmrechtsvollmachten* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie 
   z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder 
   einen von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in 
   diesem Fall ist eine fristgemäße 
   Anmeldung gemäß vorstehender Ziffer 2. 
   erforderlich. 
 
   Für die Erteilung der Vollmacht, deren 
   Widerruf sowie den Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   genügt grundsätzlich die Textform (§ 126b 
   BGB). 
 
   _Kreditinstitute, 
   Finanzdienstleistungsinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte 
   Personen_ 
 
   Wenn ein Kreditinstitut, ein einem 
   Kreditinstitut gemäß §§ 135 Absatz 10, 
   125 Absatz 5 AktG gleichgestelltes 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder 
   Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere diesen gemäß § 135 Absatz 8 
   AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt 
   werden soll, bestehen weder nach dem Gesetz 
   noch nach der Satzung der Gesellschaft 
   besondere Formerfordernisse. Wir weisen 
   jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die 
   zu bevollmächtigende Institution oder Person 
   möglicherweise eine besondere Form der 
   Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von 
   ihr gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 AktG 
   nachprüfbar festzuhalten ist. Die Aktionäre 
   sollten sich daher rechtzeitig mit der 
   Institution oder Person, die sie 
   bevollmächtigen möchten, über eine mögliche 
   Form der Vollmacht abstimmen. 
 
   _Sonstige Bevollmächtigte_ 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung, noch eine andere ihnen 
   nach §§ 135 Absatz 8 und 10, 125 Absatz 5 
   AktG gleichgestellte Person oder Institution 
   bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in 
   Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der 
   Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt 
   für den Widerruf der Vollmacht. 
 
   Wird die Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft erteilt, soll diese aus 
   organisatorischen Gründen möglichst bis 17. 
   Dezember 2019, 24:00 Uhr (MEZ), bei 
   nachfolgender Anschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse eingehen: 
 
   TOM TAILOR Holding SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
 
   per Fax: +49 (0)89 889690633 
 
   per E-Mail: tom-tailor@better-orange.de 
 
   Die Anmeldung mit einer gleichzeitigen 
   Vollmachtserteilung (mit Ausnahme der 
   Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   ihnen nach §§ 135 Absatz 8 und 10, 125 Absatz 
   5 AktG gleichgestellte Person oder 
   Institution) kann bis 11. Dezember 2019, 
   24:00 Uhr (MEZ), unter der vorstehend 
   genannten Anschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse oder elektronisch über den 
   passwortgeschützten 'Internetservice für 
   Aktionäre' unter der Internetadresse 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' erfolgen. 
 
   Ein Formular zur Anmeldung und 
   Vollmachtserteilung sowie die individuellen 
   Zugangsdaten für die Nutzung des 
   passwortgeschützten 'Internetservice für 
   Aktionäre' werden den Aktionären, die 
   spätestens am 4. Dezember 2019, 0:00 Uhr 
   (MEZ), im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind, zusammen mit der 
   Hauptversammlungseinladung übersandt. Ein 
   Formular zur Anmeldung und 
   Vollmachtserteilung steht auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung 
   und wird Aktionären auf Verlangen auch 
   kostenlos zugesandt. 
 
   Wird die Vollmacht gegenüber den 
   Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines 
   Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser 
   kann am Tage der Hauptversammlung an der Ein- 
   und Ausgangskontrolle erbracht werden. Der 
   Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an 
   vorstehende Anschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse übermittelt werden. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer 
   Vollmacht verwendet werden kann, befindet 
   sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, 
   welche nach der oben beschriebenen 
   fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. 
   Ein Vollmachtsformular steht auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zum Download zur 
   Verfügung. Es wird Aktionären auf Verlangen 
   auch kostenlos zugesandt. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   _Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
   Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, 
   ihre Stimmrechte nach entsprechender 
   Vollmachts- und Weisungserteilung in der 
   Hauptversammlung durch von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu 
   lassen. Auch in diesem Fall ist eine 
   fristgemäße Anmeldung gemäß 
   vorstehender Ziffer 2. erforderlich. 
 
   Ein Formular zur Anmeldung und Vollmachts- 
   und Weisungserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie 
   die individuellen Zugangsdaten für die 
   Nutzung des passwortgeschützten 
   'Internetservice für Aktionäre' werden den 
   Aktionären, die spätestens am 4. Dezember 
   2019, 0:00 Uhr (MEZ), im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit 
   der Hauptversammlungseinladung übersandt. Ein 
   Formular zur Anmeldung und Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft steht auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung 
   und wird Aktionären auf Verlangen auch 
   kostenlos zugesandt. 
 
   Die Anmeldung mit einer gleichzeitigen 
   Vollmachtserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nur 
   bis 11. Dezember 2019, 24:00 Uhr (MEZ), unter 
   der im vorangehenden Abschnitt '_Sonstige 
   Bevollmächtigte_' genannten Anschrift, 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse oder 
   elektronisch über den passwortgeschützten 
   'Internetservice für Aktionäre' unter der 
   Internetadresse 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' möglich. 
 
   Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an 
   die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   nach fristgerechter Anmeldung oder die 
   Änderung von Vollmacht und Weisungen an 
   die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   soll der Gesellschaft aus organisatorischen 
   Gründen bis 17. Dezember 2019, 24:00 Uhr 
   (MEZ), in Textform (§ 126b BGB) an die oben 
   genannte Anschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse oder elektronisch über den 
   passwortgeschützten 'Internetservice für 
   Aktionäre' unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zugehen. Darüber hinaus 
   bieten wir form- und fristgerecht 
   angemeldeten und in der Hauptversammlung 
   erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern 
   bzw. deren Bevollmächtigten an, die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
   direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn 
   der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen 
   Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen 
   oder erteilte Weisungen zu ändern. 
 
   Soweit die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen 
   diesen in jedem Falle Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Die Stimmrechtsvertreter dürfen das 
   Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand 
   im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt 
   ist (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen), 
   nicht ausüben. In diesen Fällen werden sich 
   die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten 
   bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. 
   Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über 
   einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag ohne 
   ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur 
   Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung 
   von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich. 
5. *Ergänzungsanträge, Anträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären, 
   Auskunftsrecht, weitergehende Erläuterungen* 
 
   _Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
   Verlangen einer Minderheit (Art. 56 SEVO i. 
   V. m. § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 
   AktG)_ 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das 
   entspricht 2.117.240 Aktien) oder den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000 (das 
   entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können 
   verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der Gesellschaft zu richten und 
   muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
   der Versammlung, also bis spätestens zum 17. 
   November 2019, 24:00 Uhr (MEZ), unter 
   folgender Anschrift zugehen: 
 

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November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

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