DJ DGAP-HV: Expedeon AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.12.2019 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Expedeon AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Expedeon AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.12.2019 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-11-11 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Expedeon AG Heidelberg Wertpapier-Kenn-Nr.: A2YN80 /
ISIN: DE000A2YN801 Einladung zur außerordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit alle unsere
Aktionäre zu der
am *Donnerstag, den 19. Dezember 2019 um 10:00 Uhr* in
der Print Media Academy
Kurfürsten-Anlage 60
69115 Heidelberg stattfindenden außerordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft ein.
Tagesordnung
1. *Beschlussfassung über die Zustimmung nach §
179a AktG zum Abschluss eines Kaufvertrages über
den Verkauf und die Übertragung aller
Anteile an der Expedeon Holdings Limited von der
Expedeon AG an die Abcam plc sowie über den
Verkauf und die Übertragung einzelner
Vermögenswerte der Expedeon Inc. an die Abcam
Inc.*
*1.1 Vorbemerkung*
Die Expedeon AG, Heidelberg, Deutschland
(nachfolgend auch '*Gesellschaft*' oder
"*Verkäufer*") ist die oberste
Muttergesellschaft der heutigen Expedeon-Gruppe.
Die Konzernstruktur der Expedeon-Gruppe stellt
sich zum 31. Dezember 2018 wie folgt dar:
Der ursprüngliche Schwerpunkt der
Expedeon-Gruppe, in dem die ehemalige
Sygnis-Gruppe (d.h. heute hauptsächlich die
Expedeon Biotech S.L.U. (Spanien)) tätig ist,
liegt im Bereich der Genomik, d.h. der Analyse
genetischer Informationen. Die Beteiligung an
der Expedeon Biotech S.L.U. macht ca. 38 % der
Vermögenswerte im Einzelabschluss der Expedeon
AG aus. Im Konzernabschluss machen die
Vermögenswerte der Expedeon Biotech S.L.U. und
der Firmenwert aus der Konsolidierung der
Expedeon Biotech S.L.U. rund 15 % der
Vermögenswerte aus. Der Anteil der Expedeon
Biotech S.L.U. am Konzernumsatz beträgt derzeit
nur 0,07 %. Der Vorstand der Expedeon AG ist
jedoch davon überzeugt, dass die Genomik ein
Wachstumsmarkt ist, in dem die Umsätze der
Expedeon Biotech S.L.U. in Zukunft steigen
könnten.
Im Gegensatz dazu haben sich die operativen
Gesellschaften der im Jahr 2016 erworbenen
ursprünglichen Expedeon-Gruppe, d.h. die
Expedeon Inc. (USA), die Expedeon Ltd. (UK) und
die Vertriebsgesellschaft Expedeon Asia Pty.
Ltd. auf Instrumente und Verbrauchsmaterialien
für die Analyse der Zusammensetzung von
Proteinen in einer Zelle oder einem Organismus
spezialisiert. Eine Technik zur Trennung von
Proteinen ist die Gelelektrophorese, bei der die
einzelnen Moleküle durch ein elektrisches Feld
nach Größe und Ladung getrennt werden und
ein Gel als "Molekularsieb" wirkt.
Die INNOVA Biosciences Ltd. (UK), erworben 2017,
ist ein Hersteller von Biokonjugationen und
bietet damit verbundene Dienstleistungen an,
insbesondere die Markierung von
Biokonjugationen, z.B. zur Markierung einzelner
Abschnitte eines DNA-Strangs oder Proteins.
Die TGR Biosciences PTY LTD (Australien), die
2018 übernommen wurde, brachte ein
komplementäres Technologieportfolio mit
patentierter Protein-Capture-Technologie mit.
Die Abcam plc, Cambridge, Großbritannien
("*Käufer*") hat sich verpflichtet, von der
Expedeon AG (der '*Verkäufer*') die Expedeon
Holdings Limited (UK) ("*Zielgesellschaft*") und
ihre Tochtergesellschaften (zusammen mit der
Expedeon Holdings Limited die
'*Zielgesellschaften*') - mit Ausnahme der
Expedeon Inc. (USA) - zu erwerben (die
'*Transaktion*'). In einem ersten Schritt sollen
aus diesem Grund die Anteile an der Expedeon
Inc. von der Expedeon Holdings Limited auf die
Expedeon AG übertragen werden, um die
Transaktion vorzubereiten, die Gegenstand dieser
Beschlussfassung ist. In einem zweiten Schritt
würde die Abcam Inc. (der '*US Käufer*')
gleichzeitig mit dem Erwerb der Anteile an der
Zielgesellschaft durch die Abcam plc auch nicht
dem Elektrophorese-Geschäft zugehörige
Vermögenswerte (die "*US Vermögenswerte*")
erwerben, die der Expedeon Inc. (nachfolgend
auch "*US Verkäufer*") gehören und die im
gemeinsamen Kaufvertrag für die Anteile an der
Expedeon Holdings Limited und die Vermögenswerte
von der Expedeon Inc. (das "*SPA*") aufgeführt
sind.
Da die zu veräußernde Beteiligung an der
Expedeon Holdings Limited einen wesentlichen
Vermögenswert der Expedeon AG darstellt, wird
das SPA vorsorglich dieser
außerordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft zur Genehmigung nach § 179a AktG
vorgelegt - trotz der Tatsache, dass die
Expedeon AG 38 % ihres Vermögens auf der Ebene
des Einzelabschlusses und 15 % auf der Ebene des
Konzernabschlusses behält und trotz des
Umstands, dass die Expedeon AG einen
Veräußerungserlös erhält, mit dem sie ihr
verbleibendes Geschäft ausbauen und ihren
Unternehmensgegenstand durch die Expedeon
Biotech S.L.U. weiterverfolgen kann - so wie
auch vor den Akquisitionen 2016, 2017 und 2018.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass
diese Transaktion eine signifikante
Kapitalrendite (Return on Investment)
verspricht. Der Erlös wird es dem verbleibenden
Konzern ermöglichen, sowohl die Entwicklung der
wichtigsten geistigen Eigentumsrechte im
Genomik-Bereich zu beschleunigen als auch die
Buy-and-Build-Strategie fortzusetzen und damit
die Wertschöpfung für die Aktionäre weiter zu
steigern.
*1.2 Wesentliche Inhalte des gemeinsamen
Kaufvertrags (SPA)*
*1.2.1 Parteien*
*EXPEDEON AG*, eine Aktiengesellschaft nach
deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 335706 und
mit Sitz in der Waldhofer Str. 102, 691203
Heidelberg, Deutschland (der "*Verkäufer*") und
*EXPEDEON INC.*, eine kalifornische Gesellschaft
registriert unter der Firmennummer C2267773 und
mit Sitz in 10805 Vista Sorrento Parkway, Suite
100, San Diego, CA 92121, USA (der
"*US-Verkäufer*")
(der Verkäufer und der US-Verkäufer
gemeinsam die "*Verkäufer*").
*ABCAM PLC, *eine in England und Wales
gegründete und eingetragene Gesellschaft mit der
Firmennummer 03509322 und dem Sitz Discovery
Drive, Cambridge Biomedical Campus, Cambridge
CB2 0AX, UK (der "*Käufer*")
*ABCAM Inc.*, eine Gesellschaft errichtet und
registriert in Massachusetts unter der
Firmennummer 837340 (der "*US-Käufer*")
(der Käufer und der US-Käufer gemeinsam die
"*Käufer*").
(der Verkäufer, der US-Verkäufer, der Käufer
und der der US-Käufer gemeinsam die
"*Parteien*").
*1.2.2 Gegenstand und wirtschaftlicher Vollzug*
Gegenstand des gemeinsamen Kauvertrags (SPA)
ist:
- der Verkauf und die Übertragung aller
Anteile an der Expedeon Holdings Limited,
einer hundertprozentigen
Tochtergesellschaft der Expedeon AG,
errichtet nach dem Recht von England und
Wales unter der Gesellschaftsnummer
06785444, und damit indirekt aller
Tochtergesellschaften der
Zielgesellschaft, einschließlich der
Expedeon Ltd., der Expedeon Asia Pty.
Ltd., der INNOVA Biosciences Ltd. und der
TGR Biosciences PTY LTD, aber nachdem das
Unternehmen Expedeon Inc. aus der
Sub-Gruppe der Zielgesellschaft
ausgegliedert worden ist, sodass die
Expedeon Inc. nicht Teil des
Kaufgegenstandes ist.
- Die Expedeon Inc. wird die US
Vermögenswerte an den US-Käufer
übertragen.
Der Käufer erwirbt die Zielgesellschaft und die
US-Vermögenswerte mit wirtschaftlicher Wirkung
zum 1. Januar 2020, 0:01 Uhr Greenwich Mean Time
(GMT) ("*Vollzugsstichtag*") und der US-Käufer
erwirbt die US-Vermögenswerte mit
wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2020,
0:01 Uhr Pacific Standard Time
("*US-Vollzugsstichtag*")
*1.2.3. Bestandteile*
Die folgenden Dokumente sind Teil des
gemeinsamen Kaufvertrags ('*SPA*')
- Hauptteil
- Beratungsvertrag
Gemäß dieser Vereinbarung
verpflichtet sich der Verkäufer gegenüber
dem Käufer, Beratungsleistungen zur
Unterstützung der Integration der
Zielgesellschaften, ihrer Assets,
Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten in die
Unternehmensgruppe des Käufers zu
erbringen. Die Dienstleistungen sollen in
erster Linie vom ehemaligen CEO und CFO
der Zielgesellschaft für einen Zeitraum
von bis zu 9 Monaten bzw. 6 Monaten
erbracht werden.
- CTO Verzichtserklärung
_Verzichtsvereinbarung zwischen Expedeon
Limited und dem derzeitigen CTO der
Zielgesellschaft in Bezug auf historische
Bonusregelungen_
- Rücktrittserklärung für Direktoren /
Company Secretary
_Entwurf einer Rücktrittserklärung für die
Direktoren und Company Secretaries der
Zielgesellschaften_
- Qualiphi Vertriebsvereinbarung
Vereinbarung, gemäß der Expedeon SLU
sich verpflichtet, den Käufer mit dem
QualiPhi-Enzym zu marktüblichen
Bedingungen zu beliefern, zum Zwecke der
Einbeziehung in und der fortdauernden
Entwicklung von bestimmten
oligokonjugierten, antikörperbasierten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 11, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Expedeon AG: Bekanntmachung der -2-
Tests, die die Zielgesellschaften bislang
vertrieben haben und, wie auch der Käufer,
nach Vollzug der Transaktion zu vertreiben
beabsichtigen.
- Treuhandvereinbarung (Escrow Agreement)
_Treuhandvereinbarung für den
Kaufpreiseinbehalt zwischen den Parteien
des SPA und noch zu bestimmenden
Treuhändern_
- Information zum Verfall von
Mitarbeiteroptionen
_Muster einer Mitteilung des Verkäufers an
Mitarbeiter der Zielgesellschaften
bezüglich des Verfalls ihrer
Aktienoptionen für Aktien am Verkäufer_
- Aufhebungsvereinbarung zu
Management-Dienstverträgen
_Muster einer Aufhebungsvereinbarung für
Management-Dienstleistungen, die der
Verkäufer gegenüber den Zielgesellschaften
erbringt_
- Term Sheet zum Pachtvertrag Norman Way
Eckpunktepapier für die kommerziellen
Bedingungen, auf deren Grundlage die
Mitarbeiter der Zielgesellschaften für
eine Übergangszeit in den
Geschäftsräumen der Verkäuferin nach
Vollzug des Kaufvertrags verbleiben
können. Im Kaufvertrag ist vereinbart,
dass das Eigentum an den Geschäftsräumen
von der Zielgesellschaft vor oder bei
Vollzug des Kaufvertrags auf die Gruppe
des Verkäufers übertragen wird.
- Abwicklungsvereinbarung (Settlement
Agreement)
_Muster einer Abwicklungsvereinbarung,
gemäß der das Dienstverhältnis des
CEO und des CFO mit der Zielgesellschaft
mit Wirkung zum Vollzug der Transaktion
endet_
- Offenlegungsschreiben (Signing Disclosure
Letter)
_Ein Dokument, durch dessen Übergabe
bei Vertragsabschluss der Verkäufer
gegenüber dem Käufer bestimmte
Sachverhalte zum Zweck der
Haftungsbeschränkung in Bezug auf
Garantien offenlegt_
- Entwurf Hauptversammlungseinladung
- Vereinbarung zu steuerlichen Fragen (Tax
Deed)
Eine Vereinbarung, durch die die Haftung
für Steuern und die Vorteile aus
Steuergutschriften im Zusammenhang mit dem
Geschäft der Zielgesellschaft für die Zeit
vor und nach dem Vollzug zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer abgegrenzt
werden, mit angemessenen
Freistellungsregelungen, die es einer
Partei ermöglichen, von ihr gezahlte
Beträge, die von der anderen Seite zu
tragen sind, zurückzufordern.
- TruePrime Vertriebsvereinbarung
_Vereinbarung, gemäß der Expedeon SLU
sich verpflichtet, den Käufer mit
TruePrime zu marktüblichen Bedingungen zu
beliefern_
- US Vereinbarung über
Übergangsdienstleistungen
_Vereinbarung zwischen Zielgesellschaft
und Verkäufer über unterstützende
Dienstleistungen des Verkäufers und
verbundener Unternehmen in den USA für
eine Übergangszeit nach dem Vollzug
der Transaktion_
- US Inc Übertragungsvereinbarung
_Vereinbarung zwischen Zielgesellschaft
und Verkäufer über die dingliche
Übertragung der Anteile am
US-Verkäufer_
*1.2.4 Aufschiebende Bedingung*
Das SPA steht unter der aufschiebenden
Bedingung, dass die Aktionäre dem SPA in einer
eine ordnungsgemäß einberufene
Hauptversammlung des Verkäufers mit der
erforderlichen Mehrheit zustimmen.
*1.2.5. Gegenleistung und Treuhand*
Der Käufer erwirbt das gesamte ausgegebene
Gesellschaftskapital der Expedeon Holdings
Limited und die US-Vermögenswerte ohne liquide
Mittel und ohne Schulden ('on a cash-free,
debt-free basis') für einen Kaufpreis von EUR
120.000.000,00 in Geld.
Am Vollzugsdatum wird der Käufer (a) eine
Vollzugsgegenleistung in Höhe von EUR
105.600.000 abzüglich eines Betrages in Höhe der
geschätzten Nettoverschuldung an den Verkäufer
und (b) einen Treuhandbetrag in Höhe von EUR
14.400.000 auf ein Treuhandkonto zahlen, um
Ansprüche unter dem SPA zu sichern.
Eine Anpassung des Kaupreises erfolgt, soweit
die tatsächliche Nettoverschuldung die Summe der
geschätzten Nettoverschuldung übersteigt oder
unterschreitet.
*1.2.6 Gewährleistungen und Garantien*
Der gemeinsame Kaufvertrag ('*SPA*') enthält die
üblichen Verkäufer- und Käufer-Zusicherungen und
Garantien/Gewährleistungen.
Darüber hinaus stellt der Verkäufer den Käufer
und weitere Personen auf der Käuferseite von
allen Kosten frei, die im Zusammenhang mit
folgenden Themen entstehen:
- jegliche Haftung der Zielgesellschaft und
ihrer Tochtergesellschaften in Bezug auf
* das Eigentum der Zielgesellschaft am
US-Verkäufer (vor der Übertragung
des Eigentums hieran)
* das Geschäft, das der US-Verkäufer vor
dem Datum des gemeinsamen Kaufvertrags
('SPA') getätigt hat.
- jegliche Haftung der Zielgesellschaften im
Zusammenhang mit ausstehenden bedingten
oder gestundeten Gegenleistungen im
Zusammenhang mit dem Erwerb der TGR
Biosciences PTY LTD
- jegliche Haftung der Zielgesellschaften im
Zusammenhang mit dem Eigentum des
Verkäufers an den Geschäftsräumen im
Norman Way, Cambridge, die die Mitarbeiter
der Zielgesellschaft für eine
Übergangszeit weiter nutzen werden
- jegliche Haftung der Zielgesellschaften im
Zusammenhang mit Klagen von Aktionären des
Verkäufers gegen den Zustimmungsbeschluss
der Hauptversammlung zum SPA
*1.2.7 Schutz von Käuferinteressen*
Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem
Käufer, dass er zu keinem Zeitpunkt während
eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem
Vollzugsdatum direkt oder indirekt ein
konkurrierendes Unternehmen führen oder
betreiben wird oder an einem solchen beteiligt
sein wird. Zudem wird der Verkäufer dafür Sorge
tragen, dass keine mit dem Verkäufer in
Verbindung stehenden Personen dies tun werden.
Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem
Käufer zu keinem Zeitpunkt während des Zeitraums
von 24 Monaten ab dem Vollzugsdatum weder direkt
noch indirekt:
- wettbewerbsbeschränkte Produkte (oder
Dienstleistungen) an irgendeine Person zu
liefern oder liefern zu lassen oder
Bestellungen dafür anzunehmen oder
annehmen zu lassen oder
- wettbewerbsbeschränkte Produkte (oder
Dienstleistungen) irgendeiner Person
gegenüber zu bewerben oder irgendeine
Person als Kunde für solche Produkte oder
Dienstleistungen zu akquirieren oder eine
Person zu solchen Zwecken anzusprechen
oder solche Handlungen zu versuchen oder
durch Dritte ausführen zu lassen.
Zudem wird der Verkäufer dafür Sorge tragen,
dass keine mit dem Verkäufer in Verbindung
stehenden Personen dies tun werden.
Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem
Käufer (und stellt sicher, dass dies auch keine
mit dem Verkäufer verbundenen Personen tun), es
während eines Zeitraums von achtzehn Monaten
nach dem Vollzugsdatum zu unterlassen, eine
Person, die bei den Zielgesellschaften am
Vollzugsdatum angestellt oder direkt oder
indirekt beschäftigt ist oder war, direkt oder
indirekt an- oder abzuwerben, oder ein solches
An- oder Abwerben zu veranlassen mit dem Zweck
die Person zu bewegen, ein solches
Beschäftigungsverhältnis oder Engagement
aufzugeben (unabhängig davon, ob diese Person
durch den Austritt eine Verletzung ihres
Arbeitsvertrags oder ihres
Beschäftigungsverhältnisses begehen würde oder
nicht).
Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer
gegenüber dem Käufer, bis zum Ablauf von fünf
Jahren nach Fertigstellung kein Know-how,
vertrauliche Informationen oder
Geschäftsgeheimnisse, die er über die
Geschäftstätigkeit oder Angelegenheiten der
Zielgesellschaften, die US-Verträge, das US-IP
oder von Personen, die mit den
Zielgesellschaften zu tun haben, besitzt,
offenzulegen oder zu verwenden.
*1.2.10 Anzuwendendes Recht und
Streitschlichtung*
Der gemeinsame Kaufvertrag ('SPA') und alle
Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder
im Zusammenhang mit ihm oder seinem Inhalt,
seiner Existenz, Verhandlung, Gültigkeit,
Beendigung oder Durchsetzbarkeit ergeben
(einschließlich außervertraglicher
Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen dem
englischen Recht und werden in
Übereinstimmung mit diesem ausgelegt.
Gemäß dem SPA stimmt jede Partei
unwiderruflich zu, dass die Gerichte Englands
die ausschließliche Zuständigkeit für alle
Streitigkeiten oder Ansprüche haben, die sich
aus oder im Zusammenhang mit dem SPA oder seinem
Gegenstand, seiner Existenz, Verhandlung,
Gültigkeit, Beendigung oder Durchsetzbarkeit
ergeben (einschließlich
außervertraglicher Streitigkeiten oder
Ansprüche). Für den Fall, dass eine Partei eine
Klage bei den Gerichten eines anderen Landes als
England einreicht (eine "*Auslandsklage*"),
stellt die Partei, die die Auslandsklage erhoben
hat, die andere(n) Partei(en) in Bezug auf alle
Kosten und Verbindlichkeiten, die dieser/diesen
im Zusammenhang mit der Auslandsklage entstanden
sind, unabhängig davon, ob diese Kosten und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 11, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Expedeon AG: Bekanntmachung der -3-
Verbindlichkeiten außerhalb den
Bestimmungen dieser Klausel erstattungsfähig
wären oder nicht, frei.
*1.3 Einsehbare Dokumente*
Eine detailliertere deutsche Zusammenfassung des
gemeinsamen Kaufvertrags ('SPA') finden Sie am
Ende dieser Einladung (siehe 'Zu
Tagesordnungspunkt 1').
*1.4. Beschlussvorschlag*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
folgenden Beschluss zu fassen:
"Der gemeinsame Kaufvertrag
einschließlich aller Anhänge und
Bestandteile ('SPA') zwischen der Expedeon
AG, der Expedeon Inc. der Abcam plc und der
Abcam Inc. vom 11. November 2019, welcher
den Verkauf und die Übertragung aller
Anteile an der Expedeon Holdings Limited
von der Expedeon AG an die Abcam plc sowie
den Verkauf und die Übertragung
einzelner Vermögenswerte von der Expedeon
Inc. an die Abcam Inc. regelt, wird
genehmigt."
2. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien
unter Ausschluss des Bezugs- und
Andienungsrechts der Aktionäre*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene
Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
außerordentlichen Hauptversammlung am
19. Dezember 2019 zu erwerben.
Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff.
AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen.
b) Die Ermächtigung wird mit Ablauf der
Hauptversammlung, auf der darüber
beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum
18. Dezember 2024.
c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands
und innerhalb der sich aus den
aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden
Grenzen unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
über die Börse oder außerhalb der
Börse, letzteres insbesondere durch ein
öffentliches Kaufangebot und auch unter
Ausschluss des Andienungsrechts der
Aktionäre. Bei einem öffentlichen
Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder
einen Preis oder eine Preisspanne für den
Erwerb festlegen.
(i) Erfolgt der Erwerb der Aktien über
die Börse, darf der gezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Aktienkurse
(Eröffnungsauktion) im
XETRA(R)-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem von
der Deutschen Börse AG bestimmten
Nachfolgesystem) oder, sofern ein
XETRA(R)-Handel in Aktien der
Gesellschaft nicht stattfindet, an
derjenigen Börse, an der in diesen
10 Börsenhandelstagen die meisten
Aktien (Anzahl) der Gesellschaft
in Summe gehandelt wurden,
('maßgeblicher Kurs') an den
letzten zehn Börsenhandelstagen
vor dem Erwerb um nicht mehr als 5
% über- oder unterschreiten.
(ii) Erfolgt der Erwerb der Aktien
außerhalb der Börse, darf der
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
maßgeblichen Wert einer Aktie
der Gesellschaft um nicht mehr als
10 % über- oder unterschreiten.
(iii) Der maßgebliche Wert ist bei
einem öffentlichen Kaufangebot der
Durchschnitt der maßgeblichen
Kurse an den letzten zehn
Börsenhandelstagen vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des
Kaufangebots. Das Kaufangebot kann
weitere Bedingungen vorsehen.
Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines formellen
Angebots nicht unerhebliche
Abweichungen des Börsenkurses der
Aktie der Gesellschaft gegenüber
dem maßgeblichen Wert, so
kann das Angebot angepasst werden.
Im Falle der Anpassung wird auf
den Durchschnitt der
maßgeblichen Kurse an den
letzten zehn Börsenhandelstagen
vor der Veröffentlichung der
Angebotsanpassung abgestellt.
(iv) Bei einem Erwerb der Aktien
außerhalb der Börse in
sonstiger Weise ist der
maßgebliche Wert der
Durchschnitt der maßgeblichen
Kurse an den letzten zehn
Börsenhandelstagen vor dem Tag des
Abschlusses des dem Erwerb
zugrundeliegenden Vertrages.
(v) Überschreitet bei einem
öffentlichen Kaufangebot die
Zeichnung das Volumen des
Angebotes, erfolgt die Annahme
nach Quoten. Dabei kann eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück
angedienter Aktien je Aktionär
sowie eine Rundung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten
unter insoweit partiellem
Ausschluss eines eventuellen
Rechts der Aktionäre zur Andienung
ihrer Aktien vorgesehen werden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
dieser oder einer vorangegangenen
Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
zu anderen Zwecken als dem Handel in
eigenen Aktien wieder zu veräußern.
(i) Die Veräußerung der erworbenen
eigenen Aktien kann über die Börse
erfolgen. Das Bezugsrecht der
Aktionäre ist dabei ausgeschlossen.
(ii) Daneben kann die Veräußerung
auch in anderer Weise als über die
Börse vorgenommen werden,
insbesondere auch zur Erfüllung von
durch die Gesellschaft oder einer
ihrer Konzerngesellschaften
eingeräumten Wandlungs- oder
Optionsrechten sowie gegen
Sachleistungen etwa zum Erwerb von
Unternehmen, Beteiligungen oder
gewerblichen Schutzrechten.
Eine Veräußerung
außerhalb der Börse ist
insbesondere auch zulässig, sofern
maximal Aktien, die 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar sowohl berechnet auf den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung als auch auf den
Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung veräußert werden
und die erworbenen eigenen Aktien
zu einem Preis veräußert
werden, der den maßgeblichen
Wert von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht um mehr
als 5 % (ohne Nebenkosten)
unterschreitet.
Auf den Betrag von 10 % des
Grundkapitals gemäß dem
vorherigen Satz ist der Betrag
anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die aufgrund einer
anderen entsprechenden Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts
in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG während der
Laufzeit der vorliegenden
Ermächtigung bis zu der jeweiligen
Ausübung ausgegeben bzw.
veräußert werden, soweit eine
derartige Anrechnung gesetzlich
geboten ist. Als maßgeblicher
Wert gilt dabei der Durchschnitt
der maßgeblichen Kurse an den
letzten zehn Börsenhandelstagen vor
der Veräußerung der Aktien in
der Eröffnungsauktion im
XETRA(R)-Handel (oder einem
Nachfolgesystem) oder, sofern ein
XETRA(R)-Handel in Aktien der
Gesellschaft nicht stattfindet, an
derjenigen Börse, an der in diesen
10 Börsenhandelstagen die meisten
Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in
Summe gehandelt wurden,
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei in
allen Fällen dieses lit. d)
ausgeschlossen.
e) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt,
eigene Aktien den Aktionären aufgrund
eines an alle Aktionäre gerichteten
Angebots unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann in
diesem Fall mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht für
Spitzenbeträge ausschließen.
f) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die
eigenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Die Einziehung führt zur
Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann
abweichend hiervon bestimmen, dass das
Grundkapital bei der Einziehung
unverändert bleibt und sich stattdessen
durch die Einziehung der Anteil der
übrigen Stückaktien am Grundkapital
gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 11, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Expedeon AG: Bekanntmachung der -4-
(vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. §
237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist
in diesem Fall zur Anpassung der Angabe
der Zahl der Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
h) Die Ermächtigungen unter lit. a) bis f)
können ganz oder in Teilbeträgen, einmal
oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam
durch die Gesellschaft, aber auch durch
ihre Konzernunternehmen oder für ihre
oder deren Rechnung durch Dritte
ausgenutzt werden.
3. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs und
der Veräußerung eigener Aktien gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des
Andienungsrechts der Aktionäre*
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 2 zu
beschließenden Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll
eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien
auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben und
zu veräußern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt
2 zu beschließenden Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG darf der Erwerb von Aktien
gemäß der unter Tagesordnungspunkt 2
zu beschließenden Ermächtigung
außer auf den dort beschriebenen
Wegen auch unter Einsatz von bestimmten
Derivaten durchgeführt werden. Mit
Zustimmung des Aufsichtsrats können
Optionen veräußert werden, die die
Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien
bei Ausübung der Option verpflichten
('*Put-Optionen*'), Optionen erworben und
ausgeübt werden, die der Gesellschaft das
Recht vermitteln, eigene Aktien bei
Ausübung der Option zu erwerben
('*Call-Optionen*'), Terminkaufverträge
über eigene Aktien abgeschlossen werden,
bei denen zwischen Abschluss des
Kaufvertrages und der Lieferung der
erworbenen Aktien mehr als zwei
Börsentage liegen ('*Terminkäufe*'), und
eigene Aktien unter Einsatz einer
Kombination aus diesen Derivaten
(nachfolgend werden alle vorgenannten
Gestaltungen als '*Eigenkapitalderivate*'
bezeichnet) erworben werden.
Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von
Eigenkapitalderivaten in Ausübung dieser
Ermächtigung sind dabei auf Aktien im
Umfang von höchstens 5 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über diese Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die
Laufzeit eines Eigenkapitalderivats darf
jeweils 18 Monate nicht überschreiten und
muss so gewählt werden, dass der Erwerb
der eigenen Aktien in Ausübung des
Eigenkapitalderivats nicht nach dem 18.
Dezember 2024 erfolgen darf.
b) Der bei Ausübung der Put-Optionen
beziehungsweise bei Fälligkeit des
Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je
Aktie ('*Ausübungspreis*') darf den
Durchschnitt der Aktienkurse
(Eröffnungsauktion) für die Aktien der
Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
von der Deutschen Börse AG bestimmten
Nachfolgesystem) an den letzten 10
Handelstagen vor Abschluss des
betreffenden Derivatgeschäfts oder,
sofern ein XETRA(R)-Handel in Aktien der
Gesellschaft nicht stattfindet, an
derjenigen Börse, an der in diesen 10
Börsenhandelstagen die meisten Aktien
(Anzahl) der Gesellschaft in Summe
gehandelt wurden, um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 10 %
unterschreiten, jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten, aber unter
Berücksichtigung der erhaltenen
beziehungsweise gezahlten Optionsprämie.
c) Eine Ausübung der Call-Optionen darf nur
erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis
den Durchschnitt der Aktienkurse
(Eröffnungsauktion für die Aktien der
Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder
einem Nachfolgesystem) an den letzten 10
Handelstagen vor Abschluss des
betreffenden Derivatgeschäfts oder,
sofern ein XETRA(R)-Handel in Aktien der
Gesellschaft nicht stattfindet, an
derjenigen Börse, an der in diesen 10
Börsenhandelstagen die meisten Aktien
(Anzahl) der Gesellschaft in Summe
gehandelt wurden, weder um mehr als 10 %
über- noch unterschreitet.
d) Durch die Bedingungen der
Eigenkapitalderivate muss sichergestellt
sein, dass die Eigenkapitalderivate nur
mit Aktien bedient werden, die unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
über die Börse erworben wurden.
e) Werden eigene Aktien unter Einsatz von
Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der
vorstehenden Regelungen erworben, ist ein
Recht der Aktionäre, solche
Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft
abzuschließen, in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre
auf Abschluss von Derivatgeschäften
besteht auch nicht, soweit beim Erwerb
eigener Aktien unter Einsatz von
Eigenkapitalderivaten ein bevorrechtigtes
Angebot für den Abschluss von
Derivatgeschäften bezogen auf geringe
Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird.
Aktionäre haben ein Recht auf Andienung
ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft
ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften
zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist.
Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
f) Für die Veräußerung und Einziehung
von Aktien, die unter Einsatz von
Eigenkapitalderivaten erworben werden,
gelten die zu Tagesordnungspunkt 2
festgesetzten Regeln.
4. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in
Bezug auf die Firma der Gesellschaft*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Die Firma der Gesellschaft wird in '4basebio AG'
geändert. § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'1) Die Gesellschaft führt die Firma
4basebio AG.'
Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss
nur dann umzusetzen und die Satzungsänderung zum
Handelsregister anzumelden, wenn die heutige
Hauptversammlung den Kaufvertrag _('SPA')
_gemäß dem vorstehenden Tagesordnungspunkt
1 genehmigt hat und dieser Kaufvertrag wirksam
geworden ist.
*Zu Tagesordnungspunkt 1:*
*Detailliertere deutsche Zusammenfassung des
gemeinsamen Kaufvertrags ('SPA')*
*a) Parteien*
Verkäufer ist zum einen die *EXPEDEON AG*, eine
Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB
335706 und mit Sitz in der Waldhofer Str. 102, 691203
Heidelberg, Deutschland (der "*Verkäufer*") und zudem
die *EXPEDEON INC.*, eine kalifornische Gesellschaft
unter der Firmennummer C2267773 mit Sitz in 10805 Vista
Sorrento Parkway, Suite 100, San Diego, CA 92121 (der
"*US-Verkäufer*"). Der Verkäufer und der US-Verkäufer
werden zusammen die "*Verkäufer*" genannt.
Käufer ist die *ABCAM PLC*, eine in England und Wales
gegründete und eingetragene Gesellschaft mit der
Firmennummer 03509322 und dem Sitz Discovery Drive,
Cambridge Biomedical Campus, Cambridge CB2 0AX (der
'*Käufer*') und zudem die *ABCAM INC.*, eine
Gesellschaft mit Sitz in Massachusetts unter der
Firmennummer 837340 (der "*US-Käufer*") Der Käufer und
der US-Käufer werden zusammen die "*Käufer*" genannt.
Die Verkäufer und der die Käufer werden nachfolgend
zusammen auch als "*Parteien*" bezeichnet.
*b) Gegenstand*
Gegenstand des Kaufvertrags (_Sale and Purchase
Agreement_, '*SPA*') ist gemäß Ziffer 2 des SPA
zunächst der Verkauf und die Übertragung aller
Anteile an der Expedeon Holdings Limited
("*Zielgesellschaft*"), einer hundertprozentigen
Tochtergesellschaft der Expedeon AG mit Sitz in England
und Wales und der Gesellschaftsnummer 06785444, und
damit indirekt aller Tochtergesellschaften der
Zielgesellschaft einschließlich Expedeon Ltd.
Expedeon Asia Pty. Ltd., INNOVA Biosciences Ltd. und
TGR Biosciences PTY LTD (zusammen die
'*Zielgesellschaften*'). Das Unternehmen Expedeon Inc.
soll vorab aus der Expedeon Holdings Ltd. Gruppe
ausgegliedert werden und ist nicht Teil des
Kaufgegenstandes. Der Verkäufer verzichtet gemäß
Ziffer 2.3 des SPA auf etwaige Verfügungsbeschränkungen
sowie auf die Ausübung etwaiger Vorkaufsrechte im
Zusammenhang mit den Anteilen an der Zielgesellschaft.
Gleichzeitig wird die Expedeon Inc. ("*US Verkäufer*")
die in einer Anlage zum SPA aufgeführten US
Vermögensgegenstände an die Abcam Inc. ('*US-Käufer*')
übertragen.
*c) Vollzugsstichtage*
Der Käufer erwirbt die Zielgesellschaft am 1. Januar
2020, 0:01 Uhr Greenwich Mean Time (GMT)
("*Vollzugsstichtag*") und der US-Käufer erwirbt die
US-Vermögenswerte am 1. Januar 2020, 0:01 Uhr Eastern
Standard Time ("*US-Vollzugsstichtag*").
*d) Gegenleistung und Treuhandkonto*
Der Käufer erwirbt das gesamte ausgegebene
Gesellschaftskapital der Expedeon Holdings Limited und
der US-Käufer erwirbt die US Vermögenswerte für einen
Gesamtbarkaufpreis von EUR 120.000.000,00
(vorbehaltlich von Kaufpreisanpassungen gemäß dem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 11, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Expedeon AG: Bekanntmachung der -5-
SPA).
Bei Vollzug hat der Käufer einen Betrag von EUR
105.600.000,00 abzüglich eines Betrages in Höhe der
geschätzten Nettoverschuldung gegenüber dem Verkäufer
zu zahlen. Eine Anpassung des Kaupreises erfolgt
gemäß den Bestimmungen der Ziffer 3.5 - 3.10 SPA,
soweit die tatsächliche Nettoverschuldung die Summe der
geschätzten Nettoverschuldung übersteigt oder
unterschreitet.
Ferner hat der Käufer bei Vollzug gemäß Ziffer 3.2
SPA einen Treuhandbetrag genannten Betrag in Höhe von
EUR 14.400.000,00 auf ein Treuhandkonto zu zahlen, um
etwaige Ansprüche des Käufers gemäß dem SPA
abzusichern. Der Treuhandbetrag ist gemäß der
Bestimmungen des als Anlage zum SPA genommenen
Schedules 4 innerhalb von 5 Werktagen nach
einvernehmlicher oder rechtskräftiger Feststellung
entsprechender Ansprüche auf gemeinsame Anweisung durch
die Parteien gegenüber dem Treuhänder in Höhe des
entsprechenden Betrags zzgl. Zinsen an den Käufer und
im Übrigen - vorbehaltlich offener, geltend
gemachter Ansprüche - zwei Jahre nach Vollzug des SPA
an den Verkäufer auszuzahlen.
*e) Bedingungen*
Der Vollzug der Transaktion steht unter der Bedingung,
dass bis zum 31. Januar 2020 (oder bis zu einem anderen
einvernehmlich vereinbarten Datum ein
Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung des
Verkäufers gefasst wird. Dem Käufer steht es frei, auf
den Eintritt dieser Bedingung zu verzichten. Der
Verkäufer bemüht sich um einen schnellstmöglichen
Bedingungseintritt, spätestens aber bis zum
vorgenannten Datum.
Der Verkäufer ist gemäß Ziffer 5.4 SPA auch dazu
verpflichtet, den Käufer über die Vorbereitung und
Durchführung des als Bedingung bestimmten
Hauptversammlungsbeschlusses zu informieren und alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die
erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen und
fristgerechten Hauptversammlungsbeschluss entsprechend
der geltenden und anwendbaren Gesetze zu gewährleisten.
Der Verkäufer gibt in diesem Zusammenhang bestimmte
Garantien ab, einschließlich der Zusicherung, dass
(i) die Einberufung für die Hauptversammlung mit
Unterstützung der Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn
Lüer Wojtek und in Übereinstimmung mit den
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften erstellt worden
ist und dass (ii) Vorstand und Aufsichtsrat der
Hauptversammlung eine Zustimmung zum SPA empfehlen.
Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über den
Bedingungseintritt informieren. Im Falle einer nicht
fristgerechten Bedingungseintritts ist der Käufer zum
Rücktritt vom SPA berechtigt.
*f) Zeitraum bis zum Vollzug*
Der SPA enthält unter Ziffer 6 eine Regelung über den
Zeitraum bis zum Vollzug des Vertrags. Hiernach ist der
Verkäufer im Wesentlich dazu verpflichtet, den
operativen Betrieb der Zielgesellschaften und alle
sonstigen unternehmensbezogen Maßnahmen und
Handlungen ordnungsgemäß und sorgfältig
fortzusetzen.
Im Einzelnen wurden folgende Handlungspflichten der
Verkäuferseite vereinbart:
Die Verkäuferseite bis zum Vollzug des SPA ganz
allgemein zur Fortsetzung des ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebs aller Zielgesellschaften entsprechend
der Praxis der vergangenen 12 Monaten und in
Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen
Vorschriften verpflichtet. Dieselbe Verpflichtung
trifft den US Verkäufer in Bezug auf die mitverkaufte
US-Vermögensgegenstände im Sinne von Ziffer 2.2 SPA.
Die Verkäufer haben dafür Sorge zu tragen, dass das
Geschäft und das Vermögen der Zielgesellschaften bis
zum Vollzug geschützt sind. Im Falle von wesentlichen
Abweichungen/Veränderungen des Geschäfts oder des
Vermögens ist der Käufer unverzüglich zu informieren.
Soweit gesetzlich zulässig, hat der Verkäufer dem
Käufer bereits vor dem Vollzug Zugang zu allen Büchern,
Unterlagen, Verträgen, Kundenlisten und sonstigen
Dokumenten der Zielgesellschaften zu gewähren. Ebenso
darf der Käufer die Betriebseinrichtungen der
Zielgesellschaften besuchen und die Angelegenheiten der
Zielgesellschaften mit dem leitenden und sonstigen
Mitarbeitern der Verkäuferseite erörtern.
Die Verkäufer haben dafür Sorge zu tragen, dass die
Zielgesellschaften ab Unterzeichnung des SPA bis zu
dessen Vollzug wesentliche Handlungen (z.B. Einräumung
von Aktienoptionen; Vornahme von
Dividendenausschüttungen etc.), die im Einzelnen in
einer als Schedule 5 dem SPA beiliegenden Anlage
aufgelistet sind, nur noch bei vorheriger Zustimmung
des Käufers vornimmt. Über Angelegenheiten im
vorgenannten Sinne, welche zur Herbeiführung einer
Garantieverletzung durch die Verkäuferseite geeignet
sind, ist der Käufer unverzüglich ab Kenntniserlangung
schriftlich zu informieren (Ziffer 6.4 SPA). Gemäß
des SPA hat die Zielgesellschaft die Anteile an dem US
Verkäufer bis spätestens 31. Dezember 2019 an den
Verkäufer oder ein verbundenes Unternehmen zu
übertragen, also vorbereitend aus dem verkauften
(Teil-)Konzern auszugliedern.
Ziffer 6.6 enthält eine Reihe von Verpflichtungen des
Verkäufers, bis zum Vollzug des Kaufvertrags bestimmte
Maßnahmen zur Erleichterung der Erfüllung und
Beendigung von Kreditverträge der Zielgesellschaften
zurückzuführen und aufzuheben.
Gemäß Ziffer 6.7 gewährleistet der Verkäufer eine
wirksame Beendigung aller mit der Expedeon Asia
bestehenden Arbeitsverhältnisse. Verkäufer und Käufer
sind zudem dazu verpflichtet, bestimmte weitere
Verträge zu verhandeln und im Rahmen des anwendbaren
Rechts abzuschließen.
Das SPA sieht zudem gemäß Ziffer 6.8 vor, dass die
Parteien sich verpflichten, auf Basis der zur
Vertragsunterzeichnung vereinbarten Term Sheets,
ausformulierte Vereinbarungen abzuschließen.
Ziffern 6.11 ff. enthalten weitere praxisübliche
Regelungen in Bezug auf die Erneuerung von Patenten,
die Einreichung von Abschlüssen und
Übergangsdienstleistungen und -maßnahmen für
den Zeitraum vor dem Vollzug.
Der Verkäufer gewährleistet gemäß Ziffer 8 SPA die
Übertragung des Grundbesitzes ('_Free-hold_') am
Standort Norman Way in Cambridge von Expedeon Limited
auf den Verkäufer (oder eine seiner verbleibenden
Tochtergesellschaften) gleichzeitig mit dem Abschluss
des SPA auf eigene Kosten (außer Stempelsteuer
Grundsteuer) sowie die Vornahme aller sonstigen für den
Vollzug dieser Übertragung erforderlichen
Maßnahmen.
*g) Vollzug*
Der SPA sieht in Ziffer 7.1 die Durchführung eines
physischen Vollzugstermins vor. Bei diesem
Vollzugstermin hat der Verkäufer sämtliche
Maßnahmen zu ergreifen, welche in dem als Anlage
zum SPA beigefügten Schedule 6 (dort Part 1)
aufgelistet sind. Hierzu zählt (i) die Vorlage einer
Kopie eines wirksamen Zustimmungsbeschluss zur
Transaktion und aller sonstigen für den Vollzug des SPA
erforderlichen Zustimmungserklärungen; die (ii)
Anteilsübertragungsdokumentation; (iii) Nachweis, dass
bestimmte '_Prepayment-Contracts_'
(Vorzahlungsverträge) erfüllt sind; (iv) Nachweis bzw.
Vorlage diverser Unterlagen und Verträge, welche für
die Durchführung der Transaktion relevant sind.
Bei diesem Vollzugstermin hat der Käufer ebenfalls eine
Reihe von Nachweisen vorzulegen, welche in dem als
Anlage zum SPA beigefügten Schedule 6 (dort Part 2)
aufgeführt sind. Hierzu gehört insbesondere die Vorlage
(i) einer Kopie des Vorstandsbeschlusses des Käufers,
welche den Käufer zur Verhandlung, dem Abschluss und
dem Vollzug des SPA autorisiert, und (iv) weiterer für
den Vollzug der Transaktion benötigter Unterlagen.
Kommt eine Partei den vorgenannten Verpflichtungen
nicht fristgerecht nach, so ist die andere Partei
jeweils zur Verschiebung des Vollzugstermins sowie zur
Kündigung des SPA berechtigt.
*h) Garantien*
Das SPA enthält wie üblich Verkäufer- und
Käufer-Garantien. Die einzelnen Garantien sind in einem
als Anlage zum SPA genommenen Schedule 7 aufgelistet.
In dieser Anlage werden zunächst die klassischen Core-
oder Kerngarantien in Bezug auf die bestehenden
Eigentumsverhältnisse und die wirksame Gründung des
Verkäufers und der Zielgesellschaften eingeräumt. Es
wird insbesondere garantiert, dass sich die zu
verkaufenden Anteile an der Zielgesellschaft im
alleinigen und unbelasteten Eigentum des Verkäufers
befinden. Ferner wird u.a. garantiert, dass die
Zielgesellschaft wirksam gegründet worden ist und keine
Liquidation/Insolvenz unmittelbar droht (Part 1). In
Part 2 von Schedule 7 werden zudem praxisübliche
Garantien in Bezug die Abschlüsse (wie im SPA
definiert) gewährleistet.
Schedule 7 enthält eine Reihe weiterer - nach
Einschätzung des Vorstands und seiner Berater
grundsätzlich marktüblicher - Verkäufergarantien zu
folgenden Themen:
* Finanzen (Ziffer 3; Part 2; Schedule 7)
* Immobilien (Ziffer 4; Part 2; Schedule 7)
* Umweltschutz (Ziffer 5; Part 2; Schedule 7)
* Geistige Eigentumsrechte (Ziffer 6; Part 2;
Schedule 7)
* Datenschutz (Ziffer 7; Part 2; Schedule 7)
* Cyber Security (Ziffer 8; Part 2; Schedule 7)
* Informationstechnologie (IT) (Ziffer 9; Part
2; Schedule 7)
* Handelsrechtliche und sonstige Verträge und
Aktionen (Ziffer 10, Part 2; Schedule 7)
* Prozessführung (Ziffer 11; Part 2; Schedule 7)
* Compliance (Ziffer 12; Part 2; Schedule 7)
* Versicherungen (Ziffer 13; Part 2; Schedule 7)
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 11, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Expedeon AG: Bekanntmachung der -6-
* Unternehmensorganisation (Ziffer 14; Part 2; Schedule 7) * Arbeitnehmer (Ziffer 15; Part 2; Schedule 7) * Pensionen (Ziffer 16; Part 2; Schedule 7) * Kartellrecht (Ziffer 17; Part 2; Schedule 7) * Keine Insolvenz (Ziffer 18; Part 2; Schedule 7) * Keine wesentlichen Verbindlichkeiten (Ziffer 19; Part 2; Schedule 7) * Steuerrechtliche Garantien (Ziffer 1 bis 16; Part 3; Schedule 7) Die vorgenannten Garantien werden grundsätzlich objektiv gewährt, d.h. unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Verkäufers und ihm zurechenbarer Personen, sofern nicht ausnahmsweise eine rein subjektive Garantie ausdrücklich als solche formuliert wird. Ziffer 8 SPA sieht vor, dass der Verkäufer dem Käufer etwaige Schäden zu erstatten hat, welche diesem aus einem Verstoß gegen die gewährten Garantien entstehen. Der als Anlage zum SPA genommene Schedule 8 enthält zudem einige (vom Umfang her überschaubare) marktübliche Garantien des Käufers. Garantiert wird insbesondere eine wirksame Gründung und Existenz des Käufers und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, ohne dass der Käufer hierdurch seine sonstigen unternehmensorganisatorischen oder gesetzlichen Pflichten verletzt sowie dass auf der Käuferseite alle erforderlichen Zustimmungen zu dem Abschluss und Vollzug des SPA vorliegen. Der Käufer garantiert, dass keine anhängigen gerichtlichen oder sonstige behördliche Verfahren anhängig sind, welche dem Vollzug der Transaktion entgegen stehen und keine Liquidation/Insolvenz des Käufers unmittelbar droht. *i) Freistellungen* Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer in Ziffer 9 SPA zur Freistellung von allen Kosten, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit (i) jeglicher Haftung der Zielgesellschaften in Bezug auf das Eigentum der Zielgesellschaft am US-Verkäufer (vor der Übertragung dieses Eigentums) oder das Geschäft, das der US-Verkäufer vor dem US-Vollzugstichtag getätigt hat oder (ii) jegliche Haftung der Zielgesellschaften im Zusammenhang mit ausstehenden bedingten oder übertragenen Gegenleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von INNOVA Biosciences Ltd. und TGR Biosciences PTY LTD (iii) jeglichen Aktionärsklagen und (iv) Klagen im Zusammenhang mit dem Grundbesitz am Norman Way. *j) Haftungsbegrenzungen* Ziffer 10.1 - 10.2 SPA sieht einen grundsätzlichen Haftungsausschluss zugunsten des Käufers für Umstände vor, welche ordnungsgemäß bei Unterzeichnung des SPA in einem sog. '_Signing Disclosure Letter_' konkret offengelegt worden sind. Der Verkäufer haftet im Übrigen unter den Voraussetzungen des SPA nur für solche Umstände, welche der Käufer binnen 24 Monaten (bzw. 7 Jahren im Falle einer vermeintlichen Verletzung von steuerlichen Garantien) seit Vollzug des SPA schriftlich mitgeteilt hat. Für Freistellungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gelten die besonderen zeitlichen Vorgaben der Ziffer 10.3 SPA (Offenlegung binnen 6 bzw. 24 Monate seit Vollzug). Der Höhe nach wird die Haftung des Verkäufers in Ziffer 10.6 SPA in Bezug auf Ansprüche, welche ggf. aus einem dem Steuerbescheid resultieren auf 30 % des Kaufpreises und die Haftung im Übrigen wegen Verstößen gegen Garantien auf 12 % des Kaufpreises begrenzt (_Cap_). Garantieverletzungen werden gemäß Ziffer 10.9 bis 10.13 SPA jeweils erst ab einer Überschreitung von EUR 100.000 berücksichtigt (_De-Minimis_). Im Falle einer Überschreitung dieses Betrags, werden die jeweiligen aus den Garantieverletzungen resultierenden Schäden jedoch in voller Höhe berücksichtigt (sog. Freigrenze). Insgesamt haftet der Verkäufer erst, wenn die Summe aller nach dem Vorgesagten relevanten Schadensersatzansprüche den Betrag von EUR 1.200.000 überschreitet (_Basket_). Im Falle einer Überschreitung haftet der Verkäufer in voller Höhe und nicht nur für den diese sog. Freigrenze übersteigenden Betrag. Etwaige buchhalterische oder gesetzliche Änderungen hinsichtlich der Erstellung der Bilanzen nach Vollzug des SPA gehen in diesem Zusammenhang nicht zulasten des Verkäufers. Etwaige Erstattungen oder sonstige finanzielle Zuwendungen, welcher der Käufer von Seiten Dritter erhält, werden auf die vorgenannten Schwellbeträge angerechnet. Über etwaige geltend gemachte Ansprüche oder Klagen von dritter Seite wegen eines oder mehrerer Garantieverstöße hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren. *k) Schutz der Käuferinteressen* Ziffer 12.2 enthält ein aktives Wettbewerbsverbot des Verkäufers (und mit ihm verbundene Gesellschaften) zugunsten des Käufers. Hiernach ist es dem Verkäufer für eine Dauer von 24 Monaten ab Vollzug des SPA untersagt, ein konkurrierendes Geschäft auszuüben oder sich hieran zu beteiligen. Zusätzlich ist in Ziffer 12.3 SPA ein passives Wettbewerbsverbot geregelt, wonach der Verkäufer in diesem Zeitraum auch keine Lieferaufträge (im Tätigkeitsbereich der Zielgesellschaft) annehmen darf (Ziffer 12.3.1). Ziffer 12.3.2 untersagt dem Verkäufer zudem jedwede Werbetätigkeit in dem vorgenannten Zusammenhang. Dem Verkäufer ist es auch für eine Dauer von 18 Monaten ab Vollzug des SPA untersagt, Mitarbeiter, dich sich im Zeitpunkt des Vollzugs in einem Arbeitsverhältnis mit einer der Zielgesellschaften befinden, abzuwerben oder auf sonstige Weise eine Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses herbeizuführen (Ziffer 12.4). Ziffer 12.5 SPA enthält eine Vertraulichkeitsklausel. Hiernach ist dem Verkäufer für eine Dauer von fünf Jahren ab Vollzug des SPA eine Verwendung und/oder Veröffentlichung vertraulicher Informationen (einschließlich von US Verträgen und US IP-Rechten) die Zielgesellschaften betreffend untersagt. Dies gilt nicht für bereits veröffentlichte Informationen. Sämtliche Regelungen in Ziffer 12 des SPA gelten nicht für bloßen Beteiligungen des Verkäufers in Höhe von max. 5 % an anderen Unternehmen. Der Verkäufer ist gemäß Ziffer 12.7 und 13.3 SPA dazu verpflichtet, nach maximal 6 Monaten jedwede Verwendung des Namens 'Expedeon' oder vergleichbarer Namen zu verwenden. *l) Geistige Eigentumsrechte* Gemäß Ziffer 13.1 und 13.2 SPA gewähren die Verkäufer dem Käufer und seinen Gruppengesellschaften eine nicht-exklusive, gebührenfreie, unbefristete, weltweite Lizenz für die US IP der Verkäufer wie gemäß SPA definiert. *m) Mitarbeiterbeteiligungsprogramm* Gemäß Ziffer 14 des SPA ist der Verkäufer zur Mitteilung und Vorlage der relevanten Informationen in Bezug auf etwaige Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (etwa in Form von Aktienoptionen; Gewinnbeteiligungen oder sonstige variable Vergütungen von Mitarbeitern einer der Zielgesellschaften der Verkäufer- oder der Käuferseite) verpflichtet. *n) Ansprüche/Forderungen von Aktionären* Gemäß Ziffer 15 SPA ist der Verkäufer für die erfolgreiche Abwehr von etwaigen Aktionärs-klagen (insbesondere Anfechtungsklagen) gegen den Vollzug der Transaktion bzw. gegen den entsprechenden Zustimmungsbeschluss zum SPA verantwortlich. Zu diesem Zweck wird der Verkäufer die erforderlichen prozessualen Handlungen durchführen. Auf Veranlassung des Käufers beruft der Verkäufer zudem eine erneute Hauptversammlung im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein. Die mit letzterem verbundenen Kosten sind vom Käufer grundsätzlich zu erstatten. *o) Rücktrittsrechte* Dem Käufer steht gemäß Ziffer 16 SPA ein Recht zum Rücktritt vom SPA zu, wenn er vor Vollzug Kenntnis von etwaigen Garantieverstößen seitens des Verkäufers erlangt oder wenn der Verkäufer nicht dazu imstande ist, Garantien des SPA bei Vollzug zu wiederholen. Sonstige vertragliche Rücktrittsrechte stehen den Parteien nur nach den bereits dargestellten Bestimmungen von Ziffer 7.6.3 und 7.8.3 SPA zu. *p) Schlussbestimmungen* Das SPA enthält die folgenden Schlussbestimmungen: Gemäß Ziffer 17.1 sind die Parteien nur nach vorheriger gegenseitiger Abstimmung zu Presseerklärungen und sonstigen Veröffentlichungen des vertraglichen Inhalts des SPA befugt. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer auf Anfrage sämtliche Informationen und Berichte in Bezug auf eine Zielgesellschaft vorzulegen, soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Recht oder nach den Regulatorien der Londoner Stock Exchange erforderlich ist. In Ziffer 17.3 und 17.4 wird nochmal die Verpflichtungen der Parteien zu einem vertraulichen Umgang mit dem Inhalt des SPA sowie mit sämtlichen Informationen, welche im Zuge der Verhandlung, dem Abschluss und des Vollzug des SPA bekannt geworden sind, klargestellt. Ziffer 17.5 SPA enthält eine Reihe von Ausnahmen von dieser Vertraulichkeitsverpflichtung. Dies gilt insbesondere für gesetzliche, gerichtlich oder behördlich angeordnete Veröffentlichungen. Vertragliche Verpflichtungen der Parteien aus dem SPA dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht übertragen und/oder abgetreten werden. Den Inhalt des SPA begründet mit Ausnahme des Regelungsgehalts in Ziffer 8.7; 9.1 und 12 keine (einklagbaren) Rechte Dritter. Dies wird in Ziffer 17.11 klargestellt. Der Inhalt des SPA einschließlich der beigefügten Anlagen (Schedules) stellt abschließend den gesamten Inhalt der
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November 11, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Expedeon AG: Bekanntmachung der -7-
zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen
Vereinbarung dar. Sollte eine Bestimmung des SPA
unwirksam sein, so bleiben die sonstigen Bestimmungen
bestehen (Ziffer 17.13 SPA). Der Inhalt des SPA bleibt
grundsätzlich auch nach dessen Vollzug wirksam bestehen
(Ziffer 17.14 SPA). Der Verzicht auf einzelne
Bestimmungen oder die nicht vollständige und/oder
fristgerechte Ausübung einzelner Rechte aus dem SPA
lässt die sonstigen Bestimmungen und Rechte aus dem SPA
unberührt.
Inhaltliche Änderungen des SPA bedürfen der
Schriftform und der Unterzeichnung durch die Parteien
(Ziffer 17.16 SPA).
Etwaige Zahlungen des Verkäufers im Zusammenhang mit
des SPA sollen grundsätzlich steuerfrei erfolgen.
Anderenfalls und soweit dies zulasten des Käufers geht,
ist dieser entsprechend zu kompensieren.
Gemäß Ziffer 17.20 tragen die Parteien die ihnen
im Zusammenhang mit der Verhandlung, dem Abschluss und
dem Vollzug des SPA entstandenen Kosten grundsätzlich
selbst. Sofern der Käufer ein Rücktrittsrecht wirksam
ausübt, sind die ihm entstandenen Kosten seitens des
Verkäufers zu erstatten.
Gemäß Ziffer 17.21 hat der Verkäufer alle
Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die
Transaktion abzuschließen. Gemäß Ziffer 17.22
hat der Verkäufer in diesem Zusammenhang auch die
Mitwirkung anderer Dritt-Parteien entsprechend
sicherzuzustellen.
Stellt sich nach Vollzug des SPA heraus, dass bestimmte
Vermögensgegenstände (einschließlich geistiger
Eigentumsrechte) hätten übertragen werden sollen, so
werden sich die Parteien gemäß Ziffer 17.23 um
eine einvernehmliche Lösung zwecks nachträglicher
Übertragung bemühen.
Als maßgebliche Vertragssprache wird Englisch
bestimmt (Ziffer 17.24). Im Übrigen enthält Ziffer
17 des SPA die üblichen Schlussbestimmungen (z.B.
Salvatorische Klausel).
Mitteilungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des
SPA sind in der in Ziffer 18 SPA bestimmten Form
(insbesondere Schriftform oder E-Mail) und an die in
dieser Ziffer aufgeführten Adressen zu übermitteln.
*q) Anwendbares Recht und Streitschlichtung*
Der gemeinsame Kaufvertrag ('SPA') und alle
Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im
Zusammenhang mit ihm oder seinem Inhalt, seiner
Existenz, Verhandlung, Gültigkeit, Beendigung oder
Durchsetzbarkeit ergeben (einschließlich
außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche),
unterliegen dem englischen Recht und werden in
Übereinstimmung mit diesem ausgelegt (Ziffer 19).
Gemäß dem gemeinsamen Kaufvertrag ('SPA') stimmt
jede Partei unwiderruflich zu, dass die Gerichte
Englands die ausschließliche Zuständigkeit für
alle Streitigkeiten oder Ansprüche haben, die sich aus
oder im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Kaufvertrag
('SPA') oder seinem Gegenstand, seiner Existenz,
Verhandlung, Gültigkeit, Beendigung oder
Durchsetzbarkeit ergeben (einschließlich
außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche).
Für den Fall, dass eine Partei eine Klage bei den
Gerichten eines anderen Landes als England einreicht
(eine "*Auslandsklage*"), entschädigt die Partei, die
die Auslandsklage erhoben hat, die andere(n) Partei(n)
in Bezug auf alle Kosten und Verbindlichkeiten, die
dieser im Zusammenhang mit der Auslandsklage entstanden
sind, unabhängig davon, ob diese Kosten und
Verbindlichkeiten außer den Bestimmungen dieser
Klausel erstattungsfähig wären oder nicht (Ziffer 20).
*Zu Tagesordnungspunkt 2 und Tagesordnungspunkt 3:*
*Bericht des Vorstands über den Ausschluss des
Bezugsrechts bzw. Andienungsrechts im Rahmen der
Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung
eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5,
Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG*
a) *Einleitung*
Der Vorstand hat zu Punkt 2 und Punkt 3 der
Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der
Bericht liegt vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die
Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser
Bericht jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie
folgt bekannt gemacht:
b) *Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG*
In Punkt 2 der Tagesordnung wird die
Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu
erwerben, durch Tagesordnungspunkt 3 wird die
Möglichkeit des Erwerbs unter Einsatz von
Eigenkapitalderivaten geregelt.
Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien in
begrenztem Umfang auf Grund einer besonderen
Ermächtigung durch die Hauptversammlung
erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung ist
nicht mehr wie früher auf 18 Monate, sondern
auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll der
Vorstand in die Lage versetzt werden, im
Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe von
10 % des derzeitigen Grundkapitals der
Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der
Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit
gegeben werden, eigene Aktien zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben,
etwa zur Reduzierung der
Eigenkapitalausstattung, zur Kaufpreiszahlung
für Akquisitionen oder aber, um die Aktien
wieder zu veräußern.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die
Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten,
eigene Aktien u.a. durch ein öffentliches, an
die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes
Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft
wird damit größere Flexibilität
eingeräumt. In Fällen in denen dies im
angemessenen Interesse der Gesellschaft
liegt, soll der Vorstand bei Wahrung der
Voraussetzungen des § 53a AktG das
Andienungsrecht der Aktionäre
ausschließen können.
Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein
öffentliches Kaufangebot ist der
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
zu beachten. Sofern ein öffentliches
Kaufangebot überzeichnet ist, muss die
Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es
zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme
kleiner Offerten oder kleiner Teile von
Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu,
glatte Erwerbsquoten festlegen zu können und
trotzdem kleine Aktienbestände zu
berücksichtigen.
Der Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim
Erwerb eigener Aktien gibt der Gesellschaft
die Möglichkeit, einen Rückkauf zu
optimieren. Er soll, wie schon die gesonderte
Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals
verdeutlicht, das Instrumentarium des
Aktienrückkaufs ergänzen, aber zugleich auch
seine Einsatzmöglichkeiten erweitern. Sowohl
die Vorgaben für die Ausgestaltung der
Optionen als auch die Vorgaben für die zur
Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher,
dass auch bei dieser Erwerbsform den
Anforderungen des § 53a AktG Rechnung
getragen werden kann. Die Laufzeit der
Optionen wird grundsätzlich 18 Monate nicht
übersteigen.
Bei der Veräußerung von Put-Optionen
wird dem Erwerber der Put-Option das Recht
gewährt, Aktien der Gesellschaft zu einem in
der Put-Option festgelegten Preis, dem
Ausübungspreis, an die Gesellschaft zu
veräußern. Als Gegenleistung erhält die
Gesellschaft eine Optionsprämie, die unter
Berücksichtigung unter anderem des
Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und
der Volatilität der eigenen Aktien dem Wert
des Veräußerungsrechts entspricht. Wird
die Put-Option ausgeübt, vermindert die
Optionsprämie, die der Erwerber der
Put-Option gezahlt hat, den von der
Gesellschaft für den Erwerb der Aktie
insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung
der Put-Option ist für den Optionsinhaber in
der Regel dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn
der Kurs der Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Ausübung unter dem
Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie
zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen kann.
Aus Sicht der Gesellschaft kann der
Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen
etwa den Vorteil bieten, dass der
Ausübungspreis bereits bei Abschluss des
Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die
Liquidität erst am Ausübungstag
abfließt. Übt der Optionsinhaber
die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am
Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt,
kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar
keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt
jedoch die vereinnahmte Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die
Gesellschaft gegen Zahlung einer
Optionsprämie das Recht, eine vorher
festgelegte Anzahl an eigenen Aktien zu einem
vorher festgelegten Preis, dem
Ausübungspreis, vom Veräußerer der
Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die
Ausübung der Call-Option ist für die
Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll,
wenn der Kurs der eigenen Aktien über dem
Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann
zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom
Stillhalter kaufen kann. Zusätzlich wird die
Liquidität der Gesellschaft erst dann mit dem
vereinbarten Ausübungspreis belastet, wenn
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November 11, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Expedeon AG: Bekanntmachung der -8-
bei Ausübung der Call-Option der festgelegte Preis für die Aktien gezahlt werden muss. Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die Aktien nach der Vereinbarung mit dem Terminverkäufer zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten Erwerbspreis. Der Abschluss von Terminkäufen kann für die Gesellschaft sinnvoll sein, wenn sie einen Bedarf an eigenen Aktien zum Termin zu einem bestimmten Preisniveau sichern will. Die an den Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionäre erleiden keinen wesentlichen wertmäßigen Nachteil, weil ihre Stellung insoweit der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können, entspricht. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform den Anforderungen des § 53a AktG umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivatgeschäften besteht auch nicht, soweit beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Derivatgeschäften, bezogen auf geringe Stückzahlen an Aktien, vorgesehen wird. Der Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts ermöglicht es, Derivatgeschäfte kurzfristig abzuschließen, was bei einem Angebot zum Abschluss von solchen Derivatgeschäften an alle Aktionäre nicht möglich wäre. Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten soll Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Eigenkapitalderivaten ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls wäre der Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich, und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Der Vorstand hält die Nichtgewährung beziehungsweise Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Eigenkapitalderivaten für die Gesellschaft ergeben können, für gerechtfertigt. c) *Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien* In Punkt 2 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu veräußern. Gemäß Tagesordnungspunkt 3 gilt diese Ermächtigung auch für die Fälle des Erwerbs eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten. Die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigen. Insbesondere können die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als deren Veräußerung unter entsprechender Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären entsteht nach der Wertung des Gesetzgebers kein Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse erwerben können. Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen, von Beteiligungen an Unternehmen oder von gewerblichen Schutzrechten anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen zu können. Ferner ermöglicht es die Ermächtigung, dass die eigenen Aktien den Aktionären der Gesellschaft aufgrund eines Angebots, das an alle Aktionäre gerichtet ist und den Gleichheitsgrundsatz beachtet, zum Bezug angeboten werden. In einem solchen Fall kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen. Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten zu verwenden, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. Voraussetzung für diese Art der Verwendung ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass die erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. d) *Berichterstattung* Der Vorstand wird der jeweils folgenden Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. Zudem gibt die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, den Zeitpunkt des Erwerbs, die Gründe für den Erwerb, bei entsprechenden Transaktionen im betreffenden Geschäftsjahr auch die jeweiligen Erwerbe oder Veräußerungen unter Angabe der Zahl der Aktien, des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie die Verwendung des Erlöses, an. - Ende der Tagesordnung - *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 52.307.265,00. Es ist eingeteilt in 52.307.265 Stückaktien der Gesellschaft. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind alle Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung; die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit 52.307.265. Die Gesellschaft oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnenden Personen halten zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen nicht. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 11 der Satzung nur Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig, d.h. bis zum Ablauf des *12. Dezember 2019, 24.00 Uhr MEZ*, für die im Aktienregister eingetragenen Aktien bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) in deutscher oder englischer Sprache bis zum Ablauf des *12. Dezember 2019, 24.00 Uhr MEZ*, unter nachstehender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Expedeon AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Es ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, etwa durch Nennung seines vollständigen Namens oder seiner vollständigen Firma, wie im Aktienregister eingetragen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 12. Dezember 2019 (technisch maßgeblicher Bestandsstichtag, sogenannter 'Technical Record Date') bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter 'Umschreibestopp'). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 12. Dezember 2019. Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 AktG ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt. Da im Verhältnis zur Gesellschaft betreffend die außerordentliche Hauptversammlung am 19. Dezember 2019 als Aktionär nur gilt, wer als solcher zu diesem
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November 11, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Expedeon AG: Bekanntmachung der -9-
Zeitpunkt im Aktienregister eingetragen ist, hat derjenige, der zuvor Aktien erwirbt, aber zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch nicht im Aktienregister eingetragen ist, kein Teilnahme- und Stimmrecht, wenn ihn der Veräußerer nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt oder ermächtigt. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. Auf die nach §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bestehende Mitteilungspflicht und die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des grundsätzlichen Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts wie vorstehend ausgeführt erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so wird die Gesellschaft lediglich die ihr zuerst zugegangene Vollmacht berücksichtigen und nachfolgende Vollmachten zurückweisen. Für Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute, diesen gemäß § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten und Unternehmen sowie an Aktionärsvereinigungen oder anderen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen erteilt werden, gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden ein entsprechendes Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG enthalten, welches für die Vollmachtserteilung verwendet werden kann, aber nicht muss. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft https://investors.expedeon.com/de/ unter der Rubrik 'Veranstaltungen' und dem Stichwort 'Hauptversammlung' unter 'außerordentliche Hauptversammlung 2019' zum Download zur Verfügung. Die Gesellschaft übermittelt solche Formulare auf Anfrage auch kostenfrei. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bestellung eines Bevollmächtigten auch an folgende Adresse übermittelt werden (die Verwendung einer der genannten Übermittlungsformen genügt): Expedeon AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten und Unternehmen sowie von Aktionärsvereinigungen oder anderen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder des Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit diesen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit diesen über die Form der Vollmacht abzustimmen. Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich nach Maßgabe erteilter Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung vorliegt (weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter). Ohne Erteilung einer entsprechenden Weisung ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Zu Anträgen, zu denen es keine mit dieser Einladung bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt, nehmen die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Weisungen entgegen. Informationen zu dem von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter sowie das Formular für die entsprechende Bevollmächtigung sowie die Weisungserteilung ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären von der Gesellschaft übersandt werden, und stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft https://investors.expedeon.com/de/ unter der Rubrik 'Veranstaltungen' und dem Stichwort 'Hauptversammlung' unter 'außerordentliche Hauptversammlung 2019' zum Download zur Verfügung. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vor der Hauptversammlung sollten möglichst bis spätestens zum *17. Dezember 2019, 24.00 Uhr MEZ*, und müssen in jedem Fall in Textform ausschließlich unter folgender Adresse, Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen (die Verwendung einer der genannten Übermittlungsformen genügt): Expedeon AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Aus organisatorischen Gründen kann die Gesellschaft nicht garantieren, dass nach dem *17. Dezember 2019, 24.00 Uhr MEZ*, unter der vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehende Vollmachten, Widerrufe von Vollmachten, Weisungen oder Änderungen von Weisungen noch berücksichtigt werden können. Es besteht aber die Möglichkeit, die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft, den Widerruf einer dem Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und Änderungen von Weisungen am Tag der Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der Abstimmung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorzunehmen. Form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären bieten wir an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts entsprechend zu bevollmächtigen. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 131 AktG* *Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind und sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten (§§ 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich (§ 70 Satz 1 AktG). Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (§ 70 S. 2 AktG). Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Expedeon AG, Waldhofer Straße 102, 69123 Heidelberg, zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis *Montag, den 18. November 2019, 24.00 Uhr MEZ*, zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft https://investors.expedeon.com/de/ unter der Rubrik 'Veranstaltungen' und dem Stichwort 'Hauptversammlung' unter 'außerordentliche Hauptversammlung 2019' zugänglich gemacht. *Anfragen und Gegenanträge gemäß §§ 126 Abs. 1 AktG* Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen
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November 11, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, mithin bis zum
*4. Dezember 2019, 24.00 Uhr MEZ*, der Gesellschaft
einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung an die in der Einberufung hierfür
mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag
(nebst Begründung) braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG
vorliegen.
Anträge von Aktionären sind an folgende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten (die
Verwendung einer der genannten Übermittlungsformen
genügt):
Expedeon AG
Waldhofer Straße 102
69123 Heidelberg
Telefax: +49 6221 3540122
E-Mail: gegenantraege@expedeon.com
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht
berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse
eingegangene Anträge werden nebst einer zugänglich zu
machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
über die Internetseite der Gesellschaft
https://investors.expedeon.com/de/
unter der Rubrik 'Veranstaltungen' und dem Stichwort
'Hauptversammlung' unter 'außerordentliche
Hauptversammlung 2019' zugänglich gemacht.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden
sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden,
wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige
ordnungsgemäße Übermittlung an die
Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen,
bleibt unberührt.
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär und Aktionärsvertreter ist auf Verlangen
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht
ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des Konzerns und die in den Konzernabschluss
eingebundenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen. Unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 3
AktG ist der Vorstand berechtigt, die Auskunft zu
verweigern. Nach § 11 Abs. 9 der Satzung kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
*Weitergehende Erläuterungen*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 131 Abs. 1
AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://investors.expedeon.com/de/
unter der Rubrik 'Veranstaltungen' und dem Stichwort
'Hauptversammlung' unter 'außerordentliche
Hauptversammlung 2019'.
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft*
Die Informationen nach § 124a AktG zur
außerordentlichen Hauptversammlung sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.expedeon.com/de/
unter der Rubrik 'Veranstaltungen' und dem Stichwort
'Hauptversammlung' unter 'außerordentliche
Hauptversammlung 2019' zugänglich. Nach der
Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter
derselben Internetadresse bekannt gegeben.
*Informationen zum Datenschutz*
Die Expedeon AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung
der Hauptverhandlung folgende Kategorien Ihrer
personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder
die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien
(z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die
Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung
basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig,
wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich ist. Die Expedeon AG ist
rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der
Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen,
ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer
personenbezogener Daten können Sie sich nicht zur
Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Expedeon AG
verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen
lauten:
Expedeon AG
Vorstand
Waldhofer Straße 102
69123 Heidelberg
E-Mail: investors@expedeon.com
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden
grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen
Daten, sofern diese von der Expedeon AG zur Erbringung
von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der
Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es
sich um typische Hauptversammlungsdienstleister (wie
etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder
Wirtschaftsprüfer). Die Dienstleister erhalten
personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die
Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen
Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der
Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre
Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie
erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen
Tagesordnungsergänzungsverlangen oder Gegenanträgen
werden, wenn diese Anträge von Ihnen gestellt werden,
Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis
zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach
Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann
gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der
Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von
Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in
Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten,
die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben
Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das
Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu
umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das
Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten
(soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und
keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO
entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf
Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns
übergebenen Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht
auf 'Datenportabilität').
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende
E-Mail an: Dataprotection@expedeon.com.
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde
bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen
Sie unter folgender Adresse:
Expedeon AG
- Datenschutzbeauftragter -
c/o Expedeon Limited
25 Norman Way
Over CB24 5QE
England (UK)
Dataprotection@expedeon.com
Heidelberg, im November 2019
*Expedeon AG*
_Der Vorstand_
2019-11-11 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Expedeon AG
Waldhofer Straße 102
69123 Heidelberg
Deutschland
E-Mail: expedeon@mc-services.eu
Internet: https://investors.expedeon.com/de/
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
909889 2019-11-11
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November 11, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)