DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.12.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-11-12 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Biofrontera AG Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 - Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, dem 19. Dezember 2019, um 15:00 Uhr im Best Western Leoso Hotel Leverkusen, Raum 'Lüttich / Ludwigshafen', Am Büchelter Hof 11, 51373 Leverkusen, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. *Hinweise:* 1. Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG, beide Heidelberg, beide Aktionäre unserer Gesellschaft, haben mit gemeinsamen Schreiben vom 17. Oktober 2019 gemäß § 122 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) die Einberufung einer weiteren außerordentlichen Hauptversammlung mit den nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1 und 2 verlangt (Einberufungsverlangen). Dem Einberufungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit wie vom Gesetz vorgesehen unverzüglich nach. 2. Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte 1 und 2 nebst den dortigen Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG allein zur Erfüllung der aktienrechtlichen Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des Einberufungsverlangens erfolgt. Die Biofrontera AG macht sich die nachfolgenden Inhalte des Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG durch diese Bekanntmachung nicht zu Eigen. Dies gilt auch, soweit die Wiedergabe der von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG mitgeteilten Begründungen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 nachfolgend erfolgt. 3. Ergänzend weist die Biofrontera AG darauf hin, dass die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG - über die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 1 und 2 hinaus - verlangt haben, einen Tagesordnungspunkt mit folgender Bezeichnung auf die Tagesordnung zu setzen: 'Vorlage der von der IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('IVC') erstellten Gutachten, Stellungnahmen und Fairness Opinions hinsichtlich der Angebote der Deutsche Balaton Biotech AG und der Maruho Deutschland GmbH und ihrer jeweiligen Änderungen, einschließlich die von der Gesellschaft an die IVC übergebenen Planungsprämissen sowie deren Annahmen und die für die Gutachten verwendeten Unterlagen, sofern diese nicht öffentlich verfügbar sind'. Das Einberufungsverlangen war jedenfalls hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Denn zum einen hat bereits am Mittwoch, dem 15. Mai 2019, eine außerordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG stattgefunden. Die Deutsche Balaton AG hatte gemäß § 122 Absatz 1 AktG bereits die Einberufung dieser ersten außerordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2019 verlangt. Die Biofrontera AG war auch diesem Verlangen seinerzeit nachgekommen. Hierdurch war die Biofrontera AG, und zwar kurz vor der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juli 2019, veranlasst, eine zusätzliche Hauptversammlung abzuhalten. Einziger Tagesordnungspunkt, den die Deutsche Balaton AG zur Behandlung in der außerordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai 2019 benannt hat, war die Erörterung des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots der Maruho Deutschland GmbH an die Aktionäre der Biofrontera AG. Am 10. Juli 2019 hat dann, als zweite Hauptversammlung im Jahr 2019, die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG stattgefunden. In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 und in der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 wurden (i) das gemeinsame Erwerbsangebot der DELPHI Unternehmensberatung AG und der Deutsche Balaton Biotech AG sowie (ii) das Erwerbsangebot der Maruho Deutschland AG umfassend erörtert. Die Erörterung umfasste die Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat nebst Fairness Opinions der IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zahlreiche Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre hierzu wurden umfassend und zufriedenstellend beantwortet. Dies gilt insbesondere für eine Vielzahl von Fragen, die von Vertretern der Deutsche Balaton AG bzw. von mit ihr gemeinsam handelnden Personen in den beiden Hauptversammlungen gestellt wurden. Kein einziger Aktionär hat in einer der beiden Hauptversammlungen gerügt, Fragen zu diesem Themenkomplex wären nicht hinreichend beantwortet worden. Es ist daher schon sachlich nicht erkennbar, warum nun auch noch eine weitere außerordentliche Hauptversammlung sich abermals mit diesem Themenkomplex befassen soll, so dass ein Verlangen auf Einberufung der Hauptversammlung hierzu ohnehin rechtsmissbräuchlich wäre. Zum anderen kann die Hauptversammlung nach der eindeutigen gesetzlichen Kompetenzordnung ohnehin nicht, wie aber von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG angestrebt, die Vorlage von Geschäftsunterlagen der Biofrontera AG verlangen. Dies gilt unter anderem deshalb, weil die Offenlegung von Geschäftsunterlagen gerade unter Wettbewerbsgesichtspunkten stets das Risiko von erheblichen Nachteilen für das Unternehmen der Biofrontera AG begründen würde. Das berechtigte Informationsbedürfnis der Aktionärinnen und Aktionäre wird stattdessen durch ihr Fragerecht in der Hauptversammlung geschützt, von dem die Aktionärinnen und Aktionäre der Biofrontera AG in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 sowie in der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 Gebrauch machen konnten und wie dargestellt auch umfassend Gebrauch gemacht haben. 4. Dem Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG war daher im Ergebnis allenfalls zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1 und 2 zu entsprechen. 5. Unter _Tagesordnungspunkt 3_ findet sich nachfolgend ein Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG, der einen inhaltlich abweichenden Kompromissvorschlag zum Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG unter Tagesordnungspunkt 1 enthält. *Tagesordnung* 1. *Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von 4.000.000 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen) und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 und Änderung der Satzung* Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II) und dabei in näher beschriebenen Einzelfällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wird aufgehoben. b) Unter der Voraussetzung einer zustimmenden Beschlussfassung zu a) wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Oktober 2024 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu nominal 4.000.000 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien im Nennbetrag mit einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine 'Emissionsbank') oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die Emissionsbank darf die Aktien nur unter Beachtung von § 53a AktG Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anbieten nach Maßgabe des Folgenden. Nicht von den Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG im Bezug oder im Mehrbezug gezeichnete Aktien dürfen nicht von der Emissionsbank übernommen oder platziert werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich für Spitzenbeträge zulässig. Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen
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November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)