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DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.12.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.12.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-11-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Biofrontera AG Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 
604611 - Einladung zur außerordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu 
der am Donnerstag, dem 19. Dezember 2019, um 15:00 Uhr im 
Best Western Leoso Hotel Leverkusen, Raum 'Lüttich / 
Ludwigshafen', Am Büchelter Hof 11, 51373 Leverkusen, 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung 
ein. 
 
*Hinweise:* 
 
1. Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche 
   Balaton Biotech AG, beide Heidelberg, beide 
   Aktionäre unserer Gesellschaft, haben mit 
   gemeinsamen Schreiben vom 17. Oktober 2019 
   gemäß § 122 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) 
   die Einberufung einer weiteren 
   außerordentlichen Hauptversammlung mit 
   den nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1 und 
   2 verlangt (Einberufungsverlangen). Dem 
   Einberufungsverlangen kommt die Biofrontera 
   AG hiermit wie vom Gesetz vorgesehen 
   unverzüglich nach. 
2. Die Biofrontera AG stellt klar, dass die 
   Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte 1 und 2 
   nebst den dortigen Beschlussvorschlägen der 
   Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton 
   Biotech AG allein zur Erfüllung der 
   aktienrechtlichen Verpflichtungen der 
   Biofrontera AG zur Bekanntgabe des 
   Einberufungsverlangens erfolgt. Die 
   Biofrontera AG macht sich die nachfolgenden 
   Inhalte des Einberufungsverlangens der 
   Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton 
   Biotech AG durch diese Bekanntmachung nicht 
   zu Eigen. Dies gilt auch, soweit die 
   Wiedergabe der von der Deutsche Balaton AG 
   und der Deutsche Balaton Biotech AG 
   mitgeteilten Begründungen zu den 
   Tagesordnungspunkten 1 und 2 nachfolgend 
   erfolgt. 
3. Ergänzend weist die Biofrontera AG darauf 
   hin, dass die Deutsche Balaton AG und die 
   Deutsche Balaton Biotech AG - über die 
   nachfolgenden Tagesordnungspunkte 1 und 2 
   hinaus - verlangt haben, einen 
   Tagesordnungspunkt mit folgender Bezeichnung 
   auf die Tagesordnung zu setzen: 'Vorlage der 
   von der IVC Independent Valuation & 
   Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   ('IVC') erstellten Gutachten, Stellungnahmen 
   und Fairness Opinions hinsichtlich der 
   Angebote der Deutsche Balaton Biotech AG und 
   der Maruho Deutschland GmbH und ihrer 
   jeweiligen Änderungen, 
   einschließlich die von der Gesellschaft 
   an die IVC übergebenen Planungsprämissen 
   sowie deren Annahmen und die für die 
   Gutachten verwendeten Unterlagen, sofern 
   diese nicht öffentlich verfügbar sind'. Das 
   Einberufungsverlangen war jedenfalls 
   hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes als 
   rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Denn zum 
   einen hat bereits am Mittwoch, dem 15. Mai 
   2019, eine außerordentliche 
   Hauptversammlung der Biofrontera AG 
   stattgefunden. Die Deutsche Balaton AG hatte 
   gemäß § 122 Absatz 1 AktG bereits die 
   Einberufung dieser ersten 
   außerordentlichen Hauptversammlung im 
   Jahr 2019 verlangt. Die Biofrontera AG war 
   auch diesem Verlangen seinerzeit 
   nachgekommen. Hierdurch war die Biofrontera 
   AG, und zwar kurz vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 10. Juli 2019, 
   veranlasst, eine zusätzliche Hauptversammlung 
   abzuhalten. Einziger Tagesordnungspunkt, den 
   die Deutsche Balaton AG zur Behandlung in der 
   außerordentlichen Hauptversammlung am 
   15. Mai 2019 benannt hat, war die Erörterung 
   des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots 
   der Maruho Deutschland GmbH an die Aktionäre 
   der Biofrontera AG. Am 10. Juli 2019 hat 
   dann, als zweite Hauptversammlung im Jahr 
   2019, die ordentliche Hauptversammlung der 
   Biofrontera AG stattgefunden. In der 
   außerordentlichen Hauptversammlung vom 
   15. Mai 2019 und in der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 wurden (i) 
   das gemeinsame Erwerbsangebot der DELPHI 
   Unternehmensberatung AG und der Deutsche 
   Balaton Biotech AG sowie (ii) das 
   Erwerbsangebot der Maruho Deutschland AG 
   umfassend erörtert. Die Erörterung umfasste 
   die Stellungnahmen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat nebst Fairness Opinions der IVC 
   Independent Valuation & Consulting AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zahlreiche 
   Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre hierzu 
   wurden umfassend und zufriedenstellend 
   beantwortet. Dies gilt insbesondere für eine 
   Vielzahl von Fragen, die von Vertretern der 
   Deutsche Balaton AG bzw. von mit ihr 
   gemeinsam handelnden Personen in den beiden 
   Hauptversammlungen gestellt wurden. Kein 
   einziger Aktionär hat in einer der beiden 
   Hauptversammlungen gerügt, Fragen zu diesem 
   Themenkomplex wären nicht hinreichend 
   beantwortet worden. Es ist daher schon 
   sachlich nicht erkennbar, warum nun auch noch 
   eine weitere außerordentliche 
   Hauptversammlung sich abermals mit diesem 
   Themenkomplex befassen soll, so dass ein 
   Verlangen auf Einberufung der 
   Hauptversammlung hierzu ohnehin 
   rechtsmissbräuchlich wäre. Zum anderen kann 
   die Hauptversammlung nach der eindeutigen 
   gesetzlichen Kompetenzordnung ohnehin nicht, 
   wie aber von der Deutsche Balaton AG und der 
   Deutsche Balaton Biotech AG angestrebt, die 
   Vorlage von Geschäftsunterlagen der 
   Biofrontera AG verlangen. Dies gilt unter 
   anderem deshalb, weil die Offenlegung von 
   Geschäftsunterlagen gerade unter 
   Wettbewerbsgesichtspunkten stets das Risiko 
   von erheblichen Nachteilen für das 
   Unternehmen der Biofrontera AG begründen 
   würde. Das berechtigte Informationsbedürfnis 
   der Aktionärinnen und Aktionäre wird 
   stattdessen durch ihr Fragerecht in der 
   Hauptversammlung geschützt, von dem die 
   Aktionärinnen und Aktionäre der Biofrontera 
   AG in der außerordentlichen 
   Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 sowie in 
   der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. 
   Juli 2019 Gebrauch machen konnten und wie 
   dargestellt auch umfassend Gebrauch gemacht 
   haben. 
4. Dem Einberufungsverlangen der Deutsche 
   Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech 
   AG war daher im Ergebnis allenfalls zu den 
   nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1 und 2 zu 
   entsprechen. 
5. Unter _Tagesordnungspunkt 3_ findet sich 
   nachfolgend ein Beschlussvorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG, 
   der einen inhaltlich abweichenden 
   Kompromissvorschlag zum Beschlussvorschlag 
   der Deutsche Balaton AG und der Deutsche 
   Balaton Biotech AG unter Tagesordnungspunkt 1 
   enthält. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der 
   ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 
   (Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von 
   4.000.000 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen) und Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 und 
   Änderung der Satzung* 
 
   Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton 
   Biotech AG schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   a) Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung 
      vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte 
      Ermächtigung, das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
      4.000.000 EUR durch ein- oder mehrmalige 
      Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen 
      lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital II) und dabei 
      in näher beschriebenen Einzelfällen das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, wird aufgehoben. 
   b) Unter der Voraussetzung einer zustimmenden 
      Beschlussfassung zu a) wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 14. Oktober 2024 
      einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 
      nominal 4.000.000 EUR durch Ausgabe von 
      neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
      im Nennbetrag mit einem Anteil am 
      Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 
      EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019). Die neuen Aktien sind ab 
      Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie 
      ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den 
      Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. 
      Die neuen Aktien können auch durch ein vom 
      Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
      das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils 
      eine 'Emissionsbank') oder einem Konsortium 
      von Emissionsbanken mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
      Die Emissionsbank darf die Aktien nur unter 
      Beachtung von § 53a AktG Aktionären der 
      Gesellschaft zum Bezug anbieten nach 
      Maßgabe des Folgenden. Nicht von den 
      Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG im 
      Bezug oder im Mehrbezug gezeichnete Aktien 
      dürfen nicht von der Emissionsbank 
      übernommen oder platziert werden. Ein 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich 
      für Spitzenbeträge zulässig. Der Vorstand 
      ist verpflichtet, einen börsenmäßigen 

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November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

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