DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.12.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.12.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-11-12 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Biofrontera AG Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN:
604611 - Einladung zur außerordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu
der am Donnerstag, dem 19. Dezember 2019, um 15:00 Uhr im
Best Western Leoso Hotel Leverkusen, Raum 'Lüttich /
Ludwigshafen', Am Büchelter Hof 11, 51373 Leverkusen,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung
ein.
*Hinweise:*
1. Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche
Balaton Biotech AG, beide Heidelberg, beide
Aktionäre unserer Gesellschaft, haben mit
gemeinsamen Schreiben vom 17. Oktober 2019
gemäß § 122 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG)
die Einberufung einer weiteren
außerordentlichen Hauptversammlung mit
den nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1 und
2 verlangt (Einberufungsverlangen). Dem
Einberufungsverlangen kommt die Biofrontera
AG hiermit wie vom Gesetz vorgesehen
unverzüglich nach.
2. Die Biofrontera AG stellt klar, dass die
Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte 1 und 2
nebst den dortigen Beschlussvorschlägen der
Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton
Biotech AG allein zur Erfüllung der
aktienrechtlichen Verpflichtungen der
Biofrontera AG zur Bekanntgabe des
Einberufungsverlangens erfolgt. Die
Biofrontera AG macht sich die nachfolgenden
Inhalte des Einberufungsverlangens der
Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton
Biotech AG durch diese Bekanntmachung nicht
zu Eigen. Dies gilt auch, soweit die
Wiedergabe der von der Deutsche Balaton AG
und der Deutsche Balaton Biotech AG
mitgeteilten Begründungen zu den
Tagesordnungspunkten 1 und 2 nachfolgend
erfolgt.
3. Ergänzend weist die Biofrontera AG darauf
hin, dass die Deutsche Balaton AG und die
Deutsche Balaton Biotech AG - über die
nachfolgenden Tagesordnungspunkte 1 und 2
hinaus - verlangt haben, einen
Tagesordnungspunkt mit folgender Bezeichnung
auf die Tagesordnung zu setzen: 'Vorlage der
von der IVC Independent Valuation &
Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
('IVC') erstellten Gutachten, Stellungnahmen
und Fairness Opinions hinsichtlich der
Angebote der Deutsche Balaton Biotech AG und
der Maruho Deutschland GmbH und ihrer
jeweiligen Änderungen,
einschließlich die von der Gesellschaft
an die IVC übergebenen Planungsprämissen
sowie deren Annahmen und die für die
Gutachten verwendeten Unterlagen, sofern
diese nicht öffentlich verfügbar sind'. Das
Einberufungsverlangen war jedenfalls
hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes als
rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Denn zum
einen hat bereits am Mittwoch, dem 15. Mai
2019, eine außerordentliche
Hauptversammlung der Biofrontera AG
stattgefunden. Die Deutsche Balaton AG hatte
gemäß § 122 Absatz 1 AktG bereits die
Einberufung dieser ersten
außerordentlichen Hauptversammlung im
Jahr 2019 verlangt. Die Biofrontera AG war
auch diesem Verlangen seinerzeit
nachgekommen. Hierdurch war die Biofrontera
AG, und zwar kurz vor der ordentlichen
Hauptversammlung am 10. Juli 2019,
veranlasst, eine zusätzliche Hauptversammlung
abzuhalten. Einziger Tagesordnungspunkt, den
die Deutsche Balaton AG zur Behandlung in der
außerordentlichen Hauptversammlung am
15. Mai 2019 benannt hat, war die Erörterung
des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots
der Maruho Deutschland GmbH an die Aktionäre
der Biofrontera AG. Am 10. Juli 2019 hat
dann, als zweite Hauptversammlung im Jahr
2019, die ordentliche Hauptversammlung der
Biofrontera AG stattgefunden. In der
außerordentlichen Hauptversammlung vom
15. Mai 2019 und in der ordentlichen
Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 wurden (i)
das gemeinsame Erwerbsangebot der DELPHI
Unternehmensberatung AG und der Deutsche
Balaton Biotech AG sowie (ii) das
Erwerbsangebot der Maruho Deutschland AG
umfassend erörtert. Die Erörterung umfasste
die Stellungnahmen von Vorstand und
Aufsichtsrat nebst Fairness Opinions der IVC
Independent Valuation & Consulting AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zahlreiche
Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre hierzu
wurden umfassend und zufriedenstellend
beantwortet. Dies gilt insbesondere für eine
Vielzahl von Fragen, die von Vertretern der
Deutsche Balaton AG bzw. von mit ihr
gemeinsam handelnden Personen in den beiden
Hauptversammlungen gestellt wurden. Kein
einziger Aktionär hat in einer der beiden
Hauptversammlungen gerügt, Fragen zu diesem
Themenkomplex wären nicht hinreichend
beantwortet worden. Es ist daher schon
sachlich nicht erkennbar, warum nun auch noch
eine weitere außerordentliche
Hauptversammlung sich abermals mit diesem
Themenkomplex befassen soll, so dass ein
Verlangen auf Einberufung der
Hauptversammlung hierzu ohnehin
rechtsmissbräuchlich wäre. Zum anderen kann
die Hauptversammlung nach der eindeutigen
gesetzlichen Kompetenzordnung ohnehin nicht,
wie aber von der Deutsche Balaton AG und der
Deutsche Balaton Biotech AG angestrebt, die
Vorlage von Geschäftsunterlagen der
Biofrontera AG verlangen. Dies gilt unter
anderem deshalb, weil die Offenlegung von
Geschäftsunterlagen gerade unter
Wettbewerbsgesichtspunkten stets das Risiko
von erheblichen Nachteilen für das
Unternehmen der Biofrontera AG begründen
würde. Das berechtigte Informationsbedürfnis
der Aktionärinnen und Aktionäre wird
stattdessen durch ihr Fragerecht in der
Hauptversammlung geschützt, von dem die
Aktionärinnen und Aktionäre der Biofrontera
AG in der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 sowie in
der ordentlichen Hauptversammlung vom 10.
Juli 2019 Gebrauch machen konnten und wie
dargestellt auch umfassend Gebrauch gemacht
haben.
4. Dem Einberufungsverlangen der Deutsche
Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech
AG war daher im Ergebnis allenfalls zu den
nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1 und 2 zu
entsprechen.
5. Unter _Tagesordnungspunkt 3_ findet sich
nachfolgend ein Beschlussvorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG,
der einen inhaltlich abweichenden
Kompromissvorschlag zum Beschlussvorschlag
der Deutsche Balaton AG und der Deutsche
Balaton Biotech AG unter Tagesordnungspunkt 1
enthält.
*Tagesordnung*
1. *Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der
ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017
(Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von
4.000.000 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen) und Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 und
Änderung der Satzung*
Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton
Biotech AG schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung
vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte
Ermächtigung, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu
4.000.000 EUR durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen
lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital II) und dabei
in näher beschriebenen Einzelfällen das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, wird aufgehoben.
b) Unter der Voraussetzung einer zustimmenden
Beschlussfassung zu a) wird der Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 14. Oktober 2024
einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu
nominal 4.000.000 EUR durch Ausgabe von
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
im Nennbetrag mit einem Anteil am
Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00
EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2019). Die neuen Aktien sind ab
Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie
ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den
Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können auch durch ein vom
Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils
eine 'Emissionsbank') oder einem Konsortium
von Emissionsbanken mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Die Emissionsbank darf die Aktien nur unter
Beachtung von § 53a AktG Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anbieten nach
Maßgabe des Folgenden. Nicht von den
Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG im
Bezug oder im Mehrbezug gezeichnete Aktien
dürfen nicht von der Emissionsbank
übernommen oder platziert werden. Ein
Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich
für Spitzenbeträge zulässig. Der Vorstand
ist verpflichtet, einen börsenmäßigen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-
Handel der Bezugsrechte, mindestens im
Freiverkehr einer deutschen Börse über einen
Zeitraum von mindestens zehn Handelstagen,
einzurichten und zu organisieren. Der
Ausgabepreis für die neuen Aktien ist zu
Beginn der Bezugsfrist bekanntzugeben. Der
Ausgabepreis je neuer Aktie darf höchstens
80% des volumengewichteten
Durchschnittskurses der Schlusskurse der
Aktie der Biofrontera an der Frankfurter
Wertpapierbörse (XETRA) innerhalb der
letzten fünf Handelstage vor dem Tag der
Beschlussfassung des Vorstands über die
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019
entsprechen und 4,00 Euro je Aktie nicht
übersteigen. Der Vorstand ist weiter
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben,
ein zu ihrem jeweiligen Aktienbesitz
proportionaler Mehrbezug möglich ist und
dass im Rahmen des Bezugs und des Mehrbezugs
nicht von Aktionären gezeichnete Aktien
nicht an Dritte ausgegeben werden. Es darf
keine Backstopvereinbarung abgeschlossen
werden, auch nicht mit einer Emissionsbank.
_Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Satzung entsprechend dem Umfang der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals
anzupassen._
_§ 7 Abs. 3b) der Satzung wird vollständig
neu gefasst wie folgt:_
'Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14.
Oktober 2024 einmalig oder mehrfach um
insgesamt bis zu nominal 4.000.000 EUR durch
Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien im Nennbetrag mit einem Anteil
am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00
EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2019). Die neuen Aktien sind ab
Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie
ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den
Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können auch durch ein vom
Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils
eine 'Emissionsbank') oder einem Konsortium
von Emissionsbanken mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Die Emissionsbank darf die Aktien nur unter
Beachtung von § 53a AktG Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anbieten nach
Maßgabe des Folgenden. Nicht von den
Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG im
Bezug oder im Mehrbezug gezeichnete Aktien
dürfen nicht von der Emissionsbank
übernommen oder platziert werden. Ein
Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich
für Spitzenbeträge zulässig. Der Vorstand
ist verpflichtet, einen börsenmäßigen
Handel der Bezugsrechte, mindestens im
Freiverkehr einer deutschen Börse über einen
Zeitraum von mindestens zehn Handelstagen,
einzurichten und zu organisieren. Der
Ausgabepreis für die neuen Aktien ist zu
Beginn der Bezugsfrist bekanntzugeben. Der
Ausgabepreis je neuer Aktie darf höchstens
80% des volumengewichteten
Durchschnittskurses der Schlusskurse der
Aktie der Biofrontera an der Frankfurter
Wertpapierbörse (XETRA) innerhalb der
letzten fünf Handelstage vor dem Tag der
Beschlussfassung des Vorstands über die
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019
entsprechen und 4,00 Euro je Aktie nicht
übersteigen. Der Vorstand ist weiter
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben,
ein zu ihrem jeweiligen Aktienbesitz
proportionaler Mehrbezug möglich ist und
dass im Rahmen des Bezugs und des Mehrbezugs
nicht von Aktionären gezeichnete Aktien
nicht an Dritte ausgegeben werden. Es darf
keine Backstopvereinbarung abgeschlossen
werden, auch nicht mit einer Emissionsbank.
_Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Satzung entsprechend dem Umfang der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals
anzupassen.'_
Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche
Balaton Biotech AG haben folgende Begründung
für ihren vorgenannten Beschlussvorschlag zu
Tagesordnungspunkt 1 mitgeteilt:
_'Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017
hat dem Vorstand die Ermächtigung
erteilt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu 4,0 Mio. EUR zu
erhöhen und dabei in durch den
Beschluss näher definierten Fällen das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen (Genehmigtes
Kapital II)._
Gegen diesen Beschluss hat die Deutsche
Balaton AG Anfechtungsklage erhoben.
Das Oberlandesgericht Köln hat der
Klage der Deutsche Balaton AG
diesbezüglich stattgegeben und der
Biofrontera in diesem Zusammenhang
vorgehalten, den
Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem
Aktienrecht und das Bezugsrecht der
Aktionäre in der Vergangenheit verletzt
zu haben. Die Entscheidung ist noch
nicht rechtskräftig, gegenwärtig wird
die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
über die von Biofrontera in dieser
Sache eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde abgewartet.
_Eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in der Sache -
sollte der Bundesgerichtshof die
Revision überhaupt zulassen - wird
voraussichtlich erst gegen Ende des
Jahres 2020 oder sogar erst im Jahr
2021 erfolgen. Das Genehmigte Kapital
II mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss kann aber
ohnehin nur bis 23. März 2022
ausgenutzt werden._
Biofrontera AG hatte zuletzt mit
Kaptalmarktmitteilung vom 10. Oktober
2019 über die wirtschaftliche
Entwicklung berichtet. Biofrontera
teilte mit, dass 'der diesjährige
Umsatz in den USA im 3. Quartal von EUR
3,8 Mio. in 2018 um ca. 15%
zurückgegangen' sei. Noch am 27. August
2019 ließ sich der
Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Lübbert
zitieren, wonach das Umsatzwachstum in
den USA bei 59% läge, so dass
Biofrontera dort mit erweiterten
kommerziellen Portfolio mit Amelzu(R)
und Xepi(R) nun ausgezeichnet
aufgestellt sei. Er gehe davon aus,
dass sich das Umsatzwachstum insgesamt
mit rund 50% im weiteren Jahresverlauf
2019 auf einem ähnlichen Niveau bewegen
werde wie im ersten Halbjahr. Für das
vierte Quartal erwarte Biofrontera -
bereinigt um die Cutanea-Akquisition -
weiterhin das Erreichen des operativen
Break-even.
Vor diesem Hintergrund, dass die
erwarteten Umsatzerlöse, Erträge und
damit Liquidität als Zuflüsse nun
zeitlich verzögert eintreten könnten,
muss es der Gesellschaft möglich sein,
sich kurzfristig frisches Kapital zu
beschaffen, um gegebenenfalls
Liquiditätslücken zu überbrücken. Dies
ist mit einer ordentlichen
Kapitalerhöhung nicht ohne weiteres
möglich.
Zwar befanden sich zum 30. Juni 2019
noch rund 21,6 Millionen Euro in der
Kasse der Gesellschaft. Jedoch könnte
es bei anhaltender unbefriedigender
Geschäftsentwicklung notwendig werden,
kurzfristig neues Geld einzuwerben. Zu
diesem Zweck muss die Gesellschaft die
flexible Möglichkeit besitzen, sich
Eigenkapital verschaffen zu können. Ein
genehmigtes Kapital ist hierfür das
geeignete Mittel. Auf Basis des
aktuellen Börsenkurses der Aktien ist
das vorgeschlagene Volumen von 4 Mio.
Aktien ausreichend, um eine
Finanzierung von mindestens einem
weiteren Jahr bis zum Break-even
sicherzustellen.
Durch sein Verhalten in der
Vergangenheit hat der Vorstand
bewiesen, dass er mit den verschiedenen
Kapitalmarktinstrumenten nur unter
Verletzung des gesetzlichen
Grundsatzes, alle Aktionäre gleich zu
behandeln, umgehen kann. Deshalb sollte
dem Vorstand eine
Kapitalerhöhungsmöglichkeit mit
Bezugsrechtsausschluss keinesfalls zur
Verfügung stehen, da weiterer
Missbrauch zu befürchten wäre.
_Damit das zu handelnde Bezugsrecht
auch einen angemessenen Wert besitzt,
ist ein üblicher Abschlag zum
Börsenkurs erforderlich. Der maximale
Ausgabepreis von 4,00 Euro je Aktie
entspricht dem Ausgabekurs der jungen
Aktien, die im Februar 2018 an der
NASDAQ platziert wurden.'_
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei Verlangen
gestellt, die Tagesordnungen der ordentlichen
Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli
2018 und vom 10. Juli 2019 um Beschlussfassungen zu
ergänzen, die dem vorstehenden Beschlussvorschlag
unter Tagesordnungspunkt 1 weitgehend entsprachen.
Dies gilt insbesondere für die angestrebte
Aufhebung der Beschlussfassung zu TOP 6 der
ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017, die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -3-
damalige Beschlussfassung über die Einfügung eines
neuen § 7 Absatz 3b der Satzung zur Schaffung eines
Genehmigten Kapitals II.
Der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen
Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 ist bekanntlich
Gegenstand einer nicht rechtskräftigen Entscheidung
des Oberlandesgerichts Köln (18 U 182/17) vom 15.
November 2018. Die Hauptversammlungen der
Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli
2019 haben die entsprechenden Beschlussvorschläge
der Deutsche Balaton AG, diesen Beschluss vom 24.
Mai 2017 aufzuheben, jeweils abgelehnt.
Die Redundanz des vorliegenden Verlangens legt den
Schluss nahe, dass die Deutsche Balaton AG das von
der Biofrontera AG eingeleitete Revisionsverfahren
beim Bundesgerichtshof durch eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung beenden möchte, um eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierüber zu
vermeiden. Wie schon in den beiden früheren
Hauptversammlungen scheint es offenbar die Absicht
der Deutsche Balaton AG und nun auch der Deutsche
Balaton Biotech AG (eine 100%ige
Tochtergesellschaft der Deutsche Balaton AG) zu
sein, über Beschlussfassungen der Hauptversammlung
Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten zu nehmen, die
zwischen der Deutsche Balaton AG und der
Biofrontera AG anhängig sind.
Um die Sicherstellung der künftigen Finanzierung
der Biofrontera AG scheint es der Deutsche Balaton
AG und der Deutsche Balaton Biotech AG im Ergebnis
mit dem Einberufungsverlangen anscheinend nicht
primär zu gehen, da sie die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals ausdrücklich nur 'unter der
Voraussetzung einer zustimmenden Beschlussfassung'
zur Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der
ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017
vorschlagen. Denn rechtlich kann ein neues
genehmigtes Kapitals in dem von der Deutsche
Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG
vorgeschlagenen Umfang von bis zu EUR 4.000.000
ohne weiteres geschaffen werden, ohne dass der
Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen
Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hierzu überhaupt
aufgehoben werden müsste.
Bereits aus den vorstehenden Gründen, namentlich
der bereits zweimaligen Befassung der
Hauptversammlung mit den wesentlichen Teilen des
Beschlussantrags unter Tagesordnungspunkt 1 durch
die Deutsche Balaton AG, hat der Vorstand der
Biofrontera AG erwogen, das Einberufungsverlangen
der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton
Biotech AG auch insoweit als rechtsmissbräuchlich
zurück zu weisen. In der Folge wäre aber eine
weitere gerichtliche Auseinandersetzung mit der
Deutsche Balaton AG bzw. der Deutsche Balaton
Biotech AG zu erwarten gewesen. Diese hätte
wiederum erhebliche Mittel und Ressourcen
verbraucht bzw. gebunden.
Daher hat sich der Vorstand entschieden, die
Hauptversammlung gleichwohl ein zweites Mal im Jahr
2019 auf Verlangen der Deutsche Balaton AG und
damit ein drittes Mal insgesamt einzuberufen.
Die Biofrontera AG sieht derzeit keine konkrete
Notwendigkeit der Durchführung einer
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital. Zudem
besteht derzeit auf Grund der von der
Hauptversammlung am 28. August 2015 erteilten
Ermächtigung noch bis zum 27. August 2020 die
Möglichkeit, etwaigen Kapitalbedarf über die
Ausgabe von Genussscheinen, Options- und
Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder
Wandelanleihen zu decken.
Dennoch haben Vorstand und Aufsichtsrat
beschlossen, der Hauptversammlung im Sinne eines
konstruktiven Lösungsvorschlags unter dem
nachfolgenden *Tagesordnungspunkt 3* einen eigenen
Vorschlag für die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals zu unterbreiten, der sich allein an der
Zukunft des Unternehmens orientiert. Dieser
Vorschlag wird nicht unter die Bedingung der
Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen
Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 gestellt. Damit
würden die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom
11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019, die
Beschlussfassungen der Hauptversammlung vom 24. Mai
2017 zum TOP 6 nicht aufzuheben, respektiert.
Zugleich würde damit eine Lösung für das von der
Deutsche Balaton AG bzw. der Deutsche Balaton
Biotech AG angeblich erkannte Erfordernis der
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
gefunden.
Soweit die Deutsche Balaton AG und der Deutsche
Balaton Biotech AG, gestützt auf die nicht
rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts
Köln vom 15. November 2018, die Unterstellung zum
Ausdruck bringen, dass der Vorstand eine
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nicht
adäquat umsetzen würde, sei der Hinweis erlaubt,
dass das Oberlandesgerichts Köln dem Vorstand
überhaupt nicht vorgeworfen hat, irgendwann einmal
das gesetzliche Bezugsrecht von Aktionären verletzt
zu haben. In dem Urteil geht es stattdessen allein
um die Frage des Abschlusses von so genannten
'Back-Stop-Vereinbarungen' mit Aktionären. Durch
Back-Stop-Vereinbarungen verpflichten sich
Investoren im Vorfeld einer Kapitalmaßnahme,
neue Aktien zu bestimmten Bedingungen verbindlich
abzunehmen, wenn die Aktionäre zur Übernahme
der neuen Aktien im Rahmen ihres Bezugsrechts nicht
bereit sind. Back-Stop-Vereinbarungen fördern so
die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen
Platzierung einer Bezugsrechtsemission. In der
streitgegenständlichen Back-Stop-Vereinbarung war
ein Aktionär die Verpflichtung eingegangen, einen
wesentlichen Teil der neuen Aktien aus der
Kapitalerhöhung im Oktober/November 2016 zu
zeichnen, und zwar im Ergebnis ohne Abschlag zum
damals aktuellen Börsenkurs. Ohne diese
Back-Stop-Vereinbarung wäre die Kapitalerhöhung
aller Voraussicht nach weitgehend gescheitert. Die
Deutsche Balaton AG hatte seinerzeit kein
Interesse, die Kapitalerhöhung als weiterer
Back-Stop-Investor abzusichern.
Unbeschadet dessen, dass die Biofrontera AG gegen
die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln beim
Bundesgerichtshof vorgeht, haben Vorstand und
Aufsichtsrat im Rahmen des Beschlussvorschlags
unter *Tagesordnungspunkt 3*, ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht, dem Urteil des
Oberlandesgerichts Köln im Sinne eines
Kompromissvorschlags Rechnung getragen und auch
weitere Elemente des Beschlussvorschlags unter
Tagesordnungspunkt 1 aufgegriffen. Sie erhoffen
sich auf dieser Grundlage auch die Zustimmung der
Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton
Biotech AG zum Beschlussvorschlag unter
Tagesordnungspunkt 3.
- Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher,
den Beschlussvorschlag der Deutsche
Balaton AG und der Deutsche Balaton
Biotech AG zu Tagesordnungspunkt 1
abzulehnen und stattdessen für den
Beschlussvorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat unter *Tagesordnungspunkt 3*
zu stimmen.
2. *Erörterung der Investor Relations Maßnahmen,
gegebenenfalls Vertrauensentzug*
a) Aussprache
Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton
Biotech AG schlagen vor, über die Investor
Relations Maßnahmen der Gesellschaft zu
diskutieren, insbesondere über die Prognosen für
das Geschäftsjahr 2019, die Empfehlung der
Verwaltung, bei 7,20 Euro die Aktien in das Angebot
von Maruho Deutschland GmbH einzureichen, die
Stellungnahme der Verwaltung, eine finanzielle
Gegenleistung in Höhe von 8,00 Euro je Aktie sei zu
niedrig, die Umsatzentwicklungen in den einzelnen
Märkten USA, Deutschland und Europa, die
Umsatzerwartungen für das vierte Quartal 2019 und
die einzelnen Quartale 2020, das Verschweigen der
Gründe für die reduzierten Umsatzprognosen für 2019
sowie die Offenlegung des Standes der
Forschungskooperation mit Maruho und aller
Informationen in Zusammenhang mit geplanten oder
zurzeit anstehenden Verträgen mit Maruho.
b) Gegebenenfalls: Vertrauensentzug
aa) Die Deutsche Balaton AG und die
Deutsche Balaton Biotech AG schlagen
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Vorstandsmitglied Prof. Dr.
Lübbert wird das Vertrauen entzogen.
bb) Die Deutsche Balaton AG und die
Deutsche Balaton Biotech AG schlagen
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Vorstandsmitglied Thomas
Schaffer wird das Vertrauen
entzogen.
cc) Die Deutsche Balaton AG und die
Deutsche Balaton Biotech AG schlagen
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Vorstandsmitglied Christoph
Dünwald wird das Vertrauen entzogen.
Die Deutsche Balaton AG behält sich vor, je nach
Aussprache zu 3 a) auf die Abstimmungen zu b) zu
verzichten und in der Hauptversammlung den Antrag
zu stellen, den Punkt 3 b) von der Tagesordnung zu
nehmen.
Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche
Balaton Biotech AG haben folgende
Begründung zum Tagesordnungspunkt 2
mitgeteilt:
'Die Kommunikation der Verwaltung
gegenüber den Aktionären und dem
Kapitalmarkt ist desaströs und von
vielfachen Unklarheiten begleitet. So
teilte der Vorstand der Gesellschaft am
27. August 2019 dem Kapitalmarkt mit,
'weiter auf erfolgreichem
Wachstumskurs' zu sein. Ferner
hieß es in der vorbezeichneten
Kapitalmarktmitteilung,
Wachstumstreiber seien erneut
insbesondere der US-amerikanische, aber
auch der deutsche Markt, in dem die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
Umsätze um 82% im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum angestiegen seien.
Das Umsatzwachstum in den USA läge bei
59%. Zwar hat die Gesellschaft in der
Kapitalmarktmitteilung vom 27. August
2019 auf ein leicht abgeschwächtes
Umsatzwachstum in den USA hingewiesen,
aber es auch als 'weiterhin dynamisch'
bezeichnet. Nicht einmal zwei Monate
später teilte der Vorstand dann mit
Kapitalmarktmitteilung vom 10. Oktober
2019 mit, der Umsatz in den USA sei
lediglich um ca. 25% im Vergleich zum
vorherigen 9-Monats-Zeitraum gewachsen,
der Umsatz in den USA im 3. Quartal von
EUR 3,8 Mio. in 2018 sei um ca. 15% zur
Vergleichsperiode zurückgegangen.
Über diese widersprüchlichen
Mitteilungen hat eine Diskussion
stattzufinden.
Die Verwaltung war der Meinung, dass
ein Angebotspreis von 7,20 Euro je
Aktie nicht angemessen sei, empfahl
allerdings die Einreichung in das
Angebot von Maruho Deutschland GmbH,
was an sich schon widersprüchlich ist.
Obwohl die Verwaltung der Auffassung
war, 7,20 Euro sei ein unzureichender
Preis je Aktie der Gesellschaft,
reichten die Vorstandsmitglieder alle
ihre Aktien in das Angebot zum Preis
von 7,20 Euro je Aktie ein. Über
diesen Widerspruch hat die
Hauptversammlung sich auszusprechen,
auch darüber, dass der Börsenkurs
insbesondere seit den kurz nach der
Beendigung der Angebote bzw. dem
Einreichen der Vorstände ihrer Aktien
in das Maruho-Angebot stattgefundenen
enttäuschenden Kapitalmarktmeldungen um
mittlerweile über 30% gesunken ist.
_Wir verweisen zur Begründung auch auf
die Begründungen unserer entsprechenden
Anträge zur Hauptversammlung am 10.
Juli 2019._
Sofern die Abstimmungen zu 3 b)
stattfinden und ein bedeutender Teil
der Aktionäre, auch wenn dies nur eine
Minderheit sein sollte, dem Vorstand
das Vertrauen verweigerten, sollte der
Aufsichtsrat dies zum Anlass nehmen,
die Verträge der Vorstandsmitglieder
keinesfalls vorzeitig zu verlängern,
sondern jedenfalls die
Geschäftsentwicklung bis zum 2. Quartal
2020 abzuwarten.'
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sowohl in
der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15.
Mai 2019 als auch in der ordentlichen
Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 das gemeinsame
Erwerbsangebot der DELPHI Unternehmensberatung AG
und der Deutsche Balaton Biotech AG sowie das
Erwerbsangebot der Maruho Deutschland AG umfassend
erörtert wurden, einschließlich der
Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat nebst
Fairness Opinions der IVC Independent Valuation &
Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre hierzu
wurden umfassend beantwortet. Die öffentlich
bekannt gemachte Absicht der Vorstandsmitglieder,
das Angebot der Maruho Deutschland GmbH zu einem
Preis von EUR 7,20 je Aktie anzunehmen, wurde
umfassend begründet und erörtert. Vor diesem
Hintergrund wäre ein Verlangen, eine
außerordentliche Hauptversammlung zur
nochmaligen Erörterung dieser Themen einzuberufen,
nach Auffassung des Vorstands wie einleitend
dargestellt rechtsmissbräuchlich.
Die Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 hat zudem
den Vorstandsmitgliedern Entlastung erteilt. Ein im
Wege eines Ergänzungsverlangens auf die
Tagesordnung gesetzter Antrag der Deutsche Balaton
AG, Herrn Thomas Schaffer das Vertrauen in der
Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 zu entziehen,
hat keine Mehrheit gefunden. Insofern erscheint
auch das Verlangen der Deutsche Balaton AG und der
Deutsche Balaton Biotech AG unter
Tagesordnungspunkt 2 mindestens fragwürdig.
Was die unter Tagesordnungspunkt 2 zudem verlangte
Erörterung der Investor Relations seit dem 10. Juli
2019 angeht, wird sich der Vorstand den Fragen der
Aktionäre stellen. Zu den von der Deutsche Balaton
AG und der Deutsche Balaton Biotech AG in ihrer
vorstehenden Begründung gemachten Vorhaltungen sei
bereits hier kurz eingegangen:
Es wird beanstandet, der Vorstand der Gesellschaft
habe am 27. August 2019 dem Kapitalmarkt in einer
Kapitalmarktmitteilung mitgeteilt, 'weiter auf
erfolgreichem Wachstumskurs' zu sein. Nicht einmal
zwei Monate später habe der Vorstand dann mit
Kapitalmarktmitteilung vom 10. Oktober 2019
mitgeteilt, der Umsatz in den USA sei lediglich um
ca. 25 % im Vergleich zum vorherigen
9-Monats-Zeitraum gewachsen, 'der Umsatz in den USA
im 3. Quartal von EUR 3,8 Mio. in 2018 sei um ca.
15% zur Vergleichsperiode zurückgegangen'.
Über diese angeblich widersprüchlichen
Mitteilungen habe eine Diskussion stattzufinden.
Bei der von der Deutsche Balaton AG und der
Deutsche Balaton Biotech AG so genannten
Kapitalmarktmitteilung vom 27. August 2019 handelt
es sich offenbar um die Pressemitteilung der
Biofrontera AG zur Veröffentlichung des
Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019. Sowohl
in der Pressemitteilung, als auch im
Halbjahresfinanzbericht, werden also die
Entwicklungen im ersten Halbjahr 2019 beschrieben.
Die von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche
Balaton Biotech AG angesprochenen Aussagen, dass
die Umsätze im deutschen Markt um 82 % und in den
USA um 59% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
angestiegen waren, waren zutreffend und bezogen
sich ausdrücklich auf den Berichtszeitraum vom 01.
Januar 2019 bis 30. Juni 2019.
Weder in der Pressemitteilung, noch im
Halbjahresfinanzbericht, findet sich irgendeine
Aussage, dass diese Zuwächse bis zum 27. August
2019 fortgeschrieben worden seien. Im Gegenteil. Es
wurde mitgeteilt, dass ein Jahresumsatz von EUR 32
bis 35 Mio. erwartet werde, was damit unter der
bisherigen Erwartung von EUR 35 bis 40 Mio. liege.
Dabei wurde auch die besondere Bedeutung des
vierten Quartals 2019 für den Geschäftserfolg
hervorgehoben, insbesondere im Hinblick auf den
dann erwarteten Break-Even im vierten Quartal.
Von dieser Erwartung für das Gesamtjahr 2019 ist
der Vorstand auch in der Veröffentlichung vom 10.
Oktober 2019 nicht abgerückt, als die vorläufigen
und ungeprüften Umsatzzahlen für die ersten neun
Monate bekannt gegeben wurden. Stattdessen wurde
abermals darauf hingewiesen, dass das Unternehmen
weiterhin das vierte Quartal als wesentlichen
Umsatztreiber für sein wachsendes Geschäft in allen
Märkten sieht. Die von der Deutsche Balaton AG und
der Deutsche Balaton Biotech AG genannten
Umsatzzahlen, die als vorläufige und ungeprüfte
Umsatzzahlen am 10. Oktober 2019 veröffentlicht
worden sind, waren darüber hinaus zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung des Halbjahresfinanzbericht am 27.
August 2019 noch nicht bekannt.
Nach Auffassung der Biofrontera AG besteht daher
der angebliche Widerspruch zwischen den beiden
Veröffentlichungen nicht.
- Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher,
den Beschlussvorschlag der Deutsche
Balaton AG und der Deutsche Balaton
Biotech AG zu Tagesordnungspunkt 2, den
Vorstandsmitgliedern das Vertrauen zu
entziehen, abzulehnen.
3. *Beschlussfassung über die Einfügung eines neuen §
7 Absatz 3a der Satzung (Schaffung eines
genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts nur für
Spitzenbeträge)*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung
zu ändern und hierzu folgenden Absatz 3a in § 7 der
Satzung einzufügen:
'(3a) Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 01.
November 2024 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um bis zu EUR 4.000.000 durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu
4.000.000 auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien
sind den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. §
186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt
werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge auszuschließen.
_Unterschreitet der festgesetzte
Bezugspreis den volumengewichteten
Durchschnittskurs, der anhand der
Schlusskurse der Aktie der Biofrontera AG
an der Frankfurter Wertpapierbörse im
elektronischen XETRA-Handel (oder
Nachfolgesystem) innerhalb der letzten fünf
Handelstage vor dem Tag der Bekanntmachung
des Bezugspreises im Bundesanzeiger
errechnet wird ('_ _Durchschnittskurs_ _'),
um mehr als 5 %, ist der Vorstand
verpflichtet, im Rahmen des Möglichen einen
börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte,
mindestens im Freiverkehr einer deutschen
Börse, zu veranlassen. Der Vorstand ist in
diesem Fall zudem verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass Inhabern von Bezugsrechten,
die ihre Bezugsrechte ausgeübt haben ('_
_Berechtigte_ _'), ein weiterer Bezug ('_
_Mehrbezug_ _') solcher neuen Aktien
angeboten wird, die nicht im Rahmen der
Ausübung von Bezugsrechten erworben wurden
('_ _nicht bezogene Aktien_ _'). Jedem
Berechtigten ist dabei ein Mehrbezug von
nicht bezogenen Aktien in dem Umfang
anzubieten, der seinem Anteil an den
insgesamt ausgeübten Bezugsrechten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
© 2019 Dow Jones News
