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(1)

DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.12.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.12.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-11-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Biofrontera AG Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 
604611 - Einladung zur außerordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu 
der am Donnerstag, dem 19. Dezember 2019, um 15:00 Uhr im 
Best Western Leoso Hotel Leverkusen, Raum 'Lüttich / 
Ludwigshafen', Am Büchelter Hof 11, 51373 Leverkusen, 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung 
ein. 
 
*Hinweise:* 
 
1. Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche 
   Balaton Biotech AG, beide Heidelberg, beide 
   Aktionäre unserer Gesellschaft, haben mit 
   gemeinsamen Schreiben vom 17. Oktober 2019 
   gemäß § 122 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) 
   die Einberufung einer weiteren 
   außerordentlichen Hauptversammlung mit 
   den nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1 und 
   2 verlangt (Einberufungsverlangen). Dem 
   Einberufungsverlangen kommt die Biofrontera 
   AG hiermit wie vom Gesetz vorgesehen 
   unverzüglich nach. 
2. Die Biofrontera AG stellt klar, dass die 
   Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte 1 und 2 
   nebst den dortigen Beschlussvorschlägen der 
   Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton 
   Biotech AG allein zur Erfüllung der 
   aktienrechtlichen Verpflichtungen der 
   Biofrontera AG zur Bekanntgabe des 
   Einberufungsverlangens erfolgt. Die 
   Biofrontera AG macht sich die nachfolgenden 
   Inhalte des Einberufungsverlangens der 
   Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton 
   Biotech AG durch diese Bekanntmachung nicht 
   zu Eigen. Dies gilt auch, soweit die 
   Wiedergabe der von der Deutsche Balaton AG 
   und der Deutsche Balaton Biotech AG 
   mitgeteilten Begründungen zu den 
   Tagesordnungspunkten 1 und 2 nachfolgend 
   erfolgt. 
3. Ergänzend weist die Biofrontera AG darauf 
   hin, dass die Deutsche Balaton AG und die 
   Deutsche Balaton Biotech AG - über die 
   nachfolgenden Tagesordnungspunkte 1 und 2 
   hinaus - verlangt haben, einen 
   Tagesordnungspunkt mit folgender Bezeichnung 
   auf die Tagesordnung zu setzen: 'Vorlage der 
   von der IVC Independent Valuation & 
   Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   ('IVC') erstellten Gutachten, Stellungnahmen 
   und Fairness Opinions hinsichtlich der 
   Angebote der Deutsche Balaton Biotech AG und 
   der Maruho Deutschland GmbH und ihrer 
   jeweiligen Änderungen, 
   einschließlich die von der Gesellschaft 
   an die IVC übergebenen Planungsprämissen 
   sowie deren Annahmen und die für die 
   Gutachten verwendeten Unterlagen, sofern 
   diese nicht öffentlich verfügbar sind'. Das 
   Einberufungsverlangen war jedenfalls 
   hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes als 
   rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Denn zum 
   einen hat bereits am Mittwoch, dem 15. Mai 
   2019, eine außerordentliche 
   Hauptversammlung der Biofrontera AG 
   stattgefunden. Die Deutsche Balaton AG hatte 
   gemäß § 122 Absatz 1 AktG bereits die 
   Einberufung dieser ersten 
   außerordentlichen Hauptversammlung im 
   Jahr 2019 verlangt. Die Biofrontera AG war 
   auch diesem Verlangen seinerzeit 
   nachgekommen. Hierdurch war die Biofrontera 
   AG, und zwar kurz vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 10. Juli 2019, 
   veranlasst, eine zusätzliche Hauptversammlung 
   abzuhalten. Einziger Tagesordnungspunkt, den 
   die Deutsche Balaton AG zur Behandlung in der 
   außerordentlichen Hauptversammlung am 
   15. Mai 2019 benannt hat, war die Erörterung 
   des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots 
   der Maruho Deutschland GmbH an die Aktionäre 
   der Biofrontera AG. Am 10. Juli 2019 hat 
   dann, als zweite Hauptversammlung im Jahr 
   2019, die ordentliche Hauptversammlung der 
   Biofrontera AG stattgefunden. In der 
   außerordentlichen Hauptversammlung vom 
   15. Mai 2019 und in der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 wurden (i) 
   das gemeinsame Erwerbsangebot der DELPHI 
   Unternehmensberatung AG und der Deutsche 
   Balaton Biotech AG sowie (ii) das 
   Erwerbsangebot der Maruho Deutschland AG 
   umfassend erörtert. Die Erörterung umfasste 
   die Stellungnahmen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat nebst Fairness Opinions der IVC 
   Independent Valuation & Consulting AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zahlreiche 
   Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre hierzu 
   wurden umfassend und zufriedenstellend 
   beantwortet. Dies gilt insbesondere für eine 
   Vielzahl von Fragen, die von Vertretern der 
   Deutsche Balaton AG bzw. von mit ihr 
   gemeinsam handelnden Personen in den beiden 
   Hauptversammlungen gestellt wurden. Kein 
   einziger Aktionär hat in einer der beiden 
   Hauptversammlungen gerügt, Fragen zu diesem 
   Themenkomplex wären nicht hinreichend 
   beantwortet worden. Es ist daher schon 
   sachlich nicht erkennbar, warum nun auch noch 
   eine weitere außerordentliche 
   Hauptversammlung sich abermals mit diesem 
   Themenkomplex befassen soll, so dass ein 
   Verlangen auf Einberufung der 
   Hauptversammlung hierzu ohnehin 
   rechtsmissbräuchlich wäre. Zum anderen kann 
   die Hauptversammlung nach der eindeutigen 
   gesetzlichen Kompetenzordnung ohnehin nicht, 
   wie aber von der Deutsche Balaton AG und der 
   Deutsche Balaton Biotech AG angestrebt, die 
   Vorlage von Geschäftsunterlagen der 
   Biofrontera AG verlangen. Dies gilt unter 
   anderem deshalb, weil die Offenlegung von 
   Geschäftsunterlagen gerade unter 
   Wettbewerbsgesichtspunkten stets das Risiko 
   von erheblichen Nachteilen für das 
   Unternehmen der Biofrontera AG begründen 
   würde. Das berechtigte Informationsbedürfnis 
   der Aktionärinnen und Aktionäre wird 
   stattdessen durch ihr Fragerecht in der 
   Hauptversammlung geschützt, von dem die 
   Aktionärinnen und Aktionäre der Biofrontera 
   AG in der außerordentlichen 
   Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 sowie in 
   der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. 
   Juli 2019 Gebrauch machen konnten und wie 
   dargestellt auch umfassend Gebrauch gemacht 
   haben. 
4. Dem Einberufungsverlangen der Deutsche 
   Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech 
   AG war daher im Ergebnis allenfalls zu den 
   nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1 und 2 zu 
   entsprechen. 
5. Unter _Tagesordnungspunkt 3_ findet sich 
   nachfolgend ein Beschlussvorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG, 
   der einen inhaltlich abweichenden 
   Kompromissvorschlag zum Beschlussvorschlag 
   der Deutsche Balaton AG und der Deutsche 
   Balaton Biotech AG unter Tagesordnungspunkt 1 
   enthält. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der 
   ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 
   (Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von 
   4.000.000 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen) und Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 und 
   Änderung der Satzung* 
 
   Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton 
   Biotech AG schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   a) Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung 
      vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte 
      Ermächtigung, das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
      4.000.000 EUR durch ein- oder mehrmalige 
      Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen 
      lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital II) und dabei 
      in näher beschriebenen Einzelfällen das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, wird aufgehoben. 
   b) Unter der Voraussetzung einer zustimmenden 
      Beschlussfassung zu a) wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 14. Oktober 2024 
      einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 
      nominal 4.000.000 EUR durch Ausgabe von 
      neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
      im Nennbetrag mit einem Anteil am 
      Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 
      EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019). Die neuen Aktien sind ab 
      Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie 
      ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den 
      Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. 
      Die neuen Aktien können auch durch ein vom 
      Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
      das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils 
      eine 'Emissionsbank') oder einem Konsortium 
      von Emissionsbanken mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
      Die Emissionsbank darf die Aktien nur unter 
      Beachtung von § 53a AktG Aktionären der 
      Gesellschaft zum Bezug anbieten nach 
      Maßgabe des Folgenden. Nicht von den 
      Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG im 
      Bezug oder im Mehrbezug gezeichnete Aktien 
      dürfen nicht von der Emissionsbank 
      übernommen oder platziert werden. Ein 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich 
      für Spitzenbeträge zulässig. Der Vorstand 
      ist verpflichtet, einen börsenmäßigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-

Handel der Bezugsrechte, mindestens im 
      Freiverkehr einer deutschen Börse über einen 
      Zeitraum von mindestens zehn Handelstagen, 
      einzurichten und zu organisieren. Der 
      Ausgabepreis für die neuen Aktien ist zu 
      Beginn der Bezugsfrist bekanntzugeben. Der 
      Ausgabepreis je neuer Aktie darf höchstens 
      80% des volumengewichteten 
      Durchschnittskurses der Schlusskurse der 
      Aktie der Biofrontera an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (XETRA) innerhalb der 
      letzten fünf Handelstage vor dem Tag der 
      Beschlussfassung des Vorstands über die 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
      entsprechen und 4,00 Euro je Aktie nicht 
      übersteigen. Der Vorstand ist weiter 
      verpflichtet, dafür zu sorgen, dass 
      Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, 
      ein zu ihrem jeweiligen Aktienbesitz 
      proportionaler Mehrbezug möglich ist und 
      dass im Rahmen des Bezugs und des Mehrbezugs 
      nicht von Aktionären gezeichnete Aktien 
      nicht an Dritte ausgegeben werden. Es darf 
      keine Backstopvereinbarung abgeschlossen 
      werden, auch nicht mit einer Emissionsbank. 
 
      _Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Satzung entsprechend dem Umfang der 
      Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
      anzupassen._ 
 
      _§ 7 Abs. 3b) der Satzung wird vollständig 
      neu gefasst wie folgt:_ 
 
      'Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. 
      Oktober 2024 einmalig oder mehrfach um 
      insgesamt bis zu nominal 4.000.000 EUR durch 
      Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien im Nennbetrag mit einem Anteil 
      am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 
      EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019). Die neuen Aktien sind ab 
      Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie 
      ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den 
      Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. 
      Die neuen Aktien können auch durch ein vom 
      Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
      das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils 
      eine 'Emissionsbank') oder einem Konsortium 
      von Emissionsbanken mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
      Die Emissionsbank darf die Aktien nur unter 
      Beachtung von § 53a AktG Aktionären der 
      Gesellschaft zum Bezug anbieten nach 
      Maßgabe des Folgenden. Nicht von den 
      Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG im 
      Bezug oder im Mehrbezug gezeichnete Aktien 
      dürfen nicht von der Emissionsbank 
      übernommen oder platziert werden. Ein 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich 
      für Spitzenbeträge zulässig. Der Vorstand 
      ist verpflichtet, einen börsenmäßigen 
      Handel der Bezugsrechte, mindestens im 
      Freiverkehr einer deutschen Börse über einen 
      Zeitraum von mindestens zehn Handelstagen, 
      einzurichten und zu organisieren. Der 
      Ausgabepreis für die neuen Aktien ist zu 
      Beginn der Bezugsfrist bekanntzugeben. Der 
      Ausgabepreis je neuer Aktie darf höchstens 
      80% des volumengewichteten 
      Durchschnittskurses der Schlusskurse der 
      Aktie der Biofrontera an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (XETRA) innerhalb der 
      letzten fünf Handelstage vor dem Tag der 
      Beschlussfassung des Vorstands über die 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
      entsprechen und 4,00 Euro je Aktie nicht 
      übersteigen. Der Vorstand ist weiter 
      verpflichtet, dafür zu sorgen, dass 
      Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, 
      ein zu ihrem jeweiligen Aktienbesitz 
      proportionaler Mehrbezug möglich ist und 
      dass im Rahmen des Bezugs und des Mehrbezugs 
      nicht von Aktionären gezeichnete Aktien 
      nicht an Dritte ausgegeben werden. Es darf 
      keine Backstopvereinbarung abgeschlossen 
      werden, auch nicht mit einer Emissionsbank. 
 
      _Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Satzung entsprechend dem Umfang der 
      Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
      anzupassen.'_ 
 
      Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche 
      Balaton Biotech AG haben folgende Begründung 
      für ihren vorgenannten Beschlussvorschlag zu 
      Tagesordnungspunkt 1 mitgeteilt: 
 
       _'Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 
       hat dem Vorstand die Ermächtigung 
       erteilt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu 4,0 Mio. EUR zu 
       erhöhen und dabei in durch den 
       Beschluss näher definierten Fällen das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen (Genehmigtes 
       Kapital II)._ 
       Gegen diesen Beschluss hat die Deutsche 
       Balaton AG Anfechtungsklage erhoben. 
       Das Oberlandesgericht Köln hat der 
       Klage der Deutsche Balaton AG 
       diesbezüglich stattgegeben und der 
       Biofrontera in diesem Zusammenhang 
       vorgehalten, den 
       Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem 
       Aktienrecht und das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in der Vergangenheit verletzt 
       zu haben. Die Entscheidung ist noch 
       nicht rechtskräftig, gegenwärtig wird 
       die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 
       über die von Biofrontera in dieser 
       Sache eingelegte 
       Nichtzulassungsbeschwerde abgewartet. 
       _Eine Entscheidung des 
       Bundesgerichtshofs in der Sache - 
       sollte der Bundesgerichtshof die 
       Revision überhaupt zulassen - wird 
       voraussichtlich erst gegen Ende des 
       Jahres 2020 oder sogar erst im Jahr 
       2021 erfolgen. Das Genehmigte Kapital 
       II mit der Möglichkeit zum 
       Bezugsrechtsausschluss kann aber 
       ohnehin nur bis 23. März 2022 
       ausgenutzt werden._ 
       Biofrontera AG hatte zuletzt mit 
       Kaptalmarktmitteilung vom 10. Oktober 
       2019 über die wirtschaftliche 
       Entwicklung berichtet. Biofrontera 
       teilte mit, dass 'der diesjährige 
       Umsatz in den USA im 3. Quartal von EUR 
       3,8 Mio. in 2018 um ca. 15% 
       zurückgegangen' sei. Noch am 27. August 
       2019 ließ sich der 
       Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Lübbert 
       zitieren, wonach das Umsatzwachstum in 
       den USA bei 59% läge, so dass 
       Biofrontera dort mit erweiterten 
       kommerziellen Portfolio mit Amelzu(R) 
       und Xepi(R) nun ausgezeichnet 
       aufgestellt sei. Er gehe davon aus, 
       dass sich das Umsatzwachstum insgesamt 
       mit rund 50% im weiteren Jahresverlauf 
       2019 auf einem ähnlichen Niveau bewegen 
       werde wie im ersten Halbjahr. Für das 
       vierte Quartal erwarte Biofrontera - 
       bereinigt um die Cutanea-Akquisition - 
       weiterhin das Erreichen des operativen 
       Break-even. 
       Vor diesem Hintergrund, dass die 
       erwarteten Umsatzerlöse, Erträge und 
       damit Liquidität als Zuflüsse nun 
       zeitlich verzögert eintreten könnten, 
       muss es der Gesellschaft möglich sein, 
       sich kurzfristig frisches Kapital zu 
       beschaffen, um gegebenenfalls 
       Liquiditätslücken zu überbrücken. Dies 
       ist mit einer ordentlichen 
       Kapitalerhöhung nicht ohne weiteres 
       möglich. 
       Zwar befanden sich zum 30. Juni 2019 
       noch rund 21,6 Millionen Euro in der 
       Kasse der Gesellschaft. Jedoch könnte 
       es bei anhaltender unbefriedigender 
       Geschäftsentwicklung notwendig werden, 
       kurzfristig neues Geld einzuwerben. Zu 
       diesem Zweck muss die Gesellschaft die 
       flexible Möglichkeit besitzen, sich 
       Eigenkapital verschaffen zu können. Ein 
       genehmigtes Kapital ist hierfür das 
       geeignete Mittel. Auf Basis des 
       aktuellen Börsenkurses der Aktien ist 
       das vorgeschlagene Volumen von 4 Mio. 
       Aktien ausreichend, um eine 
       Finanzierung von mindestens einem 
       weiteren Jahr bis zum Break-even 
       sicherzustellen. 
       Durch sein Verhalten in der 
       Vergangenheit hat der Vorstand 
       bewiesen, dass er mit den verschiedenen 
       Kapitalmarktinstrumenten nur unter 
       Verletzung des gesetzlichen 
       Grundsatzes, alle Aktionäre gleich zu 
       behandeln, umgehen kann. Deshalb sollte 
       dem Vorstand eine 
       Kapitalerhöhungsmöglichkeit mit 
       Bezugsrechtsausschluss keinesfalls zur 
       Verfügung stehen, da weiterer 
       Missbrauch zu befürchten wäre. 
       _Damit das zu handelnde Bezugsrecht 
       auch einen angemessenen Wert besitzt, 
       ist ein üblicher Abschlag zum 
       Börsenkurs erforderlich. Der maximale 
       Ausgabepreis von 4,00 Euro je Aktie 
       entspricht dem Ausgabekurs der jungen 
       Aktien, die im Februar 2018 an der 
       NASDAQ platziert wurden.'_ 
 
   *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
   Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei Verlangen 
   gestellt, die Tagesordnungen der ordentlichen 
   Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 
   2018 und vom 10. Juli 2019 um Beschlussfassungen zu 
   ergänzen, die dem vorstehenden Beschlussvorschlag 
   unter Tagesordnungspunkt 1 weitgehend entsprachen. 
   Dies gilt insbesondere für die angestrebte 
   Aufhebung der Beschlussfassung zu TOP 6 der 
   ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -3-

damalige Beschlussfassung über die Einfügung eines 
   neuen § 7 Absatz 3b der Satzung zur Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals II. 
 
   Der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 ist bekanntlich 
   Gegenstand einer nicht rechtskräftigen Entscheidung 
   des Oberlandesgerichts Köln (18 U 182/17) vom 15. 
   November 2018. Die Hauptversammlungen der 
   Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 
   2019 haben die entsprechenden Beschlussvorschläge 
   der Deutsche Balaton AG, diesen Beschluss vom 24. 
   Mai 2017 aufzuheben, jeweils abgelehnt. 
 
   Die Redundanz des vorliegenden Verlangens legt den 
   Schluss nahe, dass die Deutsche Balaton AG das von 
   der Biofrontera AG eingeleitete Revisionsverfahren 
   beim Bundesgerichtshof durch eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung beenden möchte, um eine 
   Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierüber zu 
   vermeiden. Wie schon in den beiden früheren 
   Hauptversammlungen scheint es offenbar die Absicht 
   der Deutsche Balaton AG und nun auch der Deutsche 
   Balaton Biotech AG (eine 100%ige 
   Tochtergesellschaft der Deutsche Balaton AG) zu 
   sein, über Beschlussfassungen der Hauptversammlung 
   Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten zu nehmen, die 
   zwischen der Deutsche Balaton AG und der 
   Biofrontera AG anhängig sind. 
 
   Um die Sicherstellung der künftigen Finanzierung 
   der Biofrontera AG scheint es der Deutsche Balaton 
   AG und der Deutsche Balaton Biotech AG im Ergebnis 
   mit dem Einberufungsverlangen anscheinend nicht 
   primär zu gehen, da sie die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals ausdrücklich nur 'unter der 
   Voraussetzung einer zustimmenden Beschlussfassung' 
   zur Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der 
   ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 
   vorschlagen. Denn rechtlich kann ein neues 
   genehmigtes Kapitals in dem von der Deutsche 
   Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG 
   vorgeschlagenen Umfang von bis zu EUR 4.000.000 
   ohne weiteres geschaffen werden, ohne dass der 
   Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hierzu überhaupt 
   aufgehoben werden müsste. 
 
   Bereits aus den vorstehenden Gründen, namentlich 
   der bereits zweimaligen Befassung der 
   Hauptversammlung mit den wesentlichen Teilen des 
   Beschlussantrags unter Tagesordnungspunkt 1 durch 
   die Deutsche Balaton AG, hat der Vorstand der 
   Biofrontera AG erwogen, das Einberufungsverlangen 
   der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton 
   Biotech AG auch insoweit als rechtsmissbräuchlich 
   zurück zu weisen. In der Folge wäre aber eine 
   weitere gerichtliche Auseinandersetzung mit der 
   Deutsche Balaton AG bzw. der Deutsche Balaton 
   Biotech AG zu erwarten gewesen. Diese hätte 
   wiederum erhebliche Mittel und Ressourcen 
   verbraucht bzw. gebunden. 
 
   Daher hat sich der Vorstand entschieden, die 
   Hauptversammlung gleichwohl ein zweites Mal im Jahr 
   2019 auf Verlangen der Deutsche Balaton AG und 
   damit ein drittes Mal insgesamt einzuberufen. 
 
   Die Biofrontera AG sieht derzeit keine konkrete 
   Notwendigkeit der Durchführung einer 
   Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital. Zudem 
   besteht derzeit auf Grund der von der 
   Hauptversammlung am 28. August 2015 erteilten 
   Ermächtigung noch bis zum 27. August 2020 die 
   Möglichkeit, etwaigen Kapitalbedarf über die 
   Ausgabe von Genussscheinen, Options- und 
   Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder 
   Wandelanleihen zu decken. 
 
   Dennoch haben Vorstand und Aufsichtsrat 
   beschlossen, der Hauptversammlung im Sinne eines 
   konstruktiven Lösungsvorschlags unter dem 
   nachfolgenden *Tagesordnungspunkt 3* einen eigenen 
   Vorschlag für die Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals zu unterbreiten, der sich allein an der 
   Zukunft des Unternehmens orientiert. Dieser 
   Vorschlag wird nicht unter die Bedingung der 
   Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 gestellt. Damit 
   würden die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 
   11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019, die 
   Beschlussfassungen der Hauptversammlung vom 24. Mai 
   2017 zum TOP 6 nicht aufzuheben, respektiert. 
   Zugleich würde damit eine Lösung für das von der 
   Deutsche Balaton AG bzw. der Deutsche Balaton 
   Biotech AG angeblich erkannte Erfordernis der 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   gefunden. 
 
   Soweit die Deutsche Balaton AG und der Deutsche 
   Balaton Biotech AG, gestützt auf die nicht 
   rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts 
   Köln vom 15. November 2018, die Unterstellung zum 
   Ausdruck bringen, dass der Vorstand eine 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nicht 
   adäquat umsetzen würde, sei der Hinweis erlaubt, 
   dass das Oberlandesgerichts Köln dem Vorstand 
   überhaupt nicht vorgeworfen hat, irgendwann einmal 
   das gesetzliche Bezugsrecht von Aktionären verletzt 
   zu haben. In dem Urteil geht es stattdessen allein 
   um die Frage des Abschlusses von so genannten 
   'Back-Stop-Vereinbarungen' mit Aktionären. Durch 
   Back-Stop-Vereinbarungen verpflichten sich 
   Investoren im Vorfeld einer Kapitalmaßnahme, 
   neue Aktien zu bestimmten Bedingungen verbindlich 
   abzunehmen, wenn die Aktionäre zur Übernahme 
   der neuen Aktien im Rahmen ihres Bezugsrechts nicht 
   bereit sind. Back-Stop-Vereinbarungen fördern so 
   die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen 
   Platzierung einer Bezugsrechtsemission. In der 
   streitgegenständlichen Back-Stop-Vereinbarung war 
   ein Aktionär die Verpflichtung eingegangen, einen 
   wesentlichen Teil der neuen Aktien aus der 
   Kapitalerhöhung im Oktober/November 2016 zu 
   zeichnen, und zwar im Ergebnis ohne Abschlag zum 
   damals aktuellen Börsenkurs. Ohne diese 
   Back-Stop-Vereinbarung wäre die Kapitalerhöhung 
   aller Voraussicht nach weitgehend gescheitert. Die 
   Deutsche Balaton AG hatte seinerzeit kein 
   Interesse, die Kapitalerhöhung als weiterer 
   Back-Stop-Investor abzusichern. 
 
   Unbeschadet dessen, dass die Biofrontera AG gegen 
   die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln beim 
   Bundesgerichtshof vorgeht, haben Vorstand und 
   Aufsichtsrat im Rahmen des Beschlussvorschlags 
   unter *Tagesordnungspunkt 3*, ohne Anerkennung 
   einer Rechtspflicht, dem Urteil des 
   Oberlandesgerichts Köln im Sinne eines 
   Kompromissvorschlags Rechnung getragen und auch 
   weitere Elemente des Beschlussvorschlags unter 
   Tagesordnungspunkt 1 aufgegriffen. Sie erhoffen 
   sich auf dieser Grundlage auch die Zustimmung der 
   Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton 
   Biotech AG zum Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 3. 
 
   - Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, 
     den Beschlussvorschlag der Deutsche 
     Balaton AG und der Deutsche Balaton 
     Biotech AG zu Tagesordnungspunkt 1 
     abzulehnen und stattdessen für den 
     Beschlussvorschlag von Vorstand und 
     Aufsichtsrat unter *Tagesordnungspunkt 3* 
     zu stimmen. 
2. *Erörterung der Investor Relations Maßnahmen, 
   gegebenenfalls Vertrauensentzug* 
 
   a) Aussprache 
 
   Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton 
   Biotech AG schlagen vor, über die Investor 
   Relations Maßnahmen der Gesellschaft zu 
   diskutieren, insbesondere über die Prognosen für 
   das Geschäftsjahr 2019, die Empfehlung der 
   Verwaltung, bei 7,20 Euro die Aktien in das Angebot 
   von Maruho Deutschland GmbH einzureichen, die 
   Stellungnahme der Verwaltung, eine finanzielle 
   Gegenleistung in Höhe von 8,00 Euro je Aktie sei zu 
   niedrig, die Umsatzentwicklungen in den einzelnen 
   Märkten USA, Deutschland und Europa, die 
   Umsatzerwartungen für das vierte Quartal 2019 und 
   die einzelnen Quartale 2020, das Verschweigen der 
   Gründe für die reduzierten Umsatzprognosen für 2019 
   sowie die Offenlegung des Standes der 
   Forschungskooperation mit Maruho und aller 
   Informationen in Zusammenhang mit geplanten oder 
   zurzeit anstehenden Verträgen mit Maruho. 
 
   b) Gegebenenfalls: Vertrauensentzug 
 
      aa) Die Deutsche Balaton AG und die 
          Deutsche Balaton Biotech AG schlagen 
          vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
           Dem Vorstandsmitglied Prof. Dr. 
           Lübbert wird das Vertrauen entzogen. 
      bb) Die Deutsche Balaton AG und die 
          Deutsche Balaton Biotech AG schlagen 
          vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
           Dem Vorstandsmitglied Thomas 
           Schaffer wird das Vertrauen 
           entzogen. 
      cc) Die Deutsche Balaton AG und die 
          Deutsche Balaton Biotech AG schlagen 
          vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
           Dem Vorstandsmitglied Christoph 
           Dünwald wird das Vertrauen entzogen. 
 
   Die Deutsche Balaton AG behält sich vor, je nach 
   Aussprache zu 3 a) auf die Abstimmungen zu b) zu 
   verzichten und in der Hauptversammlung den Antrag 
   zu stellen, den Punkt 3 b) von der Tagesordnung zu 
   nehmen. 
 
    Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche 
    Balaton Biotech AG haben folgende 
    Begründung zum Tagesordnungspunkt 2 
    mitgeteilt: 
 
     'Die Kommunikation der Verwaltung 
     gegenüber den Aktionären und dem 
     Kapitalmarkt ist desaströs und von 
     vielfachen Unklarheiten begleitet. So 
     teilte der Vorstand der Gesellschaft am 
     27. August 2019 dem Kapitalmarkt mit, 
     'weiter auf erfolgreichem 
     Wachstumskurs' zu sein. Ferner 
     hieß es in der vorbezeichneten 
     Kapitalmarktmitteilung, 
     Wachstumstreiber seien erneut 
     insbesondere der US-amerikanische, aber 
     auch der deutsche Markt, in dem die 

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November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -4-

Umsätze um 82% im Vergleich zum 
     Vorjahreszeitraum angestiegen seien. 
     Das Umsatzwachstum in den USA läge bei 
     59%. Zwar hat die Gesellschaft in der 
     Kapitalmarktmitteilung vom 27. August 
     2019 auf ein leicht abgeschwächtes 
     Umsatzwachstum in den USA hingewiesen, 
     aber es auch als 'weiterhin dynamisch' 
     bezeichnet. Nicht einmal zwei Monate 
     später teilte der Vorstand dann mit 
     Kapitalmarktmitteilung vom 10. Oktober 
     2019 mit, der Umsatz in den USA sei 
     lediglich um ca. 25% im Vergleich zum 
     vorherigen 9-Monats-Zeitraum gewachsen, 
     der Umsatz in den USA im 3. Quartal von 
     EUR 3,8 Mio. in 2018 sei um ca. 15% zur 
     Vergleichsperiode zurückgegangen. 
     Über diese widersprüchlichen 
     Mitteilungen hat eine Diskussion 
     stattzufinden. 
     Die Verwaltung war der Meinung, dass 
     ein Angebotspreis von 7,20 Euro je 
     Aktie nicht angemessen sei, empfahl 
     allerdings die Einreichung in das 
     Angebot von Maruho Deutschland GmbH, 
     was an sich schon widersprüchlich ist. 
     Obwohl die Verwaltung der Auffassung 
     war, 7,20 Euro sei ein unzureichender 
     Preis je Aktie der Gesellschaft, 
     reichten die Vorstandsmitglieder alle 
     ihre Aktien in das Angebot zum Preis 
     von 7,20 Euro je Aktie ein. Über 
     diesen Widerspruch hat die 
     Hauptversammlung sich auszusprechen, 
     auch darüber, dass der Börsenkurs 
     insbesondere seit den kurz nach der 
     Beendigung der Angebote bzw. dem 
     Einreichen der Vorstände ihrer Aktien 
     in das Maruho-Angebot stattgefundenen 
     enttäuschenden Kapitalmarktmeldungen um 
     mittlerweile über 30% gesunken ist. 
     _Wir verweisen zur Begründung auch auf 
     die Begründungen unserer entsprechenden 
     Anträge zur Hauptversammlung am 10. 
     Juli 2019._ 
     Sofern die Abstimmungen zu 3 b) 
     stattfinden und ein bedeutender Teil 
     der Aktionäre, auch wenn dies nur eine 
     Minderheit sein sollte, dem Vorstand 
     das Vertrauen verweigerten, sollte der 
     Aufsichtsrat dies zum Anlass nehmen, 
     die Verträge der Vorstandsmitglieder 
     keinesfalls vorzeitig zu verlängern, 
     sondern jedenfalls die 
     Geschäftsentwicklung bis zum 2. Quartal 
     2020 abzuwarten.' 
 
   *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
   Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sowohl in 
   der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. 
   Mai 2019 als auch in der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 das gemeinsame 
   Erwerbsangebot der DELPHI Unternehmensberatung AG 
   und der Deutsche Balaton Biotech AG sowie das 
   Erwerbsangebot der Maruho Deutschland AG umfassend 
   erörtert wurden, einschließlich der 
   Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat nebst 
   Fairness Opinions der IVC Independent Valuation & 
   Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 
   Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre hierzu 
   wurden umfassend beantwortet. Die öffentlich 
   bekannt gemachte Absicht der Vorstandsmitglieder, 
   das Angebot der Maruho Deutschland GmbH zu einem 
   Preis von EUR 7,20 je Aktie anzunehmen, wurde 
   umfassend begründet und erörtert. Vor diesem 
   Hintergrund wäre ein Verlangen, eine 
   außerordentliche Hauptversammlung zur 
   nochmaligen Erörterung dieser Themen einzuberufen, 
   nach Auffassung des Vorstands wie einleitend 
   dargestellt rechtsmissbräuchlich. 
 
   Die Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 hat zudem 
   den Vorstandsmitgliedern Entlastung erteilt. Ein im 
   Wege eines Ergänzungsverlangens auf die 
   Tagesordnung gesetzter Antrag der Deutsche Balaton 
   AG, Herrn Thomas Schaffer das Vertrauen in der 
   Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 zu entziehen, 
   hat keine Mehrheit gefunden. Insofern erscheint 
   auch das Verlangen der Deutsche Balaton AG und der 
   Deutsche Balaton Biotech AG unter 
   Tagesordnungspunkt 2 mindestens fragwürdig. 
 
   Was die unter Tagesordnungspunkt 2 zudem verlangte 
   Erörterung der Investor Relations seit dem 10. Juli 
   2019 angeht, wird sich der Vorstand den Fragen der 
   Aktionäre stellen. Zu den von der Deutsche Balaton 
   AG und der Deutsche Balaton Biotech AG in ihrer 
   vorstehenden Begründung gemachten Vorhaltungen sei 
   bereits hier kurz eingegangen: 
 
   Es wird beanstandet, der Vorstand der Gesellschaft 
   habe am 27. August 2019 dem Kapitalmarkt in einer 
   Kapitalmarktmitteilung mitgeteilt, 'weiter auf 
   erfolgreichem Wachstumskurs' zu sein. Nicht einmal 
   zwei Monate später habe der Vorstand dann mit 
   Kapitalmarktmitteilung vom 10. Oktober 2019 
   mitgeteilt, der Umsatz in den USA sei lediglich um 
   ca. 25 % im Vergleich zum vorherigen 
   9-Monats-Zeitraum gewachsen, 'der Umsatz in den USA 
   im 3. Quartal von EUR 3,8 Mio. in 2018 sei um ca. 
   15% zur Vergleichsperiode zurückgegangen'. 
   Über diese angeblich widersprüchlichen 
   Mitteilungen habe eine Diskussion stattzufinden. 
 
   Bei der von der Deutsche Balaton AG und der 
   Deutsche Balaton Biotech AG so genannten 
   Kapitalmarktmitteilung vom 27. August 2019 handelt 
   es sich offenbar um die Pressemitteilung der 
   Biofrontera AG zur Veröffentlichung des 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019. Sowohl 
   in der Pressemitteilung, als auch im 
   Halbjahresfinanzbericht, werden also die 
   Entwicklungen im ersten Halbjahr 2019 beschrieben. 
   Die von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche 
   Balaton Biotech AG angesprochenen Aussagen, dass 
   die Umsätze im deutschen Markt um 82 % und in den 
   USA um 59% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum 
   angestiegen waren, waren zutreffend und bezogen 
   sich ausdrücklich auf den Berichtszeitraum vom 01. 
   Januar 2019 bis 30. Juni 2019. 
 
   Weder in der Pressemitteilung, noch im 
   Halbjahresfinanzbericht, findet sich irgendeine 
   Aussage, dass diese Zuwächse bis zum 27. August 
   2019 fortgeschrieben worden seien. Im Gegenteil. Es 
   wurde mitgeteilt, dass ein Jahresumsatz von EUR 32 
   bis 35 Mio. erwartet werde, was damit unter der 
   bisherigen Erwartung von EUR 35 bis 40 Mio. liege. 
   Dabei wurde auch die besondere Bedeutung des 
   vierten Quartals 2019 für den Geschäftserfolg 
   hervorgehoben, insbesondere im Hinblick auf den 
   dann erwarteten Break-Even im vierten Quartal. 
 
   Von dieser Erwartung für das Gesamtjahr 2019 ist 
   der Vorstand auch in der Veröffentlichung vom 10. 
   Oktober 2019 nicht abgerückt, als die vorläufigen 
   und ungeprüften Umsatzzahlen für die ersten neun 
   Monate bekannt gegeben wurden. Stattdessen wurde 
   abermals darauf hingewiesen, dass das Unternehmen 
   weiterhin das vierte Quartal als wesentlichen 
   Umsatztreiber für sein wachsendes Geschäft in allen 
   Märkten sieht. Die von der Deutsche Balaton AG und 
   der Deutsche Balaton Biotech AG genannten 
   Umsatzzahlen, die als vorläufige und ungeprüfte 
   Umsatzzahlen am 10. Oktober 2019 veröffentlicht 
   worden sind, waren darüber hinaus zum Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung des Halbjahresfinanzbericht am 27. 
   August 2019 noch nicht bekannt. 
 
   Nach Auffassung der Biofrontera AG besteht daher 
   der angebliche Widerspruch zwischen den beiden 
   Veröffentlichungen nicht. 
 
   - Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, 
     den Beschlussvorschlag der Deutsche 
     Balaton AG und der Deutsche Balaton 
     Biotech AG zu Tagesordnungspunkt 2, den 
     Vorstandsmitgliedern das Vertrauen zu 
     entziehen, abzulehnen. 
3. *Beschlussfassung über die Einfügung eines neuen § 
   7 Absatz 3a der Satzung (Schaffung eines 
   genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts nur für 
   Spitzenbeträge)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung 
   zu ändern und hierzu folgenden Absatz 3a in § 7 der 
   Satzung einzufügen: 
 
    '(3a) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 01. 
    November 2024 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um bis zu EUR 4.000.000 durch 
    ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
    4.000.000 auf den Namen lautenden 
    Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien 
    sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
    Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 
    186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt 
    werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht der Aktionäre für 
    Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
    _Unterschreitet der festgesetzte 
    Bezugspreis den volumengewichteten 
    Durchschnittskurs, der anhand der 
    Schlusskurse der Aktie der Biofrontera AG 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
    elektronischen XETRA-Handel (oder 
    Nachfolgesystem) innerhalb der letzten fünf 
    Handelstage vor dem Tag der Bekanntmachung 
    des Bezugspreises im Bundesanzeiger 
    errechnet wird ('_ _Durchschnittskurs_ _'), 
    um mehr als 5 %, ist der Vorstand 
    verpflichtet, im Rahmen des Möglichen einen 
    börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte, 
    mindestens im Freiverkehr einer deutschen 
    Börse, zu veranlassen. Der Vorstand ist in 
    diesem Fall zudem verpflichtet, dafür zu 
    sorgen, dass Inhabern von Bezugsrechten, 
    die ihre Bezugsrechte ausgeübt haben ('_ 
    _Berechtigte_ _'), ein weiterer Bezug ('_ 
    _Mehrbezug_ _') solcher neuen Aktien 
    angeboten wird, die nicht im Rahmen der 
    Ausübung von Bezugsrechten erworben wurden 
    ('_ _nicht bezogene Aktien_ _'). Jedem 
    Berechtigten ist dabei ein Mehrbezug von 
    nicht bezogenen Aktien in dem Umfang 
    anzubieten, der seinem Anteil an den 
    insgesamt ausgeübten Bezugsrechten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -5-

entspricht._ 
 
    _Der Bezugspreis darf den Durchschnittskurs 
    nicht überschreiten._ 
 
    Werden Backstopvereinbarungen mit 
    Aktionären abgeschlossen, ist § 53a AktG 
    dergestalt zu beachten, dass der Abschluss 
    der Backstopvereinbarung allen Aktionären 
    zu gleichen Bedingungen angeboten wird oder 
    ein Ausschreibungsverfahren stattfindet. 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
    Aktienrechte und die Bedingungen der 
    Aktienausgabe festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
    Fassung des § 7 der Satzung nach 
    vollständiger oder teilweiser Durchführung 
    der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
    der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals I und, falls das Genehmigte 
    Kapital I bis zum 01. November 2024 nicht 
    oder nicht vollständig ausgenutzt worden 
    sein sollte, nach Ablauf der 
    Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands gem. § 203 Absatz 2 Satz 2 
   in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zur 
   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals nebst Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts unter 
   Tagesordnungspunkt 3:* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung am 19. Dezember 2019 unter 
   Tagesordnungspunkt 3 die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals vor, und zwar ein neues 
   Genehmigtes Kapital I in einem Umfang von EUR 
   4.000.000. Diese EUR 4.000.000 sind weniger als 10 
   % des derzeitigen Grundkapitals. 
 
   Gegenüber der Ausgestaltung des von der Deutsche 
   Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG 
   unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen 
   Genehmigten Kapitals sind im Beschlussvorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der 
   Biofrontera AG und der Aktionärinnen und Aktionäre 
   Modifikationen erfolgt. 
 
   Zunächst liegt die unter Tagesordnungspunkt 1 von 
   der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton 
   Biotech AG vorgeschlagene starre Festlegung des 
   Bezugspreises auf höchstens 80 % des 
   volumengewichteten Durchschnittskurses, maximal 
   jedoch auf EUR 4,00 je Aktie weder im Interesse der 
   Biofrontera AG, noch im Interesse der übrigen 
   Aktionärinnen und Aktionäre. 
 
   Der Schlusskurs der Aktie der Biofrontera AG im 
   XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
   06. November 2019 lag bei EUR 5,34. Der von der 
   Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton 
   Biotech AG vorgeschlagene Höchstbetrag für neue 
   Aktien von EUR 4,00 steht daher schon im klaren 
   Widerspruch zu der von ihnen selbst vorgetragenen 
   oben wiedergegebenen Begründung für ihren 
   Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 1. Denn 
   dort in der Begründung heißt es: 'Auf Basis 
   des *aktuellen Börsenkurses* der Aktien ist das 
   vorgeschlagene Volumen von 4 Mio. Aktien 
   ausreichend, um eine Finanzierung von mindestens 
   einem weiteren Jahr bis zum Break-even 
   sicherzustellen.' Eine Ausgabe zum aktuellen 
   Börsenkurs wäre nach dem Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 1 derzeit aber überhaupt nicht 
   möglich. 
 
   Die Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien aus 
   genehmigtem Kapital soll zudem für rund fünf Jahre 
   erteilt werden. Allein schon vor diesem Hintergrund 
   verbietet es sich, in einem genehmigten Kapital 
   überhaupt einen Höchstpreis festzulegen, weil die 
   Gefahr bestünde, dass Aktien in Zukunft nicht nur 
   mit einem üblichen Abschlag auf den Börsenkurs, 
   sondern weit darunter ausgegeben werden müssten. 
   Die Aktionäre und Aktionärinnen könnten dann in der 
   Folge gezwungen sein, neue Aktien zu erwerben, wenn 
   sie nicht in erheblichen Umfang wirtschaftlich 
   verwässert werden sollen. Zwar sieht der 
   Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG und der 
   Deutsche Balaton Biotech AG unter 
   Tagesordnungspunkt 1 vor, dass ein 
   Bezugsrechtshandel stattfinden soll, allerdings ist 
   auch im Falle eines Bezugsrechtshandels nicht 
   garantiert, dass Aktionäre und Aktionärinnen den 
   inneren Wert ihrer Bezugsrechte tatsächlich bei 
   einem Verkauf vollständig realisieren könnten. 
   Üben sie in einem solchen Fall ihre 
   Bezugsrechte mangels adäquater Verkaufsmöglichkeit 
   nicht aus, könnten sich andere Aktionäre, z.B. die 
   Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton 
   Biotech AG, über den von ihnen vorgeschlagenen 
   Mehrbezug, weit unter Marktpreisen mit neuen Aktien 
   auf Kosten der nicht beziehenden Aktionäre 
   eindecken. 
 
   Der Beschlussvorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 3 sieht daher 
   keine Vorgaben für einen Höchstbetrag des 
   Bezugspreises vor, außer, dass vorgesehen ist, 
   dass der Bezugspreis den aktuellen Börsenkurs nicht 
   überschreiten wird. So ist klargestellt, dass das 
   Bezugsrecht, wie auch in der Vergangenheit, nicht 
   dadurch beeinträchtigt wird, dass dessen Ausübung 
   auf Grund eines über dem Börsenkurs liegenden 
   Bezugspreises wirtschaftlich keinen Sinn macht. 
 
   Soweit der Vorstand gem. dem Beschlussvorschlag der 
   Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton 
   Biotech AG unter Tagesordnungspunkt 1) weiter 
   verpflichtet werden soll, dafür zu sorgen, dass 
   Aktien, die trotz Bezugsangebot und Angebot zum 
   Mehrbezug nicht von Aktionären erworben wurden, 
   auch nicht an Dritte ausgegeben werden können, ist 
   auch dies für die Biofrontera AG potentiell 
   nachteilig. Denn wenn nicht einmal in dem Fall, 
   dass ein Bezugsrecht und ein Mehrbezug gewährt 
   werden, die Aktionäre bereit sind, der Gesellschaft 
   Mittel zur Verfügung zu stellen, ist es nicht 
   einzusehen, warum dann nicht eine Platzierung bei 
   Dritten erfolgen soll. Denn andernfalls würden 
   insbesondere Großaktionäre, wie z.B. die 
   Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton 
   Biotech AG, in die Druckposition gegenüber der 
   Biofrontera AG kommen, eine Kapitalmaßnahme 
   trotz Zeichnungsinteresse bei Dritten scheitern zu 
   lassen. Auf diesem Wege könnten einzelne Aktionäre 
   der Biofrontera AG den Bezugspreis zu ihrem Vorteil 
   quasi diktieren. 
 
   Nach Überzeugung der Biofrontera AG sollte 
   daher die Festsetzung des Bezugspreises stets 
   marktnah unter Berücksichtigung der konkreten 
   Kapitalmarktbedingungen erfolgen, weil nur so ein 
   maximaler, der Biofrontera AG zufließender 
   Emissionserlös erzielt werden könnte. 
 
   Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton 
   Biotech AG schlagen unter Tagesordnungspunkt 1 auch 
   vor, dass zwingend ein Bezugsrechtshandel 
   stattfinden soll. Begründet wird dies damit, dass 
   dort unter Tagesordnungspunkt 1 auf Grund der - für 
   die Biofrontera AG offenkundig nachteiligen - 
   Festlegungen eines Höchstbetrags von EUR 4,00 je 
   Aktie für den Bezugspreis, mit einem hohen inneren 
   Wert des Bezugsrechts zu rechnen ist. Wird hingegen 
   dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat gefolgt 
   und keine Vorgabe zu einem maximalen Bezugspreis 
   deutlich unterhalb des Börsenkurses für neue Aktien 
   gemacht, ist nicht automatisch von einem hohen 
   inneren Wert des Bezugsrechts auszugehen. 
 
   Um hier einen sinnvollen Kompromiss zu finden, 
   sieht der Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 3 vor, dass der Vorstand 
   verpflichtet ist, im Rahmen des Möglichen einen 
   börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte zu 
   veranlassen, wenn der festgesetzte Bezugspreis den 
   volumengewichteten Durchschnittskurs, der anhand 
   der Schlusskurse der Aktie der Biofrontera AG an 
   der Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen 
   XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem) innerhalb der 
   letzten fünf Handelstage vor dem Tag der 
   Bekanntmachung des Bezugspreises im Bundesanzeiger 
   errechnet wird ('*Durchschnittskurs*'), um mehr als 
   5 % unterschreitet. Unter Berücksichtigung des zu 
   erwartenden Bezugsverhältnisses und etwaiger 
   Transaktionskosten sollte nur in diesen Fällen mit 
   einem relevanten Wert des Bezugsrechts zu rechnen 
   sein, so dass ein zwingender Handel auch nur in 
   diesen Fällen angezeigt erscheint. In allen anderen 
   Fällen kann natürlich ein Handel dennoch 
   stattfinden. 
 
   Für den Fall, dass der Bezugspreis den 
   Durchschnittskurs um mehr als 5 % unterschreitet, 
   soll nach dem Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 3 auch ein Mehrbezug zwingend 
   angeboten werden. Neue Aktien, die nicht im Rahmen 
   des Bezugsrechts bezogen werden, würden demnach 
   gem. den Bestimmungen des Beschlussvorschlags 
   zunächst denjenigen angeboten werden, die 
   Bezugsrechte ausgeübt haben. Jedem Berechtigten 
   wäre nach dem Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 3 ein Mehrbezug von nicht 
   bezogenen Aktien in dem Umfang anzubieten, der 
   seinem Anteil an den insgesamt ausgeübten 
   Bezugsrechten entspricht. Würden also z.B. von 
   1.000 angebotenen neuen Aktien 500 neue Aktien im 
   Rahmen der Ausübung von Bezugsrechten bezogen 
   werden, könnte ein Aktionär, der 100 Aktien im 
   Rahmen des Bezugsrechts bezieht, im Rahmen des 
   Mehrbezugs weitere bis zu 100 neue Aktien erwerben. 
 
   Für den Fall, dass der Bezugspreis den 
   Durchschnittskurs nicht um mehr als 5 % 
   unterschreitet, soll nach dem Beschlussvorschlag 
   unter Tagesordnungspunkt 3 ein Mehrbezug nicht 
   zwingend angeboten werden. Denn bei einem 
   geringeren Abschlag haben die Aktionäre, auch in 
   Ansehung des Volumens des Genehmigten Kapitals I 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

von weniger als 10 % des Grundkapitals, die 
   Möglichkeit, etwaige Mehrbezugswünsche zu 
   angemessenen Konditionen über die Börse zu decken. 
   Umgekehrt würde es der Biofrontera AG so besser 
   ermöglicht werden, in so einem Fall auch neue 
   Investoren für die Biofrontera AG zu gewinnen, was 
   im Interesse der Biofrontera AG und der bestehenden 
   Aktionärinnen und Aktionäre liegt. 
 
   Neue Aktien aus Genehmigtem Kapital I sind den 
   Aktionären gem. dem Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 3 ohnehin stets zum Bezug 
   anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären 
   gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt 
   werden. Der Vorstand soll nur ermächtigt werden, 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen. Die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
   vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, 
   indem sie die Herstellung eines technisch 
   durchführbaren Bezugsverhältnisses erleichtert. Die 
   als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch 
   Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ein 
   möglicher Verwässerungseffekt ist durch die 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Jeder 
   Aktionär hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, 
   die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
   erforderlichen Aktien zu marktgerechten Bedingungen 
   über die Börse zu erwerben. 
 
   Die vorstehenden Überlegungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge gelten 
   für den unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   entsprechend. 
 
   *Ergänzende Hinweise zu dem Bericht des Vorstands 
   zu Tagesordnungspunkt 3* 
 
   Für den Fall, dass die unter Tagesordnungspunkt 3 
   erbetene Ermächtigung erteilt und wirksam wird, 
   würden sich die Reservekapitalia der Gesellschaft 
   wie folgt beschrieben entwickeln. 
 
   Bedingtes Kapital I 
 
   Es besteht ein Bedingtes Kapital I gem. § 7 Abs. 2 
   der Satzung in Höhe von noch EUR 3.998.014, das 
   durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August 
   2015 in einem Umfang von bis zu EUR 6.434.646 
   geschaffen wurde. Die Reduzierung des Betrags in 
   der Satzung beruht auf der Ausübung von 
   Wandlungsrechten, wobei die Ausgabe der neuen 
   Aktien in Höhe der Differenz bereits im 
   Handelsregister eingetragen wurde. Insgesamt können 
   damit noch 3.998.014 neue Aktien aus dem Bedingten 
   Kapital I ausgegeben werden. Aus bereits 
   ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen bestehen 
   dabei bereits Wandlungsrechte, aus denen bis zu 
   427.642 neue Aktien entstehen können. 
 
   Ein Bezugsrechtsausschluss ist hier möglich für 
   Spitzenbeträge, um den Inhabern von Options- 
   und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit 
   Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten 
   Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht 
   in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
   nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten 
   zustehen würde und sofern Finanzinstrumente gegen 
   Sachleistungen ausgegeben werden und der Wert der 
   Sachleistung im Vergleich zu dem nach anerkannten 
   finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten 
   theoretischen Marktwert der Finanzinstrumente nicht 
   unangemessen niedrig ist. 
 
   Bedingtes Kapital III 
 
   Das Bedingte Kapital III gem. § 7 Abs. 6 der 
   Satzung besteht mit einem Betrag von EUR 249.050. 
   Das Bedingte Kapital III dient der Absicherung von 
   Optionen, die im Zuge des Aktienoptionsprogramms 
   2010 ausgegeben wurden und noch nicht verfallen 
   sind. Da das Aktienoptionsprogramm 2010 am 01. Juli 
   2015 ausgelaufen ist, können auf seiner Grundlage 
   keine weiteren Optionen gewährt werden. Derzeit 
   sind noch 24.500 Optionen ausstehend, die im Rahmen 
   des Aktienoptionsprogramms 2010 gewährt wurden, aus 
   denen nach Maßgabe der Optionsbedingungen 
   jeweils eine neue Aktie der Biofrontera AG bezogen 
   werden kann. Die Aktionärinnen und Aktionäre haben 
   kein Bezugsrecht auf die Aktien aus dem Bedingte 
   Kapital III. 
 
   Bedingtes Kapital V 
 
   Das Bedingte Kapital V gem. § 7 Abs. 8 der Satzung 
   besteht mit einem Betrag von EUR 1.814.984. Das 
   Bedingte Kapital V dient der Absicherung von 
   Optionen, die im Zuge des Aktienoptionsprogramms 
   2015 nach näherer Maßgabe der 
   Beschlussvorschläge der Verwaltung zu 
   Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 28. 
   August 2015 bis zum 27. August 2020 ausgegeben 
   werden. Derzeit sind noch 1.514.985 Optionen 
   ausstehend, die im Rahmen des 
   Aktienoptionsprogramms 2015 gewährt wurden, aus 
   denen nach Maßgabe der Optionsbedingungen 
   jeweils eine neue Aktie der Biofrontera AG bezogen 
   werden kann. Die Aktionärinnen und Aktionäre haben 
   kein Bezugsrecht auf die Aktien aus dem Bedingte 
   Kapital III. 
 
   Genehmigtes Kapital I 
 
   Hinzukommen würde bei Annahme des 
   Beschlussvorschlags unter Tagesordnungspunkt 3 das 
   neue Genehmigte Kapital I in einem Umfang von EUR 
   4.000.000, das einen Bezugsrechtsausschluss nur für 
   Spitzenbeträge vorsieht. 
 
   Genehmigtes Kapital II 
 
   Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hat den 
   Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der 
   Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats um bis zu EUR 4.000.000 durch 
   ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.000.000 
   auf den Namen lautenden Stückaktien gegen 
   Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). 
   Das Bezugsrecht kann für Spitzenbeträge 
   ausgeschlossen werden. Zudem ist ein erleichterter 
   Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG vorgesehen. Gegen die Beschlussfassung wurde 
   Anfechtungsklage erhoben, mangels Eintragung im 
   Handelsregister ist die Ermächtigung noch nicht 
   wirksam geworden. Das Verfahren ist beim 
   Bundesgerichtshof anhängig. Würde diese 
   Ermächtigung wirksam werden, würde ein weiteres 
   genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.000.000 
   bestehen. Auf diese Aktien könnte das Bezugsrecht 
   insgesamt gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ausgeschlossen werden. 
 
   Insgesamt könnten damit bei Annahme des 
   Beschlussvorschlags unter Tagesordnungspunkt 3, 
   ausgenommen Spitzenbeträge und 
   Aktienoptionsprogramme, Bezugsrechte auf Aktien in 
   einem Umfang von weniger als 20 % des derzeitigen 
   Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn auch die 
   am 24. Mai 2017 erteilte Ermächtigung wirksam wird. 
ENDE DER TAGESORDNUNG 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind gemäß § 20 Absatz 2 der Satzung nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs 
Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und der 
Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen), also 
bis Donnerstag, den 12. Dezember 2019, 24:00 Uhr, bei der 
Gesellschaft anmelden und am Tage der Hauptversammlung im 
Aktienregister eingetragen sind. Die Einzelheiten der Form 
der Anmeldung kann der Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 
der Satzung in der Einberufung bestimmen. Von dieser 
Ermächtigung macht der Vorstand in der Weise Gebrauch, 
dass er festlegt, dass die Anmeldung schriftlich (§ 126 
BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen kann. 
 
Die Anmeldung kann der Gesellschaft in deutscher oder 
englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse per 
Brief, Telefax oder E-Mail zugehen: 
 
Biofrontera AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
 
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288 oder 
 
unter der E-Mail-Adresse 
namensaktien@linkmarketservices.de 
 
Formulare, die für die Anmeldung verwendet werden können, 
sind den Einladungsunterlagen, die den Aktionären per Post 
übersandt werden, beigefügt. 
 
Die Anmeldung kann zudem auch auf elektronischem Weg unter 
Verwendung des von der Gesellschaft unter 
 
www.biofrontera.com im Bereich "Investoren / 
Hauptversammlung" 
 
angebotenen Online-Services erfolgen. Die Informationen 
zur Nutzung des Online-Services werden den Aktionären mit 
dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 
Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im 
Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht 
sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in 
der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am 
Tag der Hauptversammlung maßgeblich. 
 
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit von 
13. Dezember 2019 bis zum 19. Dezember 2019 (jeweils 
einschließlich) keine Umschreibungen im 
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der 
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung 
am Donnerstag, den 12. Dezember 2019. 
 
Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter 
Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter 
frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als 
Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist (siehe 
oben), kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

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