Bieter: LAV Capital GmbH WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
LAV Capital GmbH / Pinguin Haustechnik AG UNTERSAGUNGSVERFÜGUNG der BaFin Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat mit Bescheid vom 13. November 2019 (i) der LAV Capital GmbH, Köln, ('Kontrollerwerberin zu 1') und (ii) Herrn Jens Leiwald, Köln ('Kontrollerwerber zu 2'; zusammen die 'Kontrollerwerber') das Pflichtangebot zugunsten der Aktionäre der Pinguin Haustechnik AG, Hamburg, ('Zielgesellschaft') untersagt. Der Tenor und die wesentlichen Gründe werden nachfolgend wie folgt wiedergegeben: Bescheid: Das Angebot wird gemäß § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG untersagt. Ich weise darauf hin, dass die Untersagung eines Pflichtangebots nach § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG nicht dazu führt, dass die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben, erlischt. Gründe: Die Kontrollerwerberin zu 1) hat am 04.10.2019 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG veröffentlicht, dass sie am 27.09.2019 die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Sie hat die Veröffentlichung auch im Namen des Kontrollerwerbers zu 2) vorgenommen. Die Kontrollerwerber hätten danach gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bis zum 01.11.2019 eine Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend: 'BaFin') einreichen müssen. Die Kontrollerwerber sind ihrer fortbestehenden Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bislang nicht nachgekommen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG. Da die Vorschrift der BaFin kein Ermessen einräumt, war das Angebot zwingend zu untersagen. Diese Untersagung lässt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben, unberührt. Ihre Wirkung besteht in erster Linie darin, dass der Eintritt der Zinspflicht (§ 38 Nr. 3 WpÜG) und des Rechtsverlusts (§ 59 WpÜG) außer Streit gestellt sind (Noack/Zetzsche in: Schwark/Zimmer WpÜG § 39 Rn. 11-17, Hommelhoff/Witt im Frankfurter Kommentar § 39 Rn. 27). Köln, im November 2019 LAV Capital GmbH Der Geschäftsführer Ende der WpÜG-Meldung 20.11.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
Notiert: Regulierter Markt in Hamburg; Freiverkehr in Berlin AXC0275 2019-11-20/16:50
© 2019 dpa-AFX