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DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.01.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HYPOPORT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.01.2020 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
2019-12-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HYPOPORT AG Lübeck International Securities Identification Number (ISIN): 
DE0005493365 
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur außerordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 15. Januar 
2020, um 10:00 Uhr* im Radisson Blu Hotel, Saal Saphir I, 
Karl-Liebknecht-Str. 3, 10178 Berlin, stattfindenden 
*außerordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Beschlussfassung über die Umwandlung der HYPOPORT AG in eine 
   Europäische Gesellschaft (* _Societas Europaea_ *, SE)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor, 
   wobei gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat 
 
   (i.)  den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers (Einzel- 
         und Konzernabschluss) für das erste Geschäftsjahr der 
         künftigen HYPOPORT SE und des Prüfers für eine etwaige 
         Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
         für das erste Halbjahr des ersten Geschäftsjahres sowie 
         von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und 
         Zwischenlageberichten für das erste Geschäftsjahr sowie 
         des unterjährigen verkürzten Abschlusses und 
         Zwischenlageberichts für das erste Quartal des zweiten 
         Geschäftsjahres, wenn und soweit diese einer derartigen 
         Durchsicht unterzogen werden (Ziffer 12 des 
         Umwandlungsplans), sowie 
   (ii.) den Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten 
         Aufsichtsrats der künftigen HYPOPORT SE (§ 9 Absatz 3 der 
         Satzung der künftigen HYPOPORT SE, die dem zur 
         Beschlussfassung vorgeschlagenen Umwandlungsplan als 
         Anlage beigefügt ist) unterbreitet: 
 
         Dem Umwandlungsplan vom 28.11.2019 (UR-Nr. S 542/2019) des 
         Notars Dr. Hans Seiler mit Amtssitz in Berlin) über die 
         Umwandlung der HYPOPORT AG in eine Europäische 
         Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) wird zugestimmt; 
         die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der 
         HYPOPORT SE wird genehmigt. 
 
         Das bestehende genehmigte Kapital in § 4 Absatz 5 der 
         Satzung der HYPOPORT AG aufgrund Beschlusses der 
         Hauptversammlung der HYPOPORT AG vom 5. Mai 2017 besteht 
         dabei in dem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang 
         für die HYPOPORT SE fort, wobei § 4 Absatz 5 der Satzung 
         den folgenden Wortlaut hat: 
 
          'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. 
          Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
          insgesamt EUR 2.799.061,00 (in Worten: 
          Euro zwei Millionen 
          siebenhundertneunundneunzigtausendeinunds 
          echzig) durch Ausgabe neuer auf den Namen 
          lautender Stückaktien gegen Sach- 
          und/oder Bareinlagen zu erhöhen 
          (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien 
          sind den Aktionären grundsätzlich zum 
          Bezug anzubieten; sie können auch von 
          einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
          oder einem oder mehreren ihnen 
          gleichgestellten Institut(en) mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
          a) Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats 
 
             - das Bezugsrecht der Aktionäre 
               bis zu einem Betrag, der weder 
               10?% des zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals überschreitet, 
               ausschließen, um die neuen 
               Aktien gegen Bareinlagen zu 
               einem Ausgabebetrag auszugeben, 
               der den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung nicht wesentlich 
               unterschreitet. Auf diese 
               10?%-Grenze werden eigene Aktien 
               der Gesellschaft angerechnet, 
               die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre 
               in unmittelbarer bzw. 
               sinngemäßer Anwendung des § 
               186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               veräußert werden. Ferner 
               sind bei der Berechnung der 
               10?%-Grenze Aktien anzurechnen, 
               die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung zur Bedienung von 
               Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen 
               ausgegeben wurden oder 
               auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen in 
               entsprechender Anwendung des 
               §?186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegeben wurden; 
             - das Bezugsrecht der Aktionäre 
               zum Zwecke der Gewinnung von 
               Sacheinlagen, insbesondere durch 
               den Erwerb von Unternehmen oder 
               von Beteiligungen an Unternehmen 
               oder durch Erwerb sonstiger 
               Wirtschaftsgüter, 
               einschließlich Rechte und 
               Forderungen, ausschließen, 
               wenn der Erwerb im 
               wohlverstandenen Interesse der 
               Gesellschaft liegt und gegen die 
               Ausgabe von Aktien vorgenommen 
               werden soll; 
             - das Bezugsrecht der Aktionäre 
               ausschließen, soweit es 
               erforderlich ist, um Inhabern 
               von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, 
               die von der Gesellschaft oder 
               ihren Tochtergesellschaften 
               ausgegeben wurden, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in 
               dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung ihres 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
               zustehen würde; 
             - zum Ausgleich von 
               Spitzenbeträgen. 
 
             Die insgesamt aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen 
             ausgegebenen Aktien dürfen 20?% des 
             Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung noch 
             im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             überschreiten. Auf die vorgenannte 
             20?%-Grenze sind bis zur 
             bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
             Aktien anzurechnen (i) unter 
             Bezugsrechtsausschluss 
             veräußerte eigene Aktien sowie 
             (ii) Aktien, die zur Bedienung von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden oder auszugeben 
             sind. 
          b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung, insbesondere den 
             Inhalt der Aktienrechte und die 
             weiteren Bedingungen der 
             Aktienausgabe einschließlich 
             des Ausgabebetrags festzulegen. 
          c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
             die Satzung entsprechend der 
             Durchführung der Kapitalerhöhung 
             und, falls das Genehmigte Kapital 
             bis zum 4. Mai 2022 nicht 
             vollständig ausgenutzt worden ist, 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist, 
             jeweils anzupassen." 
 
          Auch die bestehende, von der 
          Hauptversammlung der HYPOPORT AG mit 
          Beschluss vom 10. Juni 2016 unter 
          Tagesordnungspunkt 9 erteilte 
          Ermächtigung zum Erwerb und zur 
          Verwendung eigener Aktien sowie zum 
          Ausschluss des Bezugsrechts, welche den 
          nachfolgenden Wortlaut hat, gilt für die 
          HYPOPORT SE fort: 
 
          'a) Die von der Hauptversammlung mit 
              Beschluss vom 12. Juni 2015 unter 
              Tagesordnungspunkt 7 erteilte 
              Ermächtigung der Gesellschaft zum 
              Erwerb und zur Verwendung eigener 
              Aktien wird aufgehoben. 
          b) Die HYPOPORT AG wird ermächtigt, bis 
             zum 9. Juni 2021, eigene Aktien im 
             Umfang von bis zu insgesamt 10 % des 
             zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             oder - sollte dies geringer sein - 
             bei Ausübung der Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals zu 
             erwerben. Auf die erworbenen Aktien 
             dürfen zusammen mit anderen eigenen 
             Aktien, die sich im Besitz der 
             HYPOPORT AG befinden oder ihr nach 
             den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen 
             sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
             10 % des jeweiligen Grundkapitals 

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December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

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