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DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.01.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HYPOPORT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.01.2020 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
2019-12-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HYPOPORT AG Lübeck International Securities Identification Number (ISIN): 
DE0005493365 
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur außerordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 15. Januar 
2020, um 10:00 Uhr* im Radisson Blu Hotel, Saal Saphir I, 
Karl-Liebknecht-Str. 3, 10178 Berlin, stattfindenden 
*außerordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Beschlussfassung über die Umwandlung der HYPOPORT AG in eine 
   Europäische Gesellschaft (* _Societas Europaea_ *, SE)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor, 
   wobei gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat 
 
   (i.)  den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers (Einzel- 
         und Konzernabschluss) für das erste Geschäftsjahr der 
         künftigen HYPOPORT SE und des Prüfers für eine etwaige 
         Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
         für das erste Halbjahr des ersten Geschäftsjahres sowie 
         von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und 
         Zwischenlageberichten für das erste Geschäftsjahr sowie 
         des unterjährigen verkürzten Abschlusses und 
         Zwischenlageberichts für das erste Quartal des zweiten 
         Geschäftsjahres, wenn und soweit diese einer derartigen 
         Durchsicht unterzogen werden (Ziffer 12 des 
         Umwandlungsplans), sowie 
   (ii.) den Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten 
         Aufsichtsrats der künftigen HYPOPORT SE (§ 9 Absatz 3 der 
         Satzung der künftigen HYPOPORT SE, die dem zur 
         Beschlussfassung vorgeschlagenen Umwandlungsplan als 
         Anlage beigefügt ist) unterbreitet: 
 
         Dem Umwandlungsplan vom 28.11.2019 (UR-Nr. S 542/2019) des 
         Notars Dr. Hans Seiler mit Amtssitz in Berlin) über die 
         Umwandlung der HYPOPORT AG in eine Europäische 
         Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) wird zugestimmt; 
         die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der 
         HYPOPORT SE wird genehmigt. 
 
         Das bestehende genehmigte Kapital in § 4 Absatz 5 der 
         Satzung der HYPOPORT AG aufgrund Beschlusses der 
         Hauptversammlung der HYPOPORT AG vom 5. Mai 2017 besteht 
         dabei in dem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang 
         für die HYPOPORT SE fort, wobei § 4 Absatz 5 der Satzung 
         den folgenden Wortlaut hat: 
 
          'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. 
          Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
          insgesamt EUR 2.799.061,00 (in Worten: 
          Euro zwei Millionen 
          siebenhundertneunundneunzigtausendeinunds 
          echzig) durch Ausgabe neuer auf den Namen 
          lautender Stückaktien gegen Sach- 
          und/oder Bareinlagen zu erhöhen 
          (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien 
          sind den Aktionären grundsätzlich zum 
          Bezug anzubieten; sie können auch von 
          einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
          oder einem oder mehreren ihnen 
          gleichgestellten Institut(en) mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
          a) Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats 
 
             - das Bezugsrecht der Aktionäre 
               bis zu einem Betrag, der weder 
               10?% des zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals überschreitet, 
               ausschließen, um die neuen 
               Aktien gegen Bareinlagen zu 
               einem Ausgabebetrag auszugeben, 
               der den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung nicht wesentlich 
               unterschreitet. Auf diese 
               10?%-Grenze werden eigene Aktien 
               der Gesellschaft angerechnet, 
               die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre 
               in unmittelbarer bzw. 
               sinngemäßer Anwendung des § 
               186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               veräußert werden. Ferner 
               sind bei der Berechnung der 
               10?%-Grenze Aktien anzurechnen, 
               die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung zur Bedienung von 
               Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen 
               ausgegeben wurden oder 
               auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen in 
               entsprechender Anwendung des 
               §?186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegeben wurden; 
             - das Bezugsrecht der Aktionäre 
               zum Zwecke der Gewinnung von 
               Sacheinlagen, insbesondere durch 
               den Erwerb von Unternehmen oder 
               von Beteiligungen an Unternehmen 
               oder durch Erwerb sonstiger 
               Wirtschaftsgüter, 
               einschließlich Rechte und 
               Forderungen, ausschließen, 
               wenn der Erwerb im 
               wohlverstandenen Interesse der 
               Gesellschaft liegt und gegen die 
               Ausgabe von Aktien vorgenommen 
               werden soll; 
             - das Bezugsrecht der Aktionäre 
               ausschließen, soweit es 
               erforderlich ist, um Inhabern 
               von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, 
               die von der Gesellschaft oder 
               ihren Tochtergesellschaften 
               ausgegeben wurden, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in 
               dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung ihres 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
               zustehen würde; 
             - zum Ausgleich von 
               Spitzenbeträgen. 
 
             Die insgesamt aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen 
             ausgegebenen Aktien dürfen 20?% des 
             Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung noch 
             im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             überschreiten. Auf die vorgenannte 
             20?%-Grenze sind bis zur 
             bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
             Aktien anzurechnen (i) unter 
             Bezugsrechtsausschluss 
             veräußerte eigene Aktien sowie 
             (ii) Aktien, die zur Bedienung von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden oder auszugeben 
             sind. 
          b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung, insbesondere den 
             Inhalt der Aktienrechte und die 
             weiteren Bedingungen der 
             Aktienausgabe einschließlich 
             des Ausgabebetrags festzulegen. 
          c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
             die Satzung entsprechend der 
             Durchführung der Kapitalerhöhung 
             und, falls das Genehmigte Kapital 
             bis zum 4. Mai 2022 nicht 
             vollständig ausgenutzt worden ist, 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist, 
             jeweils anzupassen." 
 
          Auch die bestehende, von der 
          Hauptversammlung der HYPOPORT AG mit 
          Beschluss vom 10. Juni 2016 unter 
          Tagesordnungspunkt 9 erteilte 
          Ermächtigung zum Erwerb und zur 
          Verwendung eigener Aktien sowie zum 
          Ausschluss des Bezugsrechts, welche den 
          nachfolgenden Wortlaut hat, gilt für die 
          HYPOPORT SE fort: 
 
          'a) Die von der Hauptversammlung mit 
              Beschluss vom 12. Juni 2015 unter 
              Tagesordnungspunkt 7 erteilte 
              Ermächtigung der Gesellschaft zum 
              Erwerb und zur Verwendung eigener 
              Aktien wird aufgehoben. 
          b) Die HYPOPORT AG wird ermächtigt, bis 
             zum 9. Juni 2021, eigene Aktien im 
             Umfang von bis zu insgesamt 10 % des 
             zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             oder - sollte dies geringer sein - 
             bei Ausübung der Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals zu 
             erwerben. Auf die erworbenen Aktien 
             dürfen zusammen mit anderen eigenen 
             Aktien, die sich im Besitz der 
             HYPOPORT AG befinden oder ihr nach 
             den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen 
             sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
             10 % des jeweiligen Grundkapitals 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

entfallen. 
          c) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
             in Verfolgung eines oder mehrerer 
             Zwecke durch die HYPOPORT AG, aber 
             auch durch ihre 
             Konzerngesellschaften oder für ihre 
             oder deren Rechnung durch Dritte 
             ausgenutzt werden. 
          d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
             Vorstands als Erwerb über die Börse 
             oder mittels eines öffentlichen 
             Erwerbsangebots bzw. mittels einer 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
             eines solchen Angebots. 
 
             i.  Erfolgt der Erwerb der Aktien 
                 als Erwerb über die Börse, 
                 darf der von der HYPOPORT AG 
                 gezahlte Kaufpreis je Aktie 
                 (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
                 am Handelstag durch die 
                 Eröffnungsauktion ermittelten 
                 Kurs einer Aktie der HYPOPORT 
                 AG im XETRA-Handelssystem 
                 (oder den eines vergleichbaren 
                 Nachfolgesystems) an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse um 
                 nicht mehr als 10?% 
                 überschreiten und um nicht 
                 mehr als 20?% unterschreiten. 
             ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund 
                 eines öffentlichen 
                 Erwerbsangebots bzw. aufgrund 
                 einer öffentlichen 
                 Aufforderung zur Abgabe eines 
                 solchen Angebots, darf der 
                 Erwerbspreis je Aktie den 
                 arithmetischen Mittelwert der 
                 XETRA-Schlusskurse an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse an 
                 den fünf letzten Handelstagen 
                 vor erstmaliger 
                 Veröffentlichung des 
                 Erwerbsangebots bzw. der 
                 öffentlichen Aufforderung zur 
                 Abgabe eines solchen Angebots 
                 um nicht mehr als 10?% über- 
                 oder unterschreiten. Das 
                 Erwerbsangebot bzw. die 
                 öffentliche Aufforderung zur 
                 Abgabe eines solchen Angebots 
                 kann weitere Bedingungen 
                 vorsehen. 
 
                 Ergibt sich nach der 
                 Veröffentlichung des 
                 Erwerbsangebots bzw. der 
                 öffentlichen Aufforderung zur 
                 Abgabe eines solchen Angebots 
                 eine nicht unerhebliche 
                 Kursabweichung vom angebotenen 
                 Erwerbspreis oder von den 
                 Grenzwerten der etwaig 
                 angebotenen Preisspanne, kann 
                 das Erwerbsangebot angepasst 
                 werden; Stichtag ist in diesem 
                 Fall der Tag, an dem die 
                 Entscheidung des Vorstands zur 
                 Anpassung des Angebots bzw. 
                 der Aufforderung zur Abgabe 
                 eines solchen Angebots 
                 veröffentlicht wird. 
 
                 Bei einem öffentlichen 
                 Erwerbsangebot wird die 
                 Gesellschaft gegenüber allen 
                 Aktionären ein Angebot 
                 entsprechend ihrer 
                 Beteiligungsquote abgeben. Das 
                 Volumen des öffentlichen 
                 Erwerbsangebots kann begrenzt 
                 werden. Sofern die 
                 Gesamtzeichnung des Angebots 
                 dieses Volumen überschreitet 
                 bzw. im Fall einer 
                 Aufforderung zur Abgabe eines 
                 solchen Angebots von mehreren 
                 gleichwertigen Angeboten nicht 
                 sämtliche angenommen werden, 
                 erfolgt der Erwerb - insoweit 
                 unter partiellem Ausschluss 
                 eines etwaigen 
                 Andienungsrechts - nach dem 
                 Verhältnis der angedienten 
                 Aktien (Andienungsquoten) 
                 statt nach dem Verhältnis der 
                 Beteiligung der andienenden 
                 Aktionäre (Beteiligungsquote). 
                 Ebenso können zur Vermeidung 
                 rechnerischer Bruchteile 
                 kaufmännische Rundungen und 
                 eine bevorrechtigte 
                 Berücksichtigung geringer 
                 Stückzahlen von bis zu 100 
                 Stück zum Erwerb angedienter 
                 Aktien der Gesellschaft je 
                 Aktionär unter insoweit 
                 partiellem Ausschluss eines 
                 etwaigen Andienungsrechts der 
                 Aktionäre vorgesehen werden. 
          e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien 
             der HYPOPORT AG, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworben werden, zu 
             allen gesetzlich zugelassenen 
             Zwecken zu verwenden. Er kann sie 
             insbesondere über die Börse oder ein 
             an alle Aktionäre gerichtetes 
             Angebot veräußern. Er kann sie 
             darüber hinaus insbesondere auch zu 
             den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
             i.   Die Aktien können eingezogen 
                  werden, ohne dass die 
                  Einziehung oder ihre 
                  Durchführung eines weiteren 
                  Hauptversammlungsbeschlusses 
                  bedarf. Sie können auch im 
                  vereinfachten Verfahren ohne 
                  Kapitalherabsetzung durch 
                  Anpassung des anteiligen 
                  rechnerischen Betrages der 
                  übrigen Stückaktien am 
                  Grundkapital der HYPOPORT AG 
                  eingezogen werden. Die 
                  Einziehung kann auf einen 
                  Teil der erworbenen Aktien 
                  beschränkt werden. Von der 
                  Ermächtigung zur Einziehung 
                  kann mehrfach Gebrauch 
                  gemacht werden. Erfolgt die 
                  Einziehung im vereinfachten 
                  Verfahren, ist der Vorstand 
                  zur Anpassung der Zahl der 
                  Stückaktien in der Satzung 
                  ermächtigt. 
             ii.  Die Aktien können auch in 
                  anderer Weise als durch 
                  Veräußerung über die 
                  Börse oder durch ein Angebot 
                  an alle Aktionäre 
                  veräußert werden, wenn 
                  die Aktien gegen Barzahlung 
                  zu einem Preis veräußert 
                  werden, der den 
                  arithmetischen Mittelwert der 
                  XETRA-Schlusskurse von Aktien 
                  der HYPOPORT AG an der 
                  Frankfurter Wertpapierbörse 
                  an den jeweils der 
                  Veräußerung 
                  vorangegangenen letzten fünf 
                  Handelstagen nicht wesentlich 
                  unterschreitet. In diesem 
                  Fall darf die Anzahl der zu 
                  veräußernden Aktien, die 
                  in entsprechender Anwendung 
                  des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                  (unter Bezugsrechtsausschluss 
                  gegen Bareinlagen nahe am 
                  Börsenpreis) ausgegeben 
                  wurden, 10 % des 
                  Grundkapitals nicht 
                  übersteigen, und zwar weder 
                  im Zeitpunkt der 
                  Beschlussfassung noch im 
                  Zeitpunkt der Ausübung der 
                  Ermächtigung. Auf diese 
                  Begrenzung sind Aktien 
                  anzurechnen, die in direkter 
                  oder entsprechender Anwendung 
                  des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                  während der Laufzeit dieser 
                  Ermächtigung bis zu diesem 
                  Zeitpunkt ausgegeben oder 
                  veräußert wurden. 
                  Ebenfalls anzurechnen sind 
                  Aktien, die während der 
                  Laufzeit dieser Ermächtigung 
                  aus dem genehmigten Kapital 
                  gemäß §?4 Abs.?5 der 
                  Satzung unter Ausschluss des 
                  Bezugsrechts gemäß §?186 
                  Abs.?3 Satz?4 AktG ausgegeben 
                  werden. 
             iii. Die Aktien können gegen 
                  Sachleistung ausgegeben 
                  werden, insbesondere auch im 
                  Zusammenhang mit dem Erwerb 
                  von Unternehmen, Teilen von 
                  Unternehmen oder 
                  Unternehmensbeteiligungen und 
                  Zusammenschlüssen von 
                  Unternehmen sowie zum Erwerb 
                  sonstiger Wirtschaftsgüter 
                  zum Ausbau der 
                  Geschäftstätigkeit. Der 
                  Preis, zu dem die Aktien 
                  gegen Sachleistung ausgegeben 
                  werden, darf den 
                  arithmetischen Mittelwert der 
                  XETRA-Schlusskurse von Aktien 
                  der HYPOPORT AG an der 
                  Frankfurter Wertpapierbörse 
                  an den letzten fünf 
                  Handelstagen vor dem 
                  Abschluss der Vereinbarung 
                  über den Unternehmens- oder 
                  Beteiligungserwerb bzw. 
                  Zusammenschluss oder der 
                  Vereinbarung über den Erwerb 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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