DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.01.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: HYPOPORT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.01.2020 in
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-12-03 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HYPOPORT AG Lübeck International Securities Identification Number (ISIN):
DE0005493365
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur außerordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 15. Januar
2020, um 10:00 Uhr* im Radisson Blu Hotel, Saal Saphir I,
Karl-Liebknecht-Str. 3, 10178 Berlin, stattfindenden
*außerordentlichen Hauptversammlung* ein.
I. *Tagesordnung*
1. *Beschlussfassung über die Umwandlung der HYPOPORT AG in eine
Europäische Gesellschaft (* _Societas Europaea_ *, SE)*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor,
wobei gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat
(i.) den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers (Einzel-
und Konzernabschluss) für das erste Geschäftsjahr der
künftigen HYPOPORT SE und des Prüfers für eine etwaige
Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts
für das erste Halbjahr des ersten Geschäftsjahres sowie
von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und
Zwischenlageberichten für das erste Geschäftsjahr sowie
des unterjährigen verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts für das erste Quartal des zweiten
Geschäftsjahres, wenn und soweit diese einer derartigen
Durchsicht unterzogen werden (Ziffer 12 des
Umwandlungsplans), sowie
(ii.) den Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten
Aufsichtsrats der künftigen HYPOPORT SE (§ 9 Absatz 3 der
Satzung der künftigen HYPOPORT SE, die dem zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Umwandlungsplan als
Anlage beigefügt ist) unterbreitet:
Dem Umwandlungsplan vom 28.11.2019 (UR-Nr. S 542/2019) des
Notars Dr. Hans Seiler mit Amtssitz in Berlin) über die
Umwandlung der HYPOPORT AG in eine Europäische
Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) wird zugestimmt;
die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der
HYPOPORT SE wird genehmigt.
Das bestehende genehmigte Kapital in § 4 Absatz 5 der
Satzung der HYPOPORT AG aufgrund Beschlusses der
Hauptversammlung der HYPOPORT AG vom 5. Mai 2017 besteht
dabei in dem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang
für die HYPOPORT SE fort, wobei § 4 Absatz 5 der Satzung
den folgenden Wortlaut hat:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4.
Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt EUR 2.799.061,00 (in Worten:
Euro zwei Millionen
siebenhundertneunundneunzigtausendeinunds
echzig) durch Ausgabe neuer auf den Namen
lautender Stückaktien gegen Sach-
und/oder Bareinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien
sind den Aktionären grundsätzlich zum
Bezug anzubieten; sie können auch von
einem oder mehreren Kreditinstitut(en)
oder einem oder mehreren ihnen
gleichgestellten Institut(en) mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
a) Der Vorstand kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats
- das Bezugsrecht der Aktionäre
bis zu einem Betrag, der weder
10?% des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals überschreitet,
ausschließen, um die neuen
Aktien gegen Bareinlagen zu
einem Ausgabebetrag auszugeben,
der den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher
Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet. Auf diese
10?%-Grenze werden eigene Aktien
der Gesellschaft angerechnet,
die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
in unmittelbarer bzw.
sinngemäßer Anwendung des §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG
veräußert werden. Ferner
sind bei der Berechnung der
10?%-Grenze Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung zur Bedienung von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder
auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen in
entsprechender Anwendung des
§?186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden;
- das Bezugsrecht der Aktionäre
zum Zwecke der Gewinnung von
Sacheinlagen, insbesondere durch
den Erwerb von Unternehmen oder
von Beteiligungen an Unternehmen
oder durch Erwerb sonstiger
Wirtschaftsgüter,
einschließlich Rechte und
Forderungen, ausschließen,
wenn der Erwerb im
wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt und gegen die
Ausgabe von Aktien vorgenommen
werden soll;
- das Bezugsrecht der Aktionäre
ausschließen, soweit es
erforderlich ist, um Inhabern
von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder
ihren Tochtergesellschaften
ausgegeben wurden, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in
dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung ihres
Wandlungs- bzw. Optionsrechts
zustehen würde;
- zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen.
Die insgesamt aufgrund der
vorstehenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen
ausgegebenen Aktien dürfen 20?% des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch
im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
überschreiten. Auf die vorgenannte
20?%-Grenze sind bis zur
bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Aktien anzurechnen (i) unter
Bezugsrechtsausschluss
veräußerte eigene Aktien sowie
(ii) Aktien, die zur Bedienung von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden oder auszugeben
sind.
b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den
Inhalt der Aktienrechte und die
weiteren Bedingungen der
Aktienausgabe einschließlich
des Ausgabebetrags festzulegen.
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
die Satzung entsprechend der
Durchführung der Kapitalerhöhung
und, falls das Genehmigte Kapital
bis zum 4. Mai 2022 nicht
vollständig ausgenutzt worden ist,
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist,
jeweils anzupassen."
Auch die bestehende, von der
Hauptversammlung der HYPOPORT AG mit
Beschluss vom 10. Juni 2016 unter
Tagesordnungspunkt 9 erteilte
Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien sowie zum
Ausschluss des Bezugsrechts, welche den
nachfolgenden Wortlaut hat, gilt für die
HYPOPORT SE fort:
'a) Die von der Hauptversammlung mit
Beschluss vom 12. Juni 2015 unter
Tagesordnungspunkt 7 erteilte
Ermächtigung der Gesellschaft zum
Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien wird aufgehoben.
b) Die HYPOPORT AG wird ermächtigt, bis
zum 9. Juni 2021, eigene Aktien im
Umfang von bis zu insgesamt 10 % des
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder - sollte dies geringer sein -
bei Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Auf die erworbenen Aktien
dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der
HYPOPORT AG befinden oder ihr nach
den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
10 % des jeweiligen Grundkapitals
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der -2-
entfallen.
c) Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke durch die HYPOPORT AG, aber
auch durch ihre
Konzerngesellschaften oder für ihre
oder deren Rechnung durch Dritte
ausgenutzt werden.
d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des
Vorstands als Erwerb über die Börse
oder mittels eines öffentlichen
Erwerbsangebots bzw. mittels einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots.
i. Erfolgt der Erwerb der Aktien
als Erwerb über die Börse,
darf der von der HYPOPORT AG
gezahlte Kaufpreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den
am Handelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten
Kurs einer Aktie der HYPOPORT
AG im XETRA-Handelssystem
(oder den eines vergleichbaren
Nachfolgesystems) an der
Frankfurter Wertpapierbörse um
nicht mehr als 10?%
überschreiten und um nicht
mehr als 20?% unterschreiten.
ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund
eines öffentlichen
Erwerbsangebots bzw. aufgrund
einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots, darf der
Erwerbspreis je Aktie den
arithmetischen Mittelwert der
XETRA-Schlusskurse an der
Frankfurter Wertpapierbörse an
den fünf letzten Handelstagen
vor erstmaliger
Veröffentlichung des
Erwerbsangebots bzw. der
öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots
um nicht mehr als 10?% über-
oder unterschreiten. Das
Erwerbsangebot bzw. die
öffentliche Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots
kann weitere Bedingungen
vorsehen.
Ergibt sich nach der
Veröffentlichung des
Erwerbsangebots bzw. der
öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots
eine nicht unerhebliche
Kursabweichung vom angebotenen
Erwerbspreis oder von den
Grenzwerten der etwaig
angebotenen Preisspanne, kann
das Erwerbsangebot angepasst
werden; Stichtag ist in diesem
Fall der Tag, an dem die
Entscheidung des Vorstands zur
Anpassung des Angebots bzw.
der Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots
veröffentlicht wird.
Bei einem öffentlichen
Erwerbsangebot wird die
Gesellschaft gegenüber allen
Aktionären ein Angebot
entsprechend ihrer
Beteiligungsquote abgeben. Das
Volumen des öffentlichen
Erwerbsangebots kann begrenzt
werden. Sofern die
Gesamtzeichnung des Angebots
dieses Volumen überschreitet
bzw. im Fall einer
Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots von mehreren
gleichwertigen Angeboten nicht
sämtliche angenommen werden,
erfolgt der Erwerb - insoweit
unter partiellem Ausschluss
eines etwaigen
Andienungsrechts - nach dem
Verhältnis der angedienten
Aktien (Andienungsquoten)
statt nach dem Verhältnis der
Beteiligung der andienenden
Aktionäre (Beteiligungsquote).
Ebenso können zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile
kaufmännische Rundungen und
eine bevorrechtigte
Berücksichtigung geringer
Stückzahlen von bis zu 100
Stück zum Erwerb angedienter
Aktien der Gesellschaft je
Aktionär unter insoweit
partiellem Ausschluss eines
etwaigen Andienungsrechts der
Aktionäre vorgesehen werden.
e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien
der HYPOPORT AG, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben werden, zu
allen gesetzlich zugelassenen
Zwecken zu verwenden. Er kann sie
insbesondere über die Börse oder ein
an alle Aktionäre gerichtetes
Angebot veräußern. Er kann sie
darüber hinaus insbesondere auch zu
den folgenden Zwecken zu verwenden:
i. Die Aktien können eingezogen
werden, ohne dass die
Einziehung oder ihre
Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im
vereinfachten Verfahren ohne
Kapitalherabsetzung durch
Anpassung des anteiligen
rechnerischen Betrages der
übrigen Stückaktien am
Grundkapital der HYPOPORT AG
eingezogen werden. Die
Einziehung kann auf einen
Teil der erworbenen Aktien
beschränkt werden. Von der
Ermächtigung zur Einziehung
kann mehrfach Gebrauch
gemacht werden. Erfolgt die
Einziehung im vereinfachten
Verfahren, ist der Vorstand
zur Anpassung der Zahl der
Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
ii. Die Aktien können auch in
anderer Weise als durch
Veräußerung über die
Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre
veräußert werden, wenn
die Aktien gegen Barzahlung
zu einem Preis veräußert
werden, der den
arithmetischen Mittelwert der
XETRA-Schlusskurse von Aktien
der HYPOPORT AG an der
Frankfurter Wertpapierbörse
an den jeweils der
Veräußerung
vorangegangenen letzten fünf
Handelstagen nicht wesentlich
unterschreitet. In diesem
Fall darf die Anzahl der zu
veräußernden Aktien, die
in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
(unter Bezugsrechtsausschluss
gegen Bareinlagen nahe am
Börsenpreis) ausgegeben
wurden, 10 % des
Grundkapitals nicht
übersteigen, und zwar weder
im Zeitpunkt der
Beschlussfassung noch im
Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung. Auf diese
Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die in direkter
oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zu diesem
Zeitpunkt ausgegeben oder
veräußert wurden.
Ebenfalls anzurechnen sind
Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung
aus dem genehmigten Kapital
gemäß §?4 Abs.?5 der
Satzung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß §?186
Abs.?3 Satz?4 AktG ausgegeben
werden.
iii. Die Aktien können gegen
Sachleistung ausgegeben
werden, insbesondere auch im
Zusammenhang mit dem Erwerb
von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen und
Zusammenschlüssen von
Unternehmen sowie zum Erwerb
sonstiger Wirtschaftsgüter
zum Ausbau der
Geschäftstätigkeit. Der
Preis, zu dem die Aktien
gegen Sachleistung ausgegeben
werden, darf den
arithmetischen Mittelwert der
XETRA-Schlusskurse von Aktien
der HYPOPORT AG an der
Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten fünf
Handelstagen vor dem
Abschluss der Vereinbarung
über den Unternehmens- oder
Beteiligungserwerb bzw.
Zusammenschluss oder der
Vereinbarung über den Erwerb
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
sonstiger Wirtschaftsgüter
zum Ausbau der
Geschäftstätigkeit nicht
wesentlich unterschreiten.
iv. Die Aktien können an
Mitarbeiter der
Gesellschafter und mit ihr
verbundener Unternehmen sowie
an Mitglieder der
Geschäftsführung von
verbundenen Unternehmen
ausgegeben und zur Bedienung
von Rechten auf den Erwerb
oder Pflichten zum Erwerb von
Aktien der Gesellschaft
verwendet werden, die
Mitarbeitern der Gesellschaft
und mit ihr verbundener
Unternehmen sowie Mitgliedern
der Geschäftsführung von
verbundenen Unternehmen
eingeräumt wurden.
f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
die aufgrund dieser oder einer
früher erteilten Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien zur
Bedienung von Rechten auf den Erwerb
oder Pflichten zum Erwerb von Aktien
der Gesellschaft zu verwenden, die
Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft eingeräumt wurden.
g) Die Ermächtigungen unter lit. e).
und lit. f). erfassen auch die
Verwendung von Aktien der HYPOPORT
AG, die aufgrund von § 71d Satz 5
AktG erworben wurden.
h) Die Ermächtigungen unter lit. e).
und lit. f). können einmal oder
mehrmals, ganz oder in Teilen,
einzeln oder gemeinsam ausgenutzt
werden. Die Ermächtigungen
gemäß lit. ii. bis iv. können
auch durch abhängige oder im
Mehrheitsbesitz der HYPOPORT AG
stehende Unternehmen oder auf deren
Rechnung oder auf Rechnung der
HYPOPORT AG handelnde Dritte
ausgenutzt werden.
i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf
diese eigenen Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, als diese Aktien
gemäß der vorstehenden
Ermächtigung unter lit. e) ii. bis
iv. und lit. f). verwendet werden.
Bei einer Veräußerung der
eigenen Aktien durch ein an alle
Aktionäre gerichtetes Angebot bzw.
der Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots ist der Vorstand
darüber hinaus ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge auszuschließen.'
Die Ermächtigung ist teilweise ausgeübt
worden. Die HYPOPORT AG hält im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung
240.691 eigene Stückaktien.
Der Umwandlungsplan hat den folgenden Wortlaut:
'Vorbemerkungen
A. Die HYPOPORT AG ('Gesellschaft') ist
eine Aktiengesellschaft deutschen
Rechts mit Sitz in Lübeck und
Hauptverwaltung in Berlin,
Deutschland. Sie ist im
Handelsregister des Amtsgerichts
Lübeck unter HRB 19026 HL
eingetragen. Ihre Geschäftsadresse
lautet Klosterstraße 71, 10179
Berlin, Deutschland. Die HYPOPORT AG
entwickelt, betreibt und vermarktet
unter anderem Technologieplattformen
für die Kredit-, Immobilien- und
Versicherungswirtschaft. Die HYPOPORT
AG ist seit dem Jahr 2007
börsennotiert und seit dem Jahr 2015
im SDAX gelistet.
B. Das Grundkapital der HYPOPORT AG
beträgt zum heutigen Datum EUR
6.493.376,00 und ist eingeteilt in
ebenso viele Stückaktien (ohne
Nennbetrag). Der anteilige Betrag je
Aktie am Grundkapital der HYPOPORT AG
beträgt EUR 1,00. Gemäß § 4 Abs.
2 der Satzung der HYPOPORT AG lauten
die Aktien auf den Namen. Die
HYPOPORT AG hält 240.691 Stücke
eigene Aktien.
C. Die HYPOPORT AG soll gemäß Art.
2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE) ('SE-VO') in eine Europäische
Gesellschaft ('Societas Europaea,
SE') umgewandelt werden.
D. Die Gesellschaft hat seit mehr als
zwei Jahren eine Vielzahl von
Tochtergesellschaften in
Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union, unter anderem die Hypoport
B.V. mit Sitz in Amsterdam
(Niederlande), und erfüllt somit die
Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4
SE-VO im Hinblick auf den
internationalen Bezug. Die
Tochtergesellschaft ist unter der
Nummer KVK 34177144 beim
niederländischen Handelsregister
(Kamer van Koophandel) eingetragen.
Die Gesellschaft beabsichtigt nicht,
ihren Sitz in Lübeck und ihre
Hauptverwaltung in Berlin im Rahmen
des Formwechsels zu verlegen.
E. Die Rechtsform der SE ist die einzige
auf europäischem Recht gründende
Rechtsform, die einer börsennotierten
Gesellschaft mit Sitz in Deutschland
zur Verfügung steht. Die europäische
Wachstumsgeschichte und Identität der
HYPOPORT AG sollen durch die
vorgeschlagene Umwandlung der
Rechtsform von einer
Aktiengesellschaft in eine
Europäische Gesellschaft (Societas
Europaea, SE) abgebildet werden.
Durch die Umwandlung signalisiert die
HYPOPORT AG darüber hinaus die
grenzüberschreitende Offenheit ihres
Geschäftsmodells, und die Umwandlung
trägt der Bedeutung der europaweiten
Geschäftsaktivitäten Rechnung.
Der Vorstand der HYPOPORT AG stellt,
dies vorausgeschickt, den folgenden
Umwandlungsplan auf:
1. Umwandlung der HYPOPORT AG in die
HYPOPORT SE
1.1. Die HYPOPORT AG soll gemäß
Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO
in eine Europäische Gesellschaft
('Societas Europaea, SE')
umgewandelt werden. Bei dieser
Umwandlung kommen darüber hinaus
insbesondere das Gesetz zur
Ausführung der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) vom
22. Dezember 2004 ('SEAG') sowie
das Gesetz über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in einer Europäischen
Gesellschaft vom 22. Dezember 2004
('SEBG') zur Anwendung
1.2. Die Umwandlung der HYPOPORT AG in
die Rechtsform der SE hat weder die
Auflösung der HYPOPORT AG zur Folge
noch die Gründung einer neuen
juristischen Person. Eine
Vermögensübertragung findet
aufgrund der Wahrung der Identität
des Rechtsträgers nicht statt. Die
Gesellschaft besteht in der
Rechtsform der HYPOPORT SE weiter.
Die Beteiligung der Aktionäre an
der Gesellschaft besteht ebenfalls
aufgrund der Wahrung der Identität
des Rechtsträgers nach Maßgabe
von Ziffer 3.2 unverändert fort.
1.3. Die HYPOPORT SE wird - wie die
HYPOPORT AG - über eine
dualistische Verwaltungsstruktur
verfügen, die aus einem Vorstand
(Leitungsorgan im Sinne des Art. 38
SE-VO) und einem Aufsichtsrat
(Aufsichtsorgan im Sinne des Art.
38 SE-VO) besteht. Die Satzung der
HYPOPORT SE sieht vor, dass die
aktuellen Mitglieder des
Aufsichtsrats der HYPOPORT AG zum
Aufsichtsrat der HYPOPORT SE
bestellt werden, wobei die Amtszeit
mit Beendigung der
Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das erste Voll- oder
Rumpfgeschäftsjahr nach der
SE-Umwandlung beschließt,
jedoch spätestens zwei Jahre nach
der Bestellung, endet.
1.4. Die Umwandlung wird mit ihrer
Eintragung in das Handelsregister
der Gesellschaft, das ist das
Handelsregister beim Amtsgericht
Lübeck, wirksam
('Umwandlungszeitpunkt').
2. Firma und Sitz der HYPOPORT SE
2.1. Die Firma der SE lautet 'HYPOPORT
SE'.
2.2. Der Sitz der HYPOPORT SE wird
weiterhin Lübeck, Deutschland, die
Hauptverwaltung weiterhin in
Berlin, Deutschland, sein.
3. Grundkapital und
Beteiligungsverhältnisse
3.1. Das gesamte Grundkapital der
HYPOPORT AG in der zum
Umwandlungszeitpunkt bestehenden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
© 2019 Dow Jones News
