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(1)

DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.01.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HYPOPORT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.01.2020 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
2019-12-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HYPOPORT AG Lübeck International Securities Identification Number (ISIN): 
DE0005493365 
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur außerordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 15. Januar 
2020, um 10:00 Uhr* im Radisson Blu Hotel, Saal Saphir I, 
Karl-Liebknecht-Str. 3, 10178 Berlin, stattfindenden 
*außerordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Beschlussfassung über die Umwandlung der HYPOPORT AG in eine 
   Europäische Gesellschaft (* _Societas Europaea_ *, SE)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor, 
   wobei gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat 
 
   (i.)  den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers (Einzel- 
         und Konzernabschluss) für das erste Geschäftsjahr der 
         künftigen HYPOPORT SE und des Prüfers für eine etwaige 
         Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
         für das erste Halbjahr des ersten Geschäftsjahres sowie 
         von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und 
         Zwischenlageberichten für das erste Geschäftsjahr sowie 
         des unterjährigen verkürzten Abschlusses und 
         Zwischenlageberichts für das erste Quartal des zweiten 
         Geschäftsjahres, wenn und soweit diese einer derartigen 
         Durchsicht unterzogen werden (Ziffer 12 des 
         Umwandlungsplans), sowie 
   (ii.) den Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten 
         Aufsichtsrats der künftigen HYPOPORT SE (§ 9 Absatz 3 der 
         Satzung der künftigen HYPOPORT SE, die dem zur 
         Beschlussfassung vorgeschlagenen Umwandlungsplan als 
         Anlage beigefügt ist) unterbreitet: 
 
         Dem Umwandlungsplan vom 28.11.2019 (UR-Nr. S 542/2019) des 
         Notars Dr. Hans Seiler mit Amtssitz in Berlin) über die 
         Umwandlung der HYPOPORT AG in eine Europäische 
         Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) wird zugestimmt; 
         die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der 
         HYPOPORT SE wird genehmigt. 
 
         Das bestehende genehmigte Kapital in § 4 Absatz 5 der 
         Satzung der HYPOPORT AG aufgrund Beschlusses der 
         Hauptversammlung der HYPOPORT AG vom 5. Mai 2017 besteht 
         dabei in dem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang 
         für die HYPOPORT SE fort, wobei § 4 Absatz 5 der Satzung 
         den folgenden Wortlaut hat: 
 
          'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. 
          Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
          insgesamt EUR 2.799.061,00 (in Worten: 
          Euro zwei Millionen 
          siebenhundertneunundneunzigtausendeinunds 
          echzig) durch Ausgabe neuer auf den Namen 
          lautender Stückaktien gegen Sach- 
          und/oder Bareinlagen zu erhöhen 
          (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien 
          sind den Aktionären grundsätzlich zum 
          Bezug anzubieten; sie können auch von 
          einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
          oder einem oder mehreren ihnen 
          gleichgestellten Institut(en) mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
          a) Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats 
 
             - das Bezugsrecht der Aktionäre 
               bis zu einem Betrag, der weder 
               10?% des zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals überschreitet, 
               ausschließen, um die neuen 
               Aktien gegen Bareinlagen zu 
               einem Ausgabebetrag auszugeben, 
               der den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung nicht wesentlich 
               unterschreitet. Auf diese 
               10?%-Grenze werden eigene Aktien 
               der Gesellschaft angerechnet, 
               die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre 
               in unmittelbarer bzw. 
               sinngemäßer Anwendung des § 
               186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               veräußert werden. Ferner 
               sind bei der Berechnung der 
               10?%-Grenze Aktien anzurechnen, 
               die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung zur Bedienung von 
               Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen 
               ausgegeben wurden oder 
               auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen in 
               entsprechender Anwendung des 
               §?186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegeben wurden; 
             - das Bezugsrecht der Aktionäre 
               zum Zwecke der Gewinnung von 
               Sacheinlagen, insbesondere durch 
               den Erwerb von Unternehmen oder 
               von Beteiligungen an Unternehmen 
               oder durch Erwerb sonstiger 
               Wirtschaftsgüter, 
               einschließlich Rechte und 
               Forderungen, ausschließen, 
               wenn der Erwerb im 
               wohlverstandenen Interesse der 
               Gesellschaft liegt und gegen die 
               Ausgabe von Aktien vorgenommen 
               werden soll; 
             - das Bezugsrecht der Aktionäre 
               ausschließen, soweit es 
               erforderlich ist, um Inhabern 
               von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, 
               die von der Gesellschaft oder 
               ihren Tochtergesellschaften 
               ausgegeben wurden, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in 
               dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung ihres 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
               zustehen würde; 
             - zum Ausgleich von 
               Spitzenbeträgen. 
 
             Die insgesamt aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen 
             ausgegebenen Aktien dürfen 20?% des 
             Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung noch 
             im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             überschreiten. Auf die vorgenannte 
             20?%-Grenze sind bis zur 
             bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
             Aktien anzurechnen (i) unter 
             Bezugsrechtsausschluss 
             veräußerte eigene Aktien sowie 
             (ii) Aktien, die zur Bedienung von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden oder auszugeben 
             sind. 
          b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung, insbesondere den 
             Inhalt der Aktienrechte und die 
             weiteren Bedingungen der 
             Aktienausgabe einschließlich 
             des Ausgabebetrags festzulegen. 
          c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
             die Satzung entsprechend der 
             Durchführung der Kapitalerhöhung 
             und, falls das Genehmigte Kapital 
             bis zum 4. Mai 2022 nicht 
             vollständig ausgenutzt worden ist, 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist, 
             jeweils anzupassen." 
 
          Auch die bestehende, von der 
          Hauptversammlung der HYPOPORT AG mit 
          Beschluss vom 10. Juni 2016 unter 
          Tagesordnungspunkt 9 erteilte 
          Ermächtigung zum Erwerb und zur 
          Verwendung eigener Aktien sowie zum 
          Ausschluss des Bezugsrechts, welche den 
          nachfolgenden Wortlaut hat, gilt für die 
          HYPOPORT SE fort: 
 
          'a) Die von der Hauptversammlung mit 
              Beschluss vom 12. Juni 2015 unter 
              Tagesordnungspunkt 7 erteilte 
              Ermächtigung der Gesellschaft zum 
              Erwerb und zur Verwendung eigener 
              Aktien wird aufgehoben. 
          b) Die HYPOPORT AG wird ermächtigt, bis 
             zum 9. Juni 2021, eigene Aktien im 
             Umfang von bis zu insgesamt 10 % des 
             zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             oder - sollte dies geringer sein - 
             bei Ausübung der Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals zu 
             erwerben. Auf die erworbenen Aktien 
             dürfen zusammen mit anderen eigenen 
             Aktien, die sich im Besitz der 
             HYPOPORT AG befinden oder ihr nach 
             den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen 
             sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
             10 % des jeweiligen Grundkapitals 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der -2-

entfallen. 
          c) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
             in Verfolgung eines oder mehrerer 
             Zwecke durch die HYPOPORT AG, aber 
             auch durch ihre 
             Konzerngesellschaften oder für ihre 
             oder deren Rechnung durch Dritte 
             ausgenutzt werden. 
          d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
             Vorstands als Erwerb über die Börse 
             oder mittels eines öffentlichen 
             Erwerbsangebots bzw. mittels einer 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
             eines solchen Angebots. 
 
             i.  Erfolgt der Erwerb der Aktien 
                 als Erwerb über die Börse, 
                 darf der von der HYPOPORT AG 
                 gezahlte Kaufpreis je Aktie 
                 (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
                 am Handelstag durch die 
                 Eröffnungsauktion ermittelten 
                 Kurs einer Aktie der HYPOPORT 
                 AG im XETRA-Handelssystem 
                 (oder den eines vergleichbaren 
                 Nachfolgesystems) an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse um 
                 nicht mehr als 10?% 
                 überschreiten und um nicht 
                 mehr als 20?% unterschreiten. 
             ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund 
                 eines öffentlichen 
                 Erwerbsangebots bzw. aufgrund 
                 einer öffentlichen 
                 Aufforderung zur Abgabe eines 
                 solchen Angebots, darf der 
                 Erwerbspreis je Aktie den 
                 arithmetischen Mittelwert der 
                 XETRA-Schlusskurse an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse an 
                 den fünf letzten Handelstagen 
                 vor erstmaliger 
                 Veröffentlichung des 
                 Erwerbsangebots bzw. der 
                 öffentlichen Aufforderung zur 
                 Abgabe eines solchen Angebots 
                 um nicht mehr als 10?% über- 
                 oder unterschreiten. Das 
                 Erwerbsangebot bzw. die 
                 öffentliche Aufforderung zur 
                 Abgabe eines solchen Angebots 
                 kann weitere Bedingungen 
                 vorsehen. 
 
                 Ergibt sich nach der 
                 Veröffentlichung des 
                 Erwerbsangebots bzw. der 
                 öffentlichen Aufforderung zur 
                 Abgabe eines solchen Angebots 
                 eine nicht unerhebliche 
                 Kursabweichung vom angebotenen 
                 Erwerbspreis oder von den 
                 Grenzwerten der etwaig 
                 angebotenen Preisspanne, kann 
                 das Erwerbsangebot angepasst 
                 werden; Stichtag ist in diesem 
                 Fall der Tag, an dem die 
                 Entscheidung des Vorstands zur 
                 Anpassung des Angebots bzw. 
                 der Aufforderung zur Abgabe 
                 eines solchen Angebots 
                 veröffentlicht wird. 
 
                 Bei einem öffentlichen 
                 Erwerbsangebot wird die 
                 Gesellschaft gegenüber allen 
                 Aktionären ein Angebot 
                 entsprechend ihrer 
                 Beteiligungsquote abgeben. Das 
                 Volumen des öffentlichen 
                 Erwerbsangebots kann begrenzt 
                 werden. Sofern die 
                 Gesamtzeichnung des Angebots 
                 dieses Volumen überschreitet 
                 bzw. im Fall einer 
                 Aufforderung zur Abgabe eines 
                 solchen Angebots von mehreren 
                 gleichwertigen Angeboten nicht 
                 sämtliche angenommen werden, 
                 erfolgt der Erwerb - insoweit 
                 unter partiellem Ausschluss 
                 eines etwaigen 
                 Andienungsrechts - nach dem 
                 Verhältnis der angedienten 
                 Aktien (Andienungsquoten) 
                 statt nach dem Verhältnis der 
                 Beteiligung der andienenden 
                 Aktionäre (Beteiligungsquote). 
                 Ebenso können zur Vermeidung 
                 rechnerischer Bruchteile 
                 kaufmännische Rundungen und 
                 eine bevorrechtigte 
                 Berücksichtigung geringer 
                 Stückzahlen von bis zu 100 
                 Stück zum Erwerb angedienter 
                 Aktien der Gesellschaft je 
                 Aktionär unter insoweit 
                 partiellem Ausschluss eines 
                 etwaigen Andienungsrechts der 
                 Aktionäre vorgesehen werden. 
          e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien 
             der HYPOPORT AG, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworben werden, zu 
             allen gesetzlich zugelassenen 
             Zwecken zu verwenden. Er kann sie 
             insbesondere über die Börse oder ein 
             an alle Aktionäre gerichtetes 
             Angebot veräußern. Er kann sie 
             darüber hinaus insbesondere auch zu 
             den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
             i.   Die Aktien können eingezogen 
                  werden, ohne dass die 
                  Einziehung oder ihre 
                  Durchführung eines weiteren 
                  Hauptversammlungsbeschlusses 
                  bedarf. Sie können auch im 
                  vereinfachten Verfahren ohne 
                  Kapitalherabsetzung durch 
                  Anpassung des anteiligen 
                  rechnerischen Betrages der 
                  übrigen Stückaktien am 
                  Grundkapital der HYPOPORT AG 
                  eingezogen werden. Die 
                  Einziehung kann auf einen 
                  Teil der erworbenen Aktien 
                  beschränkt werden. Von der 
                  Ermächtigung zur Einziehung 
                  kann mehrfach Gebrauch 
                  gemacht werden. Erfolgt die 
                  Einziehung im vereinfachten 
                  Verfahren, ist der Vorstand 
                  zur Anpassung der Zahl der 
                  Stückaktien in der Satzung 
                  ermächtigt. 
             ii.  Die Aktien können auch in 
                  anderer Weise als durch 
                  Veräußerung über die 
                  Börse oder durch ein Angebot 
                  an alle Aktionäre 
                  veräußert werden, wenn 
                  die Aktien gegen Barzahlung 
                  zu einem Preis veräußert 
                  werden, der den 
                  arithmetischen Mittelwert der 
                  XETRA-Schlusskurse von Aktien 
                  der HYPOPORT AG an der 
                  Frankfurter Wertpapierbörse 
                  an den jeweils der 
                  Veräußerung 
                  vorangegangenen letzten fünf 
                  Handelstagen nicht wesentlich 
                  unterschreitet. In diesem 
                  Fall darf die Anzahl der zu 
                  veräußernden Aktien, die 
                  in entsprechender Anwendung 
                  des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                  (unter Bezugsrechtsausschluss 
                  gegen Bareinlagen nahe am 
                  Börsenpreis) ausgegeben 
                  wurden, 10 % des 
                  Grundkapitals nicht 
                  übersteigen, und zwar weder 
                  im Zeitpunkt der 
                  Beschlussfassung noch im 
                  Zeitpunkt der Ausübung der 
                  Ermächtigung. Auf diese 
                  Begrenzung sind Aktien 
                  anzurechnen, die in direkter 
                  oder entsprechender Anwendung 
                  des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                  während der Laufzeit dieser 
                  Ermächtigung bis zu diesem 
                  Zeitpunkt ausgegeben oder 
                  veräußert wurden. 
                  Ebenfalls anzurechnen sind 
                  Aktien, die während der 
                  Laufzeit dieser Ermächtigung 
                  aus dem genehmigten Kapital 
                  gemäß §?4 Abs.?5 der 
                  Satzung unter Ausschluss des 
                  Bezugsrechts gemäß §?186 
                  Abs.?3 Satz?4 AktG ausgegeben 
                  werden. 
             iii. Die Aktien können gegen 
                  Sachleistung ausgegeben 
                  werden, insbesondere auch im 
                  Zusammenhang mit dem Erwerb 
                  von Unternehmen, Teilen von 
                  Unternehmen oder 
                  Unternehmensbeteiligungen und 
                  Zusammenschlüssen von 
                  Unternehmen sowie zum Erwerb 
                  sonstiger Wirtschaftsgüter 
                  zum Ausbau der 
                  Geschäftstätigkeit. Der 
                  Preis, zu dem die Aktien 
                  gegen Sachleistung ausgegeben 
                  werden, darf den 
                  arithmetischen Mittelwert der 
                  XETRA-Schlusskurse von Aktien 
                  der HYPOPORT AG an der 
                  Frankfurter Wertpapierbörse 
                  an den letzten fünf 
                  Handelstagen vor dem 
                  Abschluss der Vereinbarung 
                  über den Unternehmens- oder 
                  Beteiligungserwerb bzw. 
                  Zusammenschluss oder der 
                  Vereinbarung über den Erwerb 

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December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der -3-

sonstiger Wirtschaftsgüter 
                  zum Ausbau der 
                  Geschäftstätigkeit nicht 
                  wesentlich unterschreiten. 
             iv.  Die Aktien können an 
                  Mitarbeiter der 
                  Gesellschafter und mit ihr 
                  verbundener Unternehmen sowie 
                  an Mitglieder der 
                  Geschäftsführung von 
                  verbundenen Unternehmen 
                  ausgegeben und zur Bedienung 
                  von Rechten auf den Erwerb 
                  oder Pflichten zum Erwerb von 
                  Aktien der Gesellschaft 
                  verwendet werden, die 
                  Mitarbeitern der Gesellschaft 
                  und mit ihr verbundener 
                  Unternehmen sowie Mitgliedern 
                  der Geschäftsführung von 
                  verbundenen Unternehmen 
                  eingeräumt wurden. 
          f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
             die aufgrund dieser oder einer 
             früher erteilten Ermächtigung 
             erworbenen eigenen Aktien zur 
             Bedienung von Rechten auf den Erwerb 
             oder Pflichten zum Erwerb von Aktien 
             der Gesellschaft zu verwenden, die 
             Mitgliedern des Vorstands der 
             Gesellschaft eingeräumt wurden. 
          g) Die Ermächtigungen unter lit. e). 
             und lit. f). erfassen auch die 
             Verwendung von Aktien der HYPOPORT 
             AG, die aufgrund von § 71d Satz 5 
             AktG erworben wurden. 
          h) Die Ermächtigungen unter lit. e). 
             und lit. f). können einmal oder 
             mehrmals, ganz oder in Teilen, 
             einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
             werden. Die Ermächtigungen 
             gemäß lit. ii. bis iv. können 
             auch durch abhängige oder im 
             Mehrheitsbesitz der HYPOPORT AG 
             stehende Unternehmen oder auf deren 
             Rechnung oder auf Rechnung der 
             HYPOPORT AG handelnde Dritte 
             ausgenutzt werden. 
          i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             diese eigenen Aktien wird insoweit 
             ausgeschlossen, als diese Aktien 
             gemäß der vorstehenden 
             Ermächtigung unter lit. e) ii. bis 
             iv. und lit. f). verwendet werden. 
             Bei einer Veräußerung der 
             eigenen Aktien durch ein an alle 
             Aktionäre gerichtetes Angebot bzw. 
             der Aufforderung zur Abgabe eines 
             solchen Angebots ist der Vorstand 
             darüber hinaus ermächtigt, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre für 
             Spitzenbeträge auszuschließen.' 
 
          Die Ermächtigung ist teilweise ausgeübt 
          worden. Die HYPOPORT AG hält im Zeitpunkt 
          der Einberufung der Hauptversammlung 
          240.691 eigene Stückaktien. 
 
         Der Umwandlungsplan hat den folgenden Wortlaut: 
 
         'Vorbemerkungen 
 
         A. Die HYPOPORT AG ('Gesellschaft') ist 
            eine Aktiengesellschaft deutschen 
            Rechts mit Sitz in Lübeck und 
            Hauptverwaltung in Berlin, 
            Deutschland. Sie ist im 
            Handelsregister des Amtsgerichts 
            Lübeck unter HRB 19026 HL 
            eingetragen. Ihre Geschäftsadresse 
            lautet Klosterstraße 71, 10179 
            Berlin, Deutschland. Die HYPOPORT AG 
            entwickelt, betreibt und vermarktet 
            unter anderem Technologieplattformen 
            für die Kredit-, Immobilien- und 
            Versicherungswirtschaft. Die HYPOPORT 
            AG ist seit dem Jahr 2007 
            börsennotiert und seit dem Jahr 2015 
            im SDAX gelistet. 
         B. Das Grundkapital der HYPOPORT AG 
            beträgt zum heutigen Datum EUR 
            6.493.376,00 und ist eingeteilt in 
            ebenso viele Stückaktien (ohne 
            Nennbetrag). Der anteilige Betrag je 
            Aktie am Grundkapital der HYPOPORT AG 
            beträgt EUR 1,00. Gemäß § 4 Abs. 
            2 der Satzung der HYPOPORT AG lauten 
            die Aktien auf den Namen. Die 
            HYPOPORT AG hält 240.691 Stücke 
            eigene Aktien. 
         C. Die HYPOPORT AG soll gemäß Art. 
            2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der 
            Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
            Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
            Statut der Europäischen Gesellschaft 
            (SE) ('SE-VO') in eine Europäische 
            Gesellschaft ('Societas Europaea, 
            SE') umgewandelt werden. 
         D. Die Gesellschaft hat seit mehr als 
            zwei Jahren eine Vielzahl von 
            Tochtergesellschaften in 
            Mitgliedsstaaten der Europäischen 
            Union, unter anderem die Hypoport 
            B.V. mit Sitz in Amsterdam 
            (Niederlande), und erfüllt somit die 
            Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 
            SE-VO im Hinblick auf den 
            internationalen Bezug. Die 
            Tochtergesellschaft ist unter der 
            Nummer KVK 34177144 beim 
            niederländischen Handelsregister 
            (Kamer van Koophandel) eingetragen. 
            Die Gesellschaft beabsichtigt nicht, 
            ihren Sitz in Lübeck und ihre 
            Hauptverwaltung in Berlin im Rahmen 
            des Formwechsels zu verlegen. 
         E. Die Rechtsform der SE ist die einzige 
            auf europäischem Recht gründende 
            Rechtsform, die einer börsennotierten 
            Gesellschaft mit Sitz in Deutschland 
            zur Verfügung steht. Die europäische 
            Wachstumsgeschichte und Identität der 
            HYPOPORT AG sollen durch die 
            vorgeschlagene Umwandlung der 
            Rechtsform von einer 
            Aktiengesellschaft in eine 
            Europäische Gesellschaft (Societas 
            Europaea, SE) abgebildet werden. 
            Durch die Umwandlung signalisiert die 
            HYPOPORT AG darüber hinaus die 
            grenzüberschreitende Offenheit ihres 
            Geschäftsmodells, und die Umwandlung 
            trägt der Bedeutung der europaweiten 
            Geschäftsaktivitäten Rechnung. 
 
            Der Vorstand der HYPOPORT AG stellt, 
            dies vorausgeschickt, den folgenden 
            Umwandlungsplan auf: 
         1. Umwandlung der HYPOPORT AG in die 
            HYPOPORT SE 
         1.1. Die HYPOPORT AG soll gemäß 
              Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO 
              in eine Europäische Gesellschaft 
              ('Societas Europaea, SE') 
              umgewandelt werden. Bei dieser 
              Umwandlung kommen darüber hinaus 
              insbesondere das Gesetz zur 
              Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 
              2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 
              2001 über das Statut der 
              Europäischen Gesellschaft (SE) vom 
              22. Dezember 2004 ('SEAG') sowie 
              das Gesetz über die Beteiligung der 
              Arbeitnehmer in einer Europäischen 
              Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 
              ('SEBG') zur Anwendung 
         1.2. Die Umwandlung der HYPOPORT AG in 
              die Rechtsform der SE hat weder die 
              Auflösung der HYPOPORT AG zur Folge 
              noch die Gründung einer neuen 
              juristischen Person. Eine 
              Vermögensübertragung findet 
              aufgrund der Wahrung der Identität 
              des Rechtsträgers nicht statt. Die 
              Gesellschaft besteht in der 
              Rechtsform der HYPOPORT SE weiter. 
              Die Beteiligung der Aktionäre an 
              der Gesellschaft besteht ebenfalls 
              aufgrund der Wahrung der Identität 
              des Rechtsträgers nach Maßgabe 
              von Ziffer 3.2 unverändert fort. 
         1.3. Die HYPOPORT SE wird - wie die 
              HYPOPORT AG - über eine 
              dualistische Verwaltungsstruktur 
              verfügen, die aus einem Vorstand 
              (Leitungsorgan im Sinne des Art. 38 
              SE-VO) und einem Aufsichtsrat 
              (Aufsichtsorgan im Sinne des Art. 
              38 SE-VO) besteht. Die Satzung der 
              HYPOPORT SE sieht vor, dass die 
              aktuellen Mitglieder des 
              Aufsichtsrats der HYPOPORT AG zum 
              Aufsichtsrat der HYPOPORT SE 
              bestellt werden, wobei die Amtszeit 
              mit Beendigung der 
              Hauptversammlung, die über die 
              Entlastung für das erste Voll- oder 
              Rumpfgeschäftsjahr nach der 
              SE-Umwandlung beschließt, 
              jedoch spätestens zwei Jahre nach 
              der Bestellung, endet. 
         1.4. Die Umwandlung wird mit ihrer 
              Eintragung in das Handelsregister 
              der Gesellschaft, das ist das 
              Handelsregister beim Amtsgericht 
              Lübeck, wirksam 
              ('Umwandlungszeitpunkt'). 
         2. Firma und Sitz der HYPOPORT SE 
         2.1. Die Firma der SE lautet 'HYPOPORT 
              SE'. 
         2.2. Der Sitz der HYPOPORT SE wird 
              weiterhin Lübeck, Deutschland, die 
              Hauptverwaltung weiterhin in 
              Berlin, Deutschland, sein. 
         3. Grundkapital und 
            Beteiligungsverhältnisse 
         3.1. Das gesamte Grundkapital der 
              HYPOPORT AG in der zum 
              Umwandlungszeitpunkt bestehenden 

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December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der -4-

Höhe (derzeit EUR 6.493.376,00) und 
              in der zu diesem Zeitpunkt 
              bestehenden Einteilung in auf den 
              Namen lautende Stückaktien 
              (derzeitige Stückzahl 6.493.376) 
              wird zum Grundkapital der HYPOPORT 
              SE. 
         3.2. Die Personen und Gesellschaften, 
              die zum Umwandlungszeitpunkt 
              Aktionäre der HYPOPORT AG sind, 
              werden durch die Umwandlung 
              Aktionäre der HYPOPORT SE, und zwar 
              in demselben Umfang und mit 
              derselben Anzahl an Stückaktien am 
              Grundkapital der HYPOPORT SE, wie 
              sie unmittelbar zum 
              Umwandlungszeitpunkt am 
              Grundkapital der HYPOPORT AG 
              beteiligt sind. Der rechnerische 
              Anteil jeder Stückaktie am 
              Grundkapital (derzeit EUR 1,00) 
              bleibt so erhalten, wie er 
              unmittelbar vor dem 
              Umwandlungszeitpunkt besteht. 
         4. Satzung der HYPOPORT SE 
         4.1. Die HYPOPORT SE erhält die dieser 
              Niederschrift als Anlage 1 beigefügte 
              Satzung. 
         4.2. In der Satzung der HYPOPORT SE 
              entsprechen zum Umwandlungszeitpunkt 
 
              a) das Grundkapital mit der 
                 Einteilung in Stückaktien der 
                 HYPOPORT SE (§ 4 Abs. 1 der 
                 Satzung der HYPOPORT SE) dem 
                 Grundkapital mit der Einteilung in 
                 Stückaktien der HYPOPORT AG (§ 4 
                 Abs. 1 der Satzung der HYPOPORT 
                 AG) und 
              b) der Betrag des genehmigten 
                 Kapitals der HYPOPORT SE (§ 4 Abs. 
                 5 der Satzung der HYPOPORT SE) dem 
                 Betrag des noch vorhandenen 
                 genehmigten Kapitals der HYPOPORT 
                 AG (§ 4 Abs. 5 der Satzung der 
                 HYPOPORT AG) in Höhe von derzeit 
                 EUR 2.799.061,00 
 
              wobei jeweils der Stand unmittelbar zum 
              Umwandlungszeitpunkt maßgeblich 
              ist. 
 
              Der Aufsichtsrat wird ermächtigt und 
              zugleich angewiesen, etwaige sich aus 
              dieser Ziffer 4.2 ergebende 
              Änderungen hinsichtlich der dort 
              genannten Beträge und der Einteilung 
              der Kapitalien, soweit sie nur die 
              Fassung betreffen, in der beiliegenden 
              Satzung der HYPOPORT SE vor Eintragung 
              der Umwandlung in das Handelsregister 
              vorzunehmen. 
 
              Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt 
              und angewiesen, Änderungen der als 
              Anlage 1 beigefügten Satzung, von denen 
              das Registergericht eine Eintragung der 
              Umwandlung abhängig macht, vorzunehmen, 
              soweit diese lediglich die Fassung 
              betreffen. 
         4.3. Die von der Hauptversammlung der 
              HYPOPORT AG vom 10. Juni 2016 
              beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
              und zur Verwendung eigener Aktien 
              gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit 
              möglichem Ausschluss des Bezugs- und 
              eines etwaigen Andienungsrechts bis zum 
              9. Juni 2021 gilt für die HYPOPORT SE 
              fort. Entsprechendes gilt für die im 
              selben Hauptversammlungsbeschluss 
              beschlossene Ermächtigung zur 
              Verwendung von nach § 71d Satz 5 AktG 
              erworbenen Aktien. Die Ermächtigung 
              wurde teilweise ausgenutzt. Zum 30. 
              September 2019 hielt die Gesellschaft 
              240.691 Stücke eigene Aktien. Das 
              entspricht einem Umfang von ca. 3,7 
              Prozent des Grundkapitals. 
         5. Vorstand 
 
            Unbeschadet der 
            Entscheidungszuständigkeit des 
            Aufsichtsrats der HYPOPORT SE ist 
            davon auszugehen, dass die folgenden 
            bisher amtierenden Mitglieder des 
            Vorstands der HYPOPORT AG zu 
            Mitgliedern des Vorstands der 
            HYPOPORT SE bestellt werden: 
 
            a) Ronald Slabke (als 
               Vorstandsvorsitzender) und 
            b) Stephan Gawarecki; 
 
               Herr Hans Peter Trampe wird mit 
               Ablauf des Jahres 2019 aus dem 
               Vorstand der Gesellschaft 
               ausscheiden. Es ist daher nicht 
               davon auszugehen, dass er zum 
               Mitglied des Vorstands der 
               HYPOPORT SE bestellt wird. 
         6. Aufsichtsrat 
         6.1. Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung 
              der HYPOPORT SE wird bei der 
              HYPOPORT SE ein Aufsichtsrat 
              gebildet, der - wie bisher bei der 
              HYPOPORT AG - aus drei Mitgliedern 
              besteht. Sämtliche Mitglieder 
              werden weiterhin 
              Anteilseignervertreter sein (§ 96 
              Abs. 1 letzter Hs. AktG) und von 
              der Hauptversammlung gewählt werden 
              (§ 101 Abs. 1 AktG). 
         6.2. Gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung 
              der HYPOPORT SE und Art. 40 Abs. 2 
              Satz 2 SE-VO werden die bisherigen 
              Mitglieder des Aufsichtsrats der 
              HYPOPORT AG, nämlich 
 
              a) Dieter Pfeiffenberger, 
              b) Roland Adams und 
              c) Martin Krebs, 
 
              zu Mitgliedern des ersten 
              Aufsichtsrats der HYPOPORT SE 
              bestellt. Die Amtszeit der 
              Mitglieder dieses ersten 
              Aufsichtsrats endet bereits mit 
              Beendigung der Hauptversammlung, 
              die über die Entlastung für das 
              erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr 
              beschließt, jedoch spätestens 
              zwei Jahre nach der Bestellung. 
         7. Sonderrechte 
         7.1. Soweit Rechte Dritter an den Aktien 
              der HYPOPORT AG bestehen, setzen 
              sich diese Rechte an den Aktien der 
              Gesellschaft in neuer Rechtsform 
              fort. 
         7.2. Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 
              Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 
              Satz 2 lit. f) SE-VO werden 
              vorbehaltlich der Regelung in 
              Ziffer 7.1 und über die in Ziffer 
              3.2 genannten Aktien hinaus keine 
              Rechte gewährt. Besondere 
              Maßnahmen im Sinne von § 194 
              Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 
              Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO sind 
              für diese Personen ebenfalls nicht 
              vorgesehen. 
         8.  Sondervorteile 
 
             Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 
             Satz 2 lit. g) SE-VO werden im Zuge 
             der Umwandlung - abgesehen von den 
             in Ziffer 5 genannten - keine 
             besonderen Vorteile gewährt. 
         9.  Abfindungsangebot 
 
             Aktionären, die der Umwandlung 
             widersprechen, wird kein 
             Abfindungsangebot unterbreitet, da 
             das Gesetz bei der Umwandlung in 
             eine SE ein Abfindungsangebot nicht 
             vorsieht. 
         10. Angaben zum Verfahren über die 
             Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
             HYPOPORT SE 
         10.1. Grundlagen zur Regelung der 
               Arbeitnehmerbeteiligung in der HYPOPORT SE 
 
               a) Bestandteil des Umwandlungsprozesses 
                  ist die Durchführung eines 
                  Verhandlungsverfahrens über die 
                  Beteiligung der in den 
                  Mitgliedstaaten der Europäischen 
                  Union und in den anderen 
                  Vertragsstaaten des Abkommens über 
                  den Europäischen Wirtschaftsraum 
                  ('Mitgliedstaaten') beschäftigten 
                  Arbeitnehmer der HYPOPORT AG und 
                  ihrer Tochtergesellschaften 
                  ('HYPOPORT-Gruppe') in der künftigen 
                  HYPOPORT SE. 
               b) Das Verfahren richtet sich nach dem 
                  SEBG, welches die Richtlinie 
                  2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 
                  2001 zur Ergänzung des Statuts der 
                  Europäischen Gesellschaft 
                  hinsichtlich der Beteiligung der 
                  Arbeitnehmer ('SE-Richtlinie') in 
                  deutsches Recht umsetzt. Ergänzend 
                  hierzu sind die jeweiligen 
                  nationalen Vorschriften zur 
                  Umsetzung der SE-Richtlinie in den 
                  jeweiligen Mitgliedstaaten in Bezug 
                  auf bestimmte Aspekte des Verfahrens 
                  anzuwenden. 
               c) Das SEBG sieht Verhandlungen 
                  zwischen der Unternehmensleitung der 
                  Gründungsgesellschaft - hier: dem 
                  Vorstand der HYPOPORT AG - und den 
                  Arbeitnehmern vor, die dabei durch 
                  ein von ihnen oder ihren 
                  Vertretungen bestimmtes sogenanntes 
                  besonderes Verhandlungsgremium 
                  ('bVG') repräsentiert werden. Das 
                  bVG setzt sich aus Vertretern der in 
                  einem Mitgliedstaat beschäftigten 
                  Arbeitnehmer der HYPOPORT AG und 
                  deren betroffenen 
                  Tochtergesellschaften und 
                  betroffenen Betriebe zusammen. Die 
                  Anzahl der auf die einzelnen 
                  Mitgliedstaaten entfallenden Sitze 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der -5-

im bVG richtet sich gemäß den 
                  Bestimmungen des SEBG nach der 
                  Anzahl der im jeweiligen 
                  Mitgliedstaat beschäftigten 
                  Arbeitnehmer (siehe dazu auch 
                  nachfolgend Ziffer 10.3). 
               d) Ziel des Verhandlungsverfahrens ist 
                  der Abschluss einer Vereinbarung im 
                  Sinne von § 21 SEBG über die 
                  künftige Beteiligung der 
                  Arbeitnehmer in der HYPOPORT SE 
                  ('HYPOPORT-Beteiligungsvereinbarung' 
                  ). Zum möglichen Inhalt der 
                  HYPOPORT-Beteiligungsvereinbarung 
                  siehe nachfolgende Ziffer 10.4. 
 
                  Gemäß § 2 Abs. 8 bis 12 SEBG 
                  bezeichnen die nachfolgenden 
                  Begrifflichkeiten Folgendes: 
 
                  * Beteiligung der Arbeitnehmer: 
                    jedes Verfahren - 
                    einschließlich der 
                    Unterrichtung, Anhörung und 
                    Mitbestimmung - durch das die 
                    Vertreter der Arbeitnehmer auf 
                    die Beschlussfassung in der 
                    Gesellschaft Einfluss nehmen 
                    können. 
                  * Beteiligungsrechte: Rechte, die 
                    den Arbeitnehmern und ihren 
                    Vertretern im Bereich der 
                    Unterrichtung, Anhörung, 
                    Mitbestimmung und der sonstigen 
                    Beteiligung zustehen. 
                  * Unterrichtung: die Unterrichtung 
                    des SE-Betriebsrats oder anderer 
                    Arbeitnehmervertreter durch die 
                    Leitung der SE über 
                    Angelegenheiten, welche die SE 
                    selbst oder eine ihrer 
                    Tochtergesellschaften oder einen 
                    ihrer Betriebe in einem anderen 
                    Mitgliedstaat betreffen oder die 
                    über die Befugnisse der 
                    zuständigen Organe auf der Ebene 
                    des einzelnen Mitgliedstaats 
                    hinausgehen. Zeitpunkt, Form und 
                    Inhalt der Unterrichtung sind so 
                    zu wählen, dass es den 
                    Arbeitnehmervertretern möglich 
                    ist, zu erwartende Auswirkungen 
                    eingehend zu prüfen und 
                    gegebenenfalls eine Anhörung mit 
                    der Leitung der SE 
                    vorzubereiten. 
                  * Anhörung: die Einrichtung eines 
                    Dialogs und eines 
                    Meinungsaustausches zwischen dem 
                    SE-Betriebsrat oder anderer 
                    Arbeitnehmervertreter und der 
                    Leitung der SE oder einer 
                    anderen zuständigen mit eigenen 
                    Entscheidungsbefugnissen 
                    ausgestatteten Leitungsebene. 
                    Zeitpunkt, Form und Inhalt der 
                    Anhörung müssen dem 
                    SE-Betriebsrat auf der Grundlage 
                    der erfolgten Unterrichtung eine 
                    Stellungnahme zu den geplanten 
                    Maßnahmen der Leitung der 
                    SE ermöglichen, die im Rahmen 
                    des Entscheidungsprozesses 
                    innerhalb der SE berücksichtigt 
                    werden kann. 
                  * Mitbestimmung: die Einflussnahme 
                    der Arbeitnehmer auf die 
                    Angelegenheiten einer 
                    Gesellschaft durch (i) die 
                    Wahrnehmung des Rechts, einen 
                    Teil der Mitglieder des 
                    Aufsichts- oder 
                    Verwaltungsorgans der 
                    Gesellschaft zu wählen oder zu 
                    bestellen oder (ii) die 
                    Wahrnehmung des Rechts, die 
                    Bestellung eines Teils oder 
                    aller Mitglieder des Aufsichts- 
                    oder Verwaltungsorgans der 
                    Gesellschaft zu empfehlen oder 
                    abzulehnen. 
         10.2. Einleitung des Verhandlungsverfahrens 
 
               Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 SEBG wird das 
               Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer 
               dadurch eingeleitet, dass die Leitung der an der 
               Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier: der 
               Vorstand der HYPOPORT AG - die 
               Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer und - 
               soweit vorhanden - die Sprecherausschüsse ihrer 
               Gesellschaften sowie der betroffenen 
               Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe 
               in den Mitgliedstaaten über das 
               Umwandlungsvorhaben informiert und zur Bildung 
               des bVG auffordert. Besteht wie in der 
               HYPOPORT-Gruppe keine Arbeitnehmervertretung, 
               erfolgt die Information gemäß § 4 Abs. 2 S. 
               2 SEBG gegenüber den Arbeitnehmern. 
 
               Die Information erstreckt sich gemäß § 4 
               Abs. 3 SEBG insbesondere auf (i) die Identität 
               und Struktur der an der Umwandlung beteiligten 
               Gesellschaft - hier also der HYPOPORT AG - sowie 
               der von der Umwandlung betroffenen 
               Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe 
               und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, 
               (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben 
               bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die 
               Zahl der zum Zeitpunkt der Information in diesen 
               Gesellschaften und Betrieben jeweils 
               beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu 
               errechnende Gesamtzahl der in einem 
               Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und 
               (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum 
               Zeitpunkt der Information Mitbestimmungsrechte 
               in den Organen dieser Gesellschaften zustehen. 
 
               Gemäß diesen Vorgaben wird der Vorstand der 
               HYPOPORT AG die Arbeitnehmer in Deutschland 
               sowie in den Mitgliedstaaten, in denen die 
               HYPOPORT-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, 
               unverzüglich nach der Offenlegung des 
               Umwandlungsplans über die beabsichtigte 
               Umwandlung der HYPOPORT AG in die Rechtsform der 
               SE informieren und zur Bildung des bVG 
               auffordern. 
         10.3. Bildung und Zusammensetzung des bVG 
 
               Das bVG setzt sich aus Vertretern der 
               Arbeitnehmer aus allen Mitgliedstaaten zusammen, 
               in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind. 
               Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SEBG soll die Wahl 
               oder Bestellung der Mitglieder des bVG innerhalb 
               von zehn Wochen nach der in § 4 Abs. 2 und 3 
               SEBG vorgeschrieben Information erfolgen. Die 
               Mitglieder (einschließlich der 
               Ersatzmitglieder) des bVG sind den Leitungen 
               unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 1 S. 2 
               SEBG). 
 
               Unverzüglich nachdem der Leitung der an der 
               Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier: dem 
               Vorstand der HYPOPORT AG - alle Mitglieder des 
               bVG benannt worden sind, spätestens aber nach 
               Ablauf der Frist von zehn Wochen nach der 
               Information der Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 2 und 
               3 SEBG, wird der Vorstand der HYPOPORT AG zur 
               konstituierenden Sitzung des bVG einladen (§ 12 
               Abs. 1 SEBG). 
 
               Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 
               SEBG findet gem. § 11 Abs. 2 S. 1 SEBG auch dann 
               statt, wenn die Zehn-Wochen-Frist aus Gründen, 
               die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, 
               überschritten wird. Nach Ablauf der Frist 
               gewählte oder bestellte Mitglieder des bVG 
               können sich jedoch jederzeit an den 
               Verhandlungen beteiligen (§ 11 Abs. 2 S. 2 
               SEBG). 
 
               a) Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten 
 
                  Gemäß § 5 Abs. 1 SEBG entfällt auf 
                  jeden Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer 
                  beschäftigt sind, mindestens ein Sitz im 
                  bVG. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat 
                  zugewiesenen Sitze erhöht sich um jeweils 
                  einen weiteren Sitz, sofern die Anzahl der 
                  in diesem Mitgliedstaat beschäftigten 
                  Arbeitnehmer die Schwelle von 10 Prozent, 
                  20 Prozent, 30 Prozent usw. aller in den 
                  Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer 
                  überschreitet. 
 
                  Vorbehaltlich eines Absehens von der 
                  Teilnahme an dem Verfahren zur Bildung des 
                  bVG, ergibt sich ausgehend von den 
                  Beschäftigungszahlen zum 01.11.2019 die 
                  nachfolgende Sitzverteilung: 
 
                  *Mitgliedstaat* *Anzahl *%     *Delegierte 
                                  Arbeitn (gerun im bVG* 
                                  ehmer*  det)* 
                  Deutschland     1746    96 %   10 
                  Bulgarien       38      2 %    1 
                  Niederlande     34      2 %    1 

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December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der -6-

Irland          1< 1 %  1 
                  Spanien         2< 1 %  1 
                  *Gesamt*        1821    *100%* *14* 
 
                  Soweit während der Tätigkeitsdauer des bVG 
                  solche Änderungen in der Struktur 
                  oder Zahl der in den jeweiligen 
                  Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer 
                  der HYPOPORT-Gruppe auftreten, dass sich 
                  die konkrete Zusammensetzung des bVG 
                  ändern würde, ist das bVG entsprechend neu 
                  zusammenzusetzen (§ 5 Abs. 4 SEBG). 
               b) Wahl der auf Deutschland entfallenden 
                  Mitglieder des bVG 
 
                  Da in Deutschland keine 
                  Arbeitnehmervertretung besteht, wählen die 
                  Arbeitnehmer in Deutschland gemäß § 8 
                  Abs. 7 SEBG die auf Deutschland 
                  entfallenden bVG -Mitglieder in einer 
                  geheimen und unmittelbaren Wahl. Diese 
                  Wahl wird von einem Wahlvorstand 
                  eingeleitet und durchgeführt. Der 
                  Wahlvorstand wird seinerseits von allen 
                  Arbeitnehmern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 
                  SEBG gewählt, die bei der HYPOPORT AG und 
                  ihren inländischen Tochtergesellschaften 
                  beschäftigt sind. Die Wahl erfolgt in 
                  einer Versammlung der Arbeitnehmer, zu der 
                  der Vorstand der HYPOPORT AG einlädt. 
 
                  Wählbar in das bVG sind gemäß § 6 
                  Abs. 2 SEBG im Inland Arbeitnehmer der 
                  inländischen Gesellschaften und Betriebe 
                  (einschließlich der leitenden 
                  Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 
                  BetrVG) sowie Vertreter der in der 
                  HYPOPORT-Gruppe vertretenen 
                  Gewerkschaften. Für jedes Mitglied ist ein 
                  Ersatzmitglied zu wählen. Jeder 
                  Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss 
                  gemäß § 8 Abs. 7 S. 5 SEBG von 
                  mindestens einem Zwanzigstel der 
                  wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens 
                  jedoch von drei Wahlberechtigten, 
                  höchstens aber von 50 Wahlberechtigten 
                  unterzeichnet sein; in Betrieben mit in 
                  der Regel bis zu 20 wahlberechtigten 
                  Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung 
                  durch zwei Wahlberechtigte. Gehören wie 
                  hier dem bVG mehr als zwei Mitglieder aus 
                  Deutschland an, ist gemäß §§ 6 Abs. 
                  3, 8 Abs. 1 S. 2 SEBG jedes dritte 
                  Mitglied auf Vorschlag einer Gewerkschaft 
                  zu wählen, die in einem an der Gründung 
                  der SE beteiligten Unternehmen vertreten 
                  ist. 
 
                  Gehören dem bVG wie hier mehr als sechs 
                  Mitglieder aus Deutschland an, muss 
                  gemäß § 6 Abs. 4 SEBG außerdem 
                  jedes siebte Mitglied ein leitender 
                  Angestellter sein. Dieser ist vorliegend 
                  gemäß § 8 Abs. 1 S. 6 SEBG auf 
                  Vorschlag der leitenden Angestellten zu 
                  wählen. Ein Wahlvorschlag der leitenden 
                  Angestellten muss von einem Zwanzigstel 
                  oder 50 der wahlberechtigten leitenden 
                  Angestellten unterzeichnet sein. 
 
                  Außerdem sollen gemäß § 7 Abs. 2 
                  SEBG bei der Wahl der auf das Inland 
                  entfallenden Mitglieder des bVG alle an 
                  der Gründung der SE beteiligten 
                  Gesellschaften mit Sitz im Inland, die 
                  Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (d.h. 
                  hier die HYPOPORT AG), durch mindestens 
                  ein Mitglied im bVG vertreten sein. 
               c) Wahl der übrigen Mitglieder des bVG 
 
                  Die Wahl bzw. Bestellung der auf die 
                  anderen betroffenen Mitgliedstaaten 
                  entfallenden Mitglieder des bVG richtet 
                  sich nach den Rechtsordnungen der 
                  jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die 
                  HYPOPORT AG über Tochtergesellschaften 
                  verfügt. 
         10.4. Mögliche Ergebnisse des Verfahrens zur Regelung 
               der Beteiligung der Arbeitnehmer 
 
               Ab dem Tag der Konstituierung des bVG kann der 
               Vorstand der HYPOPORT AG mit dem bVG 
               Verhandlungen über den Abschluss einer 
               Vereinbarung über die Beteiligung der 
               Arbeitnehmer in der HYPOPORT SE aufnehmen. 
               Gegenstand der Beteiligungsvereinbarung soll die 
               Einrichtung eines Verfahrens für Zwecke der 
               Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in 
               grenzüberschreitenden Angelegenheiten betreffend 
               die SE und ihre Tochtergesellschaften in den 
               Mitgliedstaaten sein. Für die Verhandlungen ist 
               gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten 
               vorgesehen, die einvernehmlich auf ein Jahr 
               verlängert werden kann (§ 20 SEBG). 
 
               Unter bestimmten Voraussetzungen kann das bVG 
               gemäß § 16 Abs. 1 SEBG beschließen, 
               keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits 
               aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. In 
               beiden Fällen würden die Vorschriften für die 
               Unterrichtung und Anhörung, die in den 
               Mitgliedstaaten gelten, Anwendung finden (§ 16 
               Abs. 1 S. 3 SEBG). Außerdem würde ein 
               Beschluss nach § 16 Abs. 1 SEBG das Verfahren 
               zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21 SEBG 
               beenden. Des Weiteren würde die gesetzliche 
               Auffangregelung der §§ 22 bis 38 SEBG keine 
               Anwendung finden (§ 16 Abs. 2 SEBG). 
 
               a) Inhalt einer möglichen Vereinbarung 
                  zwischen der Leitung und dem bVG 
 
                  Ziel der Verhandlungen ist der 
                  Abschluss einer 
                  Beteiligungsvereinbarung (siehe 
                  Ziffer 10.1). Gemäß § 21 SEBG 
                  wird in einer 
                  Beteiligungsvereinbarung unbeschadet 
                  der Autonomie der Parteien und 
                  vorbehaltlich des § 21 Abs. 6 SEBG 
                  Folgendes festgelegt: 
 
                  * der Geltungsbereich der 
                    Beteiligungsvereinbarung 
                    (einschließlich der 
                    außerhalb des 
                    Hoheitsgebietes der 
                    Mitgliedstaaten liegenden 
                    Unternehmen und Betriebe, sofern 
                    diese in den Geltungsbereich der 
                    Beteiligungsvereinbarung 
                    einbezogen werden). 
 
                  Wenn ein SE-Betriebsrat gebildet 
                  wird: 
 
                  * Zusammensetzung des 
                    SE-Betriebsrats, Anzahl seiner 
                    Mitglieder, Sitzverteilung 
                    einschließlich der 
                    Auswirkungen wesentlicher 
                    Änderungen der Zahl der in 
                    der SE beschäftigten 
                    Arbeitnehmer; 
                  * die Befugnisse und Verfahren zur 
                    Unterrichtung und Anhörung des 
                    SE-Betriebsrats; 
                  * die Häufigkeit der Sitzungen des 
                    SE-Betriebsrats; 
                  * die für den SE-Betriebsrat 
                    bereitzustellenden finanziellen 
                    und materiellen Mittel; 
                  * Zeitpunkt des Inkrafttretens der 
                    Vereinbarung und ihre Laufzeit; 
                    ferner die Fälle, in denen die 
                    Vereinbarung neu ausgehandelt 
                    werden soll und das dabei 
                    anzuwendende Verfahren. 
 
                  Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet 
                  wird: 
 
                  * die Durchführungsmodalitäten des 
                    Verfahrens oder der Verfahren 
                    zur Unterrichtung und Anhörung 
                    der Arbeitnehmer. 
 
                  Die Beteiligungsvereinbarung kann 
                  darüber hinaus weitere Regelungen 
                  enthalten (vgl. § 21 Abs. 3 bis 5 
                  SEBG). 
               b) Gesetzliche Auffangregelung 
 
                  Kommt eine Vereinbarung über die 
                  Beteiligung der Arbeitnehmer 
                  innerhalb der vorgesehenen Frist (§ 
                  20 SEBG) nicht zustande und 
                  beschließt das bVG auch nicht, 
                  die Verhandlungen nicht aufzunehmen 
                  oder sie abzubrechen, findet die 
                  gesetzliche Auffangregelung 
                  Anwendung (vgl. §§ 22 bis 38 SEBG). 
                  Die Anwendung der gesetzlichen 
                  Auffangregelung kann zwischen der 
                  Leitung - hier dem Vorstand der 
                  HYPOPORT AG - und dem bVG in der 
                  Beteiligungsvereinbarung (§ 21 Abs. 
                  5 SEBG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 SEBG) 
                  vereinbart werden. Die Geltung der 

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December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

gesetzlichen Auffangregelung 
                  gemäß §§ 23 bis 33 SEBG hätte 
                  zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat 
                  nach Maßgabe des § 23 SEBG zu 
                  bilden wäre, dessen Aufgabe in der 
                  Sicherung der Unterrichtung und 
                  Anhörung der Arbeitnehmer in der SE 
                  bestünde. Er wäre zuständig für die 
                  Angelegenheiten, die die SE selbst, 
                  eine ihrer Tochtergesellschaften 
                  oder einen ihrer Betriebe in einem 
                  anderen Mitgliedstaat betreffen, 
                  oder die über die Befugnisse der 
                  zuständigen Organe auf der Ebene des 
                  einzelnen Mitgliedstaates 
                  hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre 
                  mindestens einmal im Kalenderjahr in 
                  einer gemeinsamen Sitzung über die 
                  Entwicklung der Geschäftslage und 
                  die Perspektiven der HYPOPORT SE zu 
                  unterrichten und anzuhören. 
                  Über außergewöhnliche 
                  Umstände, die erhebliche 
                  Auswirkungen auf die Interessen der 
                  Arbeitnehmer haben, wäre der 
                  SE-Betriebsrat auch unterjährig zu 
                  unterrichten und anzuhören. 
 
                  Die Regelungen über die 
                  Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft 
                  Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 SEBG 
                  fänden im vorliegenden Fall 
                  gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG 
                  keine Anwendung, da die HYPOPORT SE 
                  durch Umwandlung gegründet wird, und 
                  in der HYPOPORT AG vor der 
                  Umwandlung keine Bestimmungen über 
                  die Mitbestimmung der Arbeitnehmer 
                  im Aufsichtsrat galten. 
         10.5. Kosten des Verhandlungsverfahrens und der 
               Bildung des bVG 
 
               Die Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit 
               des bVG entstanden sind, trägt die HYPOPORT AG 
               bzw. nach Wirksamwerden der Umwandlung die 
               HYPOPORT SE. Die Kostentragungspflicht umfasst 
               die erforderlichen sachlichen und persönlichen 
               Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des bVG 
               einschließlich der Verhandlungen, 
               insbesondere für Räume und sachliche Mittel (z. 
               B. Telefon, Fax, Literatur), Dolmetscher und 
               Büropersonal im Zusammenhang mit den 
               Verhandlungen sowie die notwendigen Reise- und 
               Aufenthaltskosten der Mitglieder des bVG. 
         10.6. Beteiligungsrechte nach nationalen Regelungen 
               und Europäischer Betriebsrat 
 
               Die Umwandlung der HYPOPORT AG in die HYPOPORT 
               SE lässt die den Arbeitnehmern nach nationalen 
               Vorschriften zustehenden Beteiligungsrechte 
               unberührt, mit Ausnahme der Regelungen über die 
               Mitbestimmung in den Organen der HYPOPORT SE und 
               der Regelungen des Europäische 
               Betriebsräte-Gesetzes, es sei denn, das bVG hat 
               im Sinne von § 16 SEBG beschlossen, keine 
               Verhandlungen aufzunehmen oder bereits 
               aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. 
         11. Sonstige Auswirkungen der Umwandlung 
             für die Arbeitnehmer und ihre 
             Vertretungen 
         11.1. Die Arbeitsverhältnisse der 
               Arbeitnehmer der HYPOPORT-Gruppe 
               bleiben von der Umwandlung in die 
               Rechtsform der SE unberührt; sie 
               werden nach der Umwandlung 
               unverändert fortgeführt. § 613a 
               BGB ist auf die Umwandlung nicht 
               anzuwenden, da aufgrund der 
               Identität der Rechtsträger kein 
               Betriebsübergang stattfindet. 
         11.2. Für die Arbeitnehmer der 
               HYPOPORT-Gruppe geltende 
               individualrechtliche oder 
               kollektivrechtliche Vereinbarungen 
               gelten gegebenenfalls unverändert 
               nach Maßgabe der jeweiligen 
               Vereinbarungen fort. 
         11.3. Die Umwandlung hat keine 
               Auswirkungen auf gesetzliche 
               Interessenvertretungen der 
               Arbeitnehmer, zumal solche in der 
               HYPOPORT-Gruppe nicht bestehen. 
         11.4. Sonstige Maßnahmen, die 
               Auswirkungen auf die Arbeitnehmer 
               der HYPOPORT-Gruppe entfalten 
               könnten, sind im vorliegenden 
               Zusammenhang nicht geplant. 
         12. Abschlussprüfer 
 
             Zum Abschlussprüfer (Einzel- und 
             Konzernabschluss) für das erste 
             Geschäftsjahr der HYPOPORT SE wird 
             die BDO AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Hamburg, bestellt. Das erste 
             Geschäftsjahr der HYPOPORT SE ist 
             das Kalenderjahr, in dem die 
             Umwandlung der HYPOPORT AG in die 
             HYPOPORT SE in das Handelsregister 
             eingetragen wird. 
 
             Die BDO AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Hamburg, wird zudem zum Prüfer für 
             eine etwaige Durchsicht des 
             Abschlusses und des 
             Zwischenlageberichts für das erste 
             Halbjahr des ersten Geschäftsjahres 
             sowie von sonstigen unterjährigen 
             (verkürzten) Abschlüssen und 
             Zwischenlageberichten für das erste 
             Geschäftsjahr sowie des 
             unterjährigen verkürzten Abschlusses 
             und Zwischenlageberichts für das 
             erste Quartal des zweiten 
             Geschäftsjahres bestellt, wenn und 
             soweit diese einer derartigen 
             Durchsicht unterzogen werden. 
         13. Umwandlungsbericht 
 
             Der Umwandlungsbericht ist als 
             Anlage 2 beigefügt. 
         14. Gründungs- und Umwandlungskosten 
 
             Die Gesellschaft trägt den Aufwand 
             der Gründung der HYPOPORT SE durch 
             Umwandlung der HYPOPORT AG in eine 
             Europäische Gesellschaft (Societas 
             Europaea, SE) in Höhe von bis zu EUR 
             300.000,00.' 
 
         Die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der 
         HYPOPORT SE hat den folgenden Wortlaut: 
 
         'I. Allgemeine Bestimmungen 
 
         § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
         1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 
            HYPOPORT SE. 
         2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 
            Lübeck, Deutschland. 
         3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
         § 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
         1. Gegenstand des Unternehmens ist die 
            Entwicklung und Vermarktung von 
            Technologieplattformen für die 
            Kredit-, Immobilien- und 
            Versicherungswirtschaft sowie die 
            Beratung zu und die Vermittlung von 
            Darlehen, Versicherungen und 
            Anlageprodukten, welche keine 
            Finanzinstrumente im Sinne von § 1 
            Absatz 11 des Kreditwesengesetzes 
            (KWG) sind. 
         2. Die Gesellschaft ist weltweit zu 
            allen Geschäften und Maßnahmen 
            berechtigt, die dem Gegenstand des 
            Unternehmens dienen. Sie kann zu 
            diesem Zweck auch andere Unternehmen 
            im In- und Ausland gründen, erwerben 
            oder sich an ihnen beteiligen oder 
            Zweigniederlassungen errichten. Die 
            Gesellschaft kann ihren Betrieb ganz 
            oder teilweise in verbundene 
            Unternehmen ausgliedern. 
 
         § 3 Bekanntmachungen 
 
         1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
            erfolgen ausschließlich im 
            Bundesanzeiger, soweit das Gesetz 
            nicht etwas anderes bestimmt. 
         2. Informationen an die Inhaber 
            zugelassener Wertpapiere der 
            Gesellschaft können auch unter 
            Nutzung elektronischer Medien 
            übermittelt werden. 
 
         II. Grundkapital und Aktien 
 
         § 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
 
         1. Das Grundkapital der Gesellschaft 
            beträgt EUR 6.493.376,00 (in Worten: 
            Euro sechs Millionen 
            vierhundertdreiundneunzigtausend 
            dreihundertsechsundsiebzig). Es ist 
            eingeteilt in 6.493.376 Stückaktien. 
            Das Grundkapital wurde in voller Höhe 
            im Wege der Umwandlung der HYPOPORT 
            AG, vormals eingetragen im 
            Handelsregister des Amtsgerichts 
            Lübeck unter HRB 19026 HL, in eine 
            Europäische Gesellschaft (SE) 
            erbracht. 
         2. Die Aktien lauten auf den Namen. 
         3. Die Aktien der Gesellschaft werden 
            nach Bestimmung des Vorstands in 
            Einzel- oder Sammelurkunden 
            verbrieft. Form und Inhalt der 
            Aktienurkunden sowie von 
            Gewinnanteils- und 
            Erneuerungsscheinen bestimmt der 
            Vorstand mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats. 
         4. Ein Anspruch der Aktionäre auf 
            Verbriefung ihrer Anteile sowie 
            etwaiger Gewinnanteils- und 

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December 03, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

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