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dpa-AFX
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DGAP-WpÜG: Befreiung; Gerry Weber International AG

Zielgesellschaft: Gerry Weber International AG; Bieter: WBOX 2018-3 Ltd. et al.

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP  ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 28. Oktober 2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen Mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 (der 'Befreiungsbescheid') hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die WBOX 2018-3 Ltd. mit Sitz auf Grand Cayman, Cayman Islands (die 'Antragstellerin zu 1)'), die Whitebox GT Fund, LP mit Sitz in Delaware, USA (die 'Antragstellerin zu 2)'), die Whitebox Credit Partners, L.P. mit Sitz auf Tortola, Britische Jungferninseln (die 'Antragstellerin zu 3)'), die Whitebox Multi-Strategy Partners, L.P. mit Sitz auf Tortola, Britische Jungferninseln (die 'Antragstellerin zu 4)'), die Whitebox Relative Value Partners, L.P. mit Sitz auf Tortola, Britische Jungferninseln (die 'Antragstellerin zu 5)'), und die Whitebox General Partner LLC mit Sitz in Delaware, USA (die 'Antragstellerin zu 6)', und zusammen mit den Antragstellerinnen zu 1) bis 5), die 'Antragsteller'), gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben. Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt: 1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass die Antragstellerin zu 1) im Zusammenhang mit a) der Eintragung der im gestaltenden Teil des am 16.08.2019 beim Amtsgericht Bielefeld - Insolvenzgericht (Az. 43 IN 55/19) - eingereichten Insolvenzplans zum Insolvenzverfahren der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen (in der Fassung, wie er den Gläubigern und Altaktionären der Gerry Weber International AG im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 18.09.2019 zur Abstimmung gestellt wurde) (nachfolgend 'Insolvenzplan') vorgesehenen vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 5480 zu eins auf 8.377,00 EUR und anschließenden Barkapitalerhöhung auf 1.025.000,00 EUR (nachfolgend 'Kapitalschnitt') im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/ Westfalen, b) dem Erwerb der 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen durch die Antragstellerin zu 1) von der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxemburg) (nachfolgend 'Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A.'), der unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/ Westfalen und den auf die Eintragung des Kapitalschnitts aufschiebend bedingten Erwerb von 900 der nach dem Kapitalschnitt verbliebenen 8.377 Aktien der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) von den Altaktionären erfolgen wird (nachfolgend 'Aktienübertragung durch die Altaktionäre'), sowie c) dem auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufschiebend bedingten Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/ Westfalen, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern a) der Insolvenzplan bis zur (un-)mittelbaren Kontrollerlangung durch die Antragsteller dergestalt abgeändert wird, dass die Antragstellerin zu 1) infolge des Vollzugs des Kapitalschnitts und der Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mehr als 50 % der Aktien und Stimmrechte an der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen erwirbt und/oder b) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 1) keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet, die 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/ Westfalen im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen und die Aktienübertragung durch die Altaktionäre auf die Antragstellerin zu 1) weiter zu übertragen und/ oder c) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur Kontrollerlangung keine wirksame Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, auf Grund derer sich die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mit Blick auf die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die künftige Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, jedenfalls bis zum 31.12.2023 abstimmen und/oder d) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur Kontrollerlangung eine wirksame Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, die der Antragstellerin zu 1) einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die abgestimmte Stimmrechtsausübung bei der Besetzung des Aufsichtsrats oder der künftigen Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, einräumt. 3. Die Antragsteller haben spätestens bis zum 28.02.2020 nachzuweisen, dass a) der Kapitalschnitt in das Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, eingetragen wurde, b) die Antragstellerin zu 1) infolge der Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, und der Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) 50 % der Stimmrechte und Aktien an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, unmittelbar erworben hat, c) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 1) eine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet, die 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/ Westfalen im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen und die Aktienübertragung durch die Altaktionäre auf die Antragstellerin zu 1) weiter zu übertragen, und d) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) aufschiebend bedingt auf (i) die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, (ii) die Aktienübertragung durch die Altaktionäre und (iii) die Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) eine Gesellschaftervereinbarung wirksam geschlossen wurde, auf Grund derer sich die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mit Blick auf die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die künftige Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, jedenfalls bis zum 31.12.2023 abstimmen, ohne dass die Gesellschaftervereinbarung der Antragstellerin zu 1) einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die abgestimmte Stimmrechtsausübung einräumt. 4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten. Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt 'A.' des Abschnitts 'Gründe' des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen - teilweise redaktionell verkürzt - wiedergegeben ist: Gründe: Gegenstand des Verfahrens ist die Umsetzung eines Sanierungskonzepts für die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen. Dieses beinhaltet (i) die Durchführung eines Kapitalschnitts, (ii) die im unmittelbaren Anschluss an die Durchführung des Kapitalschnitts erfolgende Weiterübertragung von 900 Aktien der Zielgesellschaft durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend 'Prime Capital Access S.A.'), auf die Antragstellern zu 1), die die Prime Capital Access S.A. im Zuge der aufschiebend bedingt auf den Vollzug des Kapitalschnitts erfolgenden Übertragungen der nach dem Kapitalschnitt verbliebenen 8.377 Aktien der Zielgesellschaft von den Altaktionären erlangen wird, sowie (iii) den aufschiebend bedingt auf den Vollzug des Kapitalschnitts erfolgenden Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend 'Robus SCSp SICAV-FIAR'). A. I. Zielgesellschaft Zielgesellschaft ist die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/ Westfalen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter der Handelsregisternummer HRB 4779 B (nachfolgend die 'Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 45.905.960,00 EUR und ist eingeteilt in 45.905.960 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf unter der ISIN DE0003304101 zugelassen sowie in den Handel im Freiverkehr der Börsen Berlin, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange, SIX und der Börse Wien einbezogen. II. Die Antragsteller Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Cayman Islands (company limited by shares; Ltd.). Das Stammkapital (share capital) der Antragstellerin zu 1) ist in 50.000 Anteile am Stammkapital eingeteilt, wobei gemäß dem Gesellschaftsvertrag auch Bruchteile von Anteilen ausgegeben werden können. Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) ist u.a. Herr Christopher Hardy. Bei der Antragstellerin zu 2) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, gegründet nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware (limited partnership; L.P.). Die Antragstellerin zu 2) hält 1.788,60 stimmberechtigte Anteile an der Antragstellerin zu 1) (entsprechend rund 3,58 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der Antragstellerin zu 1)). Die Antragstellerin zu 6), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company; LLC), gegründet nach dem Recht des US- Bundesstaates Delaware, ist die alleinige geschäftsführungs- und vertretungsbefugte unbeschränkt haftende Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 2). Bei der Antragstellerin zu 3) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, gegründet nach dem Recht der britischen Jungferninseln (limited partnership; L.P.), Die Antragstellerin zu 3) hält 3.567,10 stimmberechtigte Anteile an der Antragstellerin zu 1) (entsprechend rund 7,13 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der Antragstellerin zu 1)). Die Antragstellerin zu 6) ist die alleinige geschäftsführungs- und vertretungsbefugte unbeschränkt haftende Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 3). Bei der Antragstellerin zu 4) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, gegründet nach dem Recht der britischen Jungferninseln (limited partnership; L.P.). Die Antragstellerin zu 4) hält 22.029,95 stimmberechtigte Anteile an der Antragstellerin zu 1) (entsprechend rund 44,06 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der Antragstellerin zu 1)). Die Antragstellerin zu 6) ist die alleinige geschäftsführungs- und vertretungsbefugte unbeschränkt haftende Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 4). Bei der Antragstellerin zu 5) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, gegründet nach dem Recht der britischen Jungferninseln (limited partnership; L.P.). Die Antragstellerin zu 5) hält 22.614,35 stimmberechtigte Anteile an der Antragstellerin zu 1) (entsprechend rund 45,23 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der Antragstellerin zu 1)). Die Antragstellerin zu 6) ist die alleinige geschäftsführungs- und vertretungsbefugte unbeschränkt haftende Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 5). Es existiert kein beschränkt haftender Gesellschafter, der über eine Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin zu 2), der Antragstellerin zu 3), der Antragstellerin zu 4) oder der Antragstellerin zu 5) verfügt. Es existiert auch kein beschränkt haftender Gesellschafter, der aggregiert (unmittelbar oder mittelbar) eine Anteilsmehrheit an der Antragstellerin zu 2) bis 5) hält. Chief Compliance Officer der Antragstellerin zu 6) ist Herr Christopher Hardy. Es existiert kein Gesellschafter, der über eine Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin zu 6) verfügt. Die Antragstellerinnen zu 2) bis 5) haben, jeweils vertreten durch die Antragstellerin zu 6), jeweils die Whitebox Advisors LLC mit Sitz in Minneapolis, Minnesota, USA, eine ebenfalls nach dem Recht des US- Bundesstaates Delaware gegründete limited liability company (nachfolgend 'Whitebox Advisors LLC'), zum Investment Manager der Antragstellerinnen zu 2) bis 5) bestellt. Die Whitebox Advisors LLC hält keine Anteile an den Antragstellern. Chief Compliance Officer der Whitebox Advisors LLC ist Herr Christopher Hardy. III. Kapitalschnitt, Aktienübertragung durch die Altaktionäre, Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. sowie Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Insolvenzgericht - vom 01.04.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zielgesellschaft (Az. 43 IN 55/19) eröffnet (nachfolgend das 'Insolvenzverfahren'). Der Insolvenzplan in der Fassung, wie er den Gläubigern und Altaktionären der Gerry Weber International AG im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 18.09.2019 zur Abstimmung gestellt wurde (der 'Insolvenzplan'), sieht neben operativen Sanierungsmaßnahmen insbesondere die Durchführung eines sog. 'Kapitalschnitts' vor. Hierbei wird zunächst eine Herabsetzung des Grundkapitals der Zielgesellschaft von derzeit 45,905.960,00 EUR durch Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5480 zu eins (5480 alte Aktien werden zu einer neuen Aktie zusammengelegt) auf 8.377,00 EUR erfolgen. Sodann wird das herabgesetzte Grundkapital von 8.377,00 EUR unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre um 1.016.623,00 EUR auf 1.025.000,00 EUR gegen Bareinlagen erhöht, wobei 1.016.623 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00 EUR und einem korporativen Agio von 0,01 EUR, also einem Ausgabebetrag von 1,01 EUR je Aktie und dementsprechend einem Gesamtausgabebetrag von 1.026.789,23 EUR, ausgegeben werden (von den neuen Inhaberaktien soll die Antragstellerin zu 1) 511.600 Aktien und die Robus SCSp SICAV-FIAR 505.023 Aktien zeichnen) (nachfolgend der 'Kapitalschnitt'). Ferner treten die Altaktionäre aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der Zielgesellschaft ihre nach Vollzug des Kapitalschnitts verbliebenen Anteilsrechte an den Aktien der Zielgesellschaft sowie ihre Mitgliedschaftsrechte an die Robus SCSp SICAV- FIAR und die Prime Capital Access S.A. ab. Im Einzelnen werden die Robus SCSp SICAV-FIAR auf diese Weise insgesamt 7.477 Inhaberaktien und die Prime Capital Access S.A. insgesamt 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft erwerben (nachfolgend die 'Aktienübertragung durch die Altaktionäre'). Bei dem Erwerb der 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft durch die Prime Capital Access S.A. handelt es sich um einen Durchgangserwerb; die 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft sollen, unmittelbar nachdem sie von der Prime Capital Access S.A. erworben wurden, auf die Antragstellerin zu 1) weiterübertragen werden. Diese Weiterübertragung wird auf Grundlage einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen der Prime Capital Access S.A. und der Antragstellerin zu 1) unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Zielgesellschaft erfolgen (nachfolgend die 'Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A.'). Letztendlich werden die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR nach Vollzug des Kapitalschnitts, der Aktienübertragung durch die Altaktionäre und der Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. (der Kapitalschnitt, die Aktienübertragung durch die Altaktionäre und die Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. nachfolgend zusammen als die 'Umsetzung des Sanierungskonzepts' bezeichnet) jeweils 512.500 Inhaberaktien und somit jeweils 50 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft halten. Die Zustimmung zum Insolvenzplan erfolgte am 18.09.2019 mit der jeweils erforderlichen Mehrheit in allen Gläubigergruppen mit Ausnahme der Aktionäre. Mit Beschluss vom 25.10.2019 wies das Landgericht Bielefeld gemäß § 253 Abs. 4 InsO vier Beschwerden von Verfahrensbeteiligten gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht zurück, so dass der Insolvenzplan am 25.10.2019 rechtskräftig wurde. Die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR werden - aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der Zielgesellschaft - zudem eine Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) schließen (nachfolgend die 'Gesellschaftervereinbarung'). Auf deren Grundlage werden sich die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR künftig bei der Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, die Dividendenpolitik der Zielgesellschaft sowie weitere Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Zielgesellschaft aufgrund Gesetzes, Satzung oder Vorschlags des Vorstands zu beschließen hat, abstimmen. Die Zulässigkeit und Begründetheit der dem Befreiungsbescheid zugrundeliegenden Anträge ergibt sich aus dem Unterabschnitt 'B.' des Abschnitts 'Gründe' des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen - teilweise redaktionell verkürzt - wiedergegeben ist: B. Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind. I. Zulässigkeit der Anträge Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. II. Begründetheit des Antrags Tragender Grund für die Befreiung ist die tatsächlich fehlende Möglichkeit zur Kontrollausübung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG. 1. Kontrollerwerb über die Zielgesellschaft a) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 1) Die Antragstellerin zu 1) wird infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts und des zeitgleichen Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen. aa) Die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR werden nach der Umsetzung des Sanierungskonzepts jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals an der Zielgesellschaft) halten. bb) Infolge des beabsichtigten zeitgleichen Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR werden der Antragstellerin zu 1) ferner die Stimmrechte aus den von der Robus SCSp SICAV-FIAR zu erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet, so dass die Antragstellerin zu 1) über sämtliche Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügen wird. b) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 2) bis 5) Den Antragstellerinnen zu 2) bis 5) werden infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts und des zeitgleichen Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen, da ihnen wegen ihrer Mehrmütterherrschaft über die Antragstellerin zu 1) die Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar zu erwerbenden Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 AktG und die Stimmrechte aus den von der Robus SCSp SICAV-FIAR unmittelbar zu erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind. c) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 6) Die Antragstellerin zu 6) wird Kontrolle i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar zu erwerbenden Aktien an der Zielgesellschaft, die den Antragstellerinnen zu 2) bis 5) nach Maßgabe der Grundsätze zur Mehrmütterherrschaft zugerechnet werden, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB und die Stimmrechte aus den von der Robus SCSp SICAV-FIAR unmittelbar zu erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WpÜG zuzurechnen sind. 2. Beteiligungsverhältnisse und fehlende Möglichkeit der tatsächlichen Kontrollausübung Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG liegen vor, weil die Antragstellerin zu 1) trotz Überschreitens der Kontrollschwelle nicht die tatsächliche Möglichkeit zur alleinigen Kontrollausübung, d.h. die Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik durch Ausübung der unmittelbar selbst zu erwerbenden Stimmrechte oder im Wege des abgestimmten Verhaltens auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung, haben wird. Der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG ist das Korrektiv dafür, dass § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle als das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte definiert und dabei die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse, die dem Bieter die Ausübung der Kontrolle über die Zielgesellschaft erschweren oder gar unmöglich machen, unberücksichtigt lässt (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 37 Rdn. 58, 71; Schlitt, in: MünchKomm-AktG, § 37 WpÜG Rdn. 46). Voraussetzung des Befreiungsgrundes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG ist es, dass ein Antragsteller trotz des Erreichens oder Überschreitens der Kontrollschwelle keine Möglichkeit hat, die Kontrolle tatsächlich auszuüben, d.h. die Geschäfts- und Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft allein zu bestimmen (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, § 37 Rdn. 55, 66). Nach Umsetzung des Sanierungskonzepts werden die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft) halten. Weder der Antragstellerin zu 1) noch der Robus SCSp SICAV-FIAR wird insoweit eine Stimmrechtsmehrheit zustehen, die die alleinige Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik ermöglicht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Prime Capital Access S.A. die 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft für eine juristische Sekunde erwerben und erst dann auf die Antragstellerin zu 1) weiterübertragen wird. Etwas Anderes wird sich auch nicht aus der Gesellschaftervereinbarung ergeben, die zu einer Zurechnung der Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Robus SCSp SICAV-FIAR infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts erwerben wird, zur Antragstellerin zu 1) führen wird. Denn aufgrund der Ausgestaltung der Gesellschaftervereinbarung wird die Antragstellerin zu 1) nicht über einen maßgeblichen Einfluss verfügen, so dass sie die abgestimmte Stimmrechtsausübung auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung alleine bestimmen könnte (zur fehlenden Möglichkeit zur tatsächlichen Kontrollausübung im Falle des Beitritts zu einem Poolvertrag, in dem der Beitretende nicht über einen maßgeblichen Einfluss verfügt, vgl. Versteegen, in: Kölner Komm. z. WpÜG, § 37 Rdn. 70). 3. Ermessensabwägung Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rdn. 56). Nach der Umsetzung des Sanierungskonzepts und dem Abschluss der Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR wird die Antragstellerin zu 1) 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft) unmittelbar selbst halten. Zudem werden ihr die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Robus SCSp SICAV-FIAR erwerben wird, gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet. Insoweit werden keine (Minderheits-)Aktionäre mehr existieren, so dass im Rahmen der Ermessensausübung keine Interessen zu berücksichtigen sind, die einer Befreiung der Antragsteller entgegenstehen. Sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch die Robus SCSp SICAV-FIAR sind aufgrund des Überschreitens der Kontrollschwelle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG in der Funktion als Bieter gemäß § 35 WpÜG grundsätzlich zur Abgabe eines Pflichtangebots verpflichtet, welches sie auch als Bietergemeinschaft i.S. des § 2 Abs. 4 WpÜG durchführen könnten. In diesem Fall würde ein solches Pflichtangebot aber mangels außenstehender Aktionäre leerlaufen. __________________________________________________________________________ ____________________________________________________________ Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. Oktober 2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen Mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 (der 'Befreiungsbescheid') hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechenden Antrag die Whitebox Advisors LLC mit Sitz in Minneapolis, Minnesota, USA (die 'Antragstellerin'), gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben. Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt: 1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) im Zusammenhang mit a) der Eintragung der im gestaltenden Teil des am 16.08.2019 beim Amtsgericht Bielefeld - Insolvenzgericht (Az. 43 IN 55/19) - eingereichten Insolvenzplans zum Insolvenzverfahren der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen (in der Fassung, wie er den Gläubigern und Altaktionären der Gerry Weber International AG im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 18.09.2019 zur Abstimmung gestellt wurde) (nachfolgend 'Insolvenzplan') vorgesehenen vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 5480 zu eins auf 8.377,00 EUR und anschließenden Barkapitalerhöhung auf 1.025.000,00 EUR (nachfolgend 'Kapitalschnitt') im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/ Westfalen, b) dem Erwerb der 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen durch die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) von der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxemburg) (nachfolgend 'Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A.'), der unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen und den auf die Eintragung des Kapitalschnitts aufschiebend bedingten Erwerb von 900 der nach dem Kapitalschnitt verbliebenen 8.377 Aktien der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) von den Altaktionären erfolgen wird (nachfolgend 'Aktienübertragung durch die Altaktionäre'), sowie c) dem auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufschiebend bedingten Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mittelbar die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, überschreitet, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern a) der Insolvenzplan bis zur (un-)mittelbaren Kontrollerlangung durch die Antragstellerin dergestalt abgeändert wird, dass die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) infolge des Vollzugs des Kapitalschnitts und der Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mehr als 50 % der Aktien und Stimmrechte an der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen erwirbt und/oder b) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet, die 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen und die Aktienübertragung durch die Altaktionäre auf die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) weiter zu übertragen und/oder c) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur Kontrollerlangung keine wirksame Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, auf Grund derer sich die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und die Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mit Blick auf die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die künftige Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, jedenfalls bis zum 31.12.2023 abstimmen und/oder d) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur Kontrollerlangung eine wirksame Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, die der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die abgestimmte Stimmrechtsausübung bei der Besetzung des Aufsichtsrats oder der künftigen Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, einräumt. 3. Die Antragstellerin hat spätestens bis zum 28.02.2020 nachzuweisen, dass a) der Kapitalschnitt in das Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, eingetragen wurde, b) die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) infolge der Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, und der Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) 50 % der Stimmrechte und Aktien an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, unmittelbar erworben hat, c) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) eine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet, die 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen und die Aktienübertragung durch die Altaktionäre auf die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) weiter zu übertragen, und d) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) aufschiebend bedingt auf (i) die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, (ii) die Aktienübertragung durch die Altaktionäre und (iii) die Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. SICAV- FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) eine Gesellschaftervereinbarung wirksam geschlossen wurde, auf Grund derer sich die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und die Robus SCSp SICAV- FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mit Blick auf die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die künftige Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, jedenfalls bis zum 31.12.2023 abstimmen, ohne dass die Gesellschaftervereinbarung der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die abgestimmte Stimmrechtsausübung einräumt. 4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten. Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt 'A.' des Abschnitts 'Gründe' des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen - teilweise redaktionell verkürzt - wiedergegeben ist: Gründe: Gegenstand des Verfahrens ist die Umsetzung eines Sanierungskonzepts für die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen. Dieses beinhaltet (i) die Durchführung eines Kapitalschnitts, (ii) die im unmittelbaren Anschluss an die Durchführung des Kapitalschnitts erfolgende Weiterübertragung von 900 Aktien der Zielgesellschaft durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend 'Prime Capital Access S.A.'), auf die WBOX 2018-3 Ltd. mit Sitz auf Grand Cayman, Cayman Islands (nachfolgend 'WBOX 2018-3 Ltd.'), die die Prime Capital Access S.A. im Zuge der aufschiebend bedingt auf den Vollzug des Kapitalschnitts erfolgenden Übertragungen der nach dem Kapitalschnitt verbliebenen 8.377 Aktien der Zielgesellschaft von den Altaktionären erlangen wird, sowie (iii) den aufschiebend bedingt auf den Vollzug des Kapitalschnitts erfolgenden Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der WBOX 2018-3 Ltd. und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend 'Robus SCSp SICAV-FIAR'). A. I. Zielgesellschaft Zielgesellschaft ist die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/ Westfalen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter der Handelsregisternummer HRB 4779 B (nachfolgend die 'Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 45.905.960,00 EUR und ist eingeteilt in 45.905.960 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf unter der ISIN DE0003304101 zugelassen sowie in den Handel im Freiverkehr der Börsen Berlin, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange, SIX und der Börse Wien einbezogen. II. Die Antragstellerin Die Antragstellerin ist eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company; LLC). Es existiert kein Gesellschafter, der über eine Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin verfügt. Chief Compliance Officer der Antragstellerin ist Herr Christopher Hardy. Die Antragstellerin ist Investment Manager (i) der Whitebox GT Fund, LP, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichtete Kommanditgesellschaft (limited partnership; LP) (nachfolgend 'Whitebox GT Fund LP'), (ii) der Whitebox Credit Partners, L.P., eine nach dem Recht der britischen Jungferninseln errichtete Kommanditgesellschaft (nachfolgend 'Whitebox Credit Partners L.P.'), (iii) der Whitebox Multi-Strategy Partners, L.P., eine nach dem Recht der britischen Jungferninseln errichtete Kommanditgesellschaft (nachfolgend 'Whitebox Multi- Strategy Partners L.P.') und (iv) der Whitebox Relative Value Partners, L.P., eine nach dem Recht der britischen Jungferninseln errichtete Kommanditgesellschaft (nachfolgend 'Whitebox Relative Value Partners L.P.'). Die Antragstellerin hält keine Anteile an der Whitebox GT Fund LP, der Whitebox Credit Partners L.P., der Whitebox Multi-Strategy Partners L.P., der Whitebox Relative Value Partners L.P. oder der Whitebox General Partner LLC, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company; LLC) (nachfolgend 'Whitebox General Partner LLC'). III. Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Whitebox-Gruppe Die weiteren - vorliegend relevanten - Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Whitebox-Gruppe stellen sich wie folgt dar: Die WBOX 2018-3 Ltd. ist eine nach dem Recht der Cayman Islands errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (company limited by shares; Ltd.). Das Stammkapital (share capital) der WBOX 2018-3 Ltd. ist in 50.000 Anteile am Stammkapital eingeteilt, wobei gemäß dem Gesellschaftsvertrag auch Bruchteile von Anteilen ausgegeben werden können. Geschäftsführer der WBOX 2018-3 Ltd. ist u.a. Herr Christopher Hardy. Die Whitebox GT Fund LP hält 1.788,60 stimmberechtigte Anteile an der WBOX 2018-3 Ltd. (entsprechend rund 3,58 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der WBOX 2018-3 Ltd.). Die Whitebox Credit Partners L.P. hält 3.567,10 stimmberechtigte Anteile an der WBOX 2018-3 Ltd. (entsprechend rund 7,13 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der WBOX 2018-3 Ltd.). Die Whitebox Multi-Strategy Partners L.P. hält 22.029,95 stimmberechtigte Anteile an der WBOX 2018-3 Ltd. (entsprechend rund 44,06 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der WBOX 2018-3 Ltd.). Die Whitebox Relative Value Partners L.P, hält 22.614,35 stimmberechtigte Anteile an der WBOX 2018-3 Ltd. (entsprechend rund 45,23 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der WBOX 2018-3 Ltd.). Es existiert kein beschränkt haftender Gesellschafter, der über eine Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschaftersammlung der Whitebox GT Fund LP, der Whitebox Credit Partners L.P., der Whitebox Multi-Strategy Partners L.P. oder der Whitebox Relative Value Partners L.P. verfügt. Es existiert auch kein beschränkt haftender Gesellschafter, der aggregiert (unmittelbar oder mittelbar) eine Anteilsmehrheit an den vorgenannten Gesellschaften hält. Jeweils alleinige geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Komplementärin der Whitebox GT Fund LP, der Whitebox Credit Partners L.P., der Whitebox Multi-Strategy Partners L.P. und der Whitebox Relative Value Partners L.P. ist die Whitebox General Partner LLC. Chief Compliance Officer der Whitebox General Partner LLC ist Herr Christopher Hardy. Es existiert kein Gesellschafter, der über eine Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung der Whitebox General Partner LLC verfügt. IV. Kapitalschnitt, Aktienübertragung durch die Altaktionäre, Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. sowie Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Insolvenzgericht - vom 01.04.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zielgesellschaft (Az. 43 IN 55/19) eröffnet (nachfolgend das 'Insolvenzverfahren'). Der Insolvenzplan in der Fassung, wie er den Gläubigern und Altaktionären der Gerry Weber International AG im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 18.09.2019 zur Abstimmung gestellt wurde (der 'Insolvenzplan'), sieht neben operativen Sanierungsmaßnahmen insbesondere die Durchführung eines sog. 'Kapitalschnitts' vor. Hierbei wird zunächst eine Herabsetzung des Grundkapitals der Zielgesellschaft von derzeit 45,905.960,00 EUR durch Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5480 zu eins (5480 alte Aktien werden zu einer neuen Aktie zusammengelegt) auf 8.377,00 EUR erfolgen. Sodann wird das herabgesetzte Grundkapital von 8.377,00 EUR unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre um 1.016.623,00 EUR auf 1.025.000,00 EUR gegen Bareinlagen erhöht, wobei 1.016.623 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00 EUR und einem korporativen Agio von 0,01 EUR, also einem Ausgabebetrag von 1,01 EUR je Aktie und dementsprechend einem Gesamtausgabebetrag von 1.026.789,23 EUR, ausgegeben werden (von den neuen Inhaberaktien soll die WBOX 2018-3 Ltd. 511.600 Aktien und die Robus SCSp SICAV-FIAR 505.023 Aktien zeichnen) (nachfolgend der 'Kapitalschnitt'). Ferner treten die Altaktionäre aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der Zielgesellschaft ihre nach Vollzug des Kapitalschnitts verbliebenen Anteilsrechte an den Aktien der Zielgesellschaft sowie ihre Mitgliedschaftsrechte an die Robus SCSp SICAV- FIAR und die Prime Capital Access S.A. ab. Im Einzelnen werden die Robus SCSp SICAV-FIAR auf diese Weise insgesamt 7.477 Inhaberaktien und die Prime Capital Access S.A. insgesamt 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft erwerben (nachfolgend die 'Aktienübertragung durch die Altaktionäre'). Bei dem Erwerb der 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft durch die Prime Capital Access S.A. handelt es sich um einen Durchgangserwerb; die 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft sollen, unmittelbar nachdem sie von der Prime Capital Access S.A. erworben wurden, auf die WBOX 2018-3 Ltd. weiterübertragen werden. Diese Weiterübertragung wird auf Grundlage einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen der Prime Capital Access S.A. und der WBOX 2018-3 Ltd. unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Zielgesellschaft erfolgen (nachfolgend die 'Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A.'). Letztendlich werden die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV-FIAR nach Vollzug des Kapitalschnitts, der Aktienübertragung durch die Altaktionäre und der Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. (der Kapitalschnitt, die Aktienübertragung durch die Altaktionäre und die Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. nachfolgend zusammen als die 'Umsetzung des Sanierungskonzepts' bezeichnet) jeweils 512.500 Inhaberaktien und somit jeweils 50 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft halten. Die Zustimmung zum Insolvenzplan erfolgte am 18.09.2019 mit der jeweils erforderlichen Mehrheit in allen Gläubigergruppen mit Ausnahme der Aktionäre. Mit Beschluss vom 25.10.2019 wies das Landgericht Bielefeld gemäß § 253 Abs. 4 InsO vier Beschwerden von Verfahrensbeteiligten gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht zurück, so dass der Insolvenzplan am 25.10.2019 rechtskräftig wurde. Die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV-FIAR werden - aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der Zielgesellschaft - zudem eine Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) schließen (nachfolgend die 'Gesellschaftervereinbarung'). Auf deren Grundlage werden sich die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV- FIAR künftig bei der Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, die Dividendenpolitik der Zielgesellschaft sowie weitere Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Zielgesellschaft aufgrund Gesetzes, Satzung oder Vorschlags des Vorstands zu beschließen hat, abstimmen. Die Antragstellerin wird auf Seiten der WBOX 2018-3 Ltd. maßgeblich in die Abstimmung bzw. Koordinierung über die Ausübung von Stimmrechten in der Poolversammlung eingebunden sein und in dieser Funktion Einfluss darauf haben, wie die Stimmrechte an der Zielgesellschaft ausgeübt werden. Die Zulässigkeit und Begründetheit der dem Befreiungsbescheid zugrundeliegenden Anträge ergibt sich aus dem Unterabschnitt 'B.' des Abschnitts 'Gründe' des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen - teilweise redaktionell verkürzt - wiedergegeben ist: B. Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. II. Begründetheit des Antrags Tragender Grund für die Befreiung ist die tatsächlich fehlende Möglichkeit zur Kontrollausübung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG. 1. Kontrollerwerb über die Zielgesellschaft Die Antragstellerin wird Kontrolle i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, da sie auf Seiten der WBOX 2018-3 Ltd. maßgeblich in die Abstimmung bzw. Koordinierung über die Ausübung von Stimmrechten in der Poolversammlung eingebunden sein und in dieser Funktion Einfluss darauf haben wird, wie die Stimmrechte an der Zielgesellschaft ausgeübt werden, so dass ihr die Stimmrechte aus den von der WBOX 2018-3 Ltd. unmittelbar zu erwerbenden Aktien an der Zielgesellschaft und die Stimmrechte aus den von der Robus SCSp SICAV-FIAR unmittelbar zu erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 WpÜG zuzurechnen sind. 2. Beteiligungsverhältnisse und fehlende Möglichkeit der tatsächlichen Kontrollausübung Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG liegen vor, weil die Antragstellerin trotz Überschreitens der Kontrollschwelle und ungeachtet ihrer maßgeblichen Einbindung in die Abstimmung bzw. Koordinierung über die Ausübung von Stimmrechten in der Poolversammlung nicht die tatsächliche Möglichkeit zur alleinigen Kontrollausübung, d.h. die Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik durch Ausübung der unmittelbar selbst zu erwerbenden Stimmrechte oder im Wege des abgestimmten Verhaltens auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung, haben wird. Der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG ist das Korrektiv dafür, dass § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle als das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte definiert und dabei die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse, die dem Bieter die Ausübung der Kontrolle über die Zielgesellschaft erschweren oder gar unmöglich machen, unberücksichtigt lässt (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 37 Rdn. 58, 71; Schlitt, in: MünchKomm-AktG, § 37 WpÜG Rdn. 46). Voraussetzung des Befreiungsgrundes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG ist es, dass ein Antragsteller trotz des Erreichens oder Überschreitens der Kontrollschwelle keine Möglichkeit hat, die Kontrolle tatsächlich auszuüben, d.h. die Geschäfts- und Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft allein zu bestimmen (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, § 37 Rdn. 55, 66). Nach Umsetzung des Sanierungskonzepts werden die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV-FIAR jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft) halten. Weder der WBOX 2018-3 Ltd., noch der Robus SCSp SICAV-FIAR wird insoweit eine Stimmrechtsmehrheit zustehen, die die alleinige Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik ermöglicht. Entsprechend wird auch der Antragstellerin, die lediglich auf Seiten der WBOX 2018-3 Ltd. maßgeblich in die Abstimmung bzw. Koordinierung über die Ausübung von Stimmrechten in der Poolversammlung eingebunden sein wird, keine Stimmrechtsmehrheit zustehen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Prime Capital Access S.A. die 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft für eine juristische Sekunde erwerben und erst dann auf die WBOX 2018-3 Ltd. weiterübertragen wird. Etwas Anderes wird sich weder aus der beabsichtigten Gesellschaftervereinbarung zwischen der WBOX 2018-3 Ltd. und der Robus SCSp SICAV-FIAR noch aus der Einbindung der Antragstellerin in die Abstimmung bzw. Koordinierung über die Ausübung von Stimmrechten in der Poolversammlung ergeben. Aufgrund der Ausgestaltung der Gesellschaftervereinbarung wird die WBOX 2018-3 Ltd. nicht über einen maßgeblichen Einfluss verfügen, so dass sie die abgestimmte Stimmrechtsausübung auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung alleine bestimmen könnte (zur fehlenden Möglichkeit zur tatsächlichen Kontrollausübung im Falle des Beitritts zu einem Poolvertrag, in dem der Beitretende nicht über einen maßgeblichen Einfluss verfügt, vgl. Versteegen, in: Kölner Komm. z. WpÜG, § 37 Rdn. 70). Da die Antragstellerin lediglich auf Seiten der WBOX 2018-3 Ltd. in die Abstimmung bzw. Koordinierung über die Ausübung von Stimmrechten in der Poolversammlung eingebunden sein wird, steht ihr im äußersten Fall auch nur das Maß an Einfluss auf die Gesellschaftervereinbarung zu, welches auch der WBOX 2018- 3 Ltd. zusteht. Letztlich verfügt die Antragstellerin somit auch nicht über einen maßgeblichen Einfluss auf die Poolversammlung. 3. Ermessensabwägung Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen der Antragstellerin an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rdn. 56). Nach der Umsetzung des Sanierungskonzepts und dem Abschluss der Gesellschaftervereinbarung zwischen der WBOX 2018-3 Ltd. und der Robus SCSp SICAV-FIAR werden die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV-FIAR jeweils 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft) unmittelbar selbst halten. Der Antragstellerin werden sowohl die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die WBOX 2018-3 Ltd. unmittelbar selbst hält, als auch die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Robus SCSp SICAV-FIAR unmittelbar selbst hält, gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet. Die Antragstellerin wird somit über sämtliche Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügen. Insoweit werden keine (Minderheits-)Aktionäre mehr existieren, so dass im Rahmen der Ermessensausübung keine Interessen zu berücksichtigen sind, die einer Befreiung der Antragstellerin entgegenstehen. Ende der WpÜG-Meldung 05.12.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt und Düsseldorf; Freiverkehr in Berlin, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange ISIN DE0003304101 AXC0199 2019-12-05/14:31
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