Berlin (ots) -
1. Entwurf eines GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz: Schritt in
die richtige Richtung, aber nicht weit genug!
2. Gesetzentwurf zur Änderung des Insolvenzschutzes bei
Pensionskassen-Betriebsrenten: Zusätzlicher Schutz für
Betriebsrenten mit Verbesserungspotenzial. "Mit dem Entwurf eines GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz und dem Gesetzentwurf zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten wurden zwei Gesetzentwürfe vorgelegt, die unbefriedigend und unzureichend sind," erklärte der Vorsitzende der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. Dr. Georg Thurnes in Berlin.
"Der vorliegende Entwurf des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes stellt zwar einen weiteren Schritt auf dem Weg zur notwendigen Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner dar. Dennoch wird es auch in Zukunft viele Fälle einer zweimaligen Vollverbeitragung geben."
Weiterhin werden hunderttausende Betriebsrentner zweimal den vollen Beitrag zu Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Außerdem bleibt es für alle Betriebsrentner bei der zweimaligen, vollen Belastung mit Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Darüber hinaus fallen die steuerlichen Dotierungsmöglichkeiten von 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und die beitragsfreie Dotierung von Versorgungswerken mit bis zu 4 % der BBG der GRV weit auseinander, die im Betriebsrenten-stärkungsgesetz angelegte "Doppelverbeitragung" bleibt. "Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurden die Betriebsrentner seit 2004 mit jährlich 3 Milliarden Euro zusätzlicher Krankenversicherungsbeiträge belastet. Der vorliegende Gesetzentwurf schlägt eine Entlastung von 1,2 Milliarden Euro vor. Man muss kein Mathematiker zu sein, um festzustellen, dass damit im Vergleich zum Jahr 2003 immer noch eine Zusatzbelastung in Höhe von 1,8 Milliarden Euro bleibt," kritisierte Thurnes. "Das ist und bleibt ein großer Fehlanreiz, der Menschen davon abhält, über den Betrieb vorzusorgen. Die geplante Beitragsfinanzierung der vorgesehenen Entlastung erfolgt zudem nach dem Motto "rein in die eine Tasche, raus aus der anderen Tasche" und relativiert die Entlastung zusätzlich" stellte der aba-Vorsitzende fest.
"Ziel des Entwurfs ist es, dass Vertrauen in die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Das ist zu begrüßen. Die geplante Neuregelung der PSV-Pflicht für Arbeitgeber mit bestimmten Pensionskassenzusagen durch das geplante Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten greift aber intensiv in die derzeitige Rechtslage ein, ohne dass die damit verbundenen fachlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen ausreichend geprüft werden konnten," stellt Thurnes fest und erklärt: "Grundsätzlich plädieren wir daher für eine deutliche Entschleunigung des Gesetzgebungsprozesses und ein, der Tragweite der geplanten Änderungen angemessenes Verfahren."
Nach Auffassung der aba besteht beim Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten vor allem in folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf:
- Die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung muss für
alle Pensionskassen weiterhin möglich sein. Die sich ergebende
Leistung der Pensionskasse sollte dabei den arbeitsrechtlichen
Anspruch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen darstellen. Die
dafür erforderliche rechtliche Grundlage müsste geschaffen
werden. Diese Leistung sollte in jedem Fall weiterhin dem
subsidiären Schutz des Arbeitgebers unterliegen.
- Bei einer Ausweitung der Insolvenzsicherung ist die Übernahme
von Zusagen liquidierender Unternehmen neu zu regeln.
Insbesondere ist das Risiko der Kürzung einer
Liquidationsversicherung abzusichern, z.B. durch eine
angemessene Ausgleichszahlung künftiger PSV-Beiträge des
liquidierenden Unternehmens an den PSV.
- Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für unter
PSV-Schutz stehende Pensionskassen muss einfach ausgestaltet
werden und darf zu keinen unnötigen Kosten führen. Hier könnte
man sich an dem bewährten Verfahren für Unterstützungskassen
orientieren.
- Die vorgesehene Bemessungshöhe von 20 % sowie die temporär
erhöhte Anhebung der Beiträge um 10 Prozentpunkte erscheinen
angesichts der durchgängigen Versicherungsförmigkeit nicht
sachgerecht. Auf jeden Fall wäre für die Bemessungshöhe von 20 %
eine verbindliche Überprüfung in z.B. 5 Jahren dahingehend
vorzusehen, ob der tatsächliche Schadensverlauf die
Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende Beitragshöhe
rechtfertigt.
- Die Umsetzung des Vorhabens löst in Pensionskassen umfangreiche
prozessuale Änderungen und auch
Informationsbeschaffungserfordernisse aus (z.B. wer waren die
relevanten Arbeitgeber bei heutigen, älteren Rentenbeziehern und
welche Leistungsbestandteile entfallen auf diese?). Dies bedarf
einer ausreichenden Einrichtungsfrist auf die neuen
Gegebenheiten von mindestens einem Jahr. Darüber hinaus gibt es
Konstellationen, in denen Pensionskassen mangels vorhandener
Informationen den geplanten Anforderungen gar nicht entsprechen
können. "Beide Entwürfe sind zu begrüßen, bedürfen aber der Nachbesserung" resümiert Thurnes.
Die aba ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und dem Öffentlichen Dienst. Sie ist parteipolitisch neutral und setzt sich seit 80 Jahren unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst ein.
Pressekontakt:
Klaus Stiefermann
Geschäftsführer
+49 30 3385811-10
klaus.stiefermann@aba-online.de
Original-Content von: Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba), übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/102567/4460654
1. Entwurf eines GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz: Schritt in
die richtige Richtung, aber nicht weit genug!
2. Gesetzentwurf zur Änderung des Insolvenzschutzes bei
Pensionskassen-Betriebsrenten: Zusätzlicher Schutz für
Betriebsrenten mit Verbesserungspotenzial. "Mit dem Entwurf eines GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz und dem Gesetzentwurf zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten wurden zwei Gesetzentwürfe vorgelegt, die unbefriedigend und unzureichend sind," erklärte der Vorsitzende der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. Dr. Georg Thurnes in Berlin.
"Der vorliegende Entwurf des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes stellt zwar einen weiteren Schritt auf dem Weg zur notwendigen Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner dar. Dennoch wird es auch in Zukunft viele Fälle einer zweimaligen Vollverbeitragung geben."
Weiterhin werden hunderttausende Betriebsrentner zweimal den vollen Beitrag zu Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Außerdem bleibt es für alle Betriebsrentner bei der zweimaligen, vollen Belastung mit Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Darüber hinaus fallen die steuerlichen Dotierungsmöglichkeiten von 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und die beitragsfreie Dotierung von Versorgungswerken mit bis zu 4 % der BBG der GRV weit auseinander, die im Betriebsrenten-stärkungsgesetz angelegte "Doppelverbeitragung" bleibt. "Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurden die Betriebsrentner seit 2004 mit jährlich 3 Milliarden Euro zusätzlicher Krankenversicherungsbeiträge belastet. Der vorliegende Gesetzentwurf schlägt eine Entlastung von 1,2 Milliarden Euro vor. Man muss kein Mathematiker zu sein, um festzustellen, dass damit im Vergleich zum Jahr 2003 immer noch eine Zusatzbelastung in Höhe von 1,8 Milliarden Euro bleibt," kritisierte Thurnes. "Das ist und bleibt ein großer Fehlanreiz, der Menschen davon abhält, über den Betrieb vorzusorgen. Die geplante Beitragsfinanzierung der vorgesehenen Entlastung erfolgt zudem nach dem Motto "rein in die eine Tasche, raus aus der anderen Tasche" und relativiert die Entlastung zusätzlich" stellte der aba-Vorsitzende fest.
"Ziel des Entwurfs ist es, dass Vertrauen in die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Das ist zu begrüßen. Die geplante Neuregelung der PSV-Pflicht für Arbeitgeber mit bestimmten Pensionskassenzusagen durch das geplante Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten greift aber intensiv in die derzeitige Rechtslage ein, ohne dass die damit verbundenen fachlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen ausreichend geprüft werden konnten," stellt Thurnes fest und erklärt: "Grundsätzlich plädieren wir daher für eine deutliche Entschleunigung des Gesetzgebungsprozesses und ein, der Tragweite der geplanten Änderungen angemessenes Verfahren."
Nach Auffassung der aba besteht beim Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten vor allem in folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf:
- Die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung muss für
alle Pensionskassen weiterhin möglich sein. Die sich ergebende
Leistung der Pensionskasse sollte dabei den arbeitsrechtlichen
Anspruch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen darstellen. Die
dafür erforderliche rechtliche Grundlage müsste geschaffen
werden. Diese Leistung sollte in jedem Fall weiterhin dem
subsidiären Schutz des Arbeitgebers unterliegen.
- Bei einer Ausweitung der Insolvenzsicherung ist die Übernahme
von Zusagen liquidierender Unternehmen neu zu regeln.
Insbesondere ist das Risiko der Kürzung einer
Liquidationsversicherung abzusichern, z.B. durch eine
angemessene Ausgleichszahlung künftiger PSV-Beiträge des
liquidierenden Unternehmens an den PSV.
- Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für unter
PSV-Schutz stehende Pensionskassen muss einfach ausgestaltet
werden und darf zu keinen unnötigen Kosten führen. Hier könnte
man sich an dem bewährten Verfahren für Unterstützungskassen
orientieren.
- Die vorgesehene Bemessungshöhe von 20 % sowie die temporär
erhöhte Anhebung der Beiträge um 10 Prozentpunkte erscheinen
angesichts der durchgängigen Versicherungsförmigkeit nicht
sachgerecht. Auf jeden Fall wäre für die Bemessungshöhe von 20 %
eine verbindliche Überprüfung in z.B. 5 Jahren dahingehend
vorzusehen, ob der tatsächliche Schadensverlauf die
Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende Beitragshöhe
rechtfertigt.
- Die Umsetzung des Vorhabens löst in Pensionskassen umfangreiche
prozessuale Änderungen und auch
Informationsbeschaffungserfordernisse aus (z.B. wer waren die
relevanten Arbeitgeber bei heutigen, älteren Rentenbeziehern und
welche Leistungsbestandteile entfallen auf diese?). Dies bedarf
einer ausreichenden Einrichtungsfrist auf die neuen
Gegebenheiten von mindestens einem Jahr. Darüber hinaus gibt es
Konstellationen, in denen Pensionskassen mangels vorhandener
Informationen den geplanten Anforderungen gar nicht entsprechen
können. "Beide Entwürfe sind zu begrüßen, bedürfen aber der Nachbesserung" resümiert Thurnes.
Die aba ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und dem Öffentlichen Dienst. Sie ist parteipolitisch neutral und setzt sich seit 80 Jahren unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst ein.
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Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/102567/4460654
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