DGAP-News: Gateway Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.01.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-12-13 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Gateway Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN DE000A0JJTG7 / WKN A0JJTG Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, dem 20. Januar 2020, ab 10:00 Uhr im Hilton Frankfurt Airport Hotel, The Squaire, Am Flughafen, 60549 Frankfurt am Main, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Gateway Real Estate AG (die '*Gesellschaft*') ein. Tagesordnung *Aufhebung des Beschlusses vom 21. August 2019 zur Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 und Neuwahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Auf Vorschlag des Aufsichtsrats wählte die Hauptversammlung am 21. August 2019 die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2019. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. August 2018 hatte die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bereits zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 gewählt. Auf dieser Grundlage hatte die Gesellschaft eine freiwillige Prüfung ihres für das Geschäftsjahr 2018 aufgestellten Konzernabschlusses (der '*Konzernabschluss 2018*') durch die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen lassen. Vor diesem Hintergrund ging der Aufsichtsrat bei seinem Wahlvorschlag für die Hauptversammlung am 21. August 2019 von einer bloßen Erneuerung des Prüfungsmandats der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus. Dafür wäre ein Auswahlverfahren gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (die '*EU-Abschlussprüferverordnung*') nicht erforderlich gewesen. Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat auf der Grundlage neuerer Diskussionen im Berufsstand nunmehr jedoch die Erteilung eines Prüfungsauftrags abgelehnt, weil aufgrund der nur freiwilligen vorangegangenen Abschlussprüfung des Konzernabschlusses 2018 keine Erneuerung des Prüfungsmandats im Sinne der EU-Abschlussprüferverordnung vorliege. Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat auf der Grundlage eines nunmehr gemäß Art. 16 EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführten Auswahlverfahrens die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, und die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, als Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 sowie als Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr empfohlen und dabei eine begründete Präferenz für die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, ausgesprochen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat auch erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sei und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde. Der Aufsichtsrat schlägt vor, (i) den Beschluss der Hauptversammlung vom 21. August 2019 zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019) aufzuheben und (ii) gestützt auf diese Empfehlung seines Prüfungsausschusses die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Weitere Angaben zur Einberufung *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 186.764.040,00 und ist eingeteilt in 186.764.040 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf 186.764.040. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf den 30. Dezember 2019, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 13. Januar 2020, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen: Gateway Real Estate AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: 040/63785423 E-Mail: hv@ubj.de *Bedeutung des Nachweisstichtags* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. *Stimmrechtsvertretung, Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Absatz 10 AktG i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Absatz 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Wir bieten unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts unter Verwendung des vorbereiteten Weisungsformulars erteilen. Diese Vollmachten und Weisungen sind bis spätestens Sonntag, den 19. Januar 2020, 24:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), an die folgende Anschrift zu senden: Gateway Real Estate AG Investor Relations - aoHV 2020 Am Flughafen The Squaire 13 60549 Frankfurt am Main Telefax: 069/7880880099 E-Mail: sven.annutsch@gateway-re.de Formulare für die Vollmachten und Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bei der Gesellschaft angefordert werden und stehen zudem auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung zum Download bereit. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung
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December 13, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)