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DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.01.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Gateway Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 20.01.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
2019-12-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Gateway Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN 
DE000A0JJTG7 / WKN A0JJTG Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, 
dem 20. Januar 2020, ab 10:00 Uhr im Hilton Frankfurt 
Airport Hotel, The Squaire, Am Flughafen, 60549 
Frankfurt am Main, stattfindenden 
außerordentlichen Hauptversammlung der Gateway 
Real Estate AG (die '*Gesellschaft*') ein. 
 
Tagesordnung 
 
*Aufhebung des Beschlusses vom 21. August 2019 zur Wahl 
des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 und 
Neuwahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2019* 
 
Auf Vorschlag des Aufsichtsrats wählte die 
Hauptversammlung am 21. August 2019 die 
PricewaterhouseCoopers GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum 
Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des 
Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger 
Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2019. Die 
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. August 2018 
hatte die PricewaterhouseCoopers GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bereits zum 
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 gewählt. 
Auf dieser Grundlage hatte die Gesellschaft eine 
freiwillige Prüfung ihres für das Geschäftsjahr 2018 
aufgestellten Konzernabschlusses (der 
'*Konzernabschluss 2018*') durch die 
PricewaterhouseCoopers GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen lassen. 
 
Vor diesem Hintergrund ging der Aufsichtsrat bei seinem 
Wahlvorschlag für die Hauptversammlung am 21. August 
2019 von einer bloßen Erneuerung des 
Prüfungsmandats der PricewaterhouseCoopers GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus. Dafür wäre ein 
Auswahlverfahren gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 
537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 
16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die 
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG 
der Kommission (die '*EU-Abschlussprüferverordnung*') 
nicht erforderlich gewesen. Die PricewaterhouseCoopers 
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat auf der 
Grundlage neuerer Diskussionen im Berufsstand nunmehr 
jedoch die Erteilung eines Prüfungsauftrags abgelehnt, 
weil aufgrund der nur freiwilligen vorangegangenen 
Abschlussprüfung des Konzernabschlusses 2018 keine 
Erneuerung des Prüfungsmandats im Sinne der 
EU-Abschlussprüferverordnung vorliege. 
 
Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat auf der 
Grundlage eines nunmehr gemäß Art. 16 
EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführten 
Auswahlverfahrens die Rödl & Partner GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, und die 
PricewaterhouseCoopers GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, als 
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 sowie als 
Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des 
Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger 
Finanzinformationen für das Geschäftsjahr empfohlen und 
dabei eine begründete Präferenz für die Rödl & Partner 
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, 
ausgesprochen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner 
Empfehlung an den Aufsichtsrat auch erklärt, dass diese 
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sei 
und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 
EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt 
wurde. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, (i) den Beschluss der 
Hauptversammlung vom 21. August 2019 zu 
Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Wahl 
des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den 
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019) aufzuheben 
und (ii) gestützt auf diese Empfehlung seines 
Prüfungsausschusses die Rödl & Partner GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum 
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum 
Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des 
Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger 
Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2019 zu 
wählen. 
 
Weitere Angaben zur Einberufung 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
186.764.040,00 und ist eingeteilt in 186.764.040 
nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 
je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen 
Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der 
Stimmrechte somit auf 186.764.040. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die 
sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet 
und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis 
der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des 
Anteilsbesitzes. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung beziehen, d.h. auf den 30. Dezember 
2019, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen 
der Gesellschaft bis spätestens zum 13. Januar 2020, 
24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
 Gateway Real Estate AG 
 c/o UBJ. GmbH 
 Haus der Wirtschaft 
 Kapstadtring 10 
 22297 Hamburg 
 Telefax: 040/63785423 
 E-Mail: hv@ubj.de 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den 
Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder partiellen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, 
soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. 
 
*Stimmrechtsvertretung, Verfahren für die Stimmabgabe 
durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis 
des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der 
Vollmacht bedarf der Textform. Wird ein Kreditinstitut, 
ein nach § 135 Absatz 10 AktG i.V.m. § 125 Absatz 5 
AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 
135 Absatz 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende 
Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen 
sind. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, den von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine 
Vollmacht erteilen wollen, müssen diesem in jedem Fall 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts unter 
Verwendung des vorbereiteten Weisungsformulars 
erteilen. Diese Vollmachten und Weisungen sind bis 
spätestens Sonntag, den 19. Januar 2020, 24:00 Uhr 
(Eingang bei der Gesellschaft), an die folgende 
Anschrift zu senden: 
 
 Gateway Real Estate AG 
 Investor Relations - aoHV 2020 
 Am Flughafen 
 The Squaire 13 
 60549 Frankfurt am Main 
 Telefax: 069/7880880099 
 E-Mail: sven.annutsch@gateway-re.de 
 
Formulare für die Vollmachten und Weisungen für den von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können 
bei der Gesellschaft angefordert werden und stehen 
zudem auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter 
 
 www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download bereit. Der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft nimmt keine Weisungen zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur 
Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung 

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December 13, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

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