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DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.01.2020 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.01.2020 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
2019-12-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG Zörbig ISIN 
DE000A0JL9W6 
WKN A0JL9W Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, 
den 31. Januar 2020, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 
Uhr), im Victor's Residenz-Hotel Leipzig, Georgiring 
13, 04103 Leipzig, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019. Vorlage des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts für die 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 f HGB und 315 d HGB sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.verbio.de -> Investor Relations -> 
   Finanzkalender & Corporate Events -> 
   Hauptversammlung 2020 
 
   abrufbar. Diese Unterlagen werden auch auf der 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 30. Juni 2019 
   und den Konzernabschluss zum 30. Juni 2019 in 
   seiner Sitzung am 20. September 2019 gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses sowie einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
   sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019 von 
   158.584.203,91 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        12.600.000,00 EUR 
   Dividende von 0,20 EUR je 
   Aktie 
   auf 63.000.000 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien 
   Vortrag auf neue Rechnung 145.984.203,91 EUR 
   Bilanzgewinn              158.584.203,91 EUR 
 
   Die Dividende wird am 5. Februar 2020 
   ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über den Vorschlag der 
   Bestellung des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und deren 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019/2020 
   zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit 
   der Bar- und Sachkapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
   Aktionäre sowie entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 29. Januar 2015 
   beschlossene und nicht ausgenutzte Ermächtigung 
   des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals 
   der Gesellschaft um bis zu EUR 31.500.000,00 
   gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes 
   Kapital) läuft zum 28. Januar 2020 aus. 
 
   Damit die Gesellschaft auch in den kommenden 
   Jahren bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken 
   kann, soll eine neue Ermächtigung über ein 
   Genehmigtes Kapital entsprechend der bisherigen 
   Ermächtigung geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   _1.) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre_ 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft bis zum 30. Januar 2025 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 31.500.000,00 
   zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
 
   Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der 
   Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
   zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das 
   entspricht 15 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, 
   auszuschließen. Hiervon umfasst ist auch 
   die Nutzung des Genehmigten Kapitals zur 
   Bedienung von Erwerbspflichten oder 
   Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die 
   mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im 
   Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung 
   vereinbart wurden oder werden. Diese Art der 
   Aktienausgabe setzt voraus, dass der 
   Aufsichtsrat in Bezug auf die derzeitige 
   Vergütungsregelung zuvor jeweils von seinem 
   Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, die 
   aktienbasierte Vergütung nicht in bar, sondern 
   durch die Ausgabe von Aktien zu erfüllen oder 
   eine neue aktienbasierte Vergütungsform 
   eingeführt hat. 
 
   Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist 
   den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren; neue 
   Aktien können auch von Kreditinstituten oder 
   Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 
   AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
   sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
   Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. 
   Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
   Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen und 
   zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
   im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
   Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
   zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer 
   Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
   veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
   auszugeben sind. 
 
   Der Vorstand wird auch ermächtigt, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu 
   einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (in 
   Worten: fünfhunderttausend) neue Aktien an 
   Mitarbeiter der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   oder mit der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen 
   auszugeben. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen. 
 
   Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
   der Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und, falls 
   das Genehmigte Kapital bis zum 30. Januar 2025 
   nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
   sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
   anzupassen. 
 
   _2.) Satzungsänderung_ 
 
   § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Januar 
   2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   31.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
 
   Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der 
   Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
   zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das 
   entspricht 15 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, 
   auszuschließen. Hiervon umfasst ist auch 
   die Nutzung des Genehmigten Kapitals zur 
   Bedienung von Erwerbspflichten oder 
   Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die 
   mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im 
   Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung 
   vereinbart wurden oder werden. Diese Art der 
   Aktienausgabe setzt voraus, dass der 
   Aufsichtsrat in Bezug auf die derzeitige 
   Vergütungsregelung zuvor jeweils von seinem 
   Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, die 
   aktienbasierte Vergütung nicht in bar, sondern 
   durch die Ausgabe von Aktien zu erfüllen oder 

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December 17, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

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