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DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -6-

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.01.2020 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.01.2020 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
2019-12-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG Zörbig ISIN 
DE000A0JL9W6 
WKN A0JL9W Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, 
den 31. Januar 2020, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 
Uhr), im Victor's Residenz-Hotel Leipzig, Georgiring 
13, 04103 Leipzig, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019. Vorlage des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts für die 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 f HGB und 315 d HGB sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.verbio.de -> Investor Relations -> 
   Finanzkalender & Corporate Events -> 
   Hauptversammlung 2020 
 
   abrufbar. Diese Unterlagen werden auch auf der 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 30. Juni 2019 
   und den Konzernabschluss zum 30. Juni 2019 in 
   seiner Sitzung am 20. September 2019 gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses sowie einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
   sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019 von 
   158.584.203,91 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        12.600.000,00 EUR 
   Dividende von 0,20 EUR je 
   Aktie 
   auf 63.000.000 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien 
   Vortrag auf neue Rechnung 145.984.203,91 EUR 
   Bilanzgewinn              158.584.203,91 EUR 
 
   Die Dividende wird am 5. Februar 2020 
   ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über den Vorschlag der 
   Bestellung des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und deren 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019/2020 
   zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit 
   der Bar- und Sachkapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
   Aktionäre sowie entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 29. Januar 2015 
   beschlossene und nicht ausgenutzte Ermächtigung 
   des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals 
   der Gesellschaft um bis zu EUR 31.500.000,00 
   gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes 
   Kapital) läuft zum 28. Januar 2020 aus. 
 
   Damit die Gesellschaft auch in den kommenden 
   Jahren bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken 
   kann, soll eine neue Ermächtigung über ein 
   Genehmigtes Kapital entsprechend der bisherigen 
   Ermächtigung geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   _1.) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre_ 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft bis zum 30. Januar 2025 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 31.500.000,00 
   zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
 
   Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der 
   Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
   zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das 
   entspricht 15 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, 
   auszuschließen. Hiervon umfasst ist auch 
   die Nutzung des Genehmigten Kapitals zur 
   Bedienung von Erwerbspflichten oder 
   Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die 
   mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im 
   Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung 
   vereinbart wurden oder werden. Diese Art der 
   Aktienausgabe setzt voraus, dass der 
   Aufsichtsrat in Bezug auf die derzeitige 
   Vergütungsregelung zuvor jeweils von seinem 
   Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, die 
   aktienbasierte Vergütung nicht in bar, sondern 
   durch die Ausgabe von Aktien zu erfüllen oder 
   eine neue aktienbasierte Vergütungsform 
   eingeführt hat. 
 
   Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist 
   den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren; neue 
   Aktien können auch von Kreditinstituten oder 
   Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 
   AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
   sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
   Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. 
   Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
   Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen und 
   zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
   im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
   Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
   zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer 
   Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
   veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
   auszugeben sind. 
 
   Der Vorstand wird auch ermächtigt, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu 
   einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (in 
   Worten: fünfhunderttausend) neue Aktien an 
   Mitarbeiter der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   oder mit der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen 
   auszugeben. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen. 
 
   Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
   der Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und, falls 
   das Genehmigte Kapital bis zum 30. Januar 2025 
   nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
   sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
   anzupassen. 
 
   _2.) Satzungsänderung_ 
 
   § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Januar 
   2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   31.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
 
   Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der 
   Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
   zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das 
   entspricht 15 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, 
   auszuschließen. Hiervon umfasst ist auch 
   die Nutzung des Genehmigten Kapitals zur 
   Bedienung von Erwerbspflichten oder 
   Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die 
   mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im 
   Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung 
   vereinbart wurden oder werden. Diese Art der 
   Aktienausgabe setzt voraus, dass der 
   Aufsichtsrat in Bezug auf die derzeitige 
   Vergütungsregelung zuvor jeweils von seinem 
   Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, die 
   aktienbasierte Vergütung nicht in bar, sondern 
   durch die Ausgabe von Aktien zu erfüllen oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 17, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -2-

eine neue aktienbasierte Vergütungsform 
   eingeführt hat. 
 
   Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist 
   den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren; neue 
   Aktien können auch von Kreditinstituten oder 
   Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 
   AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
   sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
   Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. 
   Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
   Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und 
   zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
   im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
   Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
   zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer 
   Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
   veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
   auszugeben sind. 
 
   Der Vorstand ist auch ermächtigt, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu 
   einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 neue 
   Aktien an Mitarbeiter der VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG oder mit der VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG i.S.d. § 15 AktG verbundenen 
   Unternehmen auszugeben. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen. 
 
   Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
   der Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des 
   § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und, falls 
   das Genehmigte Kapital bis zum 30. Januar 2025 
   nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
   sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
   anzupassen.' 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss von Unternehmensverträgen* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung 
   der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ist die 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG jeweils 
   alleinige Kommanditistin der im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Stendal unter HRA 12318 
   eingetragenen VERBIO Ethanol Zörbig GmbH & Co. 
   KG und der im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Neuruppin unter HRA 2602 NP eingetragenen VERBIO 
   Ethanol Schwedt GmbH & Co. KG. Persönlich 
   haftende Gesellschafterin der VERBIO Ethanol 
   Zörbig GmbH & Co. KG ist die im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Stendal unter HRB 16629 
   eingetragene VERBIO Ethanol Zörbig Verwaltung 
   GmbH. Persönlich haftende Gesellschafterin der 
   VERBIO Ethanol Schwedt GmbH & Co. KG ist die im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter 
   HRB 10140 NP eingetragene VERBIO Ethanol Schwedt 
   Verwaltung GmbH. Die VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG ist jeweils alleinige 
   Gesellschafterin der VERBIO Ethanol Zörbig 
   Verwaltung GmbH und der VERBIO Ethanol Schwedt 
   Verwaltung GmbH. 
 
   In einem ersten Schritt ist die Durchführung 
   einer formwechselnden Umwandlung der VERBIO 
   Ethanol Zörbig GmbH & Co. KG und der VERBIO 
   Ethanol Schwedt GmbH & Co. KG geplant. Die 
   VERBIO Ethanol Zörbig GmbH & Co. KG und die 
   VERBIO Ethanol Schwedt GmbH & Co. KG werden mit 
   Eintragung des Rechtsformwechsels im 
   Handelsregister Kapitalgesellschaften in der 
   Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter 
   Haftung sein und sodann als VERBIO Zörbig GmbH 
   beziehungsweise VERBIO Schwedt GmbH firmieren. 
   In einem zweiten Schritt sollen die Anteile der 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG an der VERBIO 
   Ethanol Zörbig Verwaltung GmbH in die VERBIO 
   Zörbig GmbH und die Anteile der VERBIO 
   Vereinigte BioEnergie AG an der VERBIO Ethanol 
   Schwedt Verwaltung GmbH in die VERBIO Schwedt 
   GmbH eingebracht werden, um diese hiernach auf 
   die VERBIO Zörbig GmbH beziehungsweise auf die 
   VERBIO Schwedt GmbH zu verschmelzen. 
 
   Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und ihre 
   dann 100%-igen Tochtergesellschaften VERBIO 
   Zörbig GmbH und VERBIO Schwedt GmbH 
   beabsichtigen, nach Umsetzung der 
   formwechselnden Umwandlung jeweils einen 
   Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die 
   Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer 
   Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG und der 
   Gesellschafterversammlungen der VERBIO Zörbig 
   GmbH beziehungsweise der VERBIO Schwedt GmbH. 
   Der Abschluss der Gewinnabführungsverträge soll 
   nach Zustimmung der Hauptversammlung der VERBIO 
   Vereinigte BioEnergie AG und der 
   Gesellschafterversammlungen der VERBIO Zörbig 
   GmbH und der VERBIO Schwedt GmbH erfolgen. Die 
   Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen der 
   VERBIO Zörbig GmbH und der VERBIO Schwedt GmbH 
   werden eingeholt, sobald die VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG alleinige Gesellschafterin der 
   VERBIO Zörbig GmbH und der VERBIO Schwedt GmbH 
   ist. Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   beabsichtigt, als dann alleinige 
   Gesellschafterin der VERBIO Zörbig GmbH und der 
   VERBIO Schwedt GmbH in deren 
   Gesellschafterversammlungen den 
   Gewinnabführungsverträgen zuzustimmen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Zustimmung zu den beiden noch 
   abzuschließenden Gewinnabführungsverträgen 
   zwischen jeweils der VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG und ihren (nach Umsetzung der 
   vorgenannten formwechselnden Umwandlungen) 
   100%-igen Tochtergesellschaften firmierend unter 
   VERBIO Zörbig GmbH mit Sitz in Zörbig 
   beziehungsweise VERBIO Schwedt GmbH mit Sitz in 
   Schwedt zu erteilen. 
 
   Die Gewinnabführungsverträge werden jeweils 
   folgenden Inhalt aufweisen: 
 
   '*Gewinnabführungsvertrag* 
 
    zwischen der 
    VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 
    18, 06780 Zörbig 
    (eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Stendal unter HRB 6435) 
 
    nachfolgend - Organträgerin - 
    und der 
    ... GmbH, ... 
    (eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts . unter .) 
 
    nachfolgend - Organgesellschaft - 
    beide zusammen nachfolgend - 
    Vertragsparteien - 
    *Präambel* 
    Die Organträgerin ist am Stammkapital der 
    Organgesellschaft in Höhe von insgesamt [.] 
    EUR unmittelbar beteiligt. Sie hält 
    sämtliche Geschäftsanteile an der 
    Organgesellschaft und ist damit deren 
    Alleingesellschafterin. 
    Die Organgesellschaft ist durch 
    formwechselnde Umwandlung aus der VERBIO 
    Ethanol [.] GmbH & Co. KG entstanden. 
    Dies vorausgeschickt, vereinbaren die 
    Parteien was folgt: 
    *§ 1 Gewinnabführung* 
 
    (1) Die Organgesellschaft verpflichtet 
        sich, beginnend rückwirkend ab dem 
        01.07.2019 ihren ganzen Gewinn an 
        die Organträgerin abzuführen. Gewinn 
        ist - vorbehaltlich der Bildung oder 
        Auflösung von anderen Rücklagen nach 
        den Absätzen (2) und (3) - der 
        gesamte ohne die Gewinnabführung 
        entstehende Jahresüberschuss, 
        vermindert um einen Verlustvortrag 
        aus dem Vorjahr sowie um den nach § 
        268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches 
        ausschüttungsgesperrten Betrag. Die 
        Gewinnabführung darf den in § 301 
        AktG genannten Betrag nicht 
        überschreiten. 
    (2) Die Organgesellschaft kann mit 
        Zustimmung der Organträgerin Beträge 
        aus dem Jahresüberschuss in andere 
        Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
        Handelsgesetzbuch) einstellen, 
        sofern dies handelsrechtlich 
        zulässig und bei vernünftiger 
        kaufmännischer Beurteilung 
        wirtschaftlich begründet ist. 
    (3) Während der Dauer dieses Vertrages 
        gebildete andere Gewinnrücklagen 
        nach § 272 Abs. 3 des 
        Handelsgesetzbuches sind auf 
        Verlangen der Organträgerin 
        aufzulösen und zum Ausgleich eines 
        Jahresfehlbetrages zu verwenden oder 
        als Gewinn abzuführen. 
    (4) Die Abführung von Erträgen aus der 
        Auflösung von Kapitalrücklagen oder 
        von vorvertraglichen Gewinnrücklagen 
        ist ausgeschlossen. 
    (5) Der Anspruch auf Gewinnabführung 
        entsteht zum Stichtag des 
        Jahresabschlusses der 
        Organgesellschaft und wird zu diesem 
        Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem 
        Zeitpunkt mit 5 % p.a. zu verzinsen. 
    *§ 2 Verlustübernahme* 
 
    (1) Die Organträgerin ist verpflichtet, 
        einen während der Vertragsdauer 
        entstandenen Jahresfehlbetrag in 
        entsprechender Anwendung von § 302 
        Aktiengesetz in der jeweils gültigen 
        Fassung auszugleichen. 
    (2) § 1 Absatz 5 dieses Vertrages gilt 
        entsprechend. 
    *§ 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer* 
 
    (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
        der Zustimmungen der 
        Gesellschafterversammlung der 
        Organgesellschaft und der 
        Hauptversammlung der Organträgerin 
        sowie aufschiebend bedingt von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 17, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -3-

Eintragung dieses Vertrages bei der 
        Organgesellschaft im Handelsregister 
        abgeschlossen. Er wird mit Eintragung 
        in das Handelsregister der 
        Organgesellschaft wirksam und gilt 
        rückwirkend ab dem 01.07.2019. 
    (2) Der Vertrag wird für die Dauer von 5 
        Zeitjahren abgeschlossen. Sofern das 
        Ende der festen Laufzeit nicht auf das 
        Ende eines Geschäftsjahres der 
        Organgesellschaft fällt, verlängert 
        sich die feste Laufzeit bis zum Ende 
        des dann laufenden Geschäftsjahres. 
        Nach Ablauf der festen Laufzeit 
        verlängert sich der Vertrag auf 
        unbestimmte Zeit und kann mit einer 
        Frist von 6 Monaten zum Ende eines 
        Geschäftsjahres, erstmalig zum Ende 
        der festen Laufzeit, gekündigt werden. 
        Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
    (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem 
        Grund ohne Einhaltung einer 
        Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als 
        wichtiger Grund gilt: 
 
        (a) die Abtretung oder Einbringung 
            der Anteile an der 
            Organgesellschaft durch die 
            Organträgerin, 
        (b) die Verschmelzung, Spaltung oder 
            Liquidation der Organträgerin 
            oder der Organgesellschaft, 
        (c) die Umwandlung der 
            Organgesellschaft in eine 
            Rechtsform, die nicht 
            Organgesellschaft sein kann oder 
        (d) wenn der Organträgerin nicht mehr 
            die Mehrheit der Stimmrechte an 
            der Organgesellschaft zusteht. 
    (4) Die Kündigung hat schriftlich zu 
        erfolgen. 
    *§ 4 Schlussbestimmungen* 
 
    (1) Bei der Auslegung einzelner 
        Bestimmungen dieses Vertrages sind 
        die §§ 14 und 17 des 
        Körperschaftsteuergesetzes in ihrer 
        jeweils gültigen Fassung zu 
        berücksichtigen. 
    (2) Verweisungen auf gesetzliche 
        Vorschriften sind jeweils 
        Verweisungen auf die aktuell gültige 
        Fassung der jeweiligen Vorschrift 
        (dynamische Verweisung). 
    (3) Änderungen und Ergänzungen 
        dieses Vertrages, 
        einschließlich dieser Klausel 
        selbst, bedürfen der Schriftform. 
    (4) Sollte eine Bestimmung dieses 
        Vertrages ganz oder teilweise 
        unwirksam und/oder undurchführbar 
        sein oder werden, so berührt dies 
        die Wirksamkeit bzw. 
        Durchführbarkeit der übrigen 
        Bestimmungen nicht. Die Parteien 
        sind verpflichtet, jede unwirksame 
        bzw. undurchführbare Bestimmung 
        durch eine wirksame und 
        durchführbare Bestimmung zu 
        ersetzen, die dem wirtschaftlichen 
        Gehalt der unwirksamen bzw. 
        undurchführbaren Regelung so nahe 
        wie möglich kommt. Das gleiche gilt 
        bei Lücken in diesem Vertrag.' 
 
   Die jeweiligen Zustimmungen der 
   Gesellschafterversammlungen der 
   Organgesellschaften zum Abschluss der 
   Gewinnabführungsverträge werden unter Wahrung 
   der notariellen Form eingeholt. 
 
   Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG wird 
   sämtliche Geschäftsanteile an den nach 
   Formwechsel bestehenden Gesellschaften mit 
   beschränkter Haftung halten. Infolge des Fehlens 
   außenstehender Gesellschafter sind daher 
   von der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG weder 
   Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu leisten noch 
   Abfindungen (§ 305 AktG) zu gewähren. Aus dem 
   gleichen Grund ist eine Prüfung des Vertrags 
   durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293 b 
   AktG nicht erforderlich. 
 
   Die Gewinnabführungsverträge und - soweit 
   vorhanden und zu erstellen - die 
   Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
   vertragsschließenden Unternehmen bzw. der 
   umgewandelten Gesellschaften für die letzten 
   drei Geschäftsjahre (soweit vorhanden) und die 
   gemeinsamen Berichte des Vorstands der VERBIO 
   Vereinigte BioEnergie AG und der 
   Geschäftsführung der nach erfolgtem Formwechsel 
   bestehenden Gesellschaften mit beschränkter 
   Haftung über die Gewinnabführungsverträge können 
   in den Geschäftsräumen der VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG, Thura Mark 18 in 06780 Zörbig, 
   und Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof) in 
   04109 Leipzig, sowie im Internet unter 
 
   www.verbio.de 
 
   eingesehen werden. Diese Unterlagen liegen auch 
   auf der Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG aus. 
8. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Aufsichtsratsvergütung und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG wurde 
   letztmals 2011 angepasst. 
 
   Im Wettbewerb um qualifizierte Persönlichkeiten 
   zur Besetzung des Aufsichtsrats leistet eine 
   sachgerechte und wettbewerbsfähige Vergütung 
   einen wichtigen Beitrag. Um auch zukünftig 
   qualifizierte Persönlichkeiten für eine 
   Aufsichtsratstätigkeit bei der VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG gewinnen zu können, soll die 
   Vergütung des Aufsichtsrats an marktübliche 
   Standards angepasst werden. Mit der Anpassung 
   der Aufsichtsratsvergütung soll darüber hinaus 
   den gestiegenen Anforderungen an die 
   Aufsichtsratstätigkeit Rechnung getragen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a.) § 14 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
           erhält nach Ablauf des 
           Geschäftsjahres eine feste Vergütung 
           in Höhe von EUR 45.000,00 p.a. Der 
           Vorsitzende erhält das Doppelte, 
           sein Stellvertreter das 
           Eineinhalbfache dieses Betrages. Bei 
           unterjährigem Eintritt oder 
           Ausscheiden wird die Vergütung 
           zeitanteilig (pro rata temporis) 
           gezahlt. 
       (2) Die Gesellschaft erstattet jedem 
           Aufsichtsratsmitglied seine baren 
           Auslagen. Darüber hinaus werden 
           Umsatzsteuern erstattet, soweit das 
           Aufsichtsratsmitglied berechtigt 
           ist, Umsatzsteuer gesondert in 
           Rechnung zu stellen und es dieses 
           Recht ausübt. 
       (3) Die Gesellschaft kann zugunsten der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
           Haftpflichtversicherung zur 
           Absicherung der Risiken aus der 
           Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
           (D&O-Versicherung) mit einer 
           marktüblichen Gesamtprämie in 
           angemessener Höhe abschließen. 
   b.) Mit Wirksamkeit der Satzungsänderung 
       gemäß lit. a) dieses 
       Tagesordnungspunktes findet die Neureglung 
       der Aufsichtsratsvergütung erstmals 
       Anwendung zum 1. Juli 2019. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 
6 der Tagesordnung (Genehmigtes Kapital)* 
 
Zu Punkt 6 der Tagesordnung erstattet der Vorstand 
gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 
Absatz 4 Satz 2 AktG folgenden 
 
*Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
Um den Handlungsspielraum der Gesellschaft im Hinblick 
auf etwaige Kapitalerhöhungen zu erweitern, soll ein 
neues Genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 31.500.000,00 
- dies entspricht 50 % des bei der Beschlussfassung 
bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden. 
 
Durch diese Ermächtigung wird der Vorstand der 
Gesellschaft - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - in 
einem angemessenen Rahmen in die Lage versetzt, die 
Eigenkapitalausstattung der VERBIO Vereinigte 
BioEnergie AG gerade auch im Hinblick auf die vom 
Vorstand verfolgte strategische Weiterentwicklung des 
Konzerns und der gezielten Ausweitung der 
Geschäftsaktivitäten in dynamischen Märkten anzupassen. 
Das Genehmigte Kapital dient ferner insbesondere der 
Finanzierung möglicher Beteiligungserwerbe. Um diese 
Ziele mit der erforderlichen Flexibilität erreichen zu 
können, muss die Gesellschaft - unabhängig von 
konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die 
notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung 
verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines 
Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen 
sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei 
nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen 
abhängig ist. So soll unter Berücksichtigung der 
Interessen der Aktionäre der VERBIO Vereinigte 
BioEnergie AG ein langfristiger und kontinuierlicher 
Ertragszuwachs erzielt werden. 
 
Im Falle einer Aktienausgabe gegen Sacheinlagen wird 
der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu einem Betrag 
von EUR 9.450.000,00, das entspricht 15 % des zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
Grundkapitals, auszuschließen. Hierdurch wird es 
dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung der Börse 
eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, 
um in geeigneten Einzelfällen diese Aktien im 
Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem 
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. Dabei zeigt 
sich, dass beim Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen in 
der Regel größere Einheiten betroffen sind. 
Vielfach müssen hierbei sehr hohe Gegenleistungen 
gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können oder 
sollen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer 
optimalen Finanzierungsstruktur - oft nicht mehr in 

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December 17, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -4-

Geld erbracht werden. Veräußerer bestehen 
verschiedentlich darauf, als Gegenleistung Aktien der 
erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Die Möglichkeit, 
eigene Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu 
können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um 
interessante Akquisitionsobjekte. Gleichzeitig wird die 
Liquidität der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer 
Aktien aus dem Genehmigten Kapital als Gegenleistung 
für Akquisitionen geschont. Gleiches gilt für die 
Nutzung des Genehmigten Kapitals zur Bedienung von 
Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der 
Gesellschaft, die mit Vorstandsmitgliedern der 
Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur 
Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden. Mit 
den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft sind variable 
Vergütungsbestandteile vereinbart, die einen Anreiz für 
eine langfristige, auf dem Prinzip der Nachhaltigkeit 
angelegte Unternehmensführung setzen. Diese variablen 
Vergütungsbestandteile können nach Wahl des 
Aufsichtsrats statt in bar durch Aktien der 
Gesellschaft erfüllt werden. Die Entscheidung darüber, 
ob diese Vergütungsbestandteile in bar oder durch 
Aktien der Gesellschaft bedient werden, liegt allein 
beim Aufsichtsrat. Auch hierdurch wird die Liquidität 
der Gesellschaft geschont und die Möglichkeit, diese 
Vergütungsbestandteile auch durch neue Aktien aus 
genehmigtem Kapital zu bedienen, erhöht die 
Flexibilität der Gesellschaft. Vorstand und 
Aufsichtsrat wollen die Möglichkeit der Kapitalerhöhung 
gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
aus dem Genehmigten Kapital in jedem Fall nur dann 
nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der 
Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. 
Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen 
Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. 
Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht 
ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Bei 
Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen 
angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
Wird das Grundkapital der Gesellschaft gegen 
Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
zu gewähren, wobei das Bezugsrecht auch gemäß § 
186 Absatz 5 AktG unter Einschaltung eines die neuen 
Aktien übernehmenden Kreditinstituts oder eines 
Unternehmen, das im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 
AktG gleichgestellt ist, eingeräumt werden kann. Der 
Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen und zwar 
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien mit 
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
 
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht in einem Umfang von 
bis zu insgesamt 10% des Grundkapitals 
auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem 
Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis von 
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
wesentlich unterschreitet, versetzt den Vorstand in die 
Lage, Aktien zum Zwecke der Platzierung mit börsennahem 
Ausgabekurs zu emittieren. Die Gesellschaft ist so in 
der Lage, sich bietende Marktchancen schnell und 
flexibel zu nutzen. Damit eröffnet sich die 
Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren 
Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission zu 
erzielen. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes durch die 
Möglichkeit eines Nachkaufs über die Börse zum 
aktuellen Börsenkurs Rechnung getragen. 
 
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung erhält die 
Gesellschaft auch die Möglichkeit, ohne Zukauf über die 
Börse eigene Aktien der Gesellschaft bis zu einem 
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 zur Verfügung zu 
haben, um sie Mitarbeitern der VERBIO Vereinigte 
BioEnergie AG oder mit der VERBIO Vereinigte BioEnergie 
AG i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen als 
Mitarbeiteraktien zu Vorzugskonditionen anbieten zu 
können. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da 
hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem 
Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung 
gefördert werden. Um den Mitarbeitern Aktien aus dem 
Genehmigten Kapital anbieten zu können, ist es 
erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen. Angaben zu den Ausgabebeträgen der 
Aktien sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht 
möglich, da Termin und Umfang der jeweiligen 
Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals noch nicht 
feststehen. Der Vorstand wird mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats im Einzelfall unter Wahrung der 
Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre über 
den Ausgabebetrag entscheiden und dafür Sorge tragen, 
dass Aktien den Arbeitnehmern zu einem angemessenen 
Ausgabebetrag angeboten werden. 
 
Außerhalb der vorgenannten Ermächtigungen zum 
Bezugsrechtsausschluss kann das Bezugsrecht der 
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats nur für 
Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses 
entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle 
Aktionäre verteilt werden können, zur Erleichterung der 
Abwicklung ausgeschlossen werden. 
 
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
Konkrete Pläne zur Inanspruchnahme des 
Ermächtigungsrahmens bestehen derzeit nicht. Der 
Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch 
machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach 
Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten 
Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
berichten. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 63.000.000,00 
und ist in 63.000.000 Stückaktien mit ebenso vielen 
Stimmen eingeteilt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
Aktien. 
 
*Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung* 
 
Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht 
ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen sich die 
Aktionäre vor der Hauptversammlung anmelden und ihre 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung 
und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter 
folgender Adresse: 
 
 VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903 74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
bis spätestens 24. Januar 2020, 24:00 Uhr (MEZ), 
zugehen. Der Nachweis der Berechtigung muss durch einen 
in Textform und in deutscher oder englischer Sprache 
erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
durch das depotführende Institut erfolgen. Der Nachweis 
des depotführenden Instituts hat sich auf den 10. 
Januar 2020; 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen 
(Nachweisstichtag). 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können 
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. 
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und 
den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat 
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. 
Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein 
Teilnahmerecht in der ordentlichen Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die 
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform, soweit die Vollmacht nicht an ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 

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December 17, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -5-

andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen erteilt wird. Der Nachweis einer 
erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch 
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle 
vorweist oder auch durch Übermittlung des 
Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die 
nachfolgend genannte Adresse: 
 
 VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903 74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen und gemäß § 135 AktG 
gleichgestellten Personen und Institutionen kann auch 
in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und 
Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in 
diesen Fällen die zu bevollmächtigenden 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, Personen oder 
Institutionen möglicherweise eine besondere Form der 
Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die 
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
 
*Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären 
an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts 
vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft 
folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter 
dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe 
ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen 
Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne 
ausdrückliche Weisungen wird das Stimmrecht nicht 
vertreten. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), 
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden 
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die 
Vollmachten unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen 
bei der Gesellschaft bis spätestens 30. Januar 2020, 
24:00 Uhr (MEZ), postalisch, per Telefax oder per 
E-Mail unter der nachstehend genannten Adresse 
einzureichen: 
 
 VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903 74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und 
Weisungserteilungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in 
Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der 
Hauptversammlung erfolgen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 
2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 
Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
(5 Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen 
Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies 
entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. 
 
Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand 
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also 
spätestens am 31. Dezember 2019, 24:00 Uhr (MEZ), 
zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an 
folgende Adresse zu richten: 
 
 Vorstand der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 c/o Investor Relations 
 Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof) 
 04109 Leipzig 
 
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. 
Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der 
erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten; auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 
AktG entsprechend anzuwenden. 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 
Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung 
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
dass sie die Information in der gesamten Europäischen 
Union verbreiten. Sie werden außerdem über die 
Internetadresse der Gesellschaft unter 
 
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
Corporate Events -> Hauptversammlung 2020 
 
den Aktionären zugänglich gemacht. 
 
*Anträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 AktG 
bzw. § 127 AktG* 
 
Gegenanträge von Aktionären zu Vorschlägen von Vorstand 
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
der Hauptversammlung im Sinne von § 126 AktG und 
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind unter 
Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft 
ausschließlich zu richten an: 
 
 VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 Investor Relations 
 Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof) 
 04109 Leipzig 
 Telefax: +49 (0) 341 308530-998 
 E-Mail: hv2020@verbio.de 
 
Anträge von Aktionären, die bis spätestens 14 Tage vor 
dem Tage der Hauptversammlung bei der Gesellschaft, 
also bis zum 16. Januar 2020, 24:00 Uhr (MEZ), 
eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem 
Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
Corporate Events -> Hauptversammlung 2020 
 
öffentlich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte 
Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren 
Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht 
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
 
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
Corporate Events -> Hauptversammlung 2020 
 
angegeben. 
 
Gegenanträge sind nur dann unterbreitet, wenn sie 
während der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt 
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. 
 
Gemäß § 127 AktG ist jeder Aktionär berechtigt, in 
der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von 
Abschlussprüfern zu unterbreiten. Wahlvorschläge von 
Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn 
sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des 
Vorgeschlagenen und, im Falle des Vorschlags von 
Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in 
Verbindung mit § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 
1 Satz 5 AktG). Wahlvorschläge brauchen nicht begründet 
zu werden. Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 
126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren 
Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite 
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
Corporate Events -> Hauptversammlung 2020 
 
angegeben. 
 
Auch Wahlvorschläge sind nur dann unterbreitet, wenn 
sie während der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt 
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrechte gemäß § 131 Absatz 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der 
Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. 
 
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre 
gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 
Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
Corporate Events -> Hauptversammlung 2020 
 
abrufbar. 
 
*Hinweis zum Datenschutz gem. Art. 13 und 14 
Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)* 
 
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten der Aktionäre haben für die 
Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Die Erhebung und 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Name, 
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) 
erfolgt auf Grund-lage der geltenden 
Datenschutzgesetze. 
 
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen 
Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
zwingend erforderlich und erfolgt zu dem Zweck der 
Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden 
Aktionär. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und 
Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche 
Verpflichtung, eine Hauptversammlung durchzuführen und 
die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür 
müssen wir die benannten Daten verarbeiten. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz in 
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. 
 
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, München, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 17, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

als externer Dienstleister, der zum Zwecke der 
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wird, 
erhält nur solche personenbezogenen Daten, welche für 
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich sind und verarbeitet die Daten 
ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der 
Gesellschaft. 
 
Ihre Daten werden ausschließlich in Ländern 
verarbeitet, die der Europäischen Union angehören. 
 
Alle Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, 
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und 
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer 
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf 
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese 
Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft 
unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend 
machen: 
 
 VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 
 06780 Zörbig 
 Frau Daniela Sauter, Datenschutzbeauftragte 
 Tel.: +49 (0) 341 / 30 85 30 295 
 Fax: +49 (0) 341 / 30 85 30 998 
 E-Mail: datenschutz@verbio.de 
 Website: https://www.verbio.de/ 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu 
unseren Aufbewahrungspflichten und Ihren Rechten, 
stehen auf der Internetseite der Gesellschaft 
(https://www.verbio.de/investor-relations/finanzkalende 
r-corporate-events/hauptversammlung-2020/) zum Abruf 
zur Verfügung. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG sind 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
Corporate Events -> Hauptversammlung 2020 
 
abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
Zörbig, im Dezember 2019 
 
*VERBIO Vereinigte BioEnergie AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-12-17 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
             Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof) 
             04109 Leipzig 
             Deutschland 
Telefon:     +49 341 308530251 
Fax:         +49 341 308530998 
E-Mail:      ir@verbio.de 
Internet:    https://www.verbio.de/ 
ISIN:        DE000A0JL9W6 
WKN:         A0JL9W 
Börsen:      Auslandsbörse(n) XETRA, Frankfurt 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
938421 2019-12-17 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

December 17, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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