DGAP-News: TUI AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.02.2020 in
Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-01-02 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
TUI AG Hannover und Berlin Einladung
*Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu *
*der ordentlichen Hauptversammlung 2020 *
*am Dienstag, dem 11. Februar 2020, *
*mit Beginn 10:00 Uhr, in die *
*TUI Arena,*
*Expo Plaza 7, *
*30539 Hannover, ein.*
*Das Grundkapital der Gesellschaft*
ist zum Zeitpunkt der Einberufung zerlegt in 589.020.588
nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.
*Wertpapier-Kennnummern*
*Stimm- und dividendenberechtigte Aktien:*
*ISIN-Code * *WKN*
DE 000 TUA G00 0 TUA G00
*Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der TUI AG *
*am 11. Februar 2020*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30.
September 2019, des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts mit dem
erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats*
Den ihm vom Vorstand der Gesellschaft vorgelegten
Jahresabschluss der TUI AG zum 30. September 2019 hat der
Aufsichtsrat am 11. Dezember 2019 gebilligt. Damit ist der
Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Es liegt
also keiner der Fälle vor, in denen die Feststellung des
Jahresabschlusses ausnahmsweise in die Zuständigkeit der
Hauptversammlung fällt. Eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung über den Jahresabschluss findet deshalb
nicht statt. Ebenfalls am 11. Dezember 2019 wurde der
Konzernabschluss für das zum 30. September 2019 abgelaufene
Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat gebilligt. Gemäß §§ 172
Satz 1, 173 Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung mithin auch
insoweit nicht zu beschließen. Gleichermaßen sind
die übrigen vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung
nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu
machen, ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom ausgewiesenen
Bilanzgewinn des zum 30. September 2019 abgelaufenen
Geschäftsjahres in Höhe von 1.494.118.641,76 EUR den
Betrag von 318.071.117,52 EUR zur Ausschüttung einer
Dividende von 0,54 EUR je dividendenberechtigte Aktie zu
verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von
1.176.047.524,24 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist gemäß
§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.
Die Dividende soll dementsprechend am 14. Februar 2020
ausgezahlt werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des
Vorstands für das zum 30. September 2019 abgelaufene
Geschäftsjahr zu entlasten.
Über die Entlastung soll - aufgrund der Notierung der
Aktie der TUI AG an der London Stock Exchange und mit Blick
auf die dortigen Corporate Governance-Standards - im Wege
der sogenannten Einzelentlastung, also für jedes Mitglied
gesondert, abgestimmt werden. Zur Entlastung stehen dabei
die folgenden, im abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden
Mitglieder des Vorstands an: Friedrich Joussen
(Vorsitzender), Birgit Conix, David Burling, Sebastian Ebel,
Dr. Elke Eller und Frank Rosenberger.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des
Aufsichtsrats für das zum 30. September 2019 abgelaufene
Geschäftsjahr zu entlasten.
Über die Entlastung soll - aufgrund der Notierung der
Aktie der TUI AG an der London Stock Exchange und mit Blick
auf die dortigen Corporate Governance-Standards - im Wege
der sogenannten Einzelentlastung, also für jedes Mitglied
gesondert, abgestimmt werden. Zur Entlastung stehen dabei
die folgenden, im abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrats an: Dr. Dieter Zetsche
(Vorsitzender), Frank Jakobi (stellvertretender
Vorsitzender), Peter Long (stellvertretender Vorsitzender),
Andreas Barczewski, Peter Bremme, Prof. Dr. Edgar Ernst,
Wolfgang Flintermann, Angelika Gifford, Valerie Gooding, Dr.
Dierk Hirschel, Janis Kong, Vladimir Lukin, Prof. Dr. Klaus
Mangold, Coline McConville, Alexey Mordashov, Michael
Pönipp, Carmen Riu Güell, Carola Schwirn, Anette Strempel,
Ortwin Strubelt, Joan Trían Riu und Mag. Stefan Weinhofer.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung
des Prüfungsausschusses, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 30.
September 2020 endende Geschäftsjahr sowie für die
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das
erste Halbjahr des genannten Geschäftsjahres zu wählen. Des
Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum
Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von
§ 115 Abs. 7 WpHG für die zum 30. September 2020 und zum 30.
September 2021 endenden Geschäftsjahre bis zur nächsten
Hauptversammlung zu bestellen.
6. *Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und des
Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung
eigener Aktien auch unter Herabsetzung des Grundkapitals*
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit
nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen
Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der
Hauptversammlung am 12. Februar 2019 beschlossene
Ermächtigung am 11. August 2020 endet, soll der
Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft
unter vorzeitiger Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu
erteilen. Die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien soll den Vorstand auch dazu
ermächtigen, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu verwenden oder - auch unter Herabsetzung
des Grundkapitals - einzuziehen. Zugleich soll
sichergestellt werden, dass eine Veräußerung von auf
Grundlage der neuen Ermächtigung erworbenen Aktien der
Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nur zulässig
ist, wenn und solange es dadurch nach Erteilung der
Ermächtigung - auch unter Berücksichtigung einer etwaigen
Ausübung anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss -
nicht zu Bezugsrechtsausschlüssen bezogen auf ein
Aktienvolumen von insgesamt mehr als 10 % des Grundkapitals
kommt. Das Volumen der Erwerbsermächtigung soll zudem auf 5
% des Grundkapitals beschränkt werden.
*Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor,
folgenden Beschluss zu fassen:*
a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien
in einem Volumen von bis zu 5 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben, höchstens jedoch
29.451.029 Aktien. Auf die erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr
als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Ferner sind die Voraussetzungen des § 71
Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Die
Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen,
einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines
oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der
Erwerb kann dabei durch die Gesellschaft,
durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder
durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung
der Gesellschaft handelnde Dritte
durchgeführt werden. Die Ermächtigung tritt
an die Stelle der von der Hauptversammlung
der TUI AG am 12. Februar 2019
beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien, die mit Wirksamwerden der
neuen Ermächtigung aufgehoben ist, und gilt
bis zum 10. August 2021. Jedoch dürfen auf
ihrer Grundlage schuldvertragliche
Erwerbsgeschäfte nur vor der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung, also nur in
der Zeit bis zur Hauptversammlung 2021,
abgeschlossen werden. Der Erwerb erfolgt
nach Wahl des Vorstands über die Börse oder
mittels eines öffentlichen Kaufangebots
bzw. mittels einer öffentlichen
Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe
eines Verkaufsangebots (zusammen
'öffentliches Erwerbsangebot').
* Erfolgt der Erwerb der Aktien über die
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January 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
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