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DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.02.2020 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: TUI AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.02.2020 in 
Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-01-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TUI AG Hannover und Berlin Einladung 
 
*Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu * 
*der ordentlichen Hauptversammlung 2020 * 
*am Dienstag, dem 11. Februar 2020, * 
*mit Beginn 10:00 Uhr, in die * 
*TUI Arena,* 
*Expo Plaza 7, * 
*30539 Hannover, ein.* 
 
*Das Grundkapital der Gesellschaft* 
ist zum Zeitpunkt der Einberufung zerlegt in 589.020.588 
nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. 
 
*Wertpapier-Kennnummern* 
*Stimm- und dividendenberechtigte Aktien:* 
 
*ISIN-Code *     *WKN* 
DE 000 TUA G00 0 TUA G00 
 
*Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der TUI AG * 
*am 11. Februar 2020* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. 
   September 2019, des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Den ihm vom Vorstand der Gesellschaft vorgelegten 
   Jahresabschluss der TUI AG zum 30. September 2019 hat der 
   Aufsichtsrat am 11. Dezember 2019 gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Es liegt 
   also keiner der Fälle vor, in denen die Feststellung des 
   Jahresabschlusses ausnahmsweise in die Zuständigkeit der 
   Hauptversammlung fällt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung über den Jahresabschluss findet deshalb 
   nicht statt. Ebenfalls am 11. Dezember 2019 wurde der 
   Konzernabschluss für das zum 30. September 2019 abgelaufene 
   Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat gebilligt. Gemäß §§ 172 
   Satz 1, 173 Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung mithin auch 
   insoweit nicht zu beschließen. Gleichermaßen sind 
   die übrigen vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu 
   machen, ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn des zum 30. September 2019 abgelaufenen 
   Geschäftsjahres in Höhe von 1.494.118.641,76 EUR  den 
   Betrag von 318.071.117,52 EUR  zur Ausschüttung einer 
   Dividende von 0,54 EUR  je dividendenberechtigte Aktie zu 
   verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von 
   1.176.047.524,24 EUR  auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist gemäß 
   § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. 
   Die Dividende soll dementsprechend am 14. Februar 2020 
   ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
   Vorstands für das zum 30. September 2019 abgelaufene 
   Geschäftsjahr zu entlasten. 
 
   Über die Entlastung soll - aufgrund der Notierung der 
   Aktie der TUI AG an der London Stock Exchange und mit Blick 
   auf die dortigen Corporate Governance-Standards - im Wege 
   der sogenannten Einzelentlastung, also für jedes Mitglied 
   gesondert, abgestimmt werden. Zur Entlastung stehen dabei 
   die folgenden, im abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden 
   Mitglieder des Vorstands an: Friedrich Joussen 
   (Vorsitzender), Birgit Conix, David Burling, Sebastian Ebel, 
   Dr. Elke Eller und Frank Rosenberger. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das zum 30. September 2019 abgelaufene 
   Geschäftsjahr zu entlasten. 
 
   Über die Entlastung soll - aufgrund der Notierung der 
   Aktie der TUI AG an der London Stock Exchange und mit Blick 
   auf die dortigen Corporate Governance-Standards - im Wege 
   der sogenannten Einzelentlastung, also für jedes Mitglied 
   gesondert, abgestimmt werden. Zur Entlastung stehen dabei 
   die folgenden, im abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden 
   Mitglieder des Aufsichtsrats an: Dr. Dieter Zetsche 
   (Vorsitzender), Frank Jakobi (stellvertretender 
   Vorsitzender), Peter Long (stellvertretender Vorsitzender), 
   Andreas Barczewski, Peter Bremme, Prof. Dr. Edgar Ernst, 
   Wolfgang Flintermann, Angelika Gifford, Valerie Gooding, Dr. 
   Dierk Hirschel, Janis Kong, Vladimir Lukin, Prof. Dr. Klaus 
   Mangold, Coline McConville, Alexey Mordashov, Michael 
   Pönipp, Carmen Riu Güell, Carola Schwirn, Anette Strempel, 
   Ortwin Strubelt, Joan Trían Riu und Mag. Stefan Weinhofer. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 30. 
   September 2020 endende Geschäftsjahr sowie für die 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
   erste Halbjahr des genannten Geschäftsjahres zu wählen. Des 
   Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von 
   § 115 Abs. 7 WpHG für die zum 30. September 2020 und zum 30. 
   September 2021 endenden Geschäftsjahre bis zur nächsten 
   Hauptversammlung zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und des 
   Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung 
   eigener Aktien auch unter Herabsetzung des Grundkapitals* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
   nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
   Hauptversammlung am 12. Februar 2019 beschlossene 
   Ermächtigung am 11. August 2020 endet, soll der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft 
   unter vorzeitiger Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
   erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu 
   erteilen. Die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien soll den Vorstand auch dazu 
   ermächtigen, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre zu verwenden oder - auch unter Herabsetzung 
   des Grundkapitals - einzuziehen. Zugleich soll 
   sichergestellt werden, dass eine Veräußerung von auf 
   Grundlage der neuen Ermächtigung erworbenen Aktien der 
   Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nur zulässig 
   ist, wenn und solange es dadurch nach Erteilung der 
   Ermächtigung - auch unter Berücksichtigung einer etwaigen 
   Ausübung anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss - 
   nicht zu Bezugsrechtsausschlüssen bezogen auf ein 
   Aktienvolumen von insgesamt mehr als 10 % des Grundkapitals 
   kommt. Das Volumen der Erwerbsermächtigung soll zudem auf 5 
   % des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
   *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen:* 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien 
      in einem Volumen von bis zu 5 % des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben, höchstens jedoch 
      29.451.029 Aktien. Auf die erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
      Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 
      Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Die 
      Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
      werden. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, 
      einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines 
      oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der 
      Erwerb kann dabei durch die Gesellschaft, 
      durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
      durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
      der Gesellschaft handelnde Dritte 
      durchgeführt werden. Die Ermächtigung tritt 
      an die Stelle der von der Hauptversammlung 
      der TUI AG am 12. Februar 2019 
      beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien, die mit Wirksamwerden der 
      neuen Ermächtigung aufgehoben ist, und gilt 
      bis zum 10. August 2021. Jedoch dürfen auf 
      ihrer Grundlage schuldvertragliche 
      Erwerbsgeschäfte nur vor der nächsten 
      ordentlichen Hauptversammlung, also nur in 
      der Zeit bis zur Hauptversammlung 2021, 
      abgeschlossen werden. Der Erwerb erfolgt 
      nach Wahl des Vorstands über die Börse oder 
      mittels eines öffentlichen Kaufangebots 
      bzw. mittels einer öffentlichen 
      Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe 
      eines Verkaufsangebots (zusammen 
      'öffentliches Erwerbsangebot'). 
 
      * Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 

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January 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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