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DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.02.2020 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: TUI AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.02.2020 in 
Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-01-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TUI AG Hannover und Berlin Einladung 
 
*Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu * 
*der ordentlichen Hauptversammlung 2020 * 
*am Dienstag, dem 11. Februar 2020, * 
*mit Beginn 10:00 Uhr, in die * 
*TUI Arena,* 
*Expo Plaza 7, * 
*30539 Hannover, ein.* 
 
*Das Grundkapital der Gesellschaft* 
ist zum Zeitpunkt der Einberufung zerlegt in 589.020.588 
nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. 
 
*Wertpapier-Kennnummern* 
*Stimm- und dividendenberechtigte Aktien:* 
 
*ISIN-Code *     *WKN* 
DE 000 TUA G00 0 TUA G00 
 
*Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der TUI AG * 
*am 11. Februar 2020* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. 
   September 2019, des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Den ihm vom Vorstand der Gesellschaft vorgelegten 
   Jahresabschluss der TUI AG zum 30. September 2019 hat der 
   Aufsichtsrat am 11. Dezember 2019 gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Es liegt 
   also keiner der Fälle vor, in denen die Feststellung des 
   Jahresabschlusses ausnahmsweise in die Zuständigkeit der 
   Hauptversammlung fällt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung über den Jahresabschluss findet deshalb 
   nicht statt. Ebenfalls am 11. Dezember 2019 wurde der 
   Konzernabschluss für das zum 30. September 2019 abgelaufene 
   Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat gebilligt. Gemäß §§ 172 
   Satz 1, 173 Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung mithin auch 
   insoweit nicht zu beschließen. Gleichermaßen sind 
   die übrigen vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu 
   machen, ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn des zum 30. September 2019 abgelaufenen 
   Geschäftsjahres in Höhe von 1.494.118.641,76 EUR  den 
   Betrag von 318.071.117,52 EUR  zur Ausschüttung einer 
   Dividende von 0,54 EUR  je dividendenberechtigte Aktie zu 
   verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von 
   1.176.047.524,24 EUR  auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist gemäß 
   § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. 
   Die Dividende soll dementsprechend am 14. Februar 2020 
   ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
   Vorstands für das zum 30. September 2019 abgelaufene 
   Geschäftsjahr zu entlasten. 
 
   Über die Entlastung soll - aufgrund der Notierung der 
   Aktie der TUI AG an der London Stock Exchange und mit Blick 
   auf die dortigen Corporate Governance-Standards - im Wege 
   der sogenannten Einzelentlastung, also für jedes Mitglied 
   gesondert, abgestimmt werden. Zur Entlastung stehen dabei 
   die folgenden, im abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden 
   Mitglieder des Vorstands an: Friedrich Joussen 
   (Vorsitzender), Birgit Conix, David Burling, Sebastian Ebel, 
   Dr. Elke Eller und Frank Rosenberger. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das zum 30. September 2019 abgelaufene 
   Geschäftsjahr zu entlasten. 
 
   Über die Entlastung soll - aufgrund der Notierung der 
   Aktie der TUI AG an der London Stock Exchange und mit Blick 
   auf die dortigen Corporate Governance-Standards - im Wege 
   der sogenannten Einzelentlastung, also für jedes Mitglied 
   gesondert, abgestimmt werden. Zur Entlastung stehen dabei 
   die folgenden, im abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden 
   Mitglieder des Aufsichtsrats an: Dr. Dieter Zetsche 
   (Vorsitzender), Frank Jakobi (stellvertretender 
   Vorsitzender), Peter Long (stellvertretender Vorsitzender), 
   Andreas Barczewski, Peter Bremme, Prof. Dr. Edgar Ernst, 
   Wolfgang Flintermann, Angelika Gifford, Valerie Gooding, Dr. 
   Dierk Hirschel, Janis Kong, Vladimir Lukin, Prof. Dr. Klaus 
   Mangold, Coline McConville, Alexey Mordashov, Michael 
   Pönipp, Carmen Riu Güell, Carola Schwirn, Anette Strempel, 
   Ortwin Strubelt, Joan Trían Riu und Mag. Stefan Weinhofer. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 30. 
   September 2020 endende Geschäftsjahr sowie für die 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
   erste Halbjahr des genannten Geschäftsjahres zu wählen. Des 
   Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von 
   § 115 Abs. 7 WpHG für die zum 30. September 2020 und zum 30. 
   September 2021 endenden Geschäftsjahre bis zur nächsten 
   Hauptversammlung zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und des 
   Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung 
   eigener Aktien auch unter Herabsetzung des Grundkapitals* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
   nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
   Hauptversammlung am 12. Februar 2019 beschlossene 
   Ermächtigung am 11. August 2020 endet, soll der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft 
   unter vorzeitiger Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
   erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu 
   erteilen. Die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien soll den Vorstand auch dazu 
   ermächtigen, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre zu verwenden oder - auch unter Herabsetzung 
   des Grundkapitals - einzuziehen. Zugleich soll 
   sichergestellt werden, dass eine Veräußerung von auf 
   Grundlage der neuen Ermächtigung erworbenen Aktien der 
   Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nur zulässig 
   ist, wenn und solange es dadurch nach Erteilung der 
   Ermächtigung - auch unter Berücksichtigung einer etwaigen 
   Ausübung anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss - 
   nicht zu Bezugsrechtsausschlüssen bezogen auf ein 
   Aktienvolumen von insgesamt mehr als 10 % des Grundkapitals 
   kommt. Das Volumen der Erwerbsermächtigung soll zudem auf 5 
   % des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
   *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen:* 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien 
      in einem Volumen von bis zu 5 % des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben, höchstens jedoch 
      29.451.029 Aktien. Auf die erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
      Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 
      Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Die 
      Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
      werden. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, 
      einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines 
      oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der 
      Erwerb kann dabei durch die Gesellschaft, 
      durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
      durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
      der Gesellschaft handelnde Dritte 
      durchgeführt werden. Die Ermächtigung tritt 
      an die Stelle der von der Hauptversammlung 
      der TUI AG am 12. Februar 2019 
      beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien, die mit Wirksamwerden der 
      neuen Ermächtigung aufgehoben ist, und gilt 
      bis zum 10. August 2021. Jedoch dürfen auf 
      ihrer Grundlage schuldvertragliche 
      Erwerbsgeschäfte nur vor der nächsten 
      ordentlichen Hauptversammlung, also nur in 
      der Zeit bis zur Hauptversammlung 2021, 
      abgeschlossen werden. Der Erwerb erfolgt 
      nach Wahl des Vorstands über die Börse oder 
      mittels eines öffentlichen Kaufangebots 
      bzw. mittels einer öffentlichen 
      Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe 
      eines Verkaufsangebots (zusammen 
      'öffentliches Erwerbsangebot'). 
 
      * Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Börse, darf der von der Gesellschaft 
        gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den am 
        Börsenhandelstag durch die 
        Eröffnungsauktion ermittelten 
        Börsenpreis an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse (Xetra-Handel) oder der 
        die Aktien vertretenden Depositary 
        Interests an der London Stock Exchange 
        um nicht mehr als 10 % über- oder 
        unterschreiten. Zudem darf in diesem 
        Fall der von der Gesellschaft gezahlte 
        Gegenwert je Aktie (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den höheren der 
        beiden folgenden Werte nicht 
        übersteigen: 
 
        - 105 % der durchschnittlichen 
          mittleren Marktnotierung der Aktie 
          bzw. des sie vertretenden 
          Depositary Interest, abgeleitet aus 
          dem offiziellen Tageskursblatt der 
          Londoner Börse (The London Stock 
          Exchange Daily Official List) für 
          die fünf Handelstage, die dem 
          Abschluss des schuldvertraglichen 
          Erwerbsgeschäfts unmittelbar 
          vorangehen, 
        - den Betrag, der dem des letzten 
          unabhängig getätigten Abschlusses 
          eines Geschäfts in der Aktie bzw. 
          dem sie vertretenden Depositary 
          Interest oder (sollte dieser höher 
          sein) dem des derzeit höchsten 
          unabhängigen Angebots für die Aktie 
          bzw. das sie vertretende Depositary 
          Interest auf dem Handelsplatz 
          entspricht, auf dem der Erwerb 
          stattfindet. 
      * Erfolgt der Erwerb mittels eines 
        öffentlichen Erwerbsangebots an alle 
        Aktionäre, darf der von der 
        Gesellschaft gezahlte Angebotspreis je 
        Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
        durch die Schlussauktion am letzten 
        Börsenhandelstag vor dem Tag der 
        Entscheidung des Vorstands über die 
        Veröffentlichung des Erwerbsangebots 
        ermittelten Kurs für Aktien der 
        Gesellschaft an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse (Xetra-Handel) oder der 
        die Aktien vertretenden Depositary 
        Interests an der London Stock Exchange 
        um nicht mehr als 10 % über- oder 
        unterschreiten. Ergeben sich nach der 
        Veröffentlichung eines öffentlichen 
        Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
        Aufforderung an die Aktionäre zur 
        Abgabe eines Verkaufsangebots 
        erhebliche Abweichungen des 
        maßgeblichen Kurses, so kann das 
        Angebot bzw. die Aufforderung zur 
        Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst 
        werden. In diesem Fall wird auf den 
        Durchschnittskurs der drei 
        Börsenhandelstage vor dem Tag der 
        Entscheidung des Vorstands über die 
        öffentliche Ankündigung einer etwaigen 
        Anpassung abgestellt. Sofern die 
        Gesamtzahl der auf ein öffentliches 
        Erwerbsangebot angedienten Aktien 
        dessen Volumen überschreitet, kann der 
        Erwerb nach dem Verhältnis der 
        angedienten Aktien (Andienungsquoten) 
        erfolgen; darüber hinaus können eine 
        bevorrechtigte Annahme geringer 
        Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
        Aktionär) sowie zur Vermeidung 
        rechnerischer Bruchteile von Aktien 
        eine Rundung nach kaufmännischen 
        Grundsätzen vorgesehen werden. Ein 
        etwaiges weitergehendes Andienungsrecht 
        der Aktionäre ist insoweit 
        ausgeschlossen. 
   c) Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworben werden (bis zu 
      5% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      bestehenden Grundkapitals, höchstens jedoch 
      29.451.029 Aktien), können über die Börse 
      oder unter Beachtung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Angebot 
      an die Aktionäre veräußert werden. Der 
      Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, 
      sie stattdessen zu den folgenden Zwecken zu 
      verwenden: 
 
      * Die Aktien können mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne 
        dass die Einziehung oder ihre 
        Durchführung eines weiteren 
        Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. 
        Sie können auch ohne 
        Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
        des anteiligen rechnerischen Betrags 
        der übrigen Aktien am Grundkapital der 
        Gesellschaft eingezogen werden. Die 
        Einziehung kann auf einen Teil der 
        erworbenen Aktien beschränkt werden. 
        Erfolgt die Einziehung ohne 
        Kapitalherabsetzung, ist der Vorstand 
        zur Anpassung der Zahl der Aktien in 
        der Satzung ermächtigt. 
      * Die Aktien können mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats auch in anderer Weise 
        als über die Börse oder durch ein 
        Angebot an die Aktionäre 
        veräußert werden, wenn die Aktien 
        gegen Barzahlung zu einem Preis 
        veräußert werden, der den 
        Börsenpreis von Aktien der 
        Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
        wesentlich unterschreitet. In diesem 
        Fall darf die Anzahl der zu 
        veräußernden Aktien die Grenze 
        von 5 % des Grundkapitals zum 
        Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
        Hauptversammlung über diese 
        Ermächtigung oder - falls der Wert 
        geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausnutzung insgesamt nicht 
        übersteigen. Das vorstehende 
        Ermächtigungsvolumen von 5 % des 
        Grundkapitals verringert sich um den 
        anteiligen Betrag am Grundkapital, der 
        auf Aktien entfällt oder auf den sich 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
        -pflichten aus Schuldverschreibungen 
        beziehen, die seit dem 11. Februar 
        2020 unter Bezugsrechtsausschluss in 
        unmittelbarer, entsprechender oder 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
        veräußert worden sind; diese 
        Verringerung erfolgt jedoch nur 
        hinsichtlich des Umfangs, um den der 
        betreffende Betrag 5 % des 
        Grundkapitals übersteigt. 
      * Die Aktien können mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats auch im Rahmen des 
        Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
        Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
        einschließlich Erhöhungen des 
        Anteilsbesitzes oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen 
        (einschließlich Forderungen) 
        sowie im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen gegen 
        Sachleistungen veräußert werden. 
      * Die Aktien können auch zur Erfüllung 
        von Wandlungs- oder Optionsrechten 
        bzw. -pflichten aus von der 
        Gesellschaft oder von 
        Konzernunternehmen der Gesellschaft 
        begebenen Wandelschuldverschreibungen, 
        Optionsschuldverschreibungen, 
        Genussrechten und/oder 
        Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
        Kombinationen dieser Instrumente) mit 
        Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
        -pflicht verwendet werden. 
   d) Die Ermächtigung unter lit. c), Unterpunkte 
      2 bis 4 erfasst auch die Verwendung von 
      Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 
      71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
   e) Die Ermächtigungen unter lit. c) können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
      einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
      gemäß lit. c), Unterpunkte 2 bis 4 
      können zudem durch abhängige oder in 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder durch auf deren Rechnung 
      oder auf Rechnung der Gesellschaft 
      handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
      Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als 
      diese Aktien gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen unter lit. c), Unterpunkte 2 
      bis 4 verwendet werden. Für den Fall, dass 
      die eigenen Aktien durch Angebot an die 
      Aktionäre veräußert werden, wird der 
      Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
      für Spitzenbeträge auszuschließen. 
      Jedoch darf - zusätzlich zu den übrigen 
      sich aus diesem Beschluss ergebenden 
      Beschränkungen - der auf eigene Aktien, bei 
      deren Verwendung das Bezugsrecht aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung oder durch 
      die Nutzung der Ermächtigungen unter lit. 
      c), Unterpunkte 2 bis 4 ausgeschlossen 
      wird, insgesamt entfallende anteilige 
      Betrag am Grundkapital zusammen mit dem 
      anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf 
      neue Aktien aus genehmigtem Kapital 
      entfällt, die unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG ausgegeben werden, oder auf eigene 
      oder neue Aktien, auf die sich Wandlungs- 
      oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
      Schuldverschreibungen beziehen, die seit 
      dem 11. Februar 2020 in entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Bezugsrechtsausschluss veräußert 
      bzw. ausgegeben worden sind, 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreiten. 
      Maßgeblich ist entweder das zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
      Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung der eigenen Aktien 
      vorhandene Grundkapital, je nachdem zu 
      welchem dieser Zeitpunkte der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Grundkapitalbetrag geringer ist. 
7. *Satzungsänderung* 
 
   Einige Paragraphen der Satzung der Gesellschaft sollen 
   angepasst werden, um insbesondere die Verwendung moderner 
   Kommunikationsmittel zu ermöglichen sowie obsolet gewordene 
   Regelungen, für die es keinen Anwendungsbereich mehr gibt, 
   zu streichen. 
 
   a) In § 2 Abs. 2 soll der Verweis auf das 
      Rumpfgeschäftsjahr 2009 mangels 
      fortbestehender Relevanz gestrichen werden. 
      In seiner bisherigen Form lautet § 2 Abs. 2 
      wie folgt: 
 
       _'(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. 
       Oktober und endet am 30. September des 
       folgenden Jahres; für den Zeitraum vom 
       1. Januar 2009 bis 30. September 2009 
       wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.'_ 
 
      § 2 Abs. 2 soll nunmehr wie folgt neu 
      gefasst werden: 
 
       _'(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. 
       Oktober und endet am 30. September des 
       folgenden Jahres.'_ 
   b) In § 4 soll in Abs. 5 Satz 1 und in Abs. 7 
      Satz 1 die Schreibweise der Bezeichnung 
      'Euro' geändert werden. Statt der Verwendung 
      des 'EUR '-Zeichens soll nunmehr die im 
      Währungsverkehr übliche Bezeichnung 'EUR' 
      verwendet werden; bei den ausgeschriebenen 
      Zahlen in Worten soll nunmehr 'EURO' in 
      Großbuchstaben geschrieben werden. Dies 
      soll der Vereinheitlichung mit den übrigen 
      Absätzen dieses Paragraphen dienen. 
   c) In § 5 soll Abs. 1, der in der bisherigen 
      Form lautet _'Die Gesellschaft ist zur 
      Ausgabe von Gewinnanteils- und 
      Erneuerungsscheinen berechtigt.',_ 
      gestrichen werden, da die Gesellschaft keine 
      Aktienurkunden ausgegeben hat und 
      gegebenenfalls noch im Umlauf befindliche 
      alte Urkunden für kraftlos erklärt wurden. 
      Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine sind 
      jedoch nur für physische Aktien von Belang. 
      Aufgrund dessen soll auch der Passus _'sowie 
      der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine'_ 
      in Abs. 2 hinter dem Wort '_Aktienurkunden_' 
      gestrichen werden. Die Nummerierung des 
      Paragraphen soll aufgrund der ersatzlosen 
      Streichung des Abs. 1 neu vorgenommen 
      werden, wobei der alte Abs. 2 der neue Abs. 
      1 werden soll. Für die Nummerierung der 
      alten Absätze 3 und 4 gilt Entsprechendes. 
 
      § 5 soll nunmehr wie folgt neu gefasst 
      werden: 
 
       _'§ 5_ 
       _(1) Form und Inhalt der Aktienurkunden 
       bestimmt der Vorstand._ 
       _(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, 
       auf Namen lautende Aktienurkunden 
       auszustellen, die je eine oder mehrere 
       Aktien verkörpern. Der Anspruch des 
       Aktionärs auf Verbriefung seines 
       Anteils ist ausgeschlossen._ 
       _(3) Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
       Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
       abweichend von den Bestimmungen des 
       Aktiengesetzes geregelt werden.'_ 
   d) In § 11 Abs. 2 soll ergänzt werden, dass 
      Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt durch 
      Erklärung nicht nur dem Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrats sondern auch dem Vorstand 
      gegenüber niederlegen können. Hierfür sollen 
      die Worte _'oder gegenüber dem Vorstand' 
      _eingefügt werden. Die Ergänzung soll 
      Klarheit sowohl für den Fall der 
      Nichterreichbarkeit des Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrats als auch für eine 
      Amtsniederlegung des 
      Aufsichtsratsvorsitzenden schaffen. 
 
      § 11 Abs. 2 soll nunmehr wie folgt neu 
      gefasst werden (Ergänzung unterstrichen): 
 
       _'(2) Jedes Aufsichtsratsmitglied ist 
       befugt, sein Amt jederzeit auch ohne 
       wichtigen Grund durch Erklärung 
       gegenüber dem Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrates _ oder gegenüber dem 
       Vorstand _niederzulegen. Wer als Träger 
       eines öffentlichen Amtes zum Mitglied 
       des Aufsichtsrates gewählt worden ist, 
       scheidet, wenn das Amt endigt, mit dem 
       Schluss der nächsten darauf folgenden 
       ordentlichen oder 
       außerordentlichen Hauptversammlung 
       aus dem Aufsichtsrat aus.'_ 
   e) § 14 soll neu gefasst werden. In seiner 
      bisherigen Form lautet dieser: 
 
       _'Der Aufsichtsrat wird vom 
       Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom 
       Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, 
       des Ortes und der Zeit der Sitzung 
       schriftlich einberufen. In dringenden 
       Fällen genügt mündliche, fernmündliche 
       oder drahtliche Einberufung.'_ 
 
      Eine nähere Umschreibung, wie die 
      Einberufung des Aufsichtsrats vorzunehmen 
      ist, soll der Geschäftsordnung des 
      Aufsichtsrats vorbehalten bleiben, die im 
      Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen 
      Corporate Governance Kodexes im Laufe des 
      ersten Halbjahres 2020 auf der Internetseite 
      der Gesellschaft veröffentlicht wird. Zudem 
      soll die Bezugnahme auf veraltete 
      Kommunikationswege, wie beispielsweise die 
      drahtliche Einberufung, entfernt werden. 
 
      § 14 soll nunmehr wie folgt neu gefasst 
      werden: 
 
       _'_ _§ 14_ 
       _Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden 
       oder in dessen Auftrag vom Vorstand 
       einberufen.'_ 
   f) Gemäß § 15 Abs. 2 soll einem 
      verhinderten Aufsichtsratsmitglied eine 
      Stimmbotschaft zukünftig nicht nur in der 
      Form möglich sein, dass eine schriftliche 
      Stimmabgabe durch ein anderes 
      Aufsichtsratsmitglied überreicht wird, 
      sondern auch durch Übermittlung einer 
      Stimmabgabe, die per Telefax, E-Mail oder 
      über sonstige elektronische Medien erfolgt 
      ist. Diese Ergänzung stellt eine Anpassung 
      an die heute üblichen elektronischen 
      Kommunikationswege dar. 
 
      § 15 Abs. 2 soll nunmehr wie folgt neu 
      gefasst werden (Ergänzung unterstrichen): 
 
       _'(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das 
       verhindert ist, an einer 
       Aufsichtsratssitzung teilzunehmen, ist 
       berechtigt, durch ein anderes 
       Aufsichtsratsmitglied zu bestimmten 
       Tagesordnungspunkten eine schriftlich, 
       _ per Telefax, per E-Mail oder über ein 
       sonstiges elektronisches Medium 
       _übermittelte Stimmabgabe überreichen 
       zu lassen.'_ 
   g) § 16 Abs. 1 soll neu gefasst und Abs. 2 
      dieses Paragraphen gestrichen werden. § 16 
      lautet in seiner bisherigen Form: 
 
       _'(1) Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse 
       auch durch schriftliche, telegrafische, 
       fernmündliche Stimmabgabe oder durch 
       Stimmabgabe per Fax oder E-Mail fassen, 
       wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates 
       es anordnet._ 
       _(2) Die Bestimmungen über die 
       mündliche Stimmabgabe finden 
       entsprechende Anwendung.'_ 
 
      Die Änderungen sollen der Anpassung an 
      die aktuell gebräuchlichen 
      Kommunikationsmittel dienen und veraltete 
      Formen der Stimmabgabe, wie etwa die 
      telegrafische Übermittlung, entfallen 
      lassen. 
 
      § 16 soll nunmehr wie folgt gefasst werden: 
 
       _'_ _§ 16_ 
       _Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse auch 
       durch schriftlich, per Telefax, per 
       E-Mail, telefonisch oder mittels 
       sonstiger elektronischer Medien 
       erfolgte Stimmabgaben fassen, wenn der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrates es 
       anordnet.'_ 
   h) In § 18 Abs. 1 Satz 1 sollen die Worte '_für 
      nach dem 30. September 2015 beginnende 
      Geschäftsjahre'_ gestrichen werden. Die 
      nachfolgenden Sätze des § 18 Abs. 1 sollen 
      zudem vollständig gestrichen werden. Für die 
      gestrichenen Passagen besteht keine 
      Notwendigkeit mehr, da diese sich 
      ausschließlich auf in der Vergangenheit 
      liegende Geschäftsjahre beziehen und die 
      Ablösung der variablen 
      Aufsichtsratsvergütung, die in den 
      gestrichenen Passagen geregelt wurde, 
      vollständig abgewickelt ist. 
 
      § 18 Abs. 1 lautet in seiner bisherigen 
      Form: 
 
       _'(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       erhalten neben dem Ersatz ihrer 
       Auslagen, zu denen auch die auf ihre 
       Bezüge entfallende Umsatzsteuer gehört, 
       für nach dem 30. September 2015 
       beginnende Geschäftsjahre eine feste, 
       nach Ablauf des Geschäftsjahrs zahlbare 
       Vergütung in Höhe von EUR 90.000,00._ 
       _Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
       nach § 18 Absatz 1 (b) der Satzung in 
       der bis zur Eintragung dieser 
       Neufassung geltenden Fassung zustehende 
       langfristige variable Vergütung für die 
       Geschäftsjahre 2013/2014 und 2014/2015 
       wird nach Eintragung dieser Neufassung 
       in das Handelsregister ausbezahlt._ 
       Für die Berechnung der langfristigen 
       variablen Vergütung für die 
       Geschäftsjahre 2013/2014 und 2014/2015 
       werden zur Berechnung des Durchschnitts 
       der Gewinne pro Aktie im Sinn des § 18 
       Absatz 1 (b) der Satzung in der bis zur 
       Eintragung dieser Neufassung geltenden 
       Fassung die Planwerte für den Gewinn 
       pro Aktie des Geschäftsjahrs 2015/2016 
       in Höhe von EUR 0,81 bzw. des 
       Geschäftsjahrs 2016/2017 in Höhe von 
       EUR 1,11 verwendet. Würde sich für die 
       Geschäftsjahre 2013/2014 und/oder 
       2014/2015 nach Maßgabe des § 18 
       Absatz 1 (b) der Satzung in der bis zur 
       Eintragung dieser Neufassung geltenden 
       Fassung eine höhere langfristige 

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January 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

variable Vergütung ergeben als unter 
       Berücksichtigung des vorstehenden 
       Satzes, ist die Differenz zahlbar nach 
       Ablauf der Hauptversammlung, die über 
       die Entlastung des Aufsichtsrats für 
       das Geschäftsjahr 2015/2016 bzw. 
       2016/2017 entscheidet. 
       Würde sich für das Geschäftsjahr 
       2015/2016 nach Maßgabe des § 18 
       Absatz 1 lit. (a) und (b) der Satzung 
       in der bis zur Eintragung dieser 
       Neufassung geltenden Fassung eine 
       Vergütung ergeben, die höher ist als 
       EUR 90.000,00, ist die Differenz 
       zahlbar nach Ablauf der 
       Hauptversammlung, die über die 
       Entlastung des Aufsichtsrats für das 
       Geschäftsjahr 2017/2018 entscheidet.' 
 
      § 18 Abs. 1 soll nunmehr wie folgt gefasst 
      werden: 
 
       _'(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       erhalten neben dem Ersatz ihrer 
       Auslagen, zu denen auch die auf ihre 
       Bezüge entfallende Umsatzsteuer gehört, 
       eine feste, nach Ablauf des 
       Geschäftsjahrs zahlbare Vergütung in 
       Höhe von EUR 90.000,00.'_ 
 
      In den Absätzen 3 und 5 des § 18 sollen 
      zudem jeweils die Worte _'des 
      Integrationsausschusses'_ hinter '_des 
      Prüfungsausschusses_' gestrichen werden, da 
      dieser Ausschuss mittlerweile nicht mehr 
      besteht. 
 
      § 18 Absätze 3 und 5 sollen nunmehr wie 
      folgt gefasst werden: 
 
       '(3) Die Mitglieder des Präsidiums, des 
       Prüfungsausschusses und des 
       Strategieausschusses erhalten für ihre 
       Tätigkeit über die Vergütung nach 
       Absatz 1 und Absatz 2 hinaus eine 
       weitere, nach Ablauf des Geschäftsjahrs 
       zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 
       42.000,00. Der Vorsitzende des 
       Prüfungsausschusses erhält das 
       Dreifache, der Vorsitzende des 
       Strategieausschusses erhält das 
       Doppelte dieser Vergütung.' 
       _'(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats, 
       des Präsidiums, des 
       Nominierungsausschusses, des 
       Prüfungsausschusses und des 
       Strategieausschusses erhalten für die 
       Teilnahme an den Sitzungen, unabhängig 
       von deren Form, ein Sitzungsgeld in 
       Höhe von EUR 1.000,00 je Sitzung.'_ 
 
   *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen:* 
 
    Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
    geändert: 
 
    a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
        _'(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 
        1. Oktober und endet am 30. 
        September des folgenden Jahres.'_ 
    b) § 4 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt 
       neugefasst: 
 
        '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Grundkapital der Gesellschaft bis 
        zum 8. Februar 2021 durch Ausgabe 
        neuer, auf den Namen lautender 
        Aktien gegen Bareinlagen einmal oder 
        mehrmals, jedoch insgesamt höchstens 
        um EUR 150.000.000,00 (in Worten: 
        EURO einhundertfünfzig Millionen) zu 
        erhöhen (Genehmigtes Kapital 
        2016/I).' 
 
       § 4 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
        '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
        das Grundkapital der Gesellschaft 
        bis zum 08. Februar 2021 
        einschließlich durch Ausgabe 
        neuer, auf den Namen lautender 
        Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
        einmal oder mehrmals, jedoch 
        insgesamt höchstens um EUR 
        570.000.0000,00 EUR  (in Worten: 
        EURO fünfhundertsiebzig Millionen) 
        zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
        2016/II).' 
    c) § 5 wird wie folgt neu gefasst: 
 
        _'_ _§ 5_ 
        _(1) Form und Inhalt der 
        Aktienurkunden bestimmt der 
        Vorstand._ 
        _(2) Die Gesellschaft ist 
        berechtigt, auf Namen lautende 
        Aktienurkunden auszustellen, die je 
        eine oder mehrere Aktien verkörpern. 
        Der Anspruch des Aktionärs auf 
        Verbriefung seines Anteils ist 
        ausgeschlossen._ 
        _(3) Bei einer Kapitalerhöhung kann 
        die Gewinnbeteiligung der neuen 
        Aktien abweichend von den 
        Bestimmungen des Aktiengesetzes 
        geregelt werden.'_ 
    d) § 11 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
        '(2) Jedes Aufsichtsratsmitglied ist 
        befugt, sein Amt jederzeit auch ohne 
        wichtigen Grund durch Erklärung 
        gegenüber dem Vorsitzenden des 
        Aufsichtsrates oder gegenüber dem 
        Vorstand niederzulegen. Wer als 
        Träger eines öffentlichen Amtes zum 
        Mitglied des Aufsichtsrates gewählt 
        worden ist, scheidet, wenn das Amt 
        endigt, mit dem Schluss der nächsten 
        darauf folgenden ordentlichen oder 
        außerordentlichen 
        Hauptversammlung aus dem 
        Aufsichtsrat aus.' 
    e) § 14 wird wie folgt neu gefasst: 
 
        _'_ _§ 14_ 
        _Der Aufsichtsrat wird vom 
        Vorsitzenden oder in dessen Auftrag 
        vom Vorstand einberufen.'_ 
    f) § 15 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
        _'(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das 
        verhindert ist, an einer 
        Aufsichtsratssitzung teilzunehmen, 
        ist berechtigt, durch ein anderes 
        Aufsichtsratsmitglied zu bestimmten 
        Tagesordnungspunkten eine 
        schriftlich, per Telefax, per E-Mail 
        oder über ein sonstiges 
        elektronisches Medium übermittelte 
        Stimmabgabe überreichen zu lassen.'_ 
    g) § 16 wird wie folgt neu gefasst: 
 
        _'_ _§ 16_ 
        _Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse 
        auch durch schriftlich, per Telefax, 
        per E-Mail, telefonisch oder mittels 
        sonstiger elektronischer Medien 
        erfolgte Stimmabgaben fassen, wenn 
        der Vorsitzende des Aufsichtsrates 
        es anordnet.'_ 
    h) § 18 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
        _'(1) Die Mitglieder des 
        Aufsichtsrats erhalten neben dem 
        Ersatz ihrer Auslagen, zu denen auch 
        die auf ihre Bezüge entfallende 
        Umsatzsteuer gehört, eine feste, 
        nach Ablauf des Geschäftsjahrs 
        zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 
        90.000,00.'_ 
 
       § 18 Absätze 3 und 5 werden wie folgt 
       gefasst: 
 
        '(3) Die Mitglieder des Präsidiums, 
        des Prüfungsausschusses und des 
        Strategieausschusses erhalten für 
        ihre Tätigkeit über die Vergütung 
        nach Absatz 1 und Absatz 2 hinaus 
        eine weitere, nach Ablauf des 
        Geschäftsjahrs zahlbare Vergütung in 
        Höhe von EUR 42.000,00. Der 
        Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
        erhält das Dreifache, der 
        Vorsitzende des Strategieausschusses 
        erhält das Doppelte dieser 
        Vergütung.' 
        _'(5) Die Mitglieder des 
        Aufsichtsrats, des Präsidiums, des 
        Nominierungsausschusses, des 
        Prüfungsausschusses, und des 
        Strategieausschusses erhalten für 
        die Teilnahme an den Sitzungen, 
        unabhängig von deren Form, ein 
        Sitzungsgeld in Höhe von EUR 
        1.000,00 je Sitzung.'_ 
 
   Auf der Internetseite der Gesellschaft findet sich unter 
 
   https://www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen 
 
   eine Lesefassung der Satzung, in der die vorgeschlagenen 
   Änderungen im Überblick kenntlich gemacht sind. 
8. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Nachdem Herr Prof. Dr. Klaus Mangold sein Amt niedergelegt 
   hatte, wurde Herr Vladimir Lukin im Juni 2019 gerichtlich 
   zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. Herr Lukin soll im Sinne 
   guter Corporate Governance nun durch die Hauptversammlung 
   gewählt werden. 
 
   Mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung am 11. 
   Februar 2020 endet zudem die fünfjährige Amtszeit der 
   Aufsichtsratsmitglieder Coline McConville, Janis Kong und 
   Valerie Gooding. 
 
   Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Amtszeit der neu zu 
   wählenden Aufsichtsratsmitglieder. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 3, Satz 1 Nr. 3 
   Mitbestimmungsgesetz 1976 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 
   1 der Satzung der TUI AG aus je zehn Mitgliedern der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 
   Abs. 2 Satz 1 AktG setzt er sich zudem zu mindestens 30% aus 
   Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammen 
   (Mindestanteilsgebot). Der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 
   Satz 3 AktG, wonach sich der Mindestanteil an Frauen und 
   Männern von je 30 % auf den Aufsichtsrat insgesamt bezieht, 
   ist nicht widersprochen worden. Der Aufsichtsrat ist daher 
   insgesamt mit mindestens sechs Frauen und mindestens sechs 
   Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot zu erfüllen. 
 
   Ohne Coline McConville, Janis Kong und Valerie Gooding 
   gehören dem Aufsichtsrat drei Frauen und 14 Männer an. Das 
   Mindestanteilsgebot ist demnach nicht erfüllt. Diese drei 
   frei werdenden Sitze sind folglich mit Frauen zu besetzen. 
 
   *Gestützt auf entsprechende Vorschläge des 
   Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung seiner im 
   Corporate Governance Bericht veröffentlichten Ziele für die 
   Zusammensetzung des Gremiums schlägt der Aufsichtsrat vor, 
   als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu 
   wählen:* 
 
   a) Herrn *Vladimir Lukin*, Sonderberater des 

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January 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

CEO, OOO Severgroup, wohnhaft in Moskau 
      (Russland), für die Zeit ab Beendigung 
      der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
      bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
      die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
      für das am 30. September 2023 endende 
      Geschäftsjahr beschließt. 
   b) Frau *Coline McConville*, ehemalige CEO 
      (Europa), Clear Channel International 
      Ltd., wohnhaft in London (Vereinigtes 
      Königreich), für die Zeit ab Beendigung 
      der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
      bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
      die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
      für das am 30. September 2023 endende 
      Geschäftsjahr beschließt. 
   c) Frau *María Garaña Corces*, Managing 
      Director, Google Professional Services 
      EMEA, Google Global Sales & Operations 
      (GBO), wohnhaft London (Vereinigtes 
      Königreich), für die Zeit ab Beendigung 
      der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
      bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
      die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
      für das am 30. September 2023 endende 
      Geschäftsjahr beschließt. 
   d) Frau *Ingrid-Helen Arnold*, President, 
      SAP Business Data Network, SAP, wohnhaft 
      Palo Alto (USA), für die Zeit ab 
      Beendigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung 2020 bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung des Aufsichtsrats für das am 
      30. September 2023 endende Geschäftsjahr 
      beschließt. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie 
   gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex:* 
 
   Herr Vladimir Lukin ist seit seiner gerichtlichen Bestellung 
   am 5. Juni 2019 Mitglied des Aufsichtsrats der TUI AG. 
   Darüber hinaus ist er weder Mitglied in einem anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch in vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird erklärt, dass Herr Vladimir Lukin als 
   Berater für Herrn Alexey Mordashov tätig ist. Herr Mordashov 
   hat die Kontrolle über die Unifirm Ltd., die 24,95% der TUI 
   AG Aktien hält, abgegeben, ist aber laut einer Mitteilung 
   vom 21. Juni 2019 weiterhin mit 35 % der Anteile an der 
   Unifirm Ltd. beteiligt und gehört dem Aufsichtsrat der TUI 
   AG an. 
 
   Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache mit dem 
   Kandidaten - davon aus, dass dieser den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Frau Coline McConville ist gegenwärtig bereits Mitglied des 
   Aufsichtsrats der TUI AG und soll nun wiedergewählt werden. 
   Sie ist kein Mitglied in einem anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrat. 
 
   Frau McConville ist Mitglied in vergleichbaren 
   Kontrollgremien der folgenden in- und ausländischen 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Fevertree Drinks PLC; 
   * Trevis Perkins PLC; und 
   * 3i Group PLC. 
 
   Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird erklärt, dass Frau McConville nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär steht, die ein objektiv urteilender 
   Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend 
   ansehen würde. 
 
   Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache mit der 
   Kandidatin - davon aus, dass diese den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Frau María Garaña Corces ist kein Mitglied in einem 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. Frau Garaña Corces ist 
   Mitglied in vergleichbaren Kontrollgremien der folgenden in- 
   und ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Alantra Partners, S.A.; und 
   * Liberbank S.A. 
 
   Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird erklärt, dass Frau Garaña Corces nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär steht, die ein objektiv urteilender 
   Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend 
   ansehen würde. 
 
   Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache mit der 
   Kandidatin - davon aus, dass diese den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Frau Ingrid-Helen Arnold ist kein Mitglied in einem 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. Frau Arnold ist 
   Mitglied in vergleichbaren Kontrollgremien der folgenden in- 
   und ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Heineken N.V. 
 
   Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird erklärt, dass Frau Arnold nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär steht, die ein objektiv urteilender 
   Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend 
   ansehen würde. 
 
   Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache mit der 
   Kandidatin - davon aus, dass diese den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Weitere Informationen zu dem Kandidaten und den 
   Kandidatinnen, insbesondere deren Lebensläufe, finden Sie 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen 
9. *Beschluss über die Billigung des 
   Vorstandsvergütungssystems* 
 
   Der Aufsichtsrat hat am 11. Dezember 2019 eine Änderung 
   des Vorstandsvergütungssystems beschlossen. Bei der 
   Änderung des Vorstandsvergütungssystems wurde der 
   Aufsichtsrat von renommierten, unabhängigen externen 
   Vergütungsberatern unterstützt. Das geänderte 
   Vorstandsvergütungssystem entspricht den Empfehlungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. 
   Februar 2017 und berücksichtigt zudem Rahmenbedingungen, die 
   sich aus dem Recht, dem Corporate Governance Code mit Stand 
   vom Juli 2018 und der Marktpraxis des Vereinigten 
   Königreichs ergeben. Das geänderte Vorstandsvergütungssystem 
   berücksichtigt zudem bereits einzelne neue Vorgaben des am 
   9. Mai 2019 von der Regierungskommission Deutscher Corporate 
   Governance Kodex beschlossenen Entwurfs einer neuen Fassung 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex. Derzeit ist 
   allerdings noch nicht abschließend absehbar, welche 
   neuen Vorgaben für ein Vorstandsvergütungssystem künftig 
   nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex maßgebend 
   sein werden. 
 
   Der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der TUI AG hatte in 
   einem Schreiben an die Aktionäre vom 26. Januar 2018 
   angekündigt, in kommenden Hauptversammlungen eine 
   freiwillige, rechtlich nicht bindende Billigung des 
   Vorstandsvergütungssystems vorzusehen, um insbesondere den 
   Bedürfnissen der internationalen Aktionäre der TUI AG soweit 
   wie möglich entgegenzukommen. Das ARUG II ergänzt das 
   Aktiengesetz um Vorgaben zum Inhalt eines 
   Vorstandsvergütungssystems und zu dessen Vorlage an die 
   Hauptversammlung, die auf europarechtlichen Vorgaben 
   beruhen. Danach hat der Aufsichtsrat - erstmals zur 
   ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021 - künftig 
   zwingend ein den neuen aktienrechtlichen Vorgaben 
   entsprechendes Vorstandsvergütungssystem zu beschließen 
   und der Hauptversammlung auf der neuen Rechtsgrundlage des § 
   120a des Aktiengesetzes in der Fassung des ARUG II zur 
   Billigung vorzulegen. Bis dahin besteht eine entsprechende 
   Pflicht noch nicht. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, 
   dass es im Interesse der TUI AG ist abzuwarten, welche neuen 
   Vorgaben für ein Vorstandsvergütungssystem insbesondere mit 
   Blick auf den Deutschen Corporate Governance Kodex künftig 
   maßgebend sein werden und ob sich eine einheitliche 
   Praxis zur Auslegung und Umsetzung dieser Vorgaben 
   herausbildet. Vor diesem Hintergrund legen der Aufsichtsrat 
   und der Vorstand der ordentlichen Hauptversammlung am 11. 
   Februar 2020 freiwillig ein Vorstandsvergütungssystem zur 
   rechtlich nicht bindenden Billigung vor, das den bis zum 
   Inkrafttreten des ARUG II geltenden Vorgaben des 
   Aktiengesetzes und den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 in 
   vollem Umfang sowie einzelnen neuen Vorgaben des am 9. Mai 
   2019 von der Regierungskommission Deutscher Corporate 
   Governance Kodex beschlossenen Entwurfs einer neuen Fassung 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex entspricht. Die 
   Vorlage stützt sich nicht auf § 120a des Aktiengesetzes in 
   der Fassung des ARUG II. 
 
   Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des 
   vorgelegten geänderten Vorstandsvergütungssystems gegenüber 
   dem Vorstandsvergütungssystem in seiner bisherigen Fassung 
   beschrieben. Die Einzelheiten des Vorstandsvergütungssystems 
   in seiner bisherigen Fassung ergeben sich aus dem 
   Vergütungsbericht (vgl. Geschäftsbericht 2019, S. 132 ff.). 
 
   Das geänderte Vorstandsvergütungssystem setzt sich ebenso 
   wie das Vorstandsvergütungssystem in seiner bisherigen 
   Fassung aus einem fixen sowie zwei variablen Bestandteilen 
   zusammen. Im geänderten Vorstandsvergütungssystem werden für 
   die kurzfristige variable Vergütung (Jahreserfolgsvergütung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

- 'JEV') mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 andere Erfolgsziele 
   festgelegt als im Vorstandsvergütungssystem in seiner 
   bisherigen Fassung: An die Stelle der bisherigen 
   Erfolgsziele Earnings before Taxes ('EBT') mit einer 
   Gewichtung von 50 %, Return on Invested Capital ('ROIC') mit 
   einer Gewichtung von 25 % und Cash Flow mit einer Gewichtung 
   von 25 % treten die Erfolgsziele Earnings before Interest 
   and Taxes ('EBIT') mit einer Gewichtung von 75 % und einem 
   Zielerreichungskorridor von 75 % bis 115 % und Cash Flow vor 
   Dividende mit einer Gewichtung von 25 %. Zudem werden die 
   Vorgaben angepasst, wie der Zielerreichungsgrad des 
   Erfolgsziels Cash Flow festzustellen ist. Der Cash Flow wird 
   zukünftig als Cash Flow vor Dividende definiert und im 
   Geschäftsbericht ausgewiesen werden, und nicht mehr wie 
   bisher als Cash Flow to the Firm. Für die mehrjährige 
   variable Vergütung der Vorstandsmitglieder (Long Term 
   Incentive Plan - 'LTIP') entfällt im geänderten 
   Vorstandsvergütungssystem das im Vorstandsvergütungssystem 
   in seiner bisherigen Fassung vorgesehene Erfolgsziel 'Total 
   Shareholder Return' ('TSR'). Zudem werden die Vorgaben 
   angepasst, wie der Zielerreichungsgrad des verbleibenden 
   Erfolgsziels Earnings per Share ('EPS') festzustellen ist. 
   Bei einer durchschnittlichen Steigerung p.a. zwischen 5 % 
   und 10 % wird die Zielerreichung wie bisher zwischen 100% 
   und 175% linear interpoliert. Bei einem durchschnittlichen 
   EPS-Wert von 50 % oder mehr des absoluten relevanten EPS zu 
   Beginn des Leistungszeitraums bis zu einer 
   durchschnittlichen Steigerung p.a. von 5 % wird die 
   Zielerreichung zwischen 25 % und 100 % linear interpoliert. 
 
   Das geänderte Vorstandsvergütungssystem enthält ferner 
   Malus- und Clawback-Regelungen. 
 
   Die fixe Vergütung, die individuellen Zielbeträge für die 
   JEV und den LTIP, die Nebenleistungen und die betriebliche 
   Altersversorgung wurden nicht geändert. 
 
   Die Bedingungen für die jährliche variable Vergütung werden 
   mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 geändert und die Bedingungen 
   für den LTIP gelten für LTIP Tranchen nach dem 1. Oktober 
   2019. 
 
*Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
Der Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 sieht eine Ermächtigung zum 
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Höhe von 
bis zu 5 % des Grundkapitals, höchstens jedoch 29.451.029 Aktien, 
vor, die auf einen Zeitraum von 18 Monaten beschränkt ist. Jedoch 
dürfen auf ihrer Grundlage schuldvertragliche Erwerbsgeschäfte nur 
vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, also nur in der 
Zeit bis zur Hauptversammlung 2021, abgeschlossen werden. 
 
Die TUI AG hat in der Hauptversammlung vom 12. Februar 2019 einen 
Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis 
zum 11. August 2020 befristet ist. Wegen des Ablaufs der 
Ermächtigung im laufenden Geschäftsjahr soll dieser 
Ermächtigungsbeschluss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in 
dieser Hauptversammlung zu beschließenden neuen Ermächtigung 
aufgehoben werden. Die neue Ermächtigung soll neben den 
Anforderungen des Aktiengesetzes auch die Anforderungen 
berücksichtigen, die aufgrund der Notierung der Aktie der TUI AG an 
der London Stock Exchange und mit Blick auf die Corporate 
Governance-Standards des Vereinigten Königreichs an die 
Gesellschaft gestellt werden. Ein Bezugsrechtsausschluss bei 
Veräußerung der auf Grundlage der neuen Ermächtigung 
erworbenen eigenen Aktien soll nur in engen Volumengrenzen zulässig 
sein, die - auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausübung 
anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss - 10 % des 
Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Beschränkungen sowie die 
Gründe für einen möglichen Ausschluss des Bezugs- und des 
Andienungsrechts werden nachfolgend erläutert. 
 
Nach der neuen Ermächtigung soll die Gesellschaft neben der 
Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien über die Börse auch die 
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien mittels eines öffentlichen 
Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur 
Abgabe eines Verkaufsangebots an alle Aktionäre zu erwerben. Bei 
sämtlichen Erwerbswegen ist der aktienrechtliche 
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei einem öffentlichen 
Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
eines Verkaufsangebots können die Aktionäre entscheiden, wie viele 
Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis 
sie diese der Gesellschaft anbieten möchten. Übersteigt die 
zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 
nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es möglich sein, dass der 
Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
(Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach 
Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich 
das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
technisch abwickeln. Zudem soll es möglich sein, eine 
bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von 
Offerten bis zu maximal 50 Stück Aktien je Aktionär vorzusehen. 
Diese Möglichkeit dient dazu, kleine, in der Regel 
unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise 
einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu 
vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der 
technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll 
in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden 
können. Auch dies dient der Erleichterung der technischen 
Abwicklung, indem es so möglich wird, den Erwerb ganzer Aktien 
sicherzustellen. In all diesen Fällen ist der Ausschluss eines 
etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre erforderlich 
und nach der Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats 
gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären angemessen. Der 
gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den durch 
die Schlussauktion am letzten Börsentag vor dem Tag der 
Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung des 
Erwerbsangebots ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft an der 
Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra-Handel) oder der die Aktien 
vertretenden Depositary Interests an der London Stock Exchange um 
nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach 
der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots 
erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das 
Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots 
angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der 
drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Entscheidung des Vorstands 
über die öffentliche Ankündigung einer etwaigen Anpassung 
abgestellt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder 
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. 
Der Erwerb kann dabei durch die Gesellschaft, durch abhängige oder 
in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch 
auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde 
Dritte durchgeführt werden. Die erworbenen eigenen Aktien können 
über die Börse veräußert werden. In diesem Fall besteht kein 
Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG 
genügt die Veräußerung eigener Aktien über die Börse - ebenso 
wie deren Erwerb über die Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz 
des § 53a AktG. Die erworbenen eigenen Aktien können aber auch 
unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Angebot an 
die Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand wird darüber 
hinaus ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien stattdessen in 
anderer Weise zu veräußern oder sie einzuziehen. Dazu im 
Einzelnen: 
 
Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung für den Vorstand, 
die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die 
Aktionäre gegen Barleistung zu veräußern. Voraussetzung dafür 
ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den 
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit 
dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der 
Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu 
einem Preis veräußert werden dürfen, welcher den 
maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die 
endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen 
Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand 
wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum 
Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum 
Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird voraussichtlich 
nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des aktuellen 
Börsenpreises (Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft an der 

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January 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra-Handel) oder der die Aktien 
vertretenden Depositary Interests an der London Stock Exchange am 
Börsentag vor der Platzierung der Aktien) liegen. Die Ermächtigung 
gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
eigenen Aktien insgesamt 5 % des Grundkapitals nicht überschreiten 
dürfen, und zwar weder im Hinblick auf das Grundkapital zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im 
Hinblick auf das Grundkapital zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. 
Sollte also das Grundkapital zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
Ermächtigung geringer als am 11. Februar 2020 sein, ist das 
geringere Grundkapital maßgeblich. Eine etwaige Ausnutzung 
anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend oder 
in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG soll 
berücksichtigt werden und das zulässige Ermächtigungsvolumen 
verringern, soweit sie die Grenze von 5 % des Grundkapitals 
übersteigt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
Beteiligungsquote durch den Kauf von TUI-Aktien über die Börse 
aufrechtzuerhalten. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines 
bestmöglichen Preises bei der Veräußerung der eigenen Aktien. 
Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der 
jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel 
sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe 
Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der 
Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter 
Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch 
den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des 
Bezugsrechts kann zudem der Kapitalbedarf aus sich kurzfristig 
bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 
Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der 
Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall 
ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere 
Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen 
führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
günstige Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten Zweck dient 
zwar auch das genehmigte Kapital der Gesellschaft. Der Gesellschaft 
soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb 
eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne 
Durchführung einer - wegen des Erfordernisses der 
Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen auch 
kostenaufwändigeren - Kapitalerhöhung zu erreichen. 
 
Die Veräußerung der eigenen Aktien kann mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats auch gegen Sachleistungen unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die Gesellschaft soll durch 
die vorgeschlagene Ermächtigung in die Lage versetzt werden, eigene 
Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von 
Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
sonstigen Vermögensgegenständen (beispielsweise Hotels, 
Schiffe/Flugzeuge sowie Forderungen) anzubieten. Die Gesellschaft 
steht im nationalen und globalen Wettbewerb und muss deshalb 
jederzeit in der Lage sein, national und auf den internationalen 
Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die 
Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition mit 
anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, 
Teile von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige 
Vermögensgegenstände zu erwerben. Die optimale Umsetzung dieser 
Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den 
Unternehmenszusammenschluss oder die Akquisition unter Gewährung 
von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis 
zeigt zudem, dass sowohl national als auch auf den internationalen 
Märkten als Gegenleistung für attraktive Akquisitionsobjekte häufig 
Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt werden. Außerdem 
kann die Bereitstellung von Aktien aus dem Bestand der Gesellschaft 
vorteilhafter sein als eine Veräußerung dieser Aktien zur 
Generierung der für eine Akquisition benötigten Geldmittel, da es 
durch die Veräußerung zu negativen Kurseffekten kommen kann. 
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den 
notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, sich bietende 
Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen sowie zum Erwerb von 
Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel sowohl 
national als auch auf internationalen Märkten auszunutzen. Dazu 
bedarf es des vorgeschlagenen Ausschlusses des Bezugsrechts. Bei 
Einräumung eines Bezugsrechts sind hingegen der Zusammenschluss mit 
anderen Unternehmen oder der Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung 
eigener Aktien nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile 
nicht erreichbar. Den vorgenannten Zwecken dient zwar auch das 
genehmigte Kapital der Gesellschaft. Der Gesellschaft soll aber die 
Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien 
diese Zwecke in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer - 
wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeit- und 
unter Umständen auch kostenaufwändigeren - Kapitalerhöhung 
erreichen zu können. Konkrete Pläne zur Ausübung der Ermächtigung 
bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss 
mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig 
prüfen, ob er von der Möglichkeit zur Gewährung eigener Aktien 
Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der 
Überzeugung gelangt, dass der Erwerb gegen Gewährung von 
TUI-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. 
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Werts der als 
Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der TUI-Aktie 
orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist 
hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises 
in Frage zu stellen. Über die Einzelheiten der Ausnutzung 
dieser Ermächtigung wird der Vorstand in der Hauptversammlung 
berichten, die auf einen etwaigen Zusammenschluss oder Erwerb gegen 
Gewährung von Aktien der TUI AG folgt. 
 
Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die eigenen Aktien unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von 
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus von der 
Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaften 
begebenen Wandelschuldverschreibungen, 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht verwendet werden 
können. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus 
einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur 
Erfüllung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten 
einzusetzen. Denn insoweit handelt es sich um ein geeignetes 
Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes und des 
Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie in gewissem 
Umfang bei der Erfüllung dieser Rechte bzw. Pflichten mit neu 
geschaffenen Aktien eintreten kann. 
 
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur 
hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund 
dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung 
umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 71d Satz 5 AktG 
erworben wurden. Es ist vorteilhaft und verschafft weitere 
Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die 
aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien 
verwenden zu können. Die vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten 
sollen außerdem nicht nur unmittelbar von der Gesellschaft, 
sondern auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung 
oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
werden können. 
 
Nach dem Vorschlag können die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses 
erworbenen eigenen Aktien zudem mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
eingezogen werden. Nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann der Beschluss 
der Hauptversammlung bestimmen, dass die Einziehung voll 
eingezahlter Stückaktien auch erfolgen kann, ohne dass damit eine 
Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft verbunden wird. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor, wobei es 
auch hier eines erneuten Hauptversammlungsbeschlusses nicht mehr 
bedürfen soll. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne 
Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der 
Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich 
werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine 
Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, bei 
Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an die Aktionäre 
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des 
Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein 
technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als 
freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien 
werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
Spitzenbeträge gering. 
 
Für alle Fälle der im vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss 
enthaltenen Verwendungsmöglichkeiten, bei denen ein Ausschluss des 
Bezugsrechts vorgesehen ist, sieht der Beschluss eine zusätzliche 
umfangmäßige Beschränkung vor, die auch 
Bezugsrechtsausschlüsse berücksichtigt, die in anderen 
Ermächtigungen vorgesehen sind. Danach darf der auf eigene Aktien, 
für die das Bezugsrecht aufgrund des vorgeschlagenen 
Ermächtigungsbeschlusses ausgeschlossen ist, insgesamt entfallende 
anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag 
am Grundkapital, der auf eigene Aktien oder neue Aktien aus 
genehmigtem Kapital entfällt oder auf den sich Wandlungs- oder 
Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, 
die seit dem 11. Februar 2020 unter Bezugsrechtsausschluss 
veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 10 % des Grundkapitals 
nicht überschreiten und zwar weder im Hinblick auf das Grundkapital 
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im 
Hinblick auf das Grundkapital zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des 
zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich 
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Die 
Gesellschaft wird in jedem Fall den anwendbaren kapitalmarkt- und 
börsenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Listing Rules und 
den Disclosure Guidance and Transparency Rules der Financial 
Conduct Authority (FCA), Rechnung tragen. 
 
Im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand die 
nächste Hauptversammlung unterrichten. Der Vorstand hat gegenwärtig 
keine Absicht, von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
Gebrauch zu machen. Er wird den Einsatz dieser Möglichkeit jedoch 
von Zeit zu Zeit prüfen und kann sich dann gegebenenfalls für einen 
Aktienrückerwerb auf Grundlage der Ermächtigung entscheiden. Der 
Vorstand wird die Ermächtigung zum Rückerwerb jedoch nur ausnutzen, 
wenn er zu der Überzeugung gelangt ist, dass dies zu einer 
Verbesserung des Ergebnisses je Aktie führt und im Interesse aller 
Aktionäre liegt. 
 
*Teilnahme* 
 
*Anmeldung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 21 Abs. 1 der 
Satzung die Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen 
sind und für deren Aktienbestand *bis zum Ablauf der Anmeldefrist 
am 4. Februar 2020, 24.00 Uhr,* bei der Gesellschaft die Aktionäre 
selbst oder ihre Vertreter zur *Teilnahme angemeldet* wurden. 
Gemäß § 21 Abs. 2 der Satzung finden Löschungen und 
Neueintragungen im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und 
in den letzten sechs Tagen davor nicht statt. Aktionäre, die 
spätestens zu Beginn des 28. Januar 2020 im Aktienregister 
eingetragen sind, erhalten von uns die Einladung mit einem 
personalisierten Anschreiben und können sich oder ihre Vertreter 
dann anmelden: 
 
schriftlich unter der          per Telefax unter 
Postadresse                    der Nummer 
TUI AG                         +49 (0) 69 22 22 
Aktionärsservice               34 29 4 
Postfach 1460 
61365 Friedrichsdorf 
 
elektronisch unter der Internet-Adresse 
(ab dem 16. Januar 2020) 
 
www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen 
 
Aktionäre der TUI AG haben auch bei dieser ordentlichen 
Hauptversammlung die Möglichkeit, sich oder einen Vertreter 
elektronisch über das Internet anzumelden und entsprechend 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung zu bestellen oder den 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen zu 
erteilen. Dieser Service steht ab dem 16. Januar 2020 unter 
 
www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen 
 
zur Verfügung. Die für den Zugang zum persönlichen Online-Service 
erforderliche Aktionärsnummer und die individuelle Zugangsnummer 
stehen auf der Rückseite des personalisierten Anschreibens. 
Aktionäre, die sich für den E-Mail-Versand registriert haben, 
verwenden als Zugang zum Online-Service bitte ihre gewählte 
Benutzerkennung und ihr Passwort. Vollmachten und Weisungen an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen, wenn 
sie nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, bis zum 10. 
Februar 2020, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft unter den oben 
genannten Adressen eingegangen sein. Entsprechendes gilt für die 
Änderung bereits erteilter Vollmachten und Weisungen sowie den 
Widerruf solcher Vollmachten. Eintrittskarten können bis spätestens 
zum 4. Februar 2020, 24.00 Uhr, bestellt werden. 
 
Aktionäre, die nicht bereits zum Beginn des 28. Januar 2020, jedoch 
spätestens zum Ablauf des 4. Februar 2020 im Aktienregister 
eingetragen sind, können sich oder ihre Vertreter 
ausschließlich schriftlich oder per Telefax unter der 
oben?genannten Postanschrift beziehungsweise Faxnummer (eingehend 
bis spätestens zum 4. Februar 2020, 24.00 Uhr) anmelden und 
Eintrittskarten bestellen. Eine Anmeldung vor Erhalt des 
personalisierten Anschreibens ist, sofern der Aktionär nicht für 
den E-Mail-Versand registriert ist, ebenfalls ausschließlich 
schriftlich oder per Telefax unter der oben genannten Postanschrift 
beziehungsweise Faxnummer möglich. 
 
*Hinweise zur Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und für deren 
Aktienbestand rechtzeitig sie selbst oder ein Vertreter angemeldet 
wurde, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
oder einen sonstigen Bevollmächtigten ihrer Wahl ausüben zu lassen. 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
Vollmachtsformulare finden sich außer in den personalisierten 
Anschreiben auch unter der Internetadresse 
 
www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen 
 
Sofern Vertreter von Aktionären gegenüber der Gesellschaft ihre 
Bevollmächtigung nachzuweisen haben, also nicht der für 
Kreditinstitute, geschäftsmäßig Handelnde und 
Aktionärsvereinigungen geltenden Ausnahmevorschrift des § 135 AktG 
unterfallen, kann der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten auch elektronisch an die E-Mail-Adresse 
 
tui.hv@linkmarketservices.de 
 
übermittelt werden. Für die Bevollmächtigung und 
Stimmrechtsausübung von Kreditinstituten, geschäftsmäßig 
Handelnden, Aktionärsvereinigungen und diesen gleichgestellten 
Personen gelten abweichend von dem Vorstehenden die speziellen 
Regelungen in § 135 AktG. Für die Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die 
nachstehenden Besonderheiten. 
 
Den Aktionären der TUI AG wird angeboten, ihre Stimmrechte durch 
weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft in der 
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmacht und Weisungen 
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können mittels des 
Antwortbogens, der Bestandteil des personalisierten Anschreibens 
ist, oder des unter 
 
www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen 
 
zu findenden Vollmachts- und Weisungsformulars, schriftlich oder 
per Telefax sowie per Internet (wie unter 'Anmeldung' beschrieben) 
unter Verwendung der genannten Adressen/Faxnummer erteilt werden. 
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, 
gemäß den erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne Weisungen wird 
von der Vollmacht kein Gebrauch gemacht. Sind Weisungen nicht 
eindeutig, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt 
immer für nicht angekündigte Anträge. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten 
Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden 
Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen 
anderen in der Hauptversammlung Anwesenden (den Aktionär selbst 
oder dessen Vertreter) vertreten werden. 
 
*Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen gemäß §§ 126, 
127 AktG* 
 
Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge können 
gerichtet werden an: 
 
TUI AG 
Board Office 
Karl-Wiechert-Allee 4 
30625 Hannover 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.