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DGAP-HV: METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.02.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: METRO AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.02.2020 in Düsseldorf mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-01-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
METRO AG Düsseldorf WKN Stammaktie BFB001 
WKN Vorzugsaktie BFB002 
ISIN Stammaktie DE000BFB0019 
ISIN Vorzugsaktie DE000BFB0027 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
zur ordentlichen Hauptversammlung der METRO AG ein, die am *Freitag, 14. Februar 
2020,* um 10.00 Uhr MEZ 
im Congress Center Düsseldorf, CCD Stadthalle, 
Rotterdamer Straße 141 (Rheinufer), 40474 Düsseldorf, stattfindet. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage der Abschlussunterlagen* 
 
   Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des 
   Aktiengesetzes (AktG) für das Geschäftsjahr 2018/19 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     METRO AG, 
   * den gebilligten Konzernabschluss für den 
     METRO Konzern, 
   * den zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlagebericht für die METRO AG und 
     den METRO Konzern, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats und 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1 und 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zugänglich. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.metroag.de/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und vom 
   Vorsitzenden des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats, erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2018/19 von insgesamt 265.601.565,89 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Verteilung an die Aktionäre:  (i)  Ausschüttung einer Dividende je 
                                         Stammaktie in Höhe von 0,70 Euro; 
                                         bei 360.121.736 Stück 
                                         dividendenberechtigten Stammaktien 
                                         sind das 252.085.215,20 Euro. 
                                    (ii) Ausschüttung einer Dividende je 
                                         Vorzugsaktie ohne Stimmrecht in 
                                         Höhe von 0,70 Euro; bei 2.975.517 
                                         Stück dividendenberechtigten 
                                         Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind 
                                         das 2.082.861,90 Euro. 
   b) Gewinnvortrag:                 11.433.488,79 Euro 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf der Anzahl der am Tag der 
   Einberufung für das Geschäftsjahr 2018/19 dividendenberechtigten Stamm- und 
   Vorzugsaktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stammaktien 
   und/oder Vorzugsaktien bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, werden 
   Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung einen entsprechend 
   angepassten Beschlussvorschlag zur Abstimmung stellen, der unverändert eine 
   Dividende je Stammaktie in Höhe von 0,70 Euro und eine Dividende je 
   Vorzugsaktie ohne Stimmrecht in Höhe von 0,70 Euro für das Geschäftsjahr 
   2018/19 vorsehen wird. Es wird vorgeschlagen werden, den nicht auf 
   dividendenberechtigte Stammaktien und/oder Vorzugsaktien entfallenden Betrag 
   des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, mithin am 19. Februar 2020, zur Auszahlung fällig. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/19 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/19 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu wählen: 
 
   * zum Abschlussprüfer und 
     Konzernabschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2019/20 und 
   * zum Abschlussprüfer für die prüferische 
     Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
     (Halbjahresfinanzberichten und 
     Quartalsfinanzberichten) für das 
     Geschäftsjahr 2019/20 sowie für das 
     Geschäftsjahr 2020/21, wenn und soweit 
     eine prüferische Durchsicht vor der 
     nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
     erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung 
   frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Dr. Florian Funck hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit 
   Wirkung zum Ablauf des 7. Dezember 2019 niedergelegt. Der Vorstand hat beim 
   Amtsgericht Düsseldorf die gerichtliche Bestellung von Herrn Marco Arcelli 
   als Nachfolger von Herrn Dr. Florian Funck beantragt, befristet bis zur 
   Beendigung dieser Hauptversammlung. Daher soll Herr Marco Arcelli nunmehr 
   durch die Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in 
   den Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
   Die Amtszeiten von Frau Gwyn Burr, Herrn Prof. Dr. Edgar Ernst und Frau Dr. 
   Liliana Solomon als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner enden jeweils 
   mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Frau Gwyn Burr, Herr Prof. Dr. Edgar 
   Ernst und Frau Dr. Liliana Solomon sollen der Hauptversammlung zur 
   Wiederwahl vorgeschlagen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 
   Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 des 
   Mitbestimmungsgesetzes und § 7 Abs. 1 der Satzung der METRO AG aus zehn von 
   der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also mindestens sechs) und zu 
   mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens sechs) zusammen. Der 
   Gesamterfüllung wurde gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Der 
   Mindestanteil ist daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den zehn Anteilseignervertretern im 
   Aufsichtsrat müssen daher mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer 
   sein. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehören dem 
   Aufsichtsrat insgesamt neun Frauen an, davon vier als Vertreterinnen der 
   Anteilseigner. Der Mindestanteil der Getrennterfüllung im Sinne von § 96 
   Abs. 2 Satz 3 AktG ist damit von der Seite der Anteilseigner erfüllt und 
   wäre auch nach der Wahl bzw. Wiederwahl von mindestens einer Frau erfüllt. 
 
   Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats beruhen jeweils auf Empfehlungen seines 
   Nominierungsausschusses. Sie stehen im Einklang mit dem Kompetenzprofil des 
   Aufsichtsrats, seinem Diversitätskonzept und den Zielen, die er sich für 
   seine Zusammensetzung gegeben hat, sowie den Anforderungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als 
   Einzelwahl durchzuführen. 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       *Herrn Marco Arcelli*, 
       Rom, Italien, 
       Leiter Unternehmensentwicklung der 
       Energetický a prumyslový holding, a.s. 
       (EPH), Prag, Tschechien, 
 
      als Mitglied der Anteilseigner in den 
      Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung 
      dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung für das zweite Geschäftsjahr 
      nach Beginn der Amtszeit beschließt. 
      Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
      beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Marco Arcelli in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * Keine 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Marco Arcelli in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Keine 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       *Frau Gwyn Burr*, 
       IIkley, West Yorkshire, Vereinigtes 
       Königreich, 
       Mitglied des Board of Directors der 
       Hammerson plc, London, Vereinigtes 
       Königreich, 
 
      als Mitglied der Anteilseigner in den 
      Aufsichtsrat wiederzuwählen. 
 
      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung 

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January 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung für das zweite Geschäftsjahr 
      nach Beginn der Amtszeit beschließt. 
      Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
      beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Frau Gwyn Burr in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * Keine 
 
      Mitgliedschaften von Frau Gwyn Burr in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Hammerson plc, London, Vereinigtes 
        Königreich - Board of Directors 
      * Ingleby Farms and Forests ApS, Køge, 
        Dänemark - Board of Directors 
      * Just Eat plc, London, Vereinigtes 
        Königreich - Board of Directors 
      * Sainsbury's Bank plc, London, 
        Vereinigtes Königreich - Board of 
        Directors 
      * Taylor Wimpey plc, London, Vereinigtes 
        Königreich - Board of Directors 
   c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       *Herrn Prof. Dr. Edgar Ernst*, 
       Bonn, Deutschland, 
       Präsident der Deutsche Prüfstelle für 
       Rechnungslegung (DPR), 
 
      als Mitglied der Anteilseigner in den 
      Aufsichtsrat wiederzuwählen. 
 
      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung 
      dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung für das zweite Geschäftsjahr 
      nach Beginn der Amtszeit beschließt. 
      Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
      beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Prof. Dr. Edgar 
      Ernst in anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * TUI AG 
      * Vonovia SE (stellv. Vorsitzender) 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Prof. Dr. Edgar 
      Ernst in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Keine 
   d) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       *Frau Dr. Liliana Solomon*, 
       London, Vereinigtes Königreich, 
       Chief Financial Officer der Awaze Group 
       Limited, London, Vereinigtes 
       Königreich, 
 
      als Mitglied der Anteilseigner in den 
      Aufsichtsrat wiederzuwählen. 
 
      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung 
      dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung für das zweite Geschäftsjahr 
      nach Beginn der Amtszeit beschließt. 
      Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
      beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Frau Dr. Liliana 
      Solomon in anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * Keine 
 
      Mitgliedschaften von Frau Dr. Liliana 
      Solomon in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Keine 
 
   Am Ende dieser Einladung sind diesen Wahlvorschlägen unter INFORMATIONEN ZU 
   DEN WAHLEN ZUM AUFSICHTSRAT Lebensläufe beigefügt, die über relevante 
   Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen von Herrn Marco Arcelli, Frau Gwyn 
   Burr, Herrn Prof. Dr. Edgar Ernst und Frau Dr. Liliana Solomon Auskunft 
   geben. 
 
   Herr Marco Arcelli ist Leiter der Unternehmensentwicklung bei der 
   Energetický a prumyslový holding, a.s. (EPH) und in dieser Funktion auch 
   Mitglied in verschiedenen Leitungsgremien von Gesellschaften der EPH-Gruppe. 
   Mehrheitsgesellschafter der EPH ist Herr Daniel Kretínský, der mittelbar 
   auch Mehrheitsgesellschafter der EP Global Commerce GmbH ist, die wiederum 
   ausweislich einer Stimmrechtsmitteilung vom 6. November 2019 29,99 Prozent 
   der Stimmrechte der METRO AG hält. Dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
   liegt in Ziffer 5.4.2 der Gedanke zugrunde, dass die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats die Eigentümerstruktur widerspiegeln soll. Diesem Gedanken 
   entspricht der Vorschlag zur Wahl von Herrn Marco Arcelli als Mitglied der 
   Anteilseigner. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen, mit Ausnahme 
   des vorstehend hinsichtlich Herrn Marco Arcelli offengelegten Sachverhalts, 
   zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten jeweils auf der einen Seite und der 
   METRO AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der METRO AG oder einem 
   wesentlich an der METRO AG beteiligten Aktionär jeweils auf der anderen 
   Seite keine als maßgebend anzusehenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex. 
7. *Neufassung von § 16 Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 
   AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung 
   des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 16 Abs. 2 S. 2 der Satzung 
   der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung 
   des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen 
   des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab 
   dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor 
   der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar 
   sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in 
   Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
   Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung 
   zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    § 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    'Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
    Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist 
    ein Nachweis des Anteilsbesitzes in 
    Textform durch den Letztintermediär 
    gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. 
    Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
    auf den Beginn des 21. Tages vor der 
    Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
    Gesellschaft unter der in der Einberufung 
    hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 
    sechs Tage vor der Hauptversammlung 
    zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der 
    Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
    sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
    oder für die Ausübung des Stimmrechts als 
    Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
    hat.' 
 
Eine synoptische Gegenüberstellung der geltenden Fassung von § 16 Abs. 2 der 
Satzung der Gesellschaft und der beabsichtigten Änderung dieser Regelung durch 
den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 ist von der Einberufung der 
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
www.metroag.de/hauptversammlung zugänglich. 
 
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
 
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS 
 
Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, 
wenn sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in 
Textform und in deutscher oder englischer Sprache spätestens am *Freitag, 7. 
Februar 2020, 24.00 Uhr MEZ*, der METRO AG unter der Adresse 
 
METRO AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
oder per Telefax unter: +49 69 12012-86045 
oder per E-Mail unter: wp.hv@db-is.com 
 
zugehen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür reicht ein durch das depotführende Institut 
in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder 
englischer Sprache aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung ('Nachweisstichtag') - also 
*Freitag, 24. Januar 2020, 0.00 Uhr MEZ* - zu beziehen und muss der METRO AG 
spätestens am *Freitag, 7. Februar 2020, 24.00 Uhr MEZ*, unter der Adresse 
 
METRO AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
oder per Telefax unter: +49 69 12012-86045 
oder per E-Mail unter: wp.hv@db-is.com 
 
zugehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär ausschließlich, wer den Nachweis 
form- und fristgerecht erbracht hat. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. 

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January 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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