DJ DGAP-HV: METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.02.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: METRO AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.02.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-01-03 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. METRO AG Düsseldorf WKN Stammaktie BFB001 WKN Vorzugsaktie BFB002 ISIN Stammaktie DE000BFB0019 ISIN Vorzugsaktie DE000BFB0027 Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der METRO AG ein, die am *Freitag, 14. Februar 2020,* um 10.00 Uhr MEZ im Congress Center Düsseldorf, CCD Stadthalle, Rotterdamer Straße 141 (Rheinufer), 40474 Düsseldorf, stattfindet. TAGESORDNUNG 1. *Vorlage der Abschlussunterlagen* Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) für das Geschäftsjahr 2018/19 * den festgestellten Jahresabschluss der METRO AG, * den gebilligten Konzernabschluss für den METRO Konzern, * den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für die METRO AG und den METRO Konzern, * den Bericht des Aufsichtsrats und * den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.metroag.de/hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und vom Vorsitzenden des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018/19 von insgesamt 265.601.565,89 Euro wie folgt zu verwenden: a) Verteilung an die Aktionäre: (i) Ausschüttung einer Dividende je Stammaktie in Höhe von 0,70 Euro; bei 360.121.736 Stück dividendenberechtigten Stammaktien sind das 252.085.215,20 Euro. (ii) Ausschüttung einer Dividende je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht in Höhe von 0,70 Euro; bei 2.975.517 Stück dividendenberechtigten Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind das 2.082.861,90 Euro. b) Gewinnvortrag: 11.433.488,79 Euro Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf der Anzahl der am Tag der Einberufung für das Geschäftsjahr 2018/19 dividendenberechtigten Stamm- und Vorzugsaktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stammaktien und/oder Vorzugsaktien bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Abstimmung stellen, der unverändert eine Dividende je Stammaktie in Höhe von 0,70 Euro und eine Dividende je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht in Höhe von 0,70 Euro für das Geschäftsjahr 2018/19 vorsehen wird. Es wird vorgeschlagen werden, den nicht auf dividendenberechtigte Stammaktien und/oder Vorzugsaktien entfallenden Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen. Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 19. Februar 2020, zur Auszahlung fällig. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/19 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/19 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu wählen: * zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019/20 und * zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (Halbjahresfinanzberichten und Quartalsfinanzberichten) für das Geschäftsjahr 2019/20 sowie für das Geschäftsjahr 2020/21, wenn und soweit eine prüferische Durchsicht vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung erfolgt. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Herr Dr. Florian Funck hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 7. Dezember 2019 niedergelegt. Der Vorstand hat beim Amtsgericht Düsseldorf die gerichtliche Bestellung von Herrn Marco Arcelli als Nachfolger von Herrn Dr. Florian Funck beantragt, befristet bis zur Beendigung dieser Hauptversammlung. Daher soll Herr Marco Arcelli nunmehr durch die Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Amtszeiten von Frau Gwyn Burr, Herrn Prof. Dr. Edgar Ernst und Frau Dr. Liliana Solomon als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner enden jeweils mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Frau Gwyn Burr, Herr Prof. Dr. Edgar Ernst und Frau Dr. Liliana Solomon sollen der Hauptversammlung zur Wiederwahl vorgeschlagen werden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes und § 7 Abs. 1 der Satzung der METRO AG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens sechs) zusammen. Der Gesamterfüllung wurde gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Der Mindestanteil ist daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den zehn Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat müssen daher mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer sein. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehören dem Aufsichtsrat insgesamt neun Frauen an, davon vier als Vertreterinnen der Anteilseigner. Der Mindestanteil der Getrennterfüllung im Sinne von § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG ist damit von der Seite der Anteilseigner erfüllt und wäre auch nach der Wahl bzw. Wiederwahl von mindestens einer Frau erfüllt. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats beruhen jeweils auf Empfehlungen seines Nominierungsausschusses. Sie stehen im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats, seinem Diversitätskonzept und den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben hat, sowie den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, *Herrn Marco Arcelli*, Rom, Italien, Leiter Unternehmensentwicklung der Energetický a prumyslový holding, a.s. (EPH), Prag, Tschechien, als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Mitgliedschaften von Herrn Marco Arcelli in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Keine Mitgliedschaften von Herrn Marco Arcelli in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Keine b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, *Frau Gwyn Burr*, IIkley, West Yorkshire, Vereinigtes Königreich, Mitglied des Board of Directors der Hammerson plc, London, Vereinigtes Königreich, als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat wiederzuwählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung
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January 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-
dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Mitgliedschaften von Frau Gwyn Burr in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Keine Mitgliedschaften von Frau Gwyn Burr in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Hammerson plc, London, Vereinigtes Königreich - Board of Directors * Ingleby Farms and Forests ApS, Køge, Dänemark - Board of Directors * Just Eat plc, London, Vereinigtes Königreich - Board of Directors * Sainsbury's Bank plc, London, Vereinigtes Königreich - Board of Directors * Taylor Wimpey plc, London, Vereinigtes Königreich - Board of Directors c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, *Herrn Prof. Dr. Edgar Ernst*, Bonn, Deutschland, Präsident der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat wiederzuwählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Mitgliedschaften von Herrn Prof. Dr. Edgar Ernst in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * TUI AG * Vonovia SE (stellv. Vorsitzender) Mitgliedschaften von Herrn Prof. Dr. Edgar Ernst in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Keine d) Der Aufsichtsrat schlägt vor, *Frau Dr. Liliana Solomon*, London, Vereinigtes Königreich, Chief Financial Officer der Awaze Group Limited, London, Vereinigtes Königreich, als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat wiederzuwählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Mitgliedschaften von Frau Dr. Liliana Solomon in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Keine Mitgliedschaften von Frau Dr. Liliana Solomon in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Keine Am Ende dieser Einladung sind diesen Wahlvorschlägen unter INFORMATIONEN ZU DEN WAHLEN ZUM AUFSICHTSRAT Lebensläufe beigefügt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen von Herrn Marco Arcelli, Frau Gwyn Burr, Herrn Prof. Dr. Edgar Ernst und Frau Dr. Liliana Solomon Auskunft geben. Herr Marco Arcelli ist Leiter der Unternehmensentwicklung bei der Energetický a prumyslový holding, a.s. (EPH) und in dieser Funktion auch Mitglied in verschiedenen Leitungsgremien von Gesellschaften der EPH-Gruppe. Mehrheitsgesellschafter der EPH ist Herr Daniel Kretínský, der mittelbar auch Mehrheitsgesellschafter der EP Global Commerce GmbH ist, die wiederum ausweislich einer Stimmrechtsmitteilung vom 6. November 2019 29,99 Prozent der Stimmrechte der METRO AG hält. Dem Deutschen Corporate Governance Kodex liegt in Ziffer 5.4.2 der Gedanke zugrunde, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats die Eigentümerstruktur widerspiegeln soll. Diesem Gedanken entspricht der Vorschlag zur Wahl von Herrn Marco Arcelli als Mitglied der Anteilseigner. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen, mit Ausnahme des vorstehend hinsichtlich Herrn Marco Arcelli offengelegten Sachverhalts, zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten jeweils auf der einen Seite und der METRO AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der METRO AG oder einem wesentlich an der METRO AG beteiligten Aktionär jeweils auf der anderen Seite keine als maßgebend anzusehenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 7. *Neufassung von § 16 Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)* Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 16 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.' Eine synoptische Gegenüberstellung der geltenden Fassung von § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft und der beabsichtigten Änderung dieser Regelung durch den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.metroag.de/hauptversammlung zugänglich. Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform und in deutscher oder englischer Sprache spätestens am *Freitag, 7. Februar 2020, 24.00 Uhr MEZ*, der METRO AG unter der Adresse METRO AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main oder per Telefax unter: +49 69 12012-86045 oder per E-Mail unter: wp.hv@db-is.com zugehen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür reicht ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung ('Nachweisstichtag') - also *Freitag, 24. Januar 2020, 0.00 Uhr MEZ* - zu beziehen und muss der METRO AG spätestens am *Freitag, 7. Februar 2020, 24.00 Uhr MEZ*, unter der Adresse METRO AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main oder per Telefax unter: +49 69 12012-86045 oder per E-Mail unter: wp.hv@db-is.com zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär ausschließlich, wer den Nachweis form- und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
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January 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-
Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts aus. Erwerbe von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme an der Hauptversammlung noch zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung. STIMMRECHTSVERTRETUNG Vorzugsaktionäre sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur Stimmrechtsvertretung gelten deshalb ausschließlich für Stammaktionäre. *Bevollmächtigung eines Dritten* Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten - z. B. ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten - ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS) erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Formulare zur Bevollmächtigung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.metroag.de/hauptversammlung zugänglich. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus auch unter der Adresse METRO AG Corporate Legal Affairs & Compliance Schlüterstraße 5 40235 Düsseldorf oder per Telefax unter: +49 211 6886-4908080 oder per E-Mail unter: 2020@metro-hv.de angefordert werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann - neben anderen gesetzlich zulässigen Wegen der Übermittlung - auch elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft 2020@metro-hv.de übermittelt werden. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen. *Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter* Aktionäre können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS) erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht ausschließlich aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Abstimmungspunkt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu einem Gegenstand der Tagesordnung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Sie stehen ausschließlich für die Abstimmung über solche Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionären zur Verfügung, die mit dieser Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG bekannt gemacht worden sind. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform und können auch über das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem erteilt werden. Sie können * bis *Freitag, 7. Februar 2020, 12.00 Uhr MEZ*, unter der Adresse METRO AG Corporate Legal Affairs & Compliance Schlüterstraße 5 40235 Düsseldorf oder * bis *Freitag, 14. Februar 2020, 12.00 Uhr MEZ*, per Telefax unter: +49 211 6886-4908080, per E-Mail unter: 2020@metro-hv.de oder über das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem unter www.metroag.de/hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft. Unter der vorgenannten Adresse, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse können auch die entsprechenden Vordrucke angefordert werden. Die Vordrucke sind auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.metroag.de/hauptversammlung zugänglich. Für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen über das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem wird die Eintrittskartennummer benötigt. Einzelheiten zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen über das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.metroag.de/hauptversammlung zu finden. Während der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter darüber hinaus bis zum Ende der Generaldebatte an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilt, geändert oder widerrufen werden. Alle übrigen zulässigen Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter, werden durch dieses Angebot zur Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbstverständlich nicht berührt. Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind ebenfalls über die Internetseite der Gesellschaft unter www.metroag.de/hauptversammlung zugänglich. RECHTE DER AKTIONÄRE nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist ausschließlich entweder schriftlich an den Vorstand der METRO AG unter der Adresse Vorstand der METRO AG Corporate Legal Affairs & Compliance Schlüterstraße 5 40235 Düsseldorf oder in elektronischer Form gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs per E-Mail an 2020@metro-hv.de zu richten. Es muss der Gesellschaft spätestens am *Dienstag, 14. Januar 2020, 24.00 Uhr MEZ*, zugehen. Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. *Anträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG* Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge und ein Nachweis der Aktionärseigenschaft sind ausschließlich an METRO AG Corporate Legal Affairs & Compliance Schlüterstraße 5 40235 Düsseldorf oder per Telefax an: +49 211 6886-4908080 oder per E-Mail an: 2020@metro-hv.de zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Spätestens am *Donnerstag, 30. Januar 2020, 24.00 Uhr MEZ*, unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene, ordnungsgemäße, insbesondere mit einem Nachweis der Aktionärseigenschaft und einer Begründung versehene Anträge von Aktionären werden unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.metroag.de/hauptversammlung zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise zugänglich gemacht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der folgenden Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt: 1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, 2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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January 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-
4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, 5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder 7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Gegenanträge müssen, auch wenn sie der Gesellschaft vorab form- und fristgerecht zugegangen sind, in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt. *Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG* Aktionäre der Gesellschaft können gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG und ein Nachweis der Aktionärseigenschaft sind ausschließlich an METRO AG Corporate Legal Affairs & Compliance Schlüterstraße 5 40235 Düsseldorf oder per Telefax an: +49 211 6886-4908080 oder per E-Mail an: 2020@metro-hv.de zu richten. Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Spätestens am *Donnerstag, 30. Januar 2020, 24.00 Uhr MEZ*, unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene, ordnungsgemäße, insbesondere mit Nachweis der Aktionärseigenschaft versehene Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.metroag.de/hauptversammlung zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise zugänglich gemacht. Von der Veröffentlichung eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der vorgenannten Ausschlusstatbestände nach §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge müssen, auch wenn sie der Gesellschaft vorab form- und fristgerecht zugegangen sind, in der Hauptversammlung mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt. *Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des METRO Konzerns sowie der in den Konzernabschluss der METRO AG einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand gemäß § 131 Abs. 3 AktG aus den folgenden Gründen absehen: 1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; 2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht; 3. über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; 4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 HGB zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; 5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde; 6. soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen; 7. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden. Der Versammlungsleiter ist gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung der METRO AG berechtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für deren gesamten Verlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und einzelne Frage- und Redebeiträge zu setzen. HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Vorlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab dem Tag der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.metroag.de/hauptversammlung zugänglich. ABSTIMMUNGSERGEBNISSE Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.metroag.de/hauptversammlung veröffentlicht. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE Das Grundkapital der METRO AG beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 363.097.253 Euro und ist in 363.097.253 Stück Stückaktien eingeteilt. Davon sind 360.121.736 Stück Stammaktien, die 360.121.736 Stimmrechte gewähren, und 2.975.517 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 360.121.736 Stimmrechte. *Düsseldorf, im Januar 2020* *METRO AG* _DER VORSTAND_ INFORMATIONEN ZU DEN WAHLEN ZUM AUFSICHTSRAT *Marco Arcelli* Geboren am 14. Juni 1971 in Genua, Italien Nationalität: Italienisch, Schweizerisch Leiter Unternehmensentwicklun g der Energetický a prumyslový holding, a.s. (EPH), Prag, Tschechien Marco Arcelli studierte Maschinenbau an der Universität Genua (Italien) und absolvierte das Harvard's Advanced Management Program. Er ist Leiter der Unternehmensentwicklun g der EPH und verantwortet dort den Bereich Erneuerbare Energien. *Mandate* Mitgliedschaften in Von 2001 bis 2016 anderen gesetzlich zu bekleidete er bildenden Aufsichtsräten: verschiedene - Keine Positionen bei Enel: Executive Vice President Upstream Gas (2009-2016), Head of Business Development und Operations Support (2007-2009), CEO von Slovénske Elektrárne (2005-2007) sowie Präsident und CEO von Enel Nordamerika (2003-2005). Mitgliedschaften in Vor seiner Laufbahn vergleichbaren in- und bei Enel hatte er ausländischen verschiedene Kontrollgremien von Positionen in den Wirtschaftsunternehmen: Bereichen - Keine Projektleitung, Dispute Resolution sowie Vertriebs- und Geschäftsentwicklung bei General Electric und O'Brien-Kreitzberg inne. Marco Arcelli ist Gastdozent für Energie und
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Unternehmensführung an der IESE Business School, die eine Fallstudie über eine von ihm geleitete Unternehmenstransforma tion in der Slowakischen Republik und den USA erstellt hat. Zudem ist Marco Arcelli Gründer zahlreicher Digitalisierungsinitia tiven. Marco Arcelli ist seit über 20 Jahren im internationalen Management, vor allem in Süd- und Osteuropa, tätig. Seine Expertise liegt insbesondere in den Bereichen M&A und Digitalisierung/Techno logie. *Gwyn Burr* Geboren am 12. Januar 1963 in Rotherha m, Vereinig tes Königrei ch National ität: Britisch Mitglied des Board of Director s der Hammerso n plc, London, Vereinig tes Königrei ch Gwyn Burr studiert e an der Universi tät Bradford (Vereini gtes Königrei ch) Wirtscha ftswisse nschafte n und Geschich te. Nach dem Abschlus s ihres Studiums begann sie ihren Berufswe g 1984 bei Rowntree Mackinto sh, wo sie zahlreic he Position en innehatt e, bevor sie zum Marketin g Manager für Europa ernannt wurde. *Mandate* Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 1988 zu bildenden Aufsichtsräten: wechselt - Keine e sie zu ASDA Ltd., wo sie 1996 zur Geschäft sführeri n für Marketin g bestellt wurde und danach weitere leitende Position en wie Geschäft sführeri n Customer Services und Financia l Services innehatt e. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- Im Jahr und ausländischen Kontrollgremien von 2001 Wirtschaftsunternehmen: gründete - Hammerson plc*, London, sie das Vereinigtes Königreich Beratung - Board of Directors sunterne - Ingleby Farms and Forests ApS, Køge, hmen The Dänemark Resultan - Board of Directors t Team - Just Eat plc*, London, Consulta Vereinigtes Königreich ncy, - Board of Directors dessen - Sainsbury's Bank plc*, London, Geschäft Vereinigtes Königreich sführeri - Board of Directors n sie - Taylor Wimpey plc*, London, bis 2005 Vereinigtes Königreich war. Von - Board of Directors 2005 bis 2013 war Gwyn Burr Customer Director und Mitglied der Geschäft sführung der J Sainsbur y plc. Neben anderen Mandaten ist Gwyn Burr derzeit Mitglied des Board of Director s der Hammerso n plc. Von 2015 bis zur Spaltung des METRO-Ko nzerns im Juli 2017 war Gwyn Burr Mitglied des Aufsicht srats der alten METRO AG (jetzt firmiere nd unter CECONOMY AG). Seit 2017 ist sie Mitglied des Aufsicht srats der heutigen METRO AG. Gwyn Burr verfügt neben ihrer
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