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DGAP-HV: OSRAM Licht AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: OSRAM Licht AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.02.2020 in ICM, Am Messesee 6, Messegelände, 81829 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: OSRAM Licht AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
OSRAM Licht AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.02.2020 in ICM, Am Messesee 6, Messegelände, 81829 München mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-01-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
OSRAM Licht AG München Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 
LED400 
ISIN DE000LED4000 Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) LED02V 
ISIN DE000LED02V0 Einberufung der ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 
der OSRAM Licht AG 
am 18. Februar 2020 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der OSRAM Licht AG 
 
am Dienstag, 18. Februar 2020, 10:00 Uhr (MEZ), 
im ICM (Internationales Congress Center München), Am 
Messesee 6, Messegelände, 81829 München. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   OSRAM Licht AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
   Vergütungsbericht und den erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 
   sowie § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). 
   Die genannten Unterlagen sowie der Corporate 
   Governance Bericht und der nichtfinanzielle 
   Bericht für den OSRAM Licht-Konzern nach §§ 
   315b, 315c i.V.m. §§ 289c bis 289e HGB sind 
   auf unserer Internetseite unter 
 
   www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz 
   (AktG) festgestellt. Die Hauptversammlung hat 
   zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der OSRAM Licht AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der OSRAM Licht AG aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2018/2019 in Höhe 
   von 52.433.142,45 EUR vollständig auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   Es ergibt sich damit die folgende Verwendung 
   des Bilanzgewinns: 
 
   Bilanzgewinn:  52.433.142,45 EUR 
   Gewinnvortrag: 52.433.142,45 EUR 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu 
   lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden 
   zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Zwischenberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019/2020 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2019/2020 zu bestellen. Der 
   vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats ist 
   auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   gestützt. 
 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag 
   des Aufsichtsrats sind frei von einer 
   ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. 
   Auch bestanden keine Regelungen, die die 
   Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft 
   für die Durchführung der Abschlussprüfung 
   beschränkt hätten. 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 
96.848.074 Stück teilnahme- und stimmberechtigte Aktien 
ohne Nennbetrag, die jeweils eine Stimme gewähren. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 96.848.074. 
Diese Gesamtzahlen schließen jeweils im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung von der 
Gesellschaft gehaltene 2.664.388 Stück eigene Aktien 
ein, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
Hinweise zur Teilnahme 
 
*Anmeldung zur Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich rechtzeitig angemeldet haben und die zum 
Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten 
Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Die 
Anmeldung muss spätestens bis 
 
Dienstag, 11. Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ), 
 
bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b Bürgerliches 
Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache 
eingegangen sein, und zwar unter der Anschrift 
 
OSRAM Licht AG 
Hauptversammlung 2020 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder per Telefax an: 
+49 (0)89 30903-74675 
 
oder per E-Mail an: 
anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die 
Möglichkeit an, sich online über das Aktionärsportal 
anzumelden, das sie unter der Internetadresse 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
erreichen. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen 
die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige 
Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer können die 
Aktionäre den ihnen mit der Einladung zur 
Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen. 
Aktionäre, die sich bereits im Aktionärsportal 
registriert haben, melden sich mit dem bei der 
Registrierung selbst gewählten Zugangspasswort im 
Aktionärsportal an. Alle übrigen im Aktienregister 
eingetragenen Aktionäre erhalten mit den Unterlagen, 
die ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung 
übersandt werden, ein individuelles Passwort für den 
Erstzugang zum Aktionärsportal. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf 
dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten 
Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung 
und die Erteilung von Weisungen genutzt werden kann, 
sowie online im Aktionärsportal. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und sonstige 
von § 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß § 
135 AktG Gleichgestellte können das Stimmrecht für 
Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie 
aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund 
einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
Die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre 
beziehungsweise ihre Bevollmächtigten erhalten 
Eintrittskarten zur Hauptversammlung. Aktionäre, die 
sich über das Aktionärsportal anmelden, haben die 
Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte unmittelbar 
selbst auszudrucken oder in elektronischer Form 
abzurufen. 
 
Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die 
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern 
dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den 
Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
*Freie Verfügbarkeit der Aktien und technisch 
maßgeblicher Bestandsstichtag* 
 
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können 
deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung 
weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das 
Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister 
eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. 
Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in 
der Zeit vom 12. Februar 2020 bis einschließlich 
18. Februar 2020 zugehen, werden erst mit Wirkung nach 
der Hauptversammlung am 18. Februar 2020 verarbeitet 
und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher 
Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) 
ist daher der 11. Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ). 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
können sich in der Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten - zum Beispiel ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten 
- vertreten und ihr Stimmrecht durch den 
Bevollmächtigten ausüben lassen. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im 
Falle einer Bevollmächtigung ist für eine rechtzeitige 
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten 
entsprechend den oben unter 'Anmeldung zur 
Hauptversammlung' genannten Bestimmungen Sorge zu 
tragen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 07, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches 
Gesetzbuch), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung noch sonstige von § 135 AktG 
erfasste Intermediäre oder gemäß § 135 AktG 
Gleichgestellte bevollmächtigt werden. 
 
Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des mit 
dem Einladungsschreiben übersandten sowie unter der 
Internetadresse 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
zugänglichen Formulars bedienen. Die Gesellschaft 
bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit an, 
über das Aktionärsportal, das Sie unter der 
Internetadresse 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
erreichen, Vollmachten zu erteilen. 
 
Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer 
Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der 
Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) genügen, wenn 
weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
noch sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder 
gemäß § 135 AktG Gleichgestellte bevollmächtigt 
werden. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, Erklärungen über die 
Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der 
Gesellschaft und gegebenenfalls ihren Widerruf 
ebenfalls postalisch, per E-Mail oder per Telefax an 
die oben unter 'Anmeldung zur Hauptversammlung' 
genannte Anschrift, E-Mail-Adresse beziehungsweise 
Telefaxnummer zu übersenden. Die Bevollmächtigung kann 
auch am Tag der Hauptversammlung bei der 
Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten 
nachgewiesen werden. 
 
Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, 
einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 
AktG erfasster Intermediäre oder gemäß § 135 AktG 
Gleichgestellter besteht das Textformerfordernis nicht. 
Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen 
einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem 
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und 
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in 
diesem Fall mit dem/der Bevollmächtigten ab. Ein 
Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 
AktG genannte Erfordernisse beeinträchtigt allerdings 
gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der 
Stimmabgabe nicht. 
 
Als Service für ihre Aktionäre hat die Gesellschaft 
außerdem die OSRAM-Mitarbeiter Frau Susanne 
Gleißner und Herrn Jochen Berner als 
Stimmrechtsvertreter benannt, die Sie ebenfalls zur 
Stimmabgabe bevollmächtigen können. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom 
Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung von 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter hat bis Montag, 17. 
Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), 
postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die oben 
unter 'Anmeldung zur Hauptversammlung' genannte 
Anschrift, E-Mail-Adresse beziehungsweise Telefaxnummer 
zu erfolgen. Bitte verwenden Sie hierfür das den 
Anmeldeunterlagen beigefügte sowie unter der 
Internetadresse 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
zugängliche Formular. Alternativ können Sie Vollmacht 
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter ebenfalls bis Montag, 17. Februar 
2020, 24:00 Uhr (MEZ), über das Aktionärsportal 
erteilen, das Sie unter der Internetadresse 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
erreichen. Über das Aktionärsportal können 
erteilte Weisungen auch bis Montag, 17. Februar 2020, 
24:00 Uhr (MEZ), geändert werden. Nach Ablauf des 17. 
Februar 2020 ist die Erteilung von Vollmacht und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem die 
Aktionäre das am Einlass zur Hauptversammlung 
ausgehändigte Formular ausfüllen und spätestens bis zum 
Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung an dem 
dafür vorgesehenen Schalter abgeben. 
 
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine 
fristgerechte Anmeldung nach den vorstehend unter 
'Anmeldung zur Hauptversammlung' genannten Bestimmungen 
Sorge zu tragen. 
 
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter durch Vollmachten von 
Aktionären nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, 
wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche und eindeutige 
Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung 
erteilt wurde. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige 
Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für 
den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme 
enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen 
keine Weisungen zu Wortmeldungen oder Fragen, zum 
Einlegen von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von 
Anträgen entgegen. Die persönliche Teilnahme eines 
Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der 
Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der 
zuvor an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen. 
 
Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich 
auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben 
übersandten Anmeldeformular. 
 
*Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen* 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 
2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000,00 EUR erreichen (dies entspricht 500.000 
Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der 
Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs 
des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung 
von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag 
auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden 
Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend 
anzuwenden. 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der OSRAM Licht AG zu 
richten und muss der Gesellschaft spätestens bis 
Samstag, den 18. Januar 2020, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. 
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende 
Adresse: 
 
Vorstand der OSRAM Licht AG 
Marcel-Breuer-Str. 6 
80807 München 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie 
werden außerdem unter der Internetadresse 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 
Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
sowie Wahlvorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern 
übersenden. 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von 
Aktionären, einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3 
AktG genannten Berechtigten unter den dortigen 
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär 
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der 
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten 
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und 
der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, der 3. 
Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ). Ein Gegenantrag braucht 
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG 
vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen 
nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur 
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu 
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. 
§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). 
Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es 
weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge 
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden 
müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und 
Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen 
entsprechend. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 

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January 07, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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