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Dow Jones News
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FPSB Deutschland warnt: Vorsicht Steuerfalle - Warum Gemeinschaftskonten zum unerwarteten Risiko werden können

Dow Jones hat von Pressetext eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

Frankfurt am Main (pts017/08.01.2020/11:30) - Gemeinschaftskonten sind 
hierzulande keine Seltenheit. Im Gegenteil: Für viele Ehepartner sind sie nicht 
nur selbstverständlich, sondern auch praktisch. Jeder der Partner kann so über 
das Geld verfügen und es lassen sich außerdem damit noch Bankgebühren 
sparen. Doch was viele nicht wissen: Gemeinschaftskonten bergen ein erhebliches 
steuerliches Risiko. Denn hohe einseitige Einzahlungen können den Fiskus auf den 
Plan rufen, etwa wenn unter Ehepaaren größere Geldgeschenke gemacht werden. 
Aber auch andere größere Überweisungen - und dann häufig ungewollt - 
können die Finanzbehörden als Schenkung interpretieren. "Da das Konto steuerlich 
gesehen beiden Kontoinhabern je zur Hälfte gehört, sind sämtliche Geldeingänge 
und Vermögenstransfers nach dieser Logik zu behandeln", erläutert Professor Dr. 
Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board 
Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). Um bei den Geldgeschäften, aber auch bei 
der langfristigen Finanzplanung keine kostspieligen Fehler zu machen, sollten 
sich Verbraucher deshalb Unterstützung bei Experten wie den vom FPSB Deutschland 
zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professionals holen. 
 
Viele wissen es nicht: Jeder der verheirateten Partner besitzt eigenes Vermögen, 
auch wenn sie im gesetzlichen Güterstand, der so genannten Zugewinngemeinschaft, 
zusammenleben. Ein Gemeinschaftskonto ist daher für viele Ehepaare ebenso 
selbstverständlich wie tückisch. Hohe Zahlungseingänge, egal, ob eine Erbschaft, 
eine Abfindung, Boni oder Dividenden und Veräußerungserlöse, rufen immer 
häufiger den Fiskus auf den Plan. Denn die Finanzverwaltung sieht in 
Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto oder Überweisungen zwischen 
Einzelkonten der Eheleute schnell eine sogenannte "freigebige Zuwendung" (§ 7 
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bei einem Gemeinschaftskonto geht der Fiskus also davon 
aus, dass beide Ehepartner zur Hälfte an der Einzahlung beteiligt werden. Die 
Konsequenz: Das Finanzamt besteuert die Hälfte der eingezahlten Beträge als 
Schenkung. Sind die gesetzlichen Freibeträge überschritten, stehen rasch hohe 
Steuerforderungen im Raum. 
 
Welche gravierenden Folgen ein Gemeinschaftskonto haben kann, soll an einem 
Beispiel aus dem Berufsalltag des Hamburger CERTIFIED FOUNDATION UND ESTATE 
PLANNER-Professional und FPSB-Mitglieds Ralf Niederdränk verdeutlicht werden. 
 
Ein erfolgreicher Unternehmer hatte Ende 2008 seinen Betrieb veräußert. Der 
Kaufpreis betrug rund 2,5 Millionen Euro, die der Käufer in den Folgejahren in 
mehreren Raten auf das Gemeinschaftskonto des Unternehmers überwies. Der 
Verkäufer hatte jedoch versäumt, für diese Transaktion ein auf seinen Namen 
lautendes Einzelkonto einzurichten. Es erschien ihm "praktisch" und entsprach 
der bisherigen Handhabung der Familie, alle Geldströme über das vorhandene 
Gemeinschaftskonto abzuwickeln. 
 
Ein großer Fehler: Denn da das Konto steuerlich gesehen beiden 
Kontoinhabern je zur Hälfte gehört, sind auch sämtliche Geldeingänge und 
Vermögenstransfers nach dieser Logik zu behandeln. Solche Zuwendungen sind nur 
dann steuerfrei, wenn sie für den gemeinsamen Lebensunterhalt oder zum Erwerb 
von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken dienen. Im konkreten Fall hätte die Ehefrau 
als "Beschenkte" bereits im Jahr 2009 eine Schenkungssteuererklärung abgeben 
müssen. Sie tat es nicht. Am Ende waren insgesamt 142.500 Euro an 
Schenkungssteuer fällig. Eine Summe, die natürlich die Freude über den 
Verkaufserlös erheblich schmälerte. 
 
Wie können Ehegatten nun vermeiden, durch Vermögenstransfers auf einem 
Gemeinschaftskonto derart unangenehme steuerliche Folgen auszulösen? 
Finanzplaner Niederdränk hat folgende Ratschläge: 
 
Regel Nummer 1: Eindeutige Zuordnung der Vermögenswerte 
Damit sich Vermögenswerte, zumal wenn es um Geldbeträge und Wertpapiere geht, 
immer eindeutig einem Eigentümer zuordnen lassen, sollte dies mittels 
Einzelkonten und -depots erfolgen. Gegenseitige, lebzeitige Vollmachten sichern 
die wechselseitige Verfügungsberechtigung der Ehepartner über die Konten ab. 
 
Regel Nummer 2: Klare Dokumentation der Verfügungsbefugnisse 
Falls Ehepartner dennoch nicht auf ein Gemeinschaftskonto verzichten wollen, 
sollten sie vor hohen Einzahlungen unbedingt eine schriftliche Vereinbarung 
aufsetzen. Tenor: Der nichteinzahlende Partner darf über die Kontogelder nur für 
die gemeinsame Lebensführung frei verfügen. Mit dem Guthaben darf kein eigenes 
Vermögen - etwa zum Wertpapierkauf oder für einen Immobilienerwerb - aufgebaut 
werden. 
 
Regel Nummer 3: Vorsicht auch bei Transfers zwischen Einzelkonten 
Besser sind Einzelkonten, damit Vermögenswerte eindeutig zugeordnet werden 
können. Aber Vorsicht ist auch hier geboten: Vermögensüberträge zwischen 
Einzelkonten der Ehepartner rufen Finanzbeamte erst recht auf den Plan. In 
diesen Fällen wird sogar der gesamte Betrag als Schenkung angesehen. Hier hat 
der Bundesfinanzhof (BFH) das Risiko von schenkungssteuerpflichtigen 
Einzahlungen unter Ehepartnern verschärft (BFH, Az. II R 41/14). 
 
Regel Nummer 4: Zeit heilt keine Wunden 
Schenkungen verjähren nicht, solange beide Partner noch leben. Das Finanzamt 
kann auch für lange zurückliegende Fälle noch Schenkungssteuer festsetzen, wenn 
der gesetzliche Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren 
überschritten wird. Zudem droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen 
Steuerhinterziehung, wenn die Ehepartner trotz besseren Wissens den 
Vermögenstransfer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten dem 
zuständigen Finanzamt angezeigt haben. 
 
Regel Nummer 5: Miterben können Gemeinschaftskonten sperren 
Gemeinschaftskonten sind nicht nur in puncto Schenkungs- und Erbschaftsteuer 
problematisch. Im Falle des Todes eines Kontoinhabers können die Erben die 
Verfügungsgewalt des überlebenden Kontoinhabers wirksam unterbinden, indem sie 
gegenüber der Bank oder Sparkasse die Einzelverfügungsbefugnis widerrufen. 
 
Regel Nummer 6: Raus aus der Schenkungsteuerfalle durch eine Güterstandsschaukel 
Es existiert allerdings eine Möglichkeit, unbeabsichtigte Schenkungen aus der 
Vergangenheit schenkungsteuerlich nachträglich zu "beseitigen" - sofern die 
Eheleute sich im "richtigen" Güterstand nach dem BGB befinden. Im Zeitpunkt der 
Schenkungen müssen die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der 
Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Wechseln die Ehegatten nunmehr durch 
Ehevertrag ihren Güterstand, z.B. indem sie Gütertrennung vereinbaren, können 
sie rückwirkend ein Erlöschen der Schenkungsteuer bewirken. Hierzu müssen sie 
vereinbaren, dass vormalige Schenkungen auf den mit Beendigung der 
Zugewinngemeinschaft entstehenden Ausgleichsanspruch angerechnet werden. 
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Empfänger der Zuwendung der 
Inhaber der Zugewinnausgleichsforderung ist. Nur dann können die bereits durch 
vormalige Übertragung erhaltenen Schenkungsgegenstände auf den 
Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Beachtet werden muss insbesondere auch, 
wann und wie der Ausgleich bezahlt werden kann und welche ertragsteuerlichen 
Folgen dies auslöst. 
 
Für ein Erlöschen der Steuerschuld ist nach dem ErbStG weiterhin erforderlich, 
dass die geschuldete Zugewinnausgleichszahlung auch tatsächlich geleistet wird. 
Sie selbst wiederum löst keine Schenkungsteuer aus. Der Güterstand muss 
rechtswirksam durch Vereinbarung in einer Notarurkunde beendet werden, damit die 
Zugewinnausgleichsforderung nach dem BGB überhaupt entsteht. Der Wechsel erfolgt 
regelmäßig in den Güterstand der Gütertrennung. Da der "Ausstieg" aus der 
Zugewinngemeinschaft zur Bereinigung vergangener Schenkungen erfolgt, soll sich 
an diesen meist perspektivisch der "Wiedereinstieg" in die Zugewinngemeinschaft 
anschließen. Die Rede ist dann von einer "Güterstandsschaukel". In jedem 
Fall sollte die Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand aber nicht bereits im 
Ehevertag zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft enthalten sein, sondern in 
einer separaten Urkunde erfolgen. Zudem empfiehlt es sich, eine Mindestdauer 
("Schamfrist") im gewechselten Güterstand zu verweilen. 
 
Über den FPSB Deutschland e.V. 
Das Financial Planning Standards Board Ltd. - FPSB ist ein globales Netzwerk mit 
derzeit 26 Mitgliedsländern und mehr als 180.000 Zertifikatsträgern. Das 
Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) mit Sitz 
in Frankfurt/ Main gehört seit 1997 als Vollmitglied dieser Organisation an. 
Ziel ist es, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten 
und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern. 
 
Aufgabe des FPSB Deutschland ist die Zertifizierung von Finanz- und 
Nachfolgeplanern nach international einheitlich definierten Regeln zu Ausbildung, 
 unabhängigen Prüfungen, Erfahrungs-nachweisen und Ethik. Für die Verbraucher 
ist die Zertifizierung zum CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional, zum 
CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER-Professional und zum European Financial 
Advisor EFA® ein wichtiges Gütesiegel. Als Prüf- und Begutachtungsstelle für DIN 
CERTCO und Austrian Standards Plus hat der Verband zusätzlich 1.400 Personen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 08, 2020 05:30 ET (10:30 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

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