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Frankfurt am Main (pts017/08.01.2020/11:30) - Gemeinschaftskonten sind
hierzulande keine Seltenheit. Im Gegenteil: Für viele Ehepartner sind sie nicht
nur selbstverständlich, sondern auch praktisch. Jeder der Partner kann so über
das Geld verfügen und es lassen sich außerdem damit noch Bankgebühren
sparen. Doch was viele nicht wissen: Gemeinschaftskonten bergen ein erhebliches
steuerliches Risiko. Denn hohe einseitige Einzahlungen können den Fiskus auf den
Plan rufen, etwa wenn unter Ehepaaren größere Geldgeschenke gemacht werden.
Aber auch andere größere Überweisungen - und dann häufig ungewollt -
können die Finanzbehörden als Schenkung interpretieren. "Da das Konto steuerlich
gesehen beiden Kontoinhabern je zur Hälfte gehört, sind sämtliche Geldeingänge
und Vermögenstransfers nach dieser Logik zu behandeln", erläutert Professor Dr.
Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board
Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). Um bei den Geldgeschäften, aber auch bei
der langfristigen Finanzplanung keine kostspieligen Fehler zu machen, sollten
sich Verbraucher deshalb Unterstützung bei Experten wie den vom FPSB Deutschland
zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professionals holen.
Viele wissen es nicht: Jeder der verheirateten Partner besitzt eigenes Vermögen,
auch wenn sie im gesetzlichen Güterstand, der so genannten Zugewinngemeinschaft,
zusammenleben. Ein Gemeinschaftskonto ist daher für viele Ehepaare ebenso
selbstverständlich wie tückisch. Hohe Zahlungseingänge, egal, ob eine Erbschaft,
eine Abfindung, Boni oder Dividenden und Veräußerungserlöse, rufen immer
häufiger den Fiskus auf den Plan. Denn die Finanzverwaltung sieht in
Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto oder Überweisungen zwischen
Einzelkonten der Eheleute schnell eine sogenannte "freigebige Zuwendung" (§ 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bei einem Gemeinschaftskonto geht der Fiskus also davon
aus, dass beide Ehepartner zur Hälfte an der Einzahlung beteiligt werden. Die
Konsequenz: Das Finanzamt besteuert die Hälfte der eingezahlten Beträge als
Schenkung. Sind die gesetzlichen Freibeträge überschritten, stehen rasch hohe
Steuerforderungen im Raum.
Welche gravierenden Folgen ein Gemeinschaftskonto haben kann, soll an einem
Beispiel aus dem Berufsalltag des Hamburger CERTIFIED FOUNDATION UND ESTATE
PLANNER-Professional und FPSB-Mitglieds Ralf Niederdränk verdeutlicht werden.
Ein erfolgreicher Unternehmer hatte Ende 2008 seinen Betrieb veräußert. Der
Kaufpreis betrug rund 2,5 Millionen Euro, die der Käufer in den Folgejahren in
mehreren Raten auf das Gemeinschaftskonto des Unternehmers überwies. Der
Verkäufer hatte jedoch versäumt, für diese Transaktion ein auf seinen Namen
lautendes Einzelkonto einzurichten. Es erschien ihm "praktisch" und entsprach
der bisherigen Handhabung der Familie, alle Geldströme über das vorhandene
Gemeinschaftskonto abzuwickeln.
Ein großer Fehler: Denn da das Konto steuerlich gesehen beiden
Kontoinhabern je zur Hälfte gehört, sind auch sämtliche Geldeingänge und
Vermögenstransfers nach dieser Logik zu behandeln. Solche Zuwendungen sind nur
dann steuerfrei, wenn sie für den gemeinsamen Lebensunterhalt oder zum Erwerb
von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken dienen. Im konkreten Fall hätte die Ehefrau
als "Beschenkte" bereits im Jahr 2009 eine Schenkungssteuererklärung abgeben
müssen. Sie tat es nicht. Am Ende waren insgesamt 142.500 Euro an
Schenkungssteuer fällig. Eine Summe, die natürlich die Freude über den
Verkaufserlös erheblich schmälerte.
Wie können Ehegatten nun vermeiden, durch Vermögenstransfers auf einem
Gemeinschaftskonto derart unangenehme steuerliche Folgen auszulösen?
Finanzplaner Niederdränk hat folgende Ratschläge:
Regel Nummer 1: Eindeutige Zuordnung der Vermögenswerte
Damit sich Vermögenswerte, zumal wenn es um Geldbeträge und Wertpapiere geht,
immer eindeutig einem Eigentümer zuordnen lassen, sollte dies mittels
Einzelkonten und -depots erfolgen. Gegenseitige, lebzeitige Vollmachten sichern
die wechselseitige Verfügungsberechtigung der Ehepartner über die Konten ab.
Regel Nummer 2: Klare Dokumentation der Verfügungsbefugnisse
Falls Ehepartner dennoch nicht auf ein Gemeinschaftskonto verzichten wollen,
sollten sie vor hohen Einzahlungen unbedingt eine schriftliche Vereinbarung
aufsetzen. Tenor: Der nichteinzahlende Partner darf über die Kontogelder nur für
die gemeinsame Lebensführung frei verfügen. Mit dem Guthaben darf kein eigenes
Vermögen - etwa zum Wertpapierkauf oder für einen Immobilienerwerb - aufgebaut
werden.
Regel Nummer 3: Vorsicht auch bei Transfers zwischen Einzelkonten
Besser sind Einzelkonten, damit Vermögenswerte eindeutig zugeordnet werden
können. Aber Vorsicht ist auch hier geboten: Vermögensüberträge zwischen
Einzelkonten der Ehepartner rufen Finanzbeamte erst recht auf den Plan. In
diesen Fällen wird sogar der gesamte Betrag als Schenkung angesehen. Hier hat
der Bundesfinanzhof (BFH) das Risiko von schenkungssteuerpflichtigen
Einzahlungen unter Ehepartnern verschärft (BFH, Az. II R 41/14).
Regel Nummer 4: Zeit heilt keine Wunden
Schenkungen verjähren nicht, solange beide Partner noch leben. Das Finanzamt
kann auch für lange zurückliegende Fälle noch Schenkungssteuer festsetzen, wenn
der gesetzliche Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren
überschritten wird. Zudem droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen
Steuerhinterziehung, wenn die Ehepartner trotz besseren Wissens den
Vermögenstransfer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten dem
zuständigen Finanzamt angezeigt haben.
Regel Nummer 5: Miterben können Gemeinschaftskonten sperren
Gemeinschaftskonten sind nicht nur in puncto Schenkungs- und Erbschaftsteuer
problematisch. Im Falle des Todes eines Kontoinhabers können die Erben die
Verfügungsgewalt des überlebenden Kontoinhabers wirksam unterbinden, indem sie
gegenüber der Bank oder Sparkasse die Einzelverfügungsbefugnis widerrufen.
Regel Nummer 6: Raus aus der Schenkungsteuerfalle durch eine Güterstandsschaukel
Es existiert allerdings eine Möglichkeit, unbeabsichtigte Schenkungen aus der
Vergangenheit schenkungsteuerlich nachträglich zu "beseitigen" - sofern die
Eheleute sich im "richtigen" Güterstand nach dem BGB befinden. Im Zeitpunkt der
Schenkungen müssen die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Wechseln die Ehegatten nunmehr durch
Ehevertrag ihren Güterstand, z.B. indem sie Gütertrennung vereinbaren, können
sie rückwirkend ein Erlöschen der Schenkungsteuer bewirken. Hierzu müssen sie
vereinbaren, dass vormalige Schenkungen auf den mit Beendigung der
Zugewinngemeinschaft entstehenden Ausgleichsanspruch angerechnet werden.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Empfänger der Zuwendung der
Inhaber der Zugewinnausgleichsforderung ist. Nur dann können die bereits durch
vormalige Übertragung erhaltenen Schenkungsgegenstände auf den
Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Beachtet werden muss insbesondere auch,
wann und wie der Ausgleich bezahlt werden kann und welche ertragsteuerlichen
Folgen dies auslöst.
Für ein Erlöschen der Steuerschuld ist nach dem ErbStG weiterhin erforderlich,
dass die geschuldete Zugewinnausgleichszahlung auch tatsächlich geleistet wird.
Sie selbst wiederum löst keine Schenkungsteuer aus. Der Güterstand muss
rechtswirksam durch Vereinbarung in einer Notarurkunde beendet werden, damit die
Zugewinnausgleichsforderung nach dem BGB überhaupt entsteht. Der Wechsel erfolgt
regelmäßig in den Güterstand der Gütertrennung. Da der "Ausstieg" aus der
Zugewinngemeinschaft zur Bereinigung vergangener Schenkungen erfolgt, soll sich
an diesen meist perspektivisch der "Wiedereinstieg" in die Zugewinngemeinschaft
anschließen. Die Rede ist dann von einer "Güterstandsschaukel". In jedem
Fall sollte die Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand aber nicht bereits im
Ehevertag zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft enthalten sein, sondern in
einer separaten Urkunde erfolgen. Zudem empfiehlt es sich, eine Mindestdauer
("Schamfrist") im gewechselten Güterstand zu verweilen.
Über den FPSB Deutschland e.V.
Das Financial Planning Standards Board Ltd. - FPSB ist ein globales Netzwerk mit
derzeit 26 Mitgliedsländern und mehr als 180.000 Zertifikatsträgern. Das
Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) mit Sitz
in Frankfurt/ Main gehört seit 1997 als Vollmitglied dieser Organisation an.
Ziel ist es, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten
und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern.
Aufgabe des FPSB Deutschland ist die Zertifizierung von Finanz- und
Nachfolgeplanern nach international einheitlich definierten Regeln zu Ausbildung,
unabhängigen Prüfungen, Erfahrungs-nachweisen und Ethik. Für die Verbraucher
ist die Zertifizierung zum CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional, zum
CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER-Professional und zum European Financial
Advisor EFA® ein wichtiges Gütesiegel. Als Prüf- und Begutachtungsstelle für DIN
CERTCO und Austrian Standards Plus hat der Verband zusätzlich 1.400 Personen
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