KÖLN/MANNHEIM (dpa-AFX) - Der Steuerrechts-Experte Christoph Spengel sieht in einem Urteil des Finanzgerichts Kölns zu den umstrittenen "Cum-Ex"-Aktiendeals einen "Leitcharakter" für weitere Verfahren. Nach dem am Mittwoch veröffentlichen Urteil vom vergangenen Sommer besteht kein Anspruch auf Erstattung einer Kapitalertragssteuer, wenn diese nicht zuvor vom Antragssteller selbst gezahlt wurde. Spengel gilt als einer der schärfsten Kritiker der "Cum-Ex"-Geschäfte. Dieses inzwischen geschlossene Steuerschlupfloch hat den Staat über Jahre Schätzungen zufolge mehrere Milliarden gekostet.
Mit dem Urteil vom 19. Juli 2019 (Az: 2 K 2672/17) erklärten die Richter das Prinzip der "Cum-Ex"-Jongleure zu Lasten der Staatskassen als steuerrechtlich unzulässig. Dass mehrere Händler gleichzeitig im Besitz einer Aktie seien, sei "logisch unmöglich". "Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheidet denknotwendig aus", heißt es. In dem Kölner Fall, der von "Cum-Ex"-Akteuren mit Spannung verfolgt worden war, hatte ein US-Pensionsfonds auf Erstattung der Steuern geklagt. Das Finanzgericht hatte die Klage mit klaren Worten zurückgewiesen.
"Was für die Praxis wichtig ist: Wenn man eine Steuer erstattet bekommen will, muss man nachweisen, dass sie auch bezahlt worden ist", sagte Spengel, der an der Universität Mannheim die Fakultät für Betriebswirtschaftslehre leitet: "Das Gericht sagt ganz klar: Die relevanten Steuergesetze haben das niemals zugelassen, dass ein Leerverkäufer eine Kapitalertragsteuer bekommt, die niemals abgeführt wurde. Das hat niemals dem Willen des Gesetzgebers entsprochen."
Bei solchen Geschäften nutzten Investoren eine Lücke im Gesetz. Rund um den Dividendenstichtag wurden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Ausschüttungsanspruch zwischen mehreren Beteiligten hin- und hergeschoben. Am Ende war dem Fiskus nicht mehr klar, wem die Papiere gehörten. Finanzämter erstatteten Kapitalertragsteuern, die gar nicht gezahlt worden waren. Dem Staat entstand ein Milliardenschaden.
In Bonn läuft derzeit das erste Strafverfahren zu "Cum-Ex": Dort steht nicht das Steuerrecht im Vordergrund, sondern die Frage, ob "Cum-Ex"-Deals eine Straftat waren. Ein Urteil soll im Februar fallen. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bislang nicht./swe/DP/jha
Mit dem Urteil vom 19. Juli 2019 (Az: 2 K 2672/17) erklärten die Richter das Prinzip der "Cum-Ex"-Jongleure zu Lasten der Staatskassen als steuerrechtlich unzulässig. Dass mehrere Händler gleichzeitig im Besitz einer Aktie seien, sei "logisch unmöglich". "Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheidet denknotwendig aus", heißt es. In dem Kölner Fall, der von "Cum-Ex"-Akteuren mit Spannung verfolgt worden war, hatte ein US-Pensionsfonds auf Erstattung der Steuern geklagt. Das Finanzgericht hatte die Klage mit klaren Worten zurückgewiesen.
"Was für die Praxis wichtig ist: Wenn man eine Steuer erstattet bekommen will, muss man nachweisen, dass sie auch bezahlt worden ist", sagte Spengel, der an der Universität Mannheim die Fakultät für Betriebswirtschaftslehre leitet: "Das Gericht sagt ganz klar: Die relevanten Steuergesetze haben das niemals zugelassen, dass ein Leerverkäufer eine Kapitalertragsteuer bekommt, die niemals abgeführt wurde. Das hat niemals dem Willen des Gesetzgebers entsprochen."
Bei solchen Geschäften nutzten Investoren eine Lücke im Gesetz. Rund um den Dividendenstichtag wurden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Ausschüttungsanspruch zwischen mehreren Beteiligten hin- und hergeschoben. Am Ende war dem Fiskus nicht mehr klar, wem die Papiere gehörten. Finanzämter erstatteten Kapitalertragsteuern, die gar nicht gezahlt worden waren. Dem Staat entstand ein Milliardenschaden.
In Bonn läuft derzeit das erste Strafverfahren zu "Cum-Ex": Dort steht nicht das Steuerrecht im Vordergrund, sondern die Frage, ob "Cum-Ex"-Deals eine Straftat waren. Ein Urteil soll im Februar fallen. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bislang nicht./swe/DP/jha
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