DGAP-News: Aurubis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
27.02.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-01-21 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Aurubis AG Hamburg WKN 676 650
ISIN DE 000 676 650 4 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung 2020 Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, dem 27. Februar 2020, um 10:00 Uhr
(MEZ), in der edel-optics.de Arena,
Kurt-Emmerich-Platz 10-12 in 21109 Hamburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 des
Unternehmens ein. Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses der
Aurubis AG zum 30. September 2019, des für die
Aurubis AG und den Konzern zusammengefassten
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018/19 mit
den erläuternden Berichten zu den Angaben nach
den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches (HGB), des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018/19
Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein
Beschluss gefasst, da sich dieser auf die
Zugänglichmachung und Erläuterung der
vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung über den
festgestellten Jahresabschluss, den
gebilligten Konzernabschluss und die weiteren
Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Der Vorstand und, soweit der Bericht des
Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat
werden die zugänglich gemachten Unterlagen im
Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die
Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im
Rahmen ihres Auskunftsrechts Gelegenheit,
Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über
die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter
Punkt 2 der Tagesordnung gefasst.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der Aurubis AG
zum 30. September 2019 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 127.590.975,97
zur Ausschüttung einer Dividende von EUR
1,25 je dividendenberechtigter Stückaktie, das
sind insgesamt EUR 56.195.903,75 auf das
dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von
EUR 115.089.210,88, an die Aktionäre zu
verwenden und den Betrag von EUR
71.395.072,22 auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen
Aktien. Sollte sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird der
Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 1,25 je
dividendenberechtigter Stückaktie ein
entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
Zu diesem Vorschlag wird außerdem darauf
hingewiesen, dass der Anspruch der Aktionäre
auf ihre Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig wird (§ 278 Abs. 3 i.V.m.
§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll
die Dividende am 03. März 2020 ausgezahlt
werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018/19*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018/19 (01. Oktober 2018 bis
30. September 2019) Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018/19*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018/19 (01. Oktober 2018 bis
30. September 2019) Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019/20 und des Prüfers für die prüferische
Durchsicht sonstiger unterjähriger
Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr
2019/20 sowie des Geschäftsjahrs 2020/21 vor
der ordentlichen Hauptversammlung 2021*
Gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019/20 (01. Oktober 2019 bis
30. September 2020) bestellt.
Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
wird zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und
Quartalsfinanzberichte) für das
Geschäftsjahr 2019/20 (01. Oktober 2019 bis
30. September 2020) bestellt, wenn und
soweit solche Zwischenfinanzberichte
aufgestellt und einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden.
Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
wird zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2020/21 (01. Oktober 2020 bis
30. September 2021) bestellt, wenn und
soweit solche Zwischenfinanzberichte vor
der ordentlichen Hauptversammlung 2021
aufgestellt und einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16
Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Verordnung Nr.
537/2014 ist und ihm keine Klausel der in Art.
16 Abs. 6 der Verordnung genannten Art
auferlegt wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
* * * * *
*Vorlagen an die Aktionäre*
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an
liegen in den Geschäftsräumen der Aurubis AG in 20539
Hamburg, Hovestraße 50, während der üblichen
Geschäftszeiten folgende Unterlagen zur Einsicht der
Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet
unter
http://www.aurubis.com/hauptversammlung
zugänglich:
* die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten
Unterlagen.
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen
Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung
übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der
gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung
auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan
ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen
Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
115.089.210,88. Es ist eingeteilt in 44.956.723
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit
44.956.723 Aktien und Stimmrechte. Es bestehen keine
unterschiedlichen Gattungen von Aktien.
Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 S. 2 AktG)*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft
spätestens bis zum *20. Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ)*
unter der nachfolgend genannten Adresse (die
_Anmeldeadresse_) zugehen:
Aurubis AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: hauptversammlung2020@aurubis.com
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in
Textform erstellten besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das *depotführende* Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut nachzuweisen. Der
Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
demnach auf den *06. Februar 2020, 00:00 Uhr (MEZ)*
(der _Nachweisstichtag_) zu beziehen.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den textförmlichen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 21, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
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