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(2)

DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.02.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Aurubis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.02.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-01-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aurubis AG Hamburg WKN 676 650 
ISIN DE 000 676 650 4 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 Wir laden unsere Aktionäre zu der 
am Donnerstag, dem 27. Februar 2020, um 10:00 Uhr 
(MEZ), in der edel-optics.de Arena, 
Kurt-Emmerich-Platz 10-12 in 21109 Hamburg, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 des 
Unternehmens ein. Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses der 
   Aurubis AG zum 30. September 2019, des für die 
   Aurubis AG und den Konzern zusammengefassten 
   Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018/19 mit 
   den erläuternden Berichten zu den Angaben nach 
   den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuches (HGB), des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/19 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein 
   Beschluss gefasst, da sich dieser auf die 
   Zugänglichmachung und Erläuterung der 
   vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über den 
   festgestellten Jahresabschluss, den 
   gebilligten Konzernabschluss und die weiteren 
   Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. 
   Der Vorstand und, soweit der Bericht des 
   Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat 
   werden die zugänglich gemachten Unterlagen im 
   Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
   Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im 
   Rahmen ihres Auskunftsrechts Gelegenheit, 
   Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter 
   Punkt 2 der Tagesordnung gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der Aurubis AG 
   zum 30. September 2019 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR  127.590.975,97 
   zur Ausschüttung einer Dividende von EUR  
   1,25 je dividendenberechtigter Stückaktie, das 
   sind insgesamt EUR  56.195.903,75 auf das 
   dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von 
   EUR  115.089.210,88, an die Aktionäre zu 
   verwenden und den Betrag von EUR  
   71.395.072,22 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen 
   Aktien. Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von EUR  1,25 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
 
   Zu diesem Vorschlag wird außerdem darauf 
   hingewiesen, dass der Anspruch der Aktionäre 
   auf ihre Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig wird (§ 278 Abs. 3 i.V.m. 
   § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll 
   die Dividende am 03. März 2020 ausgezahlt 
   werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018/19* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018/19 (01. Oktober 2018 bis 
   30. September 2019) Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/19* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/19 (01. Oktober 2018 bis 
   30. September 2019) Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/20 und des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht sonstiger unterjähriger 
   Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 
   2019/20 sowie des Geschäftsjahrs 2020/21 vor 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2021* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    wird zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019/20 (01. Oktober 2019 bis 
    30. September 2020) bestellt. 
    Die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    wird zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und 
    Quartalsfinanzberichte) für das 
    Geschäftsjahr 2019/20 (01. Oktober 2019 bis 
    30. September 2020) bestellt, wenn und 
    soweit solche Zwischenfinanzberichte 
    aufgestellt und einer prüferischen 
    Durchsicht unterzogen werden. 
    Die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    wird zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das 
    Geschäftsjahr 2020/21 (01. Oktober 2020 bis 
    30. September 2021) bestellt, wenn und 
    soweit solche Zwischenfinanzberichte vor 
    der ordentlichen Hauptversammlung 2021 
    aufgestellt und einer prüferischen 
    Durchsicht unterzogen werden. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 
   Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Verordnung Nr. 
   537/2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 
   16 Abs. 6 der Verordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
* * * * * 
 
*Vorlagen an die Aktionäre* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
liegen in den Geschäftsräumen der Aurubis AG in 20539 
Hamburg, Hovestraße 50, während der üblichen 
Geschäftszeiten folgende Unterlagen zur Einsicht der 
Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet 
unter 
 
http://www.aurubis.com/hauptversammlung 
 
zugänglich: 
 
* die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten 
  Unterlagen. 
 
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen 
Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung 
übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung 
auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan 
ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen 
Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR  
115.089.210,88. Es ist eingeteilt in 44.956.723 
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 
44.956.723 Aktien und Stimmrechte. Es bestehen keine 
unterschiedlichen Gattungen von Aktien. 
 
Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit 
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 S. 2 AktG)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
spätestens bis zum *20. Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ)* 
unter der nachfolgend genannten Adresse (die 
_Anmeldeadresse_) zugehen: 
 
 Aurubis AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: hauptversammlung2020@aurubis.com 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in 
Textform erstellten besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das *depotführende* Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut nachzuweisen. Der 
Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 
demnach auf den *06. Februar 2020, 00:00 Uhr (MEZ)* 
(der _Nachweisstichtag_) zu beziehen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den textförmlichen 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 21, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der -2-

Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung 
und Übersendung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und 
empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem 
depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder 
eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von 
Stimmrechten bevollmächtigen. Auch in diesem Fall haben 
sich die Bevollmächtigten nach den vorstehenden 
Bestimmungen rechtzeitig selbst anzumelden oder durch 
den Aktionär anmelden zu lassen. Bevollmächtigt ein 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, die 
Vollmachtserteilung erfolgt an einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder an 
eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen 
oder Institutionen. Der Widerruf kann auch durch 
persönliches Erscheinen des Aktionärs zur 
Hauptversammlung erfolgen. Bei der Bevollmächtigung 
eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines 
Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution können 
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und 
etwaigen Weisungen das Formular zu verwenden, welches 
die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den 
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit 
der Eintrittskarte zugesendet. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung 
des Nachweises per Post oder per Fax verwenden 
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die oben 
genannte Anmeldeadresse. Der Nachweis der erteilten 
Bevollmächtigung kann auch unter oben genannter 
E-Mail-Adresse übermittelt werden. Vorstehende 
Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung 
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen 
ordnungsgemäß angemeldet haben, können auch von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Die Vollmachten 
mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform erteilt 
werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von 
Anträgen entgegen. 
 
Auch für die Bevollmächtigung eines von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das 
den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte 
zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet 
werden. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden 
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die 
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum *25. 
Februar 2020 *(Eingang bei der Gesellschaft) 
postalisch, per Telefax oder E-Mail 
 
hauptversammlung2020@aurubis.com 
 
an die oben genannte Anmeldeadresse oder elektronisch 
per Internet unter 
 
http://www.aurubis.com/hauptversammlung 
 
unter dem Punkt Abstimmung per Internet (Proxy-Voting) 
zu übermitteln. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
_Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag 
von EUR  500.000,00 (entspricht - aufgerundet auf die 
nächsthöhere volle Aktienzahl - 195.313 Stückaktien) 
erreichen (die _Mindestbeteiligung_), können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung muss der 
Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage 
von Bankbescheinigungen genügt. Der oder die 
Antragsteller haben ferner nachzuweisen, dass er/sie 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien 
ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über das Verlangen 
hält/halten (vgl. §§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 
Satz 3 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit 
ist § 70 AktG zu beachten. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an die durch den Vorstand 
vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen 
Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen muss. Das 
Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen 
Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft 
spätestens bis zum *27. Januar 2020, 24:00 Uhr (MEZ)* 
zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an 
folgende Adresse zu senden: 
 
Aurubis AG 
Vorstand 
Hovestraße 50 
20539 Hamburg 
 
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen 
erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
_Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG_ 
 
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Etwaige 
Gegenanträge müssen der Gesellschaft schriftlich, per 
Telefax oder per E-Mail spätestens bis zum *12. Februar 
2020, 24:00 Uhr (MEZ)* mit Begründung 
ausschließlich unter der folgenden Adresse 
zugegangen sein: 
 
Aurubis AG 
Konzernrechtsabteilung 
Hovestraße 50 
20539 Hamburg 
Telefax: + 49 40 7883-39 90 
E-Mail: Rechtsabteilunghv2020@aurubis.com 
 
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge von 
Aktionären werden einschließlich des Namens des 
Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich 
nach ihrem Eingang im Internet unter 
 
http://www.aurubis.com/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser 
Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und 
seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 
AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in 
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder 
irreführende Angaben enthält. Eine Begründung eines 
Gegenantrags braucht auch nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch 
wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht 
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt 
beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines 
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt. 
 
_Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG_ 
 
Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur 
Wahl von Abschlussprüfern zu unterbreiten. Für sie gilt 
die vorstehende Regelung sinngemäß mit der 
Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu 
werden braucht. Über die vorgenannten 
Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus 
braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich 
gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, 
ausgeübten Beruf und Wohnort (bei 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Sitz) des zur Wahl 
vorgeschlagenen Prüfers enthält. 
 
_Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG_ 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 21, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 
Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch 
auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen 
der Aussprache zu stellen. 
 
Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der 
Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das 
Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen 
zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand 
berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz 
abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) 
die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der 
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen 
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
zuzufügen. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung 
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.aurubis.com/hauptversammlung 
 
*Information zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die Aurubis AG, vertreten durch die Mitglieder ihres 
Vorstands, Hamburg, verarbeitet als verantwortliche 
Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 
Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO') personenbezogene 
Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der 
Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname und 
Anschrift des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten 
Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland 
geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären 
und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im 
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die 
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre 
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend 
erforderlich. 
 
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den 
Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung 
angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende 
Bank deren personenbezogenen Daten an die Aurubis AG. 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der 
Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt 
ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme 
an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem 
zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen 
Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die Aurubis AG speichert 
diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 
zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem 
die Hauptversammlung stattfand. Die Dienstleister der 
Aurubis AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der 
Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der 
Aurubis AG nur solche personenbezogenen Daten, welche 
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich sind und verarbeiten die Daten 
ausschließlich nach Weisung der Aurubis AG. 
 
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener 
Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von 
Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie 
von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären 
wird auf die Erläuterungen in der Einladung zur 
Hauptversammlung, dort in den Abschnitten 'Recht auf 
Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG' und 
'Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG' 
sowie 'Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG' 
verwiesen. 
 
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten 
können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der 
Aurubis AG Auskunft über ihre personenbezogenen Daten 
gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer 
personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, 
Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 
17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer 
personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und 
Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf 
sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf 
Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO 
verlangen. Diese Rechte können die Aktionäre und 
Aktionärsvertreter gegenüber der Aurubis AG 
unentgeltlich über eine der folgenden 
Kontaktmöglichkeiten geltend machen: 
 
Aurubis AG 
Konzernrechtsabteilung 
Hovestraße 50 
20539 Hamburg 
Telefon: +49 40 7883-39 93 
Telefax: +49 40 7883-39 90 
E-Mail: dataprotection@aurubis.com 
 
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern 
gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der 
Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des 
(Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder 
ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes 
Freie und Hansestadt Hamburg, in dem die Aurubis AG 
ihren Sitz hat, zu. 
 
Mit den Daten von Gästen der Hauptversammlung wird 
entsprechend verfahren. 
 
Sie erreichen unseren betrieblichen 
Datenschutzbeauftragten unter: 
 
Datenschutzbeauftragter der Aurubis AG 
c/o Aurubis AG 
Konzernrechtsabteilung 
Hovestraße 50 
20539 Hamburg 
Telefon: +49 40 7883-39 93 
Telefax: +49 40 7883-39 90 
E-Mail: dataprotection@aurubis.com 
 
Hamburg, im Januar 2020 
 
*Aurubis AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-01-21 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Aurubis AG 
             Hovestraße 50 
             20539 Hamburg 
             Deutschland 
E-Mail:      info@aurubis.com 
Internet:    https://www.aurubis.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
957939 2020-01-21 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

January 21, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.