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DGAP-HV: innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.03.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: innogy SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.03.2020 
in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-01-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
innogy SE Essen International Securities Identification 
Number (ISIN): DE000A2AADD2 Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung 
 
*Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,* 
 
am Mittwoch, dem 4. März 2020, 10.00 Uhr MEZ, findet in 
der Philharmonie Essen in 45128 Essen, Huyssenallee 53, 
unsere außerordentliche Hauptversammlung statt, zu 
der wir Sie einladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
 *Übertragung der Aktien der 
 Minderheitsaktionäre der innogy SE auf die E.ON 
 Verwaltungs SE als Hauptaktionärin gegen 
 Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
 gemäß § 62 Absatz 5 UmwG i. V. m. §§ 327a 
 ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher 
 Squeeze-out)* 
 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der 
 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
 Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
 Gesellschaft (SE) ('SE-Verordnung') i. V. m. § 
 62 Absatz 5 des Umwandlungsgesetzes und §§ 327a 
 ff. des Aktiengesetzes kann die 
 Hauptversammlung einer übertragenden SE im 
 Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine 
 übernehmende SE, der Aktien in Höhe von 
 mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der 
 übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar 
 gehören (Hauptaktionär), die Übertragung 
 der Aktien der übrigen Aktionäre 
 (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär 
 gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
 beschließen ('verschmelzungsrechtlicher 
 Squeeze-out'). 
 Von dieser Möglichkeit möchte die E.ON 
 Verwaltungs SE mit Sitz in Essen Gebrauch 
 machen. 
 Am 22. Januar 2020 haben die innogy SE und die 
 E.ON Verwaltungs SE einen Verschmelzungsvertrag 
 geschlossen, mit dem die innogy SE (nachfolgend 
 auch 'Gesellschaft') als übertragender 
 Rechtsträger ihr Vermögen als Ganzes mit allen 
 Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne 
 Abwicklung nach Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) 
 der SE-Verordnung i. V. m. §§ 2 Nr. 1, 60 ff. 
 des Umwandlungsgesetzes auf die E.ON 
 Verwaltungs SE als übernehmender Rechtsträger 
 überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält 
 die Angabe nach § 62 Absatz 5 Satz 2 des 
 Umwandlungsgesetzes, dass im Zusammenhang mit 
 der Verschmelzung der Gesellschaft auf die E.ON 
 Verwaltungs SE die Minderheitsaktionäre der 
 Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die 
 Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht 
 unter der aufschiebenden Bedingung, dass der 
 nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene 
 Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft 
 nach § 62 Absatz 5 Satz 1 des 
 Umwandlungsgesetzes i. V. m. § 327a Absatz 1 
 Satz 1 des Aktiengesetzes über die 
 Übertragung der Aktien der 
 Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die 
 E.ON Verwaltungs SE als Hauptaktionärin mit dem 
 Vermerk nach § 62 Absatz 5 Satz 7 des 
 Umwandlungsgesetzes, dass dieser 
 Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig 
 mit der Eintragung der Verschmelzung im 
 Register des Sitzes der E.ON Verwaltungs SE 
 wirksam wird, eingetragen wird. Die 
 Verschmelzung ist als Konzernverschmelzung ohne 
 Gegenleistung vorgesehen. 
 Der E.ON Verwaltungs SE gehören unmittelbar 
 499.999.500 Stück Aktien der innogy SE und 
 damit mindestens neun Zehntel des 
 Grundkapitals. Ihren Aktienbesitz hat die E.ON 
 Verwaltungs SE durch eine Depotbestätigung der 
 Deutsche Bank AG und der BNP Paribas Securities 
 Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt 
 am Main, nachgewiesen. Mit Schreiben vom 4. 
 September 2019 an den Vorstand der Gesellschaft 
 hat die E.ON Verwaltungs SE ihre Absicht 
 mitgeteilt, einen Ausschluss der 
 Minderheitsaktionäre der Gesellschaft im 
 Zusammenhang mit der Verschmelzung 
 herbeizuführen. Mit weiterem Schreiben vom 16. 
 Januar 2020 hat die E.ON Verwaltungs SE an den 
 Vorstand der innogy SE das Verlangen gerichtet, 
 dass die Hauptversammlung der innogy SE 
 innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des 
 Verschmelzungsvertrags vom 22. Januar 2020 über 
 die Übertragung der Aktien der 
 Minderheitsaktionäre der innogy SE auf die E.ON 
 Verwaltungs SE gegen Gewährung einer 
 angemessenen Barabfindung Beschluss fasst. Die 
 E.ON Verwaltungs SE hat dem Vorstand der innogy 
 SE außerdem eine Erklärung der BNP Paribas 
 S.A., Niederlassung Deutschland, übermittelt, 
 in der diese unbedingt und unwiderruflich die 
 Gewährleistung für die Erfüllung der 
 Verpflichtung der E.ON Verwaltungs SE 
 übernimmt, den Minderheitsaktionären nach 
 Eintragung des Übertragungsbeschlusses in 
 das Handelsregister der Gesellschaft 
 unverzüglich die festgelegte Barabfindung für 
 die übergegangenen Aktien zu zahlen. 
 Die angemessene Barabfindung, die den 
 Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die 
 Übertragung ihrer Aktien auf die E.ON 
 Verwaltungs SE zu zahlen ist, hat die E.ON 
 Verwaltungs SE auf der Grundlage eines 
 Bewertungsgutachtens der KPMG AG 
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, vom 
 16. Januar 2020 ermittelt und am gleichen Tag 
 auf Euro 42,82 festgesetzt. 
 In einem schriftlichen Bericht an die 
 Hauptversammlung hat die E.ON Verwaltungs SE 
 die Voraussetzungen für die Übertragung 
 der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt 
 sowie die Angemessenheit der Barabfindung 
 erläutert und begründet. Die Angemessenheit der 
 Barabfindung wurde durch die Mazars GmbH & Co. 
 KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
 Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
 die vom Landgericht Dortmund ausgewählten und 
 bestellten sachverständigen Prüfer bestätigt. 
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
 beschließen: 
 
  Die Aktien der übrigen Aktionäre der innogy 
  SE (Minderheitsaktionäre) werden gemäß 
  Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der 
  Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
  8. Oktober 2001 über das Statut der 
  Europäischen Gesellschaft (SE) 
  ('SE-Verordnung') i. V. m. § 62 Absatz 5 
  des Umwandlungsgesetzes und §§ 327a ff. des 
  Aktiengesetzes gegen Gewährung einer von 
  der E.ON Verwaltungs SE mit Sitz in Essen 
  (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen 
  Barabfindung in Höhe von Euro 42,82 je auf 
  den Inhaber lautende Stückaktie der innogy 
  SE auf die Hauptaktionärin übertragen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der 
Gesellschaft in 555.555.000 Stammaktien eingeteilt, die 
ebenso viele Stimmrechte gewähren. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder 
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens 
bis zum 26. Februar 2020, 24.00 Uhr MEZ, unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 innogy SE 
 c/o Deutsche Bank AG 
 Securities Production 
 General Meetings 
 Postfach 20 01 07 
 60605 Frankfurt am Main 
 (Telefax: +49 69 12012 86045) 
 oder per E-Mail an: 
 wp.hv@db-is.com 
 
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen 
außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. Dazu bedarf es eines besonderen Nachweises 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu Beginn 
des 12. Februar 2020 (d. h. 0.00 Uhr MEZ) 
('Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft waren. 
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Adresse spätestens am 26. Februar 2020, 24.00 Uhr MEZ, 
zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus 
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. 
 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren 
depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen 
in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen 
Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut 
vorgenommen. 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 

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January 23, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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