DGAP-News: innogy SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.03.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-01-23 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. innogy SE Essen International Securities Identification Number (ISIN): DE000A2AADD2 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung *Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,* am Mittwoch, dem 4. März 2020, 10.00 Uhr MEZ, findet in der Philharmonie Essen in 45128 Essen, Huyssenallee 53, unsere außerordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir Sie einladen. *Tagesordnung* *Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 5 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)* Gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-Verordnung') i. V. m. § 62 Absatz 5 des Umwandlungsgesetzes und §§ 327a ff. des Aktiengesetzes kann die Hauptversammlung einer übertragenden SE im Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine übernehmende SE, der Aktien in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen ('verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out'). Von dieser Möglichkeit möchte die E.ON Verwaltungs SE mit Sitz in Essen Gebrauch machen. Am 22. Januar 2020 haben die innogy SE und die E.ON Verwaltungs SE einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die innogy SE (nachfolgend auch 'Gesellschaft') als übertragender Rechtsträger ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der SE-Verordnung i. V. m. §§ 2 Nr. 1, 60 ff. des Umwandlungsgesetzes auf die E.ON Verwaltungs SE als übernehmender Rechtsträger überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Absatz 5 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gesellschaft auf die E.ON Verwaltungs SE die Minderheitsaktionäre der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 62 Absatz 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes i. V. m. § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die E.ON Verwaltungs SE als Hauptaktionärin mit dem Vermerk nach § 62 Absatz 5 Satz 7 des Umwandlungsgesetzes, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der E.ON Verwaltungs SE wirksam wird, eingetragen wird. Die Verschmelzung ist als Konzernverschmelzung ohne Gegenleistung vorgesehen. Der E.ON Verwaltungs SE gehören unmittelbar 499.999.500 Stück Aktien der innogy SE und damit mindestens neun Zehntel des Grundkapitals. Ihren Aktienbesitz hat die E.ON Verwaltungs SE durch eine Depotbestätigung der Deutsche Bank AG und der BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, nachgewiesen. Mit Schreiben vom 4. September 2019 an den Vorstand der Gesellschaft hat die E.ON Verwaltungs SE ihre Absicht mitgeteilt, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen. Mit weiterem Schreiben vom 16. Januar 2020 hat die E.ON Verwaltungs SE an den Vorstand der innogy SE das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der innogy SE innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags vom 22. Januar 2020 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung Beschluss fasst. Die E.ON Verwaltungs SE hat dem Vorstand der innogy SE außerdem eine Erklärung der BNP Paribas S.A., Niederlassung Deutschland, übermittelt, in der diese unbedingt und unwiderruflich die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der E.ON Verwaltungs SE übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die angemessene Barabfindung, die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien auf die E.ON Verwaltungs SE zu zahlen ist, hat die E.ON Verwaltungs SE auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, vom 16. Januar 2020 ermittelt und am gleichen Tag auf Euro 42,82 festgesetzt. In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die E.ON Verwaltungs SE die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt sowie die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, als die vom Landgericht Dortmund ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer bestätigt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Die Aktien der übrigen Aktionäre der innogy SE (Minderheitsaktionäre) werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-Verordnung') i. V. m. § 62 Absatz 5 des Umwandlungsgesetzes und §§ 327a ff. des Aktiengesetzes gegen Gewährung einer von der E.ON Verwaltungs SE mit Sitz in Essen (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von Euro 42,82 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der innogy SE auf die Hauptaktionärin übertragen. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 555.555.000 Stammaktien eingeteilt, die ebenso viele Stimmrechte gewähren. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens bis zum 26. Februar 2020, 24.00 Uhr MEZ, unter der nachstehenden Adresse innogy SE c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main (Telefax: +49 69 12012 86045) oder per E-Mail an: wp.hv@db-is.com bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu Beginn des 12. Februar 2020 (d. h. 0.00 Uhr MEZ) ('Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 26. Februar 2020, 24.00 Uhr MEZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut vorgenommen. *Bevollmächtigung eines Dritten*
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January 23, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)