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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: innogy SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.03.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: innogy SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.03.2020 
in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-01-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
innogy SE Essen International Securities Identification 
Number (ISIN): DE000A2AADD2 Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung 
 
*Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,* 
 
am Mittwoch, dem 4. März 2020, 10.00 Uhr MEZ, findet in 
der Philharmonie Essen in 45128 Essen, Huyssenallee 53, 
unsere außerordentliche Hauptversammlung statt, zu 
der wir Sie einladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
 *Übertragung der Aktien der 
 Minderheitsaktionäre der innogy SE auf die E.ON 
 Verwaltungs SE als Hauptaktionärin gegen 
 Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
 gemäß § 62 Absatz 5 UmwG i. V. m. §§ 327a 
 ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher 
 Squeeze-out)* 
 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der 
 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
 Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
 Gesellschaft (SE) ('SE-Verordnung') i. V. m. § 
 62 Absatz 5 des Umwandlungsgesetzes und §§ 327a 
 ff. des Aktiengesetzes kann die 
 Hauptversammlung einer übertragenden SE im 
 Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine 
 übernehmende SE, der Aktien in Höhe von 
 mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der 
 übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar 
 gehören (Hauptaktionär), die Übertragung 
 der Aktien der übrigen Aktionäre 
 (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär 
 gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
 beschließen ('verschmelzungsrechtlicher 
 Squeeze-out'). 
 Von dieser Möglichkeit möchte die E.ON 
 Verwaltungs SE mit Sitz in Essen Gebrauch 
 machen. 
 Am 22. Januar 2020 haben die innogy SE und die 
 E.ON Verwaltungs SE einen Verschmelzungsvertrag 
 geschlossen, mit dem die innogy SE (nachfolgend 
 auch 'Gesellschaft') als übertragender 
 Rechtsträger ihr Vermögen als Ganzes mit allen 
 Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne 
 Abwicklung nach Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) 
 der SE-Verordnung i. V. m. §§ 2 Nr. 1, 60 ff. 
 des Umwandlungsgesetzes auf die E.ON 
 Verwaltungs SE als übernehmender Rechtsträger 
 überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält 
 die Angabe nach § 62 Absatz 5 Satz 2 des 
 Umwandlungsgesetzes, dass im Zusammenhang mit 
 der Verschmelzung der Gesellschaft auf die E.ON 
 Verwaltungs SE die Minderheitsaktionäre der 
 Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die 
 Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht 
 unter der aufschiebenden Bedingung, dass der 
 nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene 
 Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft 
 nach § 62 Absatz 5 Satz 1 des 
 Umwandlungsgesetzes i. V. m. § 327a Absatz 1 
 Satz 1 des Aktiengesetzes über die 
 Übertragung der Aktien der 
 Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die 
 E.ON Verwaltungs SE als Hauptaktionärin mit dem 
 Vermerk nach § 62 Absatz 5 Satz 7 des 
 Umwandlungsgesetzes, dass dieser 
 Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig 
 mit der Eintragung der Verschmelzung im 
 Register des Sitzes der E.ON Verwaltungs SE 
 wirksam wird, eingetragen wird. Die 
 Verschmelzung ist als Konzernverschmelzung ohne 
 Gegenleistung vorgesehen. 
 Der E.ON Verwaltungs SE gehören unmittelbar 
 499.999.500 Stück Aktien der innogy SE und 
 damit mindestens neun Zehntel des 
 Grundkapitals. Ihren Aktienbesitz hat die E.ON 
 Verwaltungs SE durch eine Depotbestätigung der 
 Deutsche Bank AG und der BNP Paribas Securities 
 Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt 
 am Main, nachgewiesen. Mit Schreiben vom 4. 
 September 2019 an den Vorstand der Gesellschaft 
 hat die E.ON Verwaltungs SE ihre Absicht 
 mitgeteilt, einen Ausschluss der 
 Minderheitsaktionäre der Gesellschaft im 
 Zusammenhang mit der Verschmelzung 
 herbeizuführen. Mit weiterem Schreiben vom 16. 
 Januar 2020 hat die E.ON Verwaltungs SE an den 
 Vorstand der innogy SE das Verlangen gerichtet, 
 dass die Hauptversammlung der innogy SE 
 innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des 
 Verschmelzungsvertrags vom 22. Januar 2020 über 
 die Übertragung der Aktien der 
 Minderheitsaktionäre der innogy SE auf die E.ON 
 Verwaltungs SE gegen Gewährung einer 
 angemessenen Barabfindung Beschluss fasst. Die 
 E.ON Verwaltungs SE hat dem Vorstand der innogy 
 SE außerdem eine Erklärung der BNP Paribas 
 S.A., Niederlassung Deutschland, übermittelt, 
 in der diese unbedingt und unwiderruflich die 
 Gewährleistung für die Erfüllung der 
 Verpflichtung der E.ON Verwaltungs SE 
 übernimmt, den Minderheitsaktionären nach 
 Eintragung des Übertragungsbeschlusses in 
 das Handelsregister der Gesellschaft 
 unverzüglich die festgelegte Barabfindung für 
 die übergegangenen Aktien zu zahlen. 
 Die angemessene Barabfindung, die den 
 Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die 
 Übertragung ihrer Aktien auf die E.ON 
 Verwaltungs SE zu zahlen ist, hat die E.ON 
 Verwaltungs SE auf der Grundlage eines 
 Bewertungsgutachtens der KPMG AG 
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, vom 
 16. Januar 2020 ermittelt und am gleichen Tag 
 auf Euro 42,82 festgesetzt. 
 In einem schriftlichen Bericht an die 
 Hauptversammlung hat die E.ON Verwaltungs SE 
 die Voraussetzungen für die Übertragung 
 der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt 
 sowie die Angemessenheit der Barabfindung 
 erläutert und begründet. Die Angemessenheit der 
 Barabfindung wurde durch die Mazars GmbH & Co. 
 KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
 Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
 die vom Landgericht Dortmund ausgewählten und 
 bestellten sachverständigen Prüfer bestätigt. 
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
 beschließen: 
 
  Die Aktien der übrigen Aktionäre der innogy 
  SE (Minderheitsaktionäre) werden gemäß 
  Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der 
  Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
  8. Oktober 2001 über das Statut der 
  Europäischen Gesellschaft (SE) 
  ('SE-Verordnung') i. V. m. § 62 Absatz 5 
  des Umwandlungsgesetzes und §§ 327a ff. des 
  Aktiengesetzes gegen Gewährung einer von 
  der E.ON Verwaltungs SE mit Sitz in Essen 
  (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen 
  Barabfindung in Höhe von Euro 42,82 je auf 
  den Inhaber lautende Stückaktie der innogy 
  SE auf die Hauptaktionärin übertragen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der 
Gesellschaft in 555.555.000 Stammaktien eingeteilt, die 
ebenso viele Stimmrechte gewähren. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder 
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens 
bis zum 26. Februar 2020, 24.00 Uhr MEZ, unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 innogy SE 
 c/o Deutsche Bank AG 
 Securities Production 
 General Meetings 
 Postfach 20 01 07 
 60605 Frankfurt am Main 
 (Telefax: +49 69 12012 86045) 
 oder per E-Mail an: 
 wp.hv@db-is.com 
 
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen 
außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. Dazu bedarf es eines besonderen Nachweises 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu Beginn 
des 12. Februar 2020 (d. h. 0.00 Uhr MEZ) 
('Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft waren. 
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Adresse spätestens am 26. Februar 2020, 24.00 Uhr MEZ, 
zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus 
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. 
 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren 
depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen 
in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen 
Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut 
vorgenommen. 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 23, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 
Rechte nach entsprechender Vollmachterteilung auch 
durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen 
sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des 
Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. 
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater und andere der in Artikel 53 der 
SE-Verordnung i. V. m. § 135 Absatz 8 des 
Aktiengesetzes gleichgestellten Personen können für 
ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für 
die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss 
die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten 
Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar 
festgehalten werden; die Vollmachterklärung muss zudem 
vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall 
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form 
der Vollmacht abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter 
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die 
Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der 
Rückseite der Eintrittskarte ('Vollmacht an Dritte', 
gekennzeichnet mit *A*), die dem Aktionär, der 
rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert hat, 
zugesandt wird. Wir bitten, das ausgefüllte 
Vollmachtformular durch die bevollmächtigte Person 
zusammen mit der Eintrittskarte am Tag der 
Hauptversammlung an den Anmeldeschaltern vorlegen zu 
lassen. Alternativ können die Vollmacht, ihr Widerruf 
bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft 
bis spätestens zum Ablauf des 3. März 2020 (Eingang 
maßgeblich) an die folgende Adresse bzw. auf den 
folgenden Kommunikationswegen übersandt werden: 
 
 innogy SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 Telefax: +49 89 30903 74675 
 
*Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft* 
 
Außerdem bieten wir den Aktionären in diesem Jahr 
wieder an, sich durch die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter - Herrn Tobias Ressing 
und Herrn Dr. Tobias Rösner - bei der Abstimmung 
vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen 
eine Vollmacht und Weisung für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und 
Stimmrechtsweisung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des 
hierfür auf der Rückseite der Eintrittskarte 
vorgesehenen Formulars ('Vollmacht an von der innogy SE 
benannte Stimmrechtsvertreter', gekennzeichnet mit *B*) 
erteilt werden. Die Eintrittskarte ist in diesem Fall 
mit dem ausgefüllten Vollmachtformular B bis spätestens 
zum Ablauf des 3. März 2020 (Eingang maßgeblich) 
an folgende Anschrift zu übermitteln: 
 
 innogy SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 Telefax: +49 89 30903 74675 
 
Aktionäre, die persönlich oder durch einen Dritten an 
der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der 
Abstimmung durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen 
an den als 'Stimmrechtsvertretung' gekennzeichneten 
Schaltern im Foyer oder am Ausgang ihre Vollmacht und 
Weisung erteilen. Diese Möglichkeit steht den 
Aktionären unabhängig davon offen, ob sie 
anschließend die Hauptversammlung verlassen oder 
weiter an ihr teilnehmen. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der 
Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung des Aktionärs und 
Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
*Angabe der Rechte der Aktionäre nach Artikeln 53, 56 
der SE-Verordnung, § 50 Absatz 2 des 
SE-Ausführungsgesetzes, §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 
131 Absatz 1 des Aktiengesetzes* 
 
Ergänzungsverlangen (Artikel 56 der SE-Verordnung, § 50 
Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes, § 122 Absatz 2 des 
Aktiengesetzes) 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der 
Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich 
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, der 2. 
Februar 2020, 24.00 Uhr MEZ. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende 
Adresse zu übermitteln: 
 
 innogy SE 
 - Vorstand - 
 z. Hd. Legal & Compliance 
 Opernplatz 1 
 45128 Essen 
 oder in elektronischer Form gemäß § 126a 
 des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail an: 
 aoHV2020.Ergaenzungsantraege@innogy.com 
 
Anträge von Aktionären (Artikel 53 SE-Verordnung i. V. 
m. § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes) 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die 
der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen 
Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei 
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens Dienstag, 
den 18. Februar 2020, 24.00 Uhr MEZ, zugegangen sind, 
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, 
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung über die Internetseite 
 
iam.innogy.com 
 
('Außerordentliche Hauptversammlung 2020') 
zugänglich gemacht (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 3 des 
Aktiengesetzes). 
 
In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz 
Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen 
Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. 
Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
iam.innogy.com 
 
('Außerordentliche Hauptversammlung 2020') 
beschrieben. 
 
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst 
Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich: 
 
 innogy SE 
 Legal & Compliance 
 Opernplatz 1 
 45128 Essen 
 oder per Telefax: +49 201 12 15283 
 oder per E-Mail an: 
 aoHV2020.Antraege@innogy.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu dem Tagesordnungspunkt 
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung 
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Auskunftsrecht des Aktionärs (Artikel 53 SE-Verordnung 
i. V. m. § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes) 
 
Nach § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem 
Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf 
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 2 
und Satz 4 des Aktiengesetzes). 
 
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes 
näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand 
die Auskunft verweigern. Eine Darstellung der 
Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft 
verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter der Adresse 
 
iam.innogy.com 
 
('Außerordentliche Hauptversammlung 2020'). 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft über 
 
iam.innogy.com 
 
('Außerordentliche Hauptversammlung 2020') 
abrufbar. 
 
*Essen, im Januar 2020* 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
*innogy SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Informationen zum Datenschutz zur innogy SE 
Hauptversammlung* 
 
Verantwortlich für die Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten ist die innogy SE (im Folgenden 
'die Gesellschaft'), Opernplatz 1, 45128 Essen, T 
08009944009, F 0800 9944099, E-Mail 
kundenservice@innogy.com. 
 
Um den Aktionären die Teilnahme und Ausübung ihrer 
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen, 
muss die Gesellschaft personenbezogene Daten 
verarbeiten, die ihr entweder unmittelbar durch den 
Aktionär (z.B. bei der Stellung von Anträgen) oder 
mittelbar vor allem über die Depotbanken zur Verfügung 
gestellt werden. Zu den personenbezogenen Daten zählen 
insbesondere Name, Wohnort und ggf. weitere 
Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienzahl, Besitzart der 
Aktien und Eintrittskartennummer. Rechtsgrundlage für 
die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 c) der 
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 23, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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