Stiftungen erfreuen sich hierzulande wachsender Beliebtheit - Tendenz weiter steigend. In den vergangenen zwei Jahrzehnten ist die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen von 9.000 auf mittlerweile weit über 20.000 angestiegen.
Die deutsche Stiftungslandschaft
Stiftungen werden immer beliebter. Die Gründe sind vielfältig. Zum einen hat der Gesetzgeber den Erfolgszug der Stiftungen durch diverse Reformen gezielt gefördert. Bereits im Jahr 2002 wurde der zivilrechtliche Spielraum im Zuge der Errichtung und Führung von Stiftungen - bei gleichzeitiger Beschneidung der Kompetenzen der landesrechtlichen Stiftungsaufsichtsbehörden - erweitert.
In steuerlicher Hinsicht wurden durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 diverse Erleichterungen für gemeinnützige Stiftungen eingeführt. Zu guter Letzt wurden im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2016 die schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Spielräume bei der Übertragung von Familienunternehmen auf die nächste Generation erheblich eingeengt, was seitdem vermehrt zu Gestaltungen unter Einbeziehung von Stiftungslösungen führte.
Im Bereich der Nachfolgeplanung von Unternehmerfamilien werden am häufigsten die gemeinnützige Stiftung und die Familienstiftung eingesetzt. Diese beiden Stiftungstypen unterscheiden sich vorrangig anhand der ihrerseits verfolgten Zweckrichtung. Während die gemeinnützige Stiftung auf die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gerichtet ist und die finanzielle Unterstützung der Familie des Stifters nur sehr eingeschränkt erlaubt, kann eine Familienstiftung ausschließlich zur Förderung des Interesses oder Wohls einer Familie oder einzelner Familienangehöriger errichtet werden.
Familienstiftungen werden oftmals errichtet, um die Familie des Stifters langfristig finanziell abzusichern und das Vermögen zu erhalten. Dem Stifter steht es dabei frei, den Grad der Versorgung festzulegen. So kann er die finanzielle Unterstützung auch darauf beschränken, dass die Familienmitglieder vor finanziellen Schieflagen geschützt werden sollen. Auch die Finanzierung einer Ausbildung der nachfolgenden Abkömmlinge oder die Förderung des Familienzusammenhalts durch Familienfeiern können in der Stiftungssatzung detailliert geregelt werden.
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