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Dow Jones News
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DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.03.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Konsum REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.03.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-01-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Konsum REIT-AG Broderstorf ISIN DE000A14KRD3 / WKN A14KRD Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung am 5. März 2020 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 5. 
März 2020, um 11:00 Uhr (MEZ), im Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger 
Straße 41, 10789 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
der Deutsche Konsum REIT-AG (nachfolgend auch '*Gesellschaft*') ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes 
   für das am 30. September 2019 abgelaufene Geschäftsjahr mit dem 
   Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands 
   zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
    Diese Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft, August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im 
    Internet unter 
 
    https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung 
    eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
   Geschäftsjahres 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
    2018/2019 in Höhe von EUR 11.399.940,70 wie 
    folgt zu verwenden: 
 
    Bilanzgewinn zum         EUR 
    30.09.2019               11.399.980,70 
    davon Ausschüttung einer EUR 
    Dividende von EUR 0,35   11.185.980,40 
    je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    davon Vortrag auf neue   EUR 214.000,30 
    Rechnung 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf 
    den am Tag der Einberufung nach Kenntnis 
    der Gesellschaft für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2018/2019 
    dividendenberechtigten Stückaktien. 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
    (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende 
    am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, das heißt am 10. März 
    2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das am 30. September 2019 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands für das am 1. 
    Oktober 2018 begonnene und am 30. September 
    2019 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung 
    zu erteilen. 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
    im Wege der Einzelabstimmung über die 
    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
    abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das am 30. September 2019 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 1. 
    Oktober 2018 begonnene und am 30. September 
    2019 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung 
    zu erteilen. 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
    im Wege der Einzelabstimmung über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    abstimmen zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020 und für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberat 
    ungsgesellschaft, Lentzeallee 107, 14195 
    Berlin, zum Abschlussprüfer für das am 1. 
    Oktober 2019 begonnene und am 30. September 
    2020 endende Geschäftsjahr zu wählen. 
    Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, 
    die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberat 
    ungsgesellschaft, Lentzeallee 107, 14195 
    Berlin, zum Abschlussprüfer für eine 
    etwaige prüferische Durchsicht 
    unterjähriger Finanzberichte für das am 1. 
    Oktober 2019 begonnene und am 30. September 
    2020 endende Geschäftsjahr sowie für das am 
    1. Oktober 2020 beginnende Geschäftsjahr 
    bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Stellvertretung des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden und Satzungsanpassung* 
 
    § 10 der Satzung regelt den Vorsitz des 
    Aufsichtsrats und dabei insbesondere die 
    Stellvertretung des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Flexibilität 
    des Aufsichtsrats bei der Wahrnehmung 
    seiner Aufgaben soll erhöht werden. 
    Dementsprechend soll die Möglichkeit, für 
    den Vorsitzenden auch mehr als nur einen 
    Stellvertreter zu wählen, sicherstellen, 
    dass der Aufsichtsrat in Notfällen mit 
    einem handlungsfähigen Vorsitz agiert. 
    Dabei soll die Satzungsregelung auch dem in 
    § 107 Abs. 1 S. 1 AktG vorgesehenen 
    Wahlrecht der Aufsichtsratsmitglieder 
    Rechnung tragen. 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb 
    folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 10 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '1. Der Aufsichtsrat wählt in der 
       ersten Sitzung nach seiner Wahl aus 
       seiner Mitte einen Vorsitzenden und 
       einen oder mehrere Stellvertreter. 
       Die Wahl erfolgt für die in § 9 Abs. 
       2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit 
       oder für einen kürzeren vom 
       Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. 
       Stellvertreter haben die Rechte und 
       Pflichten des Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrates, wenn dieser 
       verhindert ist. Unter mehreren 
       Stellvertretern gilt die bei ihrer 
       Wahl bestimmte Reihenfolge. 
 
       _2. Scheidet der Vorsitzende oder 
       einer seiner Stellvertreter vor 
       Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, 
       so hat der Aufsichtsrat unverzüglich 
       eine Neuwahl für die restliche 
       Amtszeit des Ausgeschiedenen 
       vorzunehmen.'_ 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig 
       von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats und Satzungsanpassung* 
 
    § 9 Abs. 1 der Satzung legt die Anzahl der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats fest. Bisher 
    besteht der Aufsichtsrat aus fünf 
    Mitgliedern. Der Aufsichtsrat soll 
    erweitert werden und künftig aus sechs 
    Mitgliedern bestehen. 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb 
    folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       _'Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
       Mitgliedern.'_ 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig 
       von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
8. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Die Amtszeit der fünf Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit 
    Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 
    1. Oktober 2018 begonnene und am 30. September 2019 beendete 
    Geschäftsjahr beschließt. 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung zu 
    wählende Mitglieder die bisherigen Mitglieder 
 
    a) Herrn Achim Betz, Wirtschaftsprüfer 
       und Steuerberater, wohnhaft in 
       Nürtingen, Deutschland 
    b) Herrn Johannes C. G. (Hank) Boot, 
       Fondsmanager, wohnhaft in London, 
       Vereinigtes Königreich 
    c) Herrn Nicholas Cournoyer, 
       Anlageberater, wohnhaft in Monaco, 
       Monaco 
    d) Herrn Kristian Schmidt-Garve, 
       Rechtsanwalt, LL.M, wohnhaft in 
       München, Deutschland 
    e) Herrn Hans-Ulrich Sutter, 
       Diplom-Kaufmann, ehemaliger 
       Finanzvorstand der TAG Immobilien AG, 
       wohnhaft in Düsseldorf, Deutschland 
    sowie, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des 
    Beschlusses der zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
    Satzungsänderung in das Handelsregister, zusätzlich 
 
    f) Frau Cathy Bell-Walker, 
       Rechtsanwältin (Solicitor, zugelassen 
       in England und Wales), wohnhaft in 
       Guildford, Vereinigtes Königreich 
    für eine Amtsperiode bis zur Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste 
    Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den 
    Aufsichtsrat zu wählen, wobei gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 
    das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
    mitzurechnen ist. 
    Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Es ist 
    beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 8 lit. a) bis f) einzeln 
    abstimmen zu lassen. 
    Dem Votum des Aufsichtsrats folgend ist vorgesehen, dass Herr 
    Hans-Ulrich Sutter im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung 
    im Rahmen der Konstituierung des neuen Aufsichtsrats als Kandidat 
    für den Aufsichtsratsvorsitz kandidiert. 
    Über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und 
    Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügt 
    insbesondere Herr Achim Betz. Sämtliche vorgeschlagenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 28, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig 
    ist, vertraut. 
    Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Kandidaten für den 
    Aufsichtsrat sind bei den nachfolgend jeweils unter (i) 
    aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii) aufgeführten 
    Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremiums: 
 
    a) Herr Achim Betz 
 
       i.  Vorsitzender des Aufsichtsrats 
           der Hevella Capital GmbH & Co. 
           KGaA, Potsdam, Deutschland 
           Stellvertretender Vorsitzender 
           des Aufsichtsrats der Deutsche 
           Leibrenten Grundbesitz AG, 
           Frankfurt a.M., Deutschland 
           Aufsichtsratsmitglied der 
           Deutsche Industrie REIT-AG, 
           Rostock, Deutschland 
       ii. Stellvertretender Vorsitzender 
           des Verwaltungsrats der NEXR 
           Technologies SE, Berlin, 
           Deutschland 
    b) Herr Johannes C. G. (Hank) Boot 
 
       i.  keine 
       ii. Gerlin NV, Maarsbergen, 
           Niederlande 
           (Aufsichtsratsmitglied) 
    c) Herr Nicholas Cournoyer 
 
       i.  keine 
       ii. keine 
    d) Herr Kristian Schmidt-Garve 
 
       i.  keine 
       ii. Mitglied des Aufsichtsrats der 
           Biocrates Life Sciences AG, 
           Innsbruck, Österreich 
           Beirat der Cynora GmbH, München, 
           Deutschland (Vorsitzender) 
    e) Herr Hans-Ulrich Sutter 
 
       i.  Vorsitzender des Aufsichtsrats 
           der Deutsche Industrie REIT-AG, 
           Rostock, Deutschland 
           Stellvertretender Vorsitzender 
           des Aufsichtsrats der TAG 
           Colonia-Immobilien AG, Hamburg, 
           Deutschland 
       ii. keine 
    f) Frau Cathy Bell-Walker 
 
       i.  keine 
       ii. keine 
    Die Herren Achim Betz (seit November 2014), Johannes C. G. (Hank) 
    Boot (seit April 2016), Nicholas Cournoyer (seit April 2016), 
    Kristian Schmidt-Garve (seit März 2018) und Hans-Ulrich Sutter 
    (seit November 2014) sind gegenwärtig Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft. Zwischen den zur Wahl 
    vorgeschlagenen Personen und dem Unternehmen, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär bestehen darüber hinaus keine persönlichen 
    oder geschäftlichen Beziehungen. 
    Weitere Informationen zu den Kandidaten sind im Anschluss an die 
    Tagesordnung aufgeführt und stehen vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter 
 
    http://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung 
    zur Verfügung. 
9. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2019/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2020/I sowie die entsprechende Satzungsanpassung* 
 
    Das genehmigte Kapital der Gesellschaft (§ 4 
    Abs. 3 der Satzung) erreicht derzeit nicht 
    mehr die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG 
    genannte Grenze in Höhe von 50 % des 
    Grundkapitals. Das bestehende genehmigte 
    Kapital soll daher durch ein neues 
    genehmigtes Kapital einschließlich der 
    Ermächtigung zum vereinfachten 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ersetzt werden (Genehmigtes 
    Kapital 2020/I). 
    Mit dem Genehmigten Kapital 2020/I soll die 
    Gesellschaft in die Lage versetzt werden, 
    auch künftig einen entsprechenden 
    Finanzbedarf schnell und flexibel decken und 
    insbesondere Akquisitionen - sei es gegen 
    Barleistung, sei es gegen Aktien oder einer 
    Mischung aus Bar- und Sachleistung - ohne 
    die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung 
    der Hauptversammlung finanzieren zu können. 
    Der Vorstand soll zudem wie bisher 
    ermächtigt werden, das Bezugsrecht für 
    Spitzenbeträge sowie im Falle der Ausgabe 
    neuer Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen 
    des Erwerbs von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen (einschließlich der 
    Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), oder 
    anderen mit einem solchen Erwerbsvorhaben im 
    Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
    Wirtschaftsgütern, einschließlich 
    Forderungen gegen die Gesellschaft, sowie im 
    Rahmen sonstiger Erwerbe von einlagefähigen 
    Wirtschaftsgütern außerhalb der 
    vorgenannten Erwerbsvorhaben 
    auszuschließen. 
    Das Genehmigte Kapital 2020/I soll die in § 
    202 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten 50 % des 
    Grundkapitals vollständig ausschöpfen. 
    Maßgebend für die vorgenannte 
    Höchstgrenze ist die Höhe des Grundkapitals 
    im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
    Ermächtigung, also der Tag der Eintragung 
    der Satzungsänderung zum Genehmigten Kapital 
    2020/I in das Handelsregister. Vorstand und 
    Aufsichtsrat behalten sich daher vor, den 
    nachfolgend unterbreiteten 
    Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe 
    des Genehmigten Kapitals 2020/I anzupassen, 
    sofern die im Beschlussvorschlag 
    vorgesehenen Beträge nicht 50% des 
    Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
    Hauptversammlung entsprechen (beispielsweise 
    durch am Hauptversammlungstag 
    abgeschlossenen oder unmittelbar vor dem 
    Abschluss stehenden Veränderungen des 
    Grundkapitals). 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Die in § 4 Abs. 3 der Satzung 
       enthaltene Ermächtigung des Vorstands, 
       bis zum 20. März 2024 das Grundkapital 
       der Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer 
       Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
       einmal oder mehrmals um aktuell bis zu 
       insgesamt EUR 14.979.972,00 zu erhöhen, 
       wird nach näherer Maßgabe des 
       nachfolgenden lit. e) mit Wirkung auf 
       den dort bestimmten Zeitpunkt der 
       Handelsregistereintragung dieses 
       Aufhebungsbeschlusses aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
       4. März 2025 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf 
       den Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder 
       Sacheinlagen einmal oder mehrmals um 
       bis zu insgesamt EUR 15.979.972,00 
       (Genehmigtes Kapital 2020/I) zu 
       erhöhen. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären 
       zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       * für Spitzenbeträge, die sich 
         aufgrund des Bezugsverhältnisses 
         ergeben, 
       * sofern die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen erfolgt, um die neuen 
         Aktien der Gesellschaft Dritten 
         oder Aktionären gegen Sacheinlage 
         im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         im Rahmen des Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen 
         oder Beteiligungen an Unternehmen 
         (einschließlich der Erhöhung 
         bestehenden Anteilsbesitzes), oder 
         anderen Wirtschaftsgütern, 
         einschließlich Forderungen 
         gegen die Gesellschaft, 
         gewerblichen Schutzrechten, 
         Immobilien, Erbbaurechten oder 
         sonstigen Sacheinlagen, anbieten zu 
         können, 
       * wenn die Aktien der Gesellschaft an 
         einer inländischen Börse gehandelt 
         werden, die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt 
         der Eintragung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I in das 
         Handelsregister bestehenden 
         Grundkapitals oder - sofern dieser 
         Betrag niedriger ist - 10 % des zum 
         Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
         Aktien bestehenden Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der 
         Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
         bereits börsengehandelten Aktien 
         zum Zeitpunkt der endgültigen 
         Festlegung des Ausgabepreises durch 
         den Vorstand nicht wesentlich 
         unterschreitet (§ 203 Abs. 1 i.V.m. 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Sofern 
         während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2020/I von 
         anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
         oder zur Veräußerung von 
         Aktien der Gesellschaft oder zur 
         Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
         von Aktien der Gesellschaft 
         ermöglichen oder zu ihm 
         verpflichten, Gebrauch gemacht und 
         dabei das Bezugsrecht gemäß 
         oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG ausgeschlossen wird, ist 
         dies auf die vorstehend genannte 10 
         %-Grenze anzurechnen, 
       * um bis zu 3.150.000 neue Aktien im 
         Wege eines öffentlichen Angebots 
         und/oder im Wege der 
         Privatplatzierung im Ausland zu 
         einem noch durch den Vorstand 
         festzulegenden Verkaufspreis, der 
         der Zustimmung durch einen 
         Beschluss des Aufsichtsrates 
         bedarf, anzubieten, verbunden mit 
         einer Einführung der Aktien der 
         Gesellschaft zum Handel an einer 
         ausländischen Wertpapierbörse 
         (,Zweitnotiz'), 
       * soweit der Bezugsrechtsausschluss 
         dazu dient, (i) um neue Aktien 
         Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die 
         von der Gesellschaft ausgegeben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 28, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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