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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.03.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Konsum REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.03.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-01-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Konsum REIT-AG Broderstorf ISIN DE000A14KRD3 / WKN A14KRD Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung am 5. März 2020 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 5. 
März 2020, um 11:00 Uhr (MEZ), im Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger 
Straße 41, 10789 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
der Deutsche Konsum REIT-AG (nachfolgend auch '*Gesellschaft*') ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes 
   für das am 30. September 2019 abgelaufene Geschäftsjahr mit dem 
   Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands 
   zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
    Diese Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft, August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im 
    Internet unter 
 
    https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung 
    eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
   Geschäftsjahres 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
    2018/2019 in Höhe von EUR 11.399.940,70 wie 
    folgt zu verwenden: 
 
    Bilanzgewinn zum         EUR 
    30.09.2019               11.399.980,70 
    davon Ausschüttung einer EUR 
    Dividende von EUR 0,35   11.185.980,40 
    je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    davon Vortrag auf neue   EUR 214.000,30 
    Rechnung 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf 
    den am Tag der Einberufung nach Kenntnis 
    der Gesellschaft für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2018/2019 
    dividendenberechtigten Stückaktien. 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
    (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende 
    am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, das heißt am 10. März 
    2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das am 30. September 2019 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands für das am 1. 
    Oktober 2018 begonnene und am 30. September 
    2019 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung 
    zu erteilen. 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
    im Wege der Einzelabstimmung über die 
    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
    abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das am 30. September 2019 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 1. 
    Oktober 2018 begonnene und am 30. September 
    2019 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung 
    zu erteilen. 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
    im Wege der Einzelabstimmung über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    abstimmen zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020 und für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberat 
    ungsgesellschaft, Lentzeallee 107, 14195 
    Berlin, zum Abschlussprüfer für das am 1. 
    Oktober 2019 begonnene und am 30. September 
    2020 endende Geschäftsjahr zu wählen. 
    Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, 
    die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberat 
    ungsgesellschaft, Lentzeallee 107, 14195 
    Berlin, zum Abschlussprüfer für eine 
    etwaige prüferische Durchsicht 
    unterjähriger Finanzberichte für das am 1. 
    Oktober 2019 begonnene und am 30. September 
    2020 endende Geschäftsjahr sowie für das am 
    1. Oktober 2020 beginnende Geschäftsjahr 
    bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Stellvertretung des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden und Satzungsanpassung* 
 
    § 10 der Satzung regelt den Vorsitz des 
    Aufsichtsrats und dabei insbesondere die 
    Stellvertretung des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Flexibilität 
    des Aufsichtsrats bei der Wahrnehmung 
    seiner Aufgaben soll erhöht werden. 
    Dementsprechend soll die Möglichkeit, für 
    den Vorsitzenden auch mehr als nur einen 
    Stellvertreter zu wählen, sicherstellen, 
    dass der Aufsichtsrat in Notfällen mit 
    einem handlungsfähigen Vorsitz agiert. 
    Dabei soll die Satzungsregelung auch dem in 
    § 107 Abs. 1 S. 1 AktG vorgesehenen 
    Wahlrecht der Aufsichtsratsmitglieder 
    Rechnung tragen. 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb 
    folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 10 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '1. Der Aufsichtsrat wählt in der 
       ersten Sitzung nach seiner Wahl aus 
       seiner Mitte einen Vorsitzenden und 
       einen oder mehrere Stellvertreter. 
       Die Wahl erfolgt für die in § 9 Abs. 
       2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit 
       oder für einen kürzeren vom 
       Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. 
       Stellvertreter haben die Rechte und 
       Pflichten des Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrates, wenn dieser 
       verhindert ist. Unter mehreren 
       Stellvertretern gilt die bei ihrer 
       Wahl bestimmte Reihenfolge. 
 
       _2. Scheidet der Vorsitzende oder 
       einer seiner Stellvertreter vor 
       Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, 
       so hat der Aufsichtsrat unverzüglich 
       eine Neuwahl für die restliche 
       Amtszeit des Ausgeschiedenen 
       vorzunehmen.'_ 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig 
       von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats und Satzungsanpassung* 
 
    § 9 Abs. 1 der Satzung legt die Anzahl der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats fest. Bisher 
    besteht der Aufsichtsrat aus fünf 
    Mitgliedern. Der Aufsichtsrat soll 
    erweitert werden und künftig aus sechs 
    Mitgliedern bestehen. 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb 
    folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       _'Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
       Mitgliedern.'_ 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig 
       von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
8. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Die Amtszeit der fünf Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit 
    Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 
    1. Oktober 2018 begonnene und am 30. September 2019 beendete 
    Geschäftsjahr beschließt. 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung zu 
    wählende Mitglieder die bisherigen Mitglieder 
 
    a) Herrn Achim Betz, Wirtschaftsprüfer 
       und Steuerberater, wohnhaft in 
       Nürtingen, Deutschland 
    b) Herrn Johannes C. G. (Hank) Boot, 
       Fondsmanager, wohnhaft in London, 
       Vereinigtes Königreich 
    c) Herrn Nicholas Cournoyer, 
       Anlageberater, wohnhaft in Monaco, 
       Monaco 
    d) Herrn Kristian Schmidt-Garve, 
       Rechtsanwalt, LL.M, wohnhaft in 
       München, Deutschland 
    e) Herrn Hans-Ulrich Sutter, 
       Diplom-Kaufmann, ehemaliger 
       Finanzvorstand der TAG Immobilien AG, 
       wohnhaft in Düsseldorf, Deutschland 
    sowie, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des 
    Beschlusses der zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
    Satzungsänderung in das Handelsregister, zusätzlich 
 
    f) Frau Cathy Bell-Walker, 
       Rechtsanwältin (Solicitor, zugelassen 
       in England und Wales), wohnhaft in 
       Guildford, Vereinigtes Königreich 
    für eine Amtsperiode bis zur Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste 
    Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den 
    Aufsichtsrat zu wählen, wobei gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 
    das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
    mitzurechnen ist. 
    Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Es ist 
    beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 8 lit. a) bis f) einzeln 
    abstimmen zu lassen. 
    Dem Votum des Aufsichtsrats folgend ist vorgesehen, dass Herr 
    Hans-Ulrich Sutter im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung 
    im Rahmen der Konstituierung des neuen Aufsichtsrats als Kandidat 
    für den Aufsichtsratsvorsitz kandidiert. 
    Über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und 
    Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügt 
    insbesondere Herr Achim Betz. Sämtliche vorgeschlagenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 28, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung -2-

Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig 
    ist, vertraut. 
    Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Kandidaten für den 
    Aufsichtsrat sind bei den nachfolgend jeweils unter (i) 
    aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii) aufgeführten 
    Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremiums: 
 
    a) Herr Achim Betz 
 
       i.  Vorsitzender des Aufsichtsrats 
           der Hevella Capital GmbH & Co. 
           KGaA, Potsdam, Deutschland 
           Stellvertretender Vorsitzender 
           des Aufsichtsrats der Deutsche 
           Leibrenten Grundbesitz AG, 
           Frankfurt a.M., Deutschland 
           Aufsichtsratsmitglied der 
           Deutsche Industrie REIT-AG, 
           Rostock, Deutschland 
       ii. Stellvertretender Vorsitzender 
           des Verwaltungsrats der NEXR 
           Technologies SE, Berlin, 
           Deutschland 
    b) Herr Johannes C. G. (Hank) Boot 
 
       i.  keine 
       ii. Gerlin NV, Maarsbergen, 
           Niederlande 
           (Aufsichtsratsmitglied) 
    c) Herr Nicholas Cournoyer 
 
       i.  keine 
       ii. keine 
    d) Herr Kristian Schmidt-Garve 
 
       i.  keine 
       ii. Mitglied des Aufsichtsrats der 
           Biocrates Life Sciences AG, 
           Innsbruck, Österreich 
           Beirat der Cynora GmbH, München, 
           Deutschland (Vorsitzender) 
    e) Herr Hans-Ulrich Sutter 
 
       i.  Vorsitzender des Aufsichtsrats 
           der Deutsche Industrie REIT-AG, 
           Rostock, Deutschland 
           Stellvertretender Vorsitzender 
           des Aufsichtsrats der TAG 
           Colonia-Immobilien AG, Hamburg, 
           Deutschland 
       ii. keine 
    f) Frau Cathy Bell-Walker 
 
       i.  keine 
       ii. keine 
    Die Herren Achim Betz (seit November 2014), Johannes C. G. (Hank) 
    Boot (seit April 2016), Nicholas Cournoyer (seit April 2016), 
    Kristian Schmidt-Garve (seit März 2018) und Hans-Ulrich Sutter 
    (seit November 2014) sind gegenwärtig Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft. Zwischen den zur Wahl 
    vorgeschlagenen Personen und dem Unternehmen, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär bestehen darüber hinaus keine persönlichen 
    oder geschäftlichen Beziehungen. 
    Weitere Informationen zu den Kandidaten sind im Anschluss an die 
    Tagesordnung aufgeführt und stehen vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter 
 
    http://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung 
    zur Verfügung. 
9. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2019/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2020/I sowie die entsprechende Satzungsanpassung* 
 
    Das genehmigte Kapital der Gesellschaft (§ 4 
    Abs. 3 der Satzung) erreicht derzeit nicht 
    mehr die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG 
    genannte Grenze in Höhe von 50 % des 
    Grundkapitals. Das bestehende genehmigte 
    Kapital soll daher durch ein neues 
    genehmigtes Kapital einschließlich der 
    Ermächtigung zum vereinfachten 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ersetzt werden (Genehmigtes 
    Kapital 2020/I). 
    Mit dem Genehmigten Kapital 2020/I soll die 
    Gesellschaft in die Lage versetzt werden, 
    auch künftig einen entsprechenden 
    Finanzbedarf schnell und flexibel decken und 
    insbesondere Akquisitionen - sei es gegen 
    Barleistung, sei es gegen Aktien oder einer 
    Mischung aus Bar- und Sachleistung - ohne 
    die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung 
    der Hauptversammlung finanzieren zu können. 
    Der Vorstand soll zudem wie bisher 
    ermächtigt werden, das Bezugsrecht für 
    Spitzenbeträge sowie im Falle der Ausgabe 
    neuer Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen 
    des Erwerbs von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen (einschließlich der 
    Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), oder 
    anderen mit einem solchen Erwerbsvorhaben im 
    Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
    Wirtschaftsgütern, einschließlich 
    Forderungen gegen die Gesellschaft, sowie im 
    Rahmen sonstiger Erwerbe von einlagefähigen 
    Wirtschaftsgütern außerhalb der 
    vorgenannten Erwerbsvorhaben 
    auszuschließen. 
    Das Genehmigte Kapital 2020/I soll die in § 
    202 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten 50 % des 
    Grundkapitals vollständig ausschöpfen. 
    Maßgebend für die vorgenannte 
    Höchstgrenze ist die Höhe des Grundkapitals 
    im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
    Ermächtigung, also der Tag der Eintragung 
    der Satzungsänderung zum Genehmigten Kapital 
    2020/I in das Handelsregister. Vorstand und 
    Aufsichtsrat behalten sich daher vor, den 
    nachfolgend unterbreiteten 
    Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe 
    des Genehmigten Kapitals 2020/I anzupassen, 
    sofern die im Beschlussvorschlag 
    vorgesehenen Beträge nicht 50% des 
    Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
    Hauptversammlung entsprechen (beispielsweise 
    durch am Hauptversammlungstag 
    abgeschlossenen oder unmittelbar vor dem 
    Abschluss stehenden Veränderungen des 
    Grundkapitals). 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Die in § 4 Abs. 3 der Satzung 
       enthaltene Ermächtigung des Vorstands, 
       bis zum 20. März 2024 das Grundkapital 
       der Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer 
       Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
       einmal oder mehrmals um aktuell bis zu 
       insgesamt EUR 14.979.972,00 zu erhöhen, 
       wird nach näherer Maßgabe des 
       nachfolgenden lit. e) mit Wirkung auf 
       den dort bestimmten Zeitpunkt der 
       Handelsregistereintragung dieses 
       Aufhebungsbeschlusses aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
       4. März 2025 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf 
       den Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder 
       Sacheinlagen einmal oder mehrmals um 
       bis zu insgesamt EUR 15.979.972,00 
       (Genehmigtes Kapital 2020/I) zu 
       erhöhen. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären 
       zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       * für Spitzenbeträge, die sich 
         aufgrund des Bezugsverhältnisses 
         ergeben, 
       * sofern die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen erfolgt, um die neuen 
         Aktien der Gesellschaft Dritten 
         oder Aktionären gegen Sacheinlage 
         im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         im Rahmen des Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen 
         oder Beteiligungen an Unternehmen 
         (einschließlich der Erhöhung 
         bestehenden Anteilsbesitzes), oder 
         anderen Wirtschaftsgütern, 
         einschließlich Forderungen 
         gegen die Gesellschaft, 
         gewerblichen Schutzrechten, 
         Immobilien, Erbbaurechten oder 
         sonstigen Sacheinlagen, anbieten zu 
         können, 
       * wenn die Aktien der Gesellschaft an 
         einer inländischen Börse gehandelt 
         werden, die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt 
         der Eintragung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I in das 
         Handelsregister bestehenden 
         Grundkapitals oder - sofern dieser 
         Betrag niedriger ist - 10 % des zum 
         Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
         Aktien bestehenden Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der 
         Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
         bereits börsengehandelten Aktien 
         zum Zeitpunkt der endgültigen 
         Festlegung des Ausgabepreises durch 
         den Vorstand nicht wesentlich 
         unterschreitet (§ 203 Abs. 1 i.V.m. 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Sofern 
         während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2020/I von 
         anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
         oder zur Veräußerung von 
         Aktien der Gesellschaft oder zur 
         Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
         von Aktien der Gesellschaft 
         ermöglichen oder zu ihm 
         verpflichten, Gebrauch gemacht und 
         dabei das Bezugsrecht gemäß 
         oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG ausgeschlossen wird, ist 
         dies auf die vorstehend genannte 10 
         %-Grenze anzurechnen, 
       * um bis zu 3.150.000 neue Aktien im 
         Wege eines öffentlichen Angebots 
         und/oder im Wege der 
         Privatplatzierung im Ausland zu 
         einem noch durch den Vorstand 
         festzulegenden Verkaufspreis, der 
         der Zustimmung durch einen 
         Beschluss des Aufsichtsrates 
         bedarf, anzubieten, verbunden mit 
         einer Einführung der Aktien der 
         Gesellschaft zum Handel an einer 
         ausländischen Wertpapierbörse 
         (,Zweitnotiz'), 
       * soweit der Bezugsrechtsausschluss 
         dazu dient, (i) um neue Aktien 
         Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die 
         von der Gesellschaft ausgegeben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 28, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung -3-

wurden oder werden, in dem Umfang 
         anzubieten, wie sie ihnen nach 
         Ausübung der Options- oder 
         Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
         von Wandlungspflichten zustehen, 
         oder (ii) um Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die 
         von der Gesellschaft ausgegeben 
         wurden oder werden, ein Bezugsrecht 
         auf neue Aktien in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung der Options- oder 
         Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
         von Wandlungspflichten zustünde, 
         und 
       * zur Durchführung einer 
         Aktiendividende (Scrip Dividend), 
         in deren Rahmen den Aktionären 
         angeboten wird, ihren 
         Dividendenanspruch wahlweise (ganz 
         oder teilweise) als Sacheinlage 
         gegen Gewährung neuer Aktien aus 
         dem Genehmigten Kapital 2020/I in 
         die Gesellschaft einzulegen. 
 
       Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhungen 
       sowie die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, insbesondere den 
       Ausgabebetrag, festzulegen. 
    c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 
       Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I oder 
       nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    d) § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       _'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 
       4. März 2025 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf 
       den Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder 
       Sacheinlagen einmal oder mehrmals um 
       bis zu insgesamt EUR 15.979.972,00 zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I)._ 
 
       _Die neuen Aktien sind den Aktionären 
       zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
       jedoch berechtigt, das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen:_ 
 
        a) _um Spitzenbeträge von dem 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen;_ 
        b) um die neuen Aktien der 
           Gesellschaft gegen Sacheinlage 
           bei 
           Unternehmenszusammenschlüssen 
           oder zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an 
           Unternehmen 
           (einschließlich der 
           Erhöhung bestehenden 
           Anteilsbesitzes) oder anderen 
           Wirtschaftsgütern, 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft, 
           gewerblichen Schutzrechten, 
           Immobilien, Erbbaurechten oder 
           sonstigen Sacheinlagen, 
           anbieten zu können; 
        c) wenn die Aktien der 
           Gesellschaft an einer 
           inländischen Börse gehandelt 
           werden, die Kapitalerhöhung 
           gegen Bareinlagen 10 % des zum 
           Zeitpunkt der Eintragung des 
           Genehmigten Kapitals 2020/I in 
           das Handelsregister bestehenden 
           Grundkapitals oder - sofern 
           dieser Betrag niedriger ist - 
           10 % des zum Zeitpunkt der 
           Ausgabe der neuen Aktien 
           bestehenden Grundkapitals nicht 
           übersteigt und der 
           Ausgabebetrag den Börsenpreis 
           der bereits börsengehandelten 
           Aktien zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des 
           Ausgabepreises durch den 
           Vorstand nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 203 Abs. 1 
           i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG). Sofern während der 
           Laufzeit des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I von anderen 
           Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
           zur Veräußerung von Aktien 
           der Gesellschaft oder zur 
           Ausgabe von Rechten, die den 
           Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft ermöglichen oder 
           zu ihm verpflichten, Gebrauch 
           gemacht und dabei das 
           Bezugsrecht gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ausgeschlossen wird, ist 
           dies auf die vorstehend 
           genannte 10 %-Grenze 
           anzurechnen; 
        d) um bis zu 3.150.000 neue Aktien 
           im Wege eines öffentlichen 
           Angebots und/oder im Wege der 
           Privatplatzierung im Ausland zu 
           einem noch durch den Vorstand 
           festzulegenden Verkaufspreis, 
           der der Zustimmung durch einen 
           Beschluss des Aufsichtsrates 
           bedarf, anzubieten, verbunden 
           mit einer Einführung der Aktien 
           der Gesellschaft zum Handel an 
           einer ausländischen 
           Wertpapierbörse (,Zweitnotiz'), 
        e) soweit der 
           Bezugsrechtsausschluss dazu 
           dient, (i) um neue Aktien 
           Inhabern von 
           Optionsschuldverschreibungen 
           oder Gläubigern von 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           die von der Gesellschaft 
           ausgegeben wurden oder werden, 
           in dem Umfang anzubieten, wie 
           sie ihnen nach Ausübung der 
           Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. nach Erfüllung von 
           Wandlungspflichten zustehen, 
           oder (ii) um Inhabern von 
           Optionsschuldverschreibungen 
           oder Gläubigern von 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           die von der Gesellschaft 
           ausgegeben wurden oder werden, 
           ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
           in dem Umfang zu gewähren, wie 
           es ihnen nach Ausübung der 
           Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. nach Erfüllung von 
           Wandlungspflichten zustünde; 
        f) _zur Durchführung einer 
           Aktiendividende (Scrip 
           Dividend), in deren Rahmen den 
           Aktionären angeboten wird, 
           ihren Dividendenanspruch 
           wahlweise (ganz oder teilweise) 
           als Sacheinlage gegen Gewährung 
           neuer Aktien aus dem 
           Genehmigten Kapital 2020/I in 
           die Gesellschaft einzulegen._ 
 
       Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhungen 
       sowie die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, insbesondere den 
       Ausgabebetrag, festzulegen. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 
       3 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2020/I oder nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
    e) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Aufhebung des bestehenden genehmigten 
       Kapitals gemäß vorstehendem lit. 
       a) nur zusammen mit der beschlossenen 
       Schaffung des Genehmigten Kapitals 
       2020/I mit der entsprechenden 
       Satzungsänderung gemäß 
       vorstehendem lit. d) zur Eintragung in 
       das Handelsregister anzumelden mit der 
       Maßgabe, dass die Aufhebung des 
       bestehenden genehmigten Kapitals nur in 
       das Handelsregister eingetragen werden 
       soll, wenn sichergestellt ist, dass 
       zeitgleich oder im unmittelbaren 
       Anschluss daran das Genehmigte Kapital 
       2020/I in das Handelsregister 
       eingetragen wird. 
 
*Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der Vorstand gem. § 203 Abs. 2 
AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:* 
 
 Zu TOP 9 wird der Hauptversammlung 
 vorgeschlagen, anstelle des Genehmigten 
 Kapitals 2019/I ein neues Genehmigtes Kapital 
 2020/I in Höhe von insgesamt EUR 15.979.972,00 
 zu schaffen, das bis zum 4. März 2025 
 ausgenutzt werden kann. Bei Ausnutzung des 
 Genehmigten Kapitals 2020/I soll den Aktionären 
 grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt 
 werden. Jedoch soll der Gesellschaft die 
 Möglichkeit erhalten bleiben, das Bezugsrecht 
 in den sechs genannten Fällen ausschließen 
 zu können: 
 a) Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
 Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, 
 dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
 Kapitalerhöhung ein praktikables 
 Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne 
 den Ausschluss des Bezugsrechts für 
 Spitzenbeträge würden insbesondere bei der 
 Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische 
 Durchführung der Kapitalerhöhung und die 
 Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. 
 Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
 Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
 entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
 sonstiger Weise bestmöglich für die 
 Gesellschaft verwertet. 
 b) Der Bezugsrechtsausschluss im Falle einer 
 Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll dem 
 Vorstand ermöglichen, in geeigneten 
 Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile 
 oder Beteiligungen an Unternehmen 
 (einschließlich Erhöhung bestehenden 
 Anteilsbesitzes) sowie Forderungen gegen die 
 Gesellschaft und sonstige einlagefähige 
 Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von 
 Aktien der Gesellschaft erwerben zu können 
 sowie solche Aktien im Rahmen von 
 Unternehmenszusammenschlüssen zu verwenden. 
 Damit wird die Möglichkeit eröffnet, sowohl 
 neue Aktien der Gesellschaft einem Verkäufer 
 als Gegenleistung für Unternehmensbeteiligungen 
 oder für sonstige mit einem solchen 
 Erwerbsvorhaben im Zusammenhang stehende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 28, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung -4-

einlagefähige Wirtschaftsgüter, 
 einschließlich Forderungen gegen die 
 Gesellschaft, anzubieten, als auch neue Aktien 
 der Gesellschaft einem Gläubiger der 
 Gesellschaft anstelle einer Barzahlung zur 
 Befriedigung einer Forderung oder zum Erwerb 
 sonstiger einlagefähiger Wirtschaftsgüter 
 liquiditätsschonend anzubieten. 
 Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer 
 interessanter Akquisitionsobjekte als 
 Gegenleistung für die Veräußerung oftmals 
 nicht Geld, sondern Aktien oder eine 
 Kombination aus Aktien und Geld. Im Wettbewerb 
 um attraktive Akquisitionen können sich daher 
 Vorteile ergeben, wenn einem Verkäufer als 
 Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft 
 angeboten werden können. Um von solchen 
 Akquisitionsgelegenheiten Gebrauch machen zu 
 können, muss die Gesellschaft 
 erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr 
 Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
 Sacheinlagen zu erhöhen. 
 Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien 
 zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
 oder Beteiligungen an Unternehmen, zur 
 Erfüllung von Forderungen gegen die 
 Gesellschaft oder zum Erwerb sonstiger 
 einlagefähiger Wirtschaftsgüter kann sich zudem 
 gegenüber der Hingabe von Geld als die 
 günstigere, liquiditätsschonende 
 Finanzierungsform für die Gesellschaft erweisen 
 und liegt damit auch im Interesse der 
 Aktionäre. 
 Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der 
 Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf 
 dem nationalen oder internationalen Markt 
 kurzfristig und flexibel auf derartige Angebote 
 reagieren. Der Vorstand und der Aufsichtsrat 
 werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, 
 ob der Einsatz dieses Instruments notwendig ist 
 und ob der Wert der neuen Aktien im 
 angemessenen Verhältnis zum Wert des zu 
 erwerbenden Unternehmens, der zu erwerbenden 
 Beteiligungen an einem Unternehmen oder der 
 sonst zu erwerbenden Wirtschaftsgüter 
 (einschließlich Forderungen) steht. Der 
 Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei 
 vom Vorstand unter Berücksichtigung der 
 Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft 
 festgelegt. 
 c) Die Möglichkeit zum sogenannten 
 vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der 
 Gesellschaft an der Erzielung eines 
 bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der 
 neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
 vorgesehene Möglichkeit des 
 Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand 
 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in die Lage, 
 sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
 bietende Möglichkeiten schnell und flexibel 
 sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird 
 eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
 Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre 
 erreicht. Der durch marktoffene 
 Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag kann 
 zu einem deutlich höheren Mittelzufluss führen 
 als die Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und 
 damit zu einer größtmöglichen Stärkung der 
 Eigenmittel. Durch den Verzicht auf die zeit- 
 und kostenaufwendige Abwicklung des 
 Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf aus 
 sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr 
 zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue 
 Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen 
 werden. 
 Für den Fall der Ausnutzung des genehmigten 
 Kapitals gegen Bareinlage wird aufgrund der 
 Bindung des Platzierungspreises an den 
 Börsenpreis, der nicht wesentlich 
 unterschritten werden darf, ein nennenswerter 
 wirtschaftlicher Nachteil für die vom 
 Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
 verhindert und der Einflussverlust für die 
 Aktionäre begrenzt. 
 Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme 
 der Ermächtigung um eine marktschonende Ausgabe 
 der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung 
 bemühen. Insbesondere wird der Vorstand einen 
 etwaigen Abschlag vom dann maßgeblichen 
 Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach 
 den zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung 
 des Ausgabebetrags vorherrschenden 
 Marktbedingungen möglich ist. Aktionäre, die 
 ihre Beteiligungsquote im Falle einer 
 Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss 
 aufrechterhalten möchten, haben die 
 Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von 
 Aktien über die Börse zu erwerben. 
 Die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
 ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt weder 10 % 
 des zum Zeitpunkt der Eintragung des 
 Genehmigten Kapitals 2020/I in das 
 Handelsregister bestehenden Grundkapitals noch 
 - sofern dieser Betrag niedriger ist - 10 % des 
 zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
 bestehenden Grundkapitals überschreiten. 
 Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in 
 Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
 Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
 Interessen der Aktionäre bei einer Ausnutzung 
 des genehmigten Kapitals unter Ausschluss der 
 Aktionäre vom Bezugsrecht angemessen gewahrt 
 werden, während der Gesellschaft im Interesse 
 aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
 eröffnet werden. 
 d) Der Bezugsrechtsausschluss für eine mögliche 
 Zweitnotiz an einer ausländischen Börse dient 
 den damit verbundenen Interessen der 
 Gesellschaft. Zu den sachlichen Vorteilen einer 
 solchen Auslandsnotierung für die Gesellschaft 
 gehören insbesondere eine Erweiterung des 
 Kreises ihrer Aktionäre durch Gewinnung von 
 Privatanlegern und institutionellen Investoren 
 über die Einführung ihrer Aktie an im Ausland 
 gelegenen Börsenplätzen. Neben den damit 
 einhergehenden positiven Auswirkungen auf die 
 Liquidität der Gesellschaft und einer 
 voraussichtlich geringeren Volatilität der 
 Aktie erwartet die Gesellschaft, dass die 
 Gesellschaft hierdurch in besonderem Maße 
 in der Lage ist, neue Aktien zu platzieren. So 
 bekundeten insbesondere auch institutionelle 
 Investoren aus Südafrika, die ein besonderes 
 Interesse an Investitionen in Immobilienmärkte 
 haben, grundsätzliches Interesse an 
 Investitionen in die Gesellschaft. 
 Ausländischen institutionellen Investoren ist 
 jedoch regelmäßig kraft Gesetzes nur der 
 Erwerb der an einer lokalen Börse gehandelten 
 Aktien erlaubt. Eine mögliche Zweitnotiz dient 
 daher insbesondere auch der ggf. damit 
 verbundenen Erschließung solcher 
 institutionellen Anleger. Die Erschließung 
 internationaler Finanzmärkte ist zudem auch 
 deshalb im Interesse der Gesellschaft, da sie 
 bereits in der Vergangenheit regelmäßig 
 Kapitalmaßnahmen durchführte und sich 
 diese Möglichkeit im Falle und zur Finanzierung 
 sich ggf. bietender strategisch geeigneter 
 Ankaufsmöglichkeiten auch in der Zukunft 
 offenhalten möchte. Eine mögliche Zweitnotiz an 
 einer ausländischen Börse ermöglichte der 
 Gesellschaft in diesem Zusammenhang daher ggf. 
 auch die Platzierung solcher Aktien, die der 
 deutsche Markt nicht mehr aufnehmen könnte. 
 Auch hält es die Gesellschaft für möglich, dass 
 sich durch eine solche Zweitnotiz die 
 Beschaffung von Fremdmitteln ggf. leichter 
 gestalten und sich hierdurch zukünftige 
 Finanzierungskonditionen günstiger gestalten 
 könnten. Das von der Gesellschaft verfolgte 
 wirtschaftsstrategische Konzept, den Kreis 
 ihrer Aktionäre durch Gewinnung von 
 Privatanlegern oder institutionellen Investoren 
 über die Einführung ihrer Aktie an im Ausland 
 gelegenen Börsenplätzen zu erweitern, hat zur 
 Voraussetzung, dass sie zusätzliche Aktien 
 schafft und diese in Verkehr bringt. Die 
 Gewährung eines Bezugsrechts scheidet daher für 
 solch einen Zweck aus. Zugleich sind die 
 berechtigten Interessen der Bestandsaktionäre 
 dadurch geschützt, dass die mögliche Anzahl der 
 in diesem Zusammenhang geschaffenen neuen 
 Aktien, auf die das Bezugsrecht ausgeschlossen 
 wäre, auf 3.150.000 Aktien beschränkt ist. 
 Diese Grenze trägt den Interessen der 
 Bestandsaktionäre Rechnung, da hierdurch eine 
 mögliche Verwässerung von vornherein beschränkt 
 ist. Zugleich eröffnet sie der Gesellschaft im 
 Interesse aller Aktionäre hinreichenden 
 Handlungsspielraum, um eine Zweitnotiz im 
 Ausland ggf. erfolgreich durchführen zu können. 
 e) Ferner dient die Ermächtigung zum Ausschluss 
 des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von 
 Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern 
 von Wandelschuldverschreibungen, die von der 
 Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, zum 
 einem dem Zweck, im Falle nachfolgender 
 Aktienemissionen den Options- bzw. 
 Wandlungspreis nicht entsprechend der sog. 
 Verwässerungsschutzklauseln ermäßigen zu 
 müssen. Vielmehr soll der Gesellschaft anstelle 
 dieser kostenintensiven Ermäßigung die 
 Möglichkeit offenstehen, bei nachfolgenden 
 Aktienemissionen Verwässerungsschutz über die 
 Einräumung von Bezugsrechten auf neue Aktien zu 
 gewähren. Die Inhaber der Schuldverschreibungen 
 werden damit so gestellt, als seien sie bereits 
 Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit 
 einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu 
 können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
 die neuen Aktien ausgeschlossen werden. 
 Zum anderen soll über den 
 Bezugsrechtsausschluss sichergestellt werden, 
 dass den Inhabern von 
 Optionsschuldverschreibungen sowie Gläubigern 
 von Wandelschuldverschreibungen so viele Aktien 
 gewährt werden können, wie sie ihnen nach 
 Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
 zustehen. Dies wird insbesondere dann 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 28, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung -5-

erforderlich sein, soweit die über bedingte 
 Kapitalia zur Verfügung stehenden Aktien nicht 
 ausreichen, um die Wandlungs- oder 
 Optionsrechte vollständig zu bedienen. Damit 
 wird vermieden, dass die Gesellschaft auf 
 etwaige liquiditätsbelastende 
 Barzahlungsoptionen zur Erfüllung ihrer 
 Verpflichtungen aus den Options- oder 
 Wandelschuldverschreibungen zurückgreifen muss. 
 f) Das Bezugsrecht kann schließlich zur 
 Durchführung einer sogenannten Aktiendividende 
 (auch als Scrip Dividend bekannt) 
 ausgeschlossen werden, in deren Rahmen den 
 Aktionären angeboten wird, ihren mit dem 
 Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
 entstandenen Anspruch auf Auszahlung der 
 Dividende wahlweise (ganz oder teilweise) als 
 Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus 
 dem Genehmigten Kapital 2019/I in die 
 Gesellschaft einzulegen. Dadurch soll es der 
 Gesellschaft ermöglicht werden, eine 
 Aktiendividende zu optimalen Bedingungen 
 auszuschütten. Die Ausschüttung einer 
 Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission 
 insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen 
 in § 186 Abs 1 AktG (Mindestbezugsfrist von 
 zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe 
 des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor 
 Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Im Einzelfall 
 kann es ja nach Kapitalmarktsituation indes 
 vorzugswürdig sein, die Ausschüttung einer 
 Aktiendividende so auszugestalten, dass der 
 Vorstand zwar allen Aktionären, die 
 dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des 
 allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
 AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres 
 Dividendenanspruchs anbietet und damit 
 wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht 
 gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre 
 auf neue Aktien rechtlich insgesamt 
 ausschließt. Ein solcher Ausschluss des 
 Bezugsrechts ermöglicht die Ausschüttung der 
 Aktiendividende ohne die vorgenannten 
 Beschränkungen des § 186 Abs. 1 und 2 AktG und 
 damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts 
 des Umstands, dass allen Aktionären die neuen 
 Aktien angeboten werden und überschießende 
 Dividendenbeträge durch Barzahlung der 
 Dividende abgegolten werden, erscheint ein 
 Bezugsrechtsausschluss in einem solchen Fall 
 als gerechtfertigt und angemessen. 
 Zurzeit gibt es keine konkreten Planungen, das 
 Genehmigte Kapital 2020/I auszunutzen. In jedem 
 Falle einer konkreten Ausnutzung der 
 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Genehmigten 
 Kapital 2020/I wird der Vorstand der 
 Hauptversammlung hierüber berichten. Der 
 Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, 
 ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
 2020/I und der Bezugsrechtsausschluss der 
 Aktionäre im Interesse der Gesellschaft und 
 ihrer Aktionäre liegen. 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
    bestehenden und die Schaffung einer neuen 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die 
    Änderung des bestehenden Bedingten 
    Kapitals I und II und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
     Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 
     21. März 2019 hat den Vorstand ermächtigt, 
     bis zum 20. März 2024 einmalig oder 
     mehrmals auf den Inhaber lautende Options- 
     oder Wandelschuldverschreibungen im 
     Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
     150.000.000,00 mit oder ohne 
     Laufzeitbeschränkung auszugeben. 
     Für den Fall eines Gebrauchmachens von 
     dieser Ermächtigung sieht die Satzung in § 
     4 Abs. 4 das Bedingte Kapital I vor, um 
     sicherzustellen, dass genügend bedingtes 
     Kapital zur Bedienung von ausgeübten 
     Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
     Wandlungs- oder Optionspflichten zur 
     Verfügung steht. In § 4 Abs. 5 sieht die 
     Satzung zudem das Bedingte Kapital II vor, 
     um sicherzustellen, dass genügend bedingtes 
     Kapital zur Bedienung von ausgeübten 
     Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
     Wandlungs- oder Optionspflichten zur 
     Verfügung steht, die aus den im Januar 2015 
     ausgegebenen 
     Wandelteilschuldverschreibungen 
     resultieren. 
     Da das derzeitige Bedingte Kapital II bis 
     zu EUR 2.380.142,00 beträgt, was nicht zur 
     vollständigen Lieferung der zu wandelnden 
     Aktien genügen würde, hält die Gesellschaft 
     eine Erhöhung des Bedingten Kapitals II für 
     sinnvoll. Zwar ist die Gesellschaft 
     gemäß der Anleihebedingungen 
     berechtigt, im Falle einer Ausübung der 
     Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
     Wandlungs- oder Optionspflichten anstelle 
     der Lieferung von Aktien einen Barausgleich 
     zu leisten. Gleichwohl hält es die 
     Gesellschaft für zweckmäßig, die 
     Voraussetzungen für die kurzfristige 
     Schaffung weiterer Aktien durch eine 
     Erhöhung des Bedingten Kapitals II zu 
     schaffen, um im Wandlungsfall flexibel 
     agieren zu können. Da bislang von der 
     Ermächtigung zur Ausgabe weiterer Options- 
     und Wandelschuldverschreibungen gemäß 
     des Beschlusses der Hauptversammlung vom 
     21. März 2019 kein Gebrauch gemacht wurde, 
     wird das Bedingte Kapital I derzeit nicht 
     zur Bedienung von Wandlungsrechten aus 
     bereits ausgegebenen Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen benötigt. Vor 
     diesem Hintergrund sollen das Bedingte 
     Kapital I und das Bedingte Kapital II unter 
     Berücksichtigung der in § 192 Abs. 3 AktG 
     genannten zulässigen Maximalhöhe von 50 % 
     des Grundkapitals entsprechend angepasst 
     werden. Zudem wurde die Laufzeit der 
     bestehenden und in § 4 Abs. 5 der Satzung 
     in Bezug genommenen 
     Wandelteilschuldverschreibungen um 5 Jahre 
     verlängert, so dass die in der Satzung 
     angegebene Laufzeit entsprechend anzupassen 
     ist. 
     Für die Bestimmung der Höchstgrenze von 50 
     % des Grundkapitals ist das im Zeitpunkt 
     der Beschlussfassung über das 
     (abzuändernde) bedingte Kapital vorhandene 
     Grundkapital maßgebend. Vorstand und 
     Aufsichtsrat behalten sich daher vor, den 
     nachfolgend unterbreiteten 
     Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe 
     des Bedingten Kapitals I und II anzupassen, 
     sofern die im Beschlussvorschlag 
     vorgesehenen Beträge nicht 50% des 
     Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
     Hauptversammlung entsprechen 
     (beispielsweise durch am 
     Hauptversammlungstag abgeschlossenen oder 
     unmittelbar vor dem Abschluss stehenden 
     Veränderungen des Grundkapitals). 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
     vor zu beschließen: 
 
     a) Aufhebung der Ermächtigung vom 21. 
        März 2019 
     Die unter TOP 10 der Hauptversammlung vom 
     21. März 2019 beschlossene Ermächtigung des 
     Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen wird 
     aufgehoben. 
 
     b) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
        oder Wandelschuldverschreibungen und 
        zum Ausschluss des Bezugsrechts auf 
        diese Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen 
     aa) Allgemeines 
     Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. 
     März 2025 einmalig oder mehrmals auf den 
     Inhaber lautende Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
     '*Schuldverschreibungen*') im 
     Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
     150.000.000,00 mit oder ohne 
     Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
     Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen 
     '*Inhaber*') von 
     Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte 
     oder -pflichten sowie von 
     Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte 
     oder -pflichten für auf den Inhaber 
     lautende Aktien der Gesellschaft mit einem 
     anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe 
     von je EUR 1,00 nach näherer Maßgabe 
     der Bedingungen der Schuldverschreibungen 
     zu gewähren oder aufzuerlegen. Die 
     Schuldverschreibungen können in Euro oder - 
     unter Begrenzung auf den entsprechenden 
     Gegenwert - in einer ausländischen 
     gesetzlichen Währung, beispielsweise eines 
     OECD-Landes, begeben werden. Sie können 
     auch durch ein nachgeordnetes 
     Konzernunternehmen der Gesellschaft 
     ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der 
     Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
     Garantie für diese Schuldverschreibungen zu 
     übernehmen, deren Inhabern Options- oder 
     Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den 
     Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft 
     mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
     in Höhe von je EUR 1,00 zu gewähren oder 
     aufzuerlegen und weitere für eine 
     erfolgreiche Ausgabe erforderliche 
     Erklärungen abzugeben und Handlungen 
     vorzunehmen. Die Schuldverschreibungen 
     können auch gegen Erbringen einer 
     Sachleistung, insbesondere gegen 
     Beteiligungen an anderen Unternehmen, 
     ausgegeben werden. Die 
     Schuldverschreibungen werden in 
     Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
     bb) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
     Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
     Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
     zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den 
     Aktionären in der Weise eingeräumt werden, 
     dass die Schuldverschreibungen von einem 
     oder mehreren Kreditinstituten oder einem 
     oder mehreren den Kreditinstituten nach § 
     186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 28, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

Unternehmen mit der Verpflichtung 
     übernommen werden, sie den Aktionären zum 
     Bezug anzubieten. Werden 
     Schuldverschreibungen von einer 
     Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
     ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
     Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für 
     ihre Aktionäre nach Maßgabe des 
     vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
     Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats 
     Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
     Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
     Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und 
     das Bezugsrecht auch insoweit 
     auszuschließen, wie es erforderlich 
     ist, damit denjenigen, denen bereits zuvor 
     ausgegebene Options- oder Wandlungsrechte 
     oder -pflichten zustehen oder auferlegt 
     sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
     eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach 
     Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
     oder bei Erfüllung der Options- oder 
     Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
     würde. 
     Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
     Barzahlung ausgegebene 
     Schuldverschreibungen, die mit Options- 
     und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht 
     ausgegeben werden, vollständig 
     auszuschließen, sofern der Vorstand 
     nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
     Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag 
     der Schuldverschreibungen ihren nach 
     anerkannten, insbesondere 
     finanzmathematischen Methoden ermittelten 
     hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
     unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
     Ausschluss des Bezugsrechts gilt für 
     Schuldverschreibungen mit Options- oder 
     Wandlungsrecht oder -pflicht auf 
     Inhaberaktien mit einem anteiligen Betrag 
     am Grundkapital, der insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, 
     noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
     Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
     Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 
     %-Grenze ist der anteilige Betrag am 
     Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien 
     entfällt, die unter Bezugsrechtsausschluss 
     seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur 
     unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgenden 
     bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
     Wandlungsrecht und/oder -pflicht entweder 
     aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands 
     zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer 
     bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als 
     erworbene eigene Aktien in entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     veräußert worden sind. 
     Soweit Schuldverschreibungen gegen 
     Sachleistung ausgegeben werden, ist der 
     Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     ebenfalls berechtigt, das Bezugsrecht 
     auszuschließen, sofern der Wert der 
     Sachleistung in einem angemessenen 
     Verhältnis zu dem gemäß vorstehendem 
     Absatz zu ermittelnden Marktwert der 
     Schuldverschreibungen steht. 
     cc) Wandlungsrecht 
     Im Falle der Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
     können die Inhaber ihre 
     Schuldverschreibungen nach Maßgabe der 
     Anleihebedingungen in Aktien der 
     Gesellschaft umtauschen. Der anteilige 
     Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
     auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag 
     der Schuldverschreibung oder einen 
     niedrigeren Ausgabepreis nicht übersteigen. 
     Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
     Division des Nennbetrags einer 
     Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
     Wandlungspreis für eine Aktie der 
     Gesellschaft, der gemäß lit. ff) zu 
     bestimmen ist. Das Umtauschverhältnis kann 
     sich auch durch Division des unter dem 
     Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
     Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
     Wandlungspreis für eine Aktie der 
     Gesellschaft ergeben. Das 
     Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl 
     auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
     eine in bar zu leistende Zuzahlung 
     festgelegt werden. Im Übrigen kann 
     vorgesehen werden, dass Spitzen 
     zusammengelegt und/oder in Geld 
     ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen 
     können auch ein variables 
     Umtauschverhältnis vorsehen. §§ 9 Abs. 1, 
     199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
     dd) Optionsrecht 
     Im Falle der Ausgabe von 
     Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
     Schuldverschreibung ein oder mehrere 
     Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
     nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
     festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug 
     von Aktien der Gesellschaft gegen Zahlung 
     des Optionspreises berechtigen. Die 
     Optionsbedingungen können auch vorsehen, 
     dass der Optionspreis ganz oder teilweise 
     durch Übertragung von 
     Schuldverschreibungen und gegebenenfalls 
     durch eine bare Zuzahlung erfüllt werden 
     kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
     der je Schuldverschreibung zu beziehenden 
     Aktien darf den Nennbetrag der 
     Schuldverschreibung oder einen niedrigeren 
     Ausgabepreis nicht übersteigen. Soweit sich 
     Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
     vorgesehen werden, dass diese Bruchteile 
     nach Maßgabe der Options- bzw. 
     Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
     Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
     aufaddiert werden können. §§ 9 Abs. 1, 199 
     Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
     ee) Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
     Die Anleihebedingungen können auch eine 
     Wandlungs- bzw. Optionspflicht vorsehen. In 
     diesem Fall kann die Gesellschaft in den 
     Anleihebedingungen berechtigt werden, eine 
     etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag 
     der Schuldverschreibungen und dem Produkt 
     aus dem Umtauschverhältnis und einem in den 
     Anleihebedingungen näher zu bestimmenden 
     Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des 
     Pflichtumtauschs ganz oder teilweise in bar 
     auszugleichen. Als Börsenpreis ist bei der 
     Berechnung im Sinne des vorstehenden Satzes 
     mindestens 80 % des für die Untergrenze des 
     Wandlungspreises gemäß lit. ff) 
     relevanten Börsenkurses der Aktie 
     anzusetzen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG 
     bleiben unberührt. 
     ff) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
     Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
     Optionspreis für eine Inhaberaktie muss 
     entweder mindestens 80 % des 
     volumengewichteten durchschnittlichen 
     Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft 
     gleicher Ausstattung im XETRA-Handel (oder 
     einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
     den zehn Börsenhandelstagen an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der 
     Beschlussfassung durch den Vorstand über 
     die Begebung der Schuldverschreibung 
     betragen oder - für den Fall der Einräumung 
     eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
     volumengewichteten durchschnittlichen 
     Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im 
     XETRA-Handel der Frankfurter 
     Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
     Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, 
     mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
     erforderlich sind, damit der Options- bzw. 
     Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 
     2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden 
     kann, entsprechen. 
     gg) Verwässerungsschutz 
     Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die 
     Anleihebedingungen der 
     Schuldverschreibungen 
     Verwässerungsschutzklauseln (d.h. 
     insbesondere eine Ermäßigung des 
     Options- und/oder Wandlungspreises) für den 
     Fall vorsehen, dass die Gesellschaft 
     während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
     das Grundkapital erhöht oder weitere 
     Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw. 
     sonstige Optionsrechte gewährt oder 
     garantiert und den Inhabern von Wandlungs- 
     oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem 
     Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
     Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
     bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht 
     zustünde. Die Ermäßigung des Options- 
     und/oder Wandlungspreises kann auch durch 
     eine Barzahlung bei Ausübung des Options- 
     und/oder Wandlungsrechts und/oder bei der 
     Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt 
     werden. Die Bedingungen können auch für 
     andere Maßnahmen der Gesellschaft, die 
     zu einer Verwässerung des Werts der 
     Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder 
     -pflichten führen können, eine wertwahrende 
     Anpassung des Wandlungs- bzw. 
     Optionspreises vorsehen. 
     Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
     können darüber hinaus für den Fall der 
     Kapitalherabsetzung oder anderer 
     außerordentlicher Maßnahmen oder 
     Ereignisse (z.B. ungewöhnlich hohe 
     Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) 
     eine Anpassung der Options- oder 
     Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. 
     Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte 
     kann eine marktübliche Anpassung des 
     Options- oder Wandlungspreises vorgesehen 
     werden. In jedem Fall darf der anteilige 
     Betrag des Grundkapitals der je 
     Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
     den Nennbetrag der Schuldverschreibung oder 

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January 28, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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