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(2)

DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.03.2020 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Carl Zeiss Meditec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 24.03.2020 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-02-11 / 16:35 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Carl Zeiss Meditec AG Jena - ISIN: DE 0005313704 - 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden 
hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 24. 
März 2020, um 10:00 Uhr, 
im congress centrum neue weimarhalle, UNESCO-Platz 1, 
99423 Weimar, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. 
   September 2019 sowie der Lageberichte für die 
   Carl Zeiss Meditec AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 1. Oktober 2018 bis 30. 
   September 2019, jeweils mit dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315 a Abs. 1 HGB, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und des Berichts des 
   Aufsichtsrats 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet 
   unter 
 
   http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
   eingesehen werden. Ferner werden sie in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   entfällt damit. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2018/2019 sollen EUR 0,65 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
   ausgeschüttet werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018/2019 in 
   Höhe von EUR 319.767.498,89 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   1. Zahlung einer Dividende von EUR 0,65 je 
   Stückaktie für 89.440.570 Stückaktien: EUR 
   58.136.370,50. 
 
   2. Vortrag des verbleibenden Gewinns auf neue 
   Rechnung: EUR 261.631.128,39. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, somit am 27. März 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018/19* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018/19 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/19* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018/19 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/20* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
   der Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
   die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019/20 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Mit Ablauf der Hauptversammlung vom 24. März 
   2020 endet die Amtszeit des als Vertreterin 
   der Anteilseigner gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieds Frau Tania von der 
   Goltz. 
 
   Der Aufsichtsrat der Carl Zeiss Meditec AG 
   setzt sich bisher nach den §§ 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 
   11 Abs. 1 der Satzung aus vier von den 
   Anteilseignern und zwei von den Arbeitnehmern 
   zu wählenden Mitgliedern zusammen. In der 
   Hauptversammlung am 19. März 2019 wurde 
   beschlossen, die Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder von sechs auf neun zu 
   erhöhen. Der Vorstand wurde angewiesen, die 
   entsprechende Satzungsänderung so zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden, 
   dass eine Eintragung im Handelsregister in den 
   ersten beiden Wochen des Monats März 2020 
   erreicht werden kann. Nach Eintragung dieser 
   Satzungsänderung wird sich der Aufsichtsrat 
   der Carl Zeiss Meditec AG nach den §§ 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG 
   sowie § 11 Abs. 1 der Satzung aus sechs von 
   den Anteilseignern und drei von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammensetzen. 
 
   Der Aufsichtsrat unterstützt die Zielsetzung 
   des Gesetzes für die gleichberechtigte 
   Teilhabe von Frauen und Männern an 
   Führungspositionen sowie die Empfehlungen des 
   Corporate Governance Kodex und hat daher eine 
   Geschlechterquote im Aufsichtsratsgremium von 
   mindestens 30% beschlossen (entspricht zwei 
   von sechs Sitzen), die bereits zum Ablauf des 
   Geschäftsjahres 2014/15 erfüllt war und in 
   diesem Beschlussvorschlag berücksichtigt ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
   des Vorschlags des Nominierungsausschusses und 
   unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat am 
   17. September 2015 für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele - vor, 
 
   Frau Tania von der Goltz, Senior Vice 
   President Global Financial Strategy bei 
   Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Bad 
   Homburg, wohnhaft in Bad Homburg. 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung 
   vom 24. März 2020 bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis 30. 
   September 2024 beschließt, als 
   Vertreterin der Anteilseigner in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Frau von der Goltz ist kein Mitglied in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   verfügt auch nicht über ein Mandat in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Nach Ansicht des Aufsichtsrats steht Frau von 
   der Goltz in keinen persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zur Carl Zeiss 
   Meditec AG oder deren Konzernunternehmen, den 
   Organen der Carl Zeiss Meditec AG oder einem 
   wesentlich an der Carl Zeiss Meditec AG 
   beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 
   des Corporate Governance Kodex offenzulegen 
   wären. Zudem hat sich der Aufsichtsrat 
   vergewissert, dass Frau von der Goltz den für 
   die Wahrnehmung der 
   Aufsichtsratsmitgliedschaft zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
7. *Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   In der Hauptversammlung vom 19. März 2019 
   wurde beschlossen, die Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder von sechs auf neun zu 
   erhöhen. Der Vorstand wurde angewiesen, die 
   entsprechende Satzungsänderung so zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden, 
   dass eine Eintragung im Handelsregister in den 
   ersten beiden Wochen des Monats März 2020 
   erreicht werden kann. Nach Eintragung dieser 
   Satzungsänderung wird sich der Aufsichtsrat 
   der Carl Zeiss Meditec AG nach den §§ 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG 
   sowie § 11 Abs. 1 der Satzung aus sechs von 
   den Anteilseignern und drei von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammensetzen. Entsprechend sind zwei weitere 
   Aufsichtsratsmitglieder von den Anteilseignern 
   zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat unterstützt die Zielsetzung 
   des Gesetzes für die gleichberechtigte 
   Teilhabe von Frauen und Männern an 
   Führungspositionen sowie die Empfehlungen des 
   Corporate Governance Kodex und hat daher eine 
   Geschlechterquote im Aufsichtsratsgremium von 
   mindestens 30% beschlossen (entspricht zwei 
   von sechs Sitzen), die bereits zum Ablauf des 
   Geschäftsjahres 2014/15 erfüllt war und nach 
   Eintragung der vorgenannten Satzungsänderung 
   von drei von neun Sitzen, die in diesem 
   Beschlussvorschlag berücksichtigt ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
   des Vorschlags des Nominierungsausschusses und 
   unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat am 
   17. September 2015 für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele - vor, 
 
   Herrn Dr. Karl Lamprecht, Mitglied des 
   Vorstands der Carl Zeiss AG, Oberkochen, 
   wohnhaft in Aalen 
 
   und 
 
   Frau Isabel De Paoli, Executive Vice President 
   - Chief Strategy Officer der Merck KgaA, 
   Darmstadt, wohnhaft in Kelkheim (Taunus) 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung 
   vom 24. März 2020 - jedoch frühestens mit 
   Wirkung ab Eintragung der oben genannten 
   Satzungsänderung - bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis 30. 
   September 2024 beschließt, als Vertreter 
   und Vertreterin der Anteilseigner in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Ergänzungswahlen zum 
   Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit dem 
   Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege 
   der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Angaben gem. § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG zu 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften 
   in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   Herr Dr. Karl Lamprecht 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 11, 2020 10:35 ET (15:35 GMT)

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -2-

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren 
   Kontrollgremien in Unternehmen der Carl Zeiss 
   Gruppe: 
 
   * Vorsitzender des Aufsichtsrates der Carl 
     Zeiss Jena GmbH, Jena, Deutschland 
   * Vorsitzender des Aufsichtsrates der Carl 
     Zeiss SMT GmbH, Oberkochen, Deutschland 
   * Vorsitzender des Board of Directors der 
     tooz technologies, Inc., Aalen, 
     Deutschland 
 
   Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen jeweils außerhalb 
   der Carl Zeiss Gruppe: 
 
   * Vorsitzender des Hochschulrates der 
     Hochschule Aalen, Aalen, Deutschland 
 
   Frau Isabel De Paoli ist kein Mitglied in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   verfügt auch nicht über ein Mandat in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen sowohl 
   Herr Dr. Karl Lamprecht als auch Frau Isabel 
   De Paoli in keinen persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zur Carl Zeiss 
   Meditec AG oder deren Konzernunternehmen, den 
   Organen der Carl Zeiss Meditec AG oder einem 
   wesentlich an der Carl Zeiss Meditec AG 
   beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 
   des Corporate Governance Kodex offenzulegen 
   wären. Zudem hat sich der Aufsichtsrat 
   vergewissert, dass sowohl Herr Dr. Karl 
   Lamprecht als auch Frau Isabel De Paoli den 
   für die Aufsichtsratsmitgliedschaft zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   *Weitere Angaben und Hinweise: Angaben zu den 
   unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 zur 
   Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
   Frau Tania von der Goltz 
 
   Senior Vice President Global Financial 
   Strategy, Fresenius Medical Care AG & Co. 
   KGaA, Bad Homburg 
 
   Tania von der Goltz begann ihre berufliche 
   Laufbahn 1995 bei der Fresenius AG, Bad 
   Homburg, als Manager Group Consolidation. Zwei 
   Jahre später wurde sie kurz nach der Gründung 
   der Fresenius Medical Care AG zum Senior 
   Manager Corporate Finance und im Jahr 2000 zum 
   Director Corporate Finance & Tax ernannt, wo 
   sie in den globalen M&A und 
   Finanztransaktionen eingebunden war. 2001 
   übernahm Frau von der Goltz als Vice President 
   Finance & Controlling für drei Jahre die 
   kaufmännische Leitung der Region 
   Lateinamerika. Im Anschluss wurde ihr 2004 die 
   Verantwortung des Konzernbereichs Financial & 
   Tax Strategy übertragen und sie wirkte bei der 
   Umwandlung des Fresenius Medical Care Konzerns 
   von einer 'AG' in eine 'AG & Co. KGaA' sowie 
   zahlreichen Maßnahmen der 
   Eigenkapitalfinanzierung mit. 
 
   2009 übernahm Frau von der Goltz den 
   Konzernbereich Global Financial Strategy, den 
   sie heutzutage als Senior Vice President 
   verantwortet. Die Leitung des globalen 
   Akquisitions- und Investitionskomitees ist ihr 
   unterstellt. 2018 wurde ihr zusätzlich als 
   Vice Chairwoman die Mitverantwortung des 
   globalen Effizienzprogramms (GEP II) des 
   Fresenius Medical Care Konzerns übertragen. 
 
   Tania von der Goltz wurde 1968 in Bad Homburg 
   geboren. Sie absolvierte eine Ausbildung zur 
   Bankkauffrau an der Bayrischen Vereinsbank in 
   Frankfurt und studierte im Anschluss 
   Betriebswirtschaftslehre an der J.W. 
   Goethe-Universität in Frankfurt. 
 
   Herr Dr. Karl Lamprecht 
 
   Dr. Karl Lamprecht ist seit 2018 Mitglied des 
   Vorstands der ZEISS Gruppe. Er betreut die 
   Bereiche Human Resources, Patente, Digital 
   Innovation, die Shared Production Unit und das 
   Venture Board. Nach einstimmigem Beschluss des 
   Aufsichtsrats wird Karl Lamprecht zum 01. 
   April 2020 neuer Vorstandsvorsitzender der 
   ZEISS Gruppe. Karl Lamprecht wurde am 19. 
   November 1964 in Zell am See geboren. Er 
   studierte Physik an der Universität Innsbruck 
   und schloss sein Studium 1990 als Mag. rer. 
   nat. ab. 1993 promovierte er an der Fakultät 
   für Physik der Universität Innsbruck zum Dr. 
   rer. nat. Sein MBA Studium an der Graduate 
   School of Business der University of Chicago 
   schloss er 1995 ab. 
 
   Stationen seiner beruflichen Laufbahn: 
 
   * 2018 Berufung in den Vorstand der ZEISS 
     Gruppe 
   * 2017 Leiter der Business Group 
     Semiconductor Manufacturing Technology und 
     Vorsitzender der Geschäftsführung der Carl 
     Zeiss Semiconductor Manufacturing 
     Technology GmbH 
   * 2015 Mitglied der Leitung der Business 
     Group Semiconductor Manufacturing 
     Technology sowie Leiter der Strategischen 
     Geschäftseinheit Semiconductor 
     Manufacturing Optics 
   * 2008 Leiter der Strategischen 
     Geschäftseinheit Laser Optics und 
     Geschäftsführer der Carl Zeiss Laser 
     Optics GmbH 
   * 2005 Eintritt bei ZEISS als Leiter 
     Strategic Business Development bei der 
     Carl Zeiss Semiconductor Manufacturing 
     Technology AG 
   * 2002 Investment Director bei AdAstra 
     Venture Consult GmbH, München 
   * 1995 Berater bei McKinsey & Company, Inc., 
     München 
 
   Frau Isabel De Paoli 
 
   Isabel De Paoli ist seit 2006 für die Merck 
   KGaA, Darmstadt, tätig. Seit 2016 ist sie 
   Executive Vice President - Chief Strategy 
   Officer der Merck KGaA, Darmstadt. In dieser 
   Funktion ist Frau De Paoli für die Entwicklung 
   und Durchführung aller Themen im Bereich 
   Konzernstrategie, mit besonderem Schwerpunkt 
   auf langfristiger Portfolio- und 
   Geschäftsstrategie, zuständig. Die Leitung 
   langfristiger Technologie- und 
   Innovationsvorhaben mit Schwerpunkt auf 
   digitaler Transformation, Ventures und 
   Geschäftsaufbau, derzeit mit einem 
   Investitionsvolumen von über 300 Millionen 
   Euro in Corporate Ventures und Aufbau mehrerer 
   digitaler und wissenschaftlicher Unternehmen 
   mit hohem Umsatzpotenzial hat sie ebenfalls 
   inne. 
 
   Isabel De Paoli wurde im September 1974 
   geboren. Sie studierte Verfahrenstechnik an 
   der Universidade Estadual de Campinas, 
   Campinas Sao Paulo, Brasilien, mit dem 
   Spezialgebiet biologische Verfahrenstechnik. 
   Beginnend im Jahr 2000 bis 2002 studierte 
   Isabel De Paoli an der Technischen Universität 
   Hamburg-Harburg im Spezialgebiet biologische 
   Verfahrenstechnik und Biotechnologie und 
   schloss mit dem Master of Science in Process 
   Engineering ab. Parallel dazu absolvierte Frau 
   De Paoli ein Management Programm im Bereich 
   Betriebswirtschaft am NIT Northern Institute 
   of Technology Management, Hamburg. 
 
   Isabel De Paoli besitzt die brasilianische und 
   die italienische Staatsbürgerschaft und 
   spricht Portugiesisch als Muttersprache und 
   hervorragend Englisch und Deutsch. 
 
   Stationen ihrer beruflichen Laufbahn: 
 
   * 2016 Executive Vice President - Chief 
     Strategy Officer Merck KGaA, Darmstadt 
   * 2016 Senior Vice President - Head of Group 
     Communications Merck KGaA, Darmstadt 
   * 2012 Senior Director - Head of Group 
     Strategy Merck KGaA, Darmstadt 
   * 2009 Director - Head of Global Strategic 
     Planning Oncology Merck KGaA, Darmstadt 
   * 2006 Eintritt bei Merck als Senior Manager 
     Business Development Chemicals, Merck 
     KGaA, Darmstadt 
   * 2004 Private Equity Investment Manager bei 
     Permira Beteiligungsberatung GmbH, 
     Frankfurt 
   * 2002 Management Consultant bei The Boston 
     Consulting Group, München 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung der 
   Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien und zu 
   deren Verwendung auch unter Ausschluss des 
   gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie 
   Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
   Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
   Die durch die Hauptversammlung vom 18. März 
   2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien ist zum 17. März 2020 
   befristet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 23. 
   März 2025 eigene Aktien der Gesellschaft zu 
   jedem zulässigen Zweck im Rahmen der 
   gesetzlichen Beschränkungen und nach 
   Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
   erwerben. 
 
   b) Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
   Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 
   8.940.000,00 beschränkt, das sind weniger als 
   10 % des bestehenden Grundkapitals. Die 
   Ermächtigung kann unmittelbar durch die 
   Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft 
   beauftragte Dritte ganz oder in mehreren 
   Teilbeträgen im Rahmen der vorgenannten 
   Beschränkung ausgeübt werden. Auf die 
   erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
   eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
   Gesellschaft befinden und ihr nach den §§ 71 a 
   ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
   mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
   c) Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von 
   der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Schlusskurs 
   im Xetra-Handelssystem (bzw. einem das 
   Xetra-System ersetzenden vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse am vorangegangenen Börsentag 
   um nicht mehr als 10 % über- bzw. 
   unterschreiten. 
 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
   Gesellschaft, die aufgrund vorstehender 
   Ermächtigung erworben werden, Arbeitnehmern 
   der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft 
   im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
   Unternehmen zum Erwerb anzubieten. 
 
   e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 11, 2020 10:35 ET (15:35 GMT)

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -3-

Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
   Gesellschaft, die aufgrund vorstehender 
   Ermächtigung erworben werden, als 
   (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb 
   von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen 
   oder Unternehmensteilen sowie von sonstigen 
   Vermögensgegenständen, z.B. Grundstücken oder 
   Gebäuden oder Forderungen gegen die 
   Gesellschaft oder mit ihr im Sinne der §§ 15 
   ff. AktG verbundener Unternehmen zu verwenden. 
 
   f) Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die 
   eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die 
   Einziehung und ihre Durchführung eines 
   weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
   bedürfen. Die Einziehung kann auch nach § 237 
   Absatz 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung 
   in der Weise erfolgen, dass sich durch die 
   Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien 
   der Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 
   8 Absatz 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird 
   gemäß § 237 Absatz 3 Nr. 3, 2. Hs. AktG 
   ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in 
   der Satzung entsprechend anzupassen. Die 
   Einziehung kann auch mit einer 
   Kapitalherabsetzung verbunden werden; in 
   diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das 
   Grundkapital um den auf die eingezogenen 
   Aktien entfallenden anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der 
   Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der 
   Satzung entsprechend anzupassen. 
 
   g) Die unter lit. d), e) und f) genannten 
   Ermächtigungen können ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln 
   oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
   h) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit 
   ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
   den vorstehenden Ermächtigungen in lit. d) und 
   e) verwendet werden. 
 
   *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener 
   Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
   Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 8 einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei 
   der Veräußerung eigener Aktien zu 
   erstatten. Der Bericht liegt vom Tage der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Göschwitzer 
   Straße 51 - 52, 07745 Jena, zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Er kann 
   ebenfalls im Internet unter 
 
   http://www.meditec.zeiss.de/hv 
 
   eingesehen werden. Auf Verlangen wird dieser 
   Bericht jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos übersandt. 
 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen 
   Aktien soll in den folgenden Fällen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   erfolgen können: 
 
   Die Gesellschaft soll in der Lage sein, 
   Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft und mit ihr verbundener 
   Unternehmen auszugeben. Die Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien ist vom Gesetzgeber 
   erwünscht und daher in mehrfacher Weise 
   erleichtert. Die Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien dient der Integration der 
   Arbeitnehmer und fördert die Übernahme 
   von Mitverantwortung und Stabilität der 
   Belegschaft. Die Gesellschaft soll auch in der 
   Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu 
   haben, um diese als (Teil-)Gegenleistung im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
   beim Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen oder 
   Unternehmensteilen verwenden zu können. Der 
   internationale Wettbewerb und die 
   Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
   zunehmend diese Form der Gegenleistung. Ebenso 
   soll die Möglichkeit bestehen, die eigenen 
   Aktien beim Erwerb von sonstigen 
   Vermögensgegenständen, z.B. Grundstücken oder 
   Gebäuden oder Forderungen gegen die 
   Gesellschaft oder mit ihr im Sinne der §§ 15 
   ff. AktG verbundener Unternehmen verwenden zu 
   können. Verlangt in diesen Fällen der 
   Veräußerer anstelle von Geld eine 
   Beteiligung an der Gesellschaft in Form von 
   Aktien, kann die Verwendung eigener Aktien den 
   Erwerb erleichtern. 
 
   Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft daher den notwendigen Spielraum 
   geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen oder 
   anderen Vermögenswerten schnell und flexibel 
   ausnutzen zu können. Dem trägt der 
   vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre Rechnung, da eigene Aktien im 
   Bedarfsfall als 'Tauschwährung' genutzt werden 
   können. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 
   Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung 
   des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen 
   Aktien am Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft orientieren. Eine schematische 
   Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht 
   vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch 
   Schwankungen des Börsenkurses infrage zu 
   stellen. 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils 
   Bericht über eine Ausnutzung der Ermächtigung 
   erstatten. 
9. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 22 
   der Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Nach § 22 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der 
   derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 
   1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts ein in 
   Textform und in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Um ein Abweichen der 
   Regelungen zu diesem Nachweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts 
   in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll 
   bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst 
   ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
    § 22 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '§ 22 
    Teilnahmerecht 
 
    (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
    und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
    die Aktionäre berechtigt, die sich unter 
    Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur 
    Hauptversammlung angemeldet haben. Die 
    Anmeldung muss der Gesellschaft unter der 
    in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
    Adresse in Textform und in deutscher oder 
    englischer Sprache mindestens sechs Tage 
    vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der 
    Tag des Zugangs und der Tag der 
    Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. 
 
    (2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
    Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist 
    ein Nachweis des Anteilsbesitzes in 
    Textform durch den Letztintermediär 
    gemäß den rechtlichen Anforderungen 
    erforderlich. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
    21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
    beziehen und muss der Gesellschaft unter 
    der in der Einberufung mitgeteilten Adresse 
    mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung 
    zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der 
    Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
    sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
    oder für die Ausübung des Stimmrechts als 
    Aktionär nur, wer den Nachweis form- und 
    fristgerecht erbracht hat.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung so zum 
   Handelsregister zur Eintragung anzumelden, 
   dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 
   3. September 2020 erfolgt. 
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 
    Abs. 4 S. 2 AktG und dessen Bedeutung)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen 
berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, d.h. am Dienstag, den 03. März 2020, 
00:00 Uhr, (Nachweisstichtag) Aktionäre der 
Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich gemäß § 
22 der Satzung zur Hauptversammlung anmelden. Die 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 11, 2020 10:35 ET (15:35 GMT)

der Textform und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen. Für den Nachweis der Berechtigung 
reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
aus. 
 
Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene 
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 
Ablauf des Dienstags, den 17. März 2020 (24:00 Uhr), 
bei der nachfolgend genannten Anmeldestelle zugehen: 
 
Carl Zeiss Meditec AG 
c/o Commerzbank AG 
GS-BM General Meetings 
60261 Frankfurt am Main 
Telefax +49 (0) 69 / 136 26351 
E-Mail: generalmeetings@commerzbank.com 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der 
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag 
ist im Übrigen kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle 
werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der 
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die 
Anmeldestelle unter der vorgenannten Adresse Sorge zu 
tragen. 
 
III. *Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch 
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
Kreditinstitut oder Intermediär, einen 
Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, 
vertreten lassen und ihr Stimmrecht durch den 
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 
AktG der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG 
erteilt wird. Aktionäre können für die 
Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular benutzen, 
das sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten; 
möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 
135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, 
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder 
geschäftsmäßig Handelnde) ist die 
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss 
zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem 
zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. 
 
Vollmachten allgemein können der Gesellschaft wahlweise 
per Post, per Telefax oder elektronisch (per E-Mail) 
übermittelt werden: 
 
Carl Zeiss Meditec AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München, Deutschland 
Fax: +49 (0)89 / 88 96 906-55 
E-Mail: meditec.zeiss@better-orange.de 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären 
an, dass sie sich durch weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter, welche von der Gesellschaft 
benannt werden, vertreten lassen können. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist 
die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur 
Ausübung anderer Aktionärsrechte, wie etwa dem Stellen 
von Fragen oder Anträgen oder der Abgabe von 
Erklärungen, stehen die Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Verfügung. Auch an einer Abstimmung über weitergehende 
Gegenanträge und sonstige während der Hauptversammlung 
gestellte Anträge können die Stimmrechtsvertreter nicht 
teilnehmen. Sie werden sich in diesen Fällen der Stimme 
enthalten. Vollmacht und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen bis 
spätestens zum Ablauf des Montag, den 23. März 2020, 
bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft unter 
der folgenden Adresse eingehen: 
 
Carl Zeiss Meditec AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München, Deutschland 
Fax: +49 (0)89 / 88 96 906-55 
E-Mail: meditec.zeiss@better-orange.de 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie 
ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
erhalten die Aktionäre nach der oben beschriebenen 
form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung von ihrer 
Depotbank. Informationen zur Stimmrechtsvertretung 
stehen den Aktionären auch unter der Internetadresse 
 
http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
zur Verfügung. Persönliche Auskunft erhalten unsere 
Aktionäre montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 
17.00 Uhr unter der Telefon-Nummer +49 (0) 89 / 88 96 
906-20. 
 
Auf der Internetseite 
 
http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
können Aktionäre Formulare für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht herunterladen. Ein 
Vollmachtsformular findet sich außerdem auf der 
Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. 
 
IV. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
    Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
89.440.570,00 und ist eingeteilt in 89.440.570 
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung daher 89.440.570. 
 
V. *Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, 
   Auskunftsverlangen* 
 
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, 
§ 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG; weitergehende 
Erläuterungen sind im Internet unter 
 
http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
abrufbar. 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB 
(d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an 
den Vorstand der Carl Zeiss Meditec AG zu richten und 
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs 
nicht mitzurechnen ist, also spätestens bis zum 
Samstag, den 22. Februar 2020, bis 24:00 Uhr. 
Entsprechende Verlangen sind an folgende Adresse zu 
richten: 
 
Carl Zeiss Meditec AG 
- Vorstand - 
Göschwitzer Straße 51 - 52 
07745 Jena 
 
E-Mail: sebastian.frericks@zeiss.com (mit 
qualifizierter elektronischer Signatur) 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber 
einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der 
gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, 
soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, 
auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das 
Ergänzungsverlangen, halten. Die Regelung des § 121 
Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung. (§§ 122 
Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, § 122 Abs. 3 AktG sowie § 70 
AktG). 
 
*Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 
127 AktG* 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
Anträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten stellen 
sowie Wahlvorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern 
übersenden. 
 
Anträge von Aktionären einschließlich des Namens 
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung werden den in § 125 Abs. 1 
bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen 
Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es 
verlangen) zugänglich gemacht, wenn der Aktionär 
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der 
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten 
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 11, 2020 10:35 ET (15:35 GMT)

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