DGAP-News: Burgenland Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Burgenland Holding AG: Einberufung zu der am Freitag, 13. März 2020, um
10:15 Uhr im Technologiezentrum Eisenstadt, Marktstraße 3, 7000
Eisenstadt, stattfindenden 31. ordentlichen Hauptversammlung der Burgenland
Holding Aktiengesellschaft
2020-02-13 / 08:00
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Burgenland Holding Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Eisenstadt
FN 126613 x
ISIN: AT0000640552
*Einberufung*
zu der am Freitag, 13. März 2020, um 10:15 Uhr im Technologiezentrum
Eisenstadt, Marktstraße 3, 7000 Eisenstadt, stattfindenden
*31. ordentlichen Hauptversammlung der Burgenland Holding
Aktiengesellschaft*
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des
Corporate-Governance-Berichts des Vorstands mit dem Bericht des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018/19 sowie des Vorschlags für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30.
September 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018/19.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2018/19.
5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
2019/20.
6. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze
für die Bezüge der Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats.
*Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4
AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)*
Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 bis 4 AktG spätestens ab dem
21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 21. Februar 2020, auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.buho.at [1] abrufbar:
- die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen,
- die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu
den Tagesordnungspunkten 2 bis 4,
- die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 5
und 6,
- die Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder der Burgenland Holding
Aktiengesellschaft und
- die Vergütungspolitik für Aufsichtsratsmitglieder der Burgenland Holding
Aktiengesellschaft.
Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollständige Text dieser
Einberufung, die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer
Vollmacht sowie alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im
Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar.
*Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§
106 Z 5 AktG)*
*Ergänzung der Tagesordnung*
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent
des Grundkapitals erreichen, in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) verlangen, dass
Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit
mindestens drei Monaten vor dem Antrag Inhaber der Aktien sein. Die
Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
untenstehenden Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Das
Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am *21. Februar 2020*, zugehen. Verlangen
nach § 109 AktG können von Aktionären in Textform an die Gesellschaft
ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden:
Per Post oder per Burgenland Holding Aktiengesellschaft
Boten: c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
Per E-Mail: anmeldung.buho@hauptversammlung.at
wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise im Format PDF, dem
E-Mail anzufügen ist
oder per SWIFT GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599,
wobei unbedingt ISIN AT0000640552 im Text
anzugeben ist
*Beschlussvorschläge zu der Tagesordnung*
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen ein Prozent
des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen
Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn
es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am *4. März 2020*, zugeht. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2
AktG.
Derartige Anträge können von Aktionären in Textform an die Gesellschaft
ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden:
Per Post oder per Burgenland Holding Aktiengesellschaft
Boten: c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 90
oder per E-Mail anmeldung.buho@hauptversammlung.at
wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise im Format PDF, dem
E-Mail anzufügen ist
Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist bei
Inhaberaktien durch Vorlage einer Depot-bestätigung gemäß § 10a AktG,
die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
erforderlichen Anteilsbesitz in Höhe von einem Prozent des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen
Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen.
*Auskunftsrecht*
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft
darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die
Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Wir bitten Sie,
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf,
zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft per
E-Mail an anmeldung.buho@hauptversammlung.at zu richten.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere
gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite
der Gesellschaft www.buho.at [2].
*Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)*
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung der übrigen Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz
am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
*(Nachweisstichtag)*, sohin nach dem Anteilsbesitz am *3. März 2020, 24:00
Uhr (MEZ)*. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und
Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG,
die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin am *10. März 2020*, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der
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February 13, 2020 02:00 ET (07:00 GMT)
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