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DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -2-

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.03.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.03.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-02-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG München ISIN DE0007501009 
(Wertpapier Kenn-Nr. 750 100) Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft 
zu der am Freitag, 27. März 2020, um 10:00 Uhr (MEZ) in der Bayerischen 
Börse, Karolinenplatz 6, 80333 München stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und 
   Konzernlageberichtes des Vorstands sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG, jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung an im 
   Internet unter 
 
   https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
   veröffentlicht und können dort eingesehen werden. Ferner werden 
   die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, 
   da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn der TTL Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-AG in Höhe von EUR 6.385.081,69 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          EUR 4.215.000,00 
   Dividende von EUR 0,20 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Vortrag auf neue Rechnung   EUR 2.170.081,69 
   Bilanzgewinn                EUR 6.385.081,69 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird 
   der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine 
   unveränderte Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, das heißt am 1. 
   April 2020 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 und des Prüfers für eine gegebenenfalls 
   erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
   und etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
   Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, wird als Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 bestellt. 
   Außerdem wird die Rödl & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Nürnberg, zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
   2020 und/oder etwaiger zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG für das 
   Geschäftsjahr 2020 oder das Geschäftsjahr 2021, soweit diese vor 
   der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 
   aufgestellt werden, bestellt. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 16 
   (Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   die Ausübung des Stimmrechts werden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 
   2019 (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Die 
   Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu 
   eingeführte § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor 
   der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Die entsprechende Anpassung in § 16 der Satzung 
   der Gesellschaft soll daher bereits beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   § 16 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   *'§ 16* 
 
   *Recht zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
   Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren 
   Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
   durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis 
   über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch 
   direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, 
   erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor 
   der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung 
   hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Dabei werden der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet. In 
   der Einberufung zur Hauptversammlung kann für die Anmeldung und 
   den Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes eine kürzere, in 
   Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst 
   ab dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister 
   anzumelden. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
sind gemäß § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren 
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und 
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, 
das ist Freitag, der *6. März 2020, 0:00 Uhr (MEZ) *(sog. 
*'Nachweisstichtag'*). Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend 
genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des Freitag, *20. März 2020 
(24:00 Uhr MEZ)* zugegangen sein: 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG 
c/o Quirin Privatbank AG 
- Hauptversammlungen - 
Bürgermeister-Smidt-Straße 76 
28195 Bremen 
Telefax: +49 (0) 421 / 897604 - 44 
E-Mail: Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de 
 
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr 
depotführendes Institut zugesandten Formulare zur 
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut 
zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung 
unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des 
Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die 
Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 14, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen 
oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung EUR 21.075.000,00 und ist in 21.075.000 
Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die jeweils ein Stimmrecht 
vermitteln. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 21.075.000. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen 
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG 
berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber 
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein 
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135 
AktG erfasste Intermediäre oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellte 
bevollmächtigt werden. 
 
Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG erfasster 
Intermediäre oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellter besteht das 
Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen 
Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem 
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Die Aktionäre, 
die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder gemäß § 135 
AktG Gleichgestellte mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
wollen, bitten wir daher, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den 
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten 
Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter 
 
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
 
Der Nachweis der gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht 
kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am 
Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der 
Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG 
c/o Better Orange IR&HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 (0) 89 - 889 69 06-55 
E-Mail: ttl@better-orange.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits 
erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen 
unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Fall 
einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Der 
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein 
eigener Ermessensspielraum zu. Der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten 
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird und 
steht auch unter 
 
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
Die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) mit den Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen spätestens bis Donnerstag, 
*26. März 2020, 18:00 Uhr (MEZ) *bei der vorstehenden Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern 
an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der 
Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, 
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung 
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens bis Dienstag, *25. Februar 2020, 
24:00 Uhr (MEZ)* zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden 
nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende 
Ergänzungsverlangen an folgende Adresse: 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG 
Vorstand 
Theresienhöhe 28/1 
80339 München 
 
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden, soweit 
sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach 
Zugang im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
Sie werden außerdem unter der Internetseite 
 
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
veröffentlicht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden. 
Vor der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich an folgende Adresse zu 
richten: 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG 
c/o Better Orange IR&HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 (0) 89 - 889 69 06-55 
E-Mail: gegenantraege@better-orange.de 
 
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung 
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung 
mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
spätestens bis Donnerstag, *12. März 2020, 24:00 Uhr (MEZ) *unter der 
vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte 
Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines 
Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG 
genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
würde. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers 
gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. 
Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann 
außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann 

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February 14, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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