DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.03.2020 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 26.03.2020 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081
Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-02-18 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Sartorius Aktiengesellschaft Göttingen ISIN
DE0007165607 und ISIN DE0007165631 Einladung
Ordentliche Hauptversammlung 2020
Wir laden die Aktionäre der Sartorius
Aktiengesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung
2020 ein: Donnerstag, 26. März 2020, 10.00 Uhr (MEZ),
Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen
*I. Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Sartorius Aktiengesellschaft und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019, des zusammengefassten
Lageberichts für die Sartorius
Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils
mit dem darin eingeschlossenen erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019
Die genannten Unterlagen sind im Internet
veröffentlicht unter der Adresse:
*www.sartorius.de/hauptversammlung*
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der Sartorius
Aktiengesellschaft*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 117.641.275,26
wie folgt zu verwenden:
Zahlung einer Dividende = EUR
von je EUR 0,70 pro 23.948.556,80
dividendenberechtigter
Stammstückaktie
Zahlung einer Dividende = EUR
von je EUR 0,71 pro 24.265.008,28
dividendenberechtigter
Vorzugsstückaktie
Vortrag auf neue EUR
Rechnung 69.427.710,18
Insgesamt: EUR
117.641.275,26
Falls sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns ändern sollte,
wird ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt
werden. Die Dividende ist am 31. März 2020
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 26.
März 2020 endet die Amtszeit des
Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. David
Ebsworth, PhD. Prof. David Ebsworth wurde
anstelle von Herrn Dr. Guido Oelkers, der mit
Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sein
Amt als Mitglied des Aufsichtsrats
niedergelegt hatte, mit Beschluss des
Amtsgerichts Göttingen mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2020 bis zum Ende der nächsten
Hauptversammlung als Vertreter der
Anteilseigner in den Aufsichtsrat bestellt.
Daher hat in der Hauptversammlung am 26. März
2020 die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
gemäß § 8 Abs. 1, 2 der Satzung der
Sartorius Aktiengesellschaft stattzufinden.
Der Aufsichtsrat der Sartorius
Aktiengesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern der
Anteilseigner und der Arbeitnehmer und
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu
mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens
vier) und zu mindestens 30 % aus Männern
(also mindestens vier) zusammen. Diese
Mindestanteile sind vom Aufsichtsrat
insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß
§ 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der
Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der
Gesamterfüllung widerspricht. Die
Anteilseigner- und die Arbeitnehmervertreter
haben jeweils die Getrennterfüllung
beschlossen. Der Aufsichtsrat ist damit
sowohl auf der Seite der
Anteilseignervertreter als auch auf der Seite
der Arbeitnehmervertreter jeweils mit
mindestens zwei Frauen und mindestens zwei
Männern zu besetzen. Diese Mindestanteile
werden unabhängig vom Ausgang der Wahl
bereits erfüllt.
Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der
Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft
nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung
derjenigen Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt;
hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Auf Empfehlung des Nominierungsausschusses
schlägt der Aufsichtsrat vor, Prof. David
Ebsworth als Vertreter der Anteilseigner mit
einer Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in
den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit dem
Kompetenzprofil des Aufsichtsrats und den
Zielen, die dieser sich für seine
Zusammensetzung gegeben hat.
Prof. David Ebsworth, wohnhaft in Overath,
ist derzeit tätig als Berater für
verschiedene Healthcare-Unternehmen und
Finanzinvestoren.
Er ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Verona Pharma plc, Großbritannien
_(börsennotiert)_ - Vorsitzender des Board
of Directors _(nicht-exekutiv)_
* Pharma Investments SA, Luxemburg -
Mitglied des Conseil d'Administration
_(nicht-exekutiv)_
* Actimed Therapeutics Ltd,
Großbritannien - Vorsitzender des
Board of Directors _(nicht-exekutiv)_
* Kyowa Kirin International plc,
Großbritannien - Mitglied des Board
of Directors _(nicht-exekutiv)_
* Opterion Health AG, Schweiz - Präsident
des Verwaltungsrats _(nicht-exekutiv)_
* Interpharma Investments Ltd, Britische
Jungferninseln - Mitglied des Board of
Directors _(nicht-exekutiv)_
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
zwischen Prof. David Ebsworth und der
Sartorius Aktiengesellschaft, deren
Konzernunternehmen, den Organen der Sartorius
Aktiengesellschaft oder einem wesentlichen an
der Sartorius Aktiengesellschaft beteiligten
Aktionär keine maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des
Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Lebenslauf von Prof. David Ebsworth, der
auch eine Übersicht über die
wesentlichen Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat enthält, findet sich in
der Anlage zu dieser Einladung.
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts 2020*
Auf Empfehlung des Auditausschusses schlägt
der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2020
zu wählen.
*II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat
die Gesellschaft 74.880.000 auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktien, aufgeteilt in je 37.440.000
Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien,
ausgegeben. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem
Zeitpunkt beträgt 37.440.000. Teilnahmeberechtigt sind
68.388.292 Stückaktien, da 3.227.776 Stamm- und
3.263.932 Vorzugsaktien von der Gesellschaft gehalten
werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine Rechte
zu.
*III. Teilnahme an der Hauptversammlung*
*1.*
*Teilnahmeberechtigung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen
Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des
Stimmrechts diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die
sich spätestens bis zum Ablauf des *19. März 2020
(24.00 Uhr (MEZ)) *unter der nachfolgend genannten
Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der
Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform
durch das depotführende Institut erstellter Nachweis
über den Anteilsbesitz erforderlich, der sich auf den
Beginn des *5. März 2020 (0.00 Uhr (MEZ), sog.
Nachweisstichtag) *zu beziehen hat und der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des *19. März 2020 (24.00 Uhr
(MEZ)) *unter der nachfolgend genannten Adresse
zugegangen sein muss. Der Nachweis bedarf der Textform
(§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer
Sprache erstellt sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
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February 18, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
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an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln: Sartorius Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per Fax: 089.889.690.633 oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de *2. * *Stimmrechtsvertretung* Vorzugsaktionäre sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur Stimmrechtsvertretung gelten daher ausschließlich für die Stammaktionäre. Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch eine depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Bei Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und anderen in § 135 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse; als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden: sartorius@better-orange.de Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.de/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet ihren Stammaktionären auch in diesem Jahr an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Sie stehen ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.de/hauptversammlung zum Herunterladen bereit. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden aus organisatorischen Gründen gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum *25. März 2020 (24.00 Uhr (MEZ), Eingang bei der Gesellschaft)* postalisch, per Fax oder per E-Mail an die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zu übermitteln. Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden mit Übersendung der Eintrittskarte übermittelt. Diese Informationen sind auch im Internet unter www.sartorius.de/hauptversammlung veröffentlicht. *3.* *Verfahren für die Abgabe durch Briefwahl* Aktionäre können ihre Stimme, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz gemäß Ziffer III.1. nachgewiesen und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form und muss spätestens bis zum Ablauf des *25. März 2020 (24.00 Uhr (MEZ))* bei der Gesellschaft eingegangen sein. Formulare zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl werden der Eintrittskarte beigefügt. Aktionäre senden diese bitte an die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zurück. Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.de/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre und andere in § 135 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen. Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf des *25. März 2020 (24.00 Uhr (MEZ))* schriftlich, in Textform oder elektronisch unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft. *4. * *Weitere Rechte der Aktionäre* *a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AktG). Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu beachten. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des *24. Februar 2020 (24.00 Uhr (MEZ))* unter folgender Anschrift zugehen: Sartorius Aktiengesellschaft Vorstand Otto-Brenner-Straße 20 37079 Göttingen *b) Anträge von Aktionären und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an: Sartorius Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per Fax: 089.889.690.633 oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zur Tagesordnung werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.sartorius.de/hauptversammlung veröffentlicht, sofern die Anträge mit Begründung bis spätestens zum Ablauf des *11. März 2020 (24.00 Uhr (MEZ))* bei der Gesellschaft eingehen. Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und
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February 18, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: -3-
seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in §
126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa
weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Vorstehende Ausführungen gelten für Vorschläge eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
von Abschlussprüfern entsprechend mit der Maßgabe,
dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Bei
Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und
von Abschlussprüfern kann eine Veröffentlichung
außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen
auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht deren
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei
Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen, auch wenn sie
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden
sind, in der Hauptversammlung mündlich gestellt
beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der
Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen,
bleibt unberührt.
*c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§
131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (zum
Beispiel keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
Nach der Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft ist
der Versammlungsleiter ermächtigt, neben dem Rederecht
auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen
zu beschränken. Der Versammlungsleiter kann
insbesondere bereits zu Beginn oder während der
Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen
Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
*5. *
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
(§ 124a AktG)*
Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
wie der Inhalt der Einberufung; eine Erläuterung, wenn
zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss
gefasst werden soll; die der Versammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen; die Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl
für jede Aktiengattung; Formulare, die bei
Stimmenabgabe durch Vertretung oder zur Briefwahl zu
verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären
nicht direkt übermittelt werden, und der Beleg über die
Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger.
*6. *
*Teilweise Übertragung*
Alle Aktionäre der Sartorius Aktiengesellschaft sowie
die interessierte Öffentlichkeit können gemäß
Bestimmung des Vorstands nach § 16 Abs. 3 der Satzung
der Sartorius Aktiengesellschaft die einleitenden
Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die
Rede des Vorstandsvorsitzenden am Donnerstag, den 26.
März 2020 ab 10.00 Uhr live im Internet unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
erfolgen.
Unter derselben Internetadresse steht nach der
Hauptversammlung eine Aufzeichnung der einleitenden
Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der
Rede des Vorstandsvorsitzenden zur Verfügung. Eine
darüber hinausgehende Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung erfolgt nicht.
Die vorstehend beschriebene Live-Übertragung der
Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
*7. *
*Informationen zum Datenschutz*
*a) Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der
personenbezogenen Daten*
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung
der Hauptversammlung personenbezogene Daten von ihren
Aktionären sowie ggf. von deren Vertretern
(insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien sowie
Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze, um ihnen die Ausübung ihrer Rechte
gemäß AktG und Satzung der Sartorius
Aktiengesellschaft im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten
ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung
sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an
der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend
erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Sartorius
Aktiengesellschaft (Otto-Brenner-Straße 20, 37079
Göttingen) verantwortliche Stelle i.S.d. Art. 4 Nr. 7
DSGVO. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten ist das AktG i.V.m. Art. 6 Abs.
1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
*b) Weitergabe der personenbezogenen Daten*
Die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
durch die Gesellschaft beauftragten Dienstleister
erhalten von der Gesellschaft nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die
Dienstleister sind verpflichtet, diese Daten
ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft zu
verarbeiten. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den
Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit
der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich
über das Teilnehmerverzeichnis.
Darüber hinaus übermittelt die Gesellschaft
personenbezogene Daten von Aktionären sowie ggf. deren
Vertretern an weitere Empfänger außerhalb des
Unternehmens, die diese Daten in eigener
Verantwortlichkeit verarbeiten, Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Dies können zum Beispiel öffentliche Stellen aufgrund
gesetzlicher Vorschriften sein.
*c) Speicherung der personenbezogenen Daten*
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange
dies gesetzlich geboten ist oder die Sartorius
Aktiengesellschaft ein berechtigtes Interesse an der
Speicherung hat, zum Beispiel aus Haftungsrisiken aus
der anwendbaren Gesetzgebung. Anschließend werden
die personenbezogenen Daten gelöscht.
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
erfassten personenbezogenen Daten beträgt die
Speicherdauer unter Beachtung gesetzlicher Nachweis-
und Aufbewahrungspflichten (z.B. im AktG, HGB,
Abgabenordnung) regelmäßig bis zu drei Jahre. Im
Aktienregister gespeicherte Daten müssen nach Verkauf
der Aktien regelmäßig noch zehn Jahre aufbewahrt
werden.
*d) Rechte im Hinblick auf personenbezogene Daten*
Betroffene haben ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese
Rechte können gegenüber der Sartorius
Aktiengesellschaft unentgeltlich über deren
Datenschutzbeauftragten unter den in Ziff. III.7.e)
genannten Kontaktdaten geltend gemacht werden.
Zudem steht betroffenen Personen ein Beschwerderecht
bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO
zu.
*e) Datenschutzbeauftragter*
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft steht
betroffenen Personen als Ansprechpartner für
datenschutzbezogene Anliegen unter nachfolgenden
Kontaktdaten zur Verfügung:
Sartorius Corporate Administration GmbH
Datenschutzbeauftragter
Otto-Brenner-Straße 20
37079 Göttingen
oder per E-Mail: datenschutz@sartorius.com
Göttingen, im Februar 2020
*Sartorius Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
*Anlage zu I.5 Wahlen zum Aufsichtsrat*
*Lebenslauf*
*Prof. David Ebsworth, PhD*, Overath
geb. 1954
*Beruflicher Werdegang:*
Seit 2015: Beratung ausgewählter Unternehmen im
Bereich Healthcare und
Finanzinvestoren sowie Angel Investor
bei ausgesuchten Firmen der
Gesundheitsbranche
Seit 2018: Mitglied des Conseil
d'Administration _(nicht-exekutiv)_
von Pharma Investments SA, Luxemburg
Seit 2018: Vorsitzender des Board of
Directors _(nicht-exekutiv)_ von
Actimed Therapeutics Ltd,
Großbritannien
Seit 2017: Mitglied des Board of
Directors _(nicht-exekutiv)_ von
Kyowa Kirin International plc,
Großbritannien
Seit 2016: Präsident des
Verwaltungsrats _(nicht-exekutiv)_
von Opterion Health AG, Schweiz
Seit 2016: Mitglied des Board of
Directors _(nicht-exekutiv)_ von
Interpharma Investments Ltd,
Britische Jungferninseln
Seit 2016: Gastprofessor, Business
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 18, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
School der University of Surrey,
Guildford, Großbritannien
Seit 2014: Vorsitzender des Board of Directors
_(nicht-exekutiv)_ von Verona Pharma
plc, Großbritannien
_(börsennotiert)_
2009-2015: Galenica AG, Schweiz
2014-2015: Projektbegleitung für den
Vorstandsvorsitzenden von Vifor
Pharma sowie von Galenica Santé bis
zum Erreichen des Ruhestandsalters
2012-2014: Vorstandsvorsitzender
sowie Vorsitzender des
Konzernleitungsausschusses (Zürich
und Bern, Schweiz)
2009-2014: Vorstandsvorsitzender von
Vifor Pharma AG sowie Mitglied des
Konzernleitungsausschusses von
Galenica AG
2003-2009: Verschiedene Positionen als
nicht-exekutiver Direktor und Berater
für Industrie und Finanzinvestoren
2002-2003: Vorstandsvorsitzender von Oxford
Glycosciences Ltd,
Großbritannien
1983-2002: Bayer AG, Deutschland
2000-2002: Präsident und
Geschäftsführer, Pharmaceuticals
1995-1999: Präsident, North American
Pharmaceutical Division
1983-1995: Verschiedene Positionen
(mit Schwerpunkt Marketing, Sales,
Business Operations)
*Ausbildung:*
* B.Sc. in Chemie und Deutsch (1976), University
of Surrey, Guildford, Großbritannien
* Ph.D. in Comparative Industrial Relations
(1980), University of Surrey, Guildford,
Großbritannien
* Dr. h.c., verliehen von der University of New
Haven, Connecticut, USA (2000)
*Wesentliche Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat:*
* Berater für verschiedene
Healthcare-Unternehmen und Finanzinvestoren
* Gastprofessor, Business School der University
of Surrey, Guildford, Großbritannien
* Mandate i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
*Mandate i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:*
* Verona Pharma plc, Großbritannien
_(börsennotiert)_ - Vorsitzender des Board of
Directors _(nicht-exekutiv)_
* Pharma Investments SA, Luxemburg - Mitglied
des Conseil d'Administration
_(nicht-exekutiv)_
* Actimed Therapeutics Ltd, Großbritannien
- Vorsitzender des Board of Directors
_(nicht-exekutiv)_
* Kyowa Kirin International plc,
Großbritannien - Mitglied des Board of
Directors _(nicht-exekutiv)_
* Opterion Health AG, Schweiz - Präsident des
Verwaltungsrats _(nicht-exekutiv)_
* Interpharma Investments Ltd, Britische
Jungferninseln - Mitglied des Board of
Directors _(nicht-exekutiv)_
2020-02-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Sartorius Aktiengesellschaft
Otto-Brenner-Str. 20
37079 Göttingen
Deutschland
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