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DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.03.2020 in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.03.2020 in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-02-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Mettlach ISIN: DE0007657207 // 
WKN: 765720 
ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723 Wir laden die Stamm- und 
Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft zu der Ordentlichen 
Hauptversammlung 
am Freitag, den 27. März 2020, um 15:00 Uhr in die Stadthalle von 
66663 Merzig/Saar, Zur Stadthalle 4, ein. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Euro 
71.909.376,00; es ist eingeteilt in 14.044.800 Stamm-Stückaktien 
und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl 
der Aktien beträgt damit 28.089.600 Stückaktien. Stimmberechtigt 
sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien, von denen jede eine Stimme 
gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
14.044.800. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen 
Stückaktien beträgt 1.683.029 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. 
 
I. *Tagesordnung:* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy 
   & Boch Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts 
   für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des nichtfinanziellen 
   Konzernberichts gemäß § 315b Abs. 3 HGB* 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen 
   können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/* 
   *finanztermine/hauptversammlung.html* 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung am 27. März 2020 zugänglich sein und 
   mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses 
   zu beschließen hat, liegen daher nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in 
   Höhe von Euro 47.305.798,82 wie folgt zu verwenden: 
 
                                  Euro 
   Ausschüttung einer Dividende 
   in Höhe von Euro 0,60 je Aktie 7.417.062,60 
   auf die 14.044.800 
   stimmrechtslosen 
   Vorzugs-Stückaktien abzüglich 
   der derzeit von der 
   Gesellschaft gehaltenen, nicht 
   dividendenberechtigten 
   1.683.029 stimmrechtslosen 
   Vorzugs-Stückaktien, insgesamt 
   Ausschüttung einer Dividende   7.724.640,00 
   in Höhe von Euro 0,55 je Aktie 
   auf die 14.044.800 Stamm- 
   Stückaktien, insgesamt 
   Verteilung an die Aktionäre    15.141.702,60 
   Vortrag auf neue Rechnung      32.164.096,22 
   Bilanzgewinn                   47.305.798,82 
 
   Soweit Bilanzgewinn auf den Bestand eigener Vorzugs- oder 
   Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zum 
   Ausschüttungszeitpunkt entfällt, wird er nicht 
   ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen. Die 
   Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen 
   Stückaktien beträgt 1.683.029 stimmrechtslose 
   Vorzugs-Stückaktien; eigene Stamm-Stückaktien hält die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung nicht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf 
   die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag fällig, *d.h. am 01. April 2020*. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers 
   und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung 
   frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
   ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung 
   (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG 
   der Kommission). 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu der Änderung 
   von Ergebnisabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft 
   einerseits und sechs Tochtergesellschaften andererseits* 
 
   Aufgrund einer Stellungnahme des Bundesministeriums der 
   Finanzen (BMF-Schreiben vom 3. April 2019) zur 
   Verlustübernahmeregelung bei Organschaften im Sinne des § 
   17 KStG ist es erforderlich, ältere 
   Ergebnisabführungsverträge, die noch keinen dynamischen 
   Verweis auf § 302 AktG enthalten, entsprechend anzupassen. 
 
   Folgende Ergebnisabführungsverträge mit 
   Tochtergesellschaften der Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft wurden am 12.02.2020 im Hinblick auf 
   das vorgenannte BMF-Schreiben geändert und neu gefasst: 
 
   * Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der 
     INTERMAT - Beteiligungs- und 
     Vermittlungsgesellschaft mbH (ehemals 
     INTERMAT Baubedarf GmbH) vom 19. August 
     1969, in der Fassung vom 12. Februar 1975 
   * Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der 
     Villeroy & Boch Creation GmbH (ehemals 
     Villeroy & Boch Création GmbH) vom 20. 
     Dezember 1984 
   * Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der 
     Heinrich Porzellan GmbH vom 20. Dezember 
     1985 
   * Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der 
     VilboCeram GmbH (ehemals Wienhusen Fliesen 
     GmbH), vom 26. September 1991 
   * Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der 
     Villeroy & Boch Gastronomie GmbH (ehemals 
     Fliesen-Bollmann Beteiligungsgesellschaft 
     mbH) vom 10. Dezember 1998 
   * Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der 
     V & B International GmbH vom 20. Dezember 
     2000 
 
   Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit darüber hinaus 
   jeweils der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der 
   Tochtergesellschaften sowie der Hauptversammlung der 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft. Die Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft ist jeweils alleinige Gesellschafterin 
   der Tochtergesellschaften. Ausgleichszahlungen oder 
   Abfindungen für außenstehende Gesellschafter 
   gemäß §§ 304, 305 AktG sind nicht zu gewähren. 
 
   Die geänderten und neu gefassten 
   Ergebnisabführungsverträge zwischen der Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft als Organträgerin und den vorgenannten 
   Tochtergesellschaften als jeweilige Organgesellschaft sind 
   mit Ausnahme der Bezeichnung der Parteien wortgleich. Ihr 
   wesentlicher Inhalt lautet wie folgt: 
 
   * Die Tochtergesellschaften verpflichten 
     sich, während der Dauer der Verträge ihren 
     gesamten nach handelsrechtlichen 
     Vorschriften unter Beachtung der 
     steuerlichen Vorschriften ermittelten 
     Gewinn an die Villeroy & Boch 
     Aktiengesellschaft entsprechend den 
     Vorschriften des § 14 KStG und § 301 AktG 
     in ihrer jeweils gültigen Fassung 
     abzuführen. 
   * Die Tochtergesellschaften können mit 
     Zustimmung der Villeroy & Boch 
     Aktiengesellschaft Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
     gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, 
     sofern dies handelsrechtlich zulässig und 
     bei vernünftiger kaufmännischer 
     Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
     Während der Dauer der 
     Ergebnisabführungsverträge gebildete 

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February 19, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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