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DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.03.2020 in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.03.2020 in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-02-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Mettlach ISIN: DE0007657207 // 
WKN: 765720 
ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723 Wir laden die Stamm- und 
Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft zu der Ordentlichen 
Hauptversammlung 
am Freitag, den 27. März 2020, um 15:00 Uhr in die Stadthalle von 
66663 Merzig/Saar, Zur Stadthalle 4, ein. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Euro 
71.909.376,00; es ist eingeteilt in 14.044.800 Stamm-Stückaktien 
und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl 
der Aktien beträgt damit 28.089.600 Stückaktien. Stimmberechtigt 
sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien, von denen jede eine Stimme 
gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
14.044.800. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen 
Stückaktien beträgt 1.683.029 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. 
 
I. *Tagesordnung:* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy 
   & Boch Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts 
   für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des nichtfinanziellen 
   Konzernberichts gemäß § 315b Abs. 3 HGB* 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen 
   können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/* 
   *finanztermine/hauptversammlung.html* 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung am 27. März 2020 zugänglich sein und 
   mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses 
   zu beschließen hat, liegen daher nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in 
   Höhe von Euro 47.305.798,82 wie folgt zu verwenden: 
 
                                  Euro 
   Ausschüttung einer Dividende 
   in Höhe von Euro 0,60 je Aktie 7.417.062,60 
   auf die 14.044.800 
   stimmrechtslosen 
   Vorzugs-Stückaktien abzüglich 
   der derzeit von der 
   Gesellschaft gehaltenen, nicht 
   dividendenberechtigten 
   1.683.029 stimmrechtslosen 
   Vorzugs-Stückaktien, insgesamt 
   Ausschüttung einer Dividende   7.724.640,00 
   in Höhe von Euro 0,55 je Aktie 
   auf die 14.044.800 Stamm- 
   Stückaktien, insgesamt 
   Verteilung an die Aktionäre    15.141.702,60 
   Vortrag auf neue Rechnung      32.164.096,22 
   Bilanzgewinn                   47.305.798,82 
 
   Soweit Bilanzgewinn auf den Bestand eigener Vorzugs- oder 
   Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zum 
   Ausschüttungszeitpunkt entfällt, wird er nicht 
   ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen. Die 
   Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen 
   Stückaktien beträgt 1.683.029 stimmrechtslose 
   Vorzugs-Stückaktien; eigene Stamm-Stückaktien hält die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung nicht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf 
   die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag fällig, *d.h. am 01. April 2020*. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers 
   und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung 
   frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
   ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung 
   (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG 
   der Kommission). 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu der Änderung 
   von Ergebnisabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft 
   einerseits und sechs Tochtergesellschaften andererseits* 
 
   Aufgrund einer Stellungnahme des Bundesministeriums der 
   Finanzen (BMF-Schreiben vom 3. April 2019) zur 
   Verlustübernahmeregelung bei Organschaften im Sinne des § 
   17 KStG ist es erforderlich, ältere 
   Ergebnisabführungsverträge, die noch keinen dynamischen 
   Verweis auf § 302 AktG enthalten, entsprechend anzupassen. 
 
   Folgende Ergebnisabführungsverträge mit 
   Tochtergesellschaften der Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft wurden am 12.02.2020 im Hinblick auf 
   das vorgenannte BMF-Schreiben geändert und neu gefasst: 
 
   * Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der 
     INTERMAT - Beteiligungs- und 
     Vermittlungsgesellschaft mbH (ehemals 
     INTERMAT Baubedarf GmbH) vom 19. August 
     1969, in der Fassung vom 12. Februar 1975 
   * Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der 
     Villeroy & Boch Creation GmbH (ehemals 
     Villeroy & Boch Création GmbH) vom 20. 
     Dezember 1984 
   * Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der 
     Heinrich Porzellan GmbH vom 20. Dezember 
     1985 
   * Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der 
     VilboCeram GmbH (ehemals Wienhusen Fliesen 
     GmbH), vom 26. September 1991 
   * Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der 
     Villeroy & Boch Gastronomie GmbH (ehemals 
     Fliesen-Bollmann Beteiligungsgesellschaft 
     mbH) vom 10. Dezember 1998 
   * Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der 
     V & B International GmbH vom 20. Dezember 
     2000 
 
   Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit darüber hinaus 
   jeweils der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der 
   Tochtergesellschaften sowie der Hauptversammlung der 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft. Die Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft ist jeweils alleinige Gesellschafterin 
   der Tochtergesellschaften. Ausgleichszahlungen oder 
   Abfindungen für außenstehende Gesellschafter 
   gemäß §§ 304, 305 AktG sind nicht zu gewähren. 
 
   Die geänderten und neu gefassten 
   Ergebnisabführungsverträge zwischen der Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft als Organträgerin und den vorgenannten 
   Tochtergesellschaften als jeweilige Organgesellschaft sind 
   mit Ausnahme der Bezeichnung der Parteien wortgleich. Ihr 
   wesentlicher Inhalt lautet wie folgt: 
 
   * Die Tochtergesellschaften verpflichten 
     sich, während der Dauer der Verträge ihren 
     gesamten nach handelsrechtlichen 
     Vorschriften unter Beachtung der 
     steuerlichen Vorschriften ermittelten 
     Gewinn an die Villeroy & Boch 
     Aktiengesellschaft entsprechend den 
     Vorschriften des § 14 KStG und § 301 AktG 
     in ihrer jeweils gültigen Fassung 
     abzuführen. 
   * Die Tochtergesellschaften können mit 
     Zustimmung der Villeroy & Boch 
     Aktiengesellschaft Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
     gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, 
     sofern dies handelsrechtlich zulässig und 
     bei vernünftiger kaufmännischer 
     Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
     Während der Dauer der 
     Ergebnisabführungsverträge gebildete 

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February 19, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -2-

andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
     HGB sind auf Verlangen der Villeroy & Boch 
     Aktiengesellschaft aufzulösen und als 
     Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
     Beträgen aus der Auflösung von anderen 
     Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die 
     vor Inkrafttreten der Verträge gebildet 
     wurden, ist ausgeschlossen. Ebenfalls 
     ausgeschlossen ist die Abführung von 
     Beträgen aus der Auflösung einer 
     Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 
     Nr. 1 bis 4 HGB. 
   * Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ist 
     gegenüber den Tochtergesellschaften 
     entsprechend den Vorschriften des § 302 
     Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen 
     Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. 
   * Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung 
     bzw. Verlustübernahme gelten jeweils 
     erstmals für den gesamten Gewinn bzw. 
     Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres der 
     Tochtergesellschaften, in dem der 
     jeweilige Vertrag in Kraft tritt. 
   * Die Ergebnisabführungsverträge treten ab 
     dem Beginn des Geschäftsjahres der 
     Tochtergesellschaften, in dem die Verträge 
     in das Handelsregister der 
     Tochtergesellschaften eingetragen werden, 
     in Kraft. 
   * Die Verträge werden auf eine Dauer von 
     sechs Jahren ab ihrem (rückwirkenden) 
     Inkrafttreten fest abgeschlossen. Sie 
     können in diesen ersten sechs Jahren nicht 
     ordentlich gekündigt werden. Die Verträge 
     verlängern sich jeweils um ein weiteres 
     Jahr, falls sie nicht von einem 
     Vertragspartner unter Einhaltung einer 
     Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende 
     des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt 
     werden. Wenn der Vertrag endet, hat die 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft den 
     Gläubigern der Tochtergesellschaften 
     entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu 
     leisten. 
   * Die Ergebnisabführungsverträge können ohne 
     Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt 
     werden, wenn ein wichtiger Grund die 
     Kündigung rechtfertigt. Ein solcher 
     wichtiger Grund ist insbesondere 
     anzunehmen, wenn der Villeroy & Boch 
     Aktiengesellschaft nicht mehr die Mehrheit 
     der Stimmrechte aus den Anteilen an der 
     jeweiligen Tochtergesellschaft zusteht. 
     Dasselbe gilt im Falle der 
     Veräußerung oder Einbringung der 
     jeweiligen Tochtergesellschaft oder der 
     Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
     einer der Vertragsparteien. Auch die 
     außerordentliche Kündigung bedarf der 
     Schriftform. 
   * Soweit in den Ergebnisabführungsverträgen 
     gesetzliche Bestimmungen genannt werden, 
     sind diese in ihrer jeweils geltenden 
     Fassung anzuwenden. Im Übrigen 
     enthalten die Verträge eine salvatorische 
     Klausel sowie eine Bestimmung, dass 
     Änderungen des Vertrages der 
     Schriftform bedürfen. 
   * Gerichtsstand für Streitigkeiten im 
     Zusammenhang mit den 
     Ergebnisabführungsverträgen ist 
     Saarbrücken. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Der Änderung des 
      Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
      Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und 
      der INTERMAT - Beteiligungs- und 
      Vermittlungsgesellschaft mbH (ehemals 
      INTERMAT Baubedarf GmbH) wird zugestimmt. 
   b) Der Änderung des 
      Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
      Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und 
      der Villeroy & Boch Creation GmbH 
      (ehemals Villeroy & Boch Création GmbH) 
      wird zugestimmt. 
   c) Der Änderung des 
      Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
      Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und 
      der Heinrich Porzellan GmbH wird 
      zugestimmt. 
   d) Der Änderung des 
      Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
      Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und 
      der VilboCeram GmbH (ehemals Wienhusen 
      Fliesen GmbH) wird zugestimmt. 
   e) Der Änderung des 
      Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
      Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und 
      der Villeroy & Boch Gastronomie GmbH 
      (ehemals Fliesen-Bollmann 
      Beteiligungsgesellschaft mbH) wird 
      zugestimmt. 
   f) Der Änderung des 
      Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
      Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und 
      der V & B International GmbH wird 
      zugestimmt. 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind zu 
   Tagesordnungspunkt 6 die folgenden Unterlagen über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.villeroy-boch.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht: 
 
   * Ergebnisabführungsverträge zwischen der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
     einerseits und jeweils der INTERMAT - 
     Beteiligungs- und Vermittlungsgesellschaft 
     mbH (ehemals INTERMAT Baubedarf GmbH), der 
     Villeroy & Boch Creation GmbH (ehemals 
     Villeroy & Boch Création GmbH), der 
     Heinrich Porzellan GmbH, der VilboCeram 
     GmbH (ehemals Wienhusen Fliesen GmbH), der 
     Villeroy & Boch Gastronomie GmbH (ehemals 
     Fliesen-Bollmann Beteiligungsgesellschaft 
     mbH) und der V & B International GmbH 
     andererseits; 
   * Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für die 
     Geschäftsjahre 2017, 2018, 2019; 
   * Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte 
     der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für 
     die Geschäftsjahre 2017, 2018, 2019; 
   * Jahresabschlüsse jeweils der INTERMAT - 
     Beteiligungs- und Vermittlungsgesellschaft 
     mbH (ehemals INTERMAT Baubedarf GmbH), der 
     Villeroy & Boch Creation GmbH (ehemals 
     Villeroy & Boch Création GmbH), der 
     Heinrich Porzellan GmbH, der VilboCeram 
     GmbH (ehemals Wienhusen Fliesen GmbH), der 
     Villeroy & Boch Gastronomie GmbH (ehemals 
     Fliesen-Bollmann Beteiligungsgesellschaft 
     mbH) und der V & B International GmbH 
     andererseits für die Geschäftsjahre 2017, 
     2018, 2019; 
   * die nach § 293a AktG erstatteten 
     gemeinsamen Berichte des Vorstands der 
     Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
     einerseits und jeweils der 
     Geschäftsführungen der INTERMAT - 
     Beteiligungs- und Vermittlungsgesellschaft 
     mbH (ehemals INTERMAT Baubedarf GmbH), der 
     Villeroy & Boch Creation GmbH (ehemals 
     Villeroy & Boch Création GmbH), der 
     Heinrich Porzellan GmbH, der VilboCeram 
     GmbH (ehemals Wienhusen Fliesen GmbH), der 
     Villeroy & Boch Gastronomie GmbH (ehemals 
     Fliesen-Bollmann Beteiligungsgesellschaft 
     mbH) und der V & B International GmbH 
     andererseits vom 12.02.2020. 
 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. 
II. *II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts - soweit ein solches besteht - sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
   angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem 
   depotführenden Institut in Textform erstellte und in 
   deutscher, französischer oder englischer Sprache 
   abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn 
   des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung 
   beziehen, das ist 
 
   *Freitag, der 06. März 2020 (00:00 Uhr)* 
   (sog. 'Nachweisstichtag'). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
   der Gesellschaft bis jeweils mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
   spätestens am 
 
   *Freitag, den 20. März 2020 (24:00 Uhr)* 
 
   unter der Adresse 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   D-60605 Frankfurt am Main 
   Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045 
   E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
   zugehen. 
 
   Den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten 
   Aktionären werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für 
   die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und 
   empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem 
   depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
2. *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
   dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit 
   dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
   des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang eines etwaigen Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
   Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 19, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -3-

oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf 
   den Umfang eines etwaigen Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
   für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
   sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, 
   sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für 
   die Dividendenberechtigung. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe bzw. Teilnahme durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
   teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in bzw. ihr 
   Teilnahmerecht an der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, 
   ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine 
   fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
   fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, die nicht an ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder 
   Institutionen erteilt werden, sind gemäß § 8 Ziffer 
   2. lit. c) der Satzung in Textform (§ 126b BGB) zu 
   erteilen. Das Textformerfordernis gilt gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 3 AktG auch für den Widerruf solcher 
   Vollmachten und den Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft. Vollmachten zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung, die nicht die Ausübung des 
   Stimmrechts umfassen, sind gegenüber der Gesellschaft in 
   Textform nachzuweisen. Die Erklärung der Erteilung der 
   Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
   gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
   gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass 
   dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der 
   Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder 
   auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die 
   Gesellschaft folgende Adresse an: Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 
   1-3, D-66693 Mettlach, Telefax-Nr.: 0049 (0)6864-812689, 
   E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com. 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
   Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
   gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
   erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt werden. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht 
   verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
   beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und 
   steht unter 
 
   *http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/* 
   *finanztermine/hauptversammlung.html* 
 
   zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär 
   mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
   Aktionärsvereinigungen und anderen von § 135 AktG 
   erfassten Intermediären bzw. nach § 135 AktG 
   Gleichgestellten sowie für den Widerruf und den Nachweis 
   einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen 
   Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG; die Aktionäre 
   werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit 
   der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über 
   Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu 
   bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine 
   Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. 
   Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung 
   weisungsgebunden aus. Soweit von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen 
   Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne Weisungen sind die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. 
 
   Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte. Dieses 
   steht auch unter 
 
   *http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/* 
   *finanztermine/hauptversammlung.html* 
 
   zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an 
   die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt 
   werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
   bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
   Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
   spätestens eingehend bis *Freitag, den 20. März 2020 
   (24:00 Uhr)*, postalisch, per Telefax oder per E-Mail an 
   folgende Adresse zu übermitteln: Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 
   1-3, D-66693 Mettlach, Telefax-Nr.: 0049 (0)6864-812689, 
   E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com. 
 
   Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich 
   fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben, den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung 
   erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der 
   Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
4. *Rechte der Aktionäre* 
 
   *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
   AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 
   500.000,00 erreichen ('Quorum'), können gemäß § 122 
   Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
   neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich 
   an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung 
   (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
   Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
   *Dienstag, den 25. Februar 2020 (24:00 
   Uhr)*, 
 
   zugehen. 
 
   Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu 
   richten: 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   Vorstand 
   Saaruferstraße 1-3 
   D-66693 Mettlach 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
   mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
   Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 
   70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung 
   findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht 
   mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem 
   Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich 
   vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
   Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend 
   anzuwenden. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
   bekannt gemacht. Sie werden außerdem über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/* 
   *finanztermine/hauptversammlung.html* 
 
   bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 
   Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
   *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
   126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
   Tagesordnungspunkten stellen. Sie können auch Vorschläge 
   zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG sind ausschließlich an die Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 
   1-3, D-66693 Mettlach, per Telefax an: 0049 
   (0)6864-812689, E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com 
   zu richten. 
 
   Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, einer 
   zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   *http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/* 
   *finanztermine/hauptversammlung.html* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 19, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

veröffentlichen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer 
   Begründung mindestens vierzehn Tage vor der 
   Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
   spätestens bis 
 
   *Donnerstag, den 12. März 2020 (24:00 Uhr)*, 
 
   unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
   berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines 
   Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 
   2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Für 
   Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden 
   Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge 
   von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. 
   Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen kann außer 
   in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann 
   unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den 
   ausgeübten Beruf und den Wohnort des vorgeschlagenen 
   Kandidaten und im Fall einer Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft 
   in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge finden in der 
   Hauptversammlung, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
   fristgerecht übermittelt worden sind, nur dann Beachtung, 
   wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten 
   der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
   Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
 
   *Auskunftsrecht nach §§ 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG* 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
   Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
   über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, soweit 
   die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
   und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
   und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand 
   aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. 
   Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 
   293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die 
   Änderung der Ergebnisabführungsverträge wesentlichen 
   Angelegenheiten der betreffenden Tochtergesellschaften der 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft zu geben. Nach § 8 
   Ziffer 2. lit. d) der Satzung ist der Versammlungsleiter 
   ermächtigt, bereits zu Beginn oder während der 
   Hauptversammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs 
   zeitlich angemessen zu beschränken. 
5. *Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft* 
 
   Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   *http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/* 
   *finanztermine/hauptversammlung.html* 
 
   zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
   Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 
   293g Abs. 3 AktG finden Sie ebenfalls unter 
 
   *http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/* 
   *finanztermine/hauptversammlung.html* 
6. *Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für 
   Aktionäre und Aktionärsvertreter* 
 
   Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im 
   Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung 
   ('DSGVO') personenbezogene Daten (Name und Vorname, 
   Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
   Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; 
   gegebenenfalls Name und Vorname des vom jeweiligen 
   Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf 
   Grundlage der in Deutschland geltenden 
   Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und 
   Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen 
   der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft wird vertreten durch die Mitglieder 
   ihres Vorstands Frank Göring, Andreas Pfeiffer, Gabriele 
   Schupp und Dr. Markus Warncke. 
 
   Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen die 
   Gesellschaft unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   Saaruferstraße 1-3 
   D-66693 Mettlach 
   Telefon: 0049 (0)6864-81 0 
   Telefax: 0049 (0)6864-812689 
   E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com 
 
   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt 
   ausschließlich für die Abwicklung der Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur 
   Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen 
   Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 
   Abs. 1 lit. (c) DSGVO. 
 
   Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den 
   Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung 
   angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank 
   personenbezogene Daten der Aktionäre an die Gesellschaft. 
   Rechtsgrundlage für diese Übermittlung ist Art. 6 
   Abs. 1 lit. (c) DSGVO, da wir die personenbezogenen Daten 
   der Aktionäre benötigen, um diesen die Ausübung ihrer 
   gesetzlichen Rechte zu ermöglichen. 
 
   Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der 
   Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, 
   erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen 
   Daten, welche für die Ausführung der beauftragten 
   Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die 
   Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. 
 
   Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten 
   an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von 
   Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie 
   von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird 
   auf die Erläuterungen in Abschnitt II. 4 verwiesen. Die 
   Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang 
   stattfindende Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) 
   DSGVO. 
 
   Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten 
   für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende 
   des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand. 
 
   In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten 
   können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der 
   Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen Daten 
   gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer 
   personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung 
   ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, 
   Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen 
   Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung 
   bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von 
   ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) 
   gemäß Art. 20 DSGVO verlangen. 
 
   Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter 
   gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über eine der 
   folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen: 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   Saaruferstraße 1-3 
   D-66693 Mettlach 
   Fax: 0049 (0)6864-812689 
   E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com 
 
   Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern 
   gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der 
   Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des (Bundes-)Landes, 
   in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort 
   haben, oder des Bundeslandes Saarland, in dem die 
   Gesellschaft ihren Sitz hat, zu. 
 
   Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter: 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   - Datenschutzbeauftragter - 
   Saaruferstraße 1-3 
   D-66693 Mettlach 
   E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com 
 
Mettlach, im Februar 2020 
 
*Villeroy & Boch Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-02-19 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
             Saaruferstraße 1 
             66693 Mettlach 
             Deutschland 
Telefon:     +49 6864 81-0 
Fax:         +49 6864 81-2689 
E-Mail:      hauptversammlung@villeroy-boch.com 
Internet:    https://www.villeroy-boch.de 
ISIN:        DE0007657207, DE0007657231 
WKN:         765720, 765723 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulated Market in Frankfurt (Prime 
             Standard), Open Market in Berlin, Dusseldorf, Hamburg, 
             Hannover, Munich, Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
979221 2020-02-19 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 19, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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