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DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.03.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Telekom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.03.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-02-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Telekom AG Bonn ISIN-Nr. DE0005557508 
Wertpapierkennnummer 555 750 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung *Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu 
der* 
am Donnerstag, den 26. März 2020, 
um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ), 
im World Conference Center Bonn, 
Eingang Hauptgebäude, 
Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn, 
stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
ein. 
 
Tagesordnung 
 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 
   Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der 
   Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie 
   den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a und 315a des 
   Handelsgesetzbuchs zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember 
     2019, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2019, 
   * den zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlagebericht, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind zudem 
   bereits von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetadresse 
 
   *www.telekom.com/hv* 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 18. Februar 2020 
   gemäß § 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch 
   den Aufsichtsrat festgestellt. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit 
   nicht erforderlich. Die Vorlagen zu 
   Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
   sollen dieser erläutert werden, ohne dass es 
   (abgesehen von der Beschlussfassung zu 
   Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz 
   einer Beschlussfassung über sie bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Der im Geschäftsjahr 2019 erzielte 
    Bilanzgewinn von EUR  5.459.705.249,38 
    wird wie folgt verwendet: 
 
    Ausschüttung einer        = EUR  
    Dividende von EUR  0,60  2.845.762.593, 
    je dividendenberechtigter 00 
    Stückaktie 
    und Vortrag des           = EUR  
    Restbetrags auf neue      2.613.942.656, 
    Rechnung                  38 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Restbetrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   basieren auf dem am 10. Februar 2020 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe 
   von EUR  12.141.920.396,80, eingeteilt in 
   4.742.937.655 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine 
   Ausschüttung von EUR  0,60 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern 
   sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme 
   vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich 
   die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   und damit die Dividendensumme erhöht, 
   vermindert sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags von 
   Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die 
   Auszahlung der Dividende Folgendes: 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in 
   vollem Umfang aus dem steuerlichen 
   Einlagekonto im Sinne des § 27 des 
   Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das 
   Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet 
   wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 
   Bei inländischen Aktionären unterliegt die 
   Dividende nicht der Besteuerung. Eine 
   Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung 
   mindert nach Auffassung der deutschen 
   Finanzverwaltung die steuerlichen 
   Anschaffungskosten der Aktien. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende 
   ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit 
   kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im 
   Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen 
   werden. Die Dividende soll dementsprechend am 
   31. März 2020 ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Vorstands werden für diesen 
    Zeitraum entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
    diesen Zeitraum entlastet. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Abschlussprüfers für eine 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts im 
   Geschäftsjahr 2020 und eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
    Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
    am Main, wird 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020, 
    b) zum Abschlussprüfer für eine 
       prüferische Durchsicht des verkürzten 
       Abschlusses und des 
       Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5 
       des Wertpapierhandelsgesetzes) im 
       Geschäftsjahr 2020 sowie 
    c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
       prüferische Durchsicht zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzberichte (§ 115 
       Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) 
       im Geschäftsjahr 2020 
 
    bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
   Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt 
   wurde. 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, 
   dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
   persönlichen oder sonstigen Beziehungen 
   zwischen ihr, ihren Organen und 
   Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen 
   und seinen Organmitgliedern andererseits 
   bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit 
   begründen können. 
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Die gegenwärtige Amtszeit des von der 
   Hauptversammlung gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr. Michael 
   Kaschke endet mit Ablauf der Hauptversammlung 
   am 26. März 2020. Herr Prof. Dr. Michael 
   Kaschke soll durch die Hauptversammlung für 
   eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Prof. Dr. Michael Kaschke, 
    Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss 
    AG, Oberkochen, wohnhaft in Oberkochen, für 
    die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2024 beschließt, als Vertreter der 
    Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu 
    wählen. 
 
   Angaben zu Tagesordnungspunkt 6, insbesondere 
   gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG in 
   nach § 26j Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum 
   Aktiengesetz anwendbaren Fassung und 
   gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   16. Dezember 2019 bzw. Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 
   8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
   der Fassung vom 7. Februar 2017: 
 
   Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG 
   setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 
   AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je 
   zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der 
   Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich 
   der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen 
   und zu mindestens 30 % aus Männern 

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February 19, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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