DGAP-News: Deutsche Telekom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
26.03.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2020-02-19 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Deutsche Telekom AG Bonn ISIN-Nr. DE0005557508
Wertpapierkennnummer 555 750 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung *Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu
der*
am Donnerstag, den 26. März 2020,
um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ),
im World Conference Center Bonn,
Eingang Hauptgebäude,
Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn,
stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung*
ein.
Tagesordnung
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §
176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes*
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1
Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der
Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie
den erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a des
Handelsgesetzbuchs zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der
Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember
2019,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2019,
* den zusammengefassten Lage- und
Konzernlagebericht,
* den Bericht des Aufsichtsrats sowie
* den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind zudem
bereits von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetadresse
*www.telekom.com/hv*
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 18. Februar 2020
gemäß § 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch
den Aufsichtsrat festgestellt. Eine
Feststellung des Jahresabschlusses oder eine
Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit
nicht erforderlich. Die Vorlagen zu
Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der
Hauptversammlung zugänglich zu machen und
sollen dieser erläutert werden, ohne dass es
(abgesehen von der Beschlussfassung zu
Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz
einer Beschlussfassung über sie bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der im Geschäftsjahr 2019 erzielte
Bilanzgewinn von EUR 5.459.705.249,38
wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer = EUR
Dividende von EUR 0,60 2.845.762.593,
je dividendenberechtigter 00
Stückaktie
und Vortrag des = EUR
Restbetrags auf neue 2.613.942.656,
Rechnung 38
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung
vorzutragende Restbetrag in vorstehendem
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem am 10. Februar 2020
dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe
von EUR 12.141.920.396,80, eingeteilt in
4.742.937.655 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
kann sich bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von
Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
unterbreitet, der unverändert eine
Ausschüttung von EUR 0,60 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern
sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
und damit die Dividendensumme erhöht,
vermindert sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend.
Bei Annahme des Beschlussvorschlags von
Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die
Auszahlung der Dividende Folgendes:
Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in
vollem Umfang aus dem steuerlichen
Einlagekonto im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das
Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet
wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.
Bei inländischen Aktionären unterliegt die
Dividende nicht der Besteuerung. Eine
Steuererstattungs- oder
Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der
Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung
mindert nach Auffassung der deutschen
Finanzverwaltung die steuerlichen
Anschaffungskosten der Aktien.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende
ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten
auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit
kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im
Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen
werden. Die Dividende soll dementsprechend am
31. März 2020 ausgezahlt werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitglieder des Vorstands werden für diesen
Zeitraum entlastet.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrats werden für
diesen Zeitraum entlastet.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020 sowie des Abschlussprüfers für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts im
Geschäftsjahr 2020 und eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, wird
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020,
b) zum Abschlussprüfer für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des
Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes) im
Geschäftsjahr 2020 sowie
c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzberichte (§ 115
Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes)
im Geschäftsjahr 2020
bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt
wurde.
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt,
dass keine geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen
zwischen ihr, ihren Organen und
Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen
und seinen Organmitgliedern andererseits
bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit
begründen können.
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Die gegenwärtige Amtszeit des von der
Hauptversammlung gewählten
Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr. Michael
Kaschke endet mit Ablauf der Hauptversammlung
am 26. März 2020. Herr Prof. Dr. Michael
Kaschke soll durch die Hauptversammlung für
eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Prof. Dr. Michael Kaschke,
Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss
AG, Oberkochen, wohnhaft in Oberkochen, für
die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2024 beschließt, als Vertreter der
Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu
wählen.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6, insbesondere
gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG in
nach § 26j Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz anwendbaren Fassung und
gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
16. Dezember 2019 bzw. Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis
8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in
der Fassung vom 7. Februar 2017:
Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG
setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1
AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je
zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der
Arbeitnehmer zusammen.
Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich
der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen
und zu mindestens 30 % aus Männern
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February 19, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
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