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(1)

DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.03.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Telekom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.03.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-02-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Telekom AG Bonn ISIN-Nr. DE0005557508 
Wertpapierkennnummer 555 750 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung *Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu 
der* 
am Donnerstag, den 26. März 2020, 
um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ), 
im World Conference Center Bonn, 
Eingang Hauptgebäude, 
Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn, 
stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
ein. 
 
Tagesordnung 
 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 
   Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der 
   Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie 
   den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a und 315a des 
   Handelsgesetzbuchs zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember 
     2019, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2019, 
   * den zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlagebericht, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind zudem 
   bereits von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetadresse 
 
   *www.telekom.com/hv* 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 18. Februar 2020 
   gemäß § 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch 
   den Aufsichtsrat festgestellt. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit 
   nicht erforderlich. Die Vorlagen zu 
   Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
   sollen dieser erläutert werden, ohne dass es 
   (abgesehen von der Beschlussfassung zu 
   Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz 
   einer Beschlussfassung über sie bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Der im Geschäftsjahr 2019 erzielte 
    Bilanzgewinn von EUR  5.459.705.249,38 
    wird wie folgt verwendet: 
 
    Ausschüttung einer        = EUR  
    Dividende von EUR  0,60  2.845.762.593, 
    je dividendenberechtigter 00 
    Stückaktie 
    und Vortrag des           = EUR  
    Restbetrags auf neue      2.613.942.656, 
    Rechnung                  38 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Restbetrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   basieren auf dem am 10. Februar 2020 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe 
   von EUR  12.141.920.396,80, eingeteilt in 
   4.742.937.655 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine 
   Ausschüttung von EUR  0,60 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern 
   sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme 
   vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich 
   die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   und damit die Dividendensumme erhöht, 
   vermindert sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags von 
   Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die 
   Auszahlung der Dividende Folgendes: 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in 
   vollem Umfang aus dem steuerlichen 
   Einlagekonto im Sinne des § 27 des 
   Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das 
   Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet 
   wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 
   Bei inländischen Aktionären unterliegt die 
   Dividende nicht der Besteuerung. Eine 
   Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung 
   mindert nach Auffassung der deutschen 
   Finanzverwaltung die steuerlichen 
   Anschaffungskosten der Aktien. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende 
   ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit 
   kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im 
   Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen 
   werden. Die Dividende soll dementsprechend am 
   31. März 2020 ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Vorstands werden für diesen 
    Zeitraum entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
    diesen Zeitraum entlastet. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Abschlussprüfers für eine 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts im 
   Geschäftsjahr 2020 und eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
    Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
    am Main, wird 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020, 
    b) zum Abschlussprüfer für eine 
       prüferische Durchsicht des verkürzten 
       Abschlusses und des 
       Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5 
       des Wertpapierhandelsgesetzes) im 
       Geschäftsjahr 2020 sowie 
    c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
       prüferische Durchsicht zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzberichte (§ 115 
       Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) 
       im Geschäftsjahr 2020 
 
    bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
   Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt 
   wurde. 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, 
   dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
   persönlichen oder sonstigen Beziehungen 
   zwischen ihr, ihren Organen und 
   Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen 
   und seinen Organmitgliedern andererseits 
   bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit 
   begründen können. 
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Die gegenwärtige Amtszeit des von der 
   Hauptversammlung gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr. Michael 
   Kaschke endet mit Ablauf der Hauptversammlung 
   am 26. März 2020. Herr Prof. Dr. Michael 
   Kaschke soll durch die Hauptversammlung für 
   eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Prof. Dr. Michael Kaschke, 
    Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss 
    AG, Oberkochen, wohnhaft in Oberkochen, für 
    die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2024 beschließt, als Vertreter der 
    Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu 
    wählen. 
 
   Angaben zu Tagesordnungspunkt 6, insbesondere 
   gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG in 
   nach § 26j Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum 
   Aktiengesetz anwendbaren Fassung und 
   gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   16. Dezember 2019 bzw. Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 
   8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
   der Fassung vom 7. Februar 2017: 
 
   Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG 
   setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 
   AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je 
   zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der 
   Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich 
   der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen 
   und zu mindestens 30 % aus Männern 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 19, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -2-

zusammensetzen. Der Gesamterfüllung des 
   vorgenannten Mindestanteilsgebots wurde nicht 
   nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Im 
   Aufsichtsrat müssen mindestens sechs Sitze von 
   Frauen und sechs Sitze von Männern besetzt 
   sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 
   Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG zu erfüllen. Derzeit 
   gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der 
   Anteilseignervertreter drei Frauen und sieben 
   Männer und auf der Seite der 
   Arbeitnehmervertreter fünf Frauen und fünf 
   Männer, mithin also insgesamt acht Frauen und 
   zwölf Männer an. Damit ist das 
   Mindestanteilsgebot sowohl bei Gesamterfüllung 
   als auch bei Berücksichtigung allein der Seite 
   der Anteilseignervertreter unabhängig davon 
   erfüllt, ob bei der in der Hauptversammlung 
   erfolgenden Wahl eine Frau oder ein Mann in 
   den Aufsichtsrat gewählt wird. 
 
   Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu 
   Tagesordnungspunkt 6 beruht auf einer 
   entsprechenden Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses, berücksichtigt im 
   Übrigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele und trägt 
   damit zugleich der Ausfüllung des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für 
   das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch 
   das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Die 
   vom Aufsichtsrat beschlossenen aktuellen Ziele 
   und das Kompetenzprofil sind 
   einschließlich des Stands der Umsetzung 
   im Corporate Governance Bericht zum 
   Geschäftsjahr 2019 veröffentlicht. Dieser wird 
   der Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
   ist zudem bereits von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetadresse 
 
   *www.telekom.com/hv* 
 
   zugänglich. Das Diversitätskonzept ist in der 
   Erklärung zur Unternehmensführung 
   veröffentlicht, die ebenfalls über die 
   vorgenannte Internetadresse zugänglich ist. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten 
   vergewissert, dass er den für die Tätigkeit im 
   Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Herr Prof. Dr. Michael Kaschke ist bereits 
   gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Deutschen Telekom AG. Es bestehen nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen dem unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vom Aufsichtsrat zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den 
   Gesellschaften des Deutsche Telekom Konzerns, 
   den Organen der Deutschen Telekom AG oder 
   einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % 
   der stimmberechtigten Aktien an der Deutschen 
   Telekom AG beteiligten Aktionär andererseits. 
 
   Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6, 
   insbesondere der Lebenslauf des Kandidaten 
   sowie die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG, finden sich im Anhang 1 dieser Einladung 
   zur Hauptversammlung. Der Anhang 1 ist 
   Bestandteil dieser Einladung und findet sich 
   nach 'Weitere Angaben und Hinweise zur 
   Hauptversammlung'. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   noch abzuschließenden Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag mit der Telekom 
   Deutschland GmbH mit Sitz in Bonn* 
 
   Zur Reduzierung der Komplexität, Steigerung 
   der Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung der 
   Vertriebskraft des Deutsche Telekom Konzerns 
   soll das bislang bei der T-Systems 
   International GmbH und der Deutschen Telekom 
   AG angesiedelte Leistungsspektrum der 
   Telekommunikations-Services für 
   Geschäftskunden unter dem Dach der Telekom 
   Deutschland GmbH, die eine hundertprozentige 
   unmittelbare Tochtergesellschaft der Deutschen 
   Telekom AG ist, mit dem dort bereits 
   vorhandenen Leistungsspektrum gebündelt 
   werden. Zu diesem Zweck sollen die beiden 
   Portfolio-Einheiten TC Services und Classified 
   ICT (mit Ausnahme einiger Aktivitäten im 
   Bereich des Classified IT-Projektgeschäftes), 
   die bisher bei der T-Systems International 
   GmbH und deren Tochtergesellschaften 
   angesiedelt sind, auf die Telekom Deutschland 
   GmbH oder auf dieser nachgeordnete 
   Konzerngesellschaften übertragen werden. Um 
   die internationalen 
   Telekommunikations-Services für 
   Geschäftskunden zu verbessern, sollen 
   zusätzlich auch die bisher bei der Deutschen 
   Telekom AG angesiedelten Teilbereiche Telekom 
   Global Carrier (TGC) und Network 
   Infrastructure (NWI), die zusammen den als 
   'Deutsche Telekom Global Carrier' (DTGC) 
   bezeichneten Geschäftsbereich bilden, auf die 
   Telekom Deutschland GmbH übertragen werden. 
   Durch die Übertragung des 
   Geschäftsbereichs DTGC sollen zugleich auch 
   die Wholesale-Aktivitäten insgesamt gestärkt 
   werden. 
 
   Die Übertragung des Geschäftsbereichs 
   DTGC von der Deutschen Telekom AG auf die 
   Telekom Deutschland GmbH soll auf der 
   Grundlage eines zwischen der Deutschen Telekom 
   AG und der Telekom Deutschland GmbH noch 
   abzuschließenden Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrags erfolgen. Der Vorstand 
   der Deutschen Telekom AG und die 
   Geschäftsführung der Telekom Deutschland GmbH 
   haben am 10./12. Februar 2020 einen finalen 
   Entwurf dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrags aufgestellt. Nach 
   näherer Maßgabe dieses Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrags überträgt die 
   Deutsche Telekom AG ihren Geschäftsbereich 
   DTGC im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme 
   gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung 
   mit §§ 124 ff., 138 ff., 141 ff. des 
   Umwandlungsgesetzes (UmwG) als Gesamtheit auf 
   die Telekom Deutschland GmbH gegen Gewährung 
   eines neuen Geschäftsanteils an der Telekom 
   Deutschland GmbH. Die Übertragung soll im 
   Innenverhältnis rückwirkend zum Beginn (0:00 
   Uhr) des 1. Januar 2020 erfolgen 
   (Ausgliederungsstichtag im Sinne von § 126 
   Abs. 1 Nr. 6 UmwG). 
 
   Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   bedarf der notariellen Beurkundung und wird 
   nur wirksam, wenn ihm die Hauptversammlung der 
   Deutschen Telekom AG und die 
   Gesellschafterversammlung der Telekom 
   Deutschland GmbH zugestimmt haben. Es ist 
   geplant, im Juni 2020 den Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag in notariell 
   beurkundeter Form abzuschließen und die 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
   Telekom Deutschland GmbH einzuholen. Die 
   Ausgliederung bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
   ferner der Eintragung in das Handelsregister 
   der Deutschen Telekom AG. Diese darf erst 
   erfolgen, nachdem die Eintragung in das 
   Handelsregister der Telekom Deutschland GmbH 
   erfolgt ist. Es ist geplant, die Ausgliederung 
   so zum Handelsregister anzumelden, dass die 
   vorgenannten Eintragungen am 1. Juli 2020 
   erfolgen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Dem noch abzuschließenden 
    Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
    zwischen der Deutschen Telekom AG und der 
    Telekom Deutschland GmbH in der Fassung des 
    am 10./12. Februar 2020 aufgestellten 
    finalen Entwurfs wird zugestimmt. 
 
   Der Wortlaut des Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrags (ohne Anlagen) in der 
   Fassung des am 10./12. Februar 2020 
   aufgestellten finalen Entwurfs sowie der 
   wesentliche Inhalt der zugehörigen Anlagen 
   sind im *Anhang 2* dieser Einladung zur 
   Hauptversammlung wiedergegeben. Der Anhang 2 
   ist Bestandteil dieser Einladung und findet 
   sich nach 'Weitere Angaben und Hinweise zur 
   Hauptversammlung'. 
 
   *Weitere Hinweise zu Tagesordnungspunkt 7:* 
 
   In der Hauptversammlung werden die folgenden 
   Unterlagen zugänglich gemacht: 
 
   * der am 10./12. Februar 2020 aufgestellte 
     finale Entwurf des Ausgliederungs- und 
     Übernahmevertrags zwischen der 
     Deutschen Telekom AG und der Telekom 
     Deutschland GmbH, 
   * die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
     der Deutschen Telekom AG für die 
     Geschäftsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 
     sowie die zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlageberichte der Deutschen Telekom 
     AG für die Geschäftsjahre 2016, 2017, 2018 
     und 2019, 
   * die Jahresabschlüsse der Telekom 
     Deutschland GmbH für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017, 2018 und 2019 (der 
     Jahresabschluss der Telekom Deutschland 
     GmbH für das Geschäftsjahr 2019 ist im 
     Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung noch nicht festgestellt), 
   * der nach § 127 UmwG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der Deutschen 
     Telekom AG und der Geschäftsführung der 
     Telekom Deutschland GmbH. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind zudem 
   bereits von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetadresse 
 
   *www.telekom.com/hv* 
 
   zugänglich. 
 
*Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister 
eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt 
 
spätestens bis Montag, den 23. März 2020, 24:00 Uhr (MEZ), 
 
bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
*DTAG Hauptversammlung 2020* 
*c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH* 
*20683 Hamburg* 
 
oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse 
*hv-service@telekom.de* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 19, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der -3-

oder unter Nutzung des passwortgeschützten 
*Internetdialogs* gemäß dem dafür vorgesehenen 
Verfahren unter der Internetadresse 
 
*www.telekom.com/hv-service* 
 
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist dabei der 
Zugang der Anmeldung maßgeblich. Bei Nutzung des 
passwortgeschützten Internetdialogs sind die unten, unter 
'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' 
genannten Voraussetzungen und Einschränkungen zu beachten. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 
1 des Aktiengesetzes (AktG) in der nach § 26j Abs. 4 des 
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) anwendbaren 
Fassung als Aktionär nur, wer als solcher im 
Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und 
Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine 
Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der 
Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der 
einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene 
Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen 
Gründen werden allerdings in der Zeit von Dienstag, den 
24. März 2020, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis 
Donnerstag, den 26. März 2020, (je einschließlich) 
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. 
Deshalb entspricht der Eintragungsstand des 
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach 
der letzten Umschreibung am Montag, den 23. März 2020 
(sogenanntes Technical Record Date). 
 
Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 
2 Nr. 3 AktG und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den 
Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das 
Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als 
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, 
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu 
dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 
 
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, 
die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung 
von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für 
Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die 
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von 
Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem 
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen 
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 
Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst 
demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 
Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung 
(Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 
 
*Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs* 
 
Der passwortgeschützte Internetdialog kann für die 
vorstehend genannte Anmeldung genutzt werden. Auch das 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl und das 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, die 
beide nachfolgend dargestellt sind, sehen die Möglichkeit 
der Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs vor. 
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs 
ist neben der Aktionärsnummer ein Online-Passwort 
erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für 
den E-Mail- oder De-Mail-Versand der Einladung zur 
Hauptversammlung registriert haben, verwenden das von 
ihnen selbst gewählte Online-Passwort. Den übrigen 
Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im Aktienregister 
vor dem Beginn des 12. März 2020 erfolgt ist, mit der 
Einladung zur Hauptversammlung ein Online-Passwort 
übersandt. Das für die Nutzung des passwortgeschützten 
Internetdialogs vorgesehene Verfahren setzt voraus, dass 
die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister vor dem 
Beginn des 12. März 2020 erfolgt ist. Der 
passwortgeschützte Internetdialog steht ab dem 25. Februar 
2020 zur Verfügung. Er enthält eine vorgegebene 
Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen abdeckt. 
Soweit in der vorgegebenen Dialogführung Fallgestaltungen 
nicht abgedeckt sind, kann der passwortgeschützte 
Internetdialog gleichwohl insofern genutzt werden, als er 
die bloße Übermittlung von Dokumenten an die 
Gesellschaft ermöglicht. Weitere Informationen zu dem 
Verfahren bei Nutzung des passwortgeschützten 
Internetdialogs finden sich unter der oben genannten 
Internetadresse (www.telekom.com/hv-service). 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten 
Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre 
Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im 
Wege der Briefwahl abzugeben. Die Stimmabgabe im Wege der 
Briefwahl kann entweder in Textform (§ 126b BGB) unter der 
für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse 
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der 
unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' 
genannten Voraussetzungen und Einschränkungen) unter der 
oben genannten Internetadresse 
(www.telekom.com/hv-service) erfolgen. Aus 
abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Briefwahl 
die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare 
(einschließlich Bildschirmformularen) genutzt werden. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist 
ausschließlich zu Abstimmungen über vor der 
Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte 
Beschlussvorschläge der Verwaltung, jedoch 
einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung 
entsprechend der Bekanntmachung angepassten 
Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu Abstimmungen über 
vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund 
eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, 
als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als 
Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte 
Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. Im Wege der 
Briefwahl abgegebene Stimmen können noch bis zum Tag der 
Hauptversammlung, und zwar bis kurz vor Eintritt in die 
Abstimmung, geändert oder widerrufen werden. 
 
Auch nach Abgabe von Stimmen durch Briefwahl bleibt eine 
Teilnahme an der Hauptversammlung - persönlich oder durch 
einen Bevollmächtigten - möglich. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten 
Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr 
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel 
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 
2 Nr. 3 AktG oder die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter - ausüben zu lassen. Die Erteilung 
einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung 
erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch 
gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der 
Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt, soweit 
nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der 
Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige 
Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen 
Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte. 
 
Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens 
der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die 
Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir 
im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei 
Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten 
Formulare zu verwenden. Mit Übermittlung der 
Einladung werden den Aktionären Formulare zugänglich 
gemacht, die zu einer bereits im Rahmen des 
Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet 
werden können. Den Aktionären wird dabei namentlich ein 
Anmelde- und Vollmachtsformular zugänglich gemacht, das 
unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben a) 
bzw. c) zur Eintrittskartenbestellung für einen 
Bevollmächtigten oder zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann. Der 
passwortgeschützte Internetdialog beinhaltet 
(Bildschirm-)Formulare, über die im Rahmen von 
nachfolgendem Buchstaben a) bzw. c) bereits mit der 
Anmeldung (Eintrittskartenbestellung für einen 
Bevollmächtigten oder Vollmachts- und Weisungserteilung an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter), 
aber auch - in den dort abgedeckten Fallgestaltungen - zu 
einem späteren Zeitpunkt Vollmacht und gegebenenfalls auch 
Weisungen erteilt werden können. Die bei entsprechender 
Bestellung ausgestellten oder über den passwortgeschützten 
Internetdialog selbst generierten Eintrittskarten 
enthalten ein Formular zur Vollmachtserteilung. 
Außerdem befindet sich in der Teilnehmer-Unterlage, 
die die an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre 
beim Einlass zur Hauptversammlung erhalten, ein Formular 
für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung 
während der Hauptversammlung. Ergänzend findet sich im 
Internet ein Formular, das für die Vollmachts- und 
gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden kann 
(siehe hierzu unter 'Weitere Angaben und Hinweise zur 
Hauptversammlung'). 
 
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit der 
Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden 
insbesondere auf das Folgende hingewiesen: 
 
a) Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 19, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt 
   (also wenn die Vollmacht nicht einem 
   Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, 
   einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a 
   Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer 
   sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den 
   Intermediären gleichgestellten Person erteilt 
   wird und die Erteilung der Vollmacht auch 
   nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 
   AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
   der Textform (§ 126b BGB). Gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 16 
   Abs. 2 Satz 2 der Satzung können die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft jedenfalls auch unter Nutzung 
   des passwortgeschützten Internetdialogs 
   gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
   (im Rahmen der unter 'Nutzung des 
   passwortgeschützten Internetdialogs' 
   genannten Voraussetzungen und 
   Einschränkungen) unter der oben genannten 
   Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) 
   erfolgen. Bereits unmittelbar durch Gesetz 
   eröffnete Formen für die Erteilung der 
   Vollmacht, ihren Widerruf oder den Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bleiben hiervon nach § 16 Abs. 2 
   Satz 3 der Satzung unberührt. Für die 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter gelten die 
   unter nachfolgendem Buchstaben c) 
   beschriebenen Besonderheiten. 
b) Für den Fall, dass die Erteilung der 
   Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 
   AktG unterliegt (also für den Fall, dass 
   einem Intermediär, einer 
   Aktionärsvereinigung, einem 
   Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 
   Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen 
   nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären 
   gleichgestellten Person Vollmacht erteilt 
   wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht 
   dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
   unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 
   3 AktG Textform verlangt noch enthält die 
   Satzung für diesen Fall eine besondere 
   Regelung. Deshalb können die Intermediäre, 
   die Aktionärsvereinigungen, die 
   Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 
   Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und die sonstigen 
   nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären 
   gleichgestellten Personen für ihre 
   Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein 
   den für diesen Fall der Vollmachtserteilung 
   geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
   insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
   müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 
   135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
   Die Aktionäre haben die Möglichkeit, einem 
   Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder 
   einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a 
   Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG unter Nutzung 
   des über die oben genannte Internetadresse 
   (www.telekom.com/hv-service) zugänglichen 
   passwortgeschützten Internetdialogs Vollmacht 
   und, wenn gewünscht, Weisungen zu erteilen. 
   Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme des 
   betreffenden Intermediärs, der betreffenden 
   Aktionärsvereinigung bzw. des betreffenden 
   Stimmrechtsberaters an diesem Service. Für 
   die Nutzung des passwortgeschützten 
   Internetdialogs hinsichtlich dieses Services 
   gelten im Übrigen ebenfalls die Hinweise 
   unter 'Nutzung des passwortgeschützten 
   Internetdialogs'. 
c) Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) 
   gelten mit folgenden Besonderheiten auch für 
   den Fall einer Bevollmächtigung der von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: 
   Wenn die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   werden diese das Stimmrecht nur ausüben, 
   soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung 
   vorliegt. Aus abwicklungstechnischen Gründen 
   sollten für die Erteilung der Vollmachten und 
   Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von 
   der Gesellschaft bereitgestellten Formulare 
   (einschließlich Bildschirmformularen; 
   siehe oben) genutzt werden. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   werden ausschließlich Weisungen zu vor 
   der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft 
   bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der 
   Verwaltung, jedoch einschließlich eines 
   etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend 
   der Bekanntmachung angepassten 
   Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der 
   Hauptversammlung seitens der Gesellschaft 
   aufgrund eines Verlangens einer Minderheit 
   nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach 
   § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach 
   § 127 AktG bekanntgemachten 
   Beschlussvorschlägen von Aktionären 
   berücksichtigen. Weisungen, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern 
   erteilt werden, können noch bis zum Tag der 
   Hauptversammlung, und zwar bis kurz vor 
   Eintritt in die Abstimmung, geändert werden. 
d) Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   der Gesellschaft erteilt, ist ein 
   zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung 
   nicht erforderlich. Wird hingegen die 
   Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die 
   Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht 
   - das betrifft den Fall von vorstehendem 
   Buchstaben b) - aus § 135 AktG etwas anderes 
   ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung 
   kann der Gesellschaft bereits vor der 
   Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine 
   Übermittlung des Nachweises der 
   Bevollmächtigung bieten wir gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 4 AktG folgende Wege 
   elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis 
   über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
   kann der Gesellschaft unter Nutzung des 
   passwortgeschützten Internetdialogs 
   gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
   (im Rahmen der unter 'Nutzung des 
   passwortgeschützten Internetdialogs' 
   genannten Voraussetzungen und 
   Einschränkungen) unter der oben genannten 
   Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) 
   oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse 
   hv-service@telekom.de übermittelt werden. 
   Dabei werden (unbeschadet der bei Nutzung von 
   E-Mail gegebenen Möglichkeit, eine vorhandene 
   E-Mail weiterzuleiten) folgende 
   Dokumentenformate unterstützt: .doc und 
   .docx, .txt und .pdf. Der per E-Mail 
   übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung 
   kann der Anmeldung nur dann eindeutig 
   zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail 
   entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des 
   Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu 
   entnehmen ist. Von dem Vorstehenden unberührt 
   bleibt, dass vollmachtsrelevante Erklärungen 
   (Erteilung, Widerruf), wenn sie gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen, und Nachweise 
   gegenüber der Gesellschaft insbesondere an 
   die für die Anmeldung angegebene Postadresse 
   übermittelt werden können. 
e) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 
   2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie §§ 125 Satz 
1, 64 Abs. 2 UmwG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von EUR  500.000 erreichen 
(Letzteres entspricht 195.313 Aktien), verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in 
Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
spätestens am Montag, den 24. Februar 2020, 24:00 Uhr 
(MEZ), zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert 
werden: Deutsche Telekom AG, Vorstand, Postfach 19 29, 
53009 Bonn. 
 
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 in 
Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien 
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des 
Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine 
Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem 
Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 
bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht 
entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang 
bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und 
spätestens zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung solchen 
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 

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February 19, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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