MÜNCHEN (dpa-AFX) - Das oberste deutsche Steuergericht hat die geltende Regelung zum Freibetrag bei Ostrenten bestätigt. Die Angleichung der Ostrenten an das Westniveau ändert nichts an den Rentenfreibeträgen der Empfänger, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervorgeht. Ein Mann aus Ostdeutschland hatte geklagt. Er hatte argumentiert, dass die geltende Regelung die Empfänger von Ostrenten benachteilige. Das Gericht sah dies anders.
Hintergrund ist zum einen, dass die Ostrenten bis 2025 schrittweise an das Niveau der Westrenten angepasst werden. Zum anderen, dass der Betrag, der steuerfrei bleibt, einmal festgelegt wird und dann nicht mehr steigt. Der Kläger fühlte sich dadurch benachteiligt, dass sein Rentenfreibetrag anhand der niedrigeren Ostrente berechnet worden war und forderte eine Anpassung. Der BFH berief sich in seiner Entscheidung darauf, dass reguläre Rentenerhöhungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Erhöhung des Freibetrags führten. Dies gelte auch für die Anpassungen der Ostrenten./ruc/DP/stk
Hintergrund ist zum einen, dass die Ostrenten bis 2025 schrittweise an das Niveau der Westrenten angepasst werden. Zum anderen, dass der Betrag, der steuerfrei bleibt, einmal festgelegt wird und dann nicht mehr steigt. Der Kläger fühlte sich dadurch benachteiligt, dass sein Rentenfreibetrag anhand der niedrigeren Ostrente berechnet worden war und forderte eine Anpassung. Der BFH berief sich in seiner Entscheidung darauf, dass reguläre Rentenerhöhungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Erhöhung des Freibetrags führten. Dies gelte auch für die Anpassungen der Ostrenten./ruc/DP/stk
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