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DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Bayer Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bayer Aktiengesellschaft Leverkusen Einladung Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf Dienstag, 
den 28. April 2020, um 10:00 Uhr, 
World Conference Center Bonn, Eingang Hauptgebäude, Saal New York, 
Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn. 
 
Tagesordnung 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts, des Berichts 
   des Aufsichtsrats und des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019, sowie Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   gesamten im Jahresabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   in Höhe von Euro 2.750.787.429,60 zur 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,80 je 
   dividendenberechtigter Aktie zu verwenden. 
 
   Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien am Tag der 
   Aufstellung des Jahresabschlusses durch den 
   Vorstand. Falls die Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien 
   hält und deshalb die Anzahl der zum Zeitpunkt 
   der Hauptversammlung dividendenberechtigten 
   Aktien niedriger ist als diejenige am Tag der 
   Aufstellung des Jahresabschlusses, werden 
   Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung einen entsprechend 
   angepassten Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreiten mit der Maßgabe, dass bei 
   unveränderter Ausschüttung einer Dividende 
   von Euro 2,80 je Aktie der verbleibende 
   Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
   vorgetragen wird. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. 
   Mai 2020, fällig. 
 
   Der vom Vorstand am 18. Februar 2020 
   aufgestellte Jahresabschluss ist vom 
   Aufsichtsrat am 26. Februar 2020 gemäß § 
   172 Satz 1 AktG gebilligt worden; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. Einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zur 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder zur 
   Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 
   AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die 
   übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne 
   dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
   über die Gewinnverwendung - einer 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der von den Anteilseignern zum Mitglied und 
   von den Aufsichtsratsmitgliedern zum 
   Vorsitzenden gewählte Werner Wenning hat sein 
   Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
   niedergelegt und wird damit aus dem 
   Aufsichtsrat ausscheiden. Das von den 
   Anteilseignern gewählte Aufsichtsratsmitglied 
   Thomas Ebeling hatte sein Aufsichtsratsmandat 
   bereits mit Wirkung zum Ablauf des 30. 
   September 2019 niedergelegt und schied damit 
   aus dem Aufsichtsrat aus. Durch Beschluss des 
   Amtsgerichts Köln vom 1. Oktober 2019 wurde 
   Ertharin Cousin als Nachfolgerin von Herrn 
   Ebeling zum Mitglied des Aufsichtsrats 
   bestellt. Ihre gerichtliche Bestellung wird 
   spätestens mit Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 enden. Mit Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020 wird zudem 
   die Amtszeit des von den Anteilseignern 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. 
   med. Dr. h.c. mult. Otmar D. Wiestler enden. 
   Daher sind Neuwahlen erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   nach §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG 
   und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 20 Mitgliedern 
   zusammen. Von den 20 Aufsichtsratsmitgliedern 
   sind jeweils 10 Mitglieder durch die 
   Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu wählen. 
   Mindestens 30 Prozent der 
   Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und 
   mindestens ebenso viele 
   Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. 
   Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die Seite 
   der Anteilseignervertreter hat jedoch der 
   Gesamterfüllung aufgrund eines mit Mehrheit 
   gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der 
   Mindestanteil für diese Wahl ist daher von 
   der Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt 
   jeweils drei Frauen und drei Männer. Von der 
   Seite der Anteilseigner sind zurzeit vier 
   Frauen und sechs Männer im Aufsichtsrat 
   vertreten; der Mindestanteil wird also 
   derzeit von den Anteilseignervertretern 
   erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für 
   seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
   des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, 
   als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung 
   ab Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   ihre Entlastungen für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließen, zu wählen: 
 
   1. *Ertharin Cousin*, Chicago, USA, 
 
      selbstständige Beraterin, 
   2. *Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Otmar D. 
      Wiestler*, Berlin, 
 
      Präsident der Hermann von 
      Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher 
      Forschungszentren e. V., 
   3. *Horst Baier*, Hannover, 
 
      selbstständiger Berater. 
 
   Frau Cousin, Herr Prof. Dr. med. Dr. h.c. 
   mult. Wiestler und Herr Baier sollen für eine 
   Amtszeit von vier Jahren in den Aufsichtsrat 
   gewählt werden. Mit der vorgeschlagenen 
   Amtszeit von vier Jahren macht die 
   Gesellschaft von der in der Satzung 
   vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, 
   Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere 
   Amtszeit als die Regelamtszeit von fünf 
   Jahren zu wählen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der 
   Satzung). Unabhängig davon, dass Vorstand und 
   Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorschlagen, die Satzungsregelung zur 
   Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder weiter 
   zu flexibilisieren, berücksichtigt die 
   vorgeschlagene Amtszeit von vier Jahren auch 
   die Erwartungen internationaler Investoren. 
 
   Frau Cousin und Herr Prof. Dr. med. Dr. h.c. 
   mult. Wiestler sind gegenwärtig bereits 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   Gesellschaft. Weitere Mitgliedschaften in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
   vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
   haben Frau Cousin und Herr Prof. Dr. med. Dr. 
   h.c. mult. Wiestler nicht inne. 
 
   Herr Baier ist nicht Mitglied in gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten, aber Mitglied in 
   folgenden vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * DIAKOVERE gGmbH (Mitglied des fakultativen 
     Aufsichtsrats), 
   * Ecclesia Holding GmbH (Mitglied des 
     fakultativen Aufsichtsrats), 
   * Whitbread PLC (Mitglied des Board of 
     Directors, non-executive Director). 
 
   Herr Baier erfüllt die Voraussetzungen des § 
   100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG, der von 
   mindestens einem Aufsichtsratsmitglied 
   Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
   oder Abschlussprüfung verlangt. 
 
   Abgesehen von der Mitgliedschaft im 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft von Frau Cousin 
   und Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. 
   Wiestler bestehen nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung 
   eines objektiv urteilenden Aktionärs 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau 
   Cousin bzw. Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. 
   mult. Wiestler bzw. Herrn Baier einerseits 
   und den Gesellschaften des Bayer-Konzerns, 
   den Organen der Bayer Aktiengesellschaft oder 
   einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
   Prozent der stimmberechtigten Aktien an der 
   Bayer Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär 
   andererseits. Der Aufsichtsrat betrachtet 
   Frau Cousin, Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. 
   mult. Wiestler und Herrn Baier als 
   unabhängig. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Cousin, 
   Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Wiestler 
   und Herrn Baier vergewissert, dass sie den zu 
   erwartenden Zeitaufwand für die Ausübung des 
   Aufsichtsratsamts aufbringen können. 
5. *Billigung des Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder* 
 
   § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG alter Fassung sah 
   vor, dass die Hauptversammlung über die 

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