DGAP-News: Bayer Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-03-02 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Bayer Aktiengesellschaft Leverkusen Einladung Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf Dienstag, den 28. April 2020, um 10:00 Uhr, World Conference Center Bonn, Eingang Hauptgebäude, Saal New York, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 2019, sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gesamten im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 2.750.787.429,60 zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,80 je dividendenberechtigter Aktie zu verwenden. Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der dividendenberechtigten Aktien am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält und deshalb die Anzahl der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung dividendenberechtigten Aktien niedriger ist als diejenige am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Gewinnverwendungsvorschlag unterbreiten mit der Maßgabe, dass bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,80 je Aktie der verbleibende Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorgetragen wird. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. Mai 2020, fällig. Der vom Vorstand am 18. Februar 2020 aufgestellte Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat am 26. Februar 2020 gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Der von den Anteilseignern zum Mitglied und von den Aufsichtsratsmitgliedern zum Vorsitzenden gewählte Werner Wenning hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2020 niedergelegt und wird damit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Das von den Anteilseignern gewählte Aufsichtsratsmitglied Thomas Ebeling hatte sein Aufsichtsratsmandat bereits mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2019 niedergelegt und schied damit aus dem Aufsichtsrat aus. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 1. Oktober 2019 wurde Ertharin Cousin als Nachfolgerin von Herrn Ebeling zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Ihre gerichtliche Bestellung wird spätestens mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2020 enden. Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2020 wird zudem die Amtszeit des von den Anteilseignern gewählten Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Otmar D. Wiestler enden. Daher sind Neuwahlen erforderlich. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 20 Mitgliedern zusammen. Von den 20 Aufsichtsratsmitgliedern sind jeweils 10 Mitglieder durch die Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu wählen. Mindestens 30 Prozent der Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat jedoch der Gesamterfüllung aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der Mindestanteil für diese Wahl ist daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt jeweils drei Frauen und drei Männer. Von der Seite der Anteilseigner sind zurzeit vier Frauen und sechs Männer im Aufsichtsrat vertreten; der Mindestanteil wird also derzeit von den Anteilseignervertretern erfüllt. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastungen für das Geschäftsjahr 2023 beschließen, zu wählen: 1. *Ertharin Cousin*, Chicago, USA, selbstständige Beraterin, 2. *Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Otmar D. Wiestler*, Berlin, Präsident der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V., 3. *Horst Baier*, Hannover, selbstständiger Berater. Frau Cousin, Herr Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Wiestler und Herr Baier sollen für eine Amtszeit von vier Jahren in den Aufsichtsrat gewählt werden. Mit der vorgeschlagenen Amtszeit von vier Jahren macht die Gesellschaft von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die Regelamtszeit von fünf Jahren zu wählen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Unabhängig davon, dass Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 7 vorschlagen, die Satzungsregelung zur Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder weiter zu flexibilisieren, berücksichtigt die vorgeschlagene Amtszeit von vier Jahren auch die Erwartungen internationaler Investoren. Frau Cousin und Herr Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Wiestler sind gegenwärtig bereits Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Weitere Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen haben Frau Cousin und Herr Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Wiestler nicht inne. Herr Baier ist nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, aber Mitglied in folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * DIAKOVERE gGmbH (Mitglied des fakultativen Aufsichtsrats), * Ecclesia Holding GmbH (Mitglied des fakultativen Aufsichtsrats), * Whitbread PLC (Mitglied des Board of Directors, non-executive Director). Herr Baier erfüllt die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG, der von mindestens einem Aufsichtsratsmitglied Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verlangt. Abgesehen von der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft von Frau Cousin und Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Wiestler bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Cousin bzw. Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Wiestler bzw. Herrn Baier einerseits und den Gesellschaften des Bayer-Konzerns, den Organen der Bayer Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Bayer Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär andererseits. Der Aufsichtsrat betrachtet Frau Cousin, Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Wiestler und Herrn Baier als unabhängig. Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Cousin, Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Wiestler und Herrn Baier vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Ausübung des Aufsichtsratsamts aufbringen können. 5. *Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG alter Fassung sah vor, dass die Hauptversammlung über die
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March 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
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