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DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Bayer Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bayer Aktiengesellschaft Leverkusen Einladung Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf Dienstag, 
den 28. April 2020, um 10:00 Uhr, 
World Conference Center Bonn, Eingang Hauptgebäude, Saal New York, 
Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn. 
 
Tagesordnung 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts, des Berichts 
   des Aufsichtsrats und des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019, sowie Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   gesamten im Jahresabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   in Höhe von Euro 2.750.787.429,60 zur 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,80 je 
   dividendenberechtigter Aktie zu verwenden. 
 
   Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien am Tag der 
   Aufstellung des Jahresabschlusses durch den 
   Vorstand. Falls die Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien 
   hält und deshalb die Anzahl der zum Zeitpunkt 
   der Hauptversammlung dividendenberechtigten 
   Aktien niedriger ist als diejenige am Tag der 
   Aufstellung des Jahresabschlusses, werden 
   Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung einen entsprechend 
   angepassten Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreiten mit der Maßgabe, dass bei 
   unveränderter Ausschüttung einer Dividende 
   von Euro 2,80 je Aktie der verbleibende 
   Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
   vorgetragen wird. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. 
   Mai 2020, fällig. 
 
   Der vom Vorstand am 18. Februar 2020 
   aufgestellte Jahresabschluss ist vom 
   Aufsichtsrat am 26. Februar 2020 gemäß § 
   172 Satz 1 AktG gebilligt worden; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. Einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zur 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder zur 
   Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 
   AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die 
   übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne 
   dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
   über die Gewinnverwendung - einer 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der von den Anteilseignern zum Mitglied und 
   von den Aufsichtsratsmitgliedern zum 
   Vorsitzenden gewählte Werner Wenning hat sein 
   Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
   niedergelegt und wird damit aus dem 
   Aufsichtsrat ausscheiden. Das von den 
   Anteilseignern gewählte Aufsichtsratsmitglied 
   Thomas Ebeling hatte sein Aufsichtsratsmandat 
   bereits mit Wirkung zum Ablauf des 30. 
   September 2019 niedergelegt und schied damit 
   aus dem Aufsichtsrat aus. Durch Beschluss des 
   Amtsgerichts Köln vom 1. Oktober 2019 wurde 
   Ertharin Cousin als Nachfolgerin von Herrn 
   Ebeling zum Mitglied des Aufsichtsrats 
   bestellt. Ihre gerichtliche Bestellung wird 
   spätestens mit Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 enden. Mit Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020 wird zudem 
   die Amtszeit des von den Anteilseignern 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. 
   med. Dr. h.c. mult. Otmar D. Wiestler enden. 
   Daher sind Neuwahlen erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   nach §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG 
   und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 20 Mitgliedern 
   zusammen. Von den 20 Aufsichtsratsmitgliedern 
   sind jeweils 10 Mitglieder durch die 
   Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu wählen. 
   Mindestens 30 Prozent der 
   Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und 
   mindestens ebenso viele 
   Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. 
   Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die Seite 
   der Anteilseignervertreter hat jedoch der 
   Gesamterfüllung aufgrund eines mit Mehrheit 
   gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der 
   Mindestanteil für diese Wahl ist daher von 
   der Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt 
   jeweils drei Frauen und drei Männer. Von der 
   Seite der Anteilseigner sind zurzeit vier 
   Frauen und sechs Männer im Aufsichtsrat 
   vertreten; der Mindestanteil wird also 
   derzeit von den Anteilseignervertretern 
   erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für 
   seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
   des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, 
   als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung 
   ab Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   ihre Entlastungen für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließen, zu wählen: 
 
   1. *Ertharin Cousin*, Chicago, USA, 
 
      selbstständige Beraterin, 
   2. *Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Otmar D. 
      Wiestler*, Berlin, 
 
      Präsident der Hermann von 
      Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher 
      Forschungszentren e. V., 
   3. *Horst Baier*, Hannover, 
 
      selbstständiger Berater. 
 
   Frau Cousin, Herr Prof. Dr. med. Dr. h.c. 
   mult. Wiestler und Herr Baier sollen für eine 
   Amtszeit von vier Jahren in den Aufsichtsrat 
   gewählt werden. Mit der vorgeschlagenen 
   Amtszeit von vier Jahren macht die 
   Gesellschaft von der in der Satzung 
   vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, 
   Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere 
   Amtszeit als die Regelamtszeit von fünf 
   Jahren zu wählen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der 
   Satzung). Unabhängig davon, dass Vorstand und 
   Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorschlagen, die Satzungsregelung zur 
   Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder weiter 
   zu flexibilisieren, berücksichtigt die 
   vorgeschlagene Amtszeit von vier Jahren auch 
   die Erwartungen internationaler Investoren. 
 
   Frau Cousin und Herr Prof. Dr. med. Dr. h.c. 
   mult. Wiestler sind gegenwärtig bereits 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   Gesellschaft. Weitere Mitgliedschaften in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
   vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
   haben Frau Cousin und Herr Prof. Dr. med. Dr. 
   h.c. mult. Wiestler nicht inne. 
 
   Herr Baier ist nicht Mitglied in gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten, aber Mitglied in 
   folgenden vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * DIAKOVERE gGmbH (Mitglied des fakultativen 
     Aufsichtsrats), 
   * Ecclesia Holding GmbH (Mitglied des 
     fakultativen Aufsichtsrats), 
   * Whitbread PLC (Mitglied des Board of 
     Directors, non-executive Director). 
 
   Herr Baier erfüllt die Voraussetzungen des § 
   100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG, der von 
   mindestens einem Aufsichtsratsmitglied 
   Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
   oder Abschlussprüfung verlangt. 
 
   Abgesehen von der Mitgliedschaft im 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft von Frau Cousin 
   und Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. 
   Wiestler bestehen nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung 
   eines objektiv urteilenden Aktionärs 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau 
   Cousin bzw. Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. 
   mult. Wiestler bzw. Herrn Baier einerseits 
   und den Gesellschaften des Bayer-Konzerns, 
   den Organen der Bayer Aktiengesellschaft oder 
   einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
   Prozent der stimmberechtigten Aktien an der 
   Bayer Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär 
   andererseits. Der Aufsichtsrat betrachtet 
   Frau Cousin, Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. 
   mult. Wiestler und Herrn Baier als 
   unabhängig. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Cousin, 
   Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Wiestler 
   und Herrn Baier vergewissert, dass sie den zu 
   erwartenden Zeitaufwand für die Ausübung des 
   Aufsichtsratsamts aufbringen können. 
5. *Billigung des Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder* 
 
   § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG alter Fassung sah 
   vor, dass die Hauptversammlung über die 

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March 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder beschließen kann. 
   Einen solchen Beschluss hat zuletzt die 
   ordentliche Hauptversammlung 2016 der 
   Gesellschaft gefasst. 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde § 
   120 Abs. 4 Satz 1 AktG gestrichen und ein 
   neuer § 120a AktG eingeführt. § 120a Abs. 1 
   AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung 
   börsennotierter Gesellschaften bei jeder 
   wesentlichen Änderung, mindestens jedoch 
   alle vier Jahre, über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems 
   für die Vorstandsmitglieder beschließt. 
   Die erstmalige Beschlussfassung über das 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
   hat spätestens in der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2021 zu erfolgen. Mit Blick 
   auf die vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. 
   Januar 2020 beschlossenen Änderungen des 
   Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   und im Sinne der frühzeitigen Beteiligung der 
   Aktionäre soll eine Beschlussfassung über die 
   Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
   Vergütungssystems bereits in der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 - und damit bevor das 
   ARUG II dies erforderlich macht - erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Personalausschusses - vor, 
   das nach Tagesordnungspunkt 8 beschriebene, 
   vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 
   2020 beschlossene Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der 
   Satzung festgesetzt oder von der 
   Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der 
   Gesellschaft ist in § 12 der Satzung 
   festgesetzt. Die Aufsichtsratsmitglieder 
   erhalten gemäß § 12 der Satzung 
   ausschließlich eine Festvergütung, die 
   zuletzt durch die ordentliche 
   Hauptversammlung 2017 der Gesellschaft 
   angepasst wurde. 
 
   Durch das ARUG II wurde auch § 113 Abs. 3 
   AktG angepasst. Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 
   1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung 
   börsennotierter Gesellschaften nunmehr 
   mindestens alle vier Jahre über die Vergütung 
   der Aufsichtsratsmitglieder zu 
   beschließen, wobei ein die Vergütung 
   bestätigender Beschluss zulässig ist. Eine § 
   113 Abs. 3 AktG entsprechende 
   Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder hat spätestens in der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu 
   erfolgen. Um eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung auch hierüber möglichst 
   frühzeitig und parallel zum Vergütungssystem 
   für die Vorstandsmitglieder zu ermöglichen, 
   soll die Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder bereits in der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020 der 
   Gesellschaft erfolgen. Die Höhe der 
   (Fest-)Vergütung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats bemisst sich gemäß § 12 
   der Satzung nach den Aufgaben im Aufsichtsrat 
   bzw. seinen Ausschüssen, die vom jeweiligen 
   Mitglied übernommen werden. Der Wortlaut von 
   § 12 der Satzung sowie die Angaben gemäß 
   §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG 
   werden im Anschluss an Tagesordnungspunkt 8 
   dargestellt. 
 
   Die in § 12 der Satzung der Gesellschaft 
   festgelegte Vergütung für die 
   Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung 
   von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor 
   angemessen und soll unverändert bleiben. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, 
   wie diese in § 12 der Satzung festgelegt und 
   im Anschluss an Tagesordnungspunkt 8 
   beschrieben ist, zu bestätigen. 
7. *Satzungsänderung zur Amtszeit der 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 8 
   Abs. 2 bisher eine Regelamtszeit für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats von fünf Jahren 
   vor, wobei die Hauptversammlung für einzelne, 
   höchstens aber fünf der von ihr zu 
   wählendenden Aufsichtsratsmitglieder eine 
   kürzere Amtszeit und unter Beachtung der 
   gesetzlichen Höchstgrenze abweichende 
   Zeitpunkte als die Beendigung der 
   Hauptversammlung für Beginn und Ende ihrer 
   Amtszeit bestimmen kann. 
 
   Im Interesse einer höheren Flexibilität soll 
   die Hauptversammlung zukünftig alle von ihr 
   zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder und 
   nicht nur höchstens fünf für eine kürzere 
   Amtszeit wählen können. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 8 Abs. 2 
   der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu 
   fassen: 
 
   'Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
   die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung gewählt, die über ihre 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
   dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt, 
   wobei das Geschäftsjahr, in dem ihre Amtszeit 
   beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die 
   Hauptversammlung kann für von ihr zu wählende 
   Mitglieder des Aufsichtsrats bei ihrer Wahl 
   eine kürzere Amtszeit und unter Beachtung der 
   gesetzlichen Höchstgrenze abweichende 
   Zeitpunkte für Beginn und Ende ihrer Amtszeit 
   bestimmen.' 
8. *Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers 
   für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts und von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als 
   Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie als Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. 
   Juni 2020 sowie etwaiger verkürzter 
   Abschlüsse und Zwischenlageberichte zum 30. 
   September 2020 und zum 31. März 2021 zu 
   wählen. 
 
*Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 5)* 
 
*1. Zielsetzung des Vorstandsvergütungssystems und Strategiebezug* 
 
Eine stetig wachsende und älter werdende Weltbevölkerung führt zu grundlegenden Herausforderungen in den Bereichen 
Gesundheit und Ernährung. Wie sichern wir in Zeiten des Klimawandels die Nahrungsversorgung von bis zu 10 Mrd. Menschen 
im Jahr 2050? Wie sichern wir die Lebensqualität von immer mehr älteren Menschen? 
 
Diesen Herausforderungen wollen wir uns stellen und gemäß unserem Unternehmenszweck 'Bayer: Science for a better 
life' innovative Lösungen für hochwertige Nahrungsmittel und bessere Medikamente finden. Wir entwickeln unsere 
Geschäfte kontinuierlich weiter und besetzen führende Positionen in den jeweiligen Branchen und Marktsegmenten, um Wert 
zu schaffen und den langfristigen Erfolg unseres Unternehmens zu sichern. Hierfür bauen wir auf unsere Mitarbeiter und 
unsere Kernkompetenzen Innovation, Kundenorientierung, Qualität, Prozesseffizienz und Portfoliomanagement. 
 
Bis zum Jahr 2022 wollen wir durch eine Reihe von Portfolio- sowie Effizienz- und Strukturmaßnahmen unsere 
Life-Science-Kerngeschäfte weiter stärken. So sollen die Produktivität sowie die Innovationskraft erhöht und damit die 
Wettbewerbsfähigkeit deutlich verbessert werden. Damit schaffen wir Voraussetzungen für einen nachhaltigen 
wirtschaftlichen Erfolg. Zusätzlich soll auch die Kostenstruktur deutlich verbessert werden. 
 
Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Bayer Aktiengesellschaft leistet einen wesentlichen Beitrag zur 
Förderung unserer langfristigen Unternehmensstrategie. Unsere Zielsetzungen sind nachhaltiger Unternehmenserfolg und 
profitables Wachstum des Bayer-Konzerns. Wir werden daher noch stärker auf Profitabilität, Liquidität und Rentabilität 
als finanzielle Leistungskennzahlen setzen, die bedeutende Komponenten für die Incentivierung im Rahmen unseres 
Vorstandsvergütungssystems bilden. Hierdurch wollen wir den Wert des Unternehmens für unsere Aktionäre und weiteren 
Stakeholder kontinuierlich steigern und den langfristigen Fortbestand des Geschäfts sicherstellen. 
 
Die kontinuierliche Steigerung des Unternehmenswerts für unsere Aktionäre fördern wir außerdem durch eine gezielte 
Interessenangleichung zwischen Vorstand und Aktionären. Daher ist die Förderung der Kapitalmarktperformance der Bayer 
Aktiengesellschaft ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Vorstandsvergütungssystems. 
 
Zudem wollen wir die Reduktion der Treibhausgasemissionen in unseren Prozessen und in unserer Wertschöpfungskette 
vorantreiben. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, bis 2030 unsere eigenen Produktionsstandorte klimaneutral zu stellen. Um 
dieses Ziel zu erreichen, werden wir in Energieeffizienz investieren und Strom aus erneuerbaren Energien beziehen. 
Bayer sieht sich in der Pflicht, seinen Beitrag zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens zu leisten. Durch nachhaltiges 
Handeln sichern wir unsere gesellschaftliche und wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit. Bayer ist als Unternehmen Teil der 
Gesellschaft und des öffentlichen Lebens. In diesem Verständnis und als Teil der Konzernstrategie sind unsere 

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March 02, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

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