HAMBURG/FRANKFURT (dpa-AFX) - Passagiere müssen die angekündigten Flugabsagen und Umbuchungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht widerspruchslos hinnehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen bestehe bei Annullierungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen weiterhin ein Anspruch auf Entschädigungen nach der EU-Fluggastverordnung, sagte der Geschäftsführer des Fluggastportals EUflight, Lars Waterman, am Mittwoch.
Der Lufthansa -Konzern und andere Fluggesellschaften wie Ryanair haben eine erhebliche Reduktion ihres Angebotes in den kommenden Wochen angekündigt, da aus Furcht vor einer weiteren Ausbreitung des neuartigen Coronavirus die Nachfrage deutlich gesunken ist. Vor allem nach Norditalien wurde der Flugplan zusammengestrichen und auch innerdeutsche Verbindungen sind ausgedünnt.
Entscheidend für die Frage nach einem Entschädigungsanspruch sind der Verordnung zufolge bestimmte Fristen sowie die Qualität der angebotenen Ersatzverbindungen. Storniert die Fluggesellschaft ein Ticket mindestens 14 Tage vor dem geplanten Flug, ist keine Entschädigung fällig. Bei kürzerer Vorwarnzeit gelten bestimmte Abweichungen von den ursprünglichen Flugzeiten noch als akzeptabel. Waterman warnte Passagiere davor, selbst die Flüge zu stornieren. Dann bestehe sicher kein Entschädigungsanspruch.
Lufthansa hat die wirtschaftlichen Folgen des Virus-Ausbruchs noch nicht beziffert, will dies aber auf der Bilanz-Pressekonferenz am 19. März tun. Der europäische Airline-Verband hat bereits eine Änderung der europäischen Verordnungen zu den Fluggastrechten verlangt./ceb/DP/eas
Der Lufthansa -Konzern und andere Fluggesellschaften wie Ryanair haben eine erhebliche Reduktion ihres Angebotes in den kommenden Wochen angekündigt, da aus Furcht vor einer weiteren Ausbreitung des neuartigen Coronavirus die Nachfrage deutlich gesunken ist. Vor allem nach Norditalien wurde der Flugplan zusammengestrichen und auch innerdeutsche Verbindungen sind ausgedünnt.
Entscheidend für die Frage nach einem Entschädigungsanspruch sind der Verordnung zufolge bestimmte Fristen sowie die Qualität der angebotenen Ersatzverbindungen. Storniert die Fluggesellschaft ein Ticket mindestens 14 Tage vor dem geplanten Flug, ist keine Entschädigung fällig. Bei kürzerer Vorwarnzeit gelten bestimmte Abweichungen von den ursprünglichen Flugzeiten noch als akzeptabel. Waterman warnte Passagiere davor, selbst die Flüge zu stornieren. Dann bestehe sicher kein Entschädigungsanspruch.
Lufthansa hat die wirtschaftlichen Folgen des Virus-Ausbruchs noch nicht beziffert, will dies aber auf der Bilanz-Pressekonferenz am 19. März tun. Der europäische Airline-Verband hat bereits eine Änderung der europäischen Verordnungen zu den Fluggastrechten verlangt./ceb/DP/eas
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