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DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Henkel AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-05 / 16:25 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Henkel AG & Co. KGaA Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummern: 
Stammaktien 604 840 
Vorzugsaktien 604 843 International Securities Identification Numbers: 
Stammaktien DE 0006048408 
Vorzugsaktien DE 0006048432 Einberufung der Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am *Montag, den 20. April 2020, 10.00 Uhr,* 
im Congress Center Düsseldorf, 
Eingang CCD Stadthalle, 
Rotterdamer Straße 141, 
40474 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Einlass ab 8.30 Uhr 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1.  Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
    gebilligten Jahresabschlusses und 
    Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Henkel AG & Co. KGaA und 
    den Konzern, einschließlich des 
    erläuternden Berichts zur Corporate Governance 
    / Unternehmensführung und des 
    Vergütungsberichts sowie zu den Angaben nach §§ 
    289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch 
    (HGB), und des Berichts des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019. Beschlussfassung über 
    die Feststellung des Jahresabschlusses der 
    Henkel AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
    entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
    gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG 
    erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses 
    durch die Hauptversammlung; im Übrigen 
    sind vorgenannte Unterlagen der 
    Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne 
    dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu 
    bedarf. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den Jahresabschluss in der 
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von 
    1.712.396.938,19 Euro ausweist, festzustellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den Bilanzgewinn der Henkel AG & 
    Co. KGaA aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 
    2019 in Höhe von 1.712.396.938,19 Euro wie 
    folgt zu verwenden: 
 
    a) Zahlung einer     = 475.426.451,25 Euro 
       Dividende von 
       1,83 Euro je 
       Stammaktie (Stück 
       259.795.875) 
    b) Zahlung einer     = 329.601.318,75 Euro 
       Dividende von 
       1,85 Euro je 
       Vorzugsaktie 
       (Stück 
       178.162.875) 
    c) Vortrag des       = 907.369.168,19 Euro 
       verbleibenden 
       Betrags von auf 
       neue Rechnung 
       (Gewinnvortrag) 
                         = 1.712.396.938,19 Euro 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
    Gesellschaft 3.680.552 eigene Vorzugsaktien. 
    Eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht 
    dividendenberechtigt. Der aus dem Bilanzgewinn 
    auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
    Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien 
    entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
    vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung 
    die Zahl der eigenen Aktien ändern kann, wird 
    der Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Gewinnvorschlag unterbreitet, der 
    unverändert eine Ausschüttung von 1,83 Euro je 
    dividendenberechtigte Stammaktie 
    beziehungsweise von 1,85 Euro je 
    dividendenberechtigte Vorzugsaktie bei 
    entsprechender Anpassung der 
    Ausschüttungssummen und des auf neue Rechnung 
    vorzutragenden Betrags vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, das heißt am Donnerstag, 23. 
    April 2020, fällig. Eine frühere Fälligkeit 
    kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 
    Satz 3 AktG). 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
    Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Gesellschafterausschusses* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des 
    Gesellschafterausschusses Entlastung für diesen 
    Zeitraum zu erteilen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des 
    Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
    die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt in 
    Übereinstimmung mit der Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
    2020 zu wählen. 
 
    Für die genannten Prüfungsleistungen hat der 
    Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat gemäß 
    Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
    Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
    Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission ('EU-Abschlussprüferverordnung') die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, und die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, empfohlen und dabei eine Präferenz für 
    die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, ausgesprochen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
    an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
    Aufsichtsrats sind frei von einer 
    ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch 
    bestanden keine Regelungen im Sinne von Artikel 
    16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung, 
    die die Auswahlmöglichkeit eines 
    Abschlussprüfers beschränkt hätten. 
7.  *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
    Aufsichtsrat* 
 
    Die Amtszeit der Anteilseignervertreter im 
    Aufsichtsrat endet nach Artikel 12 Absatz 2 der 
    Satzung gemäß Beschluss der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2016 mit Ablauf der 
    diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, so 
    dass eine Neuwahl erforderlich ist. Gemäß 
    § 101 Absatz 1 AktG sind die 
    Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch 
    die Hauptversammlung zu wählen; die 
    Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
    gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    nach §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 
    AktG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 
    2 Mitbestimmungsgesetz 1976 und Artikel 12 
    Absatz 1 der Satzung aus je acht 
    Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
    der Arbeitnehmer zusammen. Hierbei muss sich 
    der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 
    1 AktG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und 
    zu mindestens 30 Prozent aus Männern 
    zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). 
 
    Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat 
    insgesamt zu erfüllen, sofern nicht die Seite 
    der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter 
    aufgrund eines mit Mehrheit gefassten 
    Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung 
    gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
    widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs ist 
    der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite 
    der Anteilseigner und der Seite der 
    Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen (§ 96 Absatz 
    2 Satz 3 AktG). Es ist in allen Fällen auf 
    volle Personenzahlen mathematisch auf- 
    beziehungsweise abzurunden. 
 
    Der Gesamterfüllung wurde sowohl von der Seite 
    der Anteilseignervertreter als auch von der 
    Seite der Arbeitnehmervertreter nach § 96 
    Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen, so dass auf 
    Seiten der Anteilseigner- und der 
    Arbeitnehmervertreter mindestens jeweils zwei 
    Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und Männern 
    besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot 
    zu erfüllen. 
 
    Von Seiten der Anteilseignervertreter sind 
    zurzeit zwei Frauen und sechs Männer im 
    Aufsichtsrat vertreten, der Mindestanteil wird 
    also derzeit von den Anteilseignervertretern 
    erfüllt. 
 
    Bei einer entsprechenden Wahl gemäß dem 
    nachfolgenden Vorschlag ist das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

Mindestanteilsgebot im Sinne von § 96 Absatz 2 
    Satz 1 AktG weiterhin erfüllt, das heißt, 
    auf Seiten der Anteilseignervertreter ist jedes 
    Geschlecht mit mindestens zwei Sitzen 
    vertreten. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlungen des Nominierungsausschusses - vor, 
 
    a) *Frau Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah * 
       Unternehmerin, Düsseldorf 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz) 
       Henkel Management AG (Vorsitz) 
       Bayer AG 
       Heraeus Holding GmbH 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss, Vorsitz) 
    b) *Herrn Lutz Bunnenberg* 
       Unternehmer, München 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Analyticon Biotechnologies AG 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Keine 
    c) *Herrn Benedikt-Richard Freiherr von 
       Herman* 
       Unternehmer, Wain 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Keine 
    d) *Herrn Timotheus Höttges* 
       Vorsitzender des Vorstands der Deutsche 
       Telekom AG, Bonn 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       FC Bayern München AG 
       Telekom Konzern: 
       Telekom Deutschland GmbH (Vorsitz) 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       BT Group plc., Großbritannien 
       Telekom Konzern: 
       T-Mobile US, Inc. (Vorsitz), USA 
    e) *Herrn Prof. Dr. sc. nat. Michael Kaschke 
       * 
       Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss 
       AG, Oberkochen _(bis 1. April 2020)_ 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       Deutsche Telekom AG 
       Robert Bosch GmbH 
 
       Carl Zeiss Konzern _(bis 1. April 2020):_ 
       Carl Zeiss Industrielle Messtechnik GmbH 
       (Vorsitz) 
       Carl Zeiss Meditec AG (Vorsitz) 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Carl Zeiss Konzern _(bis 1. April 2020):_ 
       Carl Zeiss Co. Ltd. (Vorsitz), Südkorea 
       Carl Zeiss (Shanghai) Co. Ltd. (Vorsitz), 
       China 
       Carl Zeiss Far East Co., Ltd. (Vorsitz), 
       China/Hongkong 
       Carl Zeiss India (Bangalore) Private Ltd. 
       (Vorsitz), Indien 
       Carl Zeiss Pte. Ltd. (Vorsitz), Singapur 
    f) *Frau Barbara Kux* 
       Unternehmerin, Zürich, Schweiz 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Firmenich S.A., Schweiz 
       Grosvenor Group Ltd., Großbritannien 
       Pargesa Holding S.A., Schweiz 
    g) *Frau Simone Menne* 
       Unternehmerin, Kiel 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Bayerische Motoren Werke 
       Aktiengesellschaft 
       Deutsche Post AG 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Johnson Controls International plc., 
       Irland 
       Russel Reynolds Associates Inc., USA 
    h) *Herrn Philipp Scholz* 
       Lehrbeauftragter / Adjunct Professor an 
       der Humboldt-Universität zu Berlin, 
       Berlin 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Keine 
 
    als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre mit 
    Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 20. April 2020 für eine 
    Amtszeit von vier Jahren, das heißt für 
    die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung zu wählen, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2023 beschließt. 
 
    Frau Simone Menne und Herr Lutz Bunnenberg 
    werden als neue Mitglieder vorgeschlagen. Die 
    übrigen vorgeschlagenen Personen gehören 
    bereits dem Aufsichtsrat an und werden zur 
    Wiederwahl vorgeschlagen. 
 
    Die vorstehenden Wahlvorschläge entsprechen den 
    Empfehlungen des Nominierungsausschusses. Sie 
    berücksichtigen die vorgenannten gesetzlichen 
    Regelungen sowie die vom Aufsichtsrat unter 
    Beachtung der unternehmensspezifischen 
    Situation gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex vom 7. Februar 2017 
    beziehungsweise gemäß der Empfehlung C.1 
    des Kodex in der Fassung der 
    Regierungskommission vom 16. Dezember 2019 
    ergänzend beschlossenen Zielsetzungen für seine 
    Zusammensetzung und das von ihm erarbeitete 
    Kompetenzprofil für das Gesamtgremium 
    (Diversitätskonzept). Das Diversitätskonzept 
    einschließlich des Stands der Umsetzung 
    ist in der Erklärung zur Unternehmensführung 
    enthalten, welche Bestandteil des 
    veröffentlichten Geschäftsberichts 2019 ist. 
 
    Nach dem Diversitätskonzept ist unter anderem 
    bei der Frage der Unabhängigkeit zu 
    berücksichtigen, ob ein Mitglied dem 
    Aufsichtsrat seit mehr als zwölf Jahren 
    angehört. Frau Dr. Simone Bagel-Trah und Herr 
    Prof. Michael Kaschke gehören dem Aufsichtsrat 
    mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 
    2020 jeweils zwölf Jahre an. 
 
    Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der 
    Eigentümerstruktur und in Übereinstimmung 
    mit der Wahrung der Tradition der Gesellschaft 
    als offenes Familienunternehmen nach 
    ausführlicher Beratung entschieden, Frau Dr. 
    Simone Bagel-Trah für die erneute Wahl in den 
    Aufsichtsrat vorzuschlagen. Nach 
    Überzeugung des Aufsichtsrats wird sich 
    Frau Dr. Simone Bagel-Trah auch zukünftig im 
    Interesse und zum Wohl der Gesellschaft in die 
    Arbeit des Aufsichtsrats einbringen. 
 
    Vor dem Hintergrund des Ausscheidens von Herrn 
    Prof. Theo Siegert als Finanzexperten wird Herr 
    Prof. Michael Kaschke aufgrund seiner 
    besonderen Kompetenzen insbesondere auch in 
    Fragen der Rechnungslegung zur Gewährleistung 
    hinreichender Kontinuität im Aufsichtsrat 
    erneut zur Wiederwahl vorgeschlagen. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 
    2017 beziehungsweise gemäß der Empfehlung 
    C.13 des Kodex in der von der 
    Regierungskommission am 16. Dezember 2019 
    beschlossenen Fassung wird erklärt, dass Frau 
    Dr. Simone Bagel-Trah sowie die Herren Lutz 
    Bunnenberg, Benedikt-Richard Freiherr von 
    Herman und Philipp Scholz Mitglieder des 
    Aktienbindungsvertrags der Familie Henkel sind 
    beziehungsweise zu solchen Mitgliedern in 
    persönlicher Beziehung stehen, die in ihrer 
    Gesamtheit die Mehrheit der von der 
    Gesellschaft ausgegebenen Stammaktien halten. 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht 
    keiner der übrigen vorgeschlagenen Kandidaten 
    in einer nach dieser Empfehlung offenzulegenden 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur 
    Henkel AG & Co. KGaA oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Henkel AG & 
    Co. KGaA oder einem wesentlich an der Henkel AG 
    & Co. KGaA beteiligten Aktionär. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
    Vorgeschlagenen vergewissert, dass sie den zu 
    erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung des 
    Mandats aufbringen können. 
 
    Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
    Kandidatinnen und Kandidaten 
    einschließlich ihrer Lebensläufe sind im 
    Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sowie 
    über das Internet zugänglich (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm). 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahl der 
    Anteilseignervertreter als Einzelwahlen 
    durchzuführen. 
 
    Es ist vorgesehen, Frau Dr. Simone Bagel-Trah 
    im Falle ihrer Wahl dem Aufsichtsrat als 
    Kandidatin für den Aufsichtsratsvorsitz 
    vorzuschlagen. 
8.  *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
    Gesellschafterausschuss* 
 
    Die Amtszeit des Gesellschafterausschusses 
    endet nach Artikel 28 Absatz 1 der Satzung 
    gemäß Beschluss der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2016 mit Ablauf der 
    diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, so 
    dass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
    Der Gesellschafterausschuss der Gesellschaft 
    setzt sich nach Artikel 27 Absatz 1 und 2 der 
    Satzung aus mindestens fünf und höchstens zehn 
    Mitgliedern zusammen, die sämtlich durch die 
    Hauptversammlung gewählt werden. 
 
    Gesellschafterausschuss und Aufsichtsrat 
    schlagen vor, 
 
    a) *Herrn Prof. Dr. oec. HSG Paul 
       Achleitner* 
       Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
       Deutsche Bank AG, München 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 

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March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

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