DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Henkel AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-03-05 / 16:25 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Henkel AG & Co. KGaA Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummern: Stammaktien 604 840 Vorzugsaktien 604 843 International Securities Identification Numbers: Stammaktien DE 0006048408 Vorzugsaktien DE 0006048432 Einberufung der Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Montag, den 20. April 2020, 10.00 Uhr,* im Congress Center Düsseldorf, Eingang CCD Stadthalle, Rotterdamer Straße 141, 40474 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Einlass ab 8.30 Uhr *I. TAGESORDNUNG* 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Henkel AG & Co. KGaA und den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zur Corporate Governance / Unternehmensführung und des Vergütungsberichts sowie zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB), und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von 1.712.396.938,19 Euro ausweist, festzustellen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Henkel AG & Co. KGaA aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 1.712.396.938,19 Euro wie folgt zu verwenden: a) Zahlung einer = 475.426.451,25 Euro Dividende von 1,83 Euro je Stammaktie (Stück 259.795.875) b) Zahlung einer = 329.601.318,75 Euro Dividende von 1,85 Euro je Vorzugsaktie (Stück 178.162.875) c) Vortrag des = 907.369.168,19 Euro verbleibenden Betrags von auf neue Rechnung (Gewinnvortrag) = 1.712.396.938,19 Euro Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft 3.680.552 eigene Vorzugsaktien. Eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der aus dem Bilanzgewinn auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der eigenen Aktien ändern kann, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnvorschlag unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von 1,83 Euro je dividendenberechtigte Stammaktie beziehungsweise von 1,85 Euro je dividendenberechtigte Vorzugsaktie bei entsprechender Anpassung der Ausschüttungssummen und des auf neue Rechnung vorzutragenden Betrags vorsieht. Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am Donnerstag, 23. April 2020, fällig. Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 Satz 3 AktG). 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin* Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses* Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit der Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Für die genannten Prüfungsleistungen hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ('EU-Abschlussprüferverordnung') die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, und die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, empfohlen und dabei eine Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, ausgesprochen. Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung, die die Auswahlmöglichkeit eines Abschlussprüfers beschränkt hätten. 7. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat* Die Amtszeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat endet nach Artikel 12 Absatz 2 der Satzung gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2016 mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Gemäß § 101 Absatz 1 AktG sind die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch die Hauptversammlung zu wählen; die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz 1976 und Artikel 12 Absatz 1 der Satzung aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Hierbei muss sich der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, sofern nicht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen (§ 96 Absatz 2 Satz 3 AktG). Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Der Gesamterfüllung wurde sowohl von der Seite der Anteilseignervertreter als auch von der Seite der Arbeitnehmervertreter nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen, so dass auf Seiten der Anteilseigner- und der Arbeitnehmervertreter mindestens jeweils zwei Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot zu erfüllen. Von Seiten der Anteilseignervertreter sind zurzeit zwei Frauen und sechs Männer im Aufsichtsrat vertreten, der Mindestanteil wird also derzeit von den Anteilseignervertretern erfüllt. Bei einer entsprechenden Wahl gemäß dem nachfolgenden Vorschlag ist das
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Mindestanteilsgebot im Sinne von § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG weiterhin erfüllt, das heißt, auf Seiten der Anteilseignervertreter ist jedes Geschlecht mit mindestens zwei Sitzen vertreten. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses - vor, a) *Frau Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah * Unternehmerin, Düsseldorf _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz) Henkel Management AG (Vorsitz) Bayer AG Heraeus Holding GmbH _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: _ Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss, Vorsitz) b) *Herrn Lutz Bunnenberg* Unternehmer, München _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Analyticon Biotechnologies AG _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: _ Keine c) *Herrn Benedikt-Richard Freiherr von Herman* Unternehmer, Wain _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Henkel AG & Co. KGaA _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: _ Keine d) *Herrn Timotheus Höttges* Vorsitzender des Vorstands der Deutsche Telekom AG, Bonn _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Henkel AG & Co. KGaA FC Bayern München AG Telekom Konzern: Telekom Deutschland GmbH (Vorsitz) _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ BT Group plc., Großbritannien Telekom Konzern: T-Mobile US, Inc. (Vorsitz), USA e) *Herrn Prof. Dr. sc. nat. Michael Kaschke * Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss AG, Oberkochen _(bis 1. April 2020)_ _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Henkel AG & Co. KGaA Deutsche Telekom AG Robert Bosch GmbH Carl Zeiss Konzern _(bis 1. April 2020):_ Carl Zeiss Industrielle Messtechnik GmbH (Vorsitz) Carl Zeiss Meditec AG (Vorsitz) _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ Carl Zeiss Konzern _(bis 1. April 2020):_ Carl Zeiss Co. Ltd. (Vorsitz), Südkorea Carl Zeiss (Shanghai) Co. Ltd. (Vorsitz), China Carl Zeiss Far East Co., Ltd. (Vorsitz), China/Hongkong Carl Zeiss India (Bangalore) Private Ltd. (Vorsitz), Indien Carl Zeiss Pte. Ltd. (Vorsitz), Singapur f) *Frau Barbara Kux* Unternehmerin, Zürich, Schweiz _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Henkel AG & Co. KGaA _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: _ Firmenich S.A., Schweiz Grosvenor Group Ltd., Großbritannien Pargesa Holding S.A., Schweiz g) *Frau Simone Menne* Unternehmerin, Kiel _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft Deutsche Post AG _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: _ Johnson Controls International plc., Irland Russel Reynolds Associates Inc., USA h) *Herrn Philipp Scholz* Lehrbeauftragter / Adjunct Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin, Berlin _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Henkel AG & Co. KGaA _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: _ Keine als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 20. April 2020 für eine Amtszeit von vier Jahren, das heißt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. Frau Simone Menne und Herr Lutz Bunnenberg werden als neue Mitglieder vorgeschlagen. Die übrigen vorgeschlagenen Personen gehören bereits dem Aufsichtsrat an und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen. Die vorstehenden Wahlvorschläge entsprechen den Empfehlungen des Nominierungsausschusses. Sie berücksichtigen die vorgenannten gesetzlichen Regelungen sowie die vom Aufsichtsrat unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 7. Februar 2017 beziehungsweise gemäß der Empfehlung C.1 des Kodex in der Fassung der Regierungskommission vom 16. Dezember 2019 ergänzend beschlossenen Zielsetzungen für seine Zusammensetzung und das von ihm erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium (Diversitätskonzept). Das Diversitätskonzept einschließlich des Stands der Umsetzung ist in der Erklärung zur Unternehmensführung enthalten, welche Bestandteil des veröffentlichten Geschäftsberichts 2019 ist. Nach dem Diversitätskonzept ist unter anderem bei der Frage der Unabhängigkeit zu berücksichtigen, ob ein Mitglied dem Aufsichtsrat seit mehr als zwölf Jahren angehört. Frau Dr. Simone Bagel-Trah und Herr Prof. Michael Kaschke gehören dem Aufsichtsrat mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2020 jeweils zwölf Jahre an. Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der Eigentümerstruktur und in Übereinstimmung mit der Wahrung der Tradition der Gesellschaft als offenes Familienunternehmen nach ausführlicher Beratung entschieden, Frau Dr. Simone Bagel-Trah für die erneute Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen. Nach Überzeugung des Aufsichtsrats wird sich Frau Dr. Simone Bagel-Trah auch zukünftig im Interesse und zum Wohl der Gesellschaft in die Arbeit des Aufsichtsrats einbringen. Vor dem Hintergrund des Ausscheidens von Herrn Prof. Theo Siegert als Finanzexperten wird Herr Prof. Michael Kaschke aufgrund seiner besonderen Kompetenzen insbesondere auch in Fragen der Rechnungslegung zur Gewährleistung hinreichender Kontinuität im Aufsichtsrat erneut zur Wiederwahl vorgeschlagen. Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 beziehungsweise gemäß der Empfehlung C.13 des Kodex in der von der Regierungskommission am 16. Dezember 2019 beschlossenen Fassung wird erklärt, dass Frau Dr. Simone Bagel-Trah sowie die Herren Lutz Bunnenberg, Benedikt-Richard Freiherr von Herman und Philipp Scholz Mitglieder des Aktienbindungsvertrags der Familie Henkel sind beziehungsweise zu solchen Mitgliedern in persönlicher Beziehung stehen, die in ihrer Gesamtheit die Mehrheit der von der Gesellschaft ausgegebenen Stammaktien halten. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keiner der übrigen vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach dieser Empfehlung offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Henkel AG & Co. KGaA oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Henkel AG & Co. KGaA oder einem wesentlich an der Henkel AG & Co. KGaA beteiligten Aktionär. Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl Vorgeschlagenen vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung des Mandats aufbringen können. Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten einschließlich ihrer Lebensläufe sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sowie über das Internet zugänglich (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm). Es ist beabsichtigt, die Wahl der Anteilseignervertreter als Einzelwahlen durchzuführen. Es ist vorgesehen, Frau Dr. Simone Bagel-Trah im Falle ihrer Wahl dem Aufsichtsrat als Kandidatin für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 8. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum Gesellschafterausschuss* Die Amtszeit des Gesellschafterausschusses endet nach Artikel 28 Absatz 1 der Satzung gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2016 mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Gesellschafterausschuss der Gesellschaft setzt sich nach Artikel 27 Absatz 1 und 2 der Satzung aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern zusammen, die sämtlich durch die Hauptversammlung gewählt werden. Gesellschafterausschuss und Aufsichtsrat schlagen vor, a) *Herrn Prof. Dr. oec. HSG Paul Achleitner* Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG, München _Mitgliedschaften in gesetzlich zu
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bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Bayer AG Daimler AG Deutsche Bank AG (Vorsitz) _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) b) *Frau Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah * Unternehmerin, Düsseldorf _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz) Henkel Management AG (Vorsitz) Bayer AG Heraeus Holding GmbH _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: _ Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss, Vorsitz) c) *Herrn Alexander Birken* Vorsitzender des Vorstands der OTTO Group (GmbH & Co. KG), Hamburg _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ OTTO Group: Hermes Europe GmbH _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ C&A AG, Schweiz d) *Herrn Johann-Christoph Frey* Unternehmer, Klosters, Schweiz _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Keine _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) Antai Venture Builder S.L., Spanien e) *Herrn Dr. rer. pol. h.c. Christoph Henkel* Unternehmer, London, Großbritannien _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Keine _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) f) *Herrn Dr. Christoph Kneip* Steuerberater, Düsseldorf _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten_ Rheinische Bodenverwaltung AG _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ Arenberg Schleiden GmbH Arenberg Recklinghausen GmbH g) *Herrn Prof. Dr. rer. pol. Ulrich Lehner* ehemals Vorsitzender der Geschäftsführung der Henkel KGaA, Düsseldorf _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Deutsche Telekom AG (Vorsitz) Porsche Automobil Holding SE _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) h) *Herrn Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Norbert Reithofer* Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bayerische Motoren Werke AG, München _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Bayerische Motoren Werke AG (Vorsitz) Siemens AG _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) i) *Herrn Konstantin von Unger * Managing Partner, CKA Capital Ltd., London, Großbritannien _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Henkel Management AG _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) j) *Herrn Jean-François van Boxmeer* Vorsitzender der Geschäftsführung der Heineken N.V., Amsterdam, Niederlande _Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ Keine _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) Mondelez International Inc., USA zu Mitgliedern des Gesellschafterausschusses mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 20. April 2020 für eine Amtszeit von vier Jahren, d.h. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. Herr Alexander Birken sowie Herr Dr. Christoph Kneip werden als neue Mitglieder vorgeschlagen. Die übrigen vorgeschlagenen Personen gehören bereits dem Gesellschafterausschuss an und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen. Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 beziehungsweise gemäß der Empfehlung C.13 des Kodex in der von der Regierungskommission am 16. Dezember 2019 beschlossenen Fassung wird erklärt, dass Frau Dr. Simone Bagel-Trah sowie die Herren Johann-Christoph Frey, Dr. Christoph Henkel, Dr. Christoph Kneip und Konstantin von Unger Mitglieder des Aktienbindungsvertrags der Familie Henkel sind beziehungsweise zu solchen Mitgliedern in persönlicher Beziehung stehen, die in ihrer Gesamtheit die Mehrheit der von der Gesellschaft ausgegebenen Stammaktien halten. Nach Einschätzung des Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats steht keiner der übrigen vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Henkel AG & Co. KGaA oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Henkel AG & Co. KGaA oder einem wesentlich an der Henkel AG & Co. KGaA beteiligten Aktionär. Gesellschafterausschuss und Aufsichtsrat haben sich bei den zur Wahl Vorgeschlagenen vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung des Mandats aufbringen können. Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen Kandidatin und den vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich ihrer Lebensläufe sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sowie über das Internet zugänglich (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm). Es ist beabsichtigt, die Wahlen als Einzelwahlen durchzuführen. Es ist vorgesehen, Frau Dr. Simone Bagel-Trah im Falle ihrer Wahl dem neuen Gesellschafterausschuss als Kandidatin für den Vorsitz im Gesellschafterausschuss vorzuschlagen. 9. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands* Gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Eine erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 AktG hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar. Ein das Vergütungssystem bestätigender Beschluss ist zulässig. Bei Henkel ist, anders als bei Aktiengesellschaften, rechtsformbedingt der Aufsichtsrat der Henkel Management AG zuständig für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die Inhalte der Vorstandsverträge, die Geschäftsverteilung sowie die Vergütung des Vorstands. Die entsprechenden Beschlüsse werden durch den Aufsichtsrat der Henkel Management AG, der mit drei Mitgliedern des Gesellschafterausschusses besetzt ist, nach vorheriger Erörterung im Personalausschuss des Gesellschafterausschusses verabschiedet. Auch wenn eine solche Beschlussfassung nach § 120 Absatz 4 AktG bei Henkel noch nicht zwingend in der Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher Beschluss bereits in der Hauptversammlung 2020 gefasst werden, da der Aufsichtsrat der Henkel Management AG vor dem Hintergrund der seit 2015 fortentwickelten Ambitionen und strategischen Prioritäten das Vergütungssystem überprüft und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Personalausschusses des Gesellschafterausschusses ab dem Geschäftsjahr 2019 geltende Modifikationen beschlossen hat. Im Wesentlichen wurden im Vergleich zu dem bisherigen Vergütungssystem folgende, ab dem 1. Januar 2019 geltende Änderungen beschlossen: * Sonstige Bezüge Für die sonstigen Bezüge wurde eine Obergrenze (Cap) festgesetzt. Sie beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 250.000 Euro und für die übrigen Vorstandsmitglieder 175.000 Euro pro Jahr. * Jährliche variable Barvergütung (STI) Erfolgsparameter der jährlichen variablen Barvergütung (STI) sind wie bisher sowohl finanzielle Ziele, der sogenannte Bonus, als auch die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder.
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Im Sinne einer verstärkten Ausrichtung auf ein nachhaltiges profitables Wachstum fließen nunmehr in die Bemessung des Bonus folgende finanzielle Ziele mit einer Gewichtung von jeweils 50 Prozent ein: das organische Umsatzwachstum - also die Umsatzentwicklung bereinigt um Wechselkurseffekte und Akquisitionen/Divestments - (Organic Sales Growth, abgekürzt OSG) - sowie das um einmalige Aufwendungen und Erträge sowie Restrukturierungsaufwendungen und Wechselkurseffekte bereinigte Ergebnis je Vorzugsaktie (Earnings per Share, abgekürzt EPS). Der Zielwert für die Kennzahl OSG ist aus den finanziellen Ambitionen beziehungsweise der Planung abgeleitet. Für die EPS-Performance erfolgt wie bisher ein Ist-/Ist-Vergleich, das heißt, ein Vergleich des Ist-Werts des betreffenden Geschäftsjahres mit dem Ist-Wert des Vorjahres. Um die persönliche Leistung der Vorstandsmitglieder stärker berücksichtigen zu können, fließt die individuelle Zielerreichung beziehungsweise die persönliche Leistung nicht wie bisher als additiver Bestandteil in das STI ein, sondern in Form eines individuellen Multiplikators, mit dem der sich aus der Gesamterreichung der finanziellen Ziele (Bonus) ergebende Betrag multipliziert wird. Der individuelle Multiplikator hat eine Bandbreite von 0,8 bis 1,2. * Long Term Incentive (LTI) Zur stärkeren Betonung der langfristigen Werthaltigkeit hängt das Long Term Incentive nunmehr von der durchschnittlich im dreijährigen Performance-Zeitraum erzielten, um einmalige Aufwendungen und Erträge sowie Restrukturierungsaufwendungen bereinigten Rendite auf das eingesetzte Kapital (Return on Capital Employed, abgekürzt ROCE) ab. Die Zielwerte für die Kennzahl ROCE sind aus den finanziellen Ambitionen beziehungsweise der Planung abgeleitet und werden jährlich festgesetzt. Für jedes Jahr des dreijährigen Performance-Zeitraums wird die jeweilige Zielerreichung gemessen und dann aus den drei Werten die durchschnittlich im Performance-Zeitraum erreichte Zielerreichung ermittelt. * Funktionale Faktoren bezüglich der variablen Vergütung Um den unterschiedlichen Anforderungen an die jeweiligen Vorstandsressorts beziehungsweise der unterschiedlichen Komplexität und Bedeutung der jeweiligen Unternehmensbereiche stärker als bisher Rechnung zu tragen, wurden beginnend mit dem Geschäftsjahr 2019 allgemeine funktionale Faktoren festgelegt, mit denen der jeweils in Abhängigkeit von der Zielerreichung ermittelte Auszahlungsbetrag des STI beziehungsweise des LTI multipliziert wird. * Malus- und Clawback-Regelungen Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde in die Vergütungsbedingungen eine zusätzliche Malus- und Clawback-Regelung aufgenommen. Hiernach kann der Aufsichtsrat der Henkel Management AG nach pflichtgemäßem Ermessen unter bestimmten Umständen die variable Vergütung (STI, LTI) ganz oder teilweise einbehalten beziehungsweise in gewissen Grenzen eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern. Mit der Weiterentwicklung trägt die Vergütung noch stärker zur Förderung unserer Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung von Henkel bei. Das Vergütungssystem für den Vorstand einschließlich der Änderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ist unter II. dieser Einladung beschrieben und erläutert. Darüber hinaus ist das Vergütungssystem im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht 2019 auf den Seiten 47 ff. enthalten ist. Der Geschäftsbericht 2019 mit dem Vergütungsbericht ist im Internet zugänglich (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm). Auf diese Darstellungen wird für die Beschlussfassung Bezug genommen. § 124 Absatz 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht zur Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems einen Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats vor. Für die Festlegung des Vergütungssystems ist rechtsformbedingt der Aufsichtsrat der Henkel Management AG - nach vorheriger Erörterung im Personalausschuss des Gesellschafterausschusses - zuständig und nicht der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Insoweit schlägt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der Henkel Management AG und dem Gesellschafterausschuss der Aufsichtsrat vor, dieses ab dem Geschäftsjahr 2019 geltende, weiterentwickelte System der Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 10. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2020) gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht und entsprechende Satzungsänderungen* Das von der Hauptversammlung am 13. April 2015 beschlossene genehmigte Kapital der Gesellschaft über bis zu insgesamt nominal Euro 43.795.875 (Genehmigtes Kapital 2015) ist bislang nicht genutzt worden und läuft am 12. April 2020 aus. Um wiederum über ein genehmigtes Kapital verfügen zu können, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2020 in Höhe von bis zu insgesamt nominal Euro 43.795.875 gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht geschaffen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. April 2025 mit Zustimmung des Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt nominal Euro 43.795.875 durch Ausgabe von bis zu Stück 43.795.875 neuen, auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den jeweils bestehenden Vorzugsaktien gleichstehen, gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch die persönlich haftende Gesellschafterin zu bestimmenden Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die Ermächtigung kann vollständig oder ein- oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Die neuen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Absatz 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates und des Gesellschafterausschusses den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. b) Artikel 6 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(5) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. April 2025 mit Zustimmung des Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt nominal Euro 43.795.875 durch Ausgabe von bis zu Stück 43.795.875 neuen, auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den jeweils bestehenden Vorzugsaktien gleichstehen, gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die Ermächtigung kann vollständig oder ein- oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Die neuen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig kann die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Absatz 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates und des Gesellschafterausschusses den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.' c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. 11. *Beschlussfassung über die Neufassung von Artikel 20 Absatz 2 der Satzung* Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Absatz 3 AktG ausreichen. Nach Artikel 20 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: Artikel 20 Absatz 2 der Satzung, der zurzeit wie folgt lautet, 'Zum Nachweis ist eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts über den Anteilsbesitz erforderlich; der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptverhandlung beziehen. Bei Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die Bescheinigung von der Gesellschaft oder von einem Notar, einer Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden.' wird wie folgt neugefasst: 'Der Nachweis ist gem. § 67c Absatz 3 AktG oder durch einen sonstigen vom Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Bei Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Intermediär gem. § 67a Absatz 4 AktG geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis von der Gesellschaft, einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden.' Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die Änderung der Satzung so zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden, dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 3. September 2020 erfolgt. *II. System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands* _1. Allgemeine Zielsetzungen und Grundsätze_ Henkel bekennt sich zu einer verantwortungsvollen, transparenten und auf die nachhaltige und langfristige Entwicklung des Unternehmens ausgerichteten Unternehmensführung. Wir wollen nachhaltig Werte schaffen, für unsere Kunden und Konsumenten, unsere Mitarbeiter, unsere Aktionäre und das Umfeld, in dem wir tätig sind. Entsprechend ist das Vergütungssystem von Henkel für den Vorstand darauf ausgerichtet, unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten die Umsetzung der Unternehmensstrategie zu fördern und Anreize für eine erfolgreiche, nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung zu setzen. Bei der konkreten Ausgestaltung der Vergütung werden insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigt: * Übereinstimmung der Vergütung und ihrer Bestandteile mit den regulatorischen /?gesetzlichen Anforderungen sowie den Grundsätzen guter Corporate Governance. * Marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Größe und internationalen Tätigkeit des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage, dem Erfolg und den Zukunftsaussichten steht. * Die Gesamtvergütung ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung und entsprechende Stakeholderziele ausgerichtet. * Die Vergütung besteht aus erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten sowie einem wesentlichen Anteil von variablen, erfolgsbezogenen Komponenten. * Die variable, erfolgsbezogene Vergütung ist insgesamt zu einem wesentlichen Teil mehrjährig und zukunftsbezogen ausgerichtet. * Für die variablen, erfolgsbezogenen Vergütungskomponenten gibt es anspruchsvolle, in Übereinstimmung mit der Unternehmensstrategie und den Unternehmenszielen stehende finanzielle Leistungskennzahlen sowie nichtfinanzielle individuelle Ziele, wobei insgesamt die finanziellen Leistungskennzahlen überwiegen und auf quantitativen Kriterien basieren. * Die Vergütungs- und Beschäftigungspolitik der Beschäftigten der Gesellschaft ist angemessen berücksichtigt. * Die jeweilige individuelle Leistung ist angemessen berücksichtigt. * Die Gesamtvergütung ist angemessen; für die variablen Vergütungsbestandteile sowie für die jeweilige Maximalvergütung eines Vorstandsmitglieds sind angemessene Obergrenzen festgelegt. * Einen substanziellen Teil ihrer Vergütung investieren die Vorstandsmitglieder in Henkel-Aktien (Share Ownership Guideline). _2. Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands_ *Festlegung, Höhe und Struktur* Bei der Henkel AG & Co. KGaA, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit der Henkel Management AG als alleiniger persönlich haftender Gesellschafterin, ist, anders als bei 'normalen' Aktiengesellschaften, rechtsformbedingt der Aufsichtsrat der Henkel Management AG zuständig für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die Inhalte der Vorstandsverträge, die Geschäftsverteilung sowie die Vergütung des Vorstands. Bezüglich der Vorstandsvergütung ist der Aufsichtsrat der Henkel Management AG insbesondere zuständig für: * die Festlegung des Vergütungssystems sowie dessen Überprüfung, * die konkrete Ausgestaltung der erfolgsunabhängigen und der variablen, erfolgsbezogenen Vergütungskomponenten, * die jährliche Festlegung der individuellen Ziele sowie deren Erfolgsmessung, * die jährliche Festlegung der Zielerreichung bezüglich der finanziellen Ziele und die Festsetzung der jährlichen und mehrjährigen variablen, erfolgsbezogenen Vergütung, * die Genehmigung der Übernahme von Ehrenämtern oder von Aufsichtsrats-, Beirats- oder ähnlichen Mandaten in anderen Gesellschaften sowie anderer beruflicher Nebentätigkeiten, * die Gewährung von Krediten und Vorschüssen. Die entsprechenden Beschlüsse werden durch den Aufsichtsrat der Henkel Management AG, der mit drei Mitgliedern des Gesellschafterausschusses besetzt ist, nach vorheriger Erörterung im Personalausschuss des Gesellschafterausschusses verabschiedet. Soweit zur Vermeidung von Interessenkonflikten erforderlich, finden die entsprechenden Beratungen und Beschlussfassungen ohne Teilnahme von Vorstandsmitgliedern statt. Eine Beauftragung von externen Vergütungsexperten, sei es zur Entwicklung beziehungsweise Modifikation des Vergütungssystems oder zur Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung, erfolgt durch den Aufsichtsrat der Henkel Management AG, der hierbei auf die Unabhängigkeit des Vergütungsexperten vom Vorstand und vom Unternehmen achtet. Höhe und Struktur der Vergütung des Vorstands orientieren sich an der Größe und der internationalen Tätigkeit des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage, dem Erfolg und den Zukunftsaussichten sowie der
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Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt. Zur Beurteilung der Üblichkeit der Vergütungsstruktur und der Ziel- sowie maximalen Gesamtvergütung wird als externer Vergleichsmaßstab im Wesentlichen die Vergütung der Vorstände der Unternehmen des Deutschen Aktienindex (DAX 30) herangezogen. Darüber hinaus wird vom Aufsichtsrat der Henkel Management AG das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises (Management Level 0 und 1) und der Belegschaft in Deutschland sowohl insgesamt als auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigt. Die Vergütung richtet sich darüber hinaus nach den Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seinen persönlichen Leistungen und der Leistung des Gesamtvorstands. Bei der Bemessung der individuellen Leistungen werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: * die Erfüllung der jeweils individuell vereinbarten Sonderziele, * die absolute und relative Performance des verantworteten Unternehmensbereichs im Vergleich zum jeweiligen Markt?/?Wettbewerb sowie * der persönliche Einsatz für allgemeine Henkel-Ziele. Bei der Ausgestaltung der jährlichen variablen Vergütungsbestandteile werden sowohl positive als auch negative Entwicklungen berücksichtigt. Die Vergütung ist insgesamt so bemessen, dass sie international wettbewerbsfähig ist und Anreiz für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung und die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts in einem dynamischen Umfeld bietet. Der Aufsichtsrat der Henkel Management AG überprüft das Vergütungssystem sowie die Angemessenheit der Vergütung regelmäßig anhand vorgenannter Kriterien. Das Vergütungssystem wird der Hauptversammlung der Henkel AG & Co. KGaA zur Billigung vorgelegt; Entsprechendes gilt bei wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems. Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus erfolgsunabhängigen sowie erfolgsbezogenen Bestandteilen zusammen und besteht im Wesentlichen aus drei Hauptkomponenten: der fixen Grundvergütung, einer jährlichen variablen Barvergütung (Short Term Incentive, abgekürzt STI) und einer variablen, auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogenen Barvergütung (Long Term Incentive, abgekürzt LTI). Hierbei besteht das STI zu 65 Prozent aus einer kurzfristigen variablen Barvergütung und zu 35 Prozent aus einer langfristigen variablen Barvergütung in Form eines Eigeninvestments in Henkel-Vorzugsaktien (Share Ownership Guideline, Aktiendeferral). Entsprechend setzen sich die erfolgsbezogenen langfristig ausgerichteten variablen Vergütungsbestandteile aus dem Aktiendeferral sowie aus dem LTI zusammen. Daneben bestehen Nebenleistungen (sonstige Bezüge) sowie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Der Aufsichtsrat der Henkel Management AG hat betragsmäßige Obergrenzen ('Cap') sowohl für die einzelnen variablen Vergütungsbestandteile als auch - unter Einbeziehung der sonstigen Bezüge und Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung - für die Gesamtbezüge eines Geschäftsjahres festgelegt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die variablen Vergütungskomponenten bei außerordentlichen Entwicklungen mit Wirkung auch für laufende Tranchen angemessen zu begrenzen. Darüber hinaus kann er unter bestimmten Umständen die variable Vergütung ganz oder teilweise einbehalten beziehungsweise in gewissen Grenzen eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern (Malus-?/?Clawback-Regelung). Insgesamt ist das Vergütungssystem wie folgt ausgestaltet: Überblick über das Vergütungssystem *Erfolgsunabhängige *Grundvergütung* Komponenten* * Für den Vorstandsvorsitzenden: 1.200.000 Euro p.a. * Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: 750.000 Euro p.a. *Sonstige Bezüge* * Versicherungsleistungen, Wohnungs-/Umzugskosten, Bereitstellung Dienstwagen, Nutzung Fahrbereitschaft, sonstige geldwerte Vorteile; die Höhe variiert je nach persönlicher Inanspruchnahme * Obergrenzen ('Cap'): - Für den Vorstandsvorsitzenden: 250.000 Euro p.a. - Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: 175.000 Euro p.a. *Erfolgsbezogene *Jährliche variable Barvergütung (Short Term Komponenten* Incentive, STI)* * Zielvergütung bei einer Zielerreichung von 100 Prozent ('at target'): - Für den Vorstandsvorsitzenden: 3.500.000 Euro - Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: 1.800.000 bis 2.200.000 Euro * Einjähriger Bemessungszeitraum: Höhe abhängig von der im Geschäftsjahr (Vergütungsjahr) erreichten - Unternehmensperformance?(Finanzielle Ziele, Bonus): Organisches Umsatzwachstum (OSG), bereinigtes Ergebnis je Vorzugsaktie (EPS) bei konstanten Wechselkursen versus Vorjahr (Ist-?/?Ist-Vergleich); Gewichtung je 50 Prozent - individuellen Performance: Individueller Multiplikator mit einer Bandbreite von 0,8 bis 1,2, mit dem der sich für den Bonus ergebende Betrag multipliziert wird * Obergrenze ('Cap'): 150 Prozent des jeweiligen Zielbetrags * Auszahlung zu 65 Prozent zur freien Verfügung (kurzfristige Komponente), zu 35 Prozent Eigeninvestments in Henkel-Vorzugsaktien (langfristige Komponente; Share Ownership Guideline, Aktiendeferral) *Langfristige variable Barvergütung (Long Term Incentive, LTI)* * Zielvergütung bei einer Zielerreichung von 100 Prozent ('at target'): - Für den Vorstandsvorsitzenden: 1.400.000 Euro - Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: 720.000 bis 880.000 Euro * Dreijähriger zukunftsorientierter Bemessungszeitraum: Maßgebend ist die durchschnittliche Zielerreichung der bereinigten Rendite auf das eingesetzte Kapital (ROCE) in einem dreijährigen Bemessungszeitraum (Vergütungsjahr und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre); Zielwert wird für jedes Jahr festgelegt (drei Jahresscheiben) * Obergrenze ('Cap'): 150 Prozent des jeweiligen Zielbetrags *Funktionale Faktoren* * Allgemeine funktionale Faktoren, mit denen der jeweils in Abhängigkeit von der Zielerreichung ermittelte Auszahlungsbetrag des STI beziehungsweise des LTI multipliziert wird *Versorgungszusagen* *Beitragsorientiertes Pensionssystem* * Alterskapital, das sich aus der Summe der jährlichen Zuführungen zusammensetzt. Jährliche Zuführung (Kapitalbaustein): - Für den Vorstandsvorsitzenden: 750.000 Euro (62,5 Prozent der Grundvergütung) - Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: 450.000 Euro (60,0 Prozent der Grundvergütung) *Sonstige *Malus-?/?Clawback-Regelungen* vergütungsrelevante * Recht des Aufsichtsrats der Henkel Regelungen * Management AG, unter bestimmten Umständen die variable Vergütung (STI, LTI) ganz oder teilweise einzubehalten beziehungsweise innerhalb gewisser Grenzen eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern *Vergütungs-Obergrenze ('Cap')* * Obergrenzen für alle variablen Vergütungsbestandteile sowie für die Maximalbezüge (inklusive sonstiger Bezüge und Pensionszusagen): - Für den Vorstandsvorsitzenden: 9.550.000 Euro - Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: 5.155.000 bis 5.995.000 Euro *Abfindungs-Obergrenze ('Cap')* * Auszahlung auf maximal zwei Jahresbezüge beschränkt, jedoch nicht mehr als die Auszahlung der Restlaufzeit des
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Vorstandsvertrags *Nachvertragliches Wettbewerbsverbot* * Laufzeit von zwei Jahren; Karenzentschädigung in einer Gesamthöhe von 50 Prozent der Jahresbezüge für ein Geschäftsjahr, auszahlbar in 24 monatlichen Raten Für die Mitglieder des Vorstands beträgt die Zielvergütung (Vergütung ohne sonstige Bezüge und Pensionsleistungen) bei einem funktionalen Faktor von 1 und bei Erreichen aller Erfolgsziele zu 100 Prozent ('at target') pro Jahr 3.550.000 Euro. Hiervon entfallen 750.000 Euro auf die Grundvergütung (rund 21 Prozent der Zielvergütung), 2.000.000 Euro auf das STI einschließlich Aktiendeferral (rund 56 Prozent der Zielvergütung) und 800.000 Euro auf das LTI (rund 23 Prozent der Zielvergütung). Insgesamt sind damit rund 79 Prozent der Zielvergütung (= 2.800.000 Euro) variabel ausgestaltet, wovon auf die kurzfristig ausgerichtete variable Zielvergütung (STI ohne Aktiendeferral) rund 46 Prozent (= 1.300.000 Euro) und auf die langfristig ausgerichtete variable Zielvergütung (Aktiendeferral und LTI) rund 54 Prozent (= 1.500.000 Euro) entfallen. Die jährliche Zielvergütung für den Vorstandsvorsitzenden beläuft sich auf insgesamt 6.100.000 Euro: 1.200.000 Euro Grundvergütung (rund 20 Prozent der Zielvergütung), 3.500.000 Euro STI einschließlich Aktiendeferral (rund 57 Prozent der Zielvergütung) und 1.400.000 Euro LTI (rund 23 Prozent der Zielvergütung). Für die Mitglieder des Vorstands belaufen sich die sonstigen Bezüge auf maximal 175.000 Euro pro Jahr sowie die jährlichen Zuführungen zur Pension auf 450.000 Euro. Unter Berücksichtigung dieser Beträge ergibt sich für die Mitglieder des Vorstands bei einem funktionalen Faktor von 1 und bei Erreichen aller Erfolgsziele zu 100 Prozent ('at target') eine jährliche Gesamtvergütung von bis zu 4.175.000 Euro; davon sind rund 71 Prozent variabel (= 2.975.000 Euro: sonstige Bezüge, STI und LTI). Für den Vorstandsvorsitzenden belaufen sich die sonstigen Bezüge auf maximal 250.000 Euro pro Jahr sowie die jährlichen Zuführungen zur Pension auf 750.000 Euro. Unter Berücksichtigung dieser Beträge ergibt sich für den Vorstandsvorsitzenden bei Erreichen aller Erfolgsziele zu 100 Prozent ('at target') eine jährliche Gesamtvergütung von bis zu 7.100.000 Euro; davon rund 73 Prozent variabel (= 5.150.000 Euro: sonstige Bezüge, STI und LTI). *Erfolgsunabhängige Komponenten* *Grundvergütung* Die Grundvergütung berücksichtigt die Marktbedingungen und hat die Funktion einer Basisvergütung. Sie wird monatlich als Gehalt ausgezahlt. Sie beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 1.200.000 Euro pro Jahr und für die übrigen Vorstandsmitglieder 750.000 Euro pro Jahr. Die Grundvergütung wird in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls angepasst. *Sonstige Bezüge* Darüber hinaus werden den Vorstandsmitgliedern sonstige Bezüge gewährt. Sie umfassen im Wesentlichen die Kosten für beziehungsweise den geldwerten Vorteil von Sachbezügen und weiteren Nebenleistungen wie marktübliche Versicherungsleistungen, Wohnungs-?/?Umzugskosten, die Bereitstellung eines Dienstwagens mit der Möglichkeit zur Privatnutzung beziehungsweise Nutzung der Fahrbereitschaft einschließlich der hierauf gegebenenfalls übernommenen Steuern sowie Kosten im Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchungen. Diese Bezüge stehen allen Vorstandsmitgliedern prinzipiell in gleicher Weise zu; die Höhe variiert je nach der persönlichen Situation. Diese Bezüge werden mit ihren Kosten beziehungsweise in Höhe ihres geldwerten Vorteils erfasst. Für die sonstigen Bezüge wurde eine Obergrenze ('Cap') festgesetzt. Sie beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 250.000 Euro und für die übrigen Vorstandsmitglieder 175.000 Euro pro Jahr. *Erfolgsbezogene Komponenten* *Jährliche variable Barvergütung (Short Term Incentive, STI)* Übersicht *Komponenten* *Bemessungsgrundlage?/?Parameter* *Gewichtung* *Unterer *100?%-Zielwert *Oberer Schwellenwe ('at target')* Schwellenw rt * ert* Finanzielle Ziele Organisches Umsatzwachstum?1 (OSG) 50?% Mindestwert Zielwert OSG Höchstwert (Bonus) OSG (50?% (100?% 'at OSG (150?% 'at target'-Betrag 'at target'-Bet OSG) target'-Be rag OSG) trag OSG) Bereinigtes Ergebnis je Vorzugsaktie (EPS)?2 50?% 80?% des 100?% des 120?% des Vorjahreswe Vorjahreswerts Vorjahresw rts (50?% (100?% 'at erts 'at target'-Betrag (150?% 'at target'-Bet EPS) target'-Be rag EPS) trag EPS) Individueller * Individuell vereinbarte Ziele Multiplikator 0,8 bis 1,2 Multiplikator * Absolute?und?relative Performance im Vergleich zum Markt?/?Wettbewerb * Persönlicher Einsatz für allgemeine Henkel-Ziele *Bemessungszeitraum* Geschäftsjahr (Vergütungsjahr) *Obergrenze 150?% des STI-'at target'-Betrags (= 3.000.000 Euro?4) ('Cap')?3* 1 Werte aus finanziellen Ambitionen abgeleitet. 2 Bei konstanten Wechselkursen versus Vorjahr (Ist-/Ist-Vergleich). 3 Inklusive eines individuellen Multiplikators. 4 Vergütung für ein ordentliches Vorstandsmitglied bei einem funktionalen Faktor von 1. Erfolgsparameter der jährlichen variablen Barvergütung (STI) sind sowohl die im jeweiligen Geschäftsjahr ('Vergütungsjahr') erreichten finanziellen Ziele, der sogenannte Bonus, als auch die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder in Form eines Multiplikators in der Bandbreite von 0,8 bis 1,2. In die Bemessung des Bonus fließen folgende, additiv verknüpfte finanzielle Ziele mit einer Gewichtung von jeweils 50 Prozent ein: das im Vergütungsjahr erreichte organische Umsatzwachstum - also die Umsatzentwicklung bereinigt um Wechselkurseffekte und Akquisitionen?/?Divestments (Organic Sales Growth, abgekürzt OSG) - sowie das um einmalige Aufwendungen und Erträge sowie Restrukturierungsaufwendungen und Wechselkurseffekte bereinigte Ergebnis je Vorzugsaktie (Earnings per Share, abgekürzt EPS). Der Zielwert für die Kennzahl OSG ist aus unseren finanziellen Ambitionen abgeleitet. Für die EPS-Performance erfolgt ein Ist-?/?Ist-Vergleich, das heißt ein Vergleich des im Vergütungsjahr erzielten Ist-Werts bei konstanten Wechselkursen mit dem Ist-Wert des Vorjahres. Für beide finanziellen Kennzahlen ist jeweils eine entsprechende Vergütungsskala festgelegt. Auch sind jeweils Schwellenwerte definiert, unterhalb derer es zu keiner Auszahlung kommt beziehungsweise oberhalb derer die Auszahlung begrenzt ist. Liegt das im Vergütungsjahr erreichte bereinigte EPS bei konstanten Wechselkursen aufgrund besonderer Ereignisse mehr als 20 Prozent über oder unter dem Vorjahreswert, kann der Aufsichtsrat der Henkel Management AG nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Anpassung der Zielerreichung entscheiden beziehungsweise einen neuen Referenzwert für die nächstjährige Erfolgsmessung festlegen. Maßgebend für die finanziellen Kennzahlen OSG und EPS sind die den jeweils uneingeschränkt testierten und gebilligten Konzernabschlüssen der betreffenden Geschäftsjahre zugrunde liegenden Werte. Die individuelle Zielerreichung der Vorstandsmitglieder fließt in das STI in Form eines individuellen Multiplikators ein, mit dem der sich aus der Gesamterreichung der finanziellen Ziele (Bonus) ergebende Betrag multipliziert wird. Der individuelle Multiplikator hat eine Bandbreite von 0,8 bis 1,2. Durch die Anwendung des Multiplikators kann jedoch die betragsmäßige Obergrenze für das STI nicht überschritten werden. Das heißt, sollte die betragsmäßige Obergrenze des STI schon aufgrund des Bonus erreicht sein, wirkt sich ein Multiplikator von größer 1 nicht mehr vergütungserhöhend aus. Bei der Bemessung der individuellen Leistungen werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: die Erfüllung der jeweils individuell vereinbarten Sonderziele (einschließlich Nachhaltigkeitsziele) und als allgemeine Kriterien die absolute und relative Performance des verantworteten Unternehmensbereichs im Vergleich zum Markt?/?Wettbewerb sowie der persönliche Einsatz für allgemeine Henkel-Ziele. Für die Bemessung der relativen Performance des jeweiligen Unternehmensbereichs im Vergleich zum Markt?/?Wettbewerb wird auf folgende Vergleichsgruppe abgestellt:
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Vergleichsgruppe *Adhesive *Beauty Care * *Laundry & Home Care* Technologies* * Sika * P&G (Beauty) * P&G (Fabric & Home Care) * H.B. Fuller * Beiersdorf (Consumer) * Reckitt Benckiser (Hygiene Home) * RPM * Colgate-Palmolive (Oral, Personal and Home * Unilever (Home Care) * 3M Care) * L'Oréal (Group) * KAO (Cosmetics, Skin Care and Hair Care) * Unilever (Beauty & Personal Care) * Coty (Group) Kommt es bei den relevanten Wettbewerbern zu wesentlichen Veränderungen, wird dies vom Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe beziehungsweise bei der Ermittlung der relevanten Parameter der Wettbewerber in angemessener Weise berücksichtigt. Nach Ablauf des Geschäftsjahres werden sowohl die finanzielle Zielerreichung als auch die jeweilige individuelle Leistung auf Basis der entsprechenden Zielvereinbarungen nach vorheriger Erörterung im Personalausschuss des Gesellschafterausschusses durch den Aufsichtsrat der Henkel Management AG festgelegt. Hierbei wird auch darüber entschieden, ob und inwieweit Bereinigungen der finanziellen Kennzahlen um Sondereinflüsse bei der Festsetzung des Bonus berücksichtigt werden oder nicht. Bei der Festlegung des STI wird auch die nach dem Ablauf des Geschäftsjahres erkennbare Nachhaltigkeit des wirtschaftlichen Erfolgs und der Leistung der Vorstände in angemessener Weise durch den Aufsichtsrat der Henkel Management AG berücksichtigt. Insgesamt ist der Auszahlungsbetrag für das STI (Bonusbetrag multipliziert mit dem individuellen Multiplikator) auf eine betragsmäßige Obergrenze ('Cap') von 150 Prozent des sich unter Berücksichtigung des jeweiligen funktionalen Faktors ergebenden 'at target'-Betrags begrenzt. *Share Ownership Guideline?/?Kurzfristige und langfristige Komponenten der jährlichen variablen Barvergütung* Das STI wird nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Vergütungsjahr durch die Hauptversammlung in voller Höhe in bar ausgezahlt. Die Verpflichtung zum Erwerb und Halten von Aktien (Share Ownership Guideline) ist ein wesentlicher Bestandteil des Vergütungssystems für den Vorstand. So sollen die Vorstandsmitglieder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren Henkel-Vorzugsaktien im Gegenwert eines Mehrfachen ihrer Grundvergütung in Aktien erwerben und für die Dauer ihrer Bestellung halten. Insoweit erfolgt die Auszahlung des STI nur zu rund 65 Prozent zur freien Verfügung (= Kurzfristige variable Barvergütung). In Höhe der verbleibenden rund 35 Prozent des jeweiligen Auszahlungsbetrags müssen die Vorstandsmitglieder Henkel-Vorzugsaktien erwerben (= Aktiendeferral), die in ein Sperrdepot mit einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung eingelegt werden. Der jeweilige Eigeninvestmentbetrag wird von der Gesellschaft unmittelbar an die mit der Abwicklung des Eigeninvestments beauftragte Bank überwiesen, die auch das Sperrdepot führt. Diese Bank erwirbt dann am ersten Börsenhandelstag des Monats, der auf die Auszahlung folgt, im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vorstandsmitglieds über die Börse Henkel-Vorzugsaktien im Wert des jeweiligen Eigeninvestmentbetrags zu dem zum Erwerbszeitpunkt maßgeblichen Börsenkurs und legt diese in das Sperrdepot ein. Die Haltefrist läuft grundsätzlich jeweils bis zum 31. Dezember des vierten, auf das Vergütungsjahr folgenden Kalenderjahres. Durch dieses Aktiendeferral ist sichergestellt, dass die Vorstandsmitglieder während der Dauer ihrer Bestellung innerhalb der (jeweils rollierenden) Sperrfrist von vier Jahren einen signifikanten Aktienbesitz aufbauen und halten müssen, mit dem sie an der langfristigen Entwicklung des Unternehmens teilnehmen, sei sie positiv oder negativ. Der in einem Vierjahreszeitraum insgesamt in Aktien aus dem STI zu investierende (Netto-)Betrag beläuft sich auf Basis eines STI 'at target' für den Vorstandsvorsitzenden auf 2.450.000 Euro und für ein Vorstandsmitglied mit einem funktionalen Faktor von 1 auf 1.400.000 Euro und beträgt damit das rund 4-Fache beziehungsweise 3,7-Fache der jährlichen (Netto-)Grundvergütung. In Anbetracht dessen, dass nach Ablauf der jeweiligen vierjährigen Haltefrist nur, wenn überhaupt, ausnahmsweise Veräußerungen erfolgen, baut sich dieser Aktienbesitz weiter auf. Durch dieses Aktiendeferral wird (neben dem LTI) den Anforderungen des AktG und des DCGK an eine Ausrichtung der Vergütung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung Rechnung getragen. *Langfristige variable Barvergütung (Long Term Incentive, LTI)* Übersicht *Bemessungsgrundlage?/?Parameter* *Unterer *100?%-Zielwert *Oberer Schwellenwert* ('at target')?1* Schwellenwert* Bereinigte Rendite auf das Durchschnittliche Durchschnittliche Durchschnittliche eingesetzte Kapital (ROCE), Zielerreichung Zielerreichung Zielerreichung durchschnittliche Zielerreichung 80?% 100?% 120?% im Bemessungszeitraum (3 (50?% 'at (100?% 'at (150?% 'at Jahresscheiben) target'-Betrag) target'-Betrag) target'-Betrag) *Bemessungszeitraum* Dreijahreszeitraum (Vergütungsjahr und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre) *Obergrenze ('Cap')* 150?% des 'at target'-Betrags (= 1.200.000 Euro)?2 1 Jeweiliger 100?%-Zielwert aus Planung abgeleitet. 2 Vergütung für ein ordentliches Vorstandsmitglied bei einem funktionalen Faktor von 1. Das LTI ist eine variable, auf den zukünftigen langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Barvergütung, die von der durchschnittlich in einem Zeitraum von drei Jahren (Bemessungszeitraum) erzielten, um einmalige Aufwendungen und Erträge sowie Restrukturierungsaufwendungen bereinigten Rendite auf das eingesetzte Kapital (Return on Capital Employed, abgekürzt ROCE) abhängt. Das LTI ist rollierend ausgestaltet, das heißt, jährlich wird eine LTI-Tranche mit einem dreijährigen Bemessungszeitraum ausgegeben. Gemessen wird hierbei für jede LTI-Tranche der im betreffenden Vergütungsjahr sowie in den beiden nachfolgenden Geschäftsjahren jeweils erzielte bereinigte ROCE (drei Jahresscheiben). Die Zielwerte für die Kennzahl ROCE sind aus der Planung abgeleitet und werden für jedes Jahr eines dreijährigen Bemessungszeitraums vom Aufsichtsrat der Henkel Management AG festgesetzt. Nach Ablauf des betreffenden Jahres wird die jeweilige Zielerreichung für das betreffende Jahr gemessen und dann aus den für die betreffende LTI-Tranche maßgebenden drei Werten die durchschnittliche, im betreffenden Bemessungszeitraum realisierte Zielerreichung ermittelt. Maßgebend für die Zielerreichung bezüglich der Kennzahl bereinigtes ROCE sind die jeweils den uneingeschränkt testierten und gebilligten Konzernabschlüssen der betreffenden Geschäftsjahre zugrunde liegenden Werte. Das LTI wird jeweils in bar ausgezahlt, und zwar nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das letzte Jahr des Bemessungszeitraums durch die Hauptversammlung. Für das LTI ist eine Vergütungsskala festgelegt. Auch ist ein Schwellenwert definiert, unterhalb dessen es zu keiner Auszahlung kommt. Insgesamt ist der Auszahlungsbetrag für das LTI auf eine betragsmäßige Obergrenze ('Cap') von 150 Prozent des sich unter Berücksichtigung des jeweiligen funktionalen Faktors ergebenden 'at target'-Betrags begrenzt. Um eine konsistente und durchgängige Incentivierung und Ausrichtung der Vorstandsvergütung zu gewährleisten, wird für die in den Jahren 2017 beziehungsweise 2018 begebenen Long-Term-Incentive-Tranchen, deren dreijähriger Bemessungszeitraum erst zum 31. Dezember 2019 beziehungsweise zum 31. Dezember 2020 endet, die jeweilige Performance pro rata temporis für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 nach den bisherigen Bedingungen und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 nach den ab 2019 geltenden Bedingungen ermittelt. *Funktionale Faktoren bezüglich der variablen Vergütung* Um den unterschiedlichen Anforderungen an die jeweiligen Vorstandsressorts beziehungsweise der unterschiedlichen Komplexität und Bedeutung der jeweiligen Unternehmensbereiche Rechnung zu tragen, wurden beginnend mit dem Geschäftsjahr 2019 folgende allgemeine funktionale Faktoren festgelegt, mit denen der jeweils in Abhängigkeit von der Zielerreichung ermittelte Auszahlungsbetrag des STI beziehungsweise des LTI multipliziert wird: _Funktionale Faktoren_ _Ressort?/?Unternehmensbereich_ _Faktor STI?/?LTI_ _Vorstandsvorsitz_ _1,75_ _Finanzen_ _1,10_ _Personal?/?Infrastruktur-Services_ _0,90_ _Adhesive Technologies _ _1,10_ _Beauty Care_ _0,90_ _Laundry & Home Care_ _1,00_ Für neu bestellte Vorstandsmitglieder kann für das erste Jahr ein geringfügig abgesenkter Faktor festgesetzt werden. Diese funktionalen Faktoren werden in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls angepasst. Insgesamt stellt sich die Berechnung von STI und LTI wie folgt dar: Mit dieser Ausgestaltung von STI und LTI wird entsprechend den Zielsetzungen für die Vorstandsvergütung nicht nur ein nachhaltiges profitables Wachstum honoriert und somit die langfristige Entwicklung von Henkel gefördert, sondern darüber
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hinaus die Vorstandsvergütung an den Interessen der Aktionäre ausgerichtet. *Sonderzahlungen/-boni* Eine Ermächtigung des Aufsichtsrats der Henkel Management AG, bei besonderen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Sonderzahlung gewähren zu können (sogenannte 'Mannesmann-Klausel'), besteht nicht. *Malus- und Clawback-Regelungen* Gemäß den seit dem 1. Januar 2019 geltenden Malus- und Clawback-Regelungen kann der Aufsichtsrat der Henkel Management AG nach pflichtgemäßem Ermessen unter bestimmten Umständen die variable Vergütung (STI, LTI) ganz oder teilweise einbehalten beziehungsweise in gewissen Grenzen eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern. Zu solchen Umständen gehören insbesondere schwerwiegende Pflichtverletzungen des Vorstandsmitglieds sowie wesentliche Fehldarstellungen in der Finanzberichterstattung. Weitergehende Ansprüche im Fall eines persönlichen Fehlverhaltens eines Vorstandsmitglieds, insbesondere Schadensersatzansprüche im Sinn von § 93 AktG, bleiben hiervon unberührt. Auch kann der Aufsichtsrat nach § 87 Absatz 2 AktG die Bezüge mit Wirkung für die Zukunft auf eine angemessene Höhe herabsetzen beziehungsweise die Struktur der Gesamtvergütung sowie die Ausgestaltung der Vergütungskomponenten verändern, um eine angemessene Vergütung zu gewährleisten. Dabei ist die Lage der Gesellschaft und der mit ihr Verbundenen Unternehmen (Konzern) zu berücksichtigen. *Nebentätigkeiten* In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der Henkel Management AG können die Vorstandsmitglieder Aufsichtsratsmandate und ähnliche Ämter in Gesellschaften übernehmen, an denen die Henkel AG & Co. KGaA unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie eine Tätigkeit in Verbänden und ähnlichen Zusammenschlüssen ausüben, denen die Henkel AG & Co. KGaA aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeit angehört. Der Übernahme anderer entgeltlicher oder unentgeltlicher Nebentätigkeiten muss der Aufsichtsrat zuvor zustimmen. *Pensionszusagen (Alters- und Hinterbliebenenversorgung)* Seit dem 1. Januar 2015 besteht ein rein beitragsorientiertes Pensionssystem. Hiernach erhalten die Vorstandsmitglieder ein Alterskapital, das sich aus der Summe der jährlichen Zuführungen während ihrer Vorstandstätigkeit zusammensetzt. Die jährlichen Zuführungen betragen - bezogen auf ein volles Geschäftsjahr - für den Vorstandsvorsitzenden 750.000 Euro und für die übrigen Vorstandsmitglieder je 450.000 Euro. Ansprüche auf Versorgungsleistungen bestehen mit Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres beziehungsweise wenn das Dienstverhältnis mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet sowie im Todesfall oder im Fall der dauerhaften vollständigen Erwerbsminderung. Sofern ein Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt seines Todes noch keine Versorgungsleistungen bezogen hat, wird das bis dahin angesparte Alterskapital an den verwitweten Ehepartner beziehungsweise die zum Empfang von Waisengeld berechtigten Abkömmlinge ausgezahlt. *Obergrenzen der Gesamtbezüge* Unter Berücksichtigung vorgenannter funktionaler Faktoren und betragsmäßiger Obergrenzen ('Caps') für die variablen erfolgsbezogenen Vergütungskomponenten sowie für die sonstigen Bezüge und Pensionsleistungen (Kapitalbaustein) hat der Aufsichtsrat der Henkel Management AG nachfolgend aufgeführte Maximalgesamtbezüge für ein volles Geschäftsjahr festgelegt: Obergrenzen der jährlichen Gesamtbezüge Ausweis in Euro *Grundver-* *Sonstige *Kurz-* *Langfristige *Bedingter *Kapital-* *Gesamt-* *Gesamt-* *gütung * Bezüge* *fristige * * Anspruch *baustein* *bezüge* *bezüge* *jährliche *jährliche Long Term *Pension* *Minimum* *Maximum* variable * variable * Incentive *Barvergütung* *Barvergütung * (Aktien-* *deferral)* Vorstandsvorsitzender 1.200.000 0 bis 0 bis 0 bis 0 bis 750.000 1.950.000 9.550.000 (Funktionaler Faktor 250.000 3.412.500 1.837.500 2.100.000 STI?/?LTI 1,75) Ordentliches 750.000 0 bis 0 bis 0 bis 0 bis 450.000 1.200.000 5.155.000 Vorstandsmitglied 175.000 1.755.000 945.000 1.080.000 (Funktionaler Faktor STI?/?LTI 0,9) Ordentliches 750.000 0 bis 0 bis 0 bis 0 bis 450.000 1.200.000 5.575.000 Vorstandsmitglied 175.000 1.950.000 1.050.000 1.200.000 (Funktionaler Faktor STI?/?LTI 1,0) Ordentliches 750.000 0 bis 0 bis 0 bis 0 bis 450.000 1.200.000 5.995.000 Vorstandsmitglied 175.000 2.145.000 1.155.000 1.320.000 (Funktionaler Faktor STI?/?LTI 1,1) *Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand* *Fortzahlung Grundvergütung* Endet das Anstellungsverhältnis von Mitgliedern des amtierenden Vorstands, die erstmals vor 2009 bestellt wurden, infolge Pensionierung oder sterben sie während des Anstellungsverhältnisses, wird die Grundvergütung für sechs Monate weiter gewährt, nicht jedoch über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus. Im Fall des Versterbens erhalten der verwitwete Ehepartner beziehungsweise die zum Empfang von Waisengeld berechtigten Abkömmlinge die Zahlungen. *Ausgleichszahlung* Die Vorstandsverträge sehen für den Fall, dass die Bestellung vorzeitig einvernehmlich ohne wichtigen Grund beendet wird, eine Ausgleichszahlung in Höhe der Bezüge (Grundvergütung sowie ein- und mehrjährige variable Vergütung) für die verbleibende Vertragslaufzeit vor. Hierbei ist die Ausgleichszahlung auf maximal zwei Jahresbezüge beschränkt ('Abfindungs-Cap') und darf nicht mehr als die Restlaufzeit des Vorstandsvertrags vergüten. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht jedoch nicht, sofern die einvernehmliche Beendigung der Vorstandstätigkeit auf Wunsch des Vorstandsmitglieds erfolgt, oder ein von dem Vorstandsmitglied zu vertretender wichtiger Grund zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft besteht. Sofern die Ressortzuständigkeit?/?Leitungsfunktion so geändert oder eingeschränkt wird, dass insgesamt keine Gleichwertigkeit mehr mit der Position vor der Veränderung oder Einschränkung gegeben ist, ist das betreffende Vorstandsmitglied berechtigt, das Mandat niederzulegen und die vorzeitige Beendigung des Vertrags zu verlangen. In diesem Fall steht ihm gleichfalls eine Ausgleichszahlung von maximal zwei Jahresbezügen zu. Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aus Anlass eines Kontrollwechsels ('change in control') bestehen nicht. *Auszahlung?/?Verfall variabler Vergütungskomponenten* Bei Ausscheiden aus dem Vorstand wird das STI zeitanteilig ermittelt und entsprechend ausgezahlt. Ansprüche aus dem LTI werden, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, nach Ablauf des betreffenden Bemessungszeitraums ermittelt und ausgezahlt, wobei jedoch Ansprüche aus Tranchen, deren Bemessungszeitraum zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht abgelaufen ist, ersatzlos entfallen, soweit das Ausscheiden auf einem wichtigen Grund beruht, der zum Widerruf der Bestellung beziehungsweise zur Kündigung des Anstellungsvertrags berechtigt hätte. Im Todesfall enden sämtliche Sperrfristen aus dem Eigeninvestment in Henkel-Vorzugsaktien (Aktiendeferral). Gleichfalls werden Ansprüche aus dem LTI bezüglich noch nicht ausgezahlter Tranchen unter Zugrundelegung der Planzahlen abgerechnet und an die Erben ausgezahlt. *Nachvertragliches Wettbewerbsverbot* Die Vorstandsverträge enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Sofern durch den Aufsichtsrat der Henkel Management AG nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet wird, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine Karenzentschädigung, auszahlbar in 24 monatlichen Raten, in einer Gesamthöhe von 50 Prozent der Jahresbezüge für ein Geschäftsjahr. Eventuelle Ausgleichszahlungen sowie während der Dauer des Wettbewerbsverbots aus einer anderweitigen neuen Tätigkeit erzielte Einkünfte werden auf die Karenzentschädigung angerechnet. *Sonstiges* Die Gesellschaft unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherung für Organmitglieder des Henkel-Konzerns (D&O-Versicherung). Für die Mitglieder des Vorstands ist ein Selbstbehalt in Höhe von 10 Prozent je Schadensfall vorgesehen, innerhalb eines Geschäftsjahres jedoch höchstens in Höhe des Eineinhalbfachen der jährlichen Grundvergütung. Mitglieder des Vorstands erhalten von der Gesellschaft keine Kredite und Vorschüsse. Insgesamt entspricht dieses Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands international und national anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung sowie den Regelungen des DCGK (zur Umsetzung des DCGK siehe Seite 33 ff. des Geschäftsberichts); auch werden sämtliche Anforderungen des AktG erfüllt. Die für die variablen, erfolgsbezogenen Vergütungskomponenten maßgebenden finanziellen Leistungskennzahlen sowie die jeweils vereinbarten
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nichtfinanziellen individuellen Ziele stehen im Einklang mit unserer Unternehmensstrategie und unseren Unternehmenszielen; insoweit trägt die Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. *III. Weitere Angaben und Hinweise* 1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 437.958.750,00 Euro. Es ist eingeteilt in insgesamt 437.958.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 Euro, davon 259.795.875 Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten sowie 178.162.875 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien haben in der Hauptversammlung kein Stimmrecht, auch nicht nach § 140 Absatz 2 Satz 1 AktG. Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft 3.680.552 eigene Vorzugsaktien. 2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* _Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes_ Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Aktionäre mit Stamm- und/oder Vorzugsaktien) - persönlich oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktien) sind gemäß Artikel 20 der Satzung in Verbindung mit § 123 Absatz 2 und 4 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter Vorlage eines von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis zum Ablauf des *14. April 2020 (24.00 Uhr MESZ)* unter nachstehender Adresse in Textform angemeldet haben: *Henkel AG & Co. KGaA* *c/o Computershare Operations Center* *80249 München* *oder per Telefax unter: +49 (0) 89 30903-74675* *oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de* Der Nachweis des Anteilbesitzes muss sich auf den Beginn des *21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf den Beginn des 30. März 2020 (0.00 Uhr MESZ)* beziehen. Bei Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die Bescheinigung über den Anteilsbesitz von der Gesellschaft oder von einem Notar, einer Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts verweigern (Artikel 20 Absatz 3 der Satzung). Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Auch für den Nachweis genügt die Textform. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden Vollmachtsformularen beziehungsweise Formularen zur Ausübung der Briefwahl zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen beziehungsweise eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Um eine ordnungsgemäße Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir Sie, sich frühzeitig und nur dann anzumelden, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung ernsthaft beabsichtigen. Anders als bei der Anmeldung und dem Nachweis handelt es sich bei der Eintrittskarte nicht um eine Teilnahmevoraussetzung; sie dient lediglich der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung. Sollte Ihnen trotz ordnungsgemäßer Anmeldung die Eintrittskarte nicht rechtzeitig zugehen, können Ihnen die entsprechenden Teilnahmedokumente noch am Tag der Hauptversammlung vor Ort ausgestellt werden. _Bedeutung des Nachweisstichtags/Freie Verfügbarkeit der Aktien_ Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Absatz 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) oder für die Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktien) als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag beziehungsweise der Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Eine Verfügung kann jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen (nur Stammaktien) im Weg der Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall ist für eine form- und fristgemäße Anmeldung des Aktionärs und einen Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen (vgl. vorstehende Ziffer 2). Die Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt schriftlich oder mittels elektronischer Kommunikation. Für die schriftliche Briefwahl verwenden Sie bitte ausschließlich die Ihnen zugesandte Eintrittskarte mit der Weisungstabelle. Die per schriftliche Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens *zum 16. April 2020 (24.00 Uhr MESZ)* bei der Gesellschaft unter der im Formular angegebenen Adresse in Textform eingegangen sein. Das Stimmrecht kann auch gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das Internet (Henkel InvestorPortal) ausgeübt werden. Die elektronische Stimmrechtsausübung muss spätestens am Tag der Hauptversammlung bis zum Schluss der Rede des Vorsitzenden des Vorstands erfolgen. Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können, widerruflich beziehungsweise abänderbar. Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl keine Wortmeldungen, Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, Fragen oder Anträge entgegengenommen werden. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Weitere Hinweise finden sich in einem Merkblatt, welches den Aktionären zusammen mit weiteren Informationen über das Internet zugänglich ist (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm). 4. *Verfahren für die Bevollmächtigung beziehungsweise Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung* _Bevollmächtigung eines Dritten_ Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen, ihre Aktionärsrechte und - sofern sie Stammaktien besitzen - das Stimmrecht ausüben. Auch in diesem Fall ist für eine form- und fristgemäße Anmeldung des Aktionärs und einen Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen (vgl. vorstehende Ziffer 2). Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit nachfolgend nicht anders geregelt, der Textform. Der Widerruf kann auch durch persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. Aktionäre können einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass sie die auf der Eintrittskarte abgedruckte Vollmacht
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