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DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -14-

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Henkel AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-05 / 16:25 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Henkel AG & Co. KGaA Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummern: 
Stammaktien 604 840 
Vorzugsaktien 604 843 International Securities Identification Numbers: 
Stammaktien DE 0006048408 
Vorzugsaktien DE 0006048432 Einberufung der Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am *Montag, den 20. April 2020, 10.00 Uhr,* 
im Congress Center Düsseldorf, 
Eingang CCD Stadthalle, 
Rotterdamer Straße 141, 
40474 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Einlass ab 8.30 Uhr 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1.  Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
    gebilligten Jahresabschlusses und 
    Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Henkel AG & Co. KGaA und 
    den Konzern, einschließlich des 
    erläuternden Berichts zur Corporate Governance 
    / Unternehmensführung und des 
    Vergütungsberichts sowie zu den Angaben nach §§ 
    289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch 
    (HGB), und des Berichts des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019. Beschlussfassung über 
    die Feststellung des Jahresabschlusses der 
    Henkel AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
    entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
    gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG 
    erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses 
    durch die Hauptversammlung; im Übrigen 
    sind vorgenannte Unterlagen der 
    Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne 
    dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu 
    bedarf. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den Jahresabschluss in der 
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von 
    1.712.396.938,19 Euro ausweist, festzustellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den Bilanzgewinn der Henkel AG & 
    Co. KGaA aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 
    2019 in Höhe von 1.712.396.938,19 Euro wie 
    folgt zu verwenden: 
 
    a) Zahlung einer     = 475.426.451,25 Euro 
       Dividende von 
       1,83 Euro je 
       Stammaktie (Stück 
       259.795.875) 
    b) Zahlung einer     = 329.601.318,75 Euro 
       Dividende von 
       1,85 Euro je 
       Vorzugsaktie 
       (Stück 
       178.162.875) 
    c) Vortrag des       = 907.369.168,19 Euro 
       verbleibenden 
       Betrags von auf 
       neue Rechnung 
       (Gewinnvortrag) 
                         = 1.712.396.938,19 Euro 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
    Gesellschaft 3.680.552 eigene Vorzugsaktien. 
    Eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht 
    dividendenberechtigt. Der aus dem Bilanzgewinn 
    auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
    Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien 
    entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
    vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung 
    die Zahl der eigenen Aktien ändern kann, wird 
    der Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Gewinnvorschlag unterbreitet, der 
    unverändert eine Ausschüttung von 1,83 Euro je 
    dividendenberechtigte Stammaktie 
    beziehungsweise von 1,85 Euro je 
    dividendenberechtigte Vorzugsaktie bei 
    entsprechender Anpassung der 
    Ausschüttungssummen und des auf neue Rechnung 
    vorzutragenden Betrags vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, das heißt am Donnerstag, 23. 
    April 2020, fällig. Eine frühere Fälligkeit 
    kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 
    Satz 3 AktG). 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
    Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Gesellschafterausschusses* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des 
    Gesellschafterausschusses Entlastung für diesen 
    Zeitraum zu erteilen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des 
    Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
    die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt in 
    Übereinstimmung mit der Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
    2020 zu wählen. 
 
    Für die genannten Prüfungsleistungen hat der 
    Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat gemäß 
    Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
    Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
    Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission ('EU-Abschlussprüferverordnung') die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, und die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, empfohlen und dabei eine Präferenz für 
    die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, ausgesprochen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
    an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
    Aufsichtsrats sind frei von einer 
    ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch 
    bestanden keine Regelungen im Sinne von Artikel 
    16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung, 
    die die Auswahlmöglichkeit eines 
    Abschlussprüfers beschränkt hätten. 
7.  *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
    Aufsichtsrat* 
 
    Die Amtszeit der Anteilseignervertreter im 
    Aufsichtsrat endet nach Artikel 12 Absatz 2 der 
    Satzung gemäß Beschluss der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2016 mit Ablauf der 
    diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, so 
    dass eine Neuwahl erforderlich ist. Gemäß 
    § 101 Absatz 1 AktG sind die 
    Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch 
    die Hauptversammlung zu wählen; die 
    Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
    gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    nach §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 
    AktG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 
    2 Mitbestimmungsgesetz 1976 und Artikel 12 
    Absatz 1 der Satzung aus je acht 
    Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
    der Arbeitnehmer zusammen. Hierbei muss sich 
    der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 
    1 AktG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und 
    zu mindestens 30 Prozent aus Männern 
    zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). 
 
    Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat 
    insgesamt zu erfüllen, sofern nicht die Seite 
    der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter 
    aufgrund eines mit Mehrheit gefassten 
    Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung 
    gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
    widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs ist 
    der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite 
    der Anteilseigner und der Seite der 
    Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen (§ 96 Absatz 
    2 Satz 3 AktG). Es ist in allen Fällen auf 
    volle Personenzahlen mathematisch auf- 
    beziehungsweise abzurunden. 
 
    Der Gesamterfüllung wurde sowohl von der Seite 
    der Anteilseignervertreter als auch von der 
    Seite der Arbeitnehmervertreter nach § 96 
    Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen, so dass auf 
    Seiten der Anteilseigner- und der 
    Arbeitnehmervertreter mindestens jeweils zwei 
    Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und Männern 
    besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot 
    zu erfüllen. 
 
    Von Seiten der Anteilseignervertreter sind 
    zurzeit zwei Frauen und sechs Männer im 
    Aufsichtsrat vertreten, der Mindestanteil wird 
    also derzeit von den Anteilseignervertretern 
    erfüllt. 
 
    Bei einer entsprechenden Wahl gemäß dem 
    nachfolgenden Vorschlag ist das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

Mindestanteilsgebot im Sinne von § 96 Absatz 2 
    Satz 1 AktG weiterhin erfüllt, das heißt, 
    auf Seiten der Anteilseignervertreter ist jedes 
    Geschlecht mit mindestens zwei Sitzen 
    vertreten. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlungen des Nominierungsausschusses - vor, 
 
    a) *Frau Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah * 
       Unternehmerin, Düsseldorf 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz) 
       Henkel Management AG (Vorsitz) 
       Bayer AG 
       Heraeus Holding GmbH 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss, Vorsitz) 
    b) *Herrn Lutz Bunnenberg* 
       Unternehmer, München 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Analyticon Biotechnologies AG 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Keine 
    c) *Herrn Benedikt-Richard Freiherr von 
       Herman* 
       Unternehmer, Wain 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Keine 
    d) *Herrn Timotheus Höttges* 
       Vorsitzender des Vorstands der Deutsche 
       Telekom AG, Bonn 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       FC Bayern München AG 
       Telekom Konzern: 
       Telekom Deutschland GmbH (Vorsitz) 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       BT Group plc., Großbritannien 
       Telekom Konzern: 
       T-Mobile US, Inc. (Vorsitz), USA 
    e) *Herrn Prof. Dr. sc. nat. Michael Kaschke 
       * 
       Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss 
       AG, Oberkochen _(bis 1. April 2020)_ 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       Deutsche Telekom AG 
       Robert Bosch GmbH 
 
       Carl Zeiss Konzern _(bis 1. April 2020):_ 
       Carl Zeiss Industrielle Messtechnik GmbH 
       (Vorsitz) 
       Carl Zeiss Meditec AG (Vorsitz) 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Carl Zeiss Konzern _(bis 1. April 2020):_ 
       Carl Zeiss Co. Ltd. (Vorsitz), Südkorea 
       Carl Zeiss (Shanghai) Co. Ltd. (Vorsitz), 
       China 
       Carl Zeiss Far East Co., Ltd. (Vorsitz), 
       China/Hongkong 
       Carl Zeiss India (Bangalore) Private Ltd. 
       (Vorsitz), Indien 
       Carl Zeiss Pte. Ltd. (Vorsitz), Singapur 
    f) *Frau Barbara Kux* 
       Unternehmerin, Zürich, Schweiz 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Firmenich S.A., Schweiz 
       Grosvenor Group Ltd., Großbritannien 
       Pargesa Holding S.A., Schweiz 
    g) *Frau Simone Menne* 
       Unternehmerin, Kiel 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Bayerische Motoren Werke 
       Aktiengesellschaft 
       Deutsche Post AG 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Johnson Controls International plc., 
       Irland 
       Russel Reynolds Associates Inc., USA 
    h) *Herrn Philipp Scholz* 
       Lehrbeauftragter / Adjunct Professor an 
       der Humboldt-Universität zu Berlin, 
       Berlin 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Keine 
 
    als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre mit 
    Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 20. April 2020 für eine 
    Amtszeit von vier Jahren, das heißt für 
    die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung zu wählen, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2023 beschließt. 
 
    Frau Simone Menne und Herr Lutz Bunnenberg 
    werden als neue Mitglieder vorgeschlagen. Die 
    übrigen vorgeschlagenen Personen gehören 
    bereits dem Aufsichtsrat an und werden zur 
    Wiederwahl vorgeschlagen. 
 
    Die vorstehenden Wahlvorschläge entsprechen den 
    Empfehlungen des Nominierungsausschusses. Sie 
    berücksichtigen die vorgenannten gesetzlichen 
    Regelungen sowie die vom Aufsichtsrat unter 
    Beachtung der unternehmensspezifischen 
    Situation gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex vom 7. Februar 2017 
    beziehungsweise gemäß der Empfehlung C.1 
    des Kodex in der Fassung der 
    Regierungskommission vom 16. Dezember 2019 
    ergänzend beschlossenen Zielsetzungen für seine 
    Zusammensetzung und das von ihm erarbeitete 
    Kompetenzprofil für das Gesamtgremium 
    (Diversitätskonzept). Das Diversitätskonzept 
    einschließlich des Stands der Umsetzung 
    ist in der Erklärung zur Unternehmensführung 
    enthalten, welche Bestandteil des 
    veröffentlichten Geschäftsberichts 2019 ist. 
 
    Nach dem Diversitätskonzept ist unter anderem 
    bei der Frage der Unabhängigkeit zu 
    berücksichtigen, ob ein Mitglied dem 
    Aufsichtsrat seit mehr als zwölf Jahren 
    angehört. Frau Dr. Simone Bagel-Trah und Herr 
    Prof. Michael Kaschke gehören dem Aufsichtsrat 
    mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 
    2020 jeweils zwölf Jahre an. 
 
    Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der 
    Eigentümerstruktur und in Übereinstimmung 
    mit der Wahrung der Tradition der Gesellschaft 
    als offenes Familienunternehmen nach 
    ausführlicher Beratung entschieden, Frau Dr. 
    Simone Bagel-Trah für die erneute Wahl in den 
    Aufsichtsrat vorzuschlagen. Nach 
    Überzeugung des Aufsichtsrats wird sich 
    Frau Dr. Simone Bagel-Trah auch zukünftig im 
    Interesse und zum Wohl der Gesellschaft in die 
    Arbeit des Aufsichtsrats einbringen. 
 
    Vor dem Hintergrund des Ausscheidens von Herrn 
    Prof. Theo Siegert als Finanzexperten wird Herr 
    Prof. Michael Kaschke aufgrund seiner 
    besonderen Kompetenzen insbesondere auch in 
    Fragen der Rechnungslegung zur Gewährleistung 
    hinreichender Kontinuität im Aufsichtsrat 
    erneut zur Wiederwahl vorgeschlagen. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 
    2017 beziehungsweise gemäß der Empfehlung 
    C.13 des Kodex in der von der 
    Regierungskommission am 16. Dezember 2019 
    beschlossenen Fassung wird erklärt, dass Frau 
    Dr. Simone Bagel-Trah sowie die Herren Lutz 
    Bunnenberg, Benedikt-Richard Freiherr von 
    Herman und Philipp Scholz Mitglieder des 
    Aktienbindungsvertrags der Familie Henkel sind 
    beziehungsweise zu solchen Mitgliedern in 
    persönlicher Beziehung stehen, die in ihrer 
    Gesamtheit die Mehrheit der von der 
    Gesellschaft ausgegebenen Stammaktien halten. 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht 
    keiner der übrigen vorgeschlagenen Kandidaten 
    in einer nach dieser Empfehlung offenzulegenden 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur 
    Henkel AG & Co. KGaA oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Henkel AG & 
    Co. KGaA oder einem wesentlich an der Henkel AG 
    & Co. KGaA beteiligten Aktionär. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
    Vorgeschlagenen vergewissert, dass sie den zu 
    erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung des 
    Mandats aufbringen können. 
 
    Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
    Kandidatinnen und Kandidaten 
    einschließlich ihrer Lebensläufe sind im 
    Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sowie 
    über das Internet zugänglich (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm). 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahl der 
    Anteilseignervertreter als Einzelwahlen 
    durchzuführen. 
 
    Es ist vorgesehen, Frau Dr. Simone Bagel-Trah 
    im Falle ihrer Wahl dem Aufsichtsrat als 
    Kandidatin für den Aufsichtsratsvorsitz 
    vorzuschlagen. 
8.  *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
    Gesellschafterausschuss* 
 
    Die Amtszeit des Gesellschafterausschusses 
    endet nach Artikel 28 Absatz 1 der Satzung 
    gemäß Beschluss der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2016 mit Ablauf der 
    diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, so 
    dass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
    Der Gesellschafterausschuss der Gesellschaft 
    setzt sich nach Artikel 27 Absatz 1 und 2 der 
    Satzung aus mindestens fünf und höchstens zehn 
    Mitgliedern zusammen, die sämtlich durch die 
    Hauptversammlung gewählt werden. 
 
    Gesellschafterausschuss und Aufsichtsrat 
    schlagen vor, 
 
    a) *Herrn Prof. Dr. oec. HSG Paul 
       Achleitner* 
       Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
       Deutsche Bank AG, München 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -3-

bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Bayer AG 
       Daimler AG 
       Deutsche Bank AG (Vorsitz) 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
    b) *Frau Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah * 
       Unternehmerin, Düsseldorf 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz) 
       Henkel Management AG (Vorsitz) 
       Bayer AG 
       Heraeus Holding GmbH 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: _ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss, Vorsitz) 
    c) *Herrn Alexander Birken* 
       Vorsitzender des Vorstands der OTTO Group 
       (GmbH & Co. KG), Hamburg 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       OTTO Group: 
       Hermes Europe GmbH 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       C&A AG, Schweiz 
    d) *Herrn Johann-Christoph Frey* 
       Unternehmer, Klosters, Schweiz 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Keine 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
       Antai Venture Builder S.L., Spanien 
    e) *Herrn Dr. rer. pol. h.c. Christoph 
       Henkel* 
       Unternehmer, London, Großbritannien 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Keine 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
    f) *Herrn Dr. Christoph Kneip* 
       Steuerberater, Düsseldorf 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten_ 
       Rheinische Bodenverwaltung AG 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Arenberg Schleiden GmbH 
       Arenberg Recklinghausen GmbH 
    g) *Herrn Prof. Dr. rer. pol. Ulrich Lehner* 
       ehemals Vorsitzender der Geschäftsführung 
       der Henkel KGaA, Düsseldorf 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Deutsche Telekom AG (Vorsitz) 
       Porsche Automobil Holding SE 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
    h) *Herrn Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Norbert 
       Reithofer* 
       Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
       Bayerische Motoren Werke AG, München 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Bayerische Motoren Werke AG (Vorsitz) 
       Siemens AG 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
    i) *Herrn Konstantin von Unger * 
       Managing Partner, CKA Capital Ltd., 
       London, Großbritannien 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Henkel Management AG 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
    j) *Herrn Jean-François van Boxmeer* 
       Vorsitzender der Geschäftsführung der 
       Heineken N.V., Amsterdam, Niederlande 
 
       _Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
       Keine 
 
       _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen:_ 
       Henkel AG & Co. KGaA 
       (Gesellschafterausschuss) 
       Mondelez International Inc., USA 
 
    zu Mitgliedern des Gesellschafterausschusses 
    mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 20. April 2020 für eine 
    Amtszeit von vier Jahren, d.h. für die Zeit bis 
    zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, 
    die über die Entlastung des 
    Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 
    2023 beschließt. 
 
    Herr Alexander Birken sowie Herr Dr. Christoph 
    Kneip werden als neue Mitglieder vorgeschlagen. 
    Die übrigen vorgeschlagenen Personen gehören 
    bereits dem Gesellschafterausschuss an und 
    werden zur Wiederwahl vorgeschlagen. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 
    2017 beziehungsweise gemäß der Empfehlung 
    C.13 des Kodex in der von der 
    Regierungskommission am 16. Dezember 2019 
    beschlossenen Fassung wird erklärt, dass Frau 
    Dr. Simone Bagel-Trah sowie die Herren 
    Johann-Christoph Frey, Dr. Christoph Henkel, 
    Dr. Christoph Kneip und Konstantin von Unger 
    Mitglieder des Aktienbindungsvertrags der 
    Familie Henkel sind beziehungsweise zu solchen 
    Mitgliedern in persönlicher Beziehung stehen, 
    die in ihrer Gesamtheit die Mehrheit der von 
    der Gesellschaft ausgegebenen Stammaktien 
    halten. Nach Einschätzung des 
    Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats 
    steht keiner der übrigen vorgeschlagenen 
    Kandidaten in einer nach dieser Vorschrift 
    offenzulegenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehung zur Henkel AG & Co. 
    KGaA oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
    der Henkel AG & Co. KGaA oder einem wesentlich 
    an der Henkel AG & Co. KGaA beteiligten 
    Aktionär. 
 
    Gesellschafterausschuss und Aufsichtsrat haben 
    sich bei den zur Wahl Vorgeschlagenen 
    vergewissert, dass sie den zu erwartenden 
    Zeitaufwand für die Erfüllung des Mandats 
    aufbringen können. 
 
    Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen 
    Kandidatin und den vorgeschlagenen Kandidaten 
    einschließlich ihrer Lebensläufe sind im 
    Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sowie 
    über das Internet zugänglich (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm). 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahlen als 
    Einzelwahlen durchzuführen. 
 
    Es ist vorgesehen, Frau Dr. Simone Bagel-Trah 
    im Falle ihrer Wahl dem neuen 
    Gesellschafterausschuss als Kandidatin für den 
    Vorsitz im Gesellschafterausschuss 
    vorzuschlagen. 
9.  *Beschlussfassung über die Billigung des 
    Systems zur Vergütung der Mitglieder des 
    Vorstands* 
 
    Gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG in der 
    Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie hat die 
    Hauptversammlung einer börsennotierten 
    Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie 
    bei jeder wesentlichen Änderung des 
    Vergütungssystems über die Billigung des vom 
    Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für 
    die Vorstandsmitglieder zu beschließen. 
    Eine erstmalige Beschlussfassung nach § 120a 
    Absatz 1 AktG hat bis zum Ablauf der ersten 
    ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. 
    Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Der Beschluss 
    begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist 
    nicht nach § 243 AktG anfechtbar. Ein das 
    Vergütungssystem bestätigender Beschluss ist 
    zulässig. 
 
    Bei Henkel ist, anders als bei 
    Aktiengesellschaften, rechtsformbedingt der 
    Aufsichtsrat der Henkel Management AG zuständig 
    für die Bestellung und Abberufung der 
    Mitglieder des Vorstands, die Inhalte der 
    Vorstandsverträge, die Geschäftsverteilung 
    sowie die Vergütung des Vorstands. Die 
    entsprechenden Beschlüsse werden durch den 
    Aufsichtsrat der Henkel Management AG, der mit 
    drei Mitgliedern des Gesellschafterausschusses 
    besetzt ist, nach vorheriger Erörterung im 
    Personalausschuss des Gesellschafterausschusses 
    verabschiedet. 
 
    Auch wenn eine solche Beschlussfassung nach § 
    120 Absatz 4 AktG bei Henkel noch nicht 
    zwingend in der Hauptversammlung 2020 erfolgen 
    müsste, soll ein solcher Beschluss bereits in 
    der Hauptversammlung 2020 gefasst werden, da 
    der Aufsichtsrat der Henkel Management AG vor 
    dem Hintergrund der seit 2015 fortentwickelten 
    Ambitionen und strategischen Prioritäten das 
    Vergütungssystem überprüft und in 
    Übereinstimmung mit den Empfehlungen des 
    Personalausschusses des 
    Gesellschafterausschusses ab dem Geschäftsjahr 
    2019 geltende Modifikationen beschlossen hat. 
 
    Im Wesentlichen wurden im Vergleich zu dem 
    bisherigen Vergütungssystem folgende, ab dem 1. 
    Januar 2019 geltende Änderungen 
    beschlossen: 
 
    * Sonstige Bezüge 
      Für die sonstigen Bezüge wurde eine 
      Obergrenze (Cap) festgesetzt. Sie beträgt 
      für den Vorstandsvorsitzenden 250.000 Euro 
      und für die übrigen Vorstandsmitglieder 
      175.000 Euro pro Jahr. 
    * Jährliche variable Barvergütung (STI) 
      Erfolgsparameter der jährlichen variablen 
      Barvergütung (STI) sind wie bisher sowohl 
      finanzielle Ziele, der sogenannte Bonus, 
      als auch die individuelle Leistung der 
      Vorstandsmitglieder. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -4-

Im Sinne einer verstärkten Ausrichtung auf 
      ein nachhaltiges profitables Wachstum 
      fließen nunmehr in die Bemessung des 
      Bonus folgende finanzielle Ziele mit einer 
      Gewichtung von jeweils 50 Prozent ein: das 
      organische Umsatzwachstum - also die 
      Umsatzentwicklung bereinigt um 
      Wechselkurseffekte und 
      Akquisitionen/Divestments - (Organic Sales 
      Growth, abgekürzt OSG) - sowie das um 
      einmalige Aufwendungen und Erträge sowie 
      Restrukturierungsaufwendungen und 
      Wechselkurseffekte bereinigte Ergebnis je 
      Vorzugsaktie (Earnings per Share, 
      abgekürzt EPS). 
 
      Der Zielwert für die Kennzahl OSG ist aus 
      den finanziellen Ambitionen 
      beziehungsweise der Planung abgeleitet. 
      Für die EPS-Performance erfolgt wie bisher 
      ein Ist-/Ist-Vergleich, das heißt, 
      ein Vergleich des Ist-Werts des 
      betreffenden Geschäftsjahres mit dem 
      Ist-Wert des Vorjahres. 
 
      Um die persönliche Leistung der 
      Vorstandsmitglieder stärker 
      berücksichtigen zu können, fließt die 
      individuelle Zielerreichung 
      beziehungsweise die persönliche Leistung 
      nicht wie bisher als additiver Bestandteil 
      in das STI ein, sondern in Form eines 
      individuellen Multiplikators, mit dem der 
      sich aus der Gesamterreichung der 
      finanziellen Ziele (Bonus) ergebende 
      Betrag multipliziert wird. Der 
      individuelle Multiplikator hat eine 
      Bandbreite von 0,8 bis 1,2. 
    * Long Term Incentive (LTI) 
      Zur stärkeren Betonung der langfristigen 
      Werthaltigkeit hängt das Long Term 
      Incentive nunmehr von der durchschnittlich 
      im dreijährigen Performance-Zeitraum 
      erzielten, um einmalige Aufwendungen und 
      Erträge sowie 
      Restrukturierungsaufwendungen bereinigten 
      Rendite auf das eingesetzte Kapital 
      (Return on Capital Employed, abgekürzt 
      ROCE) ab. 
 
      Die Zielwerte für die Kennzahl ROCE sind 
      aus den finanziellen Ambitionen 
      beziehungsweise der Planung abgeleitet und 
      werden jährlich festgesetzt. Für jedes 
      Jahr des dreijährigen 
      Performance-Zeitraums wird die jeweilige 
      Zielerreichung gemessen und dann aus den 
      drei Werten die durchschnittlich im 
      Performance-Zeitraum erreichte 
      Zielerreichung ermittelt. 
    * Funktionale Faktoren bezüglich der 
      variablen Vergütung 
      Um den unterschiedlichen Anforderungen an 
      die jeweiligen Vorstandsressorts 
      beziehungsweise der unterschiedlichen 
      Komplexität und Bedeutung der jeweiligen 
      Unternehmensbereiche stärker als bisher 
      Rechnung zu tragen, wurden beginnend mit 
      dem Geschäftsjahr 2019 allgemeine 
      funktionale Faktoren festgelegt, mit denen 
      der jeweils in Abhängigkeit von der 
      Zielerreichung ermittelte 
      Auszahlungsbetrag des STI beziehungsweise 
      des LTI multipliziert wird. 
    * Malus- und Clawback-Regelungen 
      Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde in 
      die Vergütungsbedingungen eine zusätzliche 
      Malus- und Clawback-Regelung aufgenommen. 
      Hiernach kann der Aufsichtsrat der Henkel 
      Management AG nach pflichtgemäßem 
      Ermessen unter bestimmten Umständen die 
      variable Vergütung (STI, LTI) ganz oder 
      teilweise einbehalten beziehungsweise in 
      gewissen Grenzen eine bereits ausgezahlte 
      variable Vergütung zurückfordern. 
 
    Mit der Weiterentwicklung trägt die Vergütung 
    noch stärker zur Förderung unserer 
    Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
    Entwicklung von Henkel bei. 
 
    Das Vergütungssystem für den Vorstand 
    einschließlich der Änderungen mit 
    Wirkung zum 1. Januar 2019 ist unter II. dieser 
    Einladung beschrieben und erläutert. Darüber 
    hinaus ist das Vergütungssystem im 
    Vergütungsbericht dargestellt, der im 
    Geschäftsbericht 2019 auf den Seiten 47 ff. 
    enthalten ist. Der Geschäftsbericht 2019 mit 
    dem Vergütungsbericht ist im Internet 
    zugänglich (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm). Auf diese Darstellungen 
    wird für die Beschlussfassung Bezug genommen. 
 
    § 124 Absatz 3 AktG in der Fassung des Gesetzes 
    zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht zur 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
    Billigung des Vergütungssystems einen 
    Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats vor. Für 
    die Festlegung des Vergütungssystems ist 
    rechtsformbedingt der Aufsichtsrat der Henkel 
    Management AG - nach vorheriger Erörterung im 
    Personalausschuss des Gesellschafterausschusses 
    - zuständig und nicht der Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft. Insoweit schlägt in Abstimmung 
    mit dem Aufsichtsrat der Henkel Management AG 
    und dem Gesellschafterausschuss der 
    Aufsichtsrat vor, dieses ab dem Geschäftsjahr 
    2019 geltende, weiterentwickelte System der 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
10. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 
    2020) gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht und 
    entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Das von der Hauptversammlung am 13. April 2015 
    beschlossene genehmigte Kapital der 
    Gesellschaft über bis zu insgesamt nominal Euro 
    43.795.875 (Genehmigtes Kapital 2015) ist 
    bislang nicht genutzt worden und läuft am 12. 
    April 2020 aus. Um wiederum über ein 
    genehmigtes Kapital verfügen zu können, soll 
    ein neues Genehmigtes Kapital 2020 in Höhe von 
    bis zu insgesamt nominal Euro 43.795.875 gegen 
    Bareinlagen mit Bezugsrecht geschaffen werden. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, zu beschließen: 
 
    a) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird ermächtigt, das Grundkapital der 
       Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. April 
       2025 mit Zustimmung des 
       Gesellschafterausschusses und des 
       Aufsichtsrats um bis zu insgesamt nominal 
       Euro 43.795.875 durch Ausgabe von bis zu 
       Stück 43.795.875 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, 
       die bei der Verteilung des Gewinns oder 
       des Gesellschaftsvermögens den jeweils 
       bestehenden Vorzugsaktien gleichstehen, 
       gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären 
       ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
       Aktien können auch von einem oder mehreren 
       durch die persönlich haftende 
       Gesellschafterin zu bestimmenden 
       Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
       von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
       Die Ermächtigung kann vollständig oder 
       ein- oder mehrmals in Teilbeträgen 
       ausgenutzt werden. Die neuen Vorzugsaktien 
       ohne Stimmrecht nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn 
       teil. Soweit rechtlich zulässig, kann die 
       persönlich haftende Gesellschafterin mit 
       Zustimmung des Gesellschafterausschusses 
       und des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 
       Absatz 2 AktG abweichend festlegen, dass 
       die neuen Aktien vom Beginn eines bereits 
       abgelaufenen Geschäftsjahres, für das zum 
       Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates und des 
       Gesellschafterausschusses den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe, 
       insbesondere den Ausgabebetrag, 
       festzulegen. 
    b) Artikel 6 Absatz 5 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '(5) Die persönlich haftende 
            Gesellschafterin ist ermächtigt, 
            das Grundkapital der Gesellschaft 
            in der Zeit bis zum 19. April 2025 
            mit Zustimmung des 
            Gesellschafterausschusses und des 
            Aufsichtsrats um bis zu insgesamt 
            nominal Euro 43.795.875 durch 
            Ausgabe von bis zu Stück 43.795.875 
            neuen, auf den Inhaber lautenden 
            Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, die 
            bei der Verteilung des Gewinns oder 
            des Gesellschaftsvermögens den 
            jeweils bestehenden Vorzugsaktien 
            gleichstehen, gegen Bareinlagen zu 
            erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). 
            Die Ermächtigung kann vollständig 
            oder ein- oder mehrmals in 
            Teilbeträgen ausgenutzt werden. Die 
            neuen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
            nehmen vom Beginn des 
            Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am 
            Gewinn teil. Soweit rechtlich 
            zulässig kann die persönlich 
            haftende Gesellschafterin mit 
            Zustimmung des 
            Gesellschafterausschusses und des 
            Aufsichtsrats hiervon und von § 60 
            Absatz 2 AktG abweichend festlegen, 
            dass die neuen Aktien vom Beginn 
            eines bereits abgelaufenen 
            Geschäftsjahres, für das zum 
            Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
            Beschluss der Hauptversammlung über 
            die Verwendung des Bilanzgewinns 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -5-

gefasst worden ist, am Gewinn 
            teilnehmen. 
 
            Die persönlich haftende 
            Gesellschafterin ist ermächtigt, 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
            und des Gesellschafterausschusses 
            den weiteren Inhalt der 
            Aktienrechte und die Bedingungen 
            der Aktienausgabe, insbesondere den 
            Ausgabebetrag, festzulegen.' 
    c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung nach vollständiger 
       oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
       des Grundkapitals entsprechend der 
       jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2020 und nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist zu ändern. 
11. *Beschlussfassung über die Neufassung von 
    Artikel 20 Absatz 2 der Satzung* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
    Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
    börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
    geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG zukünftig 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
    die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu 
    eingefügten § 67c Absatz 3 AktG ausreichen. 
    Nach Artikel 20 Absatz 2 der Satzung der 
    Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der 
    derzeit geltenden Fassung des § 123 Absatz 4 
    Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts eine in Textform und in deutscher 
    oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung 
    des depotführenden Instituts über den 
    Anteilsbesitz erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Absatz 
    4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c 
    AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
    erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
    nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
    Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
    anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen 
    zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
    Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
    zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
    der Satzung beschlossen werden. Die persönlich 
    haftende Gesellschafterin soll durch 
    entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
    sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst 
    ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    Artikel 20 Absatz 2 der Satzung, der zurzeit 
    wie folgt lautet, 
 
    'Zum Nachweis ist eine in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung 
    des depotführenden Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstituts über den 
    Anteilsbesitz erforderlich; der Nachweis muss 
    sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag 
    der Hauptverhandlung beziehen. Bei Aktien, die 
    zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem 
    bei einem Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut geführten 
    Aktiendepot verwahrt werden, kann die 
    Bescheinigung von der Gesellschaft oder von 
    einem Notar, einer Wertpapiersammelbank sowie 
    einem Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt 
    werden.' 
 
    wird wie folgt neugefasst: 
 
    'Der Nachweis ist gem. § 67c Absatz 3 AktG oder 
    durch einen sonstigen vom Letztintermediär in 
    Textform in deutscher oder englischer Sprache 
    erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes zu 
    erbringen und hat sich auf den Beginn des 21. 
    Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Bei 
    Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt 
    nicht in einem bei einem Intermediär gem. § 67a 
    Absatz 4 AktG geführten Aktiendepot verwahrt 
    werden, kann der Nachweis von der Gesellschaft, 
    einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder 
    einem Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt 
    werden.' 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
    angewiesen, die Änderung der Satzung so 
    zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden, 
    dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 
    3. September 2020 erfolgt. 
 
*II. System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands* 
 
_1. Allgemeine Zielsetzungen und Grundsätze_ 
 
Henkel bekennt sich zu einer verantwortungsvollen, transparenten und auf die nachhaltige und langfristige Entwicklung des 
Unternehmens ausgerichteten Unternehmensführung. Wir wollen nachhaltig Werte schaffen, für unsere Kunden und Konsumenten, 
unsere Mitarbeiter, unsere Aktionäre und das Umfeld, in dem wir tätig sind. 
 
Entsprechend ist das Vergütungssystem von Henkel für den Vorstand darauf ausgerichtet, unter Berücksichtigung der 
jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten die Umsetzung der Unternehmensstrategie zu fördern und Anreize für eine 
erfolgreiche, nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung zu setzen. Bei der konkreten Ausgestaltung der 
Vergütung werden insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigt: 
 
* Übereinstimmung der Vergütung und ihrer 
  Bestandteile mit den regulatorischen 
  /?gesetzlichen Anforderungen sowie den 
  Grundsätzen guter Corporate Governance. 
* Marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung, 
  die in einem angemessenen Verhältnis zu der 
  Größe und internationalen Tätigkeit des 
  Unternehmens, seiner wirtschaftlichen und 
  finanziellen Lage, dem Erfolg und den 
  Zukunftsaussichten steht. 
* Die Gesamtvergütung ist auf eine nachhaltige 
  und langfristige Unternehmensentwicklung und 
  entsprechende Stakeholderziele ausgerichtet. 
* Die Vergütung besteht aus erfolgsunabhängigen 
  Vergütungskomponenten sowie einem wesentlichen 
  Anteil von variablen, erfolgsbezogenen 
  Komponenten. 
* Die variable, erfolgsbezogene Vergütung ist 
  insgesamt zu einem wesentlichen Teil 
  mehrjährig und zukunftsbezogen ausgerichtet. 
* Für die variablen, erfolgsbezogenen 
  Vergütungskomponenten gibt es anspruchsvolle, 
  in Übereinstimmung mit der 
  Unternehmensstrategie und den 
  Unternehmenszielen stehende finanzielle 
  Leistungskennzahlen sowie nichtfinanzielle 
  individuelle Ziele, wobei insgesamt die 
  finanziellen Leistungskennzahlen überwiegen 
  und auf quantitativen Kriterien basieren. 
* Die Vergütungs- und Beschäftigungspolitik der 
  Beschäftigten der Gesellschaft ist angemessen 
  berücksichtigt. 
* Die jeweilige individuelle Leistung ist 
  angemessen berücksichtigt. 
* Die Gesamtvergütung ist angemessen; für die 
  variablen Vergütungsbestandteile sowie für die 
  jeweilige Maximalvergütung eines 
  Vorstandsmitglieds sind angemessene 
  Obergrenzen festgelegt. 
* Einen substanziellen Teil ihrer Vergütung 
  investieren die Vorstandsmitglieder in 
  Henkel-Aktien (Share Ownership Guideline). 
 
_2. Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands_ 
 
*Festlegung, Höhe und Struktur* 
 
Bei der Henkel AG & Co. KGaA, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit der Henkel Management AG als alleiniger 
persönlich haftender Gesellschafterin, ist, anders als bei 'normalen' Aktiengesellschaften, rechtsformbedingt der 
Aufsichtsrat der Henkel Management AG zuständig für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die 
Inhalte der Vorstandsverträge, die Geschäftsverteilung sowie die Vergütung des Vorstands. Bezüglich der 
Vorstandsvergütung ist der Aufsichtsrat der Henkel Management AG insbesondere zuständig für: 
 
* die Festlegung des Vergütungssystems sowie 
  dessen Überprüfung, 
* die konkrete Ausgestaltung der 
  erfolgsunabhängigen und der variablen, 
  erfolgsbezogenen Vergütungskomponenten, 
* die jährliche Festlegung der individuellen 
  Ziele sowie deren Erfolgsmessung, 
* die jährliche Festlegung der Zielerreichung 
  bezüglich der finanziellen Ziele und die 
  Festsetzung der jährlichen und mehrjährigen 
  variablen, erfolgsbezogenen Vergütung, 
* die Genehmigung der Übernahme von 
  Ehrenämtern oder von Aufsichtsrats-, Beirats- 
  oder ähnlichen Mandaten in anderen 
  Gesellschaften sowie anderer beruflicher 
  Nebentätigkeiten, 
* die Gewährung von Krediten und Vorschüssen. 
 
Die entsprechenden Beschlüsse werden durch den Aufsichtsrat der Henkel Management AG, der mit drei Mitgliedern des 
Gesellschafterausschusses besetzt ist, nach vorheriger Erörterung im Personalausschuss des Gesellschafterausschusses 
verabschiedet. Soweit zur Vermeidung von Interessenkonflikten erforderlich, finden die entsprechenden Beratungen und 
Beschlussfassungen ohne Teilnahme von Vorstandsmitgliedern statt. Eine Beauftragung von externen Vergütungsexperten, sei 
es zur Entwicklung beziehungsweise Modifikation des Vergütungssystems oder zur Beurteilung der Angemessenheit der 
Vorstandsvergütung, erfolgt durch den Aufsichtsrat der Henkel Management AG, der hierbei auf die Unabhängigkeit des 
Vergütungsexperten vom Vorstand und vom Unternehmen achtet. 
 
Höhe und Struktur der Vergütung des Vorstands orientieren sich an der Größe und der internationalen Tätigkeit des 
Unternehmens, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage, dem Erfolg und den Zukunftsaussichten sowie der 

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March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -6-

Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten 
in der Gesellschaft gilt. Zur Beurteilung der Üblichkeit der Vergütungsstruktur und der Ziel- sowie maximalen 
Gesamtvergütung wird als externer Vergleichsmaßstab im Wesentlichen die Vergütung der Vorstände der Unternehmen des 
Deutschen Aktienindex (DAX 30) herangezogen. Darüber hinaus wird vom Aufsichtsrat der Henkel Management AG das Verhältnis 
der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises (Management Level 0 und 1) und der Belegschaft in 
Deutschland sowohl insgesamt als auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigt. 
 
Die Vergütung richtet sich darüber hinaus nach den Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seinen persönlichen 
Leistungen und der Leistung des Gesamtvorstands. Bei der Bemessung der individuellen Leistungen werden insbesondere 
folgende Faktoren berücksichtigt: 
 
* die Erfüllung der jeweils individuell 
  vereinbarten Sonderziele, 
* die absolute und relative Performance des 
  verantworteten Unternehmensbereichs im 
  Vergleich zum jeweiligen Markt?/?Wettbewerb 
  sowie 
* der persönliche Einsatz für allgemeine 
  Henkel-Ziele. 
 
Bei der Ausgestaltung der jährlichen variablen Vergütungsbestandteile werden sowohl positive als auch negative 
Entwicklungen berücksichtigt. Die Vergütung ist insgesamt so bemessen, dass sie international wettbewerbsfähig ist und 
Anreiz für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung und die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts in einem 
dynamischen Umfeld bietet. 
 
Der Aufsichtsrat der Henkel Management AG überprüft das Vergütungssystem sowie die Angemessenheit der Vergütung 
regelmäßig anhand vorgenannter Kriterien. Das Vergütungssystem wird der Hauptversammlung der Henkel AG & Co. KGaA 
zur Billigung vorgelegt; Entsprechendes gilt bei wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems. 
 
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus erfolgsunabhängigen sowie erfolgsbezogenen Bestandteilen zusammen und besteht 
im Wesentlichen aus drei Hauptkomponenten: der fixen Grundvergütung, einer jährlichen variablen Barvergütung (Short Term 
Incentive, abgekürzt STI) und einer variablen, auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogenen Barvergütung (Long Term 
Incentive, abgekürzt LTI). Hierbei besteht das STI zu 65 Prozent aus einer kurzfristigen variablen Barvergütung und zu 35 
Prozent aus einer langfristigen variablen Barvergütung in Form eines Eigeninvestments in Henkel-Vorzugsaktien (Share 
Ownership Guideline, Aktiendeferral). Entsprechend setzen sich die erfolgsbezogenen langfristig ausgerichteten variablen 
Vergütungsbestandteile aus dem Aktiendeferral sowie aus dem LTI zusammen. 
 
Daneben bestehen Nebenleistungen (sonstige Bezüge) sowie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Der Aufsichtsrat 
der Henkel Management AG hat betragsmäßige Obergrenzen ('Cap') sowohl für die einzelnen variablen 
Vergütungsbestandteile als auch - unter Einbeziehung der sonstigen Bezüge und Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung 
- für die Gesamtbezüge eines Geschäftsjahres festgelegt. 
 
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die variablen Vergütungskomponenten bei außerordentlichen Entwicklungen mit Wirkung 
auch für laufende Tranchen angemessen zu begrenzen. Darüber hinaus kann er unter bestimmten Umständen die variable 
Vergütung ganz oder teilweise einbehalten beziehungsweise in gewissen Grenzen eine bereits ausgezahlte variable Vergütung 
zurückfordern (Malus-?/?Clawback-Regelung). 
 
Insgesamt ist das Vergütungssystem wie folgt ausgestaltet: 
 
Überblick über das Vergütungssystem 
 
*Erfolgsunabhängige  *Grundvergütung* 
Komponenten*         * Für den Vorstandsvorsitzenden: 1.200.000 
                       Euro p.a. 
                     * Für die sonstigen Mitglieder des 
                       Vorstands: 750.000 Euro p.a. 
                     *Sonstige Bezüge* 
                     * Versicherungsleistungen, 
                       Wohnungs-/Umzugskosten, Bereitstellung 
                       Dienstwagen, Nutzung Fahrbereitschaft, 
                       sonstige geldwerte Vorteile; die Höhe 
                       variiert je nach persönlicher 
                       Inanspruchnahme 
                     * Obergrenzen ('Cap'): 
 
                       - Für den Vorstandsvorsitzenden: 250.000 
                         Euro p.a. 
                       - Für die sonstigen Mitglieder des 
                         Vorstands: 175.000 Euro p.a. 
*Erfolgsbezogene     *Jährliche variable Barvergütung (Short Term 
Komponenten*         Incentive, STI)* 
                     * Zielvergütung bei einer Zielerreichung von 
                       100 Prozent ('at target'): 
 
                       - Für den Vorstandsvorsitzenden: 
                         3.500.000 Euro 
                       - Für die sonstigen Mitglieder des 
                         Vorstands: 1.800.000 bis 2.200.000 
                         Euro 
                     * Einjähriger Bemessungszeitraum: Höhe 
                       abhängig von der im Geschäftsjahr 
                       (Vergütungsjahr) erreichten 
 
                       - Unternehmensperformance?(Finanzielle 
                         Ziele, Bonus): Organisches 
                         Umsatzwachstum (OSG), bereinigtes 
                         Ergebnis je Vorzugsaktie (EPS) bei 
                         konstanten Wechselkursen versus 
                         Vorjahr (Ist-?/?Ist-Vergleich); 
                         Gewichtung je 50 Prozent 
                       - individuellen Performance: 
                         Individueller Multiplikator mit einer 
                         Bandbreite von 0,8 bis 1,2, mit dem 
                         der sich für den Bonus ergebende 
                         Betrag multipliziert wird 
                     * Obergrenze ('Cap'): 150 Prozent des 
                       jeweiligen Zielbetrags 
                     * Auszahlung zu 65 Prozent zur freien 
                       Verfügung (kurzfristige Komponente), zu 35 
                       Prozent Eigeninvestments in 
                       Henkel-Vorzugsaktien (langfristige 
                       Komponente; Share Ownership Guideline, 
                       Aktiendeferral) 
                     *Langfristige variable Barvergütung (Long Term 
                     Incentive, LTI)* 
                     * Zielvergütung bei einer Zielerreichung von 
                       100 Prozent ('at target'): 
 
                       - Für den Vorstandsvorsitzenden: 
                         1.400.000 Euro 
                       - Für die sonstigen Mitglieder des 
                         Vorstands: 720.000 bis 880.000 Euro 
                     * Dreijähriger zukunftsorientierter 
                       Bemessungszeitraum: Maßgebend ist die 
                       durchschnittliche Zielerreichung der 
                       bereinigten Rendite auf das eingesetzte 
                       Kapital (ROCE) in einem dreijährigen 
                       Bemessungszeitraum (Vergütungsjahr und die 
                       beiden nachfolgenden Geschäftsjahre); 
                       Zielwert wird für jedes Jahr festgelegt 
                       (drei Jahresscheiben) 
                     * Obergrenze ('Cap'): 150 Prozent des 
                       jeweiligen Zielbetrags 
                     *Funktionale Faktoren* 
                     * Allgemeine funktionale Faktoren, mit denen 
                       der jeweils in Abhängigkeit von der 
                       Zielerreichung ermittelte 
                       Auszahlungsbetrag des STI beziehungsweise 
                       des LTI multipliziert wird 
*Versorgungszusagen* *Beitragsorientiertes Pensionssystem* 
                     * Alterskapital, das sich aus der Summe der 
                       jährlichen Zuführungen zusammensetzt. 
                       Jährliche Zuführung (Kapitalbaustein): 
 
                       - Für den Vorstandsvorsitzenden: 750.000 
                         Euro (62,5 Prozent der Grundvergütung) 
                       - Für die sonstigen Mitglieder des 
                         Vorstands: 450.000 Euro (60,0 Prozent 
                         der Grundvergütung) 
*Sonstige            *Malus-?/?Clawback-Regelungen* 
vergütungsrelevante  * Recht des Aufsichtsrats der Henkel 
Regelungen *           Management AG, unter bestimmten Umständen 
                       die variable Vergütung (STI, LTI) ganz 
                       oder teilweise einzubehalten 
                       beziehungsweise innerhalb gewisser Grenzen 
                       eine bereits ausgezahlte variable 
                       Vergütung zurückzufordern 
                     *Vergütungs-Obergrenze ('Cap')* 
                     * Obergrenzen für alle variablen 
                       Vergütungsbestandteile sowie für die 
                       Maximalbezüge (inklusive sonstiger Bezüge 
                       und Pensionszusagen): 
 
                       - Für den Vorstandsvorsitzenden: 
                         9.550.000 Euro 
                       - Für die sonstigen Mitglieder des 
                         Vorstands: 5.155.000 bis 5.995.000 
                         Euro 
                     *Abfindungs-Obergrenze ('Cap')* 
                     * Auszahlung auf maximal zwei Jahresbezüge 
                       beschränkt, jedoch nicht mehr als die 
                       Auszahlung der Restlaufzeit des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -7-

Vorstandsvertrags 
                     *Nachvertragliches Wettbewerbsverbot* 
                     * Laufzeit von zwei Jahren; 
                       Karenzentschädigung in einer Gesamthöhe 
                       von 50 Prozent der Jahresbezüge für ein 
                       Geschäftsjahr, auszahlbar in 24 
                       monatlichen Raten 
 
Für die Mitglieder des Vorstands beträgt die Zielvergütung (Vergütung ohne sonstige Bezüge und Pensionsleistungen) bei 
einem funktionalen Faktor von 1 und bei Erreichen aller Erfolgsziele zu 100 Prozent ('at target') pro Jahr 3.550.000 
Euro. Hiervon entfallen 750.000 Euro auf die Grundvergütung (rund 21 Prozent der Zielvergütung), 2.000.000 Euro auf das 
STI einschließlich Aktiendeferral (rund 56 Prozent der Zielvergütung) und 800.000 Euro auf das LTI (rund 23 Prozent 
der Zielvergütung). Insgesamt sind damit rund 79 Prozent der Zielvergütung (= 2.800.000 Euro) variabel ausgestaltet, 
wovon auf die kurzfristig ausgerichtete variable Zielvergütung (STI ohne Aktiendeferral) rund 46 Prozent (= 1.300.000 
Euro) und auf die langfristig ausgerichtete variable Zielvergütung (Aktiendeferral und LTI) rund 54 Prozent (= 1.500.000 
Euro) entfallen. Die jährliche Zielvergütung für den Vorstandsvorsitzenden beläuft sich auf insgesamt 6.100.000 Euro: 
1.200.000 Euro Grundvergütung (rund 20 Prozent der Zielvergütung), 3.500.000 Euro STI einschließlich Aktiendeferral 
(rund 57 Prozent der Zielvergütung) und 1.400.000 Euro LTI (rund 23 Prozent der Zielvergütung). 
 
Für die Mitglieder des Vorstands belaufen sich die sonstigen Bezüge auf maximal 175.000 Euro pro Jahr sowie die 
jährlichen Zuführungen zur Pension auf 450.000 Euro. Unter Berücksichtigung dieser Beträge ergibt sich für die Mitglieder 
des Vorstands bei einem funktionalen Faktor von 1 und bei Erreichen aller Erfolgsziele zu 100 Prozent ('at target') eine 
jährliche Gesamtvergütung von bis zu 4.175.000 Euro; davon sind rund 71 Prozent variabel (= 2.975.000 Euro: sonstige 
Bezüge, STI und LTI). Für den Vorstandsvorsitzenden belaufen sich die sonstigen Bezüge auf maximal 250.000 Euro pro Jahr 
sowie die jährlichen Zuführungen zur Pension auf 750.000 Euro. Unter Berücksichtigung dieser Beträge ergibt sich für den 
Vorstandsvorsitzenden bei Erreichen aller Erfolgsziele zu 100 Prozent ('at target') eine jährliche Gesamtvergütung von 
bis zu 7.100.000 Euro; davon rund 73 Prozent variabel (= 5.150.000 Euro: sonstige Bezüge, STI und LTI). 
 
*Erfolgsunabhängige Komponenten* 
 
*Grundvergütung* 
 
Die Grundvergütung berücksichtigt die Marktbedingungen und hat die Funktion einer Basisvergütung. Sie wird monatlich als 
Gehalt ausgezahlt. Sie beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 1.200.000 Euro pro Jahr und für die übrigen 
Vorstandsmitglieder 750.000 Euro pro Jahr. Die Grundvergütung wird in regelmäßigen Abständen überprüft und 
gegebenenfalls angepasst. 
 
*Sonstige Bezüge* 
 
Darüber hinaus werden den Vorstandsmitgliedern sonstige Bezüge gewährt. Sie umfassen im Wesentlichen die Kosten für 
beziehungsweise den geldwerten Vorteil von Sachbezügen und weiteren Nebenleistungen wie marktübliche 
Versicherungsleistungen, Wohnungs-?/?Umzugskosten, die Bereitstellung eines Dienstwagens mit der Möglichkeit zur 
Privatnutzung beziehungsweise Nutzung der Fahrbereitschaft einschließlich der hierauf gegebenenfalls übernommenen 
Steuern sowie Kosten im Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchungen. Diese Bezüge stehen allen Vorstandsmitgliedern 
prinzipiell in gleicher Weise zu; die Höhe variiert je nach der persönlichen Situation. Diese Bezüge werden mit ihren 
Kosten beziehungsweise in Höhe ihres geldwerten Vorteils erfasst. 
 
Für die sonstigen Bezüge wurde eine Obergrenze ('Cap') festgesetzt. Sie beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 250.000 
Euro und für die übrigen Vorstandsmitglieder 175.000 Euro pro Jahr. 
 
*Erfolgsbezogene Komponenten* 
 
*Jährliche variable Barvergütung (Short Term Incentive, STI)* 
 
Übersicht 
 
*Komponenten*        *Bemessungsgrundlage?/?Parameter*              *Gewichtung* *Unterer    *100?%-Zielwert *Oberer 
                                                                                 Schwellenwe ('at target')*  Schwellenw 
                                                                                 rt *                        ert* 
 
Finanzielle Ziele    Organisches Umsatzwachstum?1 (OSG)             50?%         Mindestwert Zielwert OSG    Höchstwert 
(Bonus)                                                                          OSG (50?%   (100?% 'at      OSG (150?% 
                                                                                 'at         target'-Betrag  'at 
                                                                                 target'-Bet OSG)            target'-Be 
                                                                                 rag OSG)                    trag OSG) 
 
                     Bereinigtes Ergebnis je Vorzugsaktie (EPS)?2   50?%         80?% des    100?% des       120?% des 
                                                                                 Vorjahreswe Vorjahreswerts  Vorjahresw 
                                                                                 rts (50?%   (100?% 'at      erts 
                                                                                 'at         target'-Betrag  (150?% 'at 
                                                                                 target'-Bet EPS)            target'-Be 
                                                                                 rag EPS)                    trag EPS) 
 
Individueller        * Individuell vereinbarte Ziele                             Multiplikator 0,8 bis 1,2 
Multiplikator        * Absolute?und?relative Performance im 
                       Vergleich zum Markt?/?Wettbewerb 
                     * Persönlicher Einsatz für allgemeine 
                       Henkel-Ziele 
 
*Bemessungszeitraum* Geschäftsjahr (Vergütungsjahr) 
 
*Obergrenze          150?% des STI-'at target'-Betrags (= 3.000.000 Euro?4) 
('Cap')?3* 
 
1 Werte aus finanziellen Ambitionen abgeleitet. 
 
2 Bei konstanten Wechselkursen versus Vorjahr (Ist-/Ist-Vergleich). 
 
3 Inklusive eines individuellen Multiplikators. 
 
4 Vergütung für ein ordentliches Vorstandsmitglied bei einem funktionalen Faktor von 1. 
 
Erfolgsparameter der jährlichen variablen Barvergütung (STI) sind sowohl die im jeweiligen Geschäftsjahr 
('Vergütungsjahr') erreichten finanziellen Ziele, der sogenannte Bonus, als auch die individuelle Leistung der 
Vorstandsmitglieder in Form eines Multiplikators in der Bandbreite von 0,8 bis 1,2. 
 
In die Bemessung des Bonus fließen folgende, additiv verknüpfte finanzielle Ziele mit einer Gewichtung von jeweils 
50 Prozent ein: das im Vergütungsjahr erreichte organische Umsatzwachstum - also die Umsatzentwicklung bereinigt um 
Wechselkurseffekte und Akquisitionen?/?Divestments (Organic Sales Growth, abgekürzt OSG) - sowie das um einmalige 
Aufwendungen und Erträge sowie Restrukturierungsaufwendungen und Wechselkurseffekte bereinigte Ergebnis je Vorzugsaktie 
(Earnings per Share, abgekürzt EPS). 
 
Der Zielwert für die Kennzahl OSG ist aus unseren finanziellen Ambitionen abgeleitet. Für die EPS-Performance erfolgt ein 
Ist-?/?Ist-Vergleich, das heißt ein Vergleich des im Vergütungsjahr erzielten Ist-Werts bei konstanten Wechselkursen 
mit dem Ist-Wert des Vorjahres. 
 
Für beide finanziellen Kennzahlen ist jeweils eine entsprechende Vergütungsskala festgelegt. Auch sind jeweils 
Schwellenwerte definiert, unterhalb derer es zu keiner Auszahlung kommt beziehungsweise oberhalb derer die Auszahlung 
begrenzt ist. Liegt das im Vergütungsjahr erreichte bereinigte EPS bei konstanten Wechselkursen aufgrund besonderer 
Ereignisse mehr als 20 Prozent über oder unter dem Vorjahreswert, kann der Aufsichtsrat der Henkel Management AG nach 
pflichtgemäßem Ermessen über eine Anpassung der Zielerreichung entscheiden beziehungsweise einen neuen Referenzwert 
für die nächstjährige Erfolgsmessung festlegen. 
 
Maßgebend für die finanziellen Kennzahlen OSG und EPS sind die den jeweils uneingeschränkt testierten und 
gebilligten Konzernabschlüssen der betreffenden Geschäftsjahre zugrunde liegenden Werte. 
 
Die individuelle Zielerreichung der Vorstandsmitglieder fließt in das STI in Form eines individuellen Multiplikators 
ein, mit dem der sich aus der Gesamterreichung der finanziellen Ziele (Bonus) ergebende Betrag multipliziert wird. Der 
individuelle Multiplikator hat eine Bandbreite von 0,8 bis 1,2. Durch die Anwendung des Multiplikators kann jedoch die 
betragsmäßige Obergrenze für das STI nicht überschritten werden. Das heißt, sollte die betragsmäßige 
Obergrenze des STI schon aufgrund des Bonus erreicht sein, wirkt sich ein Multiplikator von größer 1 nicht mehr 
vergütungserhöhend aus. 
 
Bei der Bemessung der individuellen Leistungen werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: die Erfüllung der 
jeweils individuell vereinbarten Sonderziele (einschließlich Nachhaltigkeitsziele) und als allgemeine Kriterien die 
absolute und relative Performance des verantworteten Unternehmensbereichs im Vergleich zum Markt?/?Wettbewerb sowie der 
persönliche Einsatz für allgemeine Henkel-Ziele. 
 
Für die Bemessung der relativen Performance des jeweiligen Unternehmensbereichs im Vergleich zum Markt?/?Wettbewerb wird 
auf folgende Vergleichsgruppe abgestellt: 
 

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March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -8-

Vergleichsgruppe 
 
*Adhesive     *Beauty Care *                                *Laundry & Home Care* 
Technologies* 
* Sika        * P&G (Beauty)                                * P&G (Fabric & Home Care) 
* H.B. Fuller * Beiersdorf (Consumer)                       * Reckitt Benckiser (Hygiene Home) 
* RPM         * Colgate-Palmolive (Oral, Personal and Home  * Unilever (Home Care) 
* 3M            Care) 
              * L'Oréal (Group) 
              * KAO (Cosmetics, Skin Care and Hair Care) 
              * Unilever (Beauty & Personal Care) 
              * Coty (Group) 
 
Kommt es bei den relevanten Wettbewerbern zu wesentlichen Veränderungen, wird dies vom Aufsichtsrat bei der 
Zusammensetzung der Vergleichsgruppe beziehungsweise bei der Ermittlung der relevanten Parameter der Wettbewerber in 
angemessener Weise berücksichtigt. 
 
Nach Ablauf des Geschäftsjahres werden sowohl die finanzielle Zielerreichung als auch die jeweilige individuelle Leistung 
auf Basis der entsprechenden Zielvereinbarungen nach vorheriger Erörterung im Personalausschuss des 
Gesellschafterausschusses durch den Aufsichtsrat der Henkel Management AG festgelegt. Hierbei wird auch darüber 
entschieden, ob und inwieweit Bereinigungen der finanziellen Kennzahlen um Sondereinflüsse bei der Festsetzung des Bonus 
berücksichtigt werden oder nicht. Bei der Festlegung des STI wird auch die nach dem Ablauf des Geschäftsjahres erkennbare 
Nachhaltigkeit des wirtschaftlichen Erfolgs und der Leistung der Vorstände in angemessener Weise durch den Aufsichtsrat 
der Henkel Management AG berücksichtigt. 
 
Insgesamt ist der Auszahlungsbetrag für das STI (Bonusbetrag multipliziert mit dem individuellen Multiplikator) auf eine 
betragsmäßige Obergrenze ('Cap') von 150 Prozent des sich unter Berücksichtigung des jeweiligen funktionalen Faktors 
ergebenden 'at target'-Betrags begrenzt. 
 
*Share Ownership Guideline?/?Kurzfristige und langfristige Komponenten der jährlichen variablen Barvergütung* 
 
Das STI wird nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Vergütungsjahr durch die 
Hauptversammlung in voller Höhe in bar ausgezahlt. 
 
Die Verpflichtung zum Erwerb und Halten von Aktien (Share Ownership Guideline) ist ein wesentlicher Bestandteil des 
Vergütungssystems für den Vorstand. So sollen die Vorstandsmitglieder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren 
Henkel-Vorzugsaktien im Gegenwert eines Mehrfachen ihrer Grundvergütung in Aktien erwerben und für die Dauer ihrer 
Bestellung halten. Insoweit erfolgt die Auszahlung des STI nur zu rund 65 Prozent zur freien Verfügung (= Kurzfristige 
variable Barvergütung). In Höhe der verbleibenden rund 35 Prozent des jeweiligen Auszahlungsbetrags müssen die 
Vorstandsmitglieder Henkel-Vorzugsaktien erwerben (= Aktiendeferral), die in ein Sperrdepot mit einer entsprechenden 
Verfügungsbeschränkung eingelegt werden. Der jeweilige Eigeninvestmentbetrag wird von der Gesellschaft unmittelbar an die 
mit der Abwicklung des Eigeninvestments beauftragte Bank überwiesen, die auch das Sperrdepot führt. Diese Bank erwirbt 
dann am ersten Börsenhandelstag des Monats, der auf die Auszahlung folgt, im Namen und auf Rechnung des jeweiligen 
Vorstandsmitglieds über die Börse Henkel-Vorzugsaktien im Wert des jeweiligen Eigeninvestmentbetrags zu dem zum 
Erwerbszeitpunkt maßgeblichen Börsenkurs und legt diese in das Sperrdepot ein. Die Haltefrist läuft grundsätzlich 
jeweils bis zum 31. Dezember des vierten, auf das Vergütungsjahr folgenden Kalenderjahres. 
 
Durch dieses Aktiendeferral ist sichergestellt, dass die Vorstandsmitglieder während der Dauer ihrer Bestellung innerhalb 
der (jeweils rollierenden) Sperrfrist von vier Jahren einen signifikanten Aktienbesitz aufbauen und halten müssen, mit 
dem sie an der langfristigen Entwicklung des Unternehmens teilnehmen, sei sie positiv oder negativ. Der in einem 
Vierjahreszeitraum insgesamt in Aktien aus dem STI zu investierende (Netto-)Betrag beläuft sich auf Basis eines STI 'at 
target' für den Vorstandsvorsitzenden auf 2.450.000 Euro und für ein Vorstandsmitglied mit einem funktionalen Faktor von 
1 auf 1.400.000 Euro und beträgt damit das rund 4-Fache beziehungsweise 3,7-Fache der jährlichen (Netto-)Grundvergütung. 
In Anbetracht dessen, dass nach Ablauf der jeweiligen vierjährigen Haltefrist nur, wenn überhaupt, ausnahmsweise 
Veräußerungen erfolgen, baut sich dieser Aktienbesitz weiter auf. Durch dieses Aktiendeferral wird (neben dem LTI) 
den Anforderungen des AktG und des DCGK an eine Ausrichtung der Vergütung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung 
Rechnung getragen. 
 
*Langfristige variable Barvergütung (Long Term Incentive, LTI)* 
 
Übersicht 
 
*Bemessungsgrundlage?/?Parameter* *Unterer          *100?%-Zielwert   *Oberer 
                                  Schwellenwert*    ('at target')?1*  Schwellenwert* 
 
Bereinigte Rendite auf das        Durchschnittliche Durchschnittliche Durchschnittliche 
eingesetzte Kapital (ROCE),       Zielerreichung    Zielerreichung    Zielerreichung 
durchschnittliche Zielerreichung  80?%              100?%             120?% 
im Bemessungszeitraum (3          (50?% 'at         (100?% 'at        (150?% 'at 
Jahresscheiben)                   target'-Betrag)   target'-Betrag)   target'-Betrag) 
 
*Bemessungszeitraum*              Dreijahreszeitraum (Vergütungsjahr und die beiden 
                                  nachfolgenden Geschäftsjahre) 
 
*Obergrenze ('Cap')*              150?% des 'at target'-Betrags (= 1.200.000 Euro)?2 
 
1 Jeweiliger 100?%-Zielwert aus Planung abgeleitet. 
 
2 Vergütung für ein ordentliches Vorstandsmitglied bei einem funktionalen Faktor von 1. 
 
Das LTI ist eine variable, auf den zukünftigen langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Barvergütung, die von der 
durchschnittlich in einem Zeitraum von drei Jahren (Bemessungszeitraum) erzielten, um einmalige Aufwendungen und Erträge 
sowie Restrukturierungsaufwendungen bereinigten Rendite auf das eingesetzte Kapital (Return on Capital Employed, 
abgekürzt ROCE) abhängt. Das LTI ist rollierend ausgestaltet, das heißt, jährlich wird eine LTI-Tranche mit einem 
dreijährigen Bemessungszeitraum ausgegeben. Gemessen wird hierbei für jede LTI-Tranche der im betreffenden Vergütungsjahr 
sowie in den beiden nachfolgenden Geschäftsjahren jeweils erzielte bereinigte ROCE (drei Jahresscheiben). 
 
Die Zielwerte für die Kennzahl ROCE sind aus der Planung abgeleitet und werden für jedes Jahr eines dreijährigen 
Bemessungszeitraums vom Aufsichtsrat der Henkel Management AG festgesetzt. Nach Ablauf des betreffenden Jahres wird die 
jeweilige Zielerreichung für das betreffende Jahr gemessen und dann aus den für die betreffende LTI-Tranche 
maßgebenden drei Werten die durchschnittliche, im betreffenden Bemessungszeitraum realisierte Zielerreichung 
ermittelt. 
 
Maßgebend für die Zielerreichung bezüglich der Kennzahl bereinigtes ROCE sind die jeweils den uneingeschränkt 
testierten und gebilligten Konzernabschlüssen der betreffenden Geschäftsjahre zugrunde liegenden Werte. 
 
Das LTI wird jeweils in bar ausgezahlt, und zwar nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das 
letzte Jahr des Bemessungszeitraums durch die Hauptversammlung. 
 
Für das LTI ist eine Vergütungsskala festgelegt. Auch ist ein Schwellenwert definiert, unterhalb dessen es zu keiner 
Auszahlung kommt. Insgesamt ist der Auszahlungsbetrag für das LTI auf eine betragsmäßige Obergrenze ('Cap') von 150 
Prozent des sich unter Berücksichtigung des jeweiligen funktionalen Faktors ergebenden 'at target'-Betrags begrenzt. 
 
Um eine konsistente und durchgängige Incentivierung und Ausrichtung der Vorstandsvergütung zu gewährleisten, wird für die 
in den Jahren 2017 beziehungsweise 2018 begebenen Long-Term-Incentive-Tranchen, deren dreijähriger Bemessungszeitraum 
erst zum 31. Dezember 2019 beziehungsweise zum 31. Dezember 2020 endet, die jeweilige Performance pro rata temporis für 
den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 nach den bisherigen Bedingungen und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 nach 
den ab 2019 geltenden Bedingungen ermittelt. 
 
*Funktionale Faktoren bezüglich der variablen Vergütung* 
 
Um den unterschiedlichen Anforderungen an die jeweiligen Vorstandsressorts beziehungsweise der unterschiedlichen 
Komplexität und Bedeutung der jeweiligen Unternehmensbereiche Rechnung zu tragen, wurden beginnend mit dem Geschäftsjahr 
2019 folgende allgemeine funktionale Faktoren festgelegt, mit denen der jeweils in Abhängigkeit von der Zielerreichung 
ermittelte Auszahlungsbetrag des STI beziehungsweise des LTI multipliziert wird: 
 
_Funktionale Faktoren_ 
 
_Ressort?/?Unternehmensbereich_     _Faktor 
                                    STI?/?LTI_ 
_Vorstandsvorsitz_                  _1,75_ 
_Finanzen_                          _1,10_ 
_Personal?/?Infrastruktur-Services_ _0,90_ 
_Adhesive Technologies _            _1,10_ 
_Beauty Care_                       _0,90_ 
_Laundry & Home Care_               _1,00_ 
 
Für neu bestellte Vorstandsmitglieder kann für das erste Jahr ein geringfügig abgesenkter Faktor festgesetzt werden. 
 
Diese funktionalen Faktoren werden in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls angepasst. 
 
Insgesamt stellt sich die Berechnung von STI und LTI wie folgt dar: 
 
Mit dieser Ausgestaltung von STI und LTI wird entsprechend den Zielsetzungen für die Vorstandsvergütung nicht nur ein 
nachhaltiges profitables Wachstum honoriert und somit die langfristige Entwicklung von Henkel gefördert, sondern darüber 

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March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -9-

hinaus die Vorstandsvergütung an den Interessen der Aktionäre ausgerichtet. 
 
*Sonderzahlungen/-boni* 
 
Eine Ermächtigung des Aufsichtsrats der Henkel Management AG, bei besonderen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen 
eine Sonderzahlung gewähren zu können (sogenannte 'Mannesmann-Klausel'), besteht nicht. 
 
*Malus- und Clawback-Regelungen* 
 
Gemäß den seit dem 1. Januar 2019 geltenden Malus- und Clawback-Regelungen kann der Aufsichtsrat der Henkel 
Management AG nach pflichtgemäßem Ermessen unter bestimmten Umständen die variable Vergütung (STI, LTI) ganz oder 
teilweise einbehalten beziehungsweise in gewissen Grenzen eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern. Zu 
solchen Umständen gehören insbesondere schwerwiegende Pflichtverletzungen des Vorstandsmitglieds sowie wesentliche 
Fehldarstellungen in der Finanzberichterstattung. Weitergehende Ansprüche im Fall eines persönlichen Fehlverhaltens eines 
Vorstandsmitglieds, insbesondere Schadensersatzansprüche im Sinn von § 93 AktG, bleiben hiervon unberührt. 
 
Auch kann der Aufsichtsrat nach § 87 Absatz 2 AktG die Bezüge mit Wirkung für die Zukunft auf eine angemessene Höhe 
herabsetzen beziehungsweise die Struktur der Gesamtvergütung sowie die Ausgestaltung der Vergütungskomponenten verändern, 
um eine angemessene Vergütung zu gewährleisten. Dabei ist die Lage der Gesellschaft und der mit ihr Verbundenen 
Unternehmen (Konzern) zu berücksichtigen. 
 
*Nebentätigkeiten* 
 
In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der Henkel Management AG können die Vorstandsmitglieder Aufsichtsratsmandate und 
ähnliche Ämter in Gesellschaften übernehmen, an denen die Henkel AG & Co. KGaA unmittelbar oder mittelbar beteiligt 
ist, sowie eine Tätigkeit in Verbänden und ähnlichen Zusammenschlüssen ausüben, denen die Henkel AG & Co. KGaA aufgrund 
ihrer geschäftlichen Tätigkeit angehört. Der Übernahme anderer entgeltlicher oder unentgeltlicher Nebentätigkeiten 
muss der Aufsichtsrat zuvor zustimmen. 
 
*Pensionszusagen (Alters- und Hinterbliebenenversorgung)* 
 
Seit dem 1. Januar 2015 besteht ein rein beitragsorientiertes Pensionssystem. Hiernach erhalten die Vorstandsmitglieder 
ein Alterskapital, das sich aus der Summe der jährlichen Zuführungen während ihrer Vorstandstätigkeit zusammensetzt. Die 
jährlichen Zuführungen betragen - bezogen auf ein volles Geschäftsjahr - für den Vorstandsvorsitzenden 750.000 Euro und 
für die übrigen Vorstandsmitglieder je 450.000 Euro. 
 
Ansprüche auf Versorgungsleistungen bestehen mit Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres 
beziehungsweise wenn das Dienstverhältnis mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet sowie im 
Todesfall oder im Fall der dauerhaften vollständigen Erwerbsminderung. Sofern ein Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt seines 
Todes noch keine Versorgungsleistungen bezogen hat, wird das bis dahin angesparte Alterskapital an den verwitweten 
Ehepartner beziehungsweise die zum Empfang von Waisengeld berechtigten Abkömmlinge ausgezahlt. 
 
*Obergrenzen der Gesamtbezüge* 
 
Unter Berücksichtigung vorgenannter funktionaler Faktoren und betragsmäßiger Obergrenzen ('Caps') für die variablen 
erfolgsbezogenen Vergütungskomponenten sowie für die sonstigen Bezüge und Pensionsleistungen (Kapitalbaustein) hat der 
Aufsichtsrat der Henkel Management AG nachfolgend aufgeführte Maximalgesamtbezüge für ein volles Geschäftsjahr 
festgelegt: 
 
Obergrenzen der jährlichen Gesamtbezüge 
 
Ausweis in Euro       *Grundver-* *Sonstige *Kurz-*        *Langfristige *Bedingter *Kapital-* *Gesamt-* *Gesamt-* 
                      *gütung *   Bezüge*   *fristige *    *             Anspruch   *baustein* *bezüge*  *bezüge* 
                                            *jährliche     *jährliche    Long Term  *Pension*  *Minimum* *Maximum* 
                                            variable *     variable *    Incentive 
                                            *Barvergütung* *Barvergütung * 
                                                           (Aktien-* 
                                                           *deferral)* 
 
Vorstandsvorsitzender 1.200.000   0 bis     0 bis          0 bis         0 bis      750.000    1.950.000 9.550.000 
(Funktionaler Faktor              250.000   3.412.500      1.837.500     2.100.000 
STI?/?LTI 1,75) 
 
Ordentliches          750.000     0 bis     0 bis          0 bis         0 bis      450.000    1.200.000 5.155.000 
Vorstandsmitglied                 175.000   1.755.000      945.000       1.080.000 
(Funktionaler Faktor 
STI?/?LTI 0,9) 
 
Ordentliches          750.000     0 bis     0 bis          0 bis         0 bis      450.000    1.200.000 5.575.000 
Vorstandsmitglied                 175.000   1.950.000      1.050.000     1.200.000 
(Funktionaler Faktor 
STI?/?LTI 1,0) 
 
Ordentliches          750.000     0 bis     0 bis          0 bis         0 bis      450.000    1.200.000 5.995.000 
Vorstandsmitglied                 175.000   2.145.000      1.155.000     1.320.000 
(Funktionaler Faktor 
STI?/?LTI 1,1) 
 
*Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand* 
 
*Fortzahlung Grundvergütung* 
 
Endet das Anstellungsverhältnis von Mitgliedern des amtierenden Vorstands, die erstmals vor 2009 bestellt wurden, infolge 
Pensionierung oder sterben sie während des Anstellungsverhältnisses, wird die Grundvergütung für sechs Monate weiter 
gewährt, nicht jedoch über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus. Im Fall des Versterbens erhalten der verwitwete 
Ehepartner beziehungsweise die zum Empfang von Waisengeld berechtigten Abkömmlinge die Zahlungen. 
 
*Ausgleichszahlung* 
 
Die Vorstandsverträge sehen für den Fall, dass die Bestellung vorzeitig einvernehmlich ohne wichtigen Grund beendet wird, 
eine Ausgleichszahlung in Höhe der Bezüge (Grundvergütung sowie ein- und mehrjährige variable Vergütung) für die 
verbleibende Vertragslaufzeit vor. Hierbei ist die Ausgleichszahlung auf maximal zwei Jahresbezüge beschränkt 
('Abfindungs-Cap') und darf nicht mehr als die Restlaufzeit des Vorstandsvertrags vergüten. Ein Anspruch auf eine 
Ausgleichszahlung besteht jedoch nicht, sofern die einvernehmliche Beendigung der Vorstandstätigkeit auf Wunsch des 
Vorstandsmitglieds erfolgt, oder ein von dem Vorstandsmitglied zu vertretender wichtiger Grund zur Kündigung des 
Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft besteht. 
 
Sofern die Ressortzuständigkeit?/?Leitungsfunktion so geändert oder eingeschränkt wird, dass insgesamt keine 
Gleichwertigkeit mehr mit der Position vor der Veränderung oder Einschränkung gegeben ist, ist das betreffende 
Vorstandsmitglied berechtigt, das Mandat niederzulegen und die vorzeitige Beendigung des Vertrags zu verlangen. In diesem 
Fall steht ihm gleichfalls eine Ausgleichszahlung von maximal zwei Jahresbezügen zu. 
 
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aus Anlass eines Kontrollwechsels ('change in 
control') bestehen nicht. 
 
*Auszahlung?/?Verfall variabler Vergütungskomponenten* 
 
Bei Ausscheiden aus dem Vorstand wird das STI zeitanteilig ermittelt und entsprechend ausgezahlt. Ansprüche aus dem LTI 
werden, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, nach Ablauf des betreffenden Bemessungszeitraums ermittelt und 
ausgezahlt, wobei jedoch Ansprüche aus Tranchen, deren Bemessungszeitraum zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht 
abgelaufen ist, ersatzlos entfallen, soweit das Ausscheiden auf einem wichtigen Grund beruht, der zum Widerruf der 
Bestellung beziehungsweise zur Kündigung des Anstellungsvertrags berechtigt hätte. Im Todesfall enden sämtliche 
Sperrfristen aus dem Eigeninvestment in Henkel-Vorzugsaktien (Aktiendeferral). Gleichfalls werden Ansprüche aus dem LTI 
bezüglich noch nicht ausgezahlter Tranchen unter Zugrundelegung der Planzahlen abgerechnet und an die Erben ausgezahlt. 
 
*Nachvertragliches Wettbewerbsverbot* 
 
Die Vorstandsverträge enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Sofern durch 
den Aufsichtsrat der Henkel Management AG nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet wird, hat das Vorstandsmitglied 
Anspruch auf eine Karenzentschädigung, auszahlbar in 24 monatlichen Raten, in einer Gesamthöhe von 50 Prozent der 
Jahresbezüge für ein Geschäftsjahr. Eventuelle Ausgleichszahlungen sowie während der Dauer des Wettbewerbsverbots aus 
einer anderweitigen neuen Tätigkeit erzielte Einkünfte werden auf die Karenzentschädigung angerechnet. 
 
*Sonstiges* 
 
Die Gesellschaft unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherung für Organmitglieder des Henkel-Konzerns 
(D&O-Versicherung). Für die Mitglieder des Vorstands ist ein Selbstbehalt in Höhe von 10 Prozent je Schadensfall 
vorgesehen, innerhalb eines Geschäftsjahres jedoch höchstens in Höhe des Eineinhalbfachen der jährlichen Grundvergütung. 
 
Mitglieder des Vorstands erhalten von der Gesellschaft keine Kredite und Vorschüsse. 
 
Insgesamt entspricht dieses Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands international und national anerkannten 
Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung sowie den Regelungen des DCGK (zur Umsetzung des DCGK siehe 
Seite 33 ff. des Geschäftsberichts); auch werden sämtliche Anforderungen des AktG erfüllt. Die für die variablen, 
erfolgsbezogenen Vergütungskomponenten maßgebenden finanziellen Leistungskennzahlen sowie die jeweils vereinbarten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -10-

nichtfinanziellen individuellen Ziele stehen im Einklang mit unserer Unternehmensstrategie und unseren 
Unternehmenszielen; insoweit trägt die Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur nachhaltigen und 
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. 
 
*III. Weitere Angaben und Hinweise* 
 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
    zum Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung 437.958.750,00 Euro. Es ist 
    eingeteilt in insgesamt 437.958.750 auf den 
    Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
    rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 
    1,00 Euro, davon 259.795.875 Stammaktien mit 
    ebenso vielen Stimmrechten sowie 178.162.875 
    Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die 
    Vorzugsaktien haben in der Hauptversammlung 
    kein Stimmrecht, auch nicht nach § 140 
    Absatz 2 Satz 1 AktG. Zum Zeitpunkt der 
    Einberufung besitzt die Gesellschaft 
    3.680.552 eigene Vorzugsaktien. 
2.  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts* 
 
    _Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes_ 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
    (Aktionäre mit Stamm- und/oder 
    Vorzugsaktien) - persönlich oder durch 
    Bevollmächtigte - und zur Ausübung des 
    Stimmrechts (nur Stammaktien) sind 
    gemäß Artikel 20 der Satzung in 
    Verbindung mit § 123 Absatz 2 und 4 AktG nur 
    diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
    bei der Gesellschaft unter Vorlage eines von 
    ihrem depotführenden Institut erstellten 
    besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
    bis zum Ablauf des *14. April 2020 (24.00 
    Uhr MESZ)* unter nachstehender Adresse in 
    Textform angemeldet haben: 
 
    *Henkel AG & Co. KGaA* 
    *c/o Computershare Operations Center* 
    *80249 München* 
    *oder per Telefax unter: +49 (0) 89 
    30903-74675* 
    *oder per E-Mail unter: 
    anmeldestelle@computershare.de* 
 
    Der Nachweis des Anteilbesitzes muss sich 
    auf den Beginn des *21. Tages vor dem Tag 
    der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), 
    also auf den Beginn des 30. März 2020 (0.00 
    Uhr MESZ)* beziehen. Bei Aktien, die zum 
    maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem 
    bei einem Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut geführten 
    Aktiendepot verwahrt werden, kann die 
    Bescheinigung über den Anteilsbesitz von der 
    Gesellschaft oder von einem Notar, einer 
    Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- 
    oder Finanzdienstleistungsinstitut 
    ausgestellt werden. 
 
    Die Gesellschaft ist berechtigt, bei 
    Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit 
    des Nachweises einen geeigneten weiteren 
    Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis 
    nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
    kann die Gesellschaft die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts verweigern (Artikel 20 Absatz 3 
    der Satzung). 
 
    Die Anmeldung und der Nachweis müssen in 
    deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
    sein. Auch für den Nachweis genügt die 
    Textform. 
 
    Üblicherweise übernehmen die 
    depotführenden Institute die erforderliche 
    Anmeldung und die Übermittlung des 
    Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre 
    Kunden. Nach Eingang der Anmeldung und des 
    Nachweises über den Anteilsbesitz werden den 
    Aktionären über die Anmeldestelle 
    Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden 
    Vollmachtsformularen beziehungsweise 
    Formularen zur Ausübung der Briefwahl 
    zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
    Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
    die Aktionäre, die an der Hauptversammlung 
    teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig für 
    die Übersendung der Anmeldung und des 
    Nachweises Sorge zu tragen beziehungsweise 
    eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
    Institut anzufordern. 
 
    Um eine ordnungsgemäße Organisation der 
    Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir 
    Sie, sich frühzeitig und nur dann 
    anzumelden, wenn Sie eine Teilnahme an der 
    Hauptversammlung ernsthaft beabsichtigen. 
    Anders als bei der Anmeldung und dem 
    Nachweis handelt es sich bei der 
    Eintrittskarte nicht um eine 
    Teilnahmevoraussetzung; sie dient lediglich 
    der Vereinfachung der organisatorischen 
    Abläufe an der Einlasskontrolle für den 
    Zugang zur Hauptversammlung. Sollte Ihnen 
    trotz ordnungsgemäßer Anmeldung die 
    Eintrittskarte nicht rechtzeitig zugehen, 
    können Ihnen die entsprechenden 
    Teilnahmedokumente noch am Tag der 
    Hauptversammlung vor Ort ausgestellt werden. 
 
    _Bedeutung des Nachweisstichtags/Freie 
    Verfügbarkeit der Aktien_ 
 
    Der Nachweisstichtag ist der maßgebende 
    Stichtag im Hinblick auf die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts. Gemäß § 123 Absatz 4 Satz 
    5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
    (Stamm- und Vorzugsaktionäre) oder für die 
    Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktien) 
    als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
    hat. Die Berechtigung zur Teilnahme sowie 
    der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
    dabei ausschließlich nach dem 
    Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
    Nachweisstichtag beziehungsweise der 
    Anmeldung ist keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
    verbunden. Aktionäre können deshalb auch 
    nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über 
    ihre Aktien verfügen. Eine Verfügung kann 
    jedoch Auswirkungen auf die 
    Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung 
    zur Ausübung des Stimmrechts haben. Der 
    Nachweisstichtag hat hingegen keine 
    Bedeutung für eine eventuelle 
    Dividendenberechtigung. 
3.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
    Briefwahl* 
 
    Aktionäre, die nicht persönlich an der 
    Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
    ihre Stimmen (nur Stammaktien) im Weg der 
    Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall ist 
    für eine form- und fristgemäße 
    Anmeldung des Aktionärs und einen Nachweis 
    des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen (vgl. 
    vorstehende Ziffer 2). 
 
    Die Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt 
    schriftlich oder mittels elektronischer 
    Kommunikation. 
 
    Für die schriftliche Briefwahl verwenden Sie 
    bitte ausschließlich die Ihnen 
    zugesandte Eintrittskarte mit der 
    Weisungstabelle. Die per schriftliche 
    Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis 
    spätestens *zum 16. April 2020 (24.00 Uhr 
    MESZ)* bei der Gesellschaft unter der im 
    Formular angegebenen Adresse in Textform 
    eingegangen sein. Das Stimmrecht kann auch 
    gemäß dem von der Gesellschaft 
    festgelegten Verfahren elektronisch über das 
    Internet (Henkel InvestorPortal) ausgeübt 
    werden. Die elektronische 
    Stimmrechtsausübung muss spätestens am Tag 
    der Hauptversammlung bis zum Schluss der 
    Rede des Vorsitzenden des Vorstands 
    erfolgen. 
 
    Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen 
    Übermittlungsweg noch bis zu dem 
    Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt 
    werden können, widerruflich beziehungsweise 
    abänderbar. 
 
    Die Briefwahl schließt eine Teilnahme 
    an der Hauptversammlung nicht aus. Die 
    persönliche Teilnahme an der 
    Hauptversammlung gilt als Widerruf der 
    bereits abgegebenen Briefwahlstimmen. 
 
    Wenn Briefwahlstimmen und 
    Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter 
    der Gesellschaft eingehen, werden stets 
    Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. 
 
    Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine 
    Stimmen zu eventuellen erst in der 
    Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen 
    oder Wahlvorschlägen abgegeben werden 
    können. Ebenso können per Briefwahl keine 
    Wortmeldungen, Widersprüche gegen 
    Hauptversammlungsbeschlüsse, Fragen oder 
    Anträge entgegengenommen werden. 
 
    Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung 
    eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine 
    hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen 
    Unterpunkt. 
 
    Weitere Hinweise finden sich in einem 
    Merkblatt, welches den Aktionären zusammen 
    mit weiteren Informationen über das Internet 
    zugänglich ist (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm). 
4.  *Verfahren für die Bevollmächtigung 
    beziehungsweise 
    Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung* 
 
    _Bevollmächtigung eines Dritten_ 
 
    Aktionäre, die nicht persönlich an der 
    Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
    durch einen Bevollmächtigten an der 
    Hauptversammlung teilnehmen, ihre 
    Aktionärsrechte und - sofern sie Stammaktien 
    besitzen - das Stimmrecht ausüben. Auch in 
    diesem Fall ist für eine form- und 
    fristgemäße Anmeldung des Aktionärs und 
    einen Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu 
    tragen (vgl. vorstehende Ziffer 2). 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
    und der Nachweis der Bevollmächtigung 
    gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit 
    nachfolgend nicht anders geregelt, der 
    Textform. Der Widerruf kann auch durch 
    persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
    Hauptversammlung erfolgen. 
 
    Aktionäre können einen Bevollmächtigten 
    dadurch bevollmächtigen, dass sie die auf 
    der Eintrittskarte abgedruckte Vollmacht 

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March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -11-

ausfüllen und dem Bevollmächtigten 
    aushändigen, der dafür auf der 
    Hauptversammlung im Austausch gegen das 
    Eintrittskartenformular entsprechende 
    Stimmkartenunterlagen (Stammaktien) 
    beziehungsweise eine Teilnahmeunterlage 
    (Vorzugsaktien) ausgehändigt bekommt. 
    Vollmachten können alternativ auch unter 
    Verwendung der Daten der Eintrittskarte 
    gemäß dem von der Gesellschaft 
    festgelegten Verfahren elektronisch über das 
    Internet erteilt werden. 
 
    Für den Fall der Bevollmächtigung von 
    Intermediären im Sinne von § 135 AktG, wird 
    weder vom Gesetz Textform verlangt noch 
    enthält die Satzung für diesen Fall 
    besondere Regelungen. Die für die 
    Bevollmächtigung erforderliche Form ist 
    daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden 
    Intermediär zu erfragen. Nach § 135 Absatz 1 
    AktG muss die Vollmacht in diesen Fällen 
    einem bestimmten Intermediär erteilt und von 
    diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die 
    Vollmachtserklärung muss zudem vollständig 
    sein und darf nur mit der 
    Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
    enthalten. Ein Verstoß gegen diese und 
    bestimmte weitere in § 135 AktG genannte 
    Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines 
    Intermediärs beeinträchtigt allerdings 
    gemäß § 135 Absatz 7 AktG die 
    Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
    Vorstehendes gilt sinngemäß für die 
    Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, 
    Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich 
    geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
    Ausübung des Stimmrechts in der 
    Hauptversammlung erbieten (§ 135 Absatz 8 
    AktG). 
 
    _Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern 
    der Gesellschaft_ 
 
    Weiterhin bieten wir unseren Stammaktionären 
    an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen 
    durch von der Gesellschaft benannte 
    Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen 
    vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist 
    für eine form- und fristgemäße 
    Anmeldung des Aktionärs und einen Nachweis 
    des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen (vgl. 
    vorstehende Ziffer 2). Die Stammaktionäre, 
    die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen 
    wollen, können hierzu das auf der 
    Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
    abgedruckte Vollmachts-/Weisungsformular 
    verwenden und entsprechende Weisungen 
    erteilen. Dabei sind nur Weisungen zu vor 
    der Hauptversammlung seitens der 
    Gesellschaft bekannt gemachten 
    Beschlussvorschlägen möglich sowie zu vor 
    der Hauptversammlung seitens der 
    Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer 
    Minderheit nach § 122 Absatz 2 AktG, als 
    Gegenantrag nach § 126 Absatz 1 AktG oder 
    als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt 
    gemachten Beschlussvorschlägen von 
    Aktionären. Die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter können das 
    Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der 
    Tagesordnung ausüben, zu denen die 
    Vollmachtgeber eine ausdrückliche und 
    eindeutige Weisung erteilen. Soweit eine 
    ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, 
    wird sich der Stimmrechtsvertreter für den 
    jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme 
    enthalten. Eine Weisung zu dem unter 
    Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten 
    Gewinnverwendungsvorschlag behält ihre 
    Gültigkeit auch bei einer Anpassung des 
    Gewinnverwendungsvorschlags in der 
    Hauptversammlung, wie unter 
    Tagesordnungspunkt 2 beschrieben. Die 
    Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
    weisungsgemäß abzustimmen; sie können 
    die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen 
    ausüben. Sollte zu einem Gegenstand der 
    Tagesordnung eine Einzelabstimmung 
    stattfinden, gilt eine hierzu erteilte 
    Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. 
    Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit 
    Gebrauch machen wollen, müssen das 
    entsprechende Formular ausfüllen und bis 
    spätestens *zum 16. April 2020 (24.00 Uhr 
    MESZ)* eingehend an die in der Vollmacht 
    angegebene Adresse in Textform senden. Bitte 
    beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter 
    keine Weisungen beziehungsweise Aufträge zu 
    Wortmeldungen, zur Einlegung von 
    Widersprüchen gegen 
    Hauptversammlungsbeschlüsse, zu 
    Verfahrensanträgen oder zum Stellen von 
    Fragen oder Anträgen entgegennehmen können. 
 
    Vollmachten an von der Gesellschaft benannte 
    Stimmrechtsvertreter können alternativ auch 
    unter Verwendung der Daten der 
    Eintrittskarte gemäß dem von der 
    Gesellschaft festgelegten Verfahren 
    elektronisch über das Internet erteilt 
    werden. Die elektronische Bevollmächtigung 
    und Weisungserteilung an die 
    Stimmrechtsvertreter muss spätestens am Tag 
    der Hauptversammlung bis zum Schluss der 
    Rede des Vorsitzenden des Vorstands 
    erfolgen. 
 
    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
    Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
    mehrere von diesen gemäß § 134 Absatz 3 
    Satz 2 AktG zurückweisen. 
 
    Weitere Hinweise finden sich in einem 
    Merkblatt, welches den Aktionären zusammen 
    mit weiteren Informationen über das Internet 
    zugänglich ist (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm). 
5.  *Teilweise Übertragung der 
    Hauptversammlung im Internet* 
 
    Auf Anordnung des Versammlungsleiters werden 
    die Eröffnung der Hauptversammlung sowie die 
    Rede des Vorsitzenden des Vorstands live im 
    Internet übertragen. Diese 
    Live-Übertragung ermöglicht keine 
    Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne 
    des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG. 
6.  *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
    Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
    Absatz 2 AktG* 
 
    Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren 
    Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
    Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am 
    Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, 
    das entspricht 500.000 Aktien (Stamm- 
    und/oder Vorzugsaktien), können verlangen, 
    dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
    gesetzt und bekannt gemacht werden. Darüber 
    hinaus kann die Hauptversammlung gemäß 
    § 87 Absatz 4 AktG in der Fassung des 
    Gesetzes zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) auf 
    Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 AktG die 
    nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG in 
    der Neufassung durch das ARUG II festgelegte 
    Maximalvergütung für den Vorstand 
    herabsetzen. 
 
    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass 
    sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
    Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
    sind und dass sie die Aktien bis zur 
    Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
    halten. Für die Berechnung der 
    Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. 
    Im Übrigen ist § 121 Absatz 7 AktG 
    entsprechend anzuwenden. Hiernach ist der 
    Tag des Zugangs des Verlangens nicht 
    mitzurechnen. Eine Verlegung von einem 
    Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag 
    auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
    nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
    Betracht. Die §§ 187 bis 193 des 
    Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht 
    entsprechend anzuwenden. 
 
    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
    oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein 
    solches Verlangen muss schriftlich an den 
    Vorstand gerichtet werden und muss der 
    Gesellschaft bis spätestens *zum Ablauf des 
    20. März 2020 (24.00 Uhr MEZ)* zugegangen 
    sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an 
    die in nachfolgender Ziffer Nr. 7 genannte 
    Adresse zu richten. 
 
    Bekannt zu machende Ergänzungen der 
    Tagesordnung werden - soweit dies nicht 
    bereits mit der Einberufung geschehen ist - 
    unverzüglich nach Zugang des Verlangens in 
    gleicher Weise wie bei der Einberufung 
    bekannt gemacht. Sie werden außerdem im 
    Internet (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm) zugänglich gemacht. 
7.  *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß 
    §§ 126 Absatz 1, 127 AktG* 
 
    Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre können 
    Gegenanträge gegen die Beschlussvorschläge 
    von persönlich haftender Gesellschafterin 
    und/oder Aufsichtsrat beziehungsweise 
    Gesellschafterausschuss zu einzelnen 
    Tagesordnungspunkten stellen und 
    Wahlvorschläge zu auf der Tagesordnung 
    stehenden Wahlen von Aufsichtsrats- und 
    Gesellschafterausschussmitgliedern oder von 
    Abschlussprüfern übersenden (§§ 126 Absatz 
    1, 127 AktG). 
 
    Eventuelle Gegenanträge (nebst Begründung) 
    oder Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne 
    der §§ 126 Absatz 1, 127 AktG sind 
    ausschließlich an nachstehende Adresse 
    zu richten; anderweitig übersandte 
    Gegenanträge oder Wahlvorschläge können 
    nicht berücksichtigt werden. 
 
    *Henkel AG & Co. KGaA* 
    *- Hauptversammlung 2020 -* 
    *Investor Relations* 
    *Henkelstr. 67* 
    *40589 Düsseldorf* 
    *oder per Telefax unter: +49 (0) 211 
    798-2863 * 
    *oder per E-Mail unter: 
    investor.relations@henkel.com* 
 
    Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst 
    Begründung) oder Wahlvorschläge von 
    Aktionären - gegebenenfalls versehen mit den 
    nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden 

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March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -12-

Inhalten - werden, einschließlich des 
    Namens des Aktionärs, nach ihrem Eingang im 
    Internet (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm) zugänglich gemacht. 
    Dabei werden die bis zum Ablauf des *5. 
    April 2020 (24.00 Uhr MESZ)* unter 
    vorstehender Adresse eingegangenen 
    Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
    berücksichtigt. Ein Gegenantrag braucht 
    nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
    einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 
    126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung 
    eines Gegenantrags braucht auch dann nicht 
    zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
    insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
    Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 
    AktG brauchen nicht begründet zu werden. 
    Wahlvorschläge werden nur zugänglich 
    gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
    Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen 
    Person und im Fall einer Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
    Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten enthalten. 
    Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
    werden ebenfalls unter der genannten 
    Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
    Aktionäre werden gebeten, ihre 
    Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
    Übersendung des Antrags nachzuweisen. 
 
    Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
    Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
    verschiedenen Tagesordnungspunkten und 
    Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsrats- 
    und/oder Gesellschafterausschussmitgliedern 
    oder von Abschlussprüfern auch ohne 
    vorherige und fristgerechte 
    Übermittlung an die Gesellschaft zu 
    stellen, bleibt unberührt. 
 
    Es wird darauf hingewiesen, dass 
    Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
    Aktionären, auch wenn sie der Gesellschaft 
    vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur 
    dann zur Abstimmung gelangen können, wenn 
    sie während der Hauptversammlung mündlich 
    gestellt werden. 
8.  *Auskunftsrechte gemäß § 131 Absatz 1 
    AktG* 
 
    Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem 
    Aktionär, das heißt sowohl den Stamm- 
    als auch den Vorzugsaktionären, oder 
    Aktionärsvertreter auf ein in der 
    Hauptversammlung mündlich gestelltes 
    Verlangen von der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin Auskunft zu geben über 
    Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
    rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
    der Gesellschaft zu Verbundenen Unternehmen 
    sowie die Lage des Konzerns und der in den 
    Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, 
    soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
    Beurteilung eines Gegenstands der 
    Tagesordnung erforderlich ist und kein 
    Auskunftsverweigerungsrecht aus den in § 131 
    Absatz 3 AktG genannten Gründen besteht. 
 
    Der Versammlungsleiter ist gemäß § 131 
    Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit 
    Artikel 23 Absatz 2 Sätze 3 und 4 der 
    Satzung der Gesellschaft berechtigt, das 
    Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
    angemessen zu beschränken. 
9.  *Ergänzende Informationen/Internetseite, 
    über die die Informationen nach § 124a AktG 
    zugänglich sind* 
 
    Diese Einberufung der Hauptversammlung mit 
    den gesetzlich geforderten Angaben und 
    Erläuterungen, die zugänglich zu machenden 
    Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie 
    weitere Informationen und Erläuterungen, 
    insbesondere zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung, zur Briefwahl, zur 
    Vollmachts- und Weisungserteilung und zu den 
    Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 
    126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG, sind 
    über die Internetseite der Gesellschaft 
    zugänglich (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm). 
 
    Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
    Hauptversammlung unter der gleichen 
    Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
    Die Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 
    *5. März 2020* veröffentlicht und wurde 
    solchen Medien zur Veröffentlichung 
    zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
    werden kann, dass sie die Information in der 
    gesamten Europäischen Union verbreiten. Im 
    Fall von Abweichungen ist allein die im 
    Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung 
    maßgeblich. 
10. *Informationen zum Datenschutz für 
    Aktionäre* 
 
    Der Schutz Ihrer Daten und deren 
    rechtskonforme Verarbeitung haben für uns 
    einen hohen Stellenwert. Wir verarbeiten 
    personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift, 
    Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der 
    Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf 
    Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, 
    um den Aktionären die Teilnahme an und die 
    Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
    Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Daten 
    werden nicht länger gespeichert als 
    gesetzlich zulässig und für die genannten 
    Zwecke erforderlich. 
 
    Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
    Daten ist zum Zwecke der Vorbereitung und 
    Ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung 
    gemäß § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG 
    zwingend erforderlich. Verantwortliche 
    Stelle für die Verarbeitung ist die Henkel 
    AG & Co. KGaA. Rechtsgrundlage für die 
    Verarbeitung ist das Aktiengesetz in 
    Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c) der 
    EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 
 
    Die Dienstleister der Henkel AG & Co. KGaA, 
    welche zum Zwecke der Vorbereitung und 
    Durchführung der Hauptversammlung beauftragt 
    werden, erhalten von der Henkel AG & Co. 
    KGaA nur solche personenbezogenen Daten, 
    welche für die Ausführung der beauftragten 
    Dienstleistung erforderlich sind, und 
    verarbeiten die Daten ausschließlich 
    nach Weisung der Henkel AG & Co. KGaA. 
 
    Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, 
    Berichtigungs-, Einschränkungs-, 
    Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich 
    der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
    Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung 
    nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte 
    können Sie gegenüber der Henkel AG & Co. 
    KGaA unentgeltlich über die E-Mail-Adresse 
    'datenschutz@henkel.com' geltend machen. 
 
    Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei 
    den Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu. 
 
    Den Datenschutzbeauftragten von Henkel 
    erreichen Sie wie folgt: 
 
    *Henkel AG & Co. KGaA* 
    *- Datenschutzbeauftragter -* 
    *Henkelstraße 67* 
    *40589 Düsseldorf * 
    *oder per Telefax unter: +49 (0) 211 
    798-12137 * 
    *oder per E-Mail unter: 
    datenschutz@henkel.com* 
 
    Weitere Informationen zum Datenschutz sind 
    auf der Internetseite der Gesellschaft zu 
    finden (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm). 
 
*Düsseldorf, im März 2020* 
 
Henkel AG & Co. KGaA Henkel Management AG 
(persönlich haftende Gesellschafterin) Der Vorstand 
 
*Haben Sie Fragen oder Anregungen zur Hauptversammlung?* 
 
Unsere Hauptversammlungs-Hotline steht Ihnen gerne unter 
*+49 (0) 211 797-3937 *zur Verfügung. 
 
Natürlich können Sie uns auch eine E-Mail senden an 
*investor.relations@henkel.com*. 
 
Bei technischen Fragen zur Nutzung des Henkel InvestorPortals 
kontaktieren Sie uns bitte telefonisch unter *+49 (0) 89 30903-6321 *oder per 
E-Mail unter *aktionaersportal@computershare.de*. 
 
Unser Geschäftsbericht, die Einberufung zur Hauptversammlung 
und weitere Dokumente stehen Ihnen zum Download zur Verfügung 
unter: *www.henkel.de/hv*. 
 
*Ergänzende Angaben über die unter Tagesordnungspunkten 7 und 8 zur Wahl in den Aufsichtsrat beziehungsweise 
Gesellschafterausschuss vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen* 
 
In Ergänzung zu den Angaben unter Tagesordnungspunkten 7 und 8 sind nachfolgend die Lebensläufe der vorgeschlagenen 
Kandidaten wiedergegeben: 
 
*Wahlen zum Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung)* 
 
*Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah* 
 
*Unternehmerin, Düsseldorf* 
Geboren am 10. Januar 1969 in Düsseldorf 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 2009   Vorsitzende des Aufsichtsrats und 
            des Gesellschafterausschusses der 
            Henkel AG & Co. KGaA Vorsitzende des 
            Aufsichtsrats der Henkel Management 
            AG 
2008 - 2009 Mitglied des Aufsichtsrats und 
            stellvertretende Vorsitzende des 
            Gesellschafterausschusses der Henkel 
            KGaA, stellvertretende Vorsitzende 
            des Aufsichtsrats der Henkel 
            Management AG 
2005 - 2008 Mitglied des 
            Gesellschafterausschusses der Henkel 
            KGaA 
2001 - 2005 Mitglied des Aufsichtsrats der 
            Henkel KGaA 
Seit 2000   Partner und Geschäftsführerin der 
            Antiinfectives Intelligence 
            Gesellschaft für 
            klinisch-mikrobiologische Forschung 
            und Kommunikation mbH 
1999 - 2001 Mitglied des Aufsichtsrats der 
            Cognis B.V. 
1998 - 2000 Selbstständige Beratungstätigkeit 
            Projektmanagement für den 'Verein 
            für angewandte Mikrobiologie' 
            Koordination von Industrieprojekten 
            für die Pharmazeutische 
            Mikrobiologie an der Universität 
            Bonn 
 
*Ausbildung* 
 
1994 - 1998 Promotionsstudium Mikrobiologie, 
            Rheinische 
            Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, 
            Dr. rer. nat. 
1988 - 1993 Studium der Biologie, Rheinische 
            Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, 
            Diplom-Biologin 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -13-

*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten * 
Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz) 
Henkel Management AG (Vorsitz) 
Bayer AG 
Heraeus Holding GmbH 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss, Vorsitz) 
 
*Lutz Bunnenberg* 
 
*Unternehmer, München* 
Geboren am 16. November 1973 in Düsseldorf 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 2009   Unternehmer, München 
2005 - 2008 Controlling & Project Management, 
            Alpine Project Finance and 
            Consulting GmbH, Unterföhring 
2003 - 2005 Controlling & Project Management, 
            Walter Group Project Development and 
            Financial Services GmHB, Wiener 
            Neudorf, Österreich 
 
*Ausbildung* 
 
2019        Seminar 'High Performance Boards', 
            IMD, Lausanne 
2016        Seminar 'Leading the Family 
            Business', IMD, Lausanne 
1997 - 2002 Wirtschaftsingenieurwesen, Beuth 
            Hochschule für Technik Berlin, 
            Berlin 
1995 - 1996 Ausbildung zum Industriekaufmann, 
            Siemens AG, München 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten* 
Analyticon Biotechnologies AG 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:* 
Keine 
 
*Benedikt-Richard Freiherr von Herman* 
 
*Unternehmer, Wain* 
Geboren am 4. Oktober 1972 in München 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 2012   Partner der Triton Coaching GbR 
Seit 2011   Geschäftsführer des Forstbetriebs 
            Wain 
2009 - 2011 Forstbetrieb Wain 
2003 - 2009 Verschiedene Positionen bei 
            Sportfive GmbH & Co KG, Hamburg 
 
*Ausbildung* 
 
2010 - 2012 Supervisionsausbildung zum 
            Systemischen Coach, Institut für 
            Fort- und Weiterbildung, München 
2009 - 2011 Master in Wirtschaftsmediation, 
            FernUniversität in Hagen 
1999 - 2002 Studium der 
            Betriebswirtschaftslehre, 
            Universität Eichstätt-Ingolstadt, 
            Eichstätt, Diplom-Kaufmann 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten* 
Henkel AG & Co. KGaA 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:* 
Keine 
 
*Timotheus Höttges* 
 
*Vorsitzender des Vorstands Deutsche Telekom AG, Bonn* 
Geboren am 18. September 1962 in Solingen 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 2014   Vorsitzender des Vorstands der 
            Deutsche Telekom AG, Bonn 
2009 - 2013 Mitglied des Vorstands der Deutsche 
            Telekom AG, Ressort Finanzen und 
            Controlling 
2006 - 2009 Konzernvorstand T-Home, Festnetz- 
            und Breitbandgeschäft, Vertrieb und 
            Service Deutschland 
2005 - 2006 Vorstand T-Mobile International, 
            Europageschäft 
2000 - 2004 Geschäftsführer / Vorsitzender der 
            Geschäftsführung T-Mobile 
            Deutschland, Finanzen und 
            Controlling 
1992 - 2000 VIAG Konzern, München 
1989 - 1992 Mummert & Partner, Hamburg 
 
*Ausbildung* 
 
1984 - 1988 Studium der 
            Betriebswirtschaftslehre, 
            Universität Köln, Diplom-Kaufmann 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten* 
Henkel AG & Co. KGaA 
FC Bayern München AG 
Telekom Konzern: 
Telekom Deutschland GmbH (Vorsitz) 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
BT Group plc., Großbritannien 
Telekom Konzern: 
T-Mobile US, Inc. (Vorsitz), USA 
 
*Prof. Dr. sc. nat. Michael Kaschke* 
 
*Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss AG, Oberkochen* 
Geboren am 18. Juni 1957 in Greiz 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 2011   Vorsitzender des Konzernvorstands, 
            Carl Zeiss AG 
2008 - 2010 Vorsitzender des Vorstands, Carl 
            Zeiss Meditec AG 
Seit 2000   Mitglied des Vorstands, Carl Zeiss 
            AG 
1999 - 2000 Unternehmensbereichsleiter Medical 
            Technology, Carl Zeiss 
1998 - 1999 Geschäftsbereichsleiter 
            Microsurgery, Carl Zeiss 
1995 -1998  Geschäftsbereichsleiter Geodetic 
            Systems, Carl Zeiss 
1992 -1995  Wissenschaftlicher Mitarbeiter in 
            der Forschung, danach 
            Entwicklungsleiter für 
            Operationsmikroskope, Carl Zeiss 
1990 - 1992 Invited Visiting Scientist, IBM 
            Research Center, Yorktown Heights, 
            USA 
1989 - 1990 Laborleiter, Max-Born-Institut, 
            Berlin 
1986 - 1988 Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 
            Friedrich-Schiller-Universität Jena 
 
*Ausbildung* 
 
1988        Promotion zum Dr. sc. nat. 
1986        Promotion zum Dr. rer. nat. 
1983 - 1986 Studium der Physik, 
            Friedrich-Schiller-Universität Jena, 
            Diplom-Physiker 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten* 
Henkel AG & Co. KGaA 
Deutsche Telekom AG 
Robert Bosch GmbH 
Carl Zeiss Konzern (bis 1. April 2020): 
Carl Zeiss Industrielle Messtechnik GmbH (Vorsitz) 
Carl Zeiss Meditec AG (Vorsitz) 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
Carl Zeiss Konzern (bis 1. April 2020): 
Carl Zeiss Co. Ltd. (Vorsitz), Südkorea 
Carl Zeiss (Shanghai) Co. Ltd. (Vorsitz), China 
Carl Zeiss Far East Co., Ltd. (Vorsitz), China/Hongkong 
Carl Zeiss India (Bangalore) Private Ltd. (Vorsitz), Indien 
Carl Zeiss Pte. Ltd. (Vorsitz), Singapur 
 
*Barbara Kux* 
 
*Unternehmerin, Zürich, Schweiz* 
Geboren am 26. Februar 1954 in Zürich, Schweiz 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 2014   Director for Corporate Governance, 
            INSEAD, Fontainebleau 
Seit 2014   Dozentin Universität St. Gallen, 
            Strategie und Internationales 
            Management 
2008 - 2013 Mitglied des Vorstands für Supply 
            Chain Management und Nachhaltigkeit, 
            Siemens AG, München 
2003 - 2008 Mitglied Group Management Committee, 
            verantwortlich für Supply Management 
            und Nachhaltigkeit, Royal Philips, 
            Amsterdam 
1999 - 2003 Executive Director Central Europe, 
            Ford Motor Company, Ford of Europe, 
            Köln 
1993 - 1999 President, Nestlé Polska Holding, 
            zuvor Vice President Central/Eastern 
            Europe, Nestlé S.A., Vevey 
1989 - 1993 Vice President, ABB Zürich, dann 
            President, ABB Power Ventures, 1992 
            Senior Vice President Finance, BBC 
            Brown Boveri Ltd., ABB Asia Brown 
            Boveri Ltd., Schweiz 
1984 - 1989 Engagement Manager, zuvor Management 
            Consultant, McKinsey, Inc., 
            Deutschland 
 
*Ausbildung* 
 
1989        Seminar für Senior Executives, IMD, 
            Lausanne 
1983 - 1984 Master of Business Administration 
            mit Auszeichnung, INSEAD, 
            Fontainebleau, Frankreich 
1972 - 1973 Stipendium als Austauschstudentin 
            nach USA, American Field Service 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten* 
Henkel AG & Co. KGaA 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
Firmenich S.A., Schweiz 
Grosvenor Group Ltd., Großbritannien 
Pargesa Holding S.A., Schweiz 
 
*Simone Menne* 
 
*Unternehmerin, Kiel* 
Geboren am 7. Oktober 1960 in Kiel 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
2016 - 2017 Mitglied der Unternehmensleitung der 
            Boehringer Ingelheim GmbH, Ingelheim 
2012 - 2016 Mitglied des Vorstands der Deutsche 
            Lufthansa AG, Ressort Finanzen und 
            Aviation Services, Köln 
2010 - 2012 Chief Financial Officer, British 
            Midland Ltd., East Midlands, 
            Großbritannien 
2004 - 2010 Leiterin Finanz- und Rechnungswesen, 
            Lufthansa Technik AG, Hamburg 
2001 - 2004 Leiterin Finanzen & Personal Europa, 
            Deutsche Lufthansa AG, London, 
            Großbritannien 
1999 - 2001 Leiterin Finanzen & Personal 
            Südwesteuropa, Deutsche Lufthansa 
            AG, Paris, Frankreich 
1989 - 1999 Geschäftsführerin der Lufthansa 
            Revenue Services GmbH, Norderstedt 
1987 - 1997 Verschiedene Positionen: Leiterin 
            der EDV- und Nutzerservices, 
            Leiterin Rechnungswesen Westafrika, 
            Revision, Deutsche Lufthansa AG, 
            Frankfurt am Main 
 
*Ausbildung* 
 
1981 - 1986 Studium der 
            Betriebswirtschaftslehre, 
            Universität Kiel, Diplom-Kauffrau 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten * 
BMW AG 
Deutsche Post AG 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:* 
Johnson Controls International plc., Irland 
Russel Reynolds Associates Inc., USA 
 
*Philipp Scholz* 
 
*Lehrbeauftragter/Adjunct Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin, Berlin* 
Geboren am 18. Februar 1967 in Hannover 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 2008   Lehrbeauftragter/Adjunct Professor, 
            Humboldt-Universität zu Berlin 
            Lehrstuhl: Wissenschaftsgeschichte, 
            Epistemologie und Hermeneutik 
2007 - 2008 Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 
            Institut für deutsche Literatur, 
            Humboldt-Universität zu Berlin 
2007 - 2008 Gastdozent, Universität Leipzig 
2001 - 2007 Lehraufträge, Humboldt-Universität 
            zu Berlin 
1992 - 1994 Bauleitung Architekturbüro Scholz 
 
*Ausbildung* 
 
1994 - 2000 Studium der Neueren deutschen 
            Literatur und der Geschichte in 
            Hannover, Hamburg und Berlin 
1988 - 1992 Eurythmie Academie Den Haag, Den 
            Haag, Niederlande 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten* 
Henkel AG & Co. KGaA 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen * 
Keine 
 
*Wahlen zum Gesellschafterausschuss (Punkt 8 der Tagesordnung)* 
 
*Prof. Dr. oec. HSG Paul Achleitner* 
 
*Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG, München* 
Geboren am 28. September 1956 in Linz, Österreich 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 2012   Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
            Deutsche Bank AG 
2000 - 2012 Mitglied des Vorstands der Allianz 
            SE (vormals Allianz AG) 
1994 - 1999 Geschäftsleiter sowie Partner 
            Goldman Sachs Group, Goldman Sachs & 
            Co. OHG, Frankfurt am Main 
1988 - 1994 Diverse Positionen Goldman Sachs 
            Group, New York, London 
1984 - 1988 Strategische Unternehmensberatung, 
            Bain & Co., Boston 
 
*Ausbildung* 
 
1976 - 1984 Studium der Rechts- und 
            Sozialwissenschaften und Promotion, 
            Hochschule St. Gallen 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten * 
Bayer AG 
Daimler AG 
Deutsche Bank AG (Vorsitz) 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) 
 
*Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah* 
 
*Unternehmerin, Düsseldorf* 
Geboren am 10. Januar 1969 in Düsseldorf 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit Vorsitzende des Aufsichtsrats und des 
2009 Gesellschafterausschusses der Henkel AG & Co. 
     KGaA 
     Vorsitzende des Aufsichtsrats der Henkel 
     Management AG 
2008 Mitglied des Aufsichtsrats und 
-    stellvertretende Vorsitzende des 
2009 Gesellschafterausschusses der Henkel KGaA, 
     stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats 
     der Henkel Management AG 
2005 Mitglied des Gesellschafterausschusses der 
-    Henkel KGaA 
2008 
2001 Mitglied des Aufsichtsrats der Henkel KGaA 
- 
2005 
Seit Partner und Geschäftsführerin der 
2000 Antiinfectives Intelligence Gesellschaft für 
     klinisch-mikrobiologische Forschung und 
     Kommunikation mbH 
1999 Mitglied des Aufsichtsrats der Cognis B.V. 
- 
2001 
1998 Selbstständige Beratungstätigkeit 
-    - Projektmanagement für den 'Verein für 
2000   angewandte Mikrobiologie' 
     - Koordination von Industrieprojekten für 
       die Pharmazeutische Mikrobiologie an der 
       Universität Bonn 
 
*Ausbildung* 
 
1994 - 1998 Promotionsstudium Mikrobiologie, 
            Rheinische 
            Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, 
            Dr. rer. nat. 
1988 - 1993 Studium der Biologie, Rheinische 
            Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, 
            Diplom-Biologin 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten * 
Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz) 
Henkel Management AG (Vorsitz) 
Bayer AG 
Heraeus Holding GmbH 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss, Vorsitz) 
 
*Alexander Birken* 
 
*Vorsitzender des Vorstands OTTO Group (GmbH & Co. KG), Hamburg* 
Geboren am 13. November 1964 in Hamburg 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 2017   Vorsitzender des Vorstands der OTTO 
            Group, Hamburg 
2012 - 2016 Mitglied des Vorstands der OTTO 
            Group, Multichannel Distanzhandel 
2005 - 2012 Mitglied des Vorstands der OTTO 
            Group, Ressorts Personal, Steuerung, 
            IT, Hamburg 
2002 - 2004 Chief Operating Officer der Spiegel 
            Group, Chicago, USA 
1999 - 2002 Leiter weltweites 
            Beteiligungscontrolling, OTTO Group, 
            Hamburg 
1998 - 1999 Leiter Beteiligungscontrolling USA 
            und Asien, OTTO Group, Hamburg 
1992 - 1997 Leiter Vertriebssteuerung, OTTO, 
            Hamburg 
1991 - 1991 Controller Vertrieb, OTTO, Hamburg 
1990 - 1991 Controller Service, Philips Medical 
            Systems, Hamburg 
 
*Ausbildung* 
 
1987 - 1990 Studium der 
            Betriebswirtschaftslehre, 
            Wirtschaftsakademie Hamburg, 
            Betriebswirt 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten* 
OTTO Group: 
Hermes Europe GmbH 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
C&A AG, Schweiz 
 
*Johann-Christoph Frey* 
 
*Unternehmer, Klosters, Schweiz* 
Geboren am 26. November 1955 in Düsseldorf 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 1986   Unternehmer 
1983 - 1985 Assistent der Geschäftsführung, 
            Plaza & Janés, Barcelona, Spanien 
1980 - 1981 Marketing, Henkel Austria, Wien, 
            Österreich 
 
*Ausbildung* 
 
1981 - 1983 MBA, IESE, Barcelona, Spanien 
1974 - 1980 Studium der 
            Betriebswirtschaftslehre, 
            Westfälische Wilhelms Universität 
            Münster, Diplom-Kaufmann 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten* 
Keine 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) 
Antai Venture Builder S.L., Spanien 
 
*Dr. rer. pol. h.c. Christoph Henkel* 
 
*Unternehmer, London, Großbritannien* 
Geboren am 11. Februar 1958 in Düsseldorf 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 2005  Gründungsmitglied Canyon Equity LLC, 
           Larkspur, California, USA 
Seit 1995  Stellvertretender Vorsitzender des 
           Gesellschafterausschusses der Henkel 
           AG & Co. KGaA 
Seit 1994  Selbständiger Unternehmer und 
           Investor 
1990 -     Management-Positionen in der 
1994       Henkel-Gruppe, Österreich und 
           USA 
1986 -     Marketing-Management-Positionen 
1989       Nestlé S.A., Schweiz und USA 
1981 -     Account-Management-Positionen, The 
1985       Marschalk Company, New York 
 
*Ausbildung* 
 
1978 - 1980 Studium an der Boston University, 
            Massachusetts, USA 
1976 - 1978 Ausbildung zum Groß- und 
            Außenhandelskaufmann, Klöckner 
            Chemie 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten* 
Keine 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) 
 
*Dr. Christoph Kneip* 
 
*Steuerberater, Düsseldorf* 
Geboren am 8. Februar 1962 in Völklingen 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 2016   Partner, Geschäftsbereichsleitung 
            Steuerberatung, Warth & Klein Grant 
            Thornton AG, Düsseldorf 
1992 - 2016 Partner, zuletzt Bereichsvorstand 
            Familienunternehmen, KPMG AG, 
            Düsseldorf 
 
*Ausbildung* 
 
1995        Steuerberater 
1987 - 1992 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am 
            Institut für Betriebswirtschaftliche 
            Steuerlehre, Universität des 
            Saarlandes, Promotion zum Dr. rer. 
            oec. 
1982 - 1987 Studium Betriebswirtschaftslehre, 
            Universität des Saarlandes und 
            University of Michigan, Ann Arbor, 
            USA, Diplom-Kaufmann 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten* 
Rheinische Bodenverwaltung AG 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
Arenberg Schleiden GmbH 
Arenberg Recklinghausen GmbH 
 
*Prof. Dr. rer. pol. Ulrich Lehner* 
 
*Ehemals Vorsitzender der Geschäftsführung der Henkel KGaA, Düsseldorf* 
Geboren am 1. Mai 1946 in Düsseldorf 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
2000 - 2008 Vorsitzender der Geschäftsführung 
            der Henkel KGaA 
1995 - 1999 Mitglied der Geschäftsführung und 
            zuständig für den 
            Unternehmensbereich 
            Finanzen/Logistik, Henkel KGaA 
1991 - 1994 Geschäftsführer Asia Pacific, Henkel 
            Asia Pacific, Hongkong 
1987 - 1990 Mitglied des Direktoriums, 
            Ressortleiter Finanzen/Controlling, 
            Henkel KGaA 
1986        Bereichsleiter 
            Controlling/Rechnungswesen/Steuern, 
            Henkel KGaA 
1983 - 1985 Stabsabteilung Controlling, 
            Friedrich Krupp GmbH 
1981 - 1982 Zentralressort Abschlüsse/Steuern, 
            Henkel KGaA 
 
*Ausbildung* 
 
1979 - 1980 Steuerberater, Wirtschaftsprüfer 
1975        Promotion zum Dr. rer. pol. 
1972 - 1973 Diplom-Wirtschaftsingenieur und 
            Diplom-Ingenieur 
1968 - 1972 Studium Wirtschaftsingenieurwesen 
            und Maschinenbau, Technische 
            Universität Darmstadt 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten* 
Deutsche Telekom AG (Vorsitz) 
Porsche Automobil Holding SE 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) 
 
*Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Norbert Reithofer* 
 
*Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, München* 
Geboren am 29. Mai 1956 in Penzberg 
 
*Berufliche Laufbahn* 
 
Seit 2015   Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
            BMW AG 
2006 - 2015 Vorsitzender des Vorstands der BMW 
            AG 
2000 - 2006 Mitglied des Vorstands der BMW AG 
            (Produktion) 
1997 - 2000 Präsident der BMW Manufacturing 
            Corporation, South Carolina, USA 
1994 - 1997 Technischer Direktor BMW Südafrika 
1991 - 1994 Leiter Karosserierohbau BMW AG 
1989 - 1991 Leiter Steuerungstechnik und 
            Prozessdatenverarbeitung BMW AG 
1987        Eintritt BMW AG, Leiter 
            Instandhaltungsplanung 
1984 - 1987 Wissenschaftlicher Assistent, 
            Technische Universität München, 
            Institut für Werkzeugmaschinen und 
            Betriebswissenschaften 
 
*Ausbildung* 
 

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March 05, 2020 10:26 ET (15:26 GMT)

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