Anzeige
Mehr »
Mittwoch, 02.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Nach dem Genius Act: Dieses börsennotierte XRP-Unternehmen greift im Token-Finanzmarkt an!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
577 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.04.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Covestro AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.04.2020 in Bonn mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Covestro AG Leverkusen WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf Freitag, den 17. April 
2020, um 10:00 Uhr, World Conference Center Bonn, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 
Bonn. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des 
   Aufsichtsrats, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   übernahmerelevanten Angaben und des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2019 endende 
   Geschäftsjahr_ 
 
   Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meetin 
   g 
 
   ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch 
   während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Der vom Vorstand am 14. Februar 2020 aufgestellte Jahresabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2019 ist vom Aufsichtsrat am 18. Februar 2020 gemäß § 172 
   Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. 
   Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG 
   bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu 
   machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die 
   Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt - einer 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. _Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 439.200.000,00 
   in Höhe eines Teilbetrags von Euro 438.875.244,00 durch Ausschüttung einer 
   Dividende an die Aktionäre zu verwenden und den verbleibenden Teilbetrag von 
   Euro 324.756,00 auf neue Rechnung vorzutragen. Dies entspricht einer Dividende 
   von Euro 2,40 auf jede für das Jahr 2019 dividendenberechtigte Stückaktie. 
 
   Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende in Höhe von Euro 2,40 je dividendenberechtigte 
   Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
   In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die Auszahlung 
   der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 22. April 2020. 
3. _Entlastung der Mitglieder des Vorstands_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. _Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. _Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht_ 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   - der Hauptversammlung vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Düsseldorf, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für 
   eine prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und 
   Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 sowie etwaiger zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen der Covestro AG für das Geschäftsjahr 2020 
   und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu wählen. 
6. _Wahlen zum Aufsichtsrat_ 
 
   Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 17. April 2020 endet die 
   Amtszeit der sechs durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der Covestro AG. 
 
   Der Aufsichtsrat der Covestro AG besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern und 
   setzt sich gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Absatz 1 und 
   Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über 
   die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) aus sechs von den Anteilseignern 
   und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
   Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats enthält zur Erfüllung der gesetzlichen 
   Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame oder getrennte Erfüllung keine 
   Vorgabe. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung 
   gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Die gesetzlichen Vorgaben 
   zur Geschlechterquote sind daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite 
   der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen, sodass der Aufsichtsrat sowohl auf der 
   Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der 
   Arbeitnehmervertreter mit jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei 
   Männern zu besetzen ist, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 
   AktG zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind 
   jeweils zwei Frauen und vier Männer auf der Seite der Anteilseignervertreter 
   als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Covestro 
   AG vertreten. Mit der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Kandidatinnen und 
   Kandidaten wäre das Mindestanteilsgebot auch weiterhin erfüllt. 
 
   Der vom Aufsichtsrat nachstehend vorgeschlagene Kandidat für den Aufsichtsrat 
   Herr Patrick W. Thomas war bis zum 31. Mai 2018 Vorstandsvorsitzender der 
   Covestro AG und kann daher gemäß § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 AktG erst ab 
   dem 1. Juni 2020 zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden. Herr Johannes 
   Dietsch hat sich bereit erklärt, sich für die kurze Übergangszeit zur 
   Wahl zu stellen. Somit enthält der nachfolgende Vorschlag sieben Kandidatinnen 
   und Kandidaten für insgesamt sechs Positionen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen des 
   Nominierungsausschusses - vor, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   1) Dr. Christine Maria Bortenlänger 
      wohnhaft in Pullach 
      Geschäftsführender Vorstand, Deutsches 
      Aktieninstitut e.V. 
   2) Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher 
      wohnhaft in Berg 
      Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
   3) Dr. Richard Pott 
      wohnhaft in Leverkusen 
      Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
   4) Regine Stachelhaus 
      wohnhaft in Herrenberg 
      Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
 
      - die Kandidatinnen und Kandidaten unter 
      1) bis 4) werden gemäß § 8 Absatz 2 
      Satz 1 der Satzung für die Zeit ab 
      Beendigung der Hauptversammlung vom 17. 
      April 2020 bis zur Beendigung der 
      ordentlichen Hauptversammlung gewählt, 
      die über die Entlastung für das vierte 
      Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
      weiteren Amtszeit beschließt; das 
      Geschäftsjahr, in welchem die weitere 
      Amtszeit beginnt, wird nicht 
      mitgerechnet; 
   5) Ferdinando Falco Beccalli 
      wohnhaft in Zürich, Schweiz 
      Vorstandsvorsitzender, Falco Enterprises 
      AG 
 
      - der Kandidat unter 5) wird gemäß § 
      8 Absatz 2 Satz 2 der Satzung für die 
      Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung 
      vom 17. April 2020 bis zur Beendigung der 
      ordentlichen Hauptversammlung gewählt, 
      die über die Entlastung für das erste 
      Geschäftsjahr nach Beginn der weiteren 
      Amtszeit beschließt; das 
      Geschäftsjahr, in dem die weitere 
      Amtszeit beginnt, wird dabei nicht 
      mitgerechnet; 
   6) Johannes Dietsch 
      wohnhaft in Wermelskirchen 
      Mitglied des Vorstands, thyssenkrupp AG 
 
      - der Kandidat unter 6) wird gemäß § 
      8 Absatz 2 Satz 2 der Satzung für die 
      Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung 
      vom 17. April 2020 bis zum Ablauf des 31. 
      Mai 2020 gewählt; und 
   7) Patrick W. Thomas 
      wohnhaft in Buggiano, Italien 
      Mitglied in diversen Aufsichtsräten 
      bis 31. Mai 2018 Vorstandsvorsitzender 
      der Covestro AG 
 
      - der Kandidat unter 7) wird gemäß § 
      8 Absatz 2 der Satzung für die Zeit ab 
      dem 1. Juni 2020 bis zur Beendigung der 
      ordentlichen Hauptversammlung gewählt, 
      die über die Entlastung für das vierte 
      Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
      Amtszeit beschließt; das 
      Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit 
      beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat 
   gemäß Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) 1 für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 06, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der -2-

seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Zudem hat 
   sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten 
   jeweils vergewissert, dass diese den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand 
   erbringen können. 
 
   1 Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen in Übereinstimmung mit dem DCGK im Wege 
   der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 DCGK wird darauf hingewiesen, dass im Falle 
   seiner Wahl Herr Dr. Richard Pott als Kandidat für den Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll. 
 
   Unter Ziffer II.12 dieser Tagesordnung sind die Lebensläufe, Angaben über 
   Mandate in Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sowie weitere 
   Informationen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt. 
7. _Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
   2015, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   entsprechende Satzungsänderungen_ 
 
   Das in § 4 Absatz 2 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital läuft am 2. 
   Oktober 2020 aus. Daher soll die in § 4 Absatz 2 der Satzung bisher enthaltene 
   Regelung zum Genehmigten Kapital aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 
   2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen, 
   nicht genutzten Genehmigten Kapitals treten und ein Volumen von 40 % des 
   Grundkapitals haben soll. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Das Genehmigte Kapital in § 4 Absatz 2 der 
      Satzung wird, soweit es dann noch besteht, 
      mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen 
      Genehmigten Kapitals aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital in der Zeit bis zum 16. April 
      2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
      bis zu insgesamt Euro 73.200.000,00 durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung 
      kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt 
      werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
      des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an am 
      Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, 
      kann der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Absatz 2 
      AktG abweichend festlegen, dass die neuen 
      Aktien vom Beginn eines bereits 
      abgelaufenen Geschäftsjahrs, für das zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss 
      der Hauptversammlung über die Verwendung 
      des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
      Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen auszuschließen, 
      insbesondere im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
      (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
      Betrieben, Unternehmensteilen, 
      Beteiligungen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften. 
 
      Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen 
      Aktien grundsätzlich den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten; sie können auch von 
      Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
      von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Barkapitalerhöhungen auszuschließen, 
 
      * soweit dies für Spitzenbeträge 
        erforderlich ist, die sich aufgrund 
        des Bezugsverhältnisses ergeben, 
      * um den Inhabern beziehungsweise 
        Gläubigern von 
        Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien 
        der Gesellschaft beziehungsweise 
        entsprechender 
        Wandlungs-/Optionspflichten aus von 
        der Covestro AG oder ihren 
        Konzerngesellschaften ausgegebenen 
        oder garantierten 
        Schuldverschreibungen zum Ausgleich 
        von Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
        Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach 
        Ausübung dieser 
        Wandlungs-/Optionsrechte 
        beziehungsweise Erfüllung dieser 
        Wandlungs-/Optionspflichten zustünden, 
      * wenn der Ausgabebetrag der neuen 
        Aktien den Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft nicht wesentlich 
        unterschreitet. Der rechnerische 
        Anteil am Grundkapital, der auf Aktien 
        entfällt, die gemäß § 186 Absatz 
        3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
        werden, darf 10 % des Grundkapitals 
        nicht überschreiten. Maßgeblich 
        ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
        oder - falls dieser Wert geringer ist 
        - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
        sind Aktien anzurechnen, die während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
        zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        dieser Vorschrift ausgegeben oder 
        veräußert werden. Ebenfalls 
        anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
        einer während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 
        3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- 
        beziehungsweise 
        Optionsschuldverschreibung ausgegeben 
        oder gewährt wurden oder auszugeben 
        oder zu gewähren sind. 
   c) Das in § 4 Absatz 2 der Satzung geregelte 
      Genehmigte Kapital wird gestrichen und § 4 
      Absatz 2 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
      '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 16. April 2025 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
      insgesamt Euro 73.200.000,00 durch Ausgabe 
      neuer, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung 
      kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt 
      werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
      des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an am 
      Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, 
      kann der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Absatz 2 
      AktG abweichend festlegen, dass die neuen 
      Aktien vom Beginn eines bereits 
      abgelaufenen Geschäftsjahrs, für das zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss 
      der Hauptversammlung über die Verwendung 
      des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
      Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen auszuschließen, 
      insbesondere im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
      (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
      Betrieben, Unternehmensteilen, 
      Beteiligungen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften. 
 
      Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen 
      Aktien grundsätzlich den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten; sie können auch von 
      Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
      von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Barkapitalerhöhungen auszuschließen, 
 
      * soweit dies für Spitzenbeträge 
        erforderlich ist, die sich aufgrund 
        des Bezugsverhältnisses ergeben, 
      * um den Inhabern beziehungsweise 
        Gläubigern von 
        Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien 
        der Gesellschaft beziehungsweise 
        entsprechender 
        Wandlungs-/Optionspflichten aus von 
        der Covestro AG oder ihren 
        Konzerngesellschaften ausgegebenen 
        oder garantierten 
        Schuldverschreibungen zum Ausgleich 
        von Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
        Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach 
        Ausübung dieser 
        Wandlungs-/Optionsrechte 
        beziehungsweise Erfüllung dieser 
        Wandlungs-/Optionspflichten zustünden, 
      * wenn der Ausgabebetrag der neuen 
        Aktien den Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft nicht wesentlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 06, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

unterschreitet. Der rechnerische 
        Anteil am Grundkapital, der auf Aktien 
        entfällt, die gemäß § 186 Absatz 
        3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
        werden, darf 10 % des Grundkapitals 
        nicht überschreiten. Maßgeblich 
        ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
        oder - falls dieser Wert geringer ist 
        - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
        sind Aktien anzurechnen, die während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
        zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        dieser Vorschrift ausgegeben oder 
        veräußert werden. Ebenfalls 
        anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
        einer während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 
        3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- 
        beziehungsweise 
        Optionsschuldverschreibung ausgegeben 
        oder gewährt wurden oder auszugeben 
        oder zu gewähren sind.' 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der 
      Satzung sowohl entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
      als auch nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
      zu ändern. 
 
   Vor dem Hintergrund der vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigung zur Erhöhung 
   des Grundkapitals erstattet der Vorstand schriftlich Bericht über die Gründe, 
   aus denen er ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen. Der Bericht ist unter Ziffer II.10 im Anschluss 
   an die Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   über unsere Internetseite unter 
 
   https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meetin 
   g 
 
   zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
   eine Abschrift. Ferner wird der Bericht in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein. 
 
   Zudem erklärt der Vorstand eine Selbstverpflichtung, mit der er 
   Kapitalerhöhungen aus dem unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
   Genehmigten Kapital 2020 und dem unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen 
   Bedingten Kapital 2020 einschränkt. Diese ist unter Ziffer II.11 im Anschluss 
   an die Tagesordnung abgedruckt. 
8. _Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer 
   neuen Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2015 und die Schaffung 
   eines Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende Satzungsänderungen_ 
 
   Die von der Hauptversammlung am 1. September 2015 unter Tagesordnungspunkt 1 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
   läuft am 31. August 2020 aus. Die Ermächtigung wurde nicht genutzt und wird 
   bis zu ihrem Auslaufen nicht mehr genutzt werden, sodass das korrespondierende 
   Bedingte Kapital 2015 nicht mehr benötigt wird. Der Vorstand soll daher erneut 
   zur Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ermächtigt, das Bedingte 
   Kapital 2015 aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital 2020 beschlossen 
   werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Ermächtigung zur Begebung von 
      Wandel-/Optionsschuldverschreibungen und 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   (1) Allgemeines, Betragsgrenzen, Begebung 
       gegen Geld- oder Sachleistung sowie 
       durch Konzerngesellschaften, Befristung 
       der Ermächtigung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in 
   verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige 
   Wandel-?Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
   2.000.000.000,00 zu begeben und in diesem Zusammenhang Wandlungs-, Umtausch- 
   beziehungsweise Optionsrechte und Wandlungspflichten auf im Zeitpunkt ihrer 
   jeweiligen Begründung insgesamt bis zu 18.300.000 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Covestro AG ('Covestro-Aktien') mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 18.300.000,00 zu gewähren 
   beziehungsweise aufzuerlegen. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, 
   für über Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegebene 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen die erforderlichen Garantien zu 
   übernehmen sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche 
   Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Weiter umfasst die 
   Ermächtigung die Möglichkeit, in den in den Schuldverschreibungs- 
   beziehungsweise Optionsbedingungen (nachfolgend: 
   'Schuldverschreibungsbedingungen') vorgesehenen Fällen Covestro-Aktien zu 
   gewähren. 
 
   Die Ermächtigung erstreckt sich auf alle Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, 
   welche den in § 221 AktG enthaltenen rechtlichen Anforderungen unterfallen. 
   Sie können auch Umtauschrechte der Emittentin oder der Covestro AG, 
   insbesondere Rechte zur Ersetzung der darunter ursprünglich geschuldeten 
   Leistungen durch Covestro-Aktien (auch als Andienungsrecht, Ersetzungsbefugnis 
   beziehungsweise Tilgungswahlrecht), vorsehen und damit bereits bei Begebung 
   oder unter der Voraussetzung einer gesonderten Erklärung der Emittentin oder 
   der Covestro AG zur Ausübung eines Umtauschrechts oder unter anderen 
   Voraussetzungen die Pflicht zur Lieferung von Covestro-Aktien oder Wandlungs- 
   beziehungsweise Optionsrechten oder -pflichten auf Covestro-Aktien begründen 
   (in beliebiger Kombination), und zwar zum Ende der Laufzeit oder zu anderen 
   Zeitpunkten (unter Einbeziehung aller in diesem Beschluss vorgesehenen 
   Gestaltungsmöglichkeiten nachfolgend: 'Schuldverschreibungen'). Die 
   Schuldverschreibungen können zu Finanzierungszwecken (Aufnahme von Fremd- 
   beziehungsweise Eigenkapital) begeben werden, aber auch zu anderen Zwecken, 
   etwa der Optimierung der Kapitalstruktur der Gesellschaft. 
 
   Die Schuldverschreibungen können gegen Geld- und/oder Sachleistung, 
   insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen, begeben werden. Im Fall 
   von Optionsschuldverschreibungen kann die Begebung gegen Sachleistung 
   erfolgen, soweit in den Bedingungen der Optionsscheine vorgesehen ist, den 
   Optionspreis je Covestro-Aktie bei Ausübung vollständig in bar zu leisten. Der 
   Nennbetrag beziehungsweise ein unter dem Nennbetrag liegender Ausgabepreis von 
   Schuldverschreibungen darf auch so gewählt werden, dass er im Zeitpunkt der 
   Begebung dem anteiligen Betrag am Grundkapital der nach den 
   Schuldverschreibungsbedingungen zu beziehenden Aktien entspricht, muss also 
   diesen Betrag nicht notwendig übersteigen. 
 
   Die Ermächtigung gilt für die Begebung von Schuldverschreibungen bis zum 16. 
   April 2025. Soweit eine Schuldverschreibung eine Pflicht zur Lieferung von 
   Covestro-Aktien oder Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte oder -pflichten 
   auf Covestro-Aktien erst nach einer Erklärung zur Ausübung eines 
   Umtauschrechts der Emittentin oder der Covestro AG vorsieht, muss die 
   entsprechende Erklärung bis zum 16. April 2025 abgegeben werden. 
 
   (2) Wandlungs-/Optionspreis je Aktie 
 
   Im Fall von Optionsschuldverschreibungen werden jedem Anleihestück 
   Optionsrechte, insbesondere in Form eines oder mehrerer Optionsscheine, 
   beigefügt, die den Inhaber beziehungsweise Gläubiger nach näherer Maßgabe 
   der Schuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von Covestro-Aktien berechtigen 
   oder verpflichten oder die ein Umtauschrecht der Emittentin oder der Covestro 
   AG beinhalten. 
 
   Im Fall von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber beziehungsweise 
   Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen das Recht beziehungsweise haben die 
   Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
   Schuldverschreibungsbedingungen in Covestro-Aktien zu wandeln. 
 
   In allen Fällen ergibt sich das Wandlungs- beziehungsweise Umtausch- oder 
   Bezugsverhältnis aus der Division des Nennbetrags beziehungsweise eines unter 
   dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung 
   beziehungsweise bei Ausübung eines Optionsscheines des nach dessen Bedingungen 
   geschuldeten Betrags durch den jeweils festgesetzten Wandlungs- oder 
   Optionspreis für eine Covestro-Aktie. 
 
   Der bei Begebung maßgebliche Wandlungs-/Optionspreis je Aktie darf bei 
   Schuldverschreibungen mit bereits bei Begebung bestehenden Umtausch- oder 
   Bezugsrechten der Gläubiger für diese 80 % des Kurses der Covestro-Aktie im 
   Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht 
   unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an 
   den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands 
   über die Begebung der Schuldverschreibungen beziehungsweise über die Erklärung 
   der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Zeichnungsangeboten. Wird das Bezugsrecht der Aktionäre nicht 
   ausgeschlossen, kann stattdessen auf den Kurs an den Börsenhandelstagen 
   während der Bezugsfrist abgestellt werden (mit Ausnahme der Tage der 
   Bezugsfrist, die erforderlich sind, um den Wandlungs-/Optionspreis gemäß 
   § 186 Absatz 2 AktG fristgerecht bekannt zu machen). Im Fall von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 06, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

In unserem kostenlosen Spezialreport erfahren Sie, welche 3 Unternehmen jetzt im Zentrum dieser energiepolitischen Neuausrichtung stehen, und wer vom kommenden Boom der Nuklearindustrie besonders profitieren könnte.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche Aktien besonders von der Energiewende in den USA profitieren dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.